Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2012 - 1 MB 18/12

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2012:0509.1MB18.12.0A
bei uns veröffentlicht am09.05.2012

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 1 MB 3/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die im (fristwahrenden, § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) Schriftsatz vom 19.04.2012 zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gründe greifen nicht durch.

2

Der Antragsgegner und die Beigeladene weisen in ihren Stellungnahmen zutreffend darauf hin, dass im Wege einer Anhörungsrüge nur Verfahrensfehler angesprochen werden können, die zu einer Verkürzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör geführt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu - jüngst und die bisherige Rechtsprechung (nochmals) zusammenfassend - ausgeführt:

3

» (2) Der Kläger greift mit seiner Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung ... erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 9 A 12.08 [9 A 27.06] - juris). Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 [5 B 110.06] - und vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 [7 C 18.05] - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Revisionsvorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). ...« (Beschl. v. 24.11.2011, 8 C 13.11, Juris)

4

Der Senat folgt diesen Grundsätzen. Die Ansicht der Antragsteller, der zufolge „im Rahmen des § 152a VwGO auch unrichtige Entscheidungen zu korrigieren“ seien, ist danach rechtlich ebenso unzutreffend, wie ihre Annahme, die Regelung des § 152a VwGO diene auch der „Rechtsweggarantie“ (S. 2, 3 der Rügeschrift).

5

Bei Durchsicht der Rügeschrift der Antragsteller finden sich keine durchgreifenden Ansatzpunkte für Gehörsverstöße im o. g. Sinne:

6

Die Fragen, ob der Bebauungsplan Nr. 32 in der Fassung seiner 1. Änderung funktionslos geworden (was der Senat nicht im Fall der Antragsteller, sondern nur im dem das Verfahren 1 MB 4/12 betreffenden Beschluss [dort Tn. 9] angesprochen hat) und deshalb eine 3. Änderung des Bebauungsplans ausgeschlossen ist, ob von der genehmigten Bebauung „massive“ Beeinträchtigungen, „erdrückende“ Wirkungen oder Lärmbelästigungen (Terrasse, Zulieferstraße, Stellplätze, Spielplatz) ausgehen oder Abstandsflächen (nicht) eingehalten sind und ob der „Gebietserhaltungsanspruch“ bzw. gebietsübergreifend das Rücksichtnahmegebot verletzt und eine „Versiegelung“ im Bereich der Stellplätze zulässig ist, sind - sämtlich - solche der inhaltlichen Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 28. März 2012. Die Rügeschrift bringt nur zum Ausdruck, dass die Antragsteller insoweit (weiterhin) der Rechtsauffassung des Senats nicht folgen möchten. Für einen Gehörsverstoß ist daraus nichts zu gewinnen.

7

Soweit die Antragsteller meinen, die angefochtene Baugenehmigung sei bei einer Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans „offensichtlich rechtswidrig“, was nicht „offen“ bleiben dürfe, ist auch daraus kein Gehörsverstoß zu entnehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.12.2011 - 8 B 58/11 - begründet, dass weder bei der Annahme einer Wirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplanes noch bei gegenteiliger Annahme eine konkrete Beeinträchtigung nachbarlicher Abwehrrechte der Antragsteller gegeben ist; darauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO Bezug genommen (Tn. 8). Die Frage der Wirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans ist - mit anderen Worten - in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und in der Entscheidung verarbeitet worden; eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht erkennbar.

8

Das Gleiche gilt auch für die (bauordnungsrechtliche) Frage der Abstandsflächen, deren Einhaltung das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.12.2011 (S. 6-7) zutreffend bejaht hat. Mit der Frage des sog. Gebietserhaltungsanspruchs hat sich der Senat in seinem Beschluss auseinandergesetzt (Tn. 9); auch insoweit bringt die Rügeschrift nur zum Ausdruck, dass die Antragsteller damit inhaltlich nicht einverstanden sind. Die - wie es heißt - „sich von selbst“ beantwortenden Fragen der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.03.2012 (S. 6) zu Mieteinbußen, zur Einsichtsmöglichkeit und zur Besonnung seines Grundstücks sind in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts (S. 6 - 7) und des Senats (S. 7, Tn. 9) behandelt worden. Auf eine „Überschreitung der Immissionsrichtwerte“ auf dem Grundstück der Antragsteller geht der Senatsbeschluss vom 28.03.2012 ebenfalls ein (S. 9, Tn. 10); die Ansicht der Antragsteller, „dieses Problem“ dürfe nicht späteren Anträgen überlassen werden, kritisiert - wiederum nur den Beschlussinhalt, enthält aber keine Gehörsrüge.

9

Soweit die Antragsteller „betroffen“ auf die Ermittlung des Senats zur Anzahl der Übernachtungsmöglichkeiten in St. Peter-Ording reagiert, ist dies unbegründet; derartige „einfache“ Ermittlungen sind - wie die Beigeladene richtig ausführt - im Verwaltungsprozess gem. § 86 Abs. 1 VwGO auch ohne vorherige Information der Beteiligten zulässig, zumal es um ohne Weiteres abrufbare und nicht manipulierbare Fakten geht.

10

Insgesamt lässt sich damit der Anhörungsrüge kein Ansatzpunkt dafür entnehmen, dass der Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO).

11

Ob die Anhörungsrüge wegen ihrer nahezu ausschließlich auf inhaltliche Fragen gerichteten Begründung in eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss umgedeutet werden kann, mag ebenso offen bleiben wie die Frage, ob neben § 152a VwGO Gegenvorstellungen als außerordentliche Rechtsbehelfe zulässig sind (ablehnend: Beschl. des 2. Senats vom 15.06.2006, 2 OG 1/06, NordÖR 2006, 519 (Ls.), ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.09.2009, 12 OB 242/08, Juris; differenzierend: VGH München, Beschl. v. 19.10.2010, 7 ZB 09.1199, Juris [m. w. N. in Tn. 6]; zum Meinungsstand s. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 7 ff. und 10 vor § 124 m. w. N.). Auch wenn beide Fragen zu Gunsten der Antragsteller beantwortet werden, verhilft ihnen dies nicht zum Erfolg. Eine Gegenvorstellung könnte nur zu einer Änderung der bisherigen Entscheidung führen, wenn Anhaltspunkte für deren „greifbare Gesetzwidrigkeit“ gegeben wären (vgl. zu diesem Maßstab BFH, Beschl. v. 08.09.2005, IV B 42/05, BFHE 210, 225 = NJW 2005, 3374).

12

Solche Anhaltspunkte sind dem Rügeschreiben der Antragsteller vom 19.04.2012 nicht zu entnehmen.

13

Die Annahme, durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 32 (3. Änderung) mit Beschluss vom 22.12.2011 - 1 MR 7/11 - und des (vorliegend) gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs sei der Rechtsschutz der Antragsteller geschmälert worden, weil keine abschließende Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans erfolgt sei, trifft nicht zu. Die Ablehnung des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO war Folge des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Antragsteller nach Erteilung der Baugenehmigung für das „…“. Ein rechtlicher Grund dafür, diese Folge dadurch zu „kompensieren“, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Rücksicht auf dessen Nachbarrechtsrelevanz im vorliegenden Verfahren geprüft wird, besteht nicht.

14

Der Annahme, eine Funktionslosigkeit und Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 32 in der Fassung seiner 1. Änderung erfasse auch die 3. Änderung des Bebauungsplans, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.03.2012 (im Verfahren 1 MB 4/12) entschieden, dass die „im Rahmen der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 erfolgte Ausweisung dieses Gebiets als Sondergebiet ‚Hotel‘ wirksam ist, weil damit lediglich ... die tatsächlichen Gegebenheiten festgeschrieben sind“ (Tn. 9). Die Änderung funktionsloser Festsetzungen eines Plans wäre nur dann (und insoweit) unwirksam, wenn sie an den funktionslosen Festsetzungen festhielte (vgl. VGH München, Urt. v. 03.09.2001, 1 N 98.48, Juris). Gerade das ist hier nicht geschehen, da Gegenstand der Planänderung eine neue Nutzung ist.

15

Soweit die Antragsteller wiederholt die „massiven Beeinträchtigungen“ und eine „erdrückenden Wirkung“ eines „überdimensionierten“ Baukörpers und die „Zerstörung“ eines Ortsteils kritisieren, ist daraus kein neuer, einer rechtlichen Prüfung zugänglicher Ansatzpunkt zu gewinnen. Zu den mit dieser Kritik angesprochenen nachbarschützenden Fragen ist in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Senats das Erforderliche bereits ausgeführt worden. Das Gleiche gilt auch für die Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. des Ergebnisses der diesbezüglichen Vorprüfung.

16

Der Antrag der Antragsteller ist nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 MB 3/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergericht

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
  7.500,-- Euro
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2011 (in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 14. November 2011) anzuordnen, zu Recht abgelehnt; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch der Antragsteller nicht erfolgreich sein wird.

2

1. Soweit die Antragsteller das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, können sie damit nicht durchdringen. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 MB 1/12 wie folgt begründet:

3

„Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, beruft sich das Verwaltungsgericht auf S. 3, 2. Absatz, seines Beschlusses auf die Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 S. 1 URG: Danach kann ein - betroffener - Dritter nur dann die Aufhebung einer Genehmigung verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit gar nicht durchgeführt wird, nicht dagegen schon dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung zwar durchgeführt wird, diese Prüfung aber fehlerhaft ist (Beschl. v. 09.07.2010 - 1 MB 12/10 - NVwZ-RR 2011, 9). Ob an dieser - sich auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung stützenden - Rechtsprechung festgehalten werden kann, ist allerdings zweifelhaft. Das wird davon abhängen, wie der Europäische Gerichtshof die ihm vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 10.01. 2012 - 7 C 20.11 - juris) vorgelegte Frage entscheiden wird, ob Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedsstaaten danach verpflichtet gewesen sind, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch auf den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung zu erstrecken. Wäre die Frage zu bejahen, hätte der Bundesgesetzgeber Art. 10 a der genannten Richtlinie mit § 4 Abs. 1 S. 1 URG nicht europarechtskonform umgesetzt. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage (und sich daran anschließende Fragen) dem Europäischen Gerichtshof zur abschließenden Klärung vorgelegt hat, rechtfertigt es jedoch nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; denn für das in Frage stehende Vorhaben der Beigeladenen ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, und es spricht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass die im Rahmen des Verfahrens zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 der Gemeinde A-Stadt durchgeführte Vorprüfung nicht fehlerhaft ist.

4

a) Nach Nr. 18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben der Beigeladenen, den Bau eines Hotelkomplexes, eine Umweltverträglichkeitsprüfung schon deshalb nicht erforderlich, weil die dafür überplante Fläche nicht im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegen ist. Es mag sein, dass die Fläche östlich des Gebäudes des (abgerissenen) „O...er Hofes“ teilweise dem Außenbereich zuzurechnen gewesen ist, bevor das Hotel „K...“ und die Häuser südlich der Straße „K...“, u.a. das Wohnhaus des Antragstellers, errichtet worden sind (offenbar auf der Grundlage des § 33 BauGB und der Satzung über die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 der Gemeinde Sankt Peter-Ording, die freilich letztendlich nicht in Kraft gesetzt wurde). Nach der Errichtung des Hotels „K...“ und der Häuser südlich der Straße „K...“ hat sich das jedoch geändert. Die Freifläche zwischen dem Hotel „K...“ und der Bebauung an der Kirchenstraße ist dadurch - soweit sie nicht ohnehin im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 in der Fassung der 1. Änderung lag und darin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ ausgewiesen war - zum Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortslage im Sinne des § 34 BauGB geworden. Sie stellte mit einer Breite / Tiefe von nur ca. 80 m und angesichts der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen großzügigen Bebauung auf großen Grundstücken (ehemaliger „O...er Hof“, Hotel „K...“) eine sog. Baulücke innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs dar. Die weiter vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob das Vorhaben der Beigeladenen eine Bettenzahl von 300 oder mehr aufweist und ob insoweit zusätzlich die Bettenzahl im vorhandenen Hotel „K...“ bzw. die Bettenzahl in diesem Hotel nach dessen möglicher Erweiterung auf der Grundlage der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 zu berücksichtigen ist, bedürfen deshalb hier keiner Entscheidung.

5

b) Die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus Nr. 18.4 der Anlage 1 zum UVPG. Darunter fallen nur - selbständige - Parkplätze, nicht dagegen der Bau einer Stellplatzanlage z.B. für einen Hotelkomplex im Sinne der Nr. 18.1 und 18.8. Abgesehen davon, befinden sich die für das Vorhaben der Beigeladenen vorgesehenen Stellplätze - wie vorstehend dargelegt - nicht im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.

6

c) Die nach Nr. 18.8 i.V.m. 18.1 der Anlage 1 zum UVPG somit - nur - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls ist im Rahmen des Verfahrens zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 durchgeführt worden. Diese Vorprüfung („Screening“) kommt zu dem Ergebnis, dass der Plan und das u.a. damit ermöglichte Vorhaben der Beigeladenen bei Anwendung der in der Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien aller Voraussicht nach keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hätten und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei (vgl. § 3 c UVPG). Dieses Ergebnis ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Einwand des Antragstellers, die Vorprüfung sei „grob fehlerhaft“, weil darin für das Vorhaben der Beigeladenen lediglich von einer Bettenzahl von 208 - und nicht von den genehmigten 268 Betten - ausgegangen und zudem nicht berücksichtigt worden sei, dass tatsächlich noch mehr als 268 Betten zur Verfügung gestellt und jedenfalls im Plangebiet insgesamt, also nicht beschränkt auf das Grundstück der Beigeladenen, nach den Festsetzungen der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 mehr als 300 Betten geschaffen werden könnten, greift nicht durch. Der Einwand übersieht, dass für das Vorhaben der Beigeladenen gerade keine „feste“ Bettenzahl zugrunde gelegt worden ist, weil es sich bei der Zahl von 208 nur um „Überlegungen“ des Investors handele, vor allem aber verkennt der Antragsteller, dass in der Vorprüfung gerade davon ausgegangen worden ist, dass im Plangebiet insgesamt 300 Betten oder mehr (>= 300 Betten) entstehen können (Nr. 1.1 der Vorprüfung). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Aussage in der Vorprüfung nachvollziehbar, dass durch die Planung und das Vorhaben der Beigeladenen das jenseits der Straße „Am D...“ liegende FFH-Gebiet DE-0916-391 („Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“), das Europäische Vogelschutzgebiet DE-0916-491 („Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“) und der Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nicht erkennbar betroffen seien, weil diese Gebiete außerhalb des Wirkbereichs der Planung bzw. des Vorhabens lägen (Nr. 2.3 der Vorprüfung). Zwar werden die Gäste des Betriebs der Beigeladenen im Rahmen ihrer touristischen Aktivitäten (Baden, Surfen, Strandspaziergänge usw.) in die Randbereiche dieser Gebiete „eindringen“. Die dadurch zusätzlich entstehende Belastung dieser Gebiete und ihrer Erhaltungsziele ist jedoch angesichts der bereits vorhandenen außerordentlich hohen touristischen Belastung im Bereich von Sankt Peter-Ordingmit - lt. telefonischer Auskunft der Tourismuszentrale - ca. 20.000 Übernachtungsmöglichkeiten (Kinderheime, Campingplätze u.ä. eingeschlossen) vernachlässigenswert gering, sie fällt nicht (mehr) ins Gewicht, zumal noch Tagesgäste hinzukommen. Speziell für den hier in Frage stehenden Bereich wird die schon vorhandene hohe touristische Belastung dadurch belegt, dass sich jenseits der Straße „Am D...“ - direkt gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen - ein Parkplatz mit 400 Stellplätzen befindet. Derzeit ist sogar noch das Strandparken erlaubt, was - auch qualitätsmäßig - die Zusatzbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen marginal erscheinen lässt. Auch die Einschätzung in der Vorprüfung, dass Auswirkungen auf Tiere der geschützten Arten, insbesondere auf Vögel und Fledermäuse, nicht zu erwarten seien bzw. durch geeignete Maßnahmen vermieden werden könnten, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass bei Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags das Gebäude des „O...er Hofes“ bereits abgerissen war und dahinter stehende Bäume bereits gefällt waren, hatte der Gutachter des artenschutzrechtlichen Fachbetrags nur (noch) die Möglichkeit, das artenschutzrechtliche Potential des entsprechenden Bereichs zu ermitteln. Das hat er durch eine „intensive Geländebegehung“ - als Grundlage für die Potentialanalyse -, durch Verwertung naturschutzrechtlicher Veröffentlichungen und durch eine Datenabfrage beim LLUR getan. Was den aufgrund der Potentialeinschätzung ermittelten Brutvogelbestand angeht, hat der Gutachter - zutreffend - ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint, weil die ökologische Funktion der von dem Vorhaben bzw. den zu seiner Realisierung erforderlichen Baumaßnahmen betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde und im Übrigen keine der potentiell vorkommenden Arten in Schleswig-Holstein gefährdet seien (vgl. § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Was die Fledermäuse betrifft, hat der Gutachter unterstellt, dass diese im oder am Gebäude des abgerissenen „O...er Hofes“ Quartiere gehabt hätten. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden möglicherweise durch Quartierverluste betroffenen gewesen Fledermausarten, die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus, um ebenfalls in Schleswig-Holstein und Europa verbreitete Arten handelt, hat der Gutachter insoweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen („CEF-Maßnahmen“) - Anbringen von mindestens 5 Fledermauskästen an Bäumen und Gebäuden - vorgeschlagen. Das ist, nachdem nun einmal das Gebäude des „O...er Hofes“ abgerissen war und dort - um es nochmals zu betonen: nur vermutete - Fledermausquartiere zerstört worden waren, die einzig mögliche und sinnvolle Maßnahme zur Wiederherstellung des (vermuteten) früheren Zustands (vgl. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG sowie Ziff. 7.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Woraus der Antragsteller herleitet, dass mit der Planverwirklichung bzw. mit der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen erst begonnen werden dürfe, wenn die Fledermauskästen „angenommen“ worden seien, ist nicht ersichtlich. Wenn der Antragsteller weiter darauf hinweist, dass im Zusammenhang mit dem Abriss des „O...er Hofes“ und der „Baufreimachung“ des Grundstücks der Beigeladenen auch ein Kleingewässer zugeschüttet worden sei, ist dazu anzumerken, dass ein solches in den Planzeichnungen und den Katasterkarten - auch den älteren - nicht verzeichnet ist, es sich also wahrscheinlich um ein künstlich angelegtes Gewässer gehandelt hat. Dafür, dass dieses Gewässer ein Biotop gewesen wäre und / oder artenschutzrechtliche Bedeutung gehabt hätte, ist nichts vorgetragen worden, auch nicht vom NABU in seiner im Planverfahren eingereichten Stellungnahme vom 31. Mai 2011. Abschließend sei zum artenschutzrechtlichen Komplex angemerkt, dass auch die untere Naturschutzbehörde in ihrer ebenfalls im Planverfahren eingereichten Stellungnahme vom 05. August 2011 die Behandlung der artenschutzrechtlichen Aspekte nicht mehr beanstandet hat. Soweit der Antragsteller gegen das Ergebnis der Vorprüfung schließlich einwendet, die Auswirkungen auf „die Nachbarschaft (Verschattung, Sichtbeziehung, Parkplatzsuchverkehr, …)“ seien zu Unrecht als gering bewertet worden, verkennt er den Sinn und den erforderlichen Umfang einer Vorprüfung: Diese muss sich in der Regel nicht mit den Auswirkungen auf einzelne Grundstücke und die einzelnen dort lebenden Menschen „beschäftigen“, sondern mit den Auswirkungen auf das „geographische Gebiet“ und angrenzende Gebiete und die dort lebende betroffene „Bevölkerung“ (vgl. die Anlage 2 zum UVPG, Ziff. 3.1 und 3.2). Insoweit reichte es aus, in der Vorprüfung zur Begründung dessen, dass erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ insbesondere durch Lärmbelästigungen nicht zu erwarten seien, auf die „Schalltechnische Untersuchung für den B-Plan Nr. 32, 3. Änderung und Ergänzung“ vom April 2011 Bezug zu nehmen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsstärke der Mittelungspegel um 3 dB(A) erhöht und erst eine solche Pegeldifferenz vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar ist (Fickert/Fieseler, Komm. zur BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 15.1). Eine Verdoppelung der Verkehrsstärke wird das Vorhaben der Beigeladenen auf der Straße „Am D...“, einer Kreisstraße, über die es erschlossen wird und für die in der Schalltechnischen Untersuchung von einer Belastung von derzeit 2.000 Kfz / 24 h ausgegangen wird, nicht annähernd auslösen.“

7

Zum beseitigten Kleingewässer sei ergänzend angemerkt, dass das Foto im mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hausprospekt des ehemaligen „O...er Hofes“ für die Richtigkeit der Einschätzung spricht, dass es sich lediglich um eine künstlich angelegte Teichanlage ohne Biotopqualität zur „Erbauung“ der Gäste gehandelt hat, die an ihrem Ufer auf Bänken sitzen konnten.

8

2. Die angefochtene Baugenehmigung bzw. das Vorhaben der Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach auch keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragsteller. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Diese bedürfen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weitgehend keiner Ergänzung.

9

Das gilt zunächst für die Ausführungen zum Gebietserhaltungsanspruch und zum festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, das durch das Vorhaben der Beigeladenen realisiert wird. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, im Bebauungsplan sei offene Bauweise festgesetzt, diese habe nachbarschützende Funktion und dagegen verstoße das Hauptgebäude des Vorhabens der Beigeladenen mit seiner Länge von über 50 m, ist das schon vom Ansatz her nicht richtig. Es ist eine sog. abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt (Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen). Von der offenen Bauweise weicht sie insoweit ab, als Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind, von der geschlossenen Bauweise insoweit, als die Gebäude seitliche Grenzabstände einzuhalten haben. Davon, dass das Hauptgebäude trotz seiner Länge von mehr als 50 m keine sog. erdrückende Wirkung entfaltet, ist das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots - zu Recht ausgegangen. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass gerade dem Grundstück der Antragsteller mit dem Haus C und dem Verbindungstrakt zwischen den Häusern A und C die Teile des Vorhabens der Beigeladenen gegenüberliegen, die am wenigsten hoch sind (Haus C: 11 m, Verbindungstrakt: 6,15 m, jeweils über dem Höhenbezugspunkt, vgl. Ziff. 3.1 Buchstabe b der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Auch die von den Balkonen und Fenstern an bzw. in der Nordfassade der Häuser C und A künftig bestehenden Einsichtsmöglichkeiten erweisen sich nicht als rücksichtslos. Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel kein Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus besteht (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 274.82 -, BRS 40 Nr. 192, u. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85; Beschl. d. Senats v. 14.07.2011 - 1 LA 31/11 - u. v. 24.11.2011 - 1 LA 65/11 -). Einen generellen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann, gibt es nicht (BayVGH, Beschl. v. 13.07.2005 - 14 CS 05.1102 -, juris, Rn. 9). In Ausnahmefällen mögen Abweichungen von dieser Regel möglich sein. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Der vom OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91) entschiedene Fall, auf den sich die Antragsteller berufen, ist vom Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht annähernd vergleichbar. Darauf weist die Beigeladene zu Recht hin.

10

Die Befürchtung der Antragsteller, aufgrund der für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten GRZ von 0,4, die bis zu einer GRZ von 0,75 durch die Grundflächen von Stellplätzen und Zufahrten überschritten werden dürfe (Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans; vgl. auch § 19 Abs. 4 BauNVO), und der dadurch bedingten Versiegelung werde es zu einer Vernässung ihres Grundstücks kommen, ist unbegründet. Zum einen sind die Stellplätze mit einer wassergebundenen Deckschicht herzustellen, so dass insoweit eine vollständige Versiegelung nicht stattfindet (Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen; vgl. auch den als Teil der Bauvorlagen mit genehmigten Lageplan, nach dem die Parkplätze mit Split befestigt werden). Zum anderen ist östlich des Gebäudes C die Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit zuführenden Gräben geplant. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Planbegründung verwiesen (Ziff. 6, S. 4, linke Spalte). Ob die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern weiter geäußerte Befürchtung, durch die im Zuge der Baumaßnahmen erfolgende Grundwasserabsenkung bzw. Wasserhaltungsmaßnahmen zur Sicherung der Baugrube werde die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet, realistisch ist, kann dahingestellt bleiben; denn mögliche Auswirkungen sind ein Problem der Bauausführung, sie berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, entsprechende Beweissicherungsverfahren zur Dokumentation etwaiger Schäden einzuleiten.

11

Die Antragsteller bzw. ihr Grundstück und Haus werden aller Voraussicht nach auch keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein. Was den von der Straße „Am D...“ ausgehenden Verkehrslärm angeht, wird sich durch das Vorhaben der Beigeladenen die Situation nicht in relevanter Weise ändern; denn dadurch wird sich der Verkehr auf dieser Straße nicht verdoppeln und damit die Pegeldifferenz unter 3 dB(A) bleiben und damit für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein (vgl. o. das Zitat aus dem Beschluss in der Sache 1 MB 1/12 sowie Ziff. 7.4 der TA Lärm, nach der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück nur relevant sind, soweit dadurch der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht wird). Außerdem ist das Haus der Antragsteller mit ca. 80 m relativ weit von der Straße „Am D...“ entfernt. Darauf, dass nach der erwähnten Schalltechnischen Untersuchung die maßgebenden Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Antragsteller auch durch den durch den Hotelbetrieb auf dem Betriebsgrundstück selbst verursachten Lärm nicht nur nicht überschritten, sondern unterschritten werden, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Antragsteller bedienen sich bei ihren Angriffen gegen diese Schalltechnische Untersuchung zwar drastischer Ausdrücke („unbrauchbar“, „nicht verwertbar“, „verdient ihren Namen nicht“). Substanz haben die Angriffe jedoch nur insoweit, als gerügt wird, dass darin die Lärmeinwirkungen, die von der Nutzung der sich westlich an das Gebäude A und die Restaurant-Räume anschließenden Terrasse (mit einer Fläche von 89,17 qm), von der Nutzung des nordwestlich der Terrasse geplanten Kinderspielplatzes und von dem an der nordwestlichen Grundstücksgrenze geplanten Transformator ausgehen, in der Schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt seien (vgl. Ziff. 4.2, S. 6, der Untersuchung, in der diese Lärmquellen in der Tat nicht aufgeführt sind). Durch diese Lärmquellen sind die Antragsteller aufgrund der Lage ihres Grundstücks nicht betroffen, so dass auf sie - und ihre mögliche Relevanz für die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung - hier nicht eingegangen zu werden braucht.

12

Auch die Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit der Stellplatzfrage greifen nicht durch. Dazu sei über das hinaus, was das Verwaltungsgericht dazu bereits - zutreffend - ausgeführt hat, ergänzend Folgendes angemerkt: Auf die nachbarschützende Wirkung des § 12 Abs. 2 BauNVO könnten sich die Antragsteller nur berufen, wenn in „ihrem“ Baugebiet mehr Stellplätze geschaffen würden als durch die zugelassene Nutzung gerechtfertigt. Das Grundstück der Beigeladenen gehört jedoch gerade nicht zu „ihrem“ Baugebiet (vgl. die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum Gebietserhaltungsanspruch). Soweit die Antragsteller rügen, für das Vorhaben der Beigeladenen seien zu wenige Stellplätze gefordert und genehmigt worden, und daraus die Befürchtung ableiten, durch das dadurch bedingte Verkehrschaos und den dadurch verursachten Parkplatzsuchverkehr würden sie unzumutbar beeinträchtigt, folgt dem der Senat schon im Ansatz nicht. Er ist der Auffassung, dass die vom Antragsgegner mit der Nachtragsgenehmigung geforderten 73 Stellplätze - tatsächlich will die Beigeladene 79 anlegen - voraussichtlich ausreichen werden. Das hat er in seinem Beschluss in der Sache 1 MB 1/12 wie folgt begründet:

13

„Die [gegen diese Auffassung] erhobenen Einwände überzeugen nicht: Die bei der Stellplatzberechnung zugrunde gelegte Bettenzahl von 234 ist nicht zu niedrig. Zwar ist es richtig, dass die ursprüngliche Baugenehmigung noch von einer Bettenzahl von 268 ausgeht. Abgesehen davon, dass darin 60 sog. Zustellbetten (u.a. für Kinder) enthalten sind, die nicht stets einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslösen, ist mit der Nachtragsgenehmigung die Bettenzahl neu auf 234 fixiert worden. Gegen die Auffassung des Antragstellers, die Veränderung der Bettenzahl sei nicht Gegenstand des Nachtragsgenehmigungsverfahrens gewesen, spricht bereits der im Rahmen dieses Verfahrens - neu - aufgestellte Stellplatznachweis, in dem von 234 Betten ausgegangen wird. Daran ist die Beigeladene gebunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Laufe des Genehmigungsverfahrens erfolgte Umwandlung von sog. Hochbetten-Zimmern in den Dachgeschossen des Shop- und des Hauptgebäudes in Abstellräume ein sog. „Etikettenschwindel“ wäre. Dagegen spricht schon, dass diese Räume nach den vorliegenden Bauzeichnungen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 48 Abs. 2 LBO entsprechen, möglicherweise - jedenfalls teilweise - auch nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 1 S. 2 LBO. Auch geht die Auffassung des Antragsstellers fehl, schon aus der Bezeichnung des Vorhabens der Beigeladenen als Beach-„Motel“ ergebe sich die Notwendigkeit, für jedes Zimmer einen Stellplatz vorzuhalten. Aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass ein ganz normaler Hotelbetrieb geplant ist und nicht etwa ein typisches Motel, das darauf ausgerichtet ist, seine (Übernachtungs-) Gäste aus dem an ihm vorbeilaufenden Verkehr zu „rekrutieren“. Ebenso wenig lässt sich den eingereichten Bauvorlagen etwas dafür entnehmen, dass die Beigeladene speziell ein Hotel für Surfer betreiben will und deshalb zusätzliche Stellplätze für Anhänger eingeplant werden müssten, mit denen die Surfbretter transportiert würden. Ausgehend von somit 234 Betten und unter Berücksichtigung dessen, dass erfahrungsgemäß nicht alle Gäste mit dem eigenen Pkw anreisen werden, hat der Antragsgegner zu Recht 1 Stellplatz je 4 Betten - das ist der im Stellplatzerlass bestimmte „Mittelwert“ (vgl. Ziff. 6.3 der Richtzahlentabelle: 1 Stellplatz je 2 bis 6 Betten) - als ausreichend angesehen. Entsprechendes gilt für die geplante Gaststätte und die beiden geplanten Läden, für die der Antragsgegner ebenfalls die in der Richtzahlentabelle enthaltenen „Mittelwerte“ akzeptiert hat (vgl. Ziff. 6.3 i.V.m. 6.1 sowie Ziff. 3.1). Das erscheint auch deshalb unbedenklich, weil die Hotelgäste einen nicht unerheblichen Teil der Besucher der Gaststätte bzw. der Kunden der Geschäfte ausmachen werden. Außerdem ist der in Frage stehende Bereich günstig durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen (in der Hauptsaison stündliche Busverbindung). Selbst wenn es jedoch in der Hauptsaison tatsächlich zu Stellplatz-Engpässen kommen sollte, können die Hotelgäste, die Gäste des geplanten Restaurants und die Kunden der geplanten Läden auf den öffentlichen Parkplatz jenseits des Deiches - direkt gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen - mit seinen 400 Stellplätzen ausweichen. Das gilt jedenfalls für dessen Öffnungszeiten von 07:30 Uhr bis 22:30 Uhr.“

14

Es ist außerdem nicht gerade naheliegend, dass sich ein etwaig doch entwickelnder Parkplatzsuchverkehr ausgerechnet in die …, über die das Grundstück der Antragsteller erschlossen wird, „verirren“ wird: Es handelt sich um eine Sackgasse, die nur von Norden her - über die U-Straße, die K 10 - direkt anfahrbar ist, nicht dagegen von der Straße „Am D...“, an der das Grundstück der Beigeladenen liegt (vgl. den in den B-Plan-Akten befindlichen Übersichtsplan). Die Ansicht der Antragsteller, der Parkplatz jenseits des Deichs werde von den Gästen des Hotels der Beigeladenen nicht angenommen werden, weil zwischen Hotel und Parkplatz eine Wegstrecke von ca. 330 m zurückzulegen sei, ist spekulativ. Selbst der Stellplatzerlass geht davon aus, dass bei nicht dem Wohnen dienenden Gebäuden eine weitere Entfernung als 300 m vertretbar sein kann (Ziff. 5.3). Insoweit könnte der in Frage stehende Parkplatz gerade für Besucher des Restaurants, die nicht gleichzeitig in dem Hotel wohnen, eine zumutbare Alternative sein, zumal auch die Betriebszeit des Restaurants laut Betriebsbeschreibung um 22:00 Uhr endet.

15

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

16

Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn diese hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

17

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.