Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2012 - 1 MB 18/12

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2012:0509.1MB18.12.0A
published on 09/05/2012 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2012 - 1 MB 18/12
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Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 1 MB 3/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die im (fristwahrenden, § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) Schriftsatz vom 19.04.2012 zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gründe greifen nicht durch.

2

Der Antragsgegner und die Beigeladene weisen in ihren Stellungnahmen zutreffend darauf hin, dass im Wege einer Anhörungsrüge nur Verfahrensfehler angesprochen werden können, die zu einer Verkürzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör geführt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu - jüngst und die bisherige Rechtsprechung (nochmals) zusammenfassend - ausgeführt:

3

» (2) Der Kläger greift mit seiner Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung ... erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 9 A 12.08 [9 A 27.06] - juris). Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 [5 B 110.06] - und vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 [7 C 18.05] - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Revisionsvorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). ...« (Beschl. v. 24.11.2011, 8 C 13.11, Juris)

4

Der Senat folgt diesen Grundsätzen. Die Ansicht der Antragsteller, der zufolge „im Rahmen des § 152a VwGO auch unrichtige Entscheidungen zu korrigieren“ seien, ist danach rechtlich ebenso unzutreffend, wie ihre Annahme, die Regelung des § 152a VwGO diene auch der „Rechtsweggarantie“ (S. 2, 3 der Rügeschrift).

5

Bei Durchsicht der Rügeschrift der Antragsteller finden sich keine durchgreifenden Ansatzpunkte für Gehörsverstöße im o. g. Sinne:

6

Die Fragen, ob der Bebauungsplan Nr. 32 in der Fassung seiner 1. Änderung funktionslos geworden (was der Senat nicht im Fall der Antragsteller, sondern nur im dem das Verfahren 1 MB 4/12 betreffenden Beschluss [dort Tn. 9] angesprochen hat) und deshalb eine 3. Änderung des Bebauungsplans ausgeschlossen ist, ob von der genehmigten Bebauung „massive“ Beeinträchtigungen, „erdrückende“ Wirkungen oder Lärmbelästigungen (Terrasse, Zulieferstraße, Stellplätze, Spielplatz) ausgehen oder Abstandsflächen (nicht) eingehalten sind und ob der „Gebietserhaltungsanspruch“ bzw. gebietsübergreifend das Rücksichtnahmegebot verletzt und eine „Versiegelung“ im Bereich der Stellplätze zulässig ist, sind - sämtlich - solche der inhaltlichen Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 28. März 2012. Die Rügeschrift bringt nur zum Ausdruck, dass die Antragsteller insoweit (weiterhin) der Rechtsauffassung des Senats nicht folgen möchten. Für einen Gehörsverstoß ist daraus nichts zu gewinnen.

7

Soweit die Antragsteller meinen, die angefochtene Baugenehmigung sei bei einer Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans „offensichtlich rechtswidrig“, was nicht „offen“ bleiben dürfe, ist auch daraus kein Gehörsverstoß zu entnehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.12.2011 - 8 B 58/11 - begründet, dass weder bei der Annahme einer Wirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplanes noch bei gegenteiliger Annahme eine konkrete Beeinträchtigung nachbarlicher Abwehrrechte der Antragsteller gegeben ist; darauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO Bezug genommen (Tn. 8). Die Frage der Wirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans ist - mit anderen Worten - in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und in der Entscheidung verarbeitet worden; eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht erkennbar.

8

Das Gleiche gilt auch für die (bauordnungsrechtliche) Frage der Abstandsflächen, deren Einhaltung das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.12.2011 (S. 6-7) zutreffend bejaht hat. Mit der Frage des sog. Gebietserhaltungsanspruchs hat sich der Senat in seinem Beschluss auseinandergesetzt (Tn. 9); auch insoweit bringt die Rügeschrift nur zum Ausdruck, dass die Antragsteller damit inhaltlich nicht einverstanden sind. Die - wie es heißt - „sich von selbst“ beantwortenden Fragen der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.03.2012 (S. 6) zu Mieteinbußen, zur Einsichtsmöglichkeit und zur Besonnung seines Grundstücks sind in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts (S. 6 - 7) und des Senats (S. 7, Tn. 9) behandelt worden. Auf eine „Überschreitung der Immissionsrichtwerte“ auf dem Grundstück der Antragsteller geht der Senatsbeschluss vom 28.03.2012 ebenfalls ein (S. 9, Tn. 10); die Ansicht der Antragsteller, „dieses Problem“ dürfe nicht späteren Anträgen überlassen werden, kritisiert - wiederum nur den Beschlussinhalt, enthält aber keine Gehörsrüge.

9

Soweit die Antragsteller „betroffen“ auf die Ermittlung des Senats zur Anzahl der Übernachtungsmöglichkeiten in St. Peter-Ording reagiert, ist dies unbegründet; derartige „einfache“ Ermittlungen sind - wie die Beigeladene richtig ausführt - im Verwaltungsprozess gem. § 86 Abs. 1 VwGO auch ohne vorherige Information der Beteiligten zulässig, zumal es um ohne Weiteres abrufbare und nicht manipulierbare Fakten geht.

10

Insgesamt lässt sich damit der Anhörungsrüge kein Ansatzpunkt dafür entnehmen, dass der Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO).

11

Ob die Anhörungsrüge wegen ihrer nahezu ausschließlich auf inhaltliche Fragen gerichteten Begründung in eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss umgedeutet werden kann, mag ebenso offen bleiben wie die Frage, ob neben § 152a VwGO Gegenvorstellungen als außerordentliche Rechtsbehelfe zulässig sind (ablehnend: Beschl. des 2. Senats vom 15.06.2006, 2 OG 1/06, NordÖR 2006, 519 (Ls.), ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.09.2009, 12 OB 242/08, Juris; differenzierend: VGH München, Beschl. v. 19.10.2010, 7 ZB 09.1199, Juris [m. w. N. in Tn. 6]; zum Meinungsstand s. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 7 ff. und 10 vor § 124 m. w. N.). Auch wenn beide Fragen zu Gunsten der Antragsteller beantwortet werden, verhilft ihnen dies nicht zum Erfolg. Eine Gegenvorstellung könnte nur zu einer Änderung der bisherigen Entscheidung führen, wenn Anhaltspunkte für deren „greifbare Gesetzwidrigkeit“ gegeben wären (vgl. zu diesem Maßstab BFH, Beschl. v. 08.09.2005, IV B 42/05, BFHE 210, 225 = NJW 2005, 3374).

12

Solche Anhaltspunkte sind dem Rügeschreiben der Antragsteller vom 19.04.2012 nicht zu entnehmen.

13

Die Annahme, durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 32 (3. Änderung) mit Beschluss vom 22.12.2011 - 1 MR 7/11 - und des (vorliegend) gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs sei der Rechtsschutz der Antragsteller geschmälert worden, weil keine abschließende Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans erfolgt sei, trifft nicht zu. Die Ablehnung des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO war Folge des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Antragsteller nach Erteilung der Baugenehmigung für das „…“. Ein rechtlicher Grund dafür, diese Folge dadurch zu „kompensieren“, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Rücksicht auf dessen Nachbarrechtsrelevanz im vorliegenden Verfahren geprüft wird, besteht nicht.

14

Der Annahme, eine Funktionslosigkeit und Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 32 in der Fassung seiner 1. Änderung erfasse auch die 3. Änderung des Bebauungsplans, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.03.2012 (im Verfahren 1 MB 4/12) entschieden, dass die „im Rahmen der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 erfolgte Ausweisung dieses Gebiets als Sondergebiet ‚Hotel‘ wirksam ist, weil damit lediglich ... die tatsächlichen Gegebenheiten festgeschrieben sind“ (Tn. 9). Die Änderung funktionsloser Festsetzungen eines Plans wäre nur dann (und insoweit) unwirksam, wenn sie an den funktionslosen Festsetzungen festhielte (vgl. VGH München, Urt. v. 03.09.2001, 1 N 98.48, Juris). Gerade das ist hier nicht geschehen, da Gegenstand der Planänderung eine neue Nutzung ist.

15

Soweit die Antragsteller wiederholt die „massiven Beeinträchtigungen“ und eine „erdrückenden Wirkung“ eines „überdimensionierten“ Baukörpers und die „Zerstörung“ eines Ortsteils kritisieren, ist daraus kein neuer, einer rechtlichen Prüfung zugänglicher Ansatzpunkt zu gewinnen. Zu den mit dieser Kritik angesprochenen nachbarschützenden Fragen ist in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Senats das Erforderliche bereits ausgeführt worden. Das Gleiche gilt auch für die Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. des Ergebnisses der diesbezüglichen Vorprüfung.

16

Der Antrag der Antragsteller ist nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 28/03/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergericht
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.