Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Juni 2012 - 1 LB 10/10
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 14. Kammer – vom 20. April 2010 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der am 12. März 1963 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben armenischer Volkszugehöriger. Er ist verheiratet und im April 2012 von einer Firma im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als Produktionshelfer eingestellt worden.
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Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik stellte er unter dem Namen … einen Asylantrag und gab an, er sei in Getashen (jetzt: Çaykənd, Rayon Goygol in Aserbaidschan) geboren. Diesen Ort habe er 1990 verlassen und bis 1998 in Pyatigorsk (Пятигорск) in Russland illegal gelebt, um von dort aus (über Moskau) nach Deutschland auszureisen.
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Die Beklagte lehnte diesen Asylantrag mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Auf die dagegen erhobenen Klagen des Klägers - unter dem Namen … - und des Bundesbeauftragten verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 13. Oktober 1999, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 05. Januar 2000 erkannte die Beklagte den Kläger - unter dem Namen … - als Asylberechtigten an.
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Sowohl in dem Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1998 (zu § 51 Abs. 1 AuslG) als auch in dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1999 (bezüglich Art. 16 Abs. 1 GG) wurde davon ausgegangen, dass der Kläger aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist.
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Der Kläger trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
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Im Jahr 1999 wurde er von verschiedenen Amtsgerichten in Schleswig-Holstein insgesamt viermal wegen Diebstahls zu Geldstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen verurteilt. Aus diesen vier Entscheidungen würde später eine Gesamtstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen gebildet. Am 13.01.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Niebüll wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 14.01.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Schleswig wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Am 11.02.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Rendsburg wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Am 26.06.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Flensburg wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung unter Einbeziehung der Entscheidungen der Amtsgerichte Schleswig und Rendsburg zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 19.12.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Rendsburg wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 2 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen der Amtsgerichte Niebüll, Schleswig und Flensburg zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, später wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Strafaussetzung wurde widerrufen. Nachdem die Vollstreckung des Strafrestes zurückgestellt worden war, wurde dieser erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 03.03.2011. Am 10.10.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Schleswig wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Am 29.08.2005 verurteilte ihn das Landgericht Flensburg wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen sowie versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten (104 Js 2299/05 I KLS 12/05); das Gericht nahm insoweit eine Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) vor. Nachdem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt wurde; wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit läuft nach einer Verlängerung bis zum 20.04.2013. Der Kläger nahm an einer Drogenentwöhnungstherapie teil. Am 13.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Flensburg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis zum 13.09.2013.
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Am 20.06.2011 wurden der Kläger und seine Ehefrau vom Amtsgericht Schleswig wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 bzw. 4 Monaten verurteilt. In den Gründen des - noch nicht rechtskräftigen - Strafurteils wird zur Strafzumessung ausgeführt:
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„Vor dem Hintergrund der erheblichen und einschlägigen strafrechtlichen Vorerkenntnisse und der laufenden Bewährungen war die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen unerlässlich zur Einwirkung auf die Angeklagten ... . Das Gericht hegt keine Hoffnung, durch die Verhängung von Geldstrafen die Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten zu können. Hinsichtlich beider Angeklagter konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden ..., weil nicht erwartet werden kann, dass die Angeklagten sich die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Den Angeklagten kann gegenwärtig keine positive Sozialprognose zugesprochen werden. Beide standen zur Tatzeit bereits unter Bewährung wegen einschlägiger Taten. Die Verurteilung zu jenen Bewährungsstrafen erfolgte nur acht Monate vor der hier abgeurteilten Tat. Den Angeklagten wurde die Chance gegeben zu zeigen, dass sie ein straffreies Leben führen können. Indem sie nur so kurze Zeit darauf erneut straffällig wurden, haben sie gezeigt, dass sie diese Chance nicht in der Lage sind zu nutzen. Dass die beiden Angeklagten Kinder haben, ändert an der Einschätzung der Sozialprognose nichts, da dies kein neu eingetretener Umstand ist, sondern diese Situation auch bereits bei der Begehung früherer Taten bestand.“
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Im April 2007 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein. Nach dessen Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2008 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die widerrufenen Entscheidungen hätten im Wesentlichen auf der Annahme beruht, dass der Kläger aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei, obwohl er 1990 mit der gesamten Familie über Eriwan (Republik Armenien) nach Russland übergesiedelt sei. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. für Feststellungen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt aserbaidschanischer Staatsangehöriger gewesen, nachdem er Aserbaidschan bereits 1990 in Richtung Armenien und sodann in Richtung Russische Föderation verlassen habe. Für armenische Volkszugehörige aus dem Staatsgebiet Aserbaidschans bestehe eine zumutbare inländische Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Berg-Karabach.
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Der Kläger hat dagegen am 28. Januar 2008 Klage erhoben.
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Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens teilte die Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg am 14. Dezember 2009 mit, dass durch Ermittlungen der deutschen Botschaft in Armenien „die tatsächliche Identität von Herrn ‚…‘ … geklärt werden“ konnte; es handele sich tatsächlich um den armenischen Staatsangehörigen mit dem Namen … . (Vatersname …).
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Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 14. Kammer - hat den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 durch Urteil vom 20. April 2010 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Ein Widerruf komme nur in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert hätten. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende rechtliche Würdigung reichten demgegenüber nicht aus. Unerheblich seien auch die gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafen und die Tatsache, dass der Kläger über seine wahre Identität getäuscht habe.
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Gegen das ihr am 27. April 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Mai 2010 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 entsprochen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, Berg-Karabach sei für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes seien die verhängte Freiheitsstrafe sowie die Tatsache, dass der Kläger über seine wahre Identität getäuscht habe, als Widerrufsgründe zu berücksichtigen. Die strafgerichtliche Verurteilung rechtfertigten den Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alternative AufenthG. Angesichts der zahlreichen Straftaten in dichter Folge seit 1998 sei davon auszugehen, dass von dem Kläger auch in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG ausgehe.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält eine Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme für unzulässig. Ein Asylwiderruf setze eine nachhaltige und erhebliche Änderung der der Anerkennung zugrundeliegenden Lage voraus. Eine solche Änderung sei hier nicht erkennbar; geändert habe sich lediglich die Beurteilung der Lage. Der Widerruf könne daher ausschließlich auf § 60 Abs. 8 AufenthG (ggf. i. V. m. § 30 Abs. 4 AsylVfG) gestützt werden. Insoweit sei eine Prognose zur Widerholungsgefahr erforderlich. Soweit dafür auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei, habe die Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht auf die Straftat des Klägers gestützt. Soweit auf den jetzigen Zeitpunkt abgestellt werde, habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er - der Kläger - eine Therapie erfolgreich absolviert, eine feste Arbeit habe und nunmehr seit über vier Jahren in Freiheit lebe. Es sei nur zu zwei kleineren Strafverfahren wegen Ladendiebstahls gekommen.
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Durch gerichtliche Verfügung vom 12. August 2010 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass im Berufungsverfahren von der Identität des Klägers auszugehen sein wird, die im Schreiben der Ausländerbehörde vom 14. Dezember 2009 angegeben worden ist. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, dazu bis zum 10. September 2010 Tatsachen und Beweismittel vorzutragen; späteres Vorbringen könne gem. § 87 b Abs. 3 VwGO unberücksichtigt bleiben.
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Vorbringen der Beteiligten dazu ist nicht erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und - ferner - die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum vorangegangenen - zum Namen … … geführten - Asylverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.01.2008 ist rechtmäßig.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Aufhebung der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) als „Widerruf“ nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergehen konnte (unten 1.), weil die Bescheide insoweit ohne Veränderung ihres rechtlichen Gehalts und der den Kläger betreffenden Rechtsfolge in Rücknahmebescheide umgedeutet werden können (unten 2.). Die Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor (unten 3.). Die (neu ergangenen) Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, sind rechtmäßig (unten 4.).
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1. Die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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1.1 Einem Widerruf steht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.10.1999 (VG 14 A 24/99), das die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten verpflichtet hat, nicht entgegen. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils (§ 121 VwGO) ist hinfällig, weil eine wesentliche Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Tatsachen vorliegt. Insoweit ist die dem Verpflichtungsurteil vom 13.10.1999 zugrunde gelegten Tatsachenlage (s. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2012, 8 LA 132/12, Juris) mit der Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung - des erkennenden Senats - über den angefochtenen Bescheid vom 11.01.2008 zu vergleichen (BVerwG, Urt. v. 22.11.2011, 10 C 29.10, AuAS 2012, 42 ff. [bei Juris Tn. 19]). Insoweit ergeben sich maßgebliche Änderungen:
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Das Verpflichtungsurteil nahm eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des Klägers an (s. S. 2 und 5 des Urteilsabdrucks, wo auf das auf die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten ergangene Urteil vom selben Tage [14 A 19/99] Bezug genommen wird, das ausführlich zur Staatsangehörigkeit des Klägers Stellung nimmt [S. 7-8 des Urt.-Abdr.]). Davon ist jetzt nicht mehr auszugehen, ohne dass es noch auf die Überlegungen der Beklagten zu der Frage, ob der Kläger die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit jemals besessen hat, ankommt, denn nach den Ermittlungen der deutschen Botschaft Eriwan ist der Kläger in Wahrheit armenischer Staatsangehöriger (Bl. 75-77 d. A.); die früheren Angaben zu seiner Identität - seinem Namen, seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit - waren mithin falsch. Der Kläger hat den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen der deutschen Botschaft zu keinem Zeitpunkt widersprochen; er hat zu der im Berufungsverfahren ergangenen Verfügung vom 12.08.2010 (Bl. 144 d. A.) geschwiegen und in der mündlichen Berufungsverhandlung nach dem Sachbericht die Richtigkeit - auch - der ermittelten Identität und Staatsangehörigkeit bestätigt. Damit liegt eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Urteil vom 13.10.1999 vor.
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1.2 Die Voraussetzungen der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sind weggefallen, wenn sich die für die (frühere) Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse im „Verfolgerland“ nachträglich signifikant und entscheidungserheblich so verändert haben, dass dem Kläger dort - unter Zugrundelegung seiner im Erstverfahren angenommenen aserbaidschanischen Herkunft - die seinerzeit festgestellte asyl- und flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung nicht mehr droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 10 C 25.10, NVwZ 2011, 1463 [bei Juris Tn. 19 - 24]).Die Beklagte hat dies in ihrem Bescheid vom 11.01.2008 (S. 3, 5) daraus abgeleitet, dass sich die bisherige „Prognose drohender politischer Verfolgung“ sich nicht mehr treffen lasse, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt aserbaidschanischer Staatsangehöriger gewesen sei und für armenische Volkszugehörige aus dem Staatsgebiet Aserbaidschans eine zumutbare inländische Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Berg-Karabach bestehe.
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Soweit es die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit betrifft, begegnet die Argumentation der Beklagten Zweifeln, weil die Zuordnung zu einer Staatsangehörigkeit aus einer rechtlichen Beurteilung der - bekannten und seit dem Verpflichtungsurteil vom 13.10.1999 nicht veränderten - Staatsangehörigkeitsgesetze der Republik Aserbaidschan aus den Jahren 1990 bzw. 1998 hervorgeht.
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Soweit die Beklagte - unabhängig davon - argumentiert, der Kläger könne als armenischer Volkszugehöriger - nunmehr - auf eine zumutbare inländische Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Berg-Karabach verwiesen werden, liegt darin - jedenfalls - eine Änderung gegenüber dem (der Anerkennung zugrundeliegenden) Verpflichtungsurteil vom 13.10.1999): Dort (S. 5 des Urt.-Abdr.) war auf das (Parallel-)Urteil vom gleichen Tage verwiesen worden (VG 14 A 19/99, S. 13 - 15), in dem eine Erreichbarkeit des Gebiets Berg-Karabach verneint worden war. Ihre nunmehr abweichende Annahme der Erreichbarkeit dieses Gebiets und der Zumutbarkeit eines Aufenthalts dort stützt die Beklagte auf einen Hinweis auf ein Urteil des VG Regensburg vom 11.03.2005 (RN 9 K 04.30778). In diesem Urteil heißt es, dass Berg-Karabach, obwohl Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes, generell für armenische Volkszugehörige als verfolgungsfreie und zumutbare inländische Fluchtalternative in Betracht komme. Eine Ansiedlung dort sei auch im Hinblick auf kriegerische Auseinandersetzungen zumutbar.
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Es kann dahinstehen, ob damit genügend Tatsachen bezeichnet sind und auch vorliegen, die - ggf. nach weiterer Prüfung (auch) der im genannten Urteil des VG Regensburg verwerteten Tatsachen - zu begründen vermögen, dass die Anerkennungs- bzw. Feststellungsvoraussetzungen i. S. d. § 73 Abs. 1 AsylVfG weggefallen sind. Lediglich anzumerken ist, dass der Senat - im Ergebnis - die Zumutbarkeit des „Reiseweges“ und auch des Aufenthalts in dem völkerrechtlich weiterhin zur Republik Aserbaidschan gehörenden Gebiet Berg-Karabach annimmt (Urt. v. 21.06.2012, 1 LB 12/10, S. 9 ff. des Urt.-Abdr.). Selbst wenn der Ansicht des Klägers zu folgen wäre, dass die entgegenstehenden Annahmen zur Zumutbarkeit der Erreichbarkeit und des Aufenthalts in Berg-Karabach lediglich einer geänderten Beurteilung der Lage entspringen, ließe dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.01.2008 unberührt. Entgegen der im Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2012 (S. 1) vertretenen Ansicht kann der auf einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützte Bescheid in eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG umgedeutet werden (§ 47 Abs. 1 VwVfG).
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2. Anders als in den Fällen der §§ 116, 117 LVwG (§§ 48, 49 VwVfG) stehen Widerruf und Rücknahme nicht im Ermessen der Behörde, sondern sind nach § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG - gleichermaßen - gebundene - Entscheidungen. Eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG war im vorliegenden Fall (noch) nicht zu treffen, denn die Beklagte hat im Falle des Klägers Aufhebungsgründe erstmals ab 2007 - und damit vor Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 7 AsylVfG - geprüft. Zuvor hatte eine solche Prüfung nicht stattgefunden. Soweit eine solche nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG „spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen“ hatte, d. h. bis Ende 2003, ist diese Zeitvorgabe im öffentlichen Interesse gesetzt worden und nicht im Interesse des Klägers. Eine Ermessensentscheidung über Widerruf und Rücknahme wäre erst eröffnet, nachdem die Beklagte solche Entscheidungen in dem seit dem 01.01.2005 vorgeschriebenen Verfahren sachlich geprüft und verneint hat (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, 10 C 24.07, NVwZ 2007, 1330 [bei Juris Tn. 11 - noch offen gelassen]; Beschl. v. 27.11.2007, 10 B 86.07 [bei Juris Tn. 9]; Urt. v. 25.11.2008, 10 C 53.07, NVwZ 2009, 328 [bei Juris Tn. 13]). Das ist vorliegend nicht erfolgt. Sind somit sowohl ein Widerruf als auch eine Rücknahme nur als gebundene Entscheidungen der Beklagten möglich, ist eine Umdeutung der einen in die andere Entscheidung zulässig, zumal die Rechtsfolgen in beiden Fällen identisch sind (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 06.04.2009, 13 A 1655/08, Juris; Hailbronner, AuslR, Kommentar (Lbl.), Stand August 2008, § 73 AsylVfG Rn. 74).
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Der Möglichkeit der Umdeutung im o. a. Sinne steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.11.2011 (a.a.O., bei Juris Tn. 26) - zu dem dort entschiedenen Fall - ausgeführt hat, eine „Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme der Anerkennungen“ komme nicht in Betracht, um „die Rechtmäßigkeit der Anerkennungen im Nachhinein anders zu beurteilen.“ Eine solche „andere“ Beurteilung steht nicht an, wenn es - wie hier - um unrichtige Angaben bzw. verschwiegene Tatsachen geht, die - aus den oben zu 1.1 ausgeführten Gründen - auch zum Wegfall der Wirkungen des § 121 VwGO führen.
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3. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 51 Abs. 1 AuslG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erlangt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Der Kläger hat sowohl die Asyl- als auch die Flüchtlingsanerkennung aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erlangt (unten 3.1). Er kann auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erlangen (unten 3.2), ungeachtet dessen greifen zu Lasten des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG ein (unten 3.3).
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3.1 Aufgrund der Ermittlungen der deutschen Botschaft Eriwan (Bl. 75-77 d. A.) stehen - für das vorliegende Verfahren - der wahre Name und das richtige Geburtsdatum des Klägers fest, ferner ist festzustellen, dass der Kläger in Wahrheit armenischer Staatsangehöriger ist.
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Die früheren Angaben zur Identität des Klägers - seinem Namen, seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit - waren mithin falsch (s. o. 1.1).
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Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beruhen auf der falschen Namensangabe und der falschen Angabe zur Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat zwar in seiner Anhörung am 05.10.1998 über die armenische Staatsangehörigkeit seines Vaters und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit seiner Mutter gesprochen (Bl. 3 der Anhörungsniederschrift der Beklagten vom 05.10.1998), sich selbst dabei aber (ausdrücklich) als aserbaidschanischer Staatsangehöriger bezeichnet (a.a.O., Bl. 2). Er hat im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zu dessen Abschluss wesentliche Tatsachen verschwiegen, nämlich diejenigen, die seine - erst 2009 bekannt gewordene - armenische Staatsangehörigkeit begründen. Insoweit hatte der Kläger von sich aus, von Anbeginn an und ungefragt an der Aufklärung des - richtigen - entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 AsylVfG).
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Die Nichtangabe der richtigen Identität und der Staatsangehörigkeit bzw. der zu ihrer Ermittlung maßgeblichen Tatsachen war kausal für die - (letztlich) mit Bescheid vom 05. Januar 2000 erfolgte - Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Dabei ist unerheblich, ob die Nichtangabe dem Kläger - im Sinne eines Verschuldens - vorwerfbar ist (vgl. Bergmann, in: Renner, AuslR (Komm.), 2011, § 73 AsylVfG Rn. 22).
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3.2 Ausgehend von der jetzt zugrunde zu legenden Identität und Staatsangehörigkeit kann der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt werden noch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Infolge der - nachgewiesenen - Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Abgesehen davon sind Schutzgründe im Sinne des Art. 16 a GG oder des § 60 Abs. 1 AufenthG für den anwaltlich vertretenen Kläger nicht ersichtlich. Er hat weder nach Bekanntwerden der Ermittlungsergebnisse der deutschen Botschaft zu seiner Identität bzw. Staatsangehörigkeit noch in der mündlichen Verhandlung etwas in dieser Hinsicht vorgetragen.
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3.3 Unabhängig davon gelten - gem. § 30 Abs. 4 AsylVfG - für das Asylbegehren wie auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die den Schutzanspruch einschränkenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann der Schutz nach Art. 16a GG und nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beansprucht werden, wenn „der Ausländer... eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“
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Diese Einschränkung der genannten Schutzrechte ist auch im Hinblick auf den Verfassungsrang des Art. 16a GG und die völker- und europarechtliche Grundlage des § 60 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz schützt nicht nur das Asylrecht, sondern auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte. Dazu gehört auch die „Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung“ (BVerwG, Urt. v. 07.10.1975, I C 46.69, BVerwGE 49, 202 ff. = NJW 1976, 490 ff. [bei Juris Tn. 43]). Das wird auch im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 (Art. 2, 33 Nr. 2 GK) und in der europäischen Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie; dort: Art.14 Abs. 4) - im gleichen Sinne - anerkannt (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2012, 13 LB 50/09, Juris [Tn. 33]).
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3.3.1 Die Anwendungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG liegen vor. Der - ausweislich der aus dem Tatbestand zu entnehmenden Verurteilungen - wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretene Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29.08.2005 (104 Js 2299/05 I KLS 12/05) zu einer Freiheitsstrafe von (deutlich) mehr als drei Jahren verurteilt worden. Der Umstand, dass die Verurteilung nicht wegen sog. „Kapitaldelikte“ erfolgt ist, steht der Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG - jedenfalls vorliegend - nicht entgegen, weil die Straftaten (schwerer Bandendiebstahl in 16 Fällen und in zwei Fällen versuchter schwerer Bandendiebstahl, gefährliche Körperverletzung Freiheitsberaubung) von besonderem Gewicht sind (vgl. Bergmann, in: Renner, a.a.O., § 60 AufenthG, Rn. 29) und eine erhebliche kriminelle Energie belegen.
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3.3.2 Der Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG steht nicht entgegen, dass die mehr als 3-jährige Freiheitsstrafe aus einer Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) hervorgegangen ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren wegen mehrerer Einzelstraftaten, schließt den Anwendungsbereich der Vorschrift auch dann nicht aus, wenn jede Einzeltat für sich die Mindeststrafe von drei Jahren nicht erreicht. Die bisherige Rechtsprechung hat in dieser Hinsicht - zu Recht - keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung gesehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.12.2006, 10 A 10887/06, Juris [Tn. 24]; OVG Münster, Urt. v. 29.07.2008, 15 A 620/07.A, Juris [Tn. 5, 31]). Allein der Umstand, dass im Wortlaut des § 60 Abs. 8 AufenthH die Verurteilung wegen „eines“ Verbrechens oder Vergehens angesprochen wird, schließt die Anwendung der Norm auf die Einbeziehung mehrheitlich begangener Straftaten (§ 53 Abs. 1 StGB) nicht aus (ebenso Treiber, in: Fritz u. a., GK-AufenthG, Stand Juli 2012, § 60 Rn. 230). Das folgt bereits daraus, dass die Regelung in § 60 Abs. 8 - primär - daran anknüpft, dass der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“, was - nach dem „Weil“-Satz - im Fall einer Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe der Fall ist. Das Gesetz enthält damit die Möglichkeit, dass der Ausländer auch nach einer Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus besonderen Gründen im Einzelfall keine „Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“. Das Vorliegen einer solchen Gefahr bedarf also einer eigenständigen Prüfung, die durch eine Verurteilung in der genannten Höhe nur veranlasst, nicht aber quasi automatisch determiniert wird. Die Prüfung der „Gefahr für die Allgemeinheit“ muss sich - prognostisch - sowohl auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten beziehen als auch darauf, ob diese ein vergleichbares Gefahrenpotential wie die bisherigen bergen. Ob der Verurteilung nur „eine“ Straftat oder mehrheitlich begangene Straftaten zugrundeliegen, ist im Rahmen der gebotenen Prognose zu berücksichtigen; auf die Frage, ob die in eine Gesamtstrafe eingeflossenen Einzelstrafen „für sich genommen“ länger als drei Jahre gewesen wären, kommt es nicht an (a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 02.01.2012, 4 Bf 26/09.A, DöV 2012, 367 Ls.). Das OVG Lüneburg hat dazu in seinem Urteil vom 08.02.2012 (a.a.O., Tn. 26) ausgeführt:
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» Durch die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) wollte der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern (BTDrucks. 13/4948 S. 9). ... Dieses Anliegen des Gesetzgebers macht deutlich, dass mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur der unbestimmte Rechtsbegriff einer "besonders schweren Straftat" konkretisiert und damit für unterhalb dieser Grenze bleibende Straftäter die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte, sondern dass auch für die diese Grenze überschreitenden Straftäter eine konsequentere Anwendung der Vorschrift in der Praxis erreicht werden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 11.2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185). ... Vor diesem Hintergrund muss es auch nach dem insoweit unveränderten Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG genügen, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegt. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet insbesondere nicht danach, ob sich die Verurteilung auf eine einzige Straftat oder auf mehrere begangene Straftaten bezieht. Deshalb ist die Vorschrift nicht nur dann anwendbar, wenn der Ausländer wegen eines einzigen Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sie gilt vielmehr ohne weiteres auch dann, wenn - wie hier - im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden ist.«
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Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Danach kommt es - maßgeblich - darauf an, ob der Kläger - weiterhin - eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet.
- 48
3.3.3 Die strafrechtliche Verurteilung vom 29.08.2005 veranlasst zu der Prüfung, ob für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2012, a.a.O., Tn. 27; Hailbronner, AuslR [Losebl.-Komm., Stand Mai 2012], § 60 AufenthG Rn. 207; Treiber, a.a.O, § 60 AufenthG Rn. 228. Die Gefahrenprognose ist auf die Abwehr künftiger Risiken orientiert, nicht etwa darauf, dass gewissermaßen eine „Neben- oder Zusatzstrafe für vergangenes Fehlverhalten“ begründet wird (BVerwG, Urt. v. 07.10.1975, a.a.O., Tn. 44).
- 49
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2010 (S. 4) eine negative Gefahrenprognose vertreten; der Kläger habe sich angesichts der zahlreichen Straftaten in dichter Folge seit 1998 von jeweils vorhergehenden Verurteilungen unbeeindruckt gezeigt und die Art und Intensität seines strafbaren Verhaltens gesteigert. Er habe zuletzt direkt Menschen gefährdet.
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Diesen Beurteilungserwägungen ist - zu Gunsten des Klägers - entgegenzusetzen, dass zwischen 2001 und 2005 keine strafrechtlichen Verurteilungen erfolgt sind; weiter hat der Kläger 2005 an einer Drogenentwöhnungstherapie teilgenommen. Andererseits ist der Verurteilung 2005 eine größere Anzahl von Straftaten vorausgegangen. Allein die Teilnahme an einer Drogentherapie begründet noch nicht den Wegfall einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf die (zumindest) sei 2005 zu beobachtende „Steigerung“ der Kriminalitätskurve (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.08.2011, 10 ZB 10.2989, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 01.12.2006, a.a.O., Tn. 27). Die Prognose ist ungünstig belastet, weil der Kläger seine strafbaren Handlungen ungeachtet der zahlreichen früheren Verurteilungen mit (stark) steigender Intensität fortgesetzt hat. Dies gilt - leider - bis in die jüngste Zeit hinein, wie die Verurteilung vom 13.04.2010 zeigt. Der Umstand, dass insoweit (noch) eine Bewährungsstrafe verhängt worden ist, steht der - aufrechterhaltenen - Beurteilung der Beklagten, dass die Wiederholungsgefahr auch für schwerere Straftaten fortbesteht, nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.07.2008, 15 A 620/07.A [bei Juris Tn. 56]). Soweit der Kläger - terminsvorbereitend - hat vortragen lassen, es sei nach der Verurteilung durch das Landgericht Flensburg (2005) nur zu „zwei kleineren Strafverfahren wg. Ladendiebstahls“ gekommen, muss die darin liegende Bewertung irritieren, soweit sie die Verurteilung durch das Amtsgericht Flensburg vom 13.05.2010 betrifft. Vom Kläger und auch „für“ den Kläger ist nichts vorgebracht worden, was die Erwartung begründen könnte, dass er sich die bisher ausgesprochenen Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er insoweit von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nehmen wird.
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Bei der Beurteilung bleibt das jüngste gegen den Kläger (und dessen Ehefrau) verhängte Strafurteil vom 20.06.2011 unberücksichtigt, weil es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die - aufrechterhaltene - negative Gefahrenprognose des Beklagten kann - unabhängig davon - nicht beanstandet werden: Die zahlreichen und sich (jedenfalls bis zu der Verurteilung 2005 steigernden) Straftaten - v. a. Eigentumsdelikte - sind typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden. Das hätte sich evtl. ändern können, wenn der Kläger durch seinen familiären Hintergrund und durch eine - zumindest - beginnende dauerhafte Erwerbstätigkeit „stabilisiert“ worden wäre. Das ist indes nicht zu erkennen, nachdem der Kläger ungeachtet seiner Familie (mit Kindern) weiter „einschlägig“ straffällig geworden ist. Zur Erwerbstätigkeit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - zwar - einen vor kurzem abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma vorgelegt, ohne jedoch Angaben über Einsätze und Einkünfte zu machen. Eine günstige und stabile soziale Basis ist damit nicht erkennbar.
- 52
4. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, sind rechtmäßig. Zwar enthalten die Gründe des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang keine Bezugnahme auf einen bestimmten Staat - etwa die Russische Föderation, die Republik Aserbaidschan oder die Republik Armenien - . Dies ist indes unschädlich: Die Republik Aserbaidschan ist angesichts der inzwischen geklärten Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Klägers nicht mehr als Bezugspunkt der Prüfung von Schutzansprüchen heranzuziehen. Für die Russische Föderation (in deren Gebiet der Kläger bis Herbst 1998 gelebt hat) bzw. für die Republik Armenien ist kein Ansatz für Gefährdungen des im Sinne des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ersichtlich. In Bezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in Armenien lebende Verwandte hat. Es sind damit keinerlei Ansatzpunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Ausreise bzw. Abschiebung nach Armenien dort existenziellen Gefährdungen oder Lebensbedrohungen ausgesetzt werden würde.
- 53
5. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.01.2008 ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb zu ändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG insgesamt abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.