Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Aug. 2014 - 1 MB 16/14
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage „Enercon“ E 82 E 2 (2,3 MW Leistung, Nabenhöhe 78 m, Gesamthöhe 119 m) auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … („WEA 2“; Az. des Antragsgegners: G 10/2012/059).
- 2
Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 18.03.2014 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2014 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, die am 25.01.2015 eingegangene Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 (zugestellt am 24.12.2013) sei verfristet. Ein Wiedereinsetzungsantrag werde erfolglos bleiben, da die Fristversäumung nicht unverschuldet sei. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe aber auch unabhängig davon keinen Erfolg, da die angefochtene Genehmigung die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletze. Von der genehmigten Anlage gingen keine unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller aus. Die Lärmwirkungen hielten sich innerhalb der Vorgaben der TA Lärm, auch eine optische Lästigkeit der Windenergieanlage sei nicht festzustellen.
- 3
Dagegen richtet sich die am 02.05. eingegangene und am 24.05.2014 begründete Beschwerde der Antragsteller.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.04.2014 ist unbegründet. Sie betrifft nur den für sofort vollziehbar erklärten) Betrieb der Windenergieanlage; der Bau ist abgeschlossen.
- 5
Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
- 6
Die Antragsteller können die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 nicht beanspruchen.
- 7
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der am 06.02.2014 eingegangenen Klage (VG 6 A 19/14) schon deshalb keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen kann, weil sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist am 24.01.2014 bei Gericht eingegangen ist (S. 8 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.).
- 8
Dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller wird – wie das Verwaltungsgericht (ebenfalls) richtig entschieden hat - der Erfolg zu versagen sein. Das Beschwerdevorbringen (S. 2-3 der Beschwerdebegründung vom 23.05.2014) begründet keine andere Beurteilung.
- 9
1.1 Es ist bereits zweifelhaft, ob die für den Wiedereinsetzungsantrag geltende Frist - zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) - gewahrt worden ist: Der Wiedereinsetzungsantrag ist beim Verwaltungsgericht erst am 26.02.2014 gestellt worden, mithin einen Monat nach Eingang der Klage am 25.01.2014.
- 10
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.08.2014, 13 A 1084/14.A, Juris [m. w. N. bei Rn. 16]). Im Fall der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist insoweit auf die Mitteilung über den Eingang der Klage abzustellen. Diese sog. Eingangsmitteilung wird binnen weniger Tage versandt. Es spricht danach Überwiegendes dafür, dass der erst gut vier Wochen nach Klageingang - am 26.02.2014 - eingegangene Wiedereinsetzungsantrag verspätet ist.
- 11
1.2 Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (§ 60 Abs. 1 VwGO).
- 12
Der Rechtsanwalt muss die Einhaltung einer Klagefrist mit erhöhter Sorgfalt überwachen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wiederholt – im Kern – sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er die Rechtsanwaltsfachangestellte … am 24.01.2014 zweimal angewiesen habe, die Klageschrift „sofort per Fax an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu versenden“. Für eine effektive Frist- und Ausgangskontrolle genügt die Erteilung solcher Einzelweisungen - allein - nicht. Der Prozessbevollmächtigte geht nicht darauf ein, dass er seine Kanzlei am – entscheidenden – Tag des Fristablaufs (24.01.2014) gegen 18 Uhr verlassen hatte, ohne sich über die erfolgte (Fax-)Versendung der Klageschrift bzw. den „Status“ des Fristenkalenders zu vergewissern oder eine andere Person bzw. einen anderen Anwalt aus seinem Büro damit zu betrauen. Dazu hätte Anlass bestanden, nachdem die Faxübermittlung auf seine erste Anweisung hin nicht erfolgt war, was dem Prozessbevollmächtigten bekannt war.
- 13
1.3 Zur Erfüllung der - nach dem (vom VG zitierten) Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2013 (II ZB 23/12, Juris) geltenden - allgemeinen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle
- 14
- der Erteilung der Weisung durch den Anwalt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die einzuhaltende Klagefrist im Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen;
- 15
- der Anordnung durch den Anwalt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürofachkraft anhand des Fristenkalenders überprüft wird (vgl. dazu auch VGH Kassel, Urt. v. 01.03.2011, 10 A 1448/10, Juris)
- 16
trägt der Prozessbevollmächtigte nichts Erhellendes vor. Der Hinweis (in der Beschwerdebegründung [S. 3]) darauf, dass eine „Löschung von Fristen im Büro … erst nach der Erledigung“ erfolge, entspricht den o. g. Anforderungen nur vage; insbesondere fehlt eine Angabe dazu, ob die an das Bürofachpersonal erteilte Anweisung auch die Pflicht umfasst, vor der Löschung der Frist auf der Grundlage eines ausgedruckten Fax-Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen (vgl. BAG, Urt. v. 19.08.2007, 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3012). Ob am Ende eines jeden Arbeitstages von den Fachkräften (nochmals) eine - wirksame – Postausgangskontrolle vorzunehmen war, die die Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders überprüft (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2009, 7 D 13/08.NE, Juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller ebenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen.
- 17
1.4 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sich auf eine Einzelweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellte … beruft, die deren Befolgung letztlich (nach der im Klageverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung) „vergessen“ hat, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags. Zwar wäre die Nichtbefolgung einer Einzelanweisung durch eine Büroangestellte dem Rechtsanwalt nicht als „Verschulden“ zuzurechnen, da der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seine an zuverlässiges Fachpersonal erteilten Einzelanweisungen befolgt werden (BGH, Beschl. v. 13.07.2010, VI ZB 1/10, NJW 2011, 151). Das gilt aber nur, wenn die Einzelanweisung klar und präzise ist, ihre Befolgung organisatorisch bzw. durch Kontrolle sichergestellt ist und die Büroorganisation auch im Übrigen keine (Organisations-)Mängel) aufweist. Im Hinblick darauf, dass in jüngerer Vergangenheit sowohl in einem Verfahren des 2. Senats (OVG 2 OG 1/13) als auch in mehreren Verfahren des 1. Senats „Versehen“ von Büroangestellten in Fristensachen geltend gemacht worden sind (vgl. Beschl. des Senats vom 27.03.2014, 1 LA 4/14 u. a.), können Zweifel daran entstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die von ihm zu verantwortenden Weisungen und Aufsichtspflichten im gebotenen Umfang wahrnimmt. Wenn - gleichwohl - unterstellt wird, dass im vorliegenden Fall die Anweisung zur „sofortigen“ Faxabsendung klar und präzise - auch hinsichtlich der Dokumentation des vollständigen und technisch gelungenen Fax-Sendevorgangs - erteilt worden ist, so mangelt es aber an der hinreichenden Organisation und Kontrolle für ihre Befolgung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte die Erfüllung der (ersten und) zweiten Anweisung zur sofortigen Ausführung der Fax-Versendung der Klageschrift nicht kontrolliert, obwohl ihm der drohende Fristablauf bewusst war. Ob eine und ggf. welche (allgemeine) Anweisung in dem Anwaltsbüro zur Eintragung, Kontrolle und Löschung von Fristen im Fristenkalender bzw. im „elektronischen System“ bestanden hat, lässt sich aufgrund der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht feststellen. Ob die (berichtete) Praxis, eingetragene Fristen nach „Erledigung“ der Absende-Anordnung des Anwalts aus dem Fristenkalender bzw. dem elektronischen System zu löschen, auf einer Gewohnheit oder einer allgemeinen anwaltlichen Anweisung beruhte, mag dahinstehen. Die Praxis führt jedenfalls zu der – hier realisierten – Gefahr, dass die Fristensache infolge der (vorzeitigen) Löschung aus dem Fristenkalender, der weder eine Absendebestätigung (Fax-Sendebericht o. ä.) noch eine Vollständigkeitsprüfung zugrunde lag, außer Sicht und „Kontrolle“ gerät und auch im weiteren Verlauf des Arbeitstages nicht mehr verlässlich als unerledigt wahrgenommen werden kann.
- 18
Bei dem hier anzulegenden – hohen – Sorgfaltsmaßstab muss organisatorische Vorsorge auch gegen Störungen des Geschäftsablaufs der Kanzlei getroffen werden, die auf eine (temporäre) Überlastung, auf „Stress“, auf die Erkrankung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin oder auf Vergleichbares zurückzuführen sind. In diesen Fällen besteht - voraussehbar - die Gefahr, dass (auch) ein fristgebundener Auftrag im Drang der sonstigen Geschäfte vergessen wird (vgl. BAG, Urt. v. 07.07.2011, 2 AZR 38/10, NJW 2012, 1021). Vorsorge dagegen kann – etwa – durch die täglich zu befolgende allgemeine Anweisung getroffen werden, am Ende eines jeden Arbeitstages den Fristenkalender (nochmals) zu kontrollieren. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine solche Anweisung bestanden hat.
- 19
1.5 Insgesamt kann damit die Versäumung der Klagefrist nicht als unverschuldet i. S. d. § 60 VwGO angesehen werden. Für die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist danach kein Raum mehr.
- 20
2. Unabhängig davon ist der Beschwerde auch in der Sache der Erfolg zu versagen. Der Klage der Antragsteller (VG 6 A 19/14) sind keine Erfolgsaussichten zuzubilligen; sie können somit auch keine Suspendierung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung beanspruchen (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO).
- 21
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Beschluss vom 08.08.2014 in dem Parallelverfahren 1 MB 15/14.
- 22
Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die eine abweichende Beurteilung begründen. Die genehmigte Windenergieanlage „WEA 2“ wird in einem Abstand von 725 m vom Haus der Antragsteller betrieben. Da die Voraussetzungen der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm für den Windpark insgesamt erfüllt sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch bei einer Einzelbetrachtung der hier genehmigten „WEA 2“ der Fall ist. Eine „bedrängende“ oder „beunruhigende“ Wirkung ist der „WEA 2“ weder als solcher noch als Teil einer „umzingelnden“ Wirkung eigen: Der Abstand von 725 m vom Haus der Antragsteller ist doppelt so groß wie der Abstand, der erst Anlass zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung geben kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, 8 A 3726/05, BauR 2007, 74 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.04.2014, 22 ZB 14.680, Juris [Rn. 20]). Die der „WEA 2“ zugeschriebenen Lichteffekte („Raumaufhellungen“, Blendwirkungen, Nachtkennzeichnung) sind im Hinblick auf die der Entfernung zum Haus der Antragsteller, soweit sie nicht ohnehin zu vernachlässigen sind, hinzunehmen. Das Gleiche gilt auch für die geltend gemachte „visuelle Unruhe“.
- 23
3 Die Beschwerde der Antragsteller ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 24
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
- 25
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
- 26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Urteil einreichenSchleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Aug. 2014 - 1 MB 16/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
4Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
5Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 3 und vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, juris, Rn. 12 ff.
6Allenfalls bei von Willkür geprägter oder handgreiflich unrichtiger, offensichtlich nicht mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung zu vereinbarender fehlerhafter Rechtsanwendung kann ein Gehörsverstoß - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - in Betracht zu ziehen sein.
7Vgl. insoweit bezogen auf die Beweiswürdigung: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 ‑, juris, Rn. 3; VGH Kassel, Beschlüsse vom 1. März 1996 - 13 ZU 4039/95 -, juris, Rn. 12 und 11. Juli 1996 - 13 ZU 2400/96.A. -, juris, Rn. 9 ff.
8Das Gebot rechtlichen Gehörs beschränkt und bezieht sich auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff. Seine Verletzung scheidet deswegen aus, wenn nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Ausgangsgerichts auszuschließen ist, dass bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ergangen wäre. Deswegen sind die Voraussetzungen einer Gehörsverletzung beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn das Ausgangsgericht eine Asylklage zu Unrecht - aber willkürfrei - wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abweist und aus diesem Grund nicht sachlich auf das Verfolgungsschicksal des Klägers eingeht.
9Vgl. GK-Asylrecht, Loseblatt, Stand: April 1998, § 78 Rn. 272; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Juli 1996 ‑13 UZ 2400/96. A -, juris, Rn. 13.
10Zudem korrespondiert der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Obliegenheit, sich dies zu verschaffen. Der Einzelne muss daher alle ihm nach Lage der Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sein Anliegen zu Gehör zu bringen. Für das Berufungszulassungsverfahren bedeutet dies, dass ein Verfahrensbeteiligter, der ihm zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unterlassen hat, sich durch Gebrauch der ihm eröffneten, tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen oder einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden, sich im Berufungszulassungsverfahren nicht auf einen solchen berufen kann.
11Vgl. GK-Asylrecht, a.a.O., § 78 Rn. 276 ff. m.w.N.
12Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen weder mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag mit unzutreffenden Gründen zurückgewiesen, noch mit dem - sinngemäßen - Einwand, der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter seien dem Verhandlungstermin aufgrund eines im Vorfeld mündlich erteilten richterlichen Hinweises ferngeblieben, einen Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG.
13Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag in der Art einer Berufungsschrift auf einen Auslegungs- bzw. Subsumtionsfehler bei der Anwendung der Fristbestimmung des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO stützt, rügt er damit einen zulassungsrechtlich unerheblichen Rechtsanwendungsfehler.
14Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage wegen Versäumung der Klagefrist und in Ermangelung der formellen Voraussetzung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abzuweisen, ist nicht von Willkür geprägt oder handgreiflich unrichtig. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Pflicht eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Eingangsbestätigung der Klage ist weder zu beanstanden,
15vgl. dazu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 112,
16noch hat der Kläger sie in Abrede gestellt. Er erachtet es vielmehr als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht die Entstehung dieser Prüfpflicht nach Ablauf von vier Wochen angenommen hat. Diese Bewertung ist unzutreffend. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.
17Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 1 S 3532/94 -, juris, Rn. 4.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 - mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH, juris, Rn. 4.
18Dementsprechend beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bezogen auf die Frist zur Prüfung einer Eingangsbestätigung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger oder sein Bevollmächtigter von der Eingangsmitteilung Kenntnis nehmen konnte.
19Vgl. Czybulka in : Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn. 112.
20Bei deren Ausbleiben ist für den Fristbeginn maßgebend, ab welchem Zeitpunkt einem Anwalt nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post Zweifel an seinem rechtzeitigen Eingang bei Gericht gekommen sein müssen.
21Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, juris, Rn. 8.
22Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei nach Ablauf eines Zeitraums von vier Wochen nach Absendung der Klageschrift der Fall, willkürlich oder handgreiflich unrichtig ist, ist nicht feststellbar. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wird die Bestätigung des Eingangs der Klageschrift binnen weniger Tage versandt. Sofern es durch die besondere Situation der Weihnachtsfeiertage überhaupt zu Verzögerungen kommt, bewegen sich diese üblicherweise ebenfalls im Bereich weniger Tage. Umstände, die für eine hiervon abweichende Praxis des Verwaltungsgerichts Köln sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts dessen hätten sich seinem Prozessbevollmächtigten schon vor Ablauf von vier Wochen Zweifel am Eingang der Klageschrift bei Gericht aufdrängen müssen. Soweit der Kläger „die genaue Bestimmung des Fristbeginns auf den 18. Dezember 2012“ beanstandet, weil das Verwaltungsgericht unzutreffend unterstellt habe, dass die Klage an diesem Tag zugestellt worden sein müsste, greift auch dieser Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat weder für den Beginn der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags noch für den Zeitpunkt des Entstehens der Rückfrageobliegenheit auf den Zeitpunkt der Klagezustellung abgestellt, sondern vielmehr auf den der Absendung der Klageschrift. Darüber hinaus hat es auch nicht angenommen, dass die Klage am 18. Dezember 2012 zugestellt worden ist.
23Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass der erkennende Einzelrichter im Vorfeld zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert haben soll, dass „eine Erörterung über die Begründetheit der Klage im Hinblick auf die geäußerten Bedenken zur Zulässigkeit nicht beabsichtigt sei“ und der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich durch diese Äußerungen - ihre Richtigkeit zugunsten des Klägers unterstellt - veranlasst gesehen haben, dem Termin fernzubleiben. Soweit der Kläger daraus, dass das Urteil Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält, den Rückschluss zieht, dass sein Verfolgungsschicksal im Termin erörtert worden wäre und deswegen meint, die zitierte Äußerung sei unrichtig gewesen, ist dies weder zwingend noch naheliegend. Denn die in dem Urteil enthaltenen Ausführungen zur Begründetheit beruhen erkennbar auf einer Entscheidung nach Aktenlage und können deswegen nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört hätte, wenn er zum Verhandlungstermin erschienen wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger - ungeachtet des Hinweises des Einzelrichters zum beabsichtigten Verhandlungsinhalt - nicht gehindert war, an dem Verhandlungstermin teilzunehmen und sich Gehör zu verschaffen. Dass er von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat, führt dazu, dass ihm die Berufung darauf im Zulassungsverfahren verwehrt ist. Unabhängig davon ist der für eine Gehörsverletzung allein in Betracht kommende Anknüpfungspunkt, durch diesen Hinweis fehlgeleitet worden zu sein, nicht entscheidungserheblich. Da das Verwaltungsgericht selbstständig tragend auf die Unzulässigkeit der Klage abgestellt hat, hätte es für den Kläger zu keiner günstigeren Entscheidung geführt, wenn er sein Verfolgungsschicksal im Verhandlungstermin dargelegt hätte.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 59.564,23 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin hat gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 18. Juli 2012 verlängert. Am 19. Juli 2012 ging die Berufungsbegründung, die unterhalb des Anschriftenfeldes den Vermerk: „Vorab per Telefax: 2123024“ enthält, beim Berufungsgericht ein. MitSchriftsatz vom 17. August 2012 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung vorgetragen:
- 2
- Am Vormittag des 17. Juli 2012 sei der Entwurf der Berufungsbegründung an die Klägerin weitergeleitet worden. Die zuständige Büroangestellte K. sei von Rechtsanwalt Dr. R. angewiesen worden, nach Freigabe durch die Mandantin die Berufungsbegründung für die Abgabe zum Gericht fertig zu machen und diese am nächsten Tag wegen seiner Abwesenheit ab dem Nachmittag des 17. Juli 2012 Rechtsanwalt Dr. A. zur Unterschrift vorzulegen, sie sodann dem Oberlandesgericht vorab per Telefax zuzusenden und zur täglich um 13.00 Uhr ausgehenden Gerichtspost zu geben. Die Klägerin habe noch am 17. Juli 2012 die Freigabe der Berufungsbegründung per E-Mail erteilt. Diese E-Mail sei von Dr. R. an die Büroangestellte K. weitergeleitet worden, mit der Bitte, die Sache wie besprochen zu erledigen. Frau K. habe die Berufungsbegründung am 18. Juli 2012 durch Rechtsanwalt Dr. A. unterzeichnen lassen. Sie habe diesem mitgeteilt, Dr. R. habe ihr die Anweisung gegeben, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax und sodann per Gerichtspost an das Oberlandesgericht zu senden. Dr. A. habe diese Vorgehensweise bestätigt und Frau K. angewiesen , Dr. R. nach erfolgter Erledigung über selbige in Kenntnis zu setzen. Entgegen der Anweisung habe Frau K. es unterlassen, die Berufungsbegründung per Telefax zu versenden. Sie habe die Berufungsbegründung gegen 13.30 Uhr in das hausinterne Postfach zur Gerichtspost gegeben, die für diesen Tag schon abgeholt gewesen sei. Weder Dr. R. noch Dr. A. hätten eine Information über etwaige Übermittlungsprobleme erhalten. Frau K. habe Dr. R. vielmehr die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes entsprechend der erteilten Weisung per E-Mail bestätigt. Frau K. habe auch der Klägerin am 18. Juli 2012 per E-Mail eine Mitteilung über die Abgabe der Berufungsbegründung zukommen lassen.
- 3
- Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückge- wiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
- 4
- II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 6
- Der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift sei auf ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Ordne ein Rechtsanwalt nicht die sofortige Ausführung seiner Einzelanweisung an, müsse er durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungen dagegen treffen, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen werde. Das sei nicht der Fall gewesen. Die per E-Mail am 18. Juli 2012 ausgesprochene Bitte des mandatsführenden Rechtsanwalts an die zuständige Büroangestellte, „die Sache wie besprochen zu erledigen“, sei hierzu nicht geeignet gewesen, weil der Inhalt der Anweisung nicht wiedergegeben werde. Ebenfalls vermöge die Bestätigung des weiteren Vorgehens durch ein anderes Mitglied der Anwaltskanzlei keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher zeitliche Spielraum der zuständigen Büroangestellten nach der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift für deren Übersendung verblieben sei.
- 7
- Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargetan, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet sei, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genüge. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Maßnahmen die Kontrolle der Erledigung fristgebundener Prozesshandlungen gewährleistet sei. So fehle es bereits an einem Vorbringen dazu, dass die Erledigung der fristengebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werde. Und selbst wenn eine solche Kontrolle, wie nicht, stattgefunden hätte, sei nicht vorgetragen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im Fristenkalender geschützt hätten. Andernfalls hätte das Versäumnis am Abend des 18. Juli 2012, mithin vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auffallen müssen.
- 8
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist jedenfalls deshalb zu Recht versagt und die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fristversäumung auf einer unzureichend organisierten Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht. Dieses Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
- 9
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12, Rn. 11). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Diese Ausgangskontrolle dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 und 14; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJWRR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJWRR 2013, 1328 Rn. 6). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6).
- 10
- Dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen , dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten eine solche Ausgangskontrolle , die einen gestuften Schutz gegen die Fristversäumung bietet, eingerichtet ist. Es wird nicht glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Anweisung besteht, die im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist erst zu löschen , wenn die weitere - rechtzeitige - Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist beziehungsweise bei Übermittlung per Telefax die Kontrolle des Sendeberichts erfolgt ist. Es wird weiter nicht glaubhaft gemacht, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ordnungsgemäß eingerichteter Ausgangskontrolle hätte vermieden werden können, indem entweder die Frist im Fristenkalender schon nicht fälschlich gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet worden wäre oder, sofern die Frist im Fristenkalender nicht als erledigt gekennzeichnet worden wäre, dies bei der abendlichen Ausgangskontrolle aufgefallen wäre.
- 11
- Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg darauf, die Büroangestellte K. habe eidesstattlich versichert, sie habe „in der Akte … vermerkt, dass der Schriftsatz am 18.07.2012 ordnungsgemäß versandt worden sei.“ Ein Vermerk in der Akte, der zudem eine inhaltliche Überprüfung nicht zulässt, beseitigt die Ursächlichkeit der unzureichenden Ausgangskontrolle anhand eines Fristenkalenders nicht.
- 12
- Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Un- klarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12).
- 13
- b) Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten mündlichen oder schriftlichen Einzelanweisung ergeben.
- 14
- aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, macht daher die - im Streitfall unterstellte - Einzelanweisung, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax und - rechtzeitig - per Gerichtspost an das zuständige Gericht zu übermitteln, die gebotene Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8). Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die angewiesene Person ist daher auch in einem solchen Fall unter anderem anzuweisen, dass die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls beziehungsweise der rechtzeitigen Einlage in das Postausgangsfach gestrichen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8).
- 15
- bb) Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt , wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristeinhaltung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 9). Der genannte Grundsatz gilt dann nicht, wenn die Einzelanweisung die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich in sie einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. Besteht die Einzelanweisung allein darin, die (sofortige) Übermittlung eines Schriftsatzes zu veranlassen, fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 9 f.; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 9).
- 16
- So verhält es sich im Streitfall, wenn man unterstellt, es habe eine ordnungsgemäße konkrete Einzelanweisung vorgelegen, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht zu senden und vor 13.00 Uhr in das Fach für die Gerichtspost einzulegen. Diese Einzelweisung machte eine (allgemeine) Anweisung nicht entbehrlich, Fristen im Fristenkalender erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls beziehungsweise dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist. Dasselbe gilt für die allabendliche Kontrolle der Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720 Rn. 7, 9; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8, 10). Hätte auf Grund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine solche Ausgangskontrolle stattgefunden, wäre bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist schon nicht als erledigt gekennzeichnet worden beziehungsweise, sofern das nicht der Fall gewesen sein sollte, spätestens am Abend des 18. Juli 2012, mithin vor Ablauf der - noch nicht als erledigt gekennzeichneten - Berufungsbegründungsfrist festgestellt worden, dass die Berufungsbegründungsschrift weder per Telefax noch sonst an diesem Tag abgesendet worden ist. Daher ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - unabhängig von der erteilten Einzelanweisung - ursächlich geworden.
- 17
- Die nicht durch Vorlage der entsprechenden E-Mail glaubhaft gemachte Behauptung der Klägerin, die Büroangestellte K. habe die ordnungsgemäße Übermittlung der Berufungsbegründung entsprechend der erteilten Weisung gegenüber Rechtsanwalt Dr. R. mit E-Mail vom 18. Juli 2012 bestätigt, beseitigt das ursächliche Organisationsverschulden nicht. Eine solche E-Mail schützt weder vor einem versehentlichen Erledigungsvermerk im Fristenkalender noch kann sie die abendliche Ausgangskontrolle ersetzen.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2012 - 23 O 21/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2012 - 19 U 83/12 -
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009 - 2 Sa 1667/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über Ansprüche der Klägerin auf Annahmeverzugsvergütung.
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Die Beklagte ist eine in Lettland ansässige Bank. Sie unterhielt in B eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. Dort beschäftigte sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Am 12. Juni 2008 eröffnete sie eine Filiale in M. Diese Filiale war - ebenso wie eine bereits bestehende Zweigstelle in H - organisatorisch der Niederlassung B zugeordnet. In M beschäftigte die Beklagte im Jahr 2008 nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
- 3
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Die Klägerin ist lettische Staatsbürgerin. Im April 2008 schlossen die Parteien in Lettland einen in lettischer Sprache abgefassten, unbefristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde die Klägerin ab 7. Mai 2008 als „Assistentin“ für eine Tätigkeit in M eingestellt. Es wurde eine Probezeit bis zum 6. August 2008 vereinbart. Nach ihrer Einarbeitung in Lettland absolvierte die Klägerin ab dem 19. Mai 2008 eine Schulung in B. Am 2. Juni 2008 nahm sie ihre Tätigkeit in der M Filiale auf.
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Unter dem Datum des 13. August 2008 schlossen die Parteien einen in deutscher Sprache abgefassten neuen Arbeitsvertrag. Er war mit Bezug auf § 14 Abs. 2 TzBfG auf ein Jahr befristet und sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Als Tätigkeit war die einer „Assistentin“ in der M Filiale genannt. Das Vertragsverhältnis sollte mit Erteilung einer „EU-Arbeitserlaubnis“ (Arbeitsgenehmigung nach § 284 SGB III)an die Klägerin beginnen. Laut einer der Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags versicherte die Klägerin, dass zwischen den Parteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
- 5
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Am 1. September 2008 bat die Klägerin - entsprechend einer Vorgabe der Beklagten - um Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags und Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zum 2. September 2008 auf der Grundlage der Vereinbarung vom 13. August 2008.
- 6
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Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008, der Klägerin einen Tag später zugegangen, kündigte die Beklagte das „seit dem 02.09.2008 bestehende“ Arbeitsverhältnis zum 23. Dezember 2008, „hilfsweise zum rechtlich nächstmöglichen Zeitpunkt“.
- 7
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Die Klägerin hat rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und geltend gemacht, auf das Arbeitsverhältnis finde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG sei erfüllt. Die Beschäftigungszeiten aus den beiden Arbeitsverhältnissen seien zusammenzurechnen. Deren Unterbrechung sei unbeachtlich. Der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei eröffnet. Die M Filiale bilde mit der Zweigniederlassung B einen Betrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG lägen nicht vor. Für die Monate Januar und Februar 2009 stehe ihr Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu; erhaltenes Arbeitslosengeld lasse sie sich anrechnen.
-
Die Klägerin hat beantragt
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Dezember 2008 nicht aufgelöst worden ist;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.197,46 Euro brutto abzüglich 1.860,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13. April 2009 zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe bei Zugang der Kündigung keine sechs Monate „ununterbrochen“ bestanden. Auf das erste Arbeitsverhältnis der Parteien sei lettisches Recht zur Anwendung gelangt. Die Anrechnung unter Geltung fremden Rechts verbrachter Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG widerspreche den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Die Kündigung sei im Übrigen auch bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Sie - die Beklagte - habe vor dem Hintergrund der Finanzkrise entschieden, ihre Personalkosten zu senken. Zur Erreichung dieses Ziels habe sie die Stelle der Klägerin gestrichen und ihre Aufgaben anderen Mitarbeitern übertragen. Die damit verbundene Leistungsverdichtung habe nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung anderer Arbeitnehmer geführt. Die in M beschäftigten Arbeitnehmer seien zu keiner Zeit voll ausgelastet gewesen. Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 6.864,12 Euro brutto abzüglich 1.860,00 Euro netto nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihre Revisionsbegründung, mit der sie zugleich beantragt hat, sie in die versäumte Frist zur Begründung der Revision wieder einzusetzen, ist am 8. März 2010 - zwei Wochen nach Ablauf der bis zum 22. Februar 2010 laufenden Begründungsfrist - bei Gericht eingegangen. Für ihr Wiedereinsetzungsgesuch bringt die Beklagte vor, die mit der Vorbereitung der Revisionsbegründung betraute Rechtsanwältin habe am Morgen des 22. Februar 2010 aus ihrem Kalender ersehen, dass an diesem Tage die Revisionsbegründungsfrist ablaufe. Sie habe die zuständige Sekretärin angewiesen, einen Fristverlängerungsantrag vorzubereiten und diesen dem eigentlich zuständigen Anwaltskollegen zur Unterschrift vorzulegen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die sonst zuverlässige Sekretärin es versäumt, den Fristverlängerungsantrag entsprechend der Weisung vorzubereiten, bevor sie die Kanzleiräume - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt: gegen 17.00 Uhr - verlassen habe.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.
- 12
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I. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde der Beklagten am 22. Dezember 2009 zugestellt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist für die Begründung der Revision am 22. Februar 2010 ab. Die Revisionsbegründung der Beklagten ging erst am 8. März 2010 beim Bundesarbeitsgericht ein.
- 13
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II. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 233 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig(§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO). Er ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der fristgemäßen Einreichung einer Revisionsbegründungsschrift verhindert war.
- 14
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1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von dessen Büropersonal eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 2, 4; BGH 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 - Rn. 11).
- 15
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2. Danach hat die Beklagte keinen Wiedereinsetzungsgrund dargetan. Ihr Vortrag lässt die Möglichkeit offen, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf eine unzureichende Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. Ist aber die Fristversäumung möglicherweise verschuldet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - zu II 2 der Gründe, NJW 1996, 319; 26. September 1991 - I ZB 12/91 - NJW 1992, 574).
- 16
-
a) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze. Der Prozessbevollmächtigte muss durch eine zureichende Ausgangskontrolle dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dafür reicht es nicht sicherzustellen, dass ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Es muss durch begleitende organisatorische Maßnahmen außerdem gewährleistet sein, dass diese Fristen im Weiteren auch tatsächlich beachtet werden (vgl. BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 4; BGH 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - zu II 2 der Gründe mwN, FamRZ 2007, 1637).
- 17
-
b) Welche konkreten Vorkehrungen der Anwalt zur Fristwahrung trifft, steht ihm grundsätzlich frei. Seine organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, durch Verzögerungen bei der anwaltlichen Bearbeitung oder Ähnliches die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist; dabei ist ein äußerster Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BGH 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2011, 151). Die erforderlichen Maßnahmen können insbesondere in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, dass dieser am Ende eines jeden Arbeitstags von einer hierfür bestimmten, geeigneten Person kontrolliert wird (BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 4; 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06 - Rn. 10, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 84 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 7; BGH 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999, 429). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung, die gewährleistet, dass von einer dazu beauftragten, zuverlässigen Kraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt und abgesandt oder jedenfalls versandfertig gemacht worden sind, und zudem geprüft wird, ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH 5. Juli 2000 - XII ZB 112/99 - zu II 1 der Gründe; 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96 - zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 562).
- 18
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c) Die Einrichtung und Anwendung einer derartigen Fristenkontrolle lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Nach § 236 Abs. 2 ZPO war sie jedoch gehalten, alle Umstände darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Unachtsamkeit es zur Fristversäumung gekommen ist.
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aa) Die Beklagte hat dargelegt, die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, die die Sekretariate ihrer Prozessbevollmächtigten betreuten, seien angewiesen, Fristen im Sekretariatskalender erst dann zu streichen, wenn fristwahrende Maßnahmen „erledigt“ seien oder sie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt die Bestätigung erhalten hätten, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. Sei zur Fristwahrung die Einreichung eines Schriftsatzes bei einem auswärtigen Gericht nötig, seien sie angewiesen, fristwahrende Schriftstücke vorab per Telefax zu übermitteln und anschließend die erfolgreiche Übermittlung anhand des Sendeberichts zu prüfen. Erst danach dürften Fristen im Sekretariatskalender als erledigt gekennzeichnet oder gestrichen werden.
- 20
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bb) Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass eine wirksame End- und Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs sichergestellt ist. Aus ihnen ist nicht zu ersehen, dass die allgemeine Anweisung bestanden hätte, den Kalender noch am Ende eines jeden Arbeitstags zu kontrollieren. Da der Anwalt in seiner Büroorganisation frei ist, kann nicht unterstellt werden, dabei handele es sich um eine solche „Selbstverständlichkeit“, dass sie einer konkreten Darlegung nicht bedürfe.
- 21
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cc) Die Einrichtung einer genügenden Ausgangskontrolle ergibt sich auch nicht mittelbar aus der eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Sekretariatsangestellten. Zwar hat diese angegeben, sie habe es aus Gründen, die sie sich nicht mehr erklären könne, am 22. Februar 2010 versäumt, zum Ende ihres Arbeitstags den Sekretariatskalender auf nicht erledigte Fristensachen hin zu kontrollieren. Daraus geht aber zum einen nicht hervor, dass im Büro eine tägliche Endkontrolle organisiert war. Ebenso gut kann es sein, dass die Mitarbeiterin nur von sich aus eine Endkontrolle für erforderlich erachtet hat, was die Prozessbevollmächtigten und damit letztlich die Beklagte nicht zu entlasten vermöchte (vgl. BGH 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - zu II 2 c der Gründe, FamRZ 2007, 1637). Zum anderen bleibt unklar, wie zwecks Fristenkontrolle verfahren wird, wenn die zuständige Sekretariatsangestellte die Kanzleiräume zu einer Zeit verlässt, zu der dort noch gearbeitet wird, manche Fristensachen also noch gar nicht erledigt sein mögen.
- 22
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dd) Der Senat hatte keinen Anlass zu einer entsprechenden Rückfrage. Zwar können unklare Angaben zum Wiedereinsetzungsantrag bis zur Entscheidung über das Gesuch erläutert werden. In einem solchen Rahmen hätte sich ein ergänzendes Vorbringen der Beklagten aber nicht halten können. Es wäre auf ein unzulässiges Nachschieben von Tatsachen hinausgelaufen, die die Wiedereinsetzung erst begründen (vgl. BAG 16. Juni 1983 - 7 AZB 9/83 - zu II 2 der Gründe; BGH 27. Januar 1993 - IV ZB 15/92 - RuS 1993, 237).
- 23
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d) Der nicht auszuschließende Organisationsmangel ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte vorgetragen hat, die mit der Fertigung einer Revisionsbegründung beauftragte Rechtsanwältin habe der zuständigen Sekretariatsangestellten rechtzeitig die konkrete Anweisung erteilt, einen Fristverlängerungsantrag vorzubereiten und diesen dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorzulegen.
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aa) Allerdings kommt es auf Mängel in der Kanzleiorganisation dann nicht an, wenn der Anwalt eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte. Da der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seine einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird, ist für die Fristversäumnis dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (BGH 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2011, 151; 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - zu III 1 der Gründe, NJW 2009, 3036).
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bb) Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt jedoch nicht entlasten, wenn sie die mangelhafte Organisation nicht gänzlich außer Kraft setzt, sondern sich in diese einfügt und nur einzelne ihrer Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und zwar dazu bestimmt sind, einer Fristversäumung entgegen zu wirken, dies aber infolge des Organisationsmangels nicht vermögen (BGH 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - zu III 2 a der Gründe mwN, NJW 2009, 3036). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Anwalt dem Mitarbeiter einen zeitlichen Spielraum zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit belässt. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drang der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Der Anwalt muss auch dagegen auf geeignete Weise Vorkehrungen treffen, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Einzelanweisung anordnet (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06 - Rn. 11 mwN, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 84 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 7).
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cc) Hier war der fragliche Auftrag in die bestehende Organisation eingebunden. Er bezog sich lediglich auf die Erstellung des Verlängerungsgesuchs und nicht auf weitere Schritte, die dessen fristgemäße Einreichung bei Gericht sicherstellen sollten. Im Übrigen dürfte die Vorgabe der Rechtsanwältin, den Verlängerungsantrag anschließend nicht ihr, sondern einem anderen, über das beabsichtigte Verlängerungsgesuch nicht informierten Rechtsanwalt zur Unterschrift vorzulegen, die Gefahr einer Fristversäumnis noch erhöht haben. Ob sich daraus sogar gesteigerte anwaltliche Sorgfaltspflichten ergaben (vgl. bspw. BGH 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2006, 1565), kann dahinstehen. Es fehlt schon an der Darlegung einer den „normalen“ Anforderungen genügenden Endkontrolle.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Kreft
Rachor
Berger
Eulen
Sieg
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage „Enercon“ E 82 E 2 (2,3 MW Leistung, Nabenhöhe 78m, Gesamthöhe 119 m) auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … („WEA 1“; Az. des Antragsgegners: G 10/2012/058).
- 2
Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 20.01.2014 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2014 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, von der genehmigten Anlage gingen keine unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller aus. Die Lärmwirkungen hielten sich innerhalb der Vorgaben der TA Lärm, auch eine optische Lästigkeit der Windenergieanlage sei nicht festzustellen.
- 3
Dagegen richtet sich die am 02.05. eingegangene und am 24.05.2014 begründete Beschwerde der Antragsteller.
II.
- 4
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.04.2014 ist unbegründet. Sie betrifft nur den (durch Bescheid vom 13.11.2013 für sofort vollziehbar erklärten) Betrieb der Windenergieanlage; der (durch Bescheid vom 30.09.2013 für sofort vollziehbar erklärte) Bau ist abgeschlossen.
- 5
Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Antragsteller können die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 nicht beanspruchen.
- 6
1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über den Antrag der Antragsteller gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO einen rechtlich zutreffenden Maßstab zugrundegelegt und auf die Frage abgestellt, ob der angefochtene Genehmigungsbescheid - voraussichtlich - als rechtmäßig zu beurteilen sein wird (S. 7 des Beschl.-Abdr.); das entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Komm.), Stand 2013, § 80 Rn. 372 sowie § 80a Rn. 60 - m. w. N. bei Fn. 234). Der Annahme der Antragsteller, es bedürfe im Zusammenhang mit der Überprüfung der für den Sofortvollzug angeführten Gründe eines besonderen Eingehens auf die (finanziellen) Interessen der Beigeladenen am Betrieb der genehmigten Anlage, wäre zu folgen, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abschließend klären lässt (sog. „offene Hauptsachelage“; vgl. Beschl. des Senats v. 24.03.1995, 1 M 1/95, Juris). Von einer solchen Situation ist das Verwaltungsgericht - zu Recht - nicht ausgegangen; die im angefochtenen Beschluss begründete Prognose, dass die Klage der Antragsteller keinen Erfolg verspricht, hält den Angriffen der Beschwerde stand.
- 7
2. Die Antragsteller zweifeln (auch) in ihrer Beschwerde an, dass die genehmigte Anlage die Vorgaben der - maßgeblichen - TA Lärm einhält. Diese Zweifel sind unbegründet.
- 8
2.1 Auszugehen ist - zunächst - davon, dass die genehmigte Windenergieanlage nach der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Auflage Nr. 2.1.4 nur in Betrieb genommen werden darf, wenn der Rückbau von zwei - genau bezeichneten - Altanlagen erfolgt ist bzw. die Altanlagen dauerhaft vom Netz genommen worden sind (vgl. dazu auch die Auflage 2.1.5 und die „Hinweise“ 4.1 - 4.11). Daraus ergibt sich, dass nach der Inbetriebnahme der hier genehmigten Anlage die Lärmemissionen der Altanlagen entfallen. Weiter sind zu den Lärmimmissionen nach Inbetriebnahme der Anlage Messungen angeordnet worden (Ziff. 2.2.1 - 2.2.3 der Auflagen).
- 9
2.2 Da das Grundstück der Antragsteller im Außenbereich liegt, gelten im Genehmigungsverfahren für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die für Dorf- oder Mischgebiete angegebenen Werte in Nr. 6.1 c der TA Lärm (60 dB(A)tags, 45 dB(A) nachts; vgl. Urt. des Senats. v. 19.01.2012, 1 KS 4/11, NordÖR 2012, 546 f. [bei Juris Rn. 38 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 03.09.1999, 10 B 1283/99, NVwZ 1999, 1360).
- 10
2.3 In der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides (S. 21) wird der - von der Antragstellern (auch) im Beschwerdeverfahren gerügte - Umstand angesprochen, dass an dem Immissionsort 2 in zwei Fällen Richtwertüberschreitungen um 1 db(A) für die Nachtzeit prognostiziert worden sind (IO 2 so [46 dB(A)], IO 2 sw [46 dB(A)]; s. Schalltechnisches Gutachten Busch vom 06.03.2012, Tabelle 4, S. 19 sowie S. 22).
- 11
2.3.1 Die genannten (nächtlichen) Richtwertüberschreitungen werden allerdings nicht „isoliert“ aus den Emissionen der (hier) genehmigten Windkraftanlage „WEA 1“ abgeleitet, sondern aus der durch den Betrieb aller fünf in … errichteten Windkraftanlagen „WEA 1- 5“ entstehenden Gesamtbelastung (Gutachten, S. 18). Damit können die Richtwertüberschreitungen von 1 dB(A) dem Betrieb der von der angefochtenen Genehmigung betroffenen „WEA 1“ nicht zugeordnet werden. Eine solche Zuordnung wäre i. ü. fernliegend, denn der Abstand zwischen der „WEA 1“ und dem Haus der Antragsteller beträgt 1250 m.
- 12
Das gilt - entsprechend - für die von den Antragstellern angesprochenen Richtwertüberschreitungen, die sich nach dem Schalltechnischen Gutachten (S. 19) für andere Immissionsorte ergeben (IO 4 no, IO 4 so, IO 5, 6, 7, 8). Abgesehen davon sind die Antragsteller von diesen Überschreitungen nicht betroffen, denn die genannten Immissionsorte liegen zwischen 400 m und 900 m von ihrem Grundstück entfernt.
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2.3.2 Es spricht Überwiegendes dafür, dass die für den hier maßgeblichen Immissionsort 2 (s. o.) prognostizierten Richtwertüberschreitungen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung im Hinblick auf Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht entgegenstehen. Nach der genannten Bestimmung darf (auch) bei einer Richtwertüberschreitung die Genehmigung einer bestimmten Anlage nicht versagt werden, wenn der von ihr verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant einzustufen ist. Das ist nach Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
- 14
Der Irrelevanzregelung liegt ein Kausalitätsgedanke zugrunde: Einer Anlage werden nicht jedwede - auch geringfügige - Immissionen zugerechnet, sondern nur die ihr kausal zuzurechnenden Beiträge zu einer schädlichen Umwelteinwirkung. Ein nicht relevanter Immissionsbeitrag stellt keine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar. Unterscheiden sich die Schallpegel um mindestens 6 dB(A), ergibt sich aus deren energetischer Addition eine um 1 dB(A) über dem größeren Schallpegel liegende Summe (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 25.11.2011, 9 A 103/11, NuR 2012, 485 [bei Juris Rn. 61]; Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/1243; Schink, I+E 2012, 194). Änderungen in dieser Größenordnung werden bei gleichbleibendem Geräuschcharakter subjektiv nicht wahrgenommen (was z. B. in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm aufgegriffen wird).
- 15
Vorliegend ist dem „Schalltechnischen Gutachten“ vom 06.03.2012 zu entnehmen, dass die „Zusatzbelastung durch alle neuen Windenergieanlagen des Windparks … zusammen“ am Immissionsort 2 (so, sw) „um mindestens 10 dB unter den Immissionsrichtwerten liegt“ (S. 22, unter Hinweis auf die Tabelle 4, S. 19). Wenn die Voraussetzungen der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm danach für den Windpark insgesamt erfüllt sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch bei einer Einzelbetrachtung der hier genehmigten „WEA 1“ der Fall ist.
- 16
2.3.3 Die genehmigte „WEA 1“ wird im Rahmen eines sog. Repowering betrieben, wie sich aus den o. a. Auflagen 2.14 und 2.15 im Genehmigungsbescheid sowie aus dem planungsrechtlichen Hintergrund (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt …) ergibt. In dem Schalltechnischen Gutachten (S. 12) sind als „Vorbelastung“ 24 Windkraftanlagen in den „Windparks“ … II und … sowie 8 (im Rahmen des Repowering abzubauende) Anlagen in … berücksichtigt worden. Das Repowering erbringt nach den - nachvollziehbaren - Feststellungen des „Schalltechnischen Gutachtens“ vom 06.03.2012 (S. 22) „eine zum Teil deutliche Verbesserung der Immissionssituation“, die bis zu 8 dB beträgt. Vor diesem Hintergrund greift auch der im angefochtenen Genehmigungsbescheid (S. 21) genannte Verweis auf Nr. 3.2.1 Abs. 5 und Nr. 3.2.2 der TA Lärm.Selbst wenn sich aus einer Regelfallprüfung der „WEA 1“ anhand der Nr. 3.2.1 der TA Lärm ein negatives Urteil ergäbe (was weder dargelegt noch zu erwarten ist), würde eine Sonderfallprüfung zur Genehmigungsfähigkeit führen. Das gilt insbesondere für die in Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm genannten Regelbeispiele (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht [IV], Stand 2014, TA Lärm Nr. 3 Rn. 34, 38). Das Repowering ist als ein „besonderer Umstand“ i. S. d. Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm anzusehen, weil es - belegt durch die nachvollziehbare Prognose im „Schalltechnischen Gutachten“ - zu absehbaren Verbesserungen der Emissions- und Immissionssituation führen wird. Die Verbesserungen sind auch rechtlich gesichert, denn die Genehmigungsbehörde hat für alle neuen Windkraftanlagen die Emissionswerte geprüft und in den Genehmigungsbescheiden festgelegt. Die Errichtung der hier betroffenen „WEA 1“ ist Teil des Repowering und ist deshalb von der positiven Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm mit umfasst.
- 17
2.4 Der Annahme der Antragsteller, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens seien - neben oder anstelle (?) der Lärmprognose - Messungen erforderlich, ist nicht zu folgen; sie widerspricht Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 der TA Lärm. Die lärmbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen sind durch eine Prognose zu ermitteln; Messungen sind dafür grundsätzlich ungeeignet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2012, 11 N 50.10, Juris). Im Rahmen der Prognose sind die voraussichtlichen Immissionen der zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage nach anerkannten Methoden zu berechnen. Ausgangspunkt sind die Emissionen baugleicher Windkraftanlagen (s. S. 12 o. des Schallgutachtens vom 06.03.2012). Auf dieser Grundlage erfolgt die Ausbreitungsrechnung für die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.2001, 7 A 2127/00, NVwZ 2003, 756 [Rn. 61-62] sowie Beschl. v. 22.12.2011, 8 B 669/11, Juris [Rn. 20]).
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Einer Messung bedarf es auch nicht zur Feststellung der durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen bewirkten Vorbelastung. Das „Schalltechnische Gutachten“ (S. 13) hat zu den Altanlagen die von der Fachbehörde (LLUR) mitgeteilten - genehmigten - Schallleistungspegel berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden.
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2.5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden (S. 9 u. des Beschl.-Abdr.), dass im Hinblick auf die Lage von „Hauptaufenthaltsräumen“ in Richtung der genehmigten Windenergieanlage - entgegen der Ansicht der Antragsteller - keine Sonderfallprüfung erforderlich ist.
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Eine Sonderfallprüfung i. S. d. der Nr. 3.2.2 der TA Lärm knüpft an Besonderheiten der Immission, nicht aber an solche des Immissionsortes an. Besonderheiten der Immissionen aus einer Windenergieanlage sind im Schallgutachten vom 06.03.2012 bereits berücksichtigt worden (S. 11 u. [zur „stall“-Regelung], S. 14 [Zuschläge für Ton-, Informations-, Impulshaltigkeit], vgl. dazu Nr. A.2.5.2, A.2.5.3, A.3.3.5, A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm). Eine Sonderfallprüfung in dem von den Antragstellern genannten Sinne ist nicht erforderlich.
- 21
3. Soweit die Antragsteller der genehmigten Anlage eine „bedrängende“ oder „beunruhigende“ Wirkung zuschreiben, beziehen sie sich auf das Gebot der Rücksichtnahme.
- 22
3.1 Dazu ist - vorab - zu beachten, dass sich die genehmigte Anlage im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 62 („Repowering …“) der Stadt … befindet. Soweit die angesprochenen Fragen der Rücksichtnahme bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen sind, besteht kein Anlass, die Frage der Rücksichtslosigkeit - nochmals - auf der Ebene der Einzelzulassung zu prüfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.06.2011, 2 A 1058/09, BauR 2012, 476 [bei Juris Rn. 48, m. w. N.). Fragen des Schallschutzes und der Schattenwirkung sind in dem Bebauungsplan bereits berücksichtigt (Ziff. 3.1 und 3.3 der textlichen Festsetzungen), ebenso sind die Standorte der Windenergieanlagen festgesetzt.
- 23
Unabhängig von der Frage, inwieweit die gebotene Rücksichtnahme der Anlage bereits durch die planerische Abwägung „bewältigt“ worden ist, greifen die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragsteller nicht durch.
- 24
3.2 Hinsichtlich der „umzingelnden“ Wirkung der Windkraftanlage wiederholen sie i. w. ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 10 - 11 d. Abdr.). Bei einem Abstand von 1.250 m vom Haus der Antragsteller kann von einer „bedrängenden“ Wirkung der hier betroffenen Anlage ernsthaft keine Rede sein; der genannte Abstand beträgt mehr als das 2,5-fache des Abstandes, der erst Anlass zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung geben kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, 8 A 3726/05, BauR 2007, 74 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.04.2014, 22 ZB 14.680, Juris [Rn. 20]).
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3.3 Für die im Beschwerdeverfahren ebenfalls (erneut) geltend gemachten „Raumaufhellungen“ und Blendwirkungen durch die genehmigte Anlage gilt Entsprechendes. Soweit diese der Tages- und Nachtkennzeichnung zugeschrieben werden, fehlt ihnen aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Antragsteller nach aller Lebenserfahrung jede Wirkung. Das gilt gleichermaßen für die von den Antragstellern angesprochene „visuelle Unruhe“, die sie mit den Drehbewegungen des Rotors verbinden. Bei der Größe des Abstandes zwischen der Windkraftanlage und dem Haus der Antragsteller treten die Wirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass sie keine „visuelle Unruhe“ mehr auslösen können. Auf dem im Außenbereich gelegenen Anwesen ist es den Antragstellern zuzumuten, den (optischen) Wirkungen der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen auszuweichen. Soweit sie anführen, ihnen könne nicht angesonnen werden, den ganzen Tag mit Rollos zu verdunkeln, ist dies offensichtlich unsachlich. Der Ausblick auf die genehmigte Anlage kann - soweit überhaupt erforderlich - auch durch andere Maßnahmen unterbrochen werden (z. B. Bäume oder Büsche). Abgesehen davon begründet allein die Sichtbarkeit einer Windkraftanlage auch dann noch keine unzumutbare Beeinträchtigung, wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus solche Anlagen sichtbar sind (OVG Koblenz, Beschl. v. 10.03.2011, 8 A 11215/10, Juris [Rn. 11]).
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4 Die Beschwerde der Antragsteller ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
- 28
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
- 29
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.