Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 KN 9/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2011:1117.1KN9.11.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2011

Tenor

Der Restitutionsantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller erstreben im Wege eines Restitutionsantrages die Wiederaufnahme des Normenkontrollverfahrens 1 KN 16/07, in dem sie beantragen möchten, den Bebauungsplan Nr. 53.3 "..." der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt der Neubekanntmachung vom 11. Juni 2007 für unwirksam zu erklären.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Flurstücke …, … und …. Sie haben drei weitere Grundstücke (Flurstücke …, … und …) im Plangebiet hinzugekauft, die am Westrand des Plangebietes liegen. Bezüglich der Flurstücke … und … hat die Antragsgegnerin das Vorkaufsrecht ausgeübt.

3

Die Antragstellerin zu 1) ist Grund- und Hauptschullehrerin, der Antragsteller zu 2), ihr Sohn, ist Student. Eigenen Angaben zufolge betreiben die Antragsteller auf ihren Flurstücken Schafhaltung.

4

Mit dem Bebauungsplan Nr. 53.3 hat die Antragsgegnerin eine ehemalige Kleingartenanlage, bestehend aus 24 Gartenparzellen, überplant. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 03. November 1999 beschlossen. Die Antragsteller wandten im Aufstellungsverfahren gegen die Planung ein, sie seien nicht bereit, ihre Flurstücke baulich zu nutzen oder Teile davon für den Bau der Erschließungsstraße herzugeben. Die Antragsgegnerin berücksichtigte diese Einwendungen nicht und beschloss den Bebauungsplan als Satzung; die Bauflächen sind als allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossene offene Bauweise ausgewiesen. Auf den dagegen gestellten Normenkontrollantrag der Antragsteller hat der Senat den Bebauungsplan durch Urteil vom 15. März 2007 - 1 KN 3/06 - für unwirksam erklärt, weil die nach § 10 Abs. 2 S. 1 und § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde fehlte, was ein Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei.

5

Nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes am 21. Juni 2006 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 07. Juni 2007 erneut - mit rückwirkendem Inkrafttreten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans - als Satzung. Eine Änderung des Planinhalts erfolgte nicht. Die Stadtvertretung nahm auf ihre im Jahre 2005 getätigte Abwägungsentscheidung Bezug und berücksichtigte auch die im Normenkontrollverfahren 1 KN 3/06 vorgebrachten Gesichtspunkte.

6

Streitig ist, ob die Abwägungsmaterialien - zur Planbegründung - (seinerzeit) folgenden Text enthielten:

7

"Ziff. 9. Bodenordnende Maßnahmen, Eigentumsverhältnisse wird wie folgt geändert: Hinter Abs. 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

8

Es zeichnet sich ab, dass einvernehmliche Lösungen nicht mit allen Grundstückseigentümern getroffen werden können. In diesem Fall wird die Stadt Meldorf zur Umsetzung ihrer planerischen und städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnversorgung in zentrumsnaher Lage insbesondere bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff BauGB einleiten, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Wohnnutzung der Grundstücke vorzubereiten und diese einer baulichen Nutzung zuzuführen."

9

Der - erneute - Normenkontrollantrag der Antragsteller wurde durch Urteil vom 25. August 2008 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 BN 24.08 - zurückgewiesen; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 18.03.2010, 1 BvR 2474/09).

10

Mit ihrer am 11. Juli 2011 eingegangenen "Wiederaufnahmeklage" tragen die Antragsteller vor, das Gericht sei in seinem Urteil vom 25. August 2008 von einer unrichtigen Entscheidungsgrundlage ausgegangen. Es sei eine Urkunde aufgefunden worden, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie im vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen wäre. Die Beschlussvorlage für die Stadtvertretung vom 07. Juni 2007 sei einen Tag später, am 08. Juni 2007, durch den Bürgermeister hinsichtlich der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt worden. Die Ergänzung sei - anders als der übrige Teil der Planbegründung - nicht paginiert. Das Gericht sei in seinem Urteil vom 25. August 2008 davon ausgegangen, dass eine Änderung des Planinhaltes nicht erfolgt sei. Das treffe nicht zu. Die Ergänzung zur Planbegründung sei in dem vorherigen Verfahren nicht zugänglich gewesen. Die ergänzte Begründung sei Bestandteil des Planentwurfs und hätte zwangsläufig zu einer erneuten Auslegung führen müssen, was verfahrensfehlerhaft unterblieben sei. Während die Stadt (noch) 2006 erklärt habe, gegenüber den Grundstückseigentümern, die nicht bauen wollten, keine Enteignung nach dem BauGB vornehmen zu wollen, werde in der ergänzenden Begründung nunmehr das Gegenteil ausgeführt, indem bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff. BauGB angekündigt würden, um Grundstücke für die Wohnnutzung vorzubereiten. Darin liege eine Änderung des Inhalts des Plans, so dass eine erneute Auslegung erforderlich sei. Wäre im vorherigen Verfahren die Begründungsergänzung zugänglich gewesen, wäre - dadurch - auch ein weiterer Verfahrensfehler, nämlich das Fehlen des Umweltberichtes erkannt worden. Das Gericht sei seinerzeit in Unkenntnis dieser Begründungsergänzung von einem identischen Abwägungsmaterial ausgegangen und habe es aus diesem Grunde nicht als fehlerhaft erachtet, dass eine nochmalige umfassende Abwägung unterblieben sei. Bei einer eventuell beabsichtigten neuerlichen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Schafzucht inzwischen mit knapp 100 Tieren und mit einem auf- bzw. ausgebauten Schafstall betrieben werde. Es werde eine - für Landwirtschaft gewährte - Betriebsprämie gezahlt und eine Heranziehung zur Umlage der Landwirtschaftskammer vorgenommen.

11

Die Antragsteller beantragen,

12

das Normenkontrollverfahren 1 KN 16/07 wieder aufzunehmen und den Bebauungsplan Nr. 53.3 "..." der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt der Neubekanntmachung vom 11. Juni 2007 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzuweisen.

15

Sie behauptet, die nunmehr "aufgefundene" Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan habe auch im Verfahren 1 KN 16/07 vorgelegen. Aus dem Schreiben der Stadt vom 12. Juni 2007 - zum Verfahren 1 KN 3/06 - ergebe sich, dass die Planbegründung um eine weitere Seite ergänzt und diese Seite nicht nummeriert worden sei. Der Restitutionsantrag sei unzulässig, weil die Antragsteller die Ergänzung zur Planbegründung bereits im Vorprozess hätten einbringen können. Die Planbegründung sei mit Übersendung des Verwaltungsvorgangs Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen. Das Fehlen der Paginierung der Ergänzung der Planbegründung begründe keinen "Anscheinsbeweis", zumal dem Gericht gegenüber auf das Fehlen der Paginierung seinerzeit ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der Restitutionsantrag sei auch unbegründet. Die Ergänzung der Planbegründung löse keine Pflicht zur einer erneuten Entwurfsauslegung aus. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn Festsetzungen des Bebauungsplanes nachträglich geändert oder ergänzt worden wären. Eine bloße Änderung oder Ergänzung der Planbegründung führe nur dann zu einer erneuten Auslegungspflicht, wenn zuvor überhaupt keine oder nur eine unzureichende Begründung ausgelegt worden sei. So liege der Fall hier nicht. Auch unter dem Aspekt eines fehlenden Umweltberichtes bleibe der Antrag erfolglos, weil keine Änderung des Plans erfolgt sei und eine Änderung der Planbegründung insoweit nicht genüge. Zur Frage der Zulässigkeit einer Enteignung sei eine gesonderte Abwägung nicht geboten.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die beigezogene Verfahrensakte des Normenkontrollverfahrens 1 KN 16/07 Bezug genommen; alle genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

1. Der Restitutionsantrag ist gem. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 S. 1 Nr. 7 b ZPO unzulässig. Die Antragsteller sind nicht (erst nachträglich) in den Stand versetzt worden, eine "andere Urkunde … zu benutzen", die "eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde", denn die - insoweit maßgebliche - Ergänzung der Planbegründung lag auch schon im Verfahren 1 KN 16/07 vor (unten a); unabhängig davon waren die Antragsteller seinerzeit auch schon in der Lage, von dieser Urkunde Gebrauch zu machen (unten b).

18

a) Die Antragsteller behaupten, die Ergänzung der Planbegründung ("Anlage RK 1") habe dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 KN 16/07 nicht vorgelegen und führen zum Beleg dieser Behauptung den Umstand an, dass diese Seite nicht paginiert worden ist. Dies ist durch die Antragsgegnerin erklärt und überzeugend entkräftet worden, insbesondere durch den Hinweis auf das Übersendungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2007, das - bereits - zum Verfahren 1 KN 3/06 gefertigt worden war und zu der fraglichen Ergänzung der Begründung ausdrücklich den Hinweis enthält "diese Seite wurde nicht nummeriert". Es spricht nichts dafür, dass es sich insoweit um eine andere Seite gehandelt haben könnte als eben um die Seite, die die Antragsteller - jetzt - als nachträglich "aufgefunden" bezeichnen. Damit ist die Urkunde aber nicht "neu" im Sinne des § 580 S. 1 Nr. 7 b ZPO; die Antragsteller wären vielmehr bereits im vorangegangenen Verfahren im Stande gewesen, sie zur Begründung ihres damaligen Antrages einzusetzen und zu benutzen.

19

b) Nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 582 ZPO ist ein Restitutionsantrag nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin weist auf den - in diesem Zusammenhang beachtlichen - Umstand hin, dass die "Anlage RK 1" auch zu den Verwaltungsvorgängen gelangt ist, die die Vorkaufsrechtsausübung betrafen und die dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Klageverfahren vorgelegen haben. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat dort (ebenfalls) Akteneinsicht genommen. Er wäre - folglich - in der Lage gewesen, die "Anlage RK 1" auch im seinerzeit anhängigen Normenkontrollverfahren zu benutzen.

20

Es kommt hinzu, dass der Inhalt der Urkunde keineswegs - wie die Antragsteller meinen - "neu" war: Die in der "Anlage RK 1" angesprochenen "bodenordnenden Maßnahmen", wozu im weiteren Sinne neben einer Umlegung (§§ 45 ff. BauGB) auch eine Enteignung (§§ 85 ff. BauGB) gehört, sind - ausdrücklich - auch in dem Beschluss der Stadtvertretung vom 12.06.2007 angesprochen worden ("Sollte sich keine Verhandlungslösung ergeben, muss die Stadt Meldorf ggf. die Möglichkeit von bodenordnenden Maßnahmen nutzen." - Bl. 56 d. A.). Dieser Beschluss war - unstreitig - immer Teil der im Normenkontrollverfahren 1 KN 16/07 vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Vorgänge des Normsetzungsverfahrens.

21

2. Selbst wenn - abweichend von 1. - unterstellt wird, dass die "Anlage RK 1" dem Gericht im Verfahren 1 KN 16/07 - bzw. vorher im Verfahren 1 KN 3/06 - nicht vorgelegen hat und - weiter - angenommen wird, dass § 153 VwGO i. V. m. § 582 ZPO einer Restitutionnicht entgegensteht, bleibt der Antrag der Antragsteller ohne Erfolg. Die - unterstellt "aufgefundene" - Urkunde konnte aus materiellen Gründen keine den Antragstellern günstigere Entscheidung herbeigeführt haben.

22

Die Antragsteller meinen, die Ergänzung der Planbegründung hätte eine neue Planauslegung erfordert und einen (neuen) Umweltbericht. Beides trifft nicht zu.

23

a) Die ergänzte Planbegründung hat Festsetzungen des Bebauungsplans nicht geändert. Eine Änderung der Planbegründung könnte nur dann zu einer erneuten Auslegungspflicht hinsichtlich des Planentwurfs (einschließlich Begründung) führen, wenn zuvor gar keine oder eine vollkommen unzureichende Begründung gegeben gewesen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2008, 8 C 10611/08, LKRZ 2008, 477 ff. [bei Juris Tn. 27]; Grigoleit, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 4a Rn. 7). Das ist vorliegend nicht der Fall.

24

Es kommt Folgendes hinzu:

25

Die Ergänzung der Planbegründung bezieht sich nicht auf Planfestsetzungen, sondern auf Fragen des Planvollzuges. Sie enthält lediglich den Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit "bodenordnender Maßnahmen", ohne hinsichtlich der Frage, ob diese ergriffen werden dürfen, können oder sollen, irgendwelche Festlegungen zu treffen oder auch (nur) treffen zu können. Eine in irgendeiner Weise den "Regelungsgehalt" des Bebauungsplanes betreffende Wirkung geht damit von der Begründungsergänzung nicht aus. Eine Enteignung kann - zwar - erfolgen, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 3 BauGB), sie ist aber nur und erst (dann) zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BauGB). Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan und - erst recht - dessen Begründung enthalten für sich genommen noch keine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung; anders als Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 u. 3 FStrG) entfalten Festsetzungen in einem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Bindungs- oder Vorwirkung (vgl. Petz, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 87 Rn. 24 m. w. N.). Die der "Anlage RK 1" zu entnehmenden Erwägungen der Antragsgegnerin vermögen damit keine (erneute) Planauslegungspflicht zu begründen.

26

b) Nichts anderes gilt für die von den Antragstellern angenommene Notwendigkeit eines Umweltberichtes als Teil der Planbegründung.

27

Eine Auslegungspflicht käme allenfalls in Betracht, wenn die ergänzten oder nachträglichen Angaben zusätzliche oder andere nachteilige und erhebliche Umweltauswirkungen des Planinhaltes betreffen. Davon kann vorliegend im Ansatz keine Rede sein.

28

c) Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, der angegriffenen Bebauungsplan habe eine "andere" Abwägungsgrundlage erhalten, weil die Stadt ursprünglich von der Möglichkeit einer "einvernehmlichen Umsetzung" ausgegangen sei, was "jetzt nicht mehr möglich" sei, ist dies unzutreffend: Die Stadt hat die Möglichkeit "bodenordnender Maßnahmen" gesehen und (auch) abgewogen, wie der (bereits oben zu 1 b zitierte) Beschluss der Stadtvertretung vom 12.06.2007 belegt. Die - weiter geäußerte - Annahme der Antragsteller, der Bebauungsplan sei wegen der nicht "einvernehmlich" möglichen Umsetzung "funktionslos", liegt neben der Sache. Der Bebauungsplan kann durch Vorkaufsrechtsausübung, durch Erschließungsmaßnahmen (mit anschließender Beitragserhebungspflicht) und - unter den Voraussetzungen der §§ 85 ff. BauGB - auch durch Enteignungsmaßnahmen umgesetzt werden.

29

3. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Okt. 2008 - 8 C 10611/08

bei uns veröffentlicht am 01.10.2008

Tenor Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.


Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ der Antragsgegnerin.

2

Beide Antragsteller sind Eigentümer von mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken im Wohngebiet an der Straße „H. E.“. Beide Grundstücke grenzen im Süden – mit der Gartenseite – an einen ca. 3 m breiten Wirtschaftsweg, der von der Straße „A. St.“ nach Westen abzweigt und Teil eines überörtlichen Wander- und Radwegenetzes ist. Südlich an den Wirtschaftsweg grenzt das sehr große, unbebaute und überwiegend mit Buchenmischwald bestandene Flurstück … an, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Südlich dieses Flurstücks und teilweise von ihm umgeben befindet sich das ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück …, das mit einer Sonderschule, einem Förderkindergarten und Nebeneinrichtungen bebaut ist. Das Sonderschul- und Kindergartengelände wird über einen Privatweg an die Straße „A. St.“ angebunden. Für den Bereich der beiden Flurstücke … und … enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung für „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“.

3

Am 31. Mai 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet - Barrierefreies Wohnen“. Das Plangebiet umfasst eine ca. 1,1 ha große Teilfläche im Norden des Flurstücks 6061/6 - zwischen dem Sonderschulgelände und dem Wirtschaftsweg - , innerhalb deren eine 1.200 qm große Fläche als überbaubare Fläche für die Errichtung eines Wohnheims für Menschen mit Behinderungen in der Trägerschaft der Jacob-Friedrich-B.-Stiftung ausgewiesen ist. Um dieses „Baufenster“ herum ist eine zwischen 3 und 7,75 m breite „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ vorgesehen. Im übrigen Plangebiet - bis zum nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg - wird eine „Fläche für Wald“ festgesetzt, die zwischen der „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ und dem Wirtschaftsweg eine Breite von ca. 26 m hat.

4

Im Anschluss an die vorgezogene Bürgerbeteiligung wandten sich rund 550 Personen – darunter die beiden Antragssteller – mit einem Schreiben vom 20. August 2007 an die Fraktionen im Gemeinderat und sprachen sich gegen die Rodung eines Teils der Waldfläche für die Errichtung der geplanten Wohnanlage für 20 behinderte Menschen aus.

5

Da das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Regionalen Raumordnungsplans (ROP) Rheinpfalz am äußersten östlichen Rand eines „regionalen Grünzugs“ gelegen ist, wurde ein Zielabweichungsverfahren nach § 10 Abs. 6 LPlG durchgeführt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 ließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd für die Ausweisung des geplanten „Sondergebietes - Barrierefreies Wohnen“ eine Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ zu.

6

Nachdem im Laufe des Planaufstellungsverfahrens ein Grundstück südlich der K.-M.-Straße, auf dem bereits eine Streuobstwiese als Ausgleichsfläche angelegt ist, als Alternativstandort für das geplante Behindertenwohnheim in die Diskussion gebracht worden war, holte die Antragsgegnerin hierzu fachliche Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wies die Kreisverwaltung Germersheim darauf hin, dass der Alternativstandort in einem „regionalen Grünzug“ des ROP Rheinpfalz gelegen sei und daher gegen Ziele der Raumordnung verstoße. Eine Änderung des Flächennutzungsplans, der hier eine „landespflegerisch begründete Siedlungsgrenze“ darstelle, zugunsten einer Sonderbaufläche sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht genehmigungsfähig, die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans daher gemäß § 8 Abs. 2 BauGB materiell rechtswidrig.

7

Im Zuge der Anhörung von Trägern öffentlicher Belange führte das Forstamt „Pfälzer Rheinauen“ aus, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit alle Bäume im Umgriff des geplanten Wohnheimgebäudes, die eine Gefahr – z. B. durch Windwurf – darstellten, zu fällen seien und für den Waldverlust auf den überbauten Flächen Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1 : 1 erbracht werden müssten. Die NABU Regionalstelle Süd machte geltend, trotz der notwendigen Fällung eines mittelalten Baumbestandes würden keine Einwendungen aus naturschutzfachlicher Sicht vorgebracht, da die zu rodende Fläche klein sei, keine Vorkommen seltener Vogelarten bekannt seien und die Bebauung wegen der bereits im Wald vorhandenen Sonderschule den Charakter einer Nachverdichtung habe.

8

Am 17. Januar 2008 wurde der Beschluss des Gemeinderates über die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs unter Angabe der Planbezeichnung „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ und Beifügung der Planzeichnung öffentlich bekannt gemacht. Im Verlaufe der Offenlegung des Planentwurfs vom 28. Januar bis 29. Februar 2008 brachte der Antragsteller zu 2.) in einem Schreiben vom 28. Februar 2008 gegen den Bebauungsplan insbesondere vor, es sei unklar, ob ein barrierefreies Wohnheim für Rollstuhlfahrer, ein Wohnheim für geistig Behinderte oder ein Altenwohnheim geplant sei; es gebe weitere, besonders für die Integration von geistig Behinderten geeignete Alternativstandorte im Ortskern; die Belange der Anwohner seien bisher nicht genügend berücksichtigt worden. Der Antragsteller zu 1.) schloss sich in einem Schreiben vom 28. Februar 2008 den Ausführungen der Eigentümer des Anwesens „H.E. “ vom selben Tage an, die insbesondere geltend gemacht hatten, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Streuobstwiese an der K.-M.-Straße nicht als Alternativstandort berücksichtigt und die Eigentumsinteressen der benachbarten Wohnbebauung, insbesondere im Hinblick auf die Interaktionen der vorhandenen Anwohner mit den künftigen Bewohnern der geplanten Einrichtung, nicht in die Abwägung eingestellt worden seien.

9

In seiner Sitzung vom 3. April 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht als Satzung. Zugleich wurde beschlossen, die u. a. von den Antragstellern vorgebrachten Anregungen und Bedenken zur Kenntnis zu nehmen, aber an den Festsetzungen des Bebauungsplans festzuhalten.

10

Der Bebauungsplan setzt ein „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ als „sonstiges Sondergebiet“ i. S. v. § 11 BauNVO mit einer überbaubaren Grundfläche von 1.200 qm und einer höchstzulässigen Geschossfläche von 2.400 qm bei maximal zwei Vollgeschossen und einer maximalen Firsthöhe von 11 m fest. Nach Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen werden dem Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB als Ausgleichsmaßnahme eine Teilfläche von 4.400 qm Größe des ca. 1.400 m westlich des Bebauungsplanvorhabens in der Gewanne „W.“ gelegenen Flurstücks Nr. … (westlich des Sees und des Hundesportplatzes) sowie die darauf auszuführenden Ausgleichsmaßnahmen (Aufforstung mit standortgerechtem Laubmischwald) zugeordnet.

11

In der Begründung des Bebauungsplans wird insbesondere ausgeführt, der Bebauungsplan solle Planungs- und Baurecht zur Errichtung eines Wohnheims für behinderte Menschen mit ca. 20 Wohnheimplätzen schaffen. Der demographische Wandel der Bevölkerung in Deutschland habe zur Folge, dass Altenheime und barrierefreie Wohnheime für Menschen mit Behinderungen an Bedeutung gewonnen hätten. Um diesem Bedarf zu entsprechen, solle das Vorhaben im „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ realisiert werden. Nach Prüfung und Abwägung verschiedener Standortalternativen, darunter auch des bereits als Ausgleichsfläche (Streuobstwiese) angelegten Grundstücks südlich der K.-M.-Straße, habe sich der Gemeinderat entschieden, die bereits im Flächennutzungsplan mit der Zweckbestimmung für „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellte Fläche als Standort für das barrierefreie Wohnheim für Menschen mit Behinderungen vorzusehen.

12

Im „Umweltbericht“ als Bestandteil der Begründung wird ausgeführt, die Ausrichtung der geplanten Einrichtung als „Wohnheim für behinderte Menschen“ – mit überwiegend geistigen Behinderungen – habe bei der Standortwahl eine besondere Rolle gespielt. Weiter wird im Rahmen der Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der zu erwartenden Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter infolge der Realisierung der Planung im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ ausgeführt, aus dem Betrieb des geplanten Wohnheims würden sich kaum Beeinträchtigungen ergeben. Das durch den Betrieb hervorgerufene Verkehrsaufkommen beschränke sich auf Betreuungs-, Anliefer- und Besucherverkehr und werde über die bereits vorhandene Erschließung des Sonderschul- bzw. Kindergartenstandortes abgewickelt. Art, Umfang und Schwere der sich aus dem geplanten Bauvorhaben ergebenden Betroffenheiten seien als sehr untergeordnet zu bezeichnen. Möglichen sehr geringen Beeinträchtigungen seien die Positivwirkungen der Anlage für dessen künftige Bewohner gegenüber zu stellen. Im Rahmen der Bilanzierung des planungsbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft wird dargelegt, dass sich der Ausgleichsumfang aus dem erforderlichen Ausgleich für die Neuversiegelung bisher unversiegelter Waldflächen und dem forstwirtschaftlichen Ausgleich für die Rodung von Wald – jeweils eine Fläche von ca. 2.200 qm betreffend – zusammensetze. Mit der in Abstimmung mit dem Forstamt und der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden Aufforstung von zunächst 4.400 qm der zugeordneten Ausgleichsfläche könne ein Ausgleich sowohl für die Neuversiegelung als auch für den Verlust von Waldfläche geschaffen werden. Obwohl grundsätzlich ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 ausreichend wäre, habe sich der Gemeinderat für ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 entschieden, um auch den Verlust von im Rahmen der Verkehrssicherung zu fällenden Einzelbäumen zu kompensieren. Durch die auch danach noch verbleibende „Überkompensation“ wolle die Gemeinde ihr besonderes Anliegen einer nachhaltigen Waldentwicklung unterstreichen.

13

Mit Schreiben vom 9. April 2008 wurde den Antragstellern die Beschlussfassung des Rates über die von ihnen vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit der sich aus der fachlichen Stellungnahme hierzu ergebenden Begründung mitgeteilt.

14

Der Bebauungsplan wurde am 7. Mai 2008 ausgefertigt und am 21. Mai 2008 ortsüblich bekanntgemacht.

15

Mit ihren am 11. Juni 2008 bzw. 01. September 2008 eingegangenen Normenkontrollanträgen verfolgen die Antragsteller ihre Begehren weiter.

16

Der Antragsteller zu 1.) trägt vor, der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Der Gemeinderat habe sich mit dem Schutzgut Eigentum der unmittelbar angrenzenden, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke überhaupt nicht befasst. Die Streuobstwiese hätte als für das Planungsvorhaben geeigneter Alternativstandort in die Abwägung eingestellt werden müssen, zumal es dort zu einer wesentlich geringeren Beeinträchtigung privater Belange, insbesondere durch Emissionen und sonstige Betroffenheiten von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken kommen würde. Soweit die Antragsgegnerin den Alternativstandort erst nach Abschluss der Offenlegung des Bebauungsplans im Rahmen einer geänderten Fassung der Planbegründung in die Abwägung eingestellt habe, hätte sie den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auslegen müssen. Die Beeinträchtigung des raumordnerischen Ziels „regionaler Grünzug“ könne auch bei der Streuobstwiese durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden. Auch im Rahmen der Untersuchung der Sozialverträglichkeit des Vorhabens sei die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern abwägungsfehlerhaft nicht erwähnt worden. Ebenso wenig seien im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ die Interaktionen der vorhandenen Anwohner mit den zu erwartenden Bewohnern der geplanten Einrichtung abgewogen worden. Auch die Emissionsbelastung der unmittelbar neben dem Plangebiet gelegenen Grundstücke durch Lärm und Geruch sei keineswegs wegen geringfügiger Betroffenheit abwägungsunbeachtlich. Denn die Einrichtung eines zweistöckigen Behindertenwohnheims erfordere Lieferverkehr im Plangebiet und das Betreiben von Versorgungseinrichtungen wie Küche und Wäscherei mit entsprechender Geruchsentwicklung. Auch die Lebensäußerungen der Bewohner sowie die Gefahr, dass sie die Grundstücke und Gebäude im Wohngebiet betreten, seien beachtlich, da die Heimbewohner in ihrem Verhalten nicht immer rationalen Vorgaben folgen würden. Mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller habe sich die Begründung des Plans nicht auseinander gesetzt. Darüber hinaus sei die Abwägung auch in Bezug auf den Ausgleich für planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft fehlerhaft, da die für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Gemeinde gestanden hätten. Schließlich sei auch die Abwägung sonstiger Umweltbelange mangelhaft, denn der Umweltbericht räume selbst ein, dass einige erforderliche Informationen nicht aus vorhandenen Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit hätten abgeleitet werden können.

17

Der Antragsteller zu 2.) führt aus, der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Bezeichnung des Bebauungsplans in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung als „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ habe der Anstoßfunktion der Bekanntmachung nicht genügen können, da aus der Bekanntmachung nicht ersichtlich gewesen sei, dass es um ein Wohnheim mit 20 Plätzen für behinderte Menschen mit überwiegend geistigen Behinderungen ging. Auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei fehlerhaft gewesen, weil diese offenbar von einem Bedarf in der Verbandsgemeinde für ein Behindertenwohnheim, also von einer Daseinsfürsorge der Verbandsgemeinde für ihre Bürger, und nicht von der Ansiedlung einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung einer Stiftung ausgegangen seien. Darüber hinaus entspreche die Planung, bei der es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, nicht den Vorgaben des § 12 BauGB, da es an dem notwendigen Durchführungs- und Erschließungsvertrag fehle. Der Bebauungsplan stehe aber auch mit dem materiellen Recht nicht im Einklang. Es fehle an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob für die Verbandsgemeinde ein Bedarf für ein Wohnheim für 20 Rollstuhlfahrer bestehe. Mit den Eigentumsgrundrechten der Eigentümer der sich unmittelbar im Anschluss an das Plangebiet befindlichen Wohnbebauung habe sich die Gemeinde nicht auseinandergesetzt. Die als Alternativstandort in Betracht kommende Streuobstwiese finde im Abwägungsvorgang keine Erwähnung. Auch ein weiterer Alternativstandort, das Anwesen „M. O.“, sei in der Planung nicht in Betracht gezogen worden, obwohl es von einer Erbengemeinschaft für den Bau des Heimes angeboten worden sei. Im Umweltbericht werde mit keinem Wort auf die Wechselbeziehungen zwischen der Normalbevölkerung, den Anwohnern, und der zu erwartenden Neubevölkerung, den Heimmitgliedern, eingegangen. Auch mit den entstehenden Lärm- und Geruchsemissionen habe sich die Gemeinde nicht auseinandergesetzt. Ferner sei der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend, weil es an dem erforderlichen Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehle, denn es lägen nur Absichtserklärungen der Gemeinde vor. Schließlich sei die Methodik der Umweltprüfung zu beanstanden, weil die Annahmen nach eigenen Angaben der Entwurfsverfasser nicht wissenschaftlich gestützt seien, sondern nur subjektiven Annahmen entsprächen.

18

Die Antragsteller beantragen jeweils,

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den Bebauungsplan „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

22

Sie verweist darauf, dass das geplante Wohnheim in einer Entfernung von ca. 38 m von den Grundstücksgrenzen der Antragsteller errichtet werden solle, von denen es durch einen ca. 26 m breiten Waldstreifen und einen Wirtschaftsweg getrennt werde. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei eine Großküche nicht erforderlich, da das Mittagessen für die Bewohner des geplanten Wohnheims aus der Zentralküche der Stiftung in H. angeliefert werden solle. Die Befürchtung der Antragsteller, dass sich die künftigen Heimbewohner nicht nur auf dem Gelände des Wohnheims aufhalten, sondern auch die Gärten und u. U. die Häuser der Antragsteller betreten werden, sei fernliegend, da die Heimbewohner ständig durch qualifiziertes Personal betreut würden. Die Gemeinde habe sich durchaus mit dem Alternativstandort „Streuobstwiese“ auseinandergesetzt, der sich jedoch aus rechtlichen Gründen als nicht geeignet erwiesen habe. Zudem sei dieser Standort teilweise näher an vorhandener Wohnbebauung gelegen und nicht durch einen Waldstreifen von dieser getrennt. Der weitere, erstmals im gerichtlichen Verfahren angesprochene Alternativstandort „M. O.“ sei mit einer Fläche von 540 qm für das geplante Wohnheim zu klein. Das für die Ersatzaufforstung vorgesehene Grundstück befinde sich entgegen der Annahme der Antragsteller im Eigentum der Gemeinde. Auch die Ermittlung und Bewertung der sonstigen Umweltbelange weise keine Fehler auf.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Schriftstücken sowie aus den beigezogenen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Normenkontrollanträge sind nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand.

25

Der Bebauungsplan ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

26

Es ist nicht ersichtlich, dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplans vom 17. Januar 2008 der so genannten „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung nicht genügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, BVerwGE 69, 344, 345 f.). Zwar ließ sich der Bezeichnung des Plangebiets als „Sondergebiet - Barrierefreies Wohnen“ nicht eindeutig entnehmen, dass Ziel des Bebauungsplans die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Wohnheims für behinderte Menschen mit ca. 20 Wohnheimplätzen war. Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sich schon aufgrund der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht weniger als 550 Bürger mit einem Sammeleinwendungsschreiben vom 20. August 2007 ausdrücklich gegen die Errichtung einer „Wohnanlage für 20 behinderte Menschen“ gewandt hatten, bedurfte es indessen insoweit keiner besonderen Anstoßfunktion der Bekanntmachung mehr. Denn aufgrund der bereits seit dem Stadium der Vorplanung geführten öffentlichen Diskussionen in der Gemeinde war die konkrete Zweckbestimmung des durch den Plan ermöglichten Vorhabens ohnehin allgemein bekannt. Im Übrigen wäre ein etwaiges Defizit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB hier unbeachtlich. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Belange, die von Bürgern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten geltend gemacht werden können und nicht unerheblich gewesen wären, in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind. Wie noch auszuführen sein wird, sind vielmehr insbesondere die Belange der benachbarten Wohnbebauung sowie alle einschlägigen Belange des Umweltschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB umfassend in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt worden.

27

Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2) bedurfte der Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Begründung des Planentwurfs unter Ziffer 1.2 „Prüfung alternativer Standorte“ erst nach der öffentlichen Auslegung vom 28. Januar bis 29. Februar 2008 - nämlich in der Fassung vom April 2008 - um Ausführungen zu der Streuobstwiese auf einem Grundstück südlich der K.-M.-Straße als Alternativstandort ergänzt worden ist. Eine die erneute Auslegung erfordernde Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans im Sinne von § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich nur gegeben, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans (nachträglich) geändert oder ergänzt werden (vgl. z. B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4 a, Rn. 5). Die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordert nur dann eine erneute Auslegung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden ist; daneben wird noch vertreten, dass eine Änderung des Umweltberichts (als Teil der Begründung des Planentwurfs) dann eine erneute Auslegung erforderlich macht, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt“ (so noch § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F., jetzt nicht mehr ausdrücklich in § 4 a Abs. 3 BauGB n.F. gefordert, aber in der Fachliteratur zum Teil unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien für notwendig erachtet, vgl. z. B. Gaentzsch, a.a.O., Rn. 6). Hier war der Bebauungsplanentwurf indessen weder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden, noch wurden nach der Auslegung Festsetzungen geändert oder ergänzt. Zwar wurde auch der Umweltbericht u.a. um die Ziffer 10.7 „Darstellung der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten“ ergänzt, doch beruhte dies gerade nicht auf einer Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen, sondern lediglich auf der zusätzlichen Einbeziehung der Streuobstwiese in die Prüfung alternativer Standorte.

28

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

29

Ihm kann zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss v. 11.05.1999, NVwZ 1999, S. 1338), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil v. 16.01.1985, NVwZ 1985, S. 766).

30

Auch wenn vorliegend das Plangebiet mit ca. 1,1 ha Größe relativ klein ist und die Planung nur ein einzelnes Vorhaben betrifft, erforderte die Errichtung eines größeren Baukörpers in einer bisherigen Außenbereichslage - verbunden mit der Notwendigkeit, einen Teil eines bestehenden Buchenmischwaldes zu roden - sowie die konkrete Zweckbestimmung als Wohnheim für behinderte Menschen eine abwägende Konfliktbewältigung, sowohl der Umweltbelange als auch der Belange der künftigen Bewohner und der Nachbarschaft, in einem Planungsprozess. Im Übrigen verlangt § 1 Abs. 3 BauGB nicht, dass für die Planung - überhaupt und an dieser Stelle - zwingende Gründe gegeben sein müssen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist namentlich auch zur Schaffung der planerischen Voraussetzungen zulässig, um einer Bedarfslage in der näheren Zukunft gerecht zu werden (vgl. z. B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 32). Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit der Planung auf einen vom vorgesehenen künftigen Träger der Einrichtung plausibel dargelegten Bedarf für ein Wohnheim zur Unterbringung vorwiegend älterer Menschen mit geistigen Behinderungen reagiert hat, die derzeit noch in einem anderen Wohnheim, das geschlossen werden soll, untergebracht sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, mit der Planung einem in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Bedarf an Wohnheimplätzen für Behinderte Rechnung zu tragen, oder Aufgaben der Daseinsvorsorge gerade für die Bürger der Gemeinde zu erfüllen. Sie kann - gerade als Gemeinde, die Sitz einer Verbandsgemeindeverwaltung und raumordnerisch als Grundzentrum eingestuft ist - auch einen Bedarf, der über die Gemeindegrenzen hinausreicht, aufgreifen, um sich als Standort zentraler sozialer Einrichtungen - neben den schon in unmittelbarer Nähe bestehenden Einrichtungen einer Sonderschule und eines Förderkindergartens - weiter zu profilieren.

31

Vor diesem Hintergrund begegnet auch das Zusammenwirken der Gemeinde mit der Jacob-Friedrich-B.-Stiftung als privatem Investor bei der Einleitung des Verfahrens und der Aufstellung des Plans keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinde darf auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 34), also keine bloße „Gefälligkeitsplanung“ vorliegt (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1993 - 4 NB 29.93 -, juris). Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier keine Rede sein, weil der Bebauungsplan sich schon aus den oben genannten Gründen zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB als erforderlich erweist und die Antragsgegnerin zudem mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der Gemeinde als Standort zentraler sozialer Einrichtungen ein legitimes städtebauliches Interesse verfolgt.

32

Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans stehen mit höherrangigem Recht im Einklang.

33

Insbesondere entspricht die Festsetzung des „Sondergebiets - Barrierefreies Wohnen“ den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BauNVO für die Festsetzung eines „sonstigen Sondergebiets“. In Ziffer 1.1.1 der Textfestsetzungen ist die Zweckbestimmung des Sondergebiets entsprechend den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinreichend eindeutig dahin festgelegt worden, dass das Sondergebiet der „Errichtung eines barrierefreien Wohnheims für Menschen mit Behinderungen mit den erforderlichen Nebenanlagen und Stellplätzen“ dienen soll. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass damit zugleich die in dem Sondergebiet zulässige Art der Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinreichend konkret und im Einklang mit der Zweckbestimmung festgelegt worden ist. Weitergehender Differenzierungen - etwa hinsichtlich der Art der Behinderungen der Menschen, zu deren Unterbringung das Sondergebiet dienen soll - bedurfte es in diesem Rahmen nicht.

34

Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2.) müssen daneben nicht die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für einen „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ im Sinne von § 12 BauGB erfüllt sein. Der vorliegende Bebauungsplan ist kein „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ im Sinne dieser Vorschrift und hätte auch nicht als solcher erlassen werden müssen. Während der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Vorhabenträger (in der Regel, aber nicht zwingend, auf eigene Initiative) einen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ aufstellt, sich aufgrund eines Durchführungsvertrages mit der Gemeinde zur Verwirklichung des Vorhabens einschließlich der Erschließungsanlagen auf eigene Kosten verpflichtet und die Gemeinde im Wesentlichen lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens in einem Bebauungsplan bestimmt, hat die Antragsgegnerin hier aufgrund eines von der genannten Stiftung geltend gemachten Bedarfs für ein Wohnheim die Planung in einem herkömmlichen Bebauungsplan in eigener Verantwortung erarbeitet und rechtswirksam aufgestellt. Es bestand auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu bedienen, weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben (Behindertenwohnheim) eines „Investors“ ist. Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 BauGB. Das Gesetz stellt vielmehr beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander. Die Gemeinde kann nach der konkreten Sachlage auswählen, ob sie sich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 3 und 19).

35

Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB im Einklang.

36

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. BVerwGE 34, 301 309; 45, 309, 314 f.; 48, 56, 63).

37

Vorliegend bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller grundsätzlich gesehen und in die Abwägung eingestellt hat. Dies gilt zum einen für das Interesse der Antragsteller als Eigentümer benachbarter Wohnanwesen, von etwaigen Geräusch- und Geruchsimmissionen des geplanten Wohnheims sowie von Belästigungen im Rahmen der Wechselbeziehungen zwischen Anwohnern und künftigen Heimbewohnern verschont zu bleiben. Schon der Umweltbericht als Bestandteil der Planbegründung setzt sich unter Ziffer 10.4.7 („Schutzgut Mensch“) - wenn auch knapp - mit Beeinträchtigungen für die nächste angrenzende Wohnbebauung auseinander. Insbesondere aber hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 3. April 2008 die fachliche Stellungnahme zu den in der Öffentlichkeitsbeteiligung - auch von den Antragstellern - vorgebrachten Anregungen „zur Kenntnis genommen“, sich also damit auseinandergesetzt, aber in deren Kenntnis an den Festsetzungen festgehalten. Die dadurch in Bezug genommene fachliche Stellungnahme enthält eine Auseinandersetzung auch mit der von den Antragstellern vorgebrachten „Betroffenheit des nach Art. 14 GG geschützten Privateigentums“, etwa durch „Interaktionen zwischen künftigen Bewohnern und Anwohnern“, sowie mit „Bedenken hinsichtlich der Sozialverträglichkeit des Wohnheims mit angrenzender Wohnnutzung“ und mit „Lärmimmissionen (Verkehrs- und Betriebslärm)“ sowie mit den generell behaupteten „unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anwohner“ (vgl. die fachliche Stellungnahme in Teil 7 der Verwaltungsakte, S. 10 ff.).

38

Zum anderen trifft die Behauptung der Antragsteller nicht zu, die Antragsgegnerin habe sich mit ihrem Interesse an der Berücksichtigung von Alternativstandorten für das Wohnheim, die von ihrem Eigentum weiter entfernt liegen, nicht auseinandergesetzt. So findet sich in der Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer 1.2 „Prüfung alternativer Standorte“ eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Eignung der Streuobstwiese auf einem Grundstück südlich der K.-M.-Straße als „weiterem Alternativstandort“, ebenso im Umweltbericht unter Ziffer 10.7, und auch in der vom Gemeinderat gewürdigten fachlichen Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller (dortige S. 14 f.). Das vom Antragsteller zu 2.) erstmals im gerichtlichen Verfahren angesprochene Anwesen „M. O.“ ist zwar im Planaufstellungsverfahren als Alternativstandort nicht ausdrücklich geprüft worden. Indessen hatten die Antragsteller dieses Anwesen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht konkret benannt, und seine Einbeziehung in die Abwägung musste sich der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch nicht aufdrängen. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Grundstück mit einer Fläche von nur 540 m² für die Errichtung des hier geplanten Behindertenwohnheims mit 20 Wohnheimplätzen schon von der Größe her und wohl auch wegen seiner Lage an einer stark befahrenen Kreuzung von vornherein ungeeignet gewesen wäre.

39

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung auch keineswegs die Bedeutung der privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller verkannt, ihnen insbesondere kein zu geringes Gewicht beigemessen.

40

So hat die Antragsgegnerin zunächst das Interesse der Antragsteller, von (zusätzlichen) Geräusch- und Geruchsimmissionen durch den Betriebs des Wohnheims verschont zu bleiben, nicht zu gering gewichtet, sondern ist zu Recht von einer allenfalls geringfügigen Betroffenheit der benachbarten Wohnbebauung ausgegangen. Dies gilt zum einen für die zu erwartenden, mit dem Betrieb des Wohnheims zusammenhängenden Geräuschimmissionen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, das weder durch das Verkehrsaufkommen zum und vom Wohnheim noch durch dessen Betrieb für die angrenzende Wohnbebauung unverträgliche Lärmimmissionen zu erwarten sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Beim Verkehrsaufkommen handelt es sich vorwiegend um Anliefer- und Mitarbeiterverkehr, der über die vorhandene Anbindung der Zufahrt zum Wohnheim an die Straße „A. St.“ - nämlich über einen Privatweg und den Sonderschulhof an der künftigen (von den Anwesen der Antragsteller abgewandten) Gebäudesüdseite - geführt wird; schon aufgrund der Entfernung von rund 50 m zur Wohnbebauung und der abschirmenden Wirkung des erhalten bleibenden Waldes und des Wohnheimbaukörpers sind mehr als nur unerhebliche Belästigungen nicht zu erwarten. Dies gilt erst recht für den Besucherverkehr, der bei 20 Wohnheimplätzen von der Antragsgegnerin zu Recht als von „untergeordneter Bedeutung“ eingestuft wurde. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer nennenswerten Steigerung des Verkehrsaufkommens auf der Straße „H. E.“, an der die Anwesen der Antragsteller gelegen sind, infolge des Wohnheimbetriebs zu rechnen ist, da die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz über die Straße „A. St.“ erfolgt (vgl. dazu die Begründung des Bebauungsplans, S. 8 und 25). Sonstige Betriebsgeräusche von ins Gewicht fallender Intensität sind von den Antragstellern nicht konkret dargelegt worden, angesichts der Entfernung des Wohnheims zu ihren Anwesen und der Abschirmung durch den verbleibenden Waldstreifen auch nicht zu erwarten. Etwaige Lautäußerungen der Wohnheimbewohner wären, soweit sie überhaupt wahrnehmbar sein werden, ebenso wie etwa der Lärm von spielenden Kindern in einem benachbarten reinen oder allgemeinen Wohngebiet als sozialadäquat hinzunehmen.

41

Was zum anderen die von den Antragstellern ins Feld geführten Geruchsimmissionen angeht, bedurften diese schon keiner näheren Auseinandersetzung im Abwägungsprozess, weil das Vorbringen der Antragsteller insoweit unsubstantiiert bzw. nicht nachvollziehbar - weil auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhend - ist. So wird das künftige Wohnheim nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin und entgegen der Annahme der Antragsteller nicht über eine „Großküche“ verfügen, weil das Essen aus einer Zentralküche des künftigen Betreibers angeliefert werden soll. Auch für den Betrieb einer geruchsintensiven Wäscherei ist nichts ersichtlich. Sonstige von der Anlage ausgehende Gerüche sind, soweit aufgrund der Entfernung zur Wohnbebauung überhaupt wahrnehmbar, jedenfalls unerheblich.

42

Soweit die Antragsteller Belästigungen durch das Verhalten geistig behinderter Wohnheimbewohner befürchten, ist ihr Vorbringen von der Antragsgegnerin zu Recht als eine rein spekulative, jedenfalls nicht schutzwürdige Betroffenheit gewertet worden. Die Befürchtung der Antragsteller, es müsse mit dem Betreten ihrer Grundstücke oder sogar ihrer Häuser durch geistig behinderte Wohnheimbewohner gerechnet werden, ist rein spekulativ und stellt keine vom Plangeber zu berücksichtigende, vom Betrieb des Vorhabens typischerweise ausgehende Gefahr dar. Die Antragsgegnerin darf vielmehr darauf vertrauen, dass die künftigen Bewohner des Hauses durch ausgebildetes und fachkundiges Pflegepersonal der mit dem Betrieb derartiger Heime erfahrenen Stiftung betreut werden. Dies gilt umso mehr, als das künftige Wohnheim der Unterbringung vorwiegend älterer Menschen mit leichten geistigen Behinderungen, die derzeit ein anderes Wohnheim der Stiftung bewohnen, dienen soll. Das bloße Interesse, in einem allgemeinen Wohngebiet oder dessen Nachbarschaft nicht mit dem Anblick und den Lebensäußerungen von - auch geistig - behinderten Bewohnern eines Wohnheims konfrontiert zu werden, ist im Übrigen nicht schutzwürdig. Deshalb ist etwa die Errichtung eines Wohnheims für geistig Behinderte in einem allgemeinen Wohngebiet nach den Wertungen der BauNVO allgemein zulässig und die dortige Unterbringung etwa von 18 geistig behinderten Menschen gegenüber der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung generell nicht rücksichtslos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.1985, NJW 1986, S. 3157). Ebenso wenig begegnet die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Altenwohn- und Pflegeheim mit psychiatrischer Abteilung“ selbst in einem reinen Wohngebiet oder unmittelbar daran anschließend rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 NB 1.94 -, juris). Nicht schutzwürdig ist schließlich die Befürchtung der Antragsteller, die Wohnheimbewohner könnten Einsicht in ihre Häuser, Außenwohnbereiche und Gärten nehmen, da das Baurecht generell keinen über das Abstandsflächenrecht hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten gewährleistet (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, BauR 1994, S. 354).

43

Es liegt des Weiteren keine Fehlgewichtung des Interesses der Antragsteller an der Berücksichtigung der in Rede stehenden Streuobstwiese als Alternativstandort vor. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich dieser Standort nicht als gegenüber dem gewählten Standort eindeutig vorzugswürdige Alternative aufdrängt. Dies schon deshalb nicht, weil es sich um eine bereits vor Jahren angelegte Ausgleichsfläche handelt, deren Beseitigung einen doppelten Ausgleichsbedarf an anderer Stelle auslösen würde, sowohl für den in der Beseitigung der Streuobstwiese liegenden Eingriff als auch zum Ausgleich des ursprünglichen Eingriffs, der durch die Anlegung der Streuobstwiese ausgeglichen werden sollte. Darüber hinaus widerspräche die Ausweisung eines Wohnheims an dieser Stelle einem Ziel der Raumordnung („Regionaler Grünzug“). Die Antragsgegnerin braucht sich insoweit nicht auf die Möglichkeit eines (weiteren) Zielabweichungsverfahrens nach § 11 ROG verweisen zu lassen, weil sich aus dem Schreiben der SGD Süd vom 29. November 2007 bereits deutlich ergibt, dass hier - anders als am jetzigen Standort - nicht mit einer Zulassung der Zielabweichung zu rechnen ist. Ferner würde die gemäß § 8 Abs. 2 BauGB erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans, der hier eine „landespflegerisch begründete Siedlungsgrenze“ darstellt, nach dem Schreiben der Kreisverwaltung vom 11. Dezember 2007 von dieser nicht nach § 6 BauGB genehmigt werden. Danach ist es nicht abwägungsfehlerhaft, den jetzt geplanten Wohnheimstandort vorzuziehen, bei dem die Anpassung an die Ziele der Raumordnung aufgrund der zugelassenen Abweichung und die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, der hier bereits eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ darstellt, sichergestellt ist.

44

Die Antragsgegnerin hat ferner die Belange des Umweltschutzes, namentlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Rahmen der Abwägung nicht verkannt.

45

Insbesondere ist eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft gegeben. Art und Umfang der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht umfassend dargestellt und bewertet. Nach der „Eingriffsbilanzierung“ (Ziffer 10.9 des Umweltberichts) ist ein Ausgleich für die Neuversiegelung bisher unversiegelter Waldflächen und ein forstwirtschaftlicher Ausgleich für die Rodung von Waldflächen im Umfang von 2.200 m² erforderlich. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Aufforstung einer 4.400 m² großen, zurzeit als Wildacker genutzten Teilfläche des Flurstücks Nr. … in der Gewanne „W.“ (ca. 1,4 km westlich des Plangebiets) in Abstimmung mit dem Forstamt und der unteren Naturschutzbehörde vorgesehen, was ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 ergibt. Diese Maßnahme ist als „sonstige geeignete Maßnahme auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB zu qualifizieren. Die rechtlichen Anforderungen, die an derartige Maßnahmen zu stellen sind, sind vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragsteller - erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde erforderlich, die gewährleistet, dass die Gemeinde sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung, mit der sie eine Ausgleichsmaßnahme in Aussicht gestellt hat, nicht im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 58, 67 ff.). Nach der Rechtsprechung des (erkennenden) Senats ist deshalb neben dem Eigentum der Gemeinde an den ausgleichsgeeigneten Grundstücken zusätzlich erforderlich, dass sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergibt, zum Beispiel durch hinreichend konkrete Beschreibung der gemeindeeigenen Grundstücke und der auf ihnen durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen auf der Planurkunde oder in der Planbegründung, darüber hinaus eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB im Bebauungsplan sowie einen ausdrücklichen Beschluss des Gemeinderates über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme im Sinne einer Selbstverpflichtungserklärung (vgl. das Urteil des Senats vom 14. September 2005 - 8 C 10317/05.OVG -, ESOVGRP; s.a. das Urteil des 1. Senats vom 20. Januar 2005 - 1 C 11071/04.OVG -, ESOVGRP). Hier ist nach den Gesamtumständen eine hinreichende, abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass ihr das Eigentum an der Parzelle Nr. 4105 zusteht und hierzu einen Katasterauszug vorgelegt; die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin ist von den Antragstellern nur pauschal bestritten worden. Der Senat hat danach keinen Anlass, am Eigentum der Antragsgegnerin zu zweifeln. Der Bebauungsplan enthält unter Ziffer 1.5 der Textfestsetzungen eine nach Lage, Größe und Art der Maßnahme hinreichend konkrete Zuordnungsfestsetzung im Sinne von § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB. Schließlich hat der Gemeinderat seine Zustimmung zu der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme erteilt. Der Satzungsbeschluss erging ausdrücklich „unter Berücksichtigung der vorgenannten Kommentierungen zu den überarbeiteten textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung mit Umweltbericht“; zugleich hat der Rat ausdrücklich der fachlichen Stellungnahme zu den vom Forstamt „Pfälzer Rheinauen“ mit Schreiben vom 8. Februar 2008 und den von der unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Februar 2008 hinsichtlich des erforderlichen Ausgleichs vorgebrachten Anregungen zugestimmt; diese Stellungnahme enthält ebenfalls eine Beschreibung und Begründung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Hierdurch wird deutlich, dass die Gemeinde sich hinsichtlich der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme auf den genannten Flächen gebunden hat und sich bei der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs an fachliche Vorgaben des Forstamtes und der Naturschutzbehörde gebunden sieht.

46

Auch die sonstigen Belange des Umweltschutzes sind von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden.

47

Soweit die Antragsteller rügen, der Umweltbericht beruhe nicht auf wissenschaftlich gestützten, sondern auf „lediglich subjektiven Annahmen“ und wichtige Umweltbelange seien „durch schlichtes Verweisen auf Informationslücken“ im Ergebnis völlig ignoriert worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis im Umweltbericht unter Ziffer 10.3 „Methodik“ auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken entspricht vielmehr den Vorgaben in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, §§ 2 a und 4 c BauGB. Nach Ziffer 3 a der Anlage besteht der Umweltbericht unter anderem auch aus „Hinweisen auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse“. Dahinter steht die Erkenntnis, dass eine lückenlose, mathematisch exakte Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach ihrer Art und Intensität aufgrund der Komplexität ökologischer Systeme und Beziehungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ohnehin nicht möglich ist, so dass es wissenschaftlicher Seriosität entspricht, auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken hinzuweisen. In diesem Rahmen und mit dieser gebotenen Relativierung enthält der Umweltbericht eine umfassende Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle Umweltmedien, unter Auswertung auch der Stellungnahmen von Umweltbehörden und -verbänden im Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Im Übrigen werden von den Antragstellern auch keine Umweltbelange oder -auswirkungen konkret benannt, die nicht oder unzureichend ermittelt oder bewertet wurden. Solche sind auch nicht ersichtlich.

48

Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Gesamtbewertung des Abwägungsmaterials nicht in einer Weise vorgenommen, die zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht.

49

So steht zunächst die Bewertung der den privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange als höherwertig nicht außer Verhältnis zum objektiven Gewicht dieser Belange. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, werden die Antragsteller durch das geplante Vorhaben in ihren privaten Eigentumsinteressen nur geringfügig bzw. unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin sowohl dem entgegenstehenden privaten Interesse der Stiftung an einer Verwirklichung des Wohnheims an diesem Standort als auch dem städtebaulichen Interesse an einer Planung zur Stärkung des Profils der Gemeinde als Standort zentraler sozialer Einrichtungen zu Recht ein höheres Gewicht beigemessen, zumal sich aufdrängende, besser geeignete Alternativstandorte nicht ersichtlich sind.

50

Die Entscheidung für den gewählten Standort unter Inkaufnahme der Rodung eines Teils des vorhandenen Buchenmischwalds steht auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der beeinträchtigten Umweltbelange. Die zu rodende Fläche ist relativ klein, Anhaltspunkte für ihre besondere ökologische Wertigkeit bestehen nicht; ein Großteil des Waldes bleibt bestehen. Für den Verlust an Wald ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2, also eine Überkompensation vorgesehen. Umgekehrt sprechen für den Standort die Darstellung im Flächennutzungsplan, die Nähe zu vorhandenen sozialen Einrichtungen mit der Möglichkeit der Nutzung vorhandener Zufahrtswege und der Standortvorteil, die für die Integration der Behinderten wichtige Nähe zur bebauten Ortslage mit ihren Infrastruktureinrichtungen mit den Bedürfnissen der Wohnheimbewohner nach Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten - und entsprechenden therapeutischen Bedürfnissen - kombinieren zu können.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

52

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

53

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € (15.000,-- € je Antragsteller) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.