Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Juli 2010 - 1 MB 12/10

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2010:0709.1MB12.10.0A
bei uns veröffentlicht am09.07.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

12.500,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beigeladene ist Landwirt. Er betreibt auf seinem Grundstück in .., … Weg eine Ferkelaufzucht mit 1.500 Ferkeln und einigen Sauen. Er beabsichtigt, die Ferkel in Zukunft selbst zu mästen. Auf seinen Antrag erteilte der Antragsgegner ihm eine Genehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalles mit 2.968 Plätzen sowie von zwei Güllebehältern mit insgesamt 4.800 m³ Lagervolumen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Vor Erteilung der Genehmigung ließ der Beigeladene eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchführen und kam zu dem Schluss, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Landschaft und Kulturgüter zu erwarten seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer eines ca. 750 m von dem Standort des Vorhabens entfernten Wohnhauses (…Straße in …). Er erhob im Planungsverfahren zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben und machte u.a. geltend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls deshalb erforderlich sei, weil unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Ferkelstalles der maßgebliche Größen- bzw. Leistungswert gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG überschritten werde und dass der Betrieb der Anlage zu unzumutbaren Immissionen auf seinem Grundstück führe. Der Antragsgegner lehnte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf § 3 b Abs. 2 S. 3 UVPG ab.

3

Den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Antragstellers wies das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht ließ es offen, ob im Hinblick auf die vorhandene Ferkelzucht wegen nachträglicher Kumulation eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre oder ob die Vorprüfung sachlich fehlerhaft gewesen sei und bei richtiger Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen gewesen wäre, denn derartige Fehler berechtigten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung. Unter anderem unter Berufung auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2008 – 6 C 1600/07 (DVBl. 2009, 186) vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Aufhebung der Genehmigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls gänzlich unterblieben sei. Hier sei jedoch eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden.

II.

4

Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos, denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht gerechtfertigt.

5

1) Der Antragsgegner hat zunächst zu Recht davon abgesehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, denn das Vorhaben unterschreitet den maßgeblichen Größen- bzw. Leistungswert gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG (3000 Plätze). Die Ferkelaufzuchtanlage ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. § 3b Abs. 2 UPVG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift sich nur auf gleichzeitig zu verwirklichende neue Anlagen bezieht (S. 1). Sie wäre aber selbst dann nicht anwendbar, wenn die Ferkelaufzuchtanlage neu errichtet würde, denn diese Anlage überschreitet für sich allein weder die Werte für eine standortbezogene Vorprüfung noch für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. 7.9 der Anlage 1 zum UVPG). Gemäß § 3b Abs. 2 S. 3 UVPG sind aber solche, die Bagatellgrenze nicht überschreitenden Anlagen nicht kumulierend zu berücksichtigen. Schließlich ist die Berücksichtigung der Ferkelaufzuchtanlage auch nicht gemäß § 3b Abs. 3 S. 2 UVPG geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach nur bereits vorhandene kumulierende Anlagen betrifft, auch auf Fälle der nachträglichen Kumulation angewendet werden kann oder ob derartige Fälle möglicherweise in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 UPVG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen (vgl. zu dieser Problematik (Hoppe/Dienes, UVPG, 3. Aufl. 2007, § 36 Rn. 41). Nach der Wertung des § 3 Abs. 2 S. 3 UVPG scheidet die Einbeziehung von Betrieben, die – wie die Ferkelaufzuchtanlage – die dort geregelte Bagatellschwelle unterschreiten, in jedem Fall aus.

6

Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob eine Beschränkung auf eine Vorprüfung des Einzelfalls auch bei einer Überschreitung des Größen- bzw. Leistungswertes gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG die Aufhebung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG rechtfertigt, nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, kann hier nur dann fehlerhaft sein, wenn aufgrund einer mangelhaften Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls oder einer unzutreffenden Interpretation des Vorprüfungsergebnisses zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wurde. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn derartige Fehler ermöglichen regelmäßig die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung und damit auch ihre Suspendierung nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG rechtfertigt nämlich nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig und entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/2495, S. 14). Zur Begründung seiner abweichenden Auffassung beruft der Antragsteller sich insoweit zu Unrecht auf Ziekow (NVwZ 2007, 259). Zu der hier maßgeblichen Problematik setzt sich Ziekow zunächst mit der Geschichte des Gesetzgebungsverfahrens auseinander. Er äußert zwar erhebliche rechtspolitische Bedenken an der letztlich zustande gekommenen gesetzlichen Fassung, geht jedoch auch davon aus, dass ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides nur dann besteht, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles gänzlich unterbleibt. So heißt es bei Ziekow ausdrücklich:

7

"Zum andern soll die … schließlich verabschiedete Fassung offenbar klarstellen, dass nur das vollständige Fehlen von Umweltverträglichkeitsprüfung oder Einzelfallvorprüfung beachtlich ist, nicht aber die fehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. … Beispiel ist die fehlerhaft durchgeführte Einzelfallvorprüfung, nämlich die Konstellation, dass die Behörde zwar eine Vorprüfung durchführt, dabei aber fehlerhaft zu dem Ergebnis kommt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. … Da in der genannten Konstellation ja eine Vorprüfung durchgeführt worden ist – wenn auch eine fehlerhafte – entsteht eine missliche Situation: Mangels dahingehender Einschätzung der Behörde in der Vorprüfung ist eine UVP-Pflicht nicht entstanden; eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 URG liegt daher nicht vor. Ebenso wenig aber ist § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 URG einschlägig, da die Vorprüfung ja erfolgt ist. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, obwohl eine UVG-Pflicht bestehen kann. …"

8

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. September 2008 – 2 M 146/08 (NVwZ 2009, 340), auf den sich der Antragsteller des weiteren bezieht, äußert sich zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob auch die fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die eine Unterlassung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Konsequenz hat, nicht ausdrücklich. Hierfür bestand auch kein Anlass, denn nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt lag weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalles vor. Auch die vom Antragsteller zitierte Passage aus dem Aufsatz von Schwanenflug (NVwZ 2007, 1351) nimmt hierzu nicht Stellung.

9

Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG kommt allenfalls in Bezug auf die in § 3a S. 4 UPVG geregelten Fehler in Betracht, denn anderenfalls liefe die dort geregelte (eingeschränkte) verwaltungsgerichtliche Kontrolle leer (vgl. Kment, NVwZ 2007, 276). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Überprüfung, denn der Antragsteller hat derartige Fehler nicht geltend gemacht (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

10

2) Die vom Antragsteller dargelegten materiellen Gesichtspunkte rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er durch den Betrieb der genehmigten Anlage in seinen Rechten verletzt wird. Der schlichte, nicht näher begründete Hinweis auf die Entfernung des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers, die Forderungen nach einer Abdeckung des Güllebehälters, nach Filteranlagen für die Stallabluft und nach einer Anordnung des Schleppschlauchverfahrens bei der Gülleausbringung sind nicht geeignet, die Anordnung einer aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu rechtfertigen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die Gülleausbringung nicht Gegenstand der Genehmigung ist und dass in 3.1.2 g) der Genehmigung emissionsmindernde Maßnahmen vorgesehen sind. Selbst wenn die Gülleausbringung Gegenstand der Genehmigung wäre und/oder dem Antragsteller aufgrund der anderen von ihm erwähnten Gesichtspunkte unzumutbare Immissionen drohten, so würde dies die Suspendierung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Die von ihm geforderten Maßnahmen können nämlich – falls sich ihre Kritik im Hauptsacheverfahren als gerechtfertigt erweist – ohne weiteres nachträglich angeordnet werden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (zur näheren Begründung vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tage zur Streitwertbeschwerde – 1 O 6/10).

12

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.