Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 1 LB 4/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0831.1LB4.14.0A
bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des klagabweisenden Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03. März 2014, Az.: 2 A 225/12 hinsichtlich seines erstinstanzlichen Antrages zu 1., den Rücknahmebescheid vom 13.07.2012, den Versagungsbescheid vom 08.05.2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 aufzuheben.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in …, das mit einem viergeschossigen Wohnhaus in geschlossener Bauweise mit einer Bebauungstiefe von ca. 12 m bebaut ist. Die Bebauung bis zur Einmündung Färberstraße und bis zur Augustastraße ist ein Teil eines 100 m breiten und 90 m langen Straßengevierts, bestehend aus den Straßen Färberstraße im Westen, Roonstraße im Norden, Augustastraße im Osten und der Moltkestraße im Süden. Bis auf die ebenfalls geschlossene, aber dreigeschossige Bebauung an der Augustastraße, weist das Straßengeviert eine überwiegend geschlossene viergeschossige Straßenrandbebauung mit einer Bebauungstiefe zwischen 10 und 15 m auf.

3

… (Karte)

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Im Blockinneren des Straßengevierts sind auf den benachbarten Grundstücken Garagen und Lagergebäude errichtet worden; z. T. sind die Grundstücke begrünt. Aufenthaltsräume befinden sich dort nach den Feststellungen der Beklagten nicht. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Moltkestr. 22 wurde 1899 ein zweigeschossiges Gebäude für eine Werkstatt und eine Wohnung genehmigt; im Jahr 1933 wurde der Umbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken (auf 10 Jahre begrenzt) genehmigt. Das Gebäude wird seither zu Wohnzwecken genutzt.

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Ein Bebauungsplan besteht für das Straßengeviert nicht.

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Im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks wurde im Jahr 1899 zunächst ein Stall (5,86 x 3,85 m) errichtet. Am 17.08.1952 wurde ein eingeschossiges Werkstatt- und Lagergebäude für ein Baugeschäft mit einer Länge von 11,90 m und Breite von 3,65 m sowie einer 1,70 m breiten Überdachung genehmigt. Das Gebäude wurde später, ohne dass dafür eine Genehmigung erteilt worden wäre, zum Wohnen genutzt. 2009 wurde festgestellt, dass das Dach, der Schornstein und eine Innenwand entfernt, das Mauerwerk auf ganzer Länge abgetragen, eine Türöffnung hergestellt, der Fußboden um ca. 8 cm erhöht, zwei Außenwände neu aufgemauert, die Dachkonstruktion und ein Schornstein neu errichtet worden waren, so dass das Gebäude nun 12,19 m bzw. 14,27 m lang und 4,90 m breit ist und eine Grundfläche von 68,6 m² aufweist. Der Abstand der nordwestlichen Wand zur Moltkestraße beträgt ca. 28 m.

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Am 31.12.2011 stellte der Kläger einen Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung des Wohngebäudes im rückwärtigen Teil seines Grundstücks. Der Antrag ist am 13.01.2012 bei der Beklagten eingegangen.

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Mit Bescheid vom 08.05.2012 versagte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

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Dagegen legte der Kläger am 04.06.2012 Widerspruch u. a. mit der Begründung ein, die beantragte Baugenehmigung gelte wegen Ablaufs der Frist des § 69 Abs. 6 LBO gem. § 69 Abs. 9 LBO als erteilt.

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Mit Bescheid vom 13.07.2012 nahm die Beklagte die mit Ablauf des 12.04.2012 fiktiv erteilte Baugenehmigung mit Wirkung vom 13.04.2012 zurück.

11

Den dagegen vom Kläger am 14.08.2012 eingelegten Widerspruch und den Widerspruch vom 04.06.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 zurück, da das Vorhaben wegen Überschreitung der prägend vorhandenen Bebauungstiefe bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Folglich sei auch die fiktiv erteilte Baugenehmigung rechtswidrig. Soweit im Blockinneren des Straßengevierts ungenehmigte bauliche Anlagen vorhanden seien, seien diese erst jetzt bekannt geworden. Die Bauaufsicht werde dagegen bzw. gegen ungenehmigte Nutzungsänderungen einschreiten.

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Am 25.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben und die Ansicht vertreten, sein Vorhaben füge sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werde, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich dort bereits eine prägende Bebauung in zumindest gleicher Bebauungstiefe befinde, wobei auch sein bereits errichtetes Vorhaben oder jedenfalls die vorher dort vorhandene bauliche Nutzung zu berücksichtigen sei.

13

Der Kläger hat beantragt,

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1. den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 13.07.2012 und den Versagungsbescheid der Beklagten vom 08.05.2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.10.2012 aufzuheben;

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2. festzustellen, dass sein Bauvorhaben auf dem Grundstück … entsprechend seinem Bauantrag vom 31.12.2011 als fiktiv genehmigt gilt;

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3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, auf seinen unter 2. genannten Bauantrag die Genehmigung zu erteilen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03. März 2014 hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. als unbegründet, hinsichtlich des Antrags zu 2. mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bauvorhaben sei unzulässig, da es sich hinsichtlich der überbauten Grundfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese werde durch das Straßengeviert Roon-, Augusta-, Moltke- und Färberstraße begrenzt. Durch die rundum vorhandene Straßenrandbebauung dieses Gebiets mit drei- und viergeschossigen Wohnhäusern sei der innenliegende Bereich burgmauerartig von der Einsicht von außen abgeschirmt. Innerhalb des Straßengevierts sei nicht nur die rückwärtige Bebauung der … maßgeblich, zu berücksichtigen seien auch die anderen zu dem Straßengeviert gehörenden Grundstücke. Dabei sei eine Beschränkung auf das Wesentliche geboten. Die ungenehmigten Anlagen des Quartiers seien auszublenden, ebenso die streitbefangene Bebauung des Klägers. Die dafür erteilte Baugenehmigung sei mit Aufgabe der ursprünglich genehmigten Nutzung in den 1950er Jahren erloschen. Durch die Umbauten habe der Kläger einen etwaigen Bestandsschutz beseitigt. Mit der Wiederaufnahme der ursprünglich genehmigten Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. Zwar dürften Nebenanlagen iSd § 14 BauNVO gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Für die Prüfung des Einfügens nach § 34 BauGB seien die Nebenanlagen aber nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte auch für bauliche Anlagen, soweit diese nach Landesrecht in den Abstandsflächen zugelassen werden könnten. Das gelte für die rückwärtige Bebauung des Grundstücks …, die trotz der zweigeschossigen Bauweise nach ihrer Gesamtgröße dem Hauptgebäude, welches in dreigeschossiger Bauweise errichtet ist, untergeordnet sei. Die Garagen der Gebäude Moltkestraße 28 und Roonstraße 19 seien keine Nebenanlagen iSd § 14 Abs. 1 BauNVO; die Erleichterungen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO seien insoweit nicht anwendbar, da die Höchstgrenzen des § 6 Abs. 7 LBO überschritten würden. Allerdings seien diese als Fremdkörper unbeachtlich. Denn die viergeschossige Straßenbebauung, welche das maßgeblich zu betrachtende Gebiet umschließe, sei zu übermächtig, als dass sich die Garagen und auch das dreigeschossige Wohngebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks … gegen diese durchsetzen und das Gebiet dominieren könnte. Aufgrund dessen seien sämtliche bauliche Anlagen, welche eine vergleichbare Bebauungstiefe wie das streitbefangene Vorhaben aufweisen, als Fremdkörper auszublenden. Das klägerische Bauvorhaben sei als rahmenüberschreitend anzusehen. Ihm komme eine negative Vorbildwirkung für das Blockinnere zu. Es verursache bodenrechtliche Spannungen und füge sich hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die - fristgerecht erfolgte - Rücknahme der fiktiv entstandenen Baugenehmigung sei rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände höher gewichtet habe als das gegenläufige Interesse des Klägers.

20

Der Kläger hat am 27.03.2014 die Zulassung der Berufung beantragt, diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 20.05.2014 stattgegeben.

21

Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er ist der Ansicht, das Vorhaben füge sich ein. Als „nähere Umgebung“ hinsichtlich des Einfügens nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche seien nur die an der … gelegenen Grundstücke zu betrachten, nicht auch die Grundstücke, die an den anderen das Straßenviereck umschließenden Straßen lägen. Die Bebauungstiefe könne immer nur von der jeweiligen Erschließungsstraße her bestimmt werden. Selbst wenn man die Bebauung innerhalb des Straßengevierts Moltke-/Augusta-/Roon-/Färberstraße betrachten wolle, seien die vier Eckgrundstücke auszuscheiden, denn diese hätten keine rückwärtigen Flächen. Zudem wiesen nur die Grundstücke an zwei der vier Straßen eine größere Tiefe auf; insoweit seien nur die Grundstücke der Moltke- und Roonstraße in einer vergleichbaren Situation. Die Grundstücke an der Augusta- bzw. Färberstraße hätten eine geringere Grundstückstiefe. Die Uneinheitlichkeit der Grundstückszuschnitte an der Augusta- bzw. Färberstraße zeige, dass deren Situation mit derjenigen des Grundstücks des Klägers nicht vergleichbar sei. Damit könnten sie nicht „rahmenbildend“ und prägend für eine faktische rückwärtige Baugrenze sein. Bestandteil der näheren Umgebung sei auch das genehmigte dreigeschossige Gebäude …; das Grundstück befinde sich in derselben Situation wie das nahegelegene Grundstück des Klägers. Insoweit liege weder ein „Fremdkörper“ noch ein „Ausreißer“ vor. Wenn nur die vier Grundstücke an der Moltkestraße (ohne Eckgrundstücke) berücksichtigt würden, präge die Bebauung auf einem dieser vier Grundstücke die anderen Grundstücke mit. Im Hinblick auf die - nicht abstandsprivilegierte - Garagenzeile auf dem Grundstück … sei auf zwei von vier Grundstücken rückwärtige Bebauung vorhanden. Bei Betrachtung aller vier Straßenseiten ergäben sich neun vergleichbare Grundstücke: vier an der Moltke-, zwei an der Augusta- und drei Grundstücke an der Roonstraße. Eckgrundstücke seien wegen fehlender „rückwärtiger“ Flächen nicht zu berücksichtigen, ebenso nicht die Grundstücke Augustastraße 13 sowie Färberstraße 34 und 36, da sie anders zugeschnitten seien und keinen vergleichbaren rückwärtigen Bereich hätten. Im Bereich der neun zu berücksichtigenden Grundstücke seien drei nicht abstandsprivilegierte Gebäude vorhanden, nämlich die Garagenzeilen auf dem Flurstück 53 (Roonstraße 19) und dem Grundstück Moltkestraße 28 [sowie das Gebäude …]. Die „Fremdkörper“-Rechtsprechung sei nicht anwendbar, da sich aus sechs Grundstücken keine so dominante Einheitlichkeit ergebe, dass die abweichende Bebauung auf drei Grundstücken als „Fremdkörper“ in den Hintergrund treten und auszublenden sein könnte. Indem das Verwaltungsgericht die „Dominanz“ der viergeschossigen Straßenrandbebauung des gesamten Vierecks betone, werde ein falscher Bezugspunkt gewählt. Das Einfügen oder Nicht-Einfügen rückwärtiger Bebauung könne sich nicht aus der vorhandenen vorderen Bebauung ergeben, sondern nur aus dem Nicht-Vorhandensein rückwärtiger Bebauung auf den vorhandenen Grundstücken. Die Dominanz der viergeschossigen Vorderbebauung habe mit der hier zu prüfenden Frage, welche Bebauungstiefe sich einfügt, nichts zu tun. Zudem seien im Bereich der Straßenrandbebauung Eckgrundstücke und Grundstücke ohne rückwärtige Flächen nicht zu berücksichtigen. Die nähere Umgebung werde noch von weiteren rückwärtigen Gebäuden mitgeprägt, so von dem im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Augustastr. 15 vorhandenen zweigeschossigen Gebäude auf dem Flurstück 74, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht den Eindruck einer untergeordneten Nebenanlage erwecke, und von dem auf dem eigenen Grundstück - des Klägers - seit Jahrzehnten vorhandenen Gebäude. Dessen nachprägende Wirkung sei nicht verloren gegangen.

22

Der Kläger beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03.03.2014 abzuändern und den Rücknahmebescheid vom 13.07.2012 und den Versagungsbescheid vom 08.05.2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.10.2012 aufzuheben.

24

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Als maßgebliche „nähere Umgebung“ sei nur der Blockinnenbereich anzusehen. In den hinteren Grundstücksbereichen seien keine prägenden Nutzungen vorhanden. Das zweigeschossige, 30 m² große Abstellgebäude auf dem Grundstück Augustastr. 15 stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar; es sei funktional dem Hauptgebäude untergeordnet und trete optisch deutlich hinter der dominierenden Blockrandbebauung zurück. Von den Garagenanlagen auf den Grundstücken Moltkestr. 28 und Roonstr. 19 gehe keine maßstabsbildende Prägung aus. Diese seien nach § 6 Abs. 7 S. 1 LBO SH ohne eigene Abstandsflächen und ohne Höhen- und Längenbegrenzung zulässig. Eine prägende Wirkung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche könnten die Garagen nicht entfalten. Das Gebäude … sei ein „Fremdkörper“; es könne sich als bloßes Anhängsel im Verhältnis zur übermächtigen viergeschossigen Straßenrandbebauung nicht behaupten. Anders als der Kläger, der auf ein „Anzahlverhältnis“ von Grundstücken mit und ohne Fremdkörperbebauung abstelle, sei auf den Anteil der von relevanten baulichen Anlagen überdeckten hinteren Grundstücksflächen abzustellen. Wenn man von einer gedachten Linie im Abstand von 15 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze ausgehe, ergebe sich im Blockinneren eine Fläche von 3.900 m². Die vom Verwaltungsgericht als Fremdkörper bewerteten baulichen Anlagen hätten eine Grundfläche von 390 m², also 1/10 der theoretisch zur Verfügung stehenden Fläche (davon 116 m² für …, entspr. 3 % der Bezugsfläche). Die rückwärtigen Anlagen seien damit in ihrer Gesamtheit nicht prägend. Das rahmenüberschreitende Vorhaben des Klägers werde im Blockinneren eine negative Vorbildwirkung haben und löse ein Planungsbedürfnis aus.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Den erstinstanzlichen Klagantrag zu 2 („festzustellen, dass sein Bauvorhaben … als fiktiv genehmigt gilt“) hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt.

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Der Ablehnungsbescheid vom 08.05.2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden (1.); das Gleiche gilt auch für den Rücknahmebescheid vom 13.07.2012 nebst Widerspruchsbescheid (2.)

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1. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Der maßgebliche Bereich ist unbeplant. Somit kommt es darauf an, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

31

Vorliegend ist das Straßengeviert aus Roon-, Augusta-, Moltke- und Färberstraße als nähere Umgebung anzusehen (1.1). Das Vorhaben des Klägers fügt sich in diese Umgebung nicht ein (1.2).

32

1.1 Die Begrenzung der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auf das Straßengeviert Roon-, Augusta-, Moltke- und Färberstraße ist schon aus tatsächlichen Gründen gerechtfertigt. Die Straßenrandbebauung und die umgebenden Straßen haben gegenüber benachbarten Bauflächen eine trennende Wirkung.

33

Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, nur auf die an der Moltkestraße gelegenen (Nachbar-)Grundstücke abzustellen. Zur „näheren Umgebung“ gehört der Bereich, auf den sich das Vorhaben des Klägers auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369). Das umfasst hier sämtliche Grundstücke in dem genannten Straßengeviert. Die dort vorhandene Bebauung ist der Einfügensprüfung zugrundezulegen. Es mag Fälle geben, in denen die Grenzen der „näheren Umgebung“ enger zu ziehen sind (vgl. Urt. des Senats v. 10.01.1995, 1 L 113/94, Juris, Rn. 31 [dort offen gelassen]). Dies kommt insbesondere bei großflächigeren Straßengevierten mit unterschiedlichen baulichen Strukturen in Betracht. Im vorliegenden Fall eines - relativ - kleinen Gevierts, dessen Bebauung im Innenbereich überschaubar bleibt, ist dies nicht gerechtfertigt. Eine andere – davon zu unterscheidende – Frage ist, welche Relevanz die das Geviert begrenzenden Erschließungsstraßen für die einzelnen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB haben.

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1.2 Die Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers einfügt, ist hinsichtlich der (Einfügens-)Merkmale von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, jeweils gesondert zu prüfen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis u. a., BauGB, § 34 Rn. 25). Die Prüfung ergibt, dass sich das Vorhaben des Klägers - jedenfalls - im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht einfügt.

35

1.2.1 Bedenken gegen das Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung werden von der Beklagten nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf das Einfügen nach dem Kriterium der Bauweise erhebt die Beklagte keine Bedenken, obwohl das Vorhaben des Klägers „grenzständig“ errichtet worden ist.

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1.2.2 Das Wohngebäude des Klägers fügt sich nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Ausgehend davon, dass die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln ist, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539), gilt für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ein engerer „Umgriff“ als - etwa - bei der Nutzungsart (VGH München, Beschl. v. 07.12.2015, 2 ZB 14.1965, Juris, Rn. 3 m. w. N.).

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Insoweit ist die konkrete Grundfläche des Vorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 16.06. 2009, 4 B 50.08, juris Rn. 4 sowie Beschl. v. 17.09.1985, 4 B 167.85, juris Rn. 3; st. Rspr.). Dazu kann auf § 23 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, soweit aus der maßstabbildenden Bebauung Baulinien, -grenzen oder Bebauungstiefen abgeleitet werden können. Grundstücksgrenzen sind - als solche - für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich. Die maßgebliche Bebauungstiefe ist von der jeweiligen Erschließungsstraße her zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1985, 4 B 167.85, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 107 [bei Juris, Rn. 3-4]).

38

Die Hauptnutzungen im vorliegenden Straßengeviert befinden sich – abgesehen von dem (Hinter-)Gebäude … - ausnahmslos in den „Vorderhäusern“ am Straßenrand. Ausgehend von diesen Hauptnutzungen ist eine faktische hintere Baugrenze entlang der rückwärtigen Außenwände der „Vorderhäuser“ – vom Straßenrand aus betrachtet in etwa 15 m „Tiefe“ – festzustellen. Das Vorhaben des Klägers liegt dahinter, fügt sich folglich nicht ein.

39

Weder die anderen im Blockinnenbereich vorhandenen Gebäude noch das rückwärtige dreigeschossige Wohngebäude … führen zu einer anderen Beurteilung.

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1.2.2.1 Die im Blockinnenbereich vorhandenen Garagen und Schuppen mögen eine größere Grundfläche und (ausgehend von den jeweiligen Erschließungsstraßen) auch eine größere Bebauungstiefe aufweisen, als es bei dem Vorhaben des Klägers der Fall ist, doch wird dadurch die überbaubare Fläche für ein Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers nicht determiniert. Der Umstand, dass das Gebäude des Klägers kleiner als (viele der) umgebende(n) Bauten ist, rechtfertigt es nicht, von dem Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche abzusehen.

41

Die Baulichkeiten in der Umgebung des Vorhabens des Klägers werden als Garagen, Lager-, Fahrradschuppen u. ä. genutzt. Das gilt auch für das „Hintergebäude“ auf dem Grundstück Augustastr. 15; dort befinden sich, wie die Beklagte belegt hat (Anlage B 1), keine Aufenthaltsräume, was auch durch die dazu vorgelegten Fotos belegt wird. Die Baulichkeiten sind ihrer Funktion nach dem primären Nutzungszweck - Wohnen - der in dem Straßengeviert gelegenen Grundstücke zu- und untergeordnet. Damit sind sie als Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen (vgl. zum Begriff der Nebenanlage: Stock, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB (Stand: Mai 2016), § 14 BauNVO Rn. 27 m. w. N.). Derartige Nebenanlagen sind für die Zulassung eines Wohnbauvorhabens nicht als „maßstabsbildend“ anzuerkennen. Für die vom Kläger erstrebte bauliche (Wohn-)Nutzung des - ehemals als Werkstatt errichteten - Gebäudes im rückwärtigen Teil seines Grundstücks vermitteln die genannten Nebenanlagen keinen Bezugspunkt für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche. Eine rückwärtige Bebauung für die Hauptnutzung „Wohnen“ fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein (und ist deshalb unzulässig), wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke - wie hier - nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539, Juris, Rn. 5 f.).

42

1.2.2.2 Im Unterschied zu den genannten Nebenanlagen ist das rückwärtige Gebäude … zwar – von der Straße aus gesehen – als Fall „echter“ Hinterlandbebauung mit der Hauptnutzung „Wohnen“ einzuordnen. Gleichwohl kann der Kläger daraus für die Bestimmung der – (auch) für sein Vorhaben maßgeblichen – überbaubaren Grundstücksfläche nichts ableiten.

43

Die Beurteilung dessen, was für die „nähere Umgebung“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB prägend ist, muss auf das (dafür) Wesentliche zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009, 4 B 50.08, BauR 2009, 1564 [bei Juris Rn. 4]). Deshalb müssen nicht-prägende Gebäude außer Betracht bleiben, das Gleiche gilt für sog. „Fremdkörper“ oder „Ausreißer“. Der ersten Gruppe sind Gebäude zuzuordnen, die nach Lage, Ausdehnung, Höhe oder Anzahl ohne Einfluss auf die Eigenart der „näheren Umgebung“ bleiben; zur zweiten Gruppe gehören bauliche Anlagen, die völlig aus dem Rahmen der in der „näheren Umgebung“ anzutreffenden Bebauung herausfallen, weil sie nach ihrem Standort nicht der planungsrechtlichen Umgebung entsprechen und wegen ihrer Anders- und Einzigartigkeit den Charakter der „näheren Umgebung“ nicht beeinflussen können (vgl. dazu Urt. des Senats v. 23.02.1994, 1 L 172/92, Juris Rn. 28, Urt. v. 10.01.1995, 1 L 113/94, Juris Rn. 30 sowie Urt. v. 08.10.1998, 1 L 91/97, Juris Rn. 28; s. a. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, 4 C 23.86, BRS 50 Nr. 75; zum Ganzen s. a. Söfker, in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 37 m. w. N.).

44

Nach diesen Maßstäben prägt das rückwärtige Gebäude … die Umgebung des Bauvorhabens des Klägers nicht.

45

Das ursprünglich zweigeschossig errichtete, vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ortsbesichtigung als dreigeschossig eingestufte (s. S. 2 des Protokolls vom 06.02.2014, Bl. 59 R d. A.) Gebäude liegt am Rand des ca. 2.400 m² großen Blockinnenbereichs in der durch die Moltke- bzw. Augustastraße gebildeten „Ecke“. Schon aufgrund dieser Situation ist eine prägende („ausstrahlende“) Wirkung des rückwärtigen Gebäudes … für den übrigen Blockinnenbereich nicht festzustellen. Das belegen nicht nur die Katasterpläne, sondern auch die bei den Akten befindlichen Luftbilder (s. B. 16-18 der Beiakte B, Bl. 40, 61 der Gerichtsakte); danach wird der gesamte (übrige) Blockinnenbereich nicht für Wohnzwecke genutzt.

46

Das rückwärtige Gebäude … ist – unabhängig davon – auch als „Fremdkörper“ anzusehen, denn es steht in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung des Blockinnenbereichs. Es stellt den einzigen Fall „echter“ Hinterlandbebauung für eine Hauptnutzung (Wohnen) dar, der die – für eine Wohnnutzung – ansonsten vorhandene Bebauungstiefe (deutlich) überschreitet. Nirgends sonst im Bauquartier wird die weitgehend homogene Straßenrandbebauung hinsichtlich der Bebauungstiefe für die Hauptnutzung Wohnen in ähnlicher Weise durchbrochen. Der Hinweis des Klägers darauf, dass bei der Prüfung des Einfügens nach dem Standort des Vorhabens (der überbaubaren Fläche) auch der bestehende Baukörper des Klägers einzubeziehen sei, um dessen Umbau und Umnutzung gestritten wird, trifft im Grundsatz zu (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 2016, § 34 Rn. 35), doch ist daraus keine andere Beurteilung abzuleiten. Der streitbefangene Baukörper ist bisher als Nicht-Wohngebäude genehmigt worden. Als solches kann er allenfalls in dem Maße zur „näheren Umgebung“ beitragen, in dem dies auch die anderen im Blockinnenbereich vorhandenen Baulichkeiten vermögen (s. dazu oben 1.2.2.1).

47

1.2.2.3 Die Ansicht des Klägers, bei der Beurteilung der „einfügsamen“ überbaubaren Grundstücksfläche seien auch im Interesse einer Vergleichbarkeit nur die Grundstücke an der jeweiligen Erschließungsstraße - hier: der … - zu berücksichtigen, soweit diese einen rückwärtigen Grundstücksbereich aufweisen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

48

Das Vorhandensein eines „rückwärtigen“ Grundstücksbereichs hängt von den Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückszuschnitts und damit von den Grundstücksgrenzen ab. Gerade die Grundstücksgrenzen sind für die planungsrechtliche Beurteilung der (einfügsamen) überbaubaren Fläche aber unerheblich, da es um das Einfügen des Standorts eines Vorhabens geht und nicht darum, ob ein (bestimmtes) Grundstück bebaubar ist (BVerwG, Beschl. v. 28.09.1988, 4 B 175.88, NVwZ 1989, 354).

49

Selbst wenn – dem Ansatz des Klägers folgend - allein die … betrachtet wird und die Eckgrundstücke Färberstraße 32 und Moltkestraße 20 mangels (großer) rückwärtiger Fläche außer Betracht gelassen werden, blieben die Beurteilung des rückwärtigen Wohnhauses … als Fremdkörper (s. o. 1.2.2.2) und der Nicht-Maßgeblichkeit von Nebenanlagen (auf den Grundstücken Moltkestr. 24, 26 und 28) für die Zulässigkeit einer neuen Hauptnutzung „Wohnen“ in zweiter Baureihe (s. o. 1.2.2.1) unverändert. Dem Einwand des Klägers, ein „Fremdkörper“ könne bei nur vier Grundstücken an der Moltkestraße nicht angenommen werden, weil ein solcher eine „größere Zahl von Baugrundstücken“ voraussetze (Schriftsatz vom 26.05.2014, S. 5), folgt der Senat nicht. Die Beurteilung, ob ein vorhandenes Gebäude die Eigenart der „näheren Umgebung“ prägt, ist im Einzelfall nach den jeweils angetroffenen Verhältnissen der „näheren Umgebung“ vorzunehmen. Ein „numerisches“ Verhältnis von baulichen Nutzungen zueinander kann insoweit relevant sein, muss dies aber nicht. Auch wenn die „nähere Umgebung“ nach den örtlichen Verhältnissen nur wenige Grundstücke umfasst, kann die Nutzung eines Grundstücks aus der baulichen Umgebung herausfallen, wie das vorliegend - aus den o. g. (zu 1.2.2.2) genannten Gründen - für das rückwärtige Wohngebäude … der Fall ist..

50

1.2.3 Das Vorhaben des Klägers fügt sich somit nicht ein. Es könnte danach nur als ein sog. rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig sein, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen, erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen auslöst oder erhöht bzw. potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (Urt. des Senats v. 27.03.1996, a.a.O., Rn. 62).

51

Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen in seinem Urteil vom 03.03.2014 geprüft und verneint, da dem Vorhaben des Klägers eine negative Vorbildwirkung zukomme, was zum Verlust „etwaiger noch bestehender Ruhezonen“ und zu Erschließungsproblemen führe, deren „Bewältigung nur durch eine Bauleitplanung möglich wäre (S. 11-12 des Urt.-Abdr.). Dieser Beurteilung folgt der Senat; der Kläger hat dagegen keine Einwände geltend gemacht.

52

Anzumerken ist, dass die vom Verwaltungsgericht benannten Probleme planungsrechtlich - durch Bauleitplanung - ohne Weiteres gelöst werden könnten, zumal eine Öffnung von Blockinnenbereichen für eine maßvolle Bebauung den gesetzgeberischen Zielen der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3, § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB) förderlich und - zudem – planungsrechtlich beschleunigt umsetzbar ist (§ 13a BauGB). Im Rahmen der „Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB kann einer solchen Umsetzung, die zugleich mit der Aufgabe der Abwägung der betroffenen Belange verbunden ist (§ 1 Abs. 7 BauGB), nicht vorgegriffen werden. Im Gegenteil: Die Zulassung einzelner Vorhaben im Wege des § 34 Abs. 1 BauGB würde die planerischen Umsetzungsmöglichkeiten vermindern.

53

1.3 Der Bescheid über die Rücknahme der fiktiv entstandenen Baugenehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

54

Der Senat folgt insoweit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 12 des Urt.-Abdr.) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130a Satz 2 VwGO).

55

2. Die Berufung des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

57

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 1 LB 4/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 1 LB 4/14 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - 1 LB 4/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2015 - 2 ZB 14.1965

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§
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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2018 - 1 MB 2/18

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu 2. wird eingestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiese

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Bei offener Bauweise ist auch das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - BauR 2014, 1126; BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

Bei der Bestimmung des vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des Bauvorhabens hat das Erstgericht in vertretbarer Weise auf das Bauquartier zwischen der H.-straße, der S. Straße, der R. Straße und der A. Straße abgestellt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369; BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - NVwZ-RR 1998, 539). Bei dem Nutzungsmaß oder hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris; U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

Insoweit geht das Erstgericht zu Recht von einer weitgehend homogenen Bebauungsstruktur im genannten Bauquartier aus. An der dem Bauquartier gegenüberliegenden Seite der H.-straße findet sich dagegen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung eine sehr unterschiedliche Bebauungsstruktur. Zudem ist das Bauvorhaben auf einem Hinterliegergrundstück zur H.-straße geplant. Eine gegenseitig prägende Wirkung des Bauvorhabens und der Bebauung an der gegenüberliegenden Seite der H.-straße ist somit umso weniger anzunehmen. Von daher ist auch keine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2013 (2 B 13.1995 - juris) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben. Dort sollte das Vorhaben in einer Entfernung von nur ca. 3 m zur Straße errichtet werden. Von daher war eine gegenseitige Prägung mit der an der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Bebauung anzunehmen. Zudem war das Bauquartier, in dem das dortige Bauvorhaben selbst liegen sollte, nicht von einer derart weitgehend homogenen Bebauungsstruktur geprägt wie das Bauquartier im vorliegenden Fall.

In diese maßgebliche nähere Umgebung fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich hinsichtlich des Verhältnisses von bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche nicht im vorgegebenen Rahmen halten würde. Soweit sich die Klägerin auf das Doppelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 und 1597/72 als Bezugsfall beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht verwirft die Ansicht der Klägerin mit der Begründung, dass das Doppelhaus in der Natur als Einheit wirke und damit das vorgegebene Verhältnis von Gebäude zu umgebender Freifläche eingehalten sei. Selbst wenn dem nicht so wäre, so wäre die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 jedenfalls als Ausreißer anzusehen. Denn nirgends sonst im Bauquartier wird die weitgehend homogene Bebauungsstruktur hinsichtlich des Verhältnisses von Gebäude zu umgebender Freifläche in ähnlicher Weise durchbrochen. Die genannte Doppelhaushälfte erweist sich damit als Fremdkörper, der das Baugebiet im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht prägen kann. Im Übrigen plant die Klägerin im Gegensatz zu der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 ein freistehendes Einfamilienhaus auf dem Hinterliegergrundstück Fl. Nr. 1597/79. Auch von daher ist eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht gegeben. Die umgebende Freifläche im Verhältnis zum Gebäude würde wesentlich stärker eingeschränkt. Zudem würde auch die umgebende Freifläche hinsichtlich der bereits verwirklichten Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. 1597/50 und 1597/78 minimiert. So lange das Grundstück Fl. Nr. 1597/79 nicht bebaut ist, ist jedoch die Harmonie (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - BauR 1999, 152) im Bauquartier noch gewahrt. Auf die Grundstücksgrenzen kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - BauR 1989, 60).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben aufgrund der geplanten massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen eine unerwünschte Vorbildwirkung haben würde und damit bodenrechtliche Spannungen durch die hierdurch eröffnete mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung erzeugt würden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung wie auf dem klägerischen Grundstück käme dann auf einer Vielzahl anderer Grundstücke im Bauquartier in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Einleitung einer massiven Nachverdichtung zu befürchten wäre. Sollte die Beklagte jedoch von sich aus weitere fragwürdige Baugenehmigungen wie für die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 erteilen, wird sich dies auf lange Sicht nicht verhindern lassen.

Abgesehen davon fügt sich das Bauvorhaben auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Dem Vorhaben der Klägerin steht eine faktische rückwärtige Baugrenze im Sinn von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entgegen (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 34 Rn. 47 m. w. N.). Nach den vorliegenden Lageplänen besteht sowohl bei den an der H.-straße als auch bei den an der R. Straße errichteten Gebäuden eine faktische rückwärtige Baugrenze. Ebenso deutlich ist eine solche bei den Gebäuden in der zweiten Reihe zwischen H.-straße und R.-straße zu erkennen, wobei auch hier die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 sich als Ausreißer erweist. Eine Bebauung an der H.-straße, die über eine hinter den Anwesen H.-straße 4 und H.-straße 10a zu ziehende rückwärtige Grenze hinaus reichen würde, ist damit ausgeschlossen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen durchschnittlichen baurechtlichen Fall, dessen Lösung sich nach den Ausführungen unter Ziffer 1. klar ergibt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.