Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2011 - 1 LA 31/11

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2011:0714.1LA31.11.0A
published on 14/07/2011 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2011 - 1 LA 31/11
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Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 3) und 4) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 22. März 2011 wird abgelehnt.

Die Beigeladenen zu 3) und 4) tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

 6.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, d.h. der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geplante Dachterrasse - auch gegenüber den Beigeladenen zu 3) und 4) - nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt. Daran ändern auch die von den Beigeladenen zu 3) und 4) dargelegten Einsichtsmöglichkeiten nichts, die von der Dachterrasse aus auf den rückwärtigen Teil ihres Grundstücks und die dort geschaffenen (Frei-) Sitzmöglichkeiten und in den sog. Küchenhof bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u.a. Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224.82 - BRS 40 Nr. 192 u. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 - BRS 49 Nr. 85). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 13.07.2005 - 14 CS 05.1102 -, juris, Rn. 9). Zu Unrecht berufen sich die Beigeladenen zu 3) und 4) zur Begründung dafür, dass hier eine Ausnahme von der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Regel gerechtfertigt sei, auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91: Hier werden anders als in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall nicht „erstmalig“ Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, sondern diese bestehen bereits jetzt, sowohl vom Grundstück des Klägers aus - u.a. aus den rückwärtigen Fenstern des Wohnzimmers und von den Terrassen 3 und 4, die noch höher über NN liegen als die streitige Dachterrasse (vgl. die von ihm vorgelegte Fotodokumentation sowie die Anlage K 11 zur Antragserwiderung) als auch von den oberen Etagen der Gebäude jenseits des … und den dort vorhandenen Balkonen aus. Die Einsichtsmöglichkeiten in den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen zu 3) und 4) (und auch in die rückwärtigen Teile der Nachbargrundstücke einschließlich des des Klägers) sind durch die Grundstückssituation vorgegeben. Von der …, an der die Häuser der Beigeladenen zu 3) und 4), der Beigeladenen zu 1) und 2) und des Klägers liegen, steigt das Gelände von ca. 11 m über NN terrassenförmig bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen am … auf ca. 25 m über NN an. Wer Eigentümer eines (zudem noch relativ schmalen) Grundstücks mit dieser topographischen Besonderheit ist, muss mit Einsichtsmöglichkeiten „leben“ oder sich davor - soweit möglich - durch Anpflanzungen, Sichtschutzzäune u.ä. schützen. Durch die Dachterrasse erhalten die Einsichtsmöglichkeiten - auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der der o.a. Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zugrunde liegt - auch keine „neue Qualität“. Auf die bereits vorhandenen Einsichtsmöglichkeiten vom Wohnzimmer und vor allem von den Terrassen 3 und 4 des Klägers wird in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen. Die Einsichtsmöglichkeiten in den sog. (glasüberdachten) Küchenhof mögen zwar durch die Dachterrasse „verbessert“ werden. Unter welchem Aspekt es jedoch von Interesse sein soll, von der Dachterrasse aus in diesen Küchenhof hinabzuschauen, erschließt sich dem Senat nicht. Die Terrasse dient in erster Linie dazu, den Blick über den Dachfirst hinweg auf die Flensburger Förde zu ermöglichen. Dass sie auch weitere Einsichtsmöglichkeiten in den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen zu 3) und 4) gewährt, macht sie angesichts der bereits bestehenden nicht rücksichtslos.

3

Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und damit auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt.

4

Die Kosten des Antragsverfahrens haben die Beigeladenen zu 3) und 4) zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 1 u. 3 VwGO). Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) folgt aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

5

Der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).


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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.