Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Dez. 2018 - 5 K 10542/17.TR

bei uns veröffentlicht am04.12.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Genehmigung der Änderung ihres Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft“ durch den Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

2

Am 7. Dezember 2015 beschloss der Verbandsgemeinderat der Klägerin die 11. Änderung ihres Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft“. Hierdurch beabsichtigt die Klägerin, den Flächennutzungsplan zum Themenbereich „Windenergie“ fortzuschreiben und neben der bereits bestehenden drei weitere Sonderbauflächen zur Windkraftnutzung auszuweisen. Insgesamt sieht der streitgegenständliche Flächennutzungsplan vier Sonderbauflächen für Windkraftnutzung vor: SO Nr. 2 „östlich Trittenheim“, SO Nr. 3 „östlich Mehring/Pöhlich“, SO Nr. 4 „südlich Mehring“ und SO Nr. 6 „Mehring 1“.

3

Der Beschlussfassung vorausgegangen war die amtliche Bekanntmachung vom 27. Juni 2015 zur (erneuten) Offenlage der 11. Änderung des Teilflächennutzungsplans. Diese Offenlagebekanntmachung enthielt - soweit zwischen den Beteiligten unstreitig - keinen Hinweis bzw. keine Nennung des Landschaftsplans sowie der Stellungnahme der Bürgerinitiative „Feller Gegenwind" vom 30. Mai 2015 (vgl. Ordner V., Bl. 15 der Verwaltungsvorgänge der Klägerin).

4

Die vorgesehenen Sonderbauflächen befinden sich nach der Zielfestlegung des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier 1985, mit Teilfortschreibung 1995, inklusive Teilfortschreibung des Kapitels Energieversorgung/Teilbereich Windenergie 2004, in einem Ausschlussgebiet für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen.

5

Aufgrund dessen beantragte die Klägerin hinsichtlich der Sonderbauflächen Nrn. 2, 3 und 4 unter dem 5. Juli 2016 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) gemäß § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz - ROG - i.V.m. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz - LPlG -, durch förmliche Entscheidung zuzulassen, dass der beschlossene „Sachliche Teilflächennutzungsplan Windkraft" von den Zielen des genannten Regionalen Raumordnungsplans Region Trier durch die Ausweisung der Sonderbauflächen Nrn. 2, 3 und 4 abweicht (sog. Zielabweichungsverfahren). Die Sonderbaufläche Nr. 6 machte die Klägerin nicht zum Gegenstand des Zielabweichungsverfahrens mit der Begründung, das geltende Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) sehe vor, dass die bei seinem Inkrafttreten existierenden Vorranggebiete für Windenergienutzung beizubehalten seien, sodass insoweit keine Zielabweichung, sondern vielmehr der Vollzug einer zwingenden landesplanerischen Vorgabe vorliege.

6

Unter dem 16. August 2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten sodann die Genehmigung des Flächennutzungsplans.

7

Der Beklagte stellte unter dem 31. Oktober 2016 bei der SGD den Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsfrist, dem die SGD Nord durch Verlängerung bis zum 31. Januar 2017 entsprach.

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Mit Zielabweichungsbescheid vom 24. Januar 2017 ließ die SGD Nord die von der Klägerin vorgesehenen Abweichungen vom Ziel des „Außenausschlusses" der Teilfortschreibung Windenergie 2004 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier für die geplanten Sonderbauflächen 2 und 3 teilweise und für die geplante Sonderbaufläche 4 in Gänze zu. Das Gebiet der in Gänze von der Zulassungsentscheidung umfassten Sonderbaufläche 4 „südlich Mehring" erstreckt sich dabei auf 239,2 ha. Hinsichtlich der Sonderbaufläche 3 „östlich Mehring/Pölich", die insgesamt 156,8 ha umfasst, wurde für 23,5 ha keine Zielabweichung zugelassen, sodass eine genehmigte Restfläche von 133,3 ha verbleibt. Für die 91,7 ha große Sonderbaufläche 2 „östlich Trittenheim“ wurde die Zielabweichung für eine Fläche von insgesamt 59,2 ha versagt, womit die genehmigte Restfläche 32,5 ha beträgt. Von der zur Überprüfung durch die SGD Nord gestellten Gesamtfläche von 487,7 ha ergibt sich damit nach Abzug der nicht genehmigten Flächen eine Fläche von ca. 405 ha, für die eine Zielabweichung zugelassen worden ist. Der Anteil der nicht genehmigten Flächen beträgt demnach ca. 17 % der Gesamtfläche, die Gegenstand des Zielabweichungsverfahrens gewesen ist.

9

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte der Beklagte die Genehmigung des Flächennutzungsplans vollumfänglich ab und begründete dies zunächst damit, dass die Offenlagebekanntmachung vom 27. Juni 2015 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - nicht genüge. In der Bekanntmachung habe der Hinweis auf den vorliegenden Landschaftsplan und die vorliegenden privaten Stellungnahmen (z.B. „Feller Gegenwind“ vom 30. Mai 2015) mit umweltbezogenen Informationen gefehlt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalte keine Befugnis der planenden Gemeinde, die Bekanntmachung auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Informationen zu beschränken. Dieser Mangel könne nur durch eine ordnungsgemäße neue Bekanntmachung samt Durchführung einer erneuten Offenlage geheilt werden.

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Weiterhin verstoße die zur Genehmigung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen seien. Der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord vom 24. Januar 2017 lasse die beantragte Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplans nur in Teilen zu. Diese Entscheidung sei im Bauleitplanverfahren durch entsprechende Übernahme in den Flächennutzungsplan zu beachten, da der Planungsträger nur so die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauGB erfüllen könne. Die Klägerin sei dieser Beachtenspflicht bis zum Ablauf der - bis zum 31. Januar 2017 verlängerten - Genehmigungsfrist nicht nachgekommen bzw. habe ihren Antrag auf Genehmigung nicht zurückgenommen. Da der Beklagte jedoch über die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 BauGB innerhalb dieser Frist habe entscheiden müssen, habe er das ordnungsgemäße Zustandekommen des Teilflächennutzungsplans und die Vereinbarkeit mit der Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB nicht feststellen können. Auch sei es nicht möglich, unter Anwendung von § 6 Abs. 3 BauGB räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung auszunehmen, da die Versagungsgründe vom Planungsträger ausgeräumt werden könnten bzw. unter Beachtung des Zielabweichungsbescheids auszuräumen seien.

11

Zudem seien nach § 1 Abs. 3 BauGB Anlass und Zielsetzung der vorliegenden Flächennutzungsplanung - also die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windenergieanlagen - hinsichtlich der Sonderbauflächen bzw. deren Teile, die innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" belegen seien, nicht erreichbar. Die nach der Landschaftsschutzverordnung erforderliche Genehmigung sei durch die untere Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden. Damit habe die zuständige Fachstelle eine für den Planungsträger verbindliche Entscheidungsprognose abgegeben. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 10. Dezember 2015 habe die Klägerin keinen Antrag auf Befreiung bzw. auf Prüfung der Zulassung einer Befreiung bei der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - gestellt, sodass die Flächennutzungsplanung gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße, da sie aufgrund rechtlicher bzw. tatsächlicher Hindernisse dauerhaft nicht vollzogen werden könne.

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Am 13. Februar 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten. Zu dessen Begründung führte sie unter anderem aus, dass durch die Auslegungsbekanntmachung zur erneuten Offenlage jedenfalls die durch § 3 Abs. 2 BauGB geforderte Anstoßfunktion erfüllt sei. Darüber hinaus sei in Bezug auf das Abweichen von den Zielen der Raumordnung zu sehen, dass hinsichtlich der Sonderbaufläche 4 die Abweichung vom Ziel des „Außenausschlusses" ausweislich des Zielabweichungsbescheids in Gänze zugelassen worden sei, sodass diese Ausweisung den Zielen der Raumordnung entspreche, und zudem die Standorte der Sonderbauflächen 2 und 3 teilweise mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar seien. Es werde keine Obliegenheit begründet, erneut in die Phase des Bauleitplanverfahrens einzutreten. Zudem sei auf eine weitere Verlängerung der Genehmigungsfrist, die bis zum 30. Januar 2017 bestanden habe, aus nicht ersichtlichem Grund verzichtet worden. Im Übrigen sei eine vollständige Genehmigungsverweigerung nicht gerechtfertigt. Selbst wenn Versagungsgründe für die Genehmigung einzelner Sonderbauflächen vorlägen, rechtfertige dies allenfalls eine Ausnahme dieser entsprechenden Sonderbauflächen von der Genehmigung. Es gebe keinen Grund, die Genehmigung in Bezug auf die Sondernutzungsflächen im Umfang der von der SGD Nord mit Zielabweichungsbescheid zugelassenen Restfläche zu versagen.

13

Der Beklagte wiederholte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. Ergänzend führte er unter anderem aus, dass die Verpflichtung zur Beachtung des Zielabweichungsbescheids der SGD Nord Auswirkungen auf die Plandarstellung habe. Der Bescheid und die darin enthaltenen Vorgaben würden Bestandteil des Entscheidungsvorgangs des Planungsträgers und seien daher zwingend in die Abwägung einzustellen, wobei nur der Planungsträger selbst diese Änderungen vornehmen könne. Aus diesen Gründen und der daraus resultierenden mangelnden Rechtfertigung für die Herausnahme von Teilen aus der Genehmigung nach § 6 Abs. 3 BauGB sei die Klägerin verpflichtet, die Planänderung nach den entsprechenden Verfahrensregelungen des BauGB vorzunehmen. Aufgrund der Nichtbeachtung des Zielabweichungsbescheids der SGD Nord im Rahmen der Abwägung sei ein Abwägungsausfall entstanden, sodass die Abwägung an einem beachtlichen Fehler leide, der sich auf das Planergebnis ausgewirkt habe. Hinsichtlich der seitens der Klägerin vorgetragenen Möglichkeit der Verlängerung der Genehmigungsfrist sei anzumerken, dass die Klägerin den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans hätte zurückziehen, den Zielabweichungsbescheid in eine erneute Abwägung einstellen, den Fortschreibungsentwurf erneut offenlegen, den abschließenden Beschluss über die Fortschreibung fassen und für die Planung erneut einen Antrag auf Genehmigung nach § 6 BauGB hätte stellen können. Die von dem Beklagten bemessene Frist sei jedenfalls unter Bezug auf die von der SGD Nord gemachte zeitliche Angabe für die Bearbeitung des Zielabweichungsantrags auf das notwendige Maß beschränkt worden.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017, der Klägerin zugestellt am 18. Juli 2017, wies die SGD Nord den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verstoße. Die Frage der Anstoßfunktion betreffe den Inhalt der bekanntzumachenden Informationen, etwa durch schlagwortartige Benennung im Bekanntmachungstext, und nicht die Tatsache der Bekanntmachung selbst. Hinsichtlich der Frage, welche umweltbezogenen Informationen bekanntzumachen seien, bestehe kein Auswahlermessen. Bekanntzumachen seien die „verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Das Bekanntmachungserfordernis erstrecke sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten seien und die die Gemeinde für unwesentlich halte und deshalb nicht auszulegen beabsichtige. Die vorliegende Auslegungsbekanntmachung erfülle diese Anforderungen nicht. Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, da die Klägerin das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens, also die lediglich teilweise Zulassung der Abweichung von den Zielen der Raumordnung, nicht in die Darstellungen des Flächennutzungsplans übernommen habe. Diese Angleichung sei von dem Planungsgeber selbst vorzunehmen und könne nicht erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Eine derartige Praxis innerhalb des Genehmigungsverfahrens führe faktisch zu rechtsgestaltenden Eingriffen in den Regelungsgegenstand gemeindlicher Planungshoheit und sei bereits kompetenzrechtlich nicht zulässig, denn Adressat der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB sei die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung. Es begegne zudem keinen Bedenken, dass der Beklagte die Genehmigung ganz versagt und nicht nach § 6 Abs. 3 BauGB Teile aus der Genehmigung herausgenommen habe. Das Ausnehmen der Genehmigung dürfe sich nur auf Teile erstrecken, die die Grundkonzeption der Planung nicht berührten. Bei einem sich auf den sachlichen Teilbereich Windkraft beschränkenden Flächennutzungsplan führe das Ausklammern eines räumlichen Teilbereichs indes regelmäßig zu einer derartigen inhaltlichen Änderung. Vorliegend berühre der durch den Zielabweichungsbescheid nicht zugelassene Flächenanteil von 17 % das planerische Gesamtkonzept der Klägerin, so dass dem nur durch erneute Offenlage und abschließende Beschlussfassung im Wege eines ergänzenden Verfahrens Rechnung getragen werden könne.

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Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege, indem der Flächennutzungsplan nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich sei, ließ die SGD Nord offen, sie führte jedoch aus, dass insoweit Bedenken an der Auffassung des Beklagten bestünden. Die Erforderlichkeit einer Planung sei nicht gegeben, wenn sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stünden. Von den Verbotsvorschriften in naturschutzrechtlichen Regelungen könne jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Befreiung gewährt werden, für die Errichtung von Windenergieanlagen z.B. nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Zudem sei ausweislich des Gliederungspunktes F.6. der „Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie)“ vom 28. Mai 2013 in Landschaftsschutzgebieten die erforderliche Genehmigung regelmäßig zu erteilen.

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Die Klägerin hat am 18. August 2017 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf Genehmigung des Flächennutzungsplans in der durch die Zielabweichungsentscheidung geschaffenen Form habe. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß in Gestalt der fehlenden Wahrung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor, denn der Landschaftsplan stelle keine „umweltbezogene Stellungnahme“ und keine „umweltbezogene Information“ im Sinne dieser Norm dar. Er sei stattdessen nach § 8 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG - (gemeint ist offensichtlich § 5 Abs. 3 LNatSchG) Teil einer landschaftsbezogenen Fachplanung, die unabhängig von einem konkreten Flächennutzungsplan erstellt werde und daher, vergleichbar mit den Zielen der Raumordnung, abstrakt auf die kommunale Bauleitplanung einwirke, sodass eine Erwähnung in der Offenlegungsbekanntmachung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus stelle die Nichterwähnung der Stellungnahme der Bürgerinitiative „Feller Gegenwind“ vom 30. Mai 2015 keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar. Eine planende Gemeinde müsse nicht ausnahmslos alle ihr vorliegenden Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung einer Offenlage erwähnen. Dies sei aus praktischen Gründen nicht umsetzbar und widerspreche zudem dem Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB. Ungeachtet dessen sei ein vermeintlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 lit. b) BauGB nicht relevant, da das Fehlen einzelner Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich sei. Weiterhin liege auch kein Verstoß gegen des Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Nach dem Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens sei die Abweichung von den Zielen der Raumordnung lediglich für ca. 16 % der vorgesehenen Sonderbauflächen nicht zugelassen worden. Im Übrigen habe die Klägerin den Zielabweichungsbescheid bewusst bestandskräftig werden lassen, denn die Zielabweichung sei im Wesentlichen in Bezug auf solche Sonderbauflächen nicht zugelassen worden, die Laubwaldbestände mit einem Alter von mehr als 120 Jahren sowie besonders struktur- und biotopraumreiche Laubwaldkomplexe aufwiesen. Auch die Klägerin verfolge das Ziel, solche Flächen für die Windenergienutzung zu sperren, der Zielabweichungsbescheid entspreche damit den vom Rat der Klägerin autonom gesetzten Planungszielen. Soweit die Widerspruchsbehörde darüber hinaus der Auffassung sei, dass die Klägerin vor der Beschlussfassung ihres Rates über die Feststellungen des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren hätte beantragen, dessen Ergebnis auswerten und es anschließend bei ihrer planerischen Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, begründe dies keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Es gebe kein Gebot, nach dem eine Zielabweichungsentscheidung vor der endgültigen Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan einzuholen sei. Ob ein Bauleitplan den Zielen der Raumordnung entspreche oder nicht, unterliege nicht der Abwägung des Gemeinderats, sondern sei objektiv festzustellen. Aufgrund des vorliegenden wirksamen Zielabweichungsbescheids stehe fest, dass der Teilflächennutzungsplan - mit Ausnahme der Flächen mit altem Laubwaldbestand - den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB entspreche. Unerheblich sei hierbei, ob der Zielabweichungsbescheid vor oder nach dem Gemeinderatsbeschluss ergangen ist. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB mit Ausnahme der vom Zielabweichungsbescheid ausgenommenen Flächen zu erteilen.

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Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, die vom Verbandsgemeinderat der Klägerin am 7. Dezember 2015 beschlossene 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft“ mit der Einschränkung zu genehmigen, dass die Teilflächen der Sonderbauflächen für Windenergienutzung Nr. 3 „östlich Mehring/Pöhlich“ und Nr. 2 „östlich Trittenheim“, die die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in ihrem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 24. Januar 2017 von ihrer positiven Zielabweichungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 LPIG ausgenommen hat, nach § 6 Abs. 3 BauGB von der Genehmigung ausgenommen werden,

19

hilfsweise,

20

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, über die beantragte Genehmigung des Flächennutzungsplans unter Beachtung der Rechtsfassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

24

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018, auf deren Niederschrift ebenfalls verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Letztendlich offen bleiben kann dabei, ob der auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans gerichtete Hauptantrag zulässig ist oder sich die Entscheidung des Gerichts im Falle des Obsiegens der Klägerin, entsprechend den nach Auffassung der Kammer überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 4. Juli 2018, nach den Grundsätzen der Figur des „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens" auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung beschränkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 8 E 10238/18.OVG -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 6.15 -, BVerwGE 156, 136, Rn. 47, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, BauR 2011, 1631), denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Genehmigung des Flächennutzungsplans noch auf erneute Entscheidung hierüber durch den Beklagten, da die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin sowohl an verfahrensrechtlichen Fehlern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (hierzu unter I.) als auch an materiell-rechtlichen Mängeln gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (sodann unter II.) leidet. Ob der Flächennutzungsplan aufgrund eines dauerhaften Vollzugshindernisses auch im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 BauGB steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (III.).

I.

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Die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin leidet bereits an einem verfahrensrechtlichen Mangel, da die öffentliche Bekanntmachung vom 27. Juni 2015 zur erneuten Offenlage nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen genügte. Aufgrund der fehlenden Nennung des Landschaftsplans in der Offenlagebekanntmachung liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor.

27

Hinsichtlich der öffentlichen Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligung zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 Rn. 36). Die Öffentlichkeit soll erfahren, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind und welche Umweltauswirkungen durch den Bauleitplan entstehen können (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 3 Rn. 69 f. m.w.N.). Sie soll sich darüber informieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht. Zentraler Zweck der Bekanntmachung ist die sog. Anstoßfunktion; die Öffentlichkeit soll angeregt werden, mit ihren Stellungnahmen ihre eigenen Interessen und Rechte zu verfolgen und das Abwägungsmaterial anzureichern (vgl. BeckOK BauGB/Schink, BauGB § 3 Rn. 88 ff. m.w.N. [Stand: 01.11.2018]).

28

Daher muss die Bekanntmachung sämtliche bei der Gemeinde verfügbaren Informationen erfassen, ohne dass der Gemeinde hierbei ein Auswahlrecht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - 4 CN 1/15 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -). Die Gemeinde muss auch auf solche Umweltinformationen hinweisen, die sie selbst für unerheblich hält und nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - 4 CN 1/15 -). Auch durch bereits berücksichtigte oder von der Gemeinde für unerheblich gehaltene Umweltinformationen kann die Öffentlichkeit veranlasst werden, diese Einschätzung zu hinterfragen oder die Berücksichtigung weiterer, bisher nicht benannter Umweltbelange einzufordern (BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - 4 CN 1/15 -). Die Bekanntmachung muss die umweltbezogenen Informationen nicht selbst verschaffen, sie muss jedoch auf die umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen hinweisen, die wesentlich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -; BeckOK BauGB/Schink, BauGB § 3 Rn. 88 ff. [Stand: 1. November 2018]).

29

Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt, da der Landschaftsplan in der Offenlagebekanntmachung vom 27. Juni 2015 nicht genannt ist.

30

Offenbleiben kann dabei, ob bereits eine pauschale Verweisung auf den Landschaftsplan den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügt (so im Hinblick auf den Umweltbericht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 -) oder ob die hierin behandelten Gesichtspunkte nach Themenblöcken zusammenzufassen und schlagwortartig zu charakterisieren sind (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 KN 1/14 - mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - und vom 11. September 2014 - 4 CN 1/14 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 2 K 60/14 -). Denn der Landschaftsplan stellt, entgegen der Auffassung der Klägerin, eine umweltbezogene Information dar, sodass jedenfalls dessen gänzliche Nichterwähnung einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darstellt.

31

Soweit die Klägerin hierzu ausführt, dass der Landschaftsplan einer Erwähnung in der Offenlagebekanntmachung nicht bedürfe, weil er Teil einer landschaftsbezogenen, unabhängig von einem konkreten Flächennutzungsplan erstellten Fachplanung sei, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn anders als die Klägerin meint, sind die Vorgaben des Landschaftsplans, der die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsplanung konkretisiert (§ 9 BNatSchG), im Gegensatz zum Raumordnungsplan nicht aus sich selbst heraus nach außen verbindlich. Hinsichtlich des Raumordnungsplans ist zu sehen, dass dessen Vorgaben gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich in abstrakter und allgemein verbindlicher Weise zu beachten sind. Eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung ist dabei ausschließlich im Wege des Zielabweichungsverfahrens möglich, sie unterliegen nicht der Abwägung durch den jeweiligen Planungsgeber (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2010 - 1 C 10320/09 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rn. 63).

32

Anders verhält es sich im Hinblick auf die Vorgaben des Landschaftsplans. Aus den Regelungen der § 5 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG, § 1 Abs. 6 Ziff. 7 lit. g), Abs. 7 BauGB und § 11 Abs. 3 BNatSchG folgt, dass die Übernahme der Ziele des Landschaftsplans abwägungsgesteuert ist. Ihre Verbindlichkeit bedingt, dass sie sich in der jeweiligen Abwägung gegen andere Belange durchsetzen und anschließend in den Flächennutzungsplan als Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB oder in den Bebauungsplan als Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB übernommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 MB 4/16 -; BeckOK Umweltrecht/Kleve, BNatSchG § 11 Rn. 18 [Stand: 1. Juli 2018]). Die Vorgaben des Landschaftsplans finden mithin Eingang in den konkreten Abwägungsvorgang des jeweiligen Planungsgebers. Dies hat zur Folge, dass die abwägungsgebundenen Vorgaben des Landschaftsplans einer Stellungnahme durch die zu beteiligende Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, sodass der Landschaftsplan nach Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter den - weit auszulegenden (vgl. BeckOK BauGB/Schink, BauGB § 3 Rn. 88 [Stand: 1. November 2018]) - Begriff der umweltbezogenen Information zu fassen ist (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 3 Rn. 71; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.).

33

Soweit die Klägerin einwendet, das Fehlen einer etwaig erforderlichen Nennung des Landschaftsplans sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 lit. b) BauGB jedenfalls nicht relevant, da das Fehlen einzelner Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich sei, verfängt dies nicht. Denn nach § 216 BauGB bleibt die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde unberührt, auch die Einhaltung derjenigen Vorschriften zu überprüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 BauGB auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt. Durch die Planerhaltungsvorschriften sollen die für Flächennutzungspläne geltenden Form- und Verfahrensvorschriften nicht abgewertet und den Gemeinden ein Unterlaufen der Vorgaben für die Aufstellung der Bauleitpläne ermöglicht werden. Die §§ 214 und 215 BauGB wirken sich nicht auf die Reichweite der Befugnisse der Behörden aus, die in einem erforderlichen Genehmigungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Flächennutzungsplans zu prüfen haben. Die Anforderungen, die das BauGB für die Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen aufstellt, werden durch § 214 BauGB nicht berührt, so dass eine Genehmigungsbehörde die für einen Bauleitplan erforderliche Genehmigung auch dann verweigern darf, wenn ein nach § 214 BauGB unbeachtlicher Fehler vorliegt (vgl. zu alledem Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 216 Rn. 1 ff.; BeckOK BauGB/Uechtritz, BauGB § 216 Rn. 1 [Stand: 1. November 2018]; jeweils m.w.N.).

34

Da mithin bereits die unterlassene Nennung des Landschaftsplans einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und damit einen Verfahrensverstoß gemäß § 6 Abs. 2 BauGB darstellt, aufgrund dessen der Beklagte die Genehmigung des Flächennutzungsplans zu Recht versagt hat, kommt es auf die weitere Frage, ob auch die privaten Stellungnahmen wie diejenige der Bürgerinitiative „Feller Gegenwind" vom 30. Mai 2015 der Nennung in der Offenlagebekanntmachung bedurft hätten, nicht mehr entscheidungserheblich an.

II.

35

Weiterhin verstößt die beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, so dass die Genehmigung auch insoweit von dem Beklagten zu Recht versagt worden ist.

36

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

37

Die im Flächennutzungsplan der Klägerin vorgesehenen Sonderbauflächen für Windenergieanlagen befinden sich nach der Zielfestlegung des regionalen Raumordnungsplans der Region Trier in einem Ausschlussgebiet für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen. Als Ergebnis des durchgeführten Zielabweichungsverfahrens wurde hinsichtlich der Sonderbauflächen SO 2 „Östlich Trittenheim“ und SO 3 „Östlich Mehring/Pölich“ die Zielabweichung nicht vollumfänglich zugelassen. Zwischen den Beteiligten steht insoweit im Streit, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet gewesen ist, das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens in dem zur Genehmigung gestellten Flächennutzungsplan durch entsprechende Reduktion der vorgesehenen Sonderbauflächen darzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach der Planungsgeber die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat, ist das Folgende zu sehen:

38

Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB beinhaltet als Teilelement der übergeordneten Beachtungspflicht eine Handlungspflicht des jeweiligen Planungsgebers, wonach die Ziele der Raumordnung mit den Instrumenten der räumlichen Gesamtplanung positiv umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rn. 65). Der zentrale Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht darin, zwischen der überörtlichen Raumplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung eine materielle Konkordanz zu gewährleisten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rn. 67; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8/07 -). Diese Zielsetzung der materiellen Konkordanz hat zur Folge, dass die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, um ihrer Transformationsaufgabe gerecht zu werden, d.h. den Zielen der Raumordnung in der Form von Darstellungen bzw. Festsetzungen bodenrechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen zu vermitteln. Die Ziele der Raumordnung bedürfen daher der Umsetzung und Konkretisierung durch den jeweiligen Planungsträger, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag erfüllen zu können; die Entwicklung des gemeindlichen Planungsraums muss mit der des größeren Raums in Einklang gebracht werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rn. 67 m.w.N.).

39

Dieser Pflicht zur Herstellung einer materiellen Konkordanz zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Flächennutzungsplan ist die Klägerin als Planungsgeberin vorliegend nicht gerecht geworden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin diejenigen Flächen, hinsichtlich derer eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht zugelassen worden ist, von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ausnimmt. Zwar ist es anerkannt, dass den Anforderungen der materiellen Konkordanz auch dann genügt ist, wenn diese im Laufe des (gerichtlichen) Verfahrens durch Einholung einer Zielabweichungsentscheidung hergestellt wird (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 8. November 2007 - 3 N 3067/06 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rn. 67). Dies kann indes nur in jenen Fällen Geltung beanspruchen, in denen die beantragte Zielabweichung vollumfänglich zugelassen wird. So liegt der Fall hier indes nicht, da die von der Klägerin beantragte Zulassung der Zielabweichung hinsichtlich der Flächen SO 2 „Östlich Trittenheim“ und SO 3 „Östlich Mehring/Pölich“ partiell abschlägig beschieden worden ist. Infolge dessen besteht auch nach der Durchführung des Zielabweichungsverfahrens weiterhin eine, wenn auch geringere, Diskrepanz zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Flächennutzungsplan der Klägerin, die der Ausräumung durch entsprechende Änderung der Darstellungen bedarf, um der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gerecht zu werden. Diese Pflicht zur nachträglichen Anpassung folgt insbesondere auch aus dem Wesen und der Wirkungsweise des Flächennutzungsplans. Ihm kommt im zweistufigen Planungsgefüge des BauGB die maßgebende Leitfunktion in der städtebaulichen Entwicklung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1/99 -). Neben seiner gesetzlichen Bindungswirkung für den nachfolgenden Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 4 N 3/88 -) besitzt er eine Vielzahl weiterer maßgeblicher Rechtswirkungen (vgl. den Überblick bei BeckOK BauGB/Jaeger, BauGB § 5 Rn. 12.1 [Stand: 1. November 2018]). Insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer Ausweisung von Konzentrationszonen kommt den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB maßgebliche Bedeutung zu. Hieraus folgt, dass der Flächennutzungsplan den Zielen der Raumordnung durch entsprechende Übernahme des Ergebnisses des Zielabweichungsverfahrens entsprechen muss. Es ist hingegen nicht zulässig, wenn die Reichweite der materiellen Konkordanz aufgrund der „überschießenden“ Darstellungen im Flächennutzungsplan erst durch Hinzuziehung und Abgleich mit der Zielabweichungsentscheidung festgestellt werden kann. Vielmehr müssen die Darstellungen des Flächennutzungsplans eindeutig sein. Für die Pflicht zur nachträglichen Anpassung an das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens spricht schlussendlich auch die Vergleichbarkeit mit jenen Fällen, in denen nach der Beschlussfassung über einen Bauleitplan ein Ziel der Raumordnung wirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet. In diesen Fällen darf eine Bekanntmachung des Bauleitplans nicht erfolgen, stattdessen hat eine nachträgliche Anpassung zu erfolgen. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB findet, da die Ziele der Raumordnung nicht abwägungsgebunden sind, in diesen Fällen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007, a.a.O.). Stattdessen erfordert das Rechtsstaatsgebot die Herbeiführung einer materiell-rechtmäßigen Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 BN 56/05 -). Ist der Planungsgeber demnach bereits im Falle des nachträglichen Inkrafttretens eines widerstreitenden Ziels der Raumordnung zur nachträglichen Anpassung seiner Planung verpflichtet, so muss dies erst recht gelten, wenn die dem Bauleitplan von Beginn an innewohnende Abweichung von den Zielen der Raumordnung nach der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nur teilweise beseitigt bzw. zugelassen worden ist.

III.

40

Aufgrund der dargestellten Verstöße gegen das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und das Anpassungsgebot in Bezug auf die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB kann es dahinstehen, ob der Flächennutzungsplan aufgrund eines dauerhaften Vollzugshindernisses auch gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass dem Flächennutzungsplan ein solches dauerhaftes Vollzugshindernis nicht entgegenstehen dürfte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 verwiesen, die sich das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht.

IV.

41

Da der Flächennutzungsplan der Klägerin nach alledem sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft zustande gekommen ist, hat der Beklagte die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 BauGB rechtmäßig versagt, sodass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag der Abweisung unterliegen muss. Die von der Klägerin im Wege des Hauptantrags verfolgte teilweise Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 BauGB kommt, ungeachtet der Frage, ob der Verpflichtungsantrag im Übrigen überhaupt zulässig ist, bereits deshalb nicht in Betracht, weil der unter I. dargestellte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB den Flächennutzungsplan in seiner Gesamtheit erfasst, sodass eine Ausnahme von Teilen des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 3 BauGB nicht möglich ist.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergeht auf Grundlage von § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

44

Gründe, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.4 und 9.9 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013, LKRZ 2014, 169).

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Dez. 2018 - 5 K 10542/17.TR zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 6 Ausnahmen und Zielabweichung


(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. (2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nic

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne


(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Geme

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwalt

Baugesetzbuch - BBauG | § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren


Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt,

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Dez. 2018 - 5 K 10542/17.TR zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

2

Im Ortsbauplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1937 war die R. als Allee mit zwei durch einen Grünstreifen getrennte Fahrbahnen geplant. Von den geplanten Fahrbahnen wurde nur die westliche gebaut. Die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn wurde nie verwirklicht, die betreffende Fläche blieb Grünfläche mit Zufahrten zu den Grundstücken der Antragstellerinnen.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante die Antragsgegnerin sowohl die bestehende (westliche) Fahrbahn der R. als auch die bestehende Grünfläche. Vorgesehen ist nur noch eine Fahrbahn, die mehrmals verspringt und teils auf der westlichen, teils auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verläuft. Am Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 (R. 5) ist die Fahrbahn unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze vorgesehen; auf der Höhe der südlichen Grundstücksgrenze - der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin zu 3 (R. 7) - verspringt die Fahrbahn auf die westliche Seite des Plangebiets. Auf den für die Fahrbahn nicht benötigten Flächen des Plangebiets ist Wohnbebauung (WR 1 und WR 2) vorgesehen.

4

Nach Aufteilung des ursprünglich vorgesehenen Plangebiets in zwei Planbereiche beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Teil 1 des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2008 mit folgendem Text öffentlich bekanntgemacht:

"Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung ... während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 'R.' in Stuttgart-D.."

5

Die genannten Unterlagen wurden ausgelegt. Die Antragstellerinnen erhoben Einwendungen.

6

Nach einer weiteren Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und inhaltlichen Korrekturen wurde der Bebauungsplan erneut ausgelegt. Der Text der Bekanntmachung der zweiten Auslegung entsprach - soweit hier von Interesse - wörtlich der bereits zuvor bekannt gemachten Fassung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut.

7

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan als Satzung, der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

8

Auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die geplante Fahrbahn deutlich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke, zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % und zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) führen werde; zudem könne auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die zukünftigen Baugrundstücke zu- und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall gewesen sei. Abwägungsrelevant sei zum anderen auch das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation. Der Bebauungsplan sei wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam. Es fehle in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" seien. In dem veröffentlichten Bekanntmachungstext seien lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Text bezeichne damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfülle aber nicht die Informationspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlange. Über die im Umweltbericht enthaltenen Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter, die jeweils nach "Bestandsaufnahme" und "Bewertung" gegliedert seien, werde der Leser nicht in Kenntnis gesetzt. Der Gemeinde stehe, anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Auslegung, auch kein Wahlrecht zu. Der Verfahrensfehler sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Vorliegend sei mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden. Bei dieser Sachlage erscheine es ausgeschlossen, vom Fehlen "einzelner" Angaben auszugehen.

9

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Antragstellerinnen antragsbefugt seien; diese seien insbesondere keinem mehr als unerheblichen planbedingten Lärmzuwachs ausgesetzt, weil nicht mit einer Verkehrslärmerhöhung von mehr als 3 dB(A) zu rechnen sei und auch die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien auch die Auslegungsbekanntmachungen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerecht geworden. Die Verpflichtung zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, beziehe sich nur auf die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Sinn der Vorschrift könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft und daher nicht ausgelegt habe. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB fehlerhaft angewandt.

10

Die Antragstellerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof von einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen.

13

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten wurden, weil es in der Auslegungsbekanntmachung an einem ausreichenden Hinweis darauf fehlt, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" sind.

14

Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlange § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert würden, reiche es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Daran fehle es hier. Dagegen gibt es aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

15

Die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten rechtlichen Anforderungen entsprechen dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004) auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention bestimmt, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über ... "das vorgesehene Verfahren, einschließlich der ... Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind", informiert wird, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. e der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie wird Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie; jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) dahin geändert, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung ... frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren ... über ... die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden", informiert wird. Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.). Das erfordere keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung; es genüge, "die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen." An diesen gesetzgeberischen Vorstellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof orientiert.

16

Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird.

17

Andererseits ist das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung seines 5. Senats (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 - ZfBR 2011, 281 = BauR 2011, 80 = BRS 76 Nr. 14 = juris Rn. 26 f.) zutreffend dargelegt.

18

Bekanntzumachen sind die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 15 N 08.1561 - DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 - juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend). Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention seien nur Angaben darüber geboten, welche für die geplante Tätigkeit "relevanten" Informationen über die Umwelt verfügbar sind. Der Begriff "relevant" wird hier ersichtlich im Sinne von "einschlägig" bzw. für die geplante Tätigkeit "bedeutsam" verwendet. Eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.

19

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wird schließlich auch durch Sinn und Zweck des Bekanntmachungserfordernisses bestätigt. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll (Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806 = BRS 73 Nr. 38 m.w.N.). Soweit es um die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1 BauGB geforderte Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Planentwürfe geht, ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345>) geklärt, dass die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen hat, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

20

Die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen beimisst, geht darüber hinaus. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern (vgl. auch Dusch, NuR 2012, 765 m.w.N.), um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. auch Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - juris Rn. 24 m.w.N. speziell zur "Sachverstandspartizipation" durch Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände an einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG). Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext gerade auch vor dem Hintergrund dieser speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann (ebenso VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27). Der gesetzlich gewollte "Anstoß" würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer "Überinformation", etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde (Berkemann, in: Berkemann/Halama, BauGB 2004, § 3 Rn. 56; ihm folgend Kersten, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 3 Rn. 88). Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (ebenso Dusch, a.a.O. S. 767: konkrete stichwortartige Benennung der in den vorliegenden Stellungnahmen enthaltenen Informationen). Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. auch VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

21

Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wie sie die Antragsgegnerin für ausreichend hält, wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auch auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft habe und daher nicht auslege, verkennt sie - wie dargelegt - bereits, dass das Bekanntmachungserfordernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht Stellungnahmen, sondern Arten umweltbezogener Informationen zum Gegenstand hat. Im Übrigen entspricht es der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion in der Auslegungsbekanntmachung auch über die Inhalte derjenigen umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auslegt. Auf der Grundlage solcher Informationen kann die interessierte Öffentlichkeit etwa entscheiden, ob diejenigen Umweltbelange, die in den aus Sicht der Gemeinde unwesentlichen Stellungnahmen angesprochen werden, der Gemeinde durch ergänzende Stellungnahmen noch einmal deutlicher vor Augen geführt werden sollen. Umgekehrt gibt das Bekanntmachungserfordernis der planenden Gemeinde Gelegenheit, ihre Entscheidung, welche Stellungnahmen sie für wesentlich hält, noch einmal zu überdenken. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der Hinweis in Ziffer 3.4.2.3 des Muster-Einführungserlasses zum EAG Bau, demzufolge im Rahmen der Bekanntmachung anzugeben sei, welche Arten umweltbezogener Informationen "verfügbar sind und ausgelegt werden", ist zumindest missverständlich.

22

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt auch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht nicht (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 - juris Rn. 24, 25). Der Hinweis auf den Umweltbericht, dessen Auslegung als gesonderter Teil der Begründung ohnehin für jede Planung obligatorisch ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a BauGB), ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin als Beleg für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 17. Juni 2010 (a.a.O.). In dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof zwar den Hinweis auf den Umweltbericht "als verfügbare Umweltinformationen" gebilligt. Dieser Hinweis war aber im konkreten Fall mit dem Zusatz versehen, dass der Umweltbericht "Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild" enthalte. Damit waren die vom 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten schlagwortartigen Kurzcharakterisierungen im Text der dort streitgegenständlichen Bekanntmachung gerade enthalten.

23

Nach alledem hat es der Verwaltungsgerichtshof zu Recht für erforderlich gehalten, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. bereits Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O. S. 346). Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. auch Dusch, a.a.O. S. 768). Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt (vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 3 Rn. 36), kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48 Rn. 6 f.). Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.

24

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der festgestellte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist. Auch diese Annahme lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen.

25

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzung verneint. Er hat festgestellt, dass mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden sei, während im Umweltbericht zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen zur Verfügung gestanden hätten, was zu einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen führe. Auf dieser Grundlage ist es bundesrechtlich ausgeschlossen, von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben auszugehen. Indem die Antragsgegnerin - wie dargestellt zu Unrecht - meint, dass lediglich die auszulegenden Stellungnahmen bekanntzumachen seien, verstellt sie sich auch hierauf den Blick.

26

2. Das angegriffene Normenkontrollurteil verletzt auch nicht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dass die Antragstellerinnen antragsbefugt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht.

27

Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 m.w.N.) auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots abgestellt. Zutreffend ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Frage, ob die seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lässt (Beschluss vom 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 7). Demgegenüber ist die Auffassung der Antragsgegnerin als unzutreffend zurückzuweisen, dass von einer abwägungsrelevanten Belästigung erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen sei. Im Falle einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen mit der Folge, dass die nach Baugebietstypen differenzierten Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sofern dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 BImSchG). Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) kennzeichnet damit gegebenenfalls bereits eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle. Abwägungsrelevant kann eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums sein (Beschluss vom 19. August 2003 a.a.O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88). Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Annahme, dass die zwischen den Beteiligten unstreitige Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) abwägungsrelevant sei, auch die gebotene Einzelfallbetrachtung zugrunde gelegt. Er hat sich insbesondere auf den von ihm festgestellten Umstand gestützt, dass der Fahrstreifen um 15,5 m näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke. Hinzu kommt der seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte - und im Übrigen unbestrittene - Umstand, dass auch die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Bereits auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis in bundesrechtskonformer Weise bejaht. Den Ortsbauplan von 1937 kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, weil die jetzige Planung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über seine Festsetzungen hinausgeht.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ der Antragsgegnerin und rügt insbesondere den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels für sein im Plangebiet gelegenes und 1.103 m² großes Grundstück, Flurstück Nr. … .

2

Der Bebauungsplan überplant ein bereits bebautes Gebiet westlich der Mosel und nördlich der Römerbrücke. Das in Nord-Süd-Richtung etwa 1.000 m lange und im mittleren Bereich bis zu 150 m breite Plangebiet wird im Osten vom Moselufer und im Westen von der Trasse der Eisenbahn begrenzt. In der Mitte des Plangebiets verläuft die stark befahrene Bundesstraße 51 (Aachener Straße/Martiner Feld). Das Gebiet ist durch einen sehr unterschiedlichen Baubestand geprägt: im Bereich zwischen dem Moselufer und der Aachener Straße vorwiegend durch die Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe, Hotel und Gastronomie, Kunstakademie, Skaterhalle [vormals Edeka-Markt], Getränkehandel; in dem Streifen zwischen Aachener Straße und Eisenbahntrasse befindet sich im Wesentlichen ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 3.500 m² Verkaufsfläche (Kaufland) sowie ein Möbelmarkt mit 1.725 m² Verkaufsfläche; nördlich an diese beiden Nutzungen schließt sich das Grundstück des Antragstellers an, das bislang als Lagerfläche genutzt wird. Im Südosten des Plangebiets befindet sich jenseits der Eisenbahntrasse das Stadtteilzentrum von Trier-West.

3

Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den westlichen Brückenkopf der Römerbrücke aufzuwerten, die östlich der Aachener Straße zwischen Römerbrücke und Kunstakademie vorhandene Wohn- und Mischstruktur zu sichern und aufzuwerten, westlich der Aachener Straße eine hochwertige gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen, auf der Fläche des ehemaligen Edeka-Marktes ein hochwertiges Wohnprojekt zu ermöglichen sowie die Aachener Straße/Martinerfeld als Allee städtebaulich aufzuwerten.

4

Zu diesem Zweck ist der Bereich zwischen Moselufer und Aachener Straße mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche „Kunstakademie“ als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Sowohl in den Wohn- als auch in den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zulässig. Für den Bereich westlich der Aachener Straße bis zur Eisenbahntrasse werden im Wesentlichen der vorhandene Verbrauchermarkt und der Möbelmarkt überplant und hierfür Sondergebiete festgesetzt. Für die sich hieran im Süden und im Norden anschließenden kleineren Flächen werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, in denen folgende Nutzungen nicht zulässig sind: Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, ferner Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente.

5

Die Einzelhandelsbeschränkung in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten wird mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und dem Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung und der zentralen Versorgungsbereiche begründet. In der 2005 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier werden die Ziele wie folgt zusammengefasst: innovative Weiterentwicklung der Trierer City; Realisierung der Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten sowie Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Trier-West, Euren und Zewen, bei Hinnahme der vorhandenen und bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzept, November 2004, Band II, S. 54).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BW 74 wurde am 29. Januar 2009 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fand im Juni 2011 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 4. Januar bis 6. Februar 2012, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Wegen geringfügiger Änderungen von Festsetzungen des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2012 eine erneute Offenlage des Planentwurfs sowie eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Antragsteller rügte, dass die Planung nicht erforderlich sei; das GEe 3 sei zu klein und dessen Festsetzungen stellten einen Etikettenschwindel dar. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt.

7

Die Antragsgegnerin setzte sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zu den Einwendungen des Antragstellers führte sie aus: Die Nutzungsbeschränkung im GEe 3 auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolge zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor, weil die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Wohnnutzung wegen des vorhandenen Verkehrslärms und der Insellage des Grundstücks zwischen B 51 und Eisenbahntrasse nicht gewollt sei. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich gerechtfertigt, weil eine ungesteuerte Etablierung von Konkurrenzstandorten geeignet sei, die Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteilzentrum Trier-West und Ortskern Euren) zu gefährden. Die Festsetzung des Schwellenwerts von 400 m² Verkaufsfläche beruhe auf der Einschätzung, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der damit zusammenhängenden Betriebsform (z.B. keine Discounter) keine negativen Auswirkungen auf die genannten Zentren zu erwarten seien.

8

Der Bebauungsplan wurde am 30. August 2012 als Satzung beschlossen, am 5. September 2012 ausgefertigt und am 10. September 2012 öffentlich bekannt- gemacht.

9

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Normenkontrolle müsse schon aus formell-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Denn die Bekanntmachungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Bekanntmachungstext enthalte nicht alle Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Durch den bloßen Hinweis auf den Umweltbericht werde der Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkreten Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht. Der Fehler sei auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben, sondern gewichtige Teile des notwendigen Bekanntmachungsinhalts fehlten. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 400 m² sei schon nicht dargelegt worden, dass die erfassten Betriebe unterhalb dieser Flächenbegrenzung einem festsetzungsfähigen Anlagentyp entsprächen. Im Übrigen fehle es für den Einzelhandelsausschluss an einem schlüssigen Planungskonzept. Die Antragsgegnerin habe nicht belegen können, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² im Plangebiet tatsächlich zu einer Gefährdung des Einzelhandels in der Trierer Innenstadt führe. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht begründet, warum sie zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) ausschließe. Im Übrigen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich das GEe 3 ausschließlich nur auf sein Grundstück mit einer Größe von 1.103 m² und einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² beziehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb eine nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung auf einer Fläche von 552 m² den genannten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe, bestünden nicht. Soweit darüber hinaus verkehrliche Auswirkungen für die Beschränkung der Verkaufsfläche angeführt würden, fehle es schon deshalb an einer städtebaulichen Rechtfertigung, weil die beiden benachbarten großflächigen Einzelhandelsbetriebe bereits zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führten, für die die Nutzung auf seinem Grundstück vollkommen unerheblich sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ vom 30. August 2012 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Sie trägt vor: Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Planung um eine reine Innenentwicklung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Umwelt handele. Die vorgenommene Einzelhandelsbeschränkung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon aus der großen Überversorgung der Bevölkerung in Trier-West mit einer Verkaufsfläche von 4,63 m² pro Einwohner (Trier: 3,31 m²; Bundesdurchschnitt: 1,34 m²). Dem Einzelhandelskonzept liege eine detaillierte quartiersbezogene Überprüfung zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen und einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung zu „Nachbarschaftsläden“ werde davon ausgegangen, dass Einzelhandelsstandorte unter 400 m² nur quartiersbezogene Auswirkungen hätten und nicht geeignet seien, unerwünschte schädliche Auswirkungen auf zu schützende Einzelhandelsstrukturen (hier die städtebaulich integrierten Lagen im Stadtteilzentrum Trier-West und im Ortskern Euren) auszuüben. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² sei mit Rücksicht auf die Bau- und Gewerbefreiheit zugelassen worden. Für den Antragsteller stelle die Verkaufsflächenbeschränkung auf 400 m² auch keine besondere Härte dar, weil bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² ohnehin kaum mehr als 400 m² Verkaufsfläche realisiert werden könnten. Trotz der bestehenden Verkehrsprobleme sei es durchaus sinnvoll, weiteren Verkehr auszuschließen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem im Plangebiet gelegenen Flurstück Nr. … antragsbefugt. Er ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, weil er innerhalb der bis 4. Juni 2012 angesetzten Auslegungsfrist für die 2. Offenlage des Planentwurfs mit dem am 4. Juni 2012 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen im Wesentlichen diejenigen Einwendungen erhoben hat, die auch Gegenstand seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren sind. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 8. Mai 2012 entgegen der in § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffneten Möglichkeit nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

18

Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet.

I.

19

In formell-rechtlicher Hinsicht ist ein nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler nicht feststellbar.

20

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

21

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu [enthalten], welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Mit dieser Bestimmung sollen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) umgesetzt werden, wonach die Auslegungsbekanntmachung bei umweltbezogenen Entscheidungen auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des EAG Bau, BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Die Vorschrift zielt - jenseits der Betroffenenbeteiligung - darauf ab, die Öffentlichkeit für die Beachtung der Belange des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu mobilisieren (vgl. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011, § 8 Rn. 174). Die Unterrichtung über die Arten umweltbezogener Informationen soll Anstoßfunktion haben; die interessierte Öffentlichkeit soll sich durch die Bekanntmachung darüber orientieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 27). Keineswegs muss die Bekanntmachung die relevanten Umweltinformationen schon selbst verschaffen (vgl. VGH BW, ebenda). Weil nur die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen benannt werden brauchen, verlangt die Vorschrift auch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen; vielmehr genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekanntzumachen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 44). Dabei kann sich die thematische Gliederung der Unterlagen an der Liste der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB orientieren (so: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 36; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 64).

22

Nach diesen Maßstäben genügen die Bekanntmachungen zu den beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren des Bebauungsplans BW 74 der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2011 und vom 8. Mai 2012 den rechtlichen Anforderungen. In beiden Bekanntmachungstexten heißt es übereinstimmend:

23

„Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Fachgutachten (Umweltbericht, schalltechnische Untersuchung) … zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.“ (vgl. Bl. 199 und 340 der Planaufstellungsunterlagen).

24

Mit dem Hinweis auf den Umweltbericht sowie das schalltechnische Gutachten waren die beiden Arten der zum Zeitpunkt der Offenlage verfügbaren Umweltinformationen benannt. Eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts war nicht geboten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Umweltbericht umweltbezogene Informationen enthält (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 und juris, Rn. 42).

25

Eine darüber hinaus gehende Unterrichtung darüber, für welche Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und Sachgüter) im Umweltbericht eine Bestandsaufnahme und Folgenbewertung vorgenommen wird, ist nicht geboten (a.A.: VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12 -, juris, Rn. 37 f.) Ein solcher Hinweis erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des erwartbaren Inhalts eines Umweltberichts und ginge über die geforderte Angabe der „Arten“ der vorliegenden Informationen hinaus. Eine derart allgemeine Umschreibung der in jedem Umweltbericht abzuhandelnden Themenblöcke wäre auch keineswegs in der Lage, die interessierte Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche umweltrelevanten Probleme gerade diese Planung aufwirft. Um die interessierten und eventuell besonders sachkundigen Mitglieder der Öffentlichkeit für die planungsspezifischen Umweltprobleme zu sensibilisieren, ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, sie neben den allgemeinen, bei jeder Bauleitplanung erstellten Unterlagen (Umweltbericht, § 2 a BauGB) über diejenigen zusätzlichen Gutachten oder Stellungnahmen zu unterrichten, die zu speziellen umweltrelevanten Themen vorliegen (vgl. Korbmacher, a.a.O., Rn. 64). Handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Unterlagen, erscheint eine thematische Gliederung nach den oben angesprochenen Kriterien sinnvoll. Detailliertere Informationen zum konkreten Inhalt der vorliegenden Unterlagen würden den gebotenen Umfang eines Bekanntmachungstextes auch überfrachten und die hiermit bezweckte Anstoßfunktion eventuell sogar schwächen.

26

Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, darauf hinzuweisen, dass der Bestandsaufnahme im Umweltbericht zu Tieren und Pflanzen im Plangebiet (vgl. S. 16 und 20 des Umweltberichts) eine „Biotoptypen- und Vegetationskartierung“ und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde lagen, die dem Umweltbericht als Anlagen 2 und 3 beigefügt waren. Auch mit der Information hierüber wäre nur auf den üblichen Inhalt eines Umweltberichts hingewiesen worden, ohne besondere Problemlagen der konkreten Planung aufzuzeigen.

27

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu Unrecht nicht bekannt gemacht worden seien, handelt es sich hierbei wiederum um Detailinformationen zum Inhalt des in der Bekanntmachung erwähnten Umweltberichts. Bei den von dem Antragsteller im Bekanntmachungstext vermissten Datengrundlagen handelt es sich nach dem Umweltbericht (S. 65 f) um folgende Unterlagen:

28

- „die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de);
- Biotopkataster RLP schutzwürdige Biotopen, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de);
- Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (1996): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz;
- Faunistische Begleituntersuchungen zur aktuellen Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand vor Abzug 09/2010);
- die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Umweltprüfung (KBH Architektur 2011, Juni 2011)“.

29

Auch insofern wird nicht auf besondere Untersuchungen, etwa zu bestimmten Tierarten, und damit auf spezielle Problemlagen der vorliegenden Planung hingewiesen. Vielmehr veranschaulicht die Angabe der Datengrundlagen lediglich das für eine artenschutzrechtliche Prüfung übliche methodische Vorgehen, wonach die Informationsbeschaffung durch Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur sowie durch eine Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 Rn. 44).

30

Wollte man dies strenger sehen und auch die Mitteilung über das Zustandekommen des Umweltberichts als notwendigen Inhalt des Bekanntmachungstextes für die Offenlage ansehen, so wäre das Fehlen dieser Angaben im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist es für den Bestand des Bebauungsplans unschädlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“.

31

Was schließlich die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahmen anbelangt, brauchten diese ebenfalls nicht gesondert im Bekanntmachungstext aufgeführt zu werden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 29). Denn die gemeinsame Stellungnahme der Verbände NABU, BUND und Pollichia vom 27. November 2012 sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2012 (vgl. Bl. 224 und Bl. 226 der Planaufstellungsunterlagen) enthalten keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge zur Umweltsituation im Plangebiet, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der Mahnung, im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen an den besonderen Artenschutz Rechnung zu tragen.

II.

32

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ rechtlicher Überprüfung stand.

33

Die Überplanung des vorhandenen Baubestandes mit dem Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des Gebiets hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugewiesenen Planungsermessens.

34

Darüber hinaus sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich.

35

Insbesondere hält sich die von dem Antragsteller in erster Linie angegriffene Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten auf eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Ziffer 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen) im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Festsetzungsermächtigung.

36

Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem sie ermöglicht, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

37

1. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5). Wählt eine Gemeinde die Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium, muss sie darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6).

38

Im Bebauungsplan BW 74 wird in den Ziff. 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen zunächst nach gattungsmäßigen Kriterien zwischen Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente und solchen für nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden. Die letztgenannten Betriebe sind nach Ziff. 1.8 allgemein zulässig. Innerhalb der erstgenannten Gruppe wird eine nochmalige Unterscheidung getroffen, und zwar nach der Betriebsgröße. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder innenstadtrelevanten Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400m² allgemein zulässig (Ziff. 1.8), darüber hinaus unzulässig (Ziff. 1.10). Aber auch insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass sich die Festsetzung auf einen festsetzungsfähigen Anlagetyp bezieht.

39

Mit der Zulassung der genannten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst die Antragsgegnerin die den unmittelbaren Nahbereich versorgenden Nachbarschaftsläden. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche von höchstens 400 m² als sogenannter Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6 m.w.N.). Solche Läden führen in erster Linie nahversorgungsrelevante Sortimente, wie sie in der zum Inhalt des Bebauungsplans gehörenden „Trierer Liste“ aufgeführt sind. Es handelt sich um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen. Erfasst werden aber auch etwa Blumen- und Zeitschriftenläden. Solche Betriebe sind in Städten wie Trier real vorhanden. Weil der Bebauungsplan die zukünftige Nutzung im Gebiet steuert, brauchte die Antragsgegnerin nicht zu belegen, dass das Plangebiet bereits heute über solche Nachbarschaftsläden verfügt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in ihrer Regelung erfasst hat, sondern auch solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten, ändert nichts an der Ausrichtung der Festsetzung an dem den unmittelbaren Nahbereich versorgenden sog. Nachbarschaftsladen. Denn diese Erweiterung des zugelassenen Sortiments sollte es den Betriebsinhabern ersichtlich nur ermöglichen, im Rahmen ihres auf die Nahversorgung ausgerichteten Geschäfts in beschränktem Umfang auch innenstadtrelevante Sortimente im Sinne der „Trierer Liste“ anzubieten, wie etwa Papier- und Schreibwaren, Schul- und Büroartikel, Hausrat, Spielwaren und ähnliches.

40

Hinsichtlich der flächenmäßigen Umschreibung dieses Anlagetyps hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Schwelle von 400 m² Verkaufsfläche eine Grenze markiert ist, bei deren Beachtung eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende, auch benachbarte Stadtteilzentren erfassende Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; insbesondere sei nicht mit Discountermärkten zu rechnen (vgl. S. 9 der Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, Bl. 493 der Planaufstellungsakte). Hintergrund für diese Ausführungen sind die Erläuterungen im Einzelhandelskonzept der Stadt. In der von der CIMA Stadtmarketing GmbH erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier vom November 2004 heißt es, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt auszuschließen seien, wenn großflächigere Einzelhandelsnutzungen mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an anderen Standorten untersagt würden. Die Grenze für die Stadtverträglichkeit werde in Trier bei 400 m² Verkaufsfläche angenommen. Nur so seien auch die discountorientierten Schuh- und Bekleidungsfachmärkte mit zu erfassen. Sie hätten heute Verkaufsflächen zwischen 450 m² und 900 m². Lebensmitteldiscounter wiesen heute Verkaufsflächen ab 700 m² auf (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56).

41

Dass die Festlegung auf eine bestimmte Verkaufsflächenzahl zwangsläufig mit einer Typisierung und Pauschalierung einhergeht, stellt die Zulässigkeit dieses Differenzierungskriteriums nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von „bis zu 400 m²“ umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).

42

2. Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² auch auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.

43

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9). Die Gemeinden sind ermächtigt, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung an diesen Stellen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Das Interesse an Erhaltung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 18 f.; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG -, AS 40, 122 [129]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Mit ihrem Einzelhandelskonzept verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Attraktivität der Trierer City als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln und darüber hinaus die Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten zu stärken (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Band II, S. 54). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gefährdet werden, wenn sich außerhalb integrierter Lagen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelt. Von daher ist der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb integrierter Lagen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die vorhandenen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. in ihrer Entwicklung zu stärken.

45

Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplans BW 74 Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Verkaufsflächenbegrenzung hinreichend sicher, dass sich dieser Einzelhandel auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und daher keine nennenswert schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

46

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung hinreichend klargemacht, dass sie mit der Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet den Schutz der benachbarten Nahversorgungsbereiche in Trier-West und im Ortsteil Euren verfolgt (vgl. Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, S. 8 und 10, Bl. 492 f. der Planaufstellungsakte). Im Einzelhandelskonzept wird die Struktur dieser beiden Nahversorgungsbereiche ausführlich beschrieben (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Teil I, Analyseband, S. 85 f. und S. 87 f.).

47

Die Antragsgegnerin durfte sich zur Rechtfertigung ihrer Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet auf die Feststellungen der CIMA Stadtmarketing GmbH in der von ihr mit erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts stützen, wonach sich zentrenrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400 m² schädlich auf den Erhalt und die Entwicklung vorhandener Versorgungsbereiche auswirkt (vgl. die Ausführungen zur Trierer Liste in Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56 f.). Ein ins Einzelne gehender Nachweis der tatsächlichen Gefährdung vorhandener Versorgungsbereiche beim Hinzutreten von zentrenrelevantem Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² ist darüber hinaus nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung nicht nur den Schutz, d.h. die Erhaltung vorhandener Versorgungsbereiche, sondern strebt darüber hinaus auch deren Stärkung im Sinne der Konzentration des Einzelhandels auf die in integrierter Lagen vorhandenen Zentren an (vgl. zur herabgesetzten Ermittlungstiefe in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2011 - 2 D 138.NE -, juris, Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 - 1 C 10544/12.OVG -, ESOVGRP, juris, Rn. 33).

48

Die angegriffene Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet zur Zielerreichung, weil auf den benachbarten Grundstücksflächen Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel ermöglicht werden. Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13). Trotz der bestehenden Defizite erscheint die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts auch nicht erkennbar ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin durfte demnach die Mittel der Bauleitplanung einsetzen, um eine weitergehende Verfestigung von Konkurrenzstandorten außerhalb der vorhandenen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten zu vermeiden (vgl. zur Planungsbefugnis [und Planungspflicht] einer auf die Zukunft bezogenen Einzelhandelssteuerung trotz bestehender massiver Missstände: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [Gewerbepark Mülheim-Kärlich], BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 17, 23, 28 f.).

49

3. Die Festsetzung zur Einzelhandelsbeschränkung erweist sich für die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht als unverhältnismäßig.

50

Denn die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ist bis zur Grenze der Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die angegriffene Festsetzung auch nicht zu einem „Totalausschluss“ von Einzelhandel jenseits von 400 m² Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren zum Bebauungsplan BW 75-1 (8 C 11068/12.OVG) nachvollziehbar dargelegt, dass für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Schwelle der Sondergebietspflichtigkeit hinreichende Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Bl. 200 der Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan BW 75-1).

51

Dass die Antragsgegnerin die Verkaufsflächenbeschränkung auch mit verkehrlichen Auswirkungen begründet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nur um eine ergänzende Erwägung. Zum anderen ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Verfolgung ihres Ziels der Verkehrsberuhigung auf der Aachener Straße bemüht ist, über die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hinaus eine weitere Zunahme des Verkehrsaufkommens zu vermeiden.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 325 "Z. Straße/G.straße - Nutzungsarten" der Antragsgegnerin, der die Einzelhandelsnutzung regelt. Die Antragstellerin, die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet.

2

Der im Planaufstellungsverfahren erstellte Umweltbericht untersuchte die Aspekte "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt", "Boden und Wasser", "Luft und Klima", "Landschaft", "Mensch/menschliche Gesundheit/Erholung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" und gelangte zu der Einschätzung, die Durchführung des Plans werde keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, weil nur die Nutzung bereits vorhandener baulicher Anlagen geregelt werde.

3

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 10. September 2011 bekannt mit dem Hinweis, dass umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen, "soweit sie für die Planung wesentlich sind", nicht vorlägen. Binnen der Auslegungsfrist erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin "namens und in Vollmacht der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG" Einwendungen. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 2012 beschlossen, ausgefertigt und am 1. September 2012 bekannt gemacht.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den im März 2013 gestellten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin sei nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie keine Einwendungen erhoben habe. Beachtliche Mängel des Auslegungsverfahrens, die den Eintritt der Präklusion hindern könnten, lägen nicht vor, insbesondere sei die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausreichend gewesen.

5

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag unter Verstoß gegen Bundesrecht als unzulässig abgelehnt. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Das Oberverwaltungsgericht hält dem Normenkontrollantrag zu Unrecht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt darüber hinaus voraus, dass die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 19 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 12). Denn § 47 Abs. 2a VwGO soll nur einer Gemeinde zugutekommen, die das Ihre getan hat, die Planbetroffenen zur Erhebung von Einwendungen anzustoßen. Ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gerügt worden ist, spielt insoweit keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 a.a.O. Rn. 13).

8

Der Antragstellerin kann § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen gehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfehlt. Ihr lag schon ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde, weil die Antragsgegnerin sich für befugt hielt, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen zu unterscheiden. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich indes auch auf Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 11).

9

Die Bekanntmachung war zudem in der Sache unzutreffend. Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, waren verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Ein solches weites Verständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 UIG Ausdruck gefunden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 11), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Das Gesetz verlangt für diese Anstoßwirkung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 23). Eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Bekanntmachung von betrachteten, aber für nicht beeinträchtigt angesehenen Umweltbelangen kann die Öffentlichkeit veranlassen, die Berücksichtigung weiterer, nicht genannter und damit nicht untersuchter Belange zu fordern oder eine abweichende Beurteilung der betrachteten Belange zu verlangen. Dabei ist es umso wichtiger, die interessierte Bevölkerung zu veranlassen, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, in das Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung zu machen, je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 14). Ob die Anstoßwirkung auch durch die hier gewählte Formulierung erreicht werden konnte, wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, spielt angesichts der gesetzlichen Vorgaben keine Rolle.

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Für eine Entscheidung in der Sache fehlen tatrichterliche Feststellungen, so dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 325 "Z. Straße/G.straße - Nutzungsarten" der Antragsgegnerin, der die Einzelhandelsnutzung regelt. Die Antragstellerin, die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet.

2

Der im Planaufstellungsverfahren erstellte Umweltbericht untersuchte die Aspekte "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt", "Boden und Wasser", "Luft und Klima", "Landschaft", "Mensch/menschliche Gesundheit/Erholung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" und gelangte zu der Einschätzung, die Durchführung des Plans werde keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, weil nur die Nutzung bereits vorhandener baulicher Anlagen geregelt werde.

3

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 10. September 2011 bekannt mit dem Hinweis, dass umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen, "soweit sie für die Planung wesentlich sind", nicht vorlägen. Binnen der Auslegungsfrist erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin "namens und in Vollmacht der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG" Einwendungen. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 2012 beschlossen, ausgefertigt und am 1. September 2012 bekannt gemacht.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den im März 2013 gestellten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin sei nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie keine Einwendungen erhoben habe. Beachtliche Mängel des Auslegungsverfahrens, die den Eintritt der Präklusion hindern könnten, lägen nicht vor, insbesondere sei die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausreichend gewesen.

5

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag unter Verstoß gegen Bundesrecht als unzulässig abgelehnt. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Das Oberverwaltungsgericht hält dem Normenkontrollantrag zu Unrecht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt darüber hinaus voraus, dass die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 19 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 12). Denn § 47 Abs. 2a VwGO soll nur einer Gemeinde zugutekommen, die das Ihre getan hat, die Planbetroffenen zur Erhebung von Einwendungen anzustoßen. Ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gerügt worden ist, spielt insoweit keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 a.a.O. Rn. 13).

8

Der Antragstellerin kann § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen gehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfehlt. Ihr lag schon ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde, weil die Antragsgegnerin sich für befugt hielt, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen zu unterscheiden. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich indes auch auf Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 11).

9

Die Bekanntmachung war zudem in der Sache unzutreffend. Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, waren verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Ein solches weites Verständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 UIG Ausdruck gefunden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 11), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Das Gesetz verlangt für diese Anstoßwirkung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 23). Eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Bekanntmachung von betrachteten, aber für nicht beeinträchtigt angesehenen Umweltbelangen kann die Öffentlichkeit veranlassen, die Berücksichtigung weiterer, nicht genannter und damit nicht untersuchter Belange zu fordern oder eine abweichende Beurteilung der betrachteten Belange zu verlangen. Dabei ist es umso wichtiger, die interessierte Bevölkerung zu veranlassen, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, in das Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung zu machen, je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 14). Ob die Anstoßwirkung auch durch die hier gewählte Formulierung erreicht werden konnte, wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, spielt angesichts der gesetzlichen Vorgaben keine Rolle.

10

Für eine Entscheidung in der Sache fehlen tatrichterliche Feststellungen, so dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ der Antragsgegnerin und rügt insbesondere den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels für sein im Plangebiet gelegenes und 1.103 m² großes Grundstück, Flurstück Nr. … .

2

Der Bebauungsplan überplant ein bereits bebautes Gebiet westlich der Mosel und nördlich der Römerbrücke. Das in Nord-Süd-Richtung etwa 1.000 m lange und im mittleren Bereich bis zu 150 m breite Plangebiet wird im Osten vom Moselufer und im Westen von der Trasse der Eisenbahn begrenzt. In der Mitte des Plangebiets verläuft die stark befahrene Bundesstraße 51 (Aachener Straße/Martiner Feld). Das Gebiet ist durch einen sehr unterschiedlichen Baubestand geprägt: im Bereich zwischen dem Moselufer und der Aachener Straße vorwiegend durch die Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe, Hotel und Gastronomie, Kunstakademie, Skaterhalle [vormals Edeka-Markt], Getränkehandel; in dem Streifen zwischen Aachener Straße und Eisenbahntrasse befindet sich im Wesentlichen ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 3.500 m² Verkaufsfläche (Kaufland) sowie ein Möbelmarkt mit 1.725 m² Verkaufsfläche; nördlich an diese beiden Nutzungen schließt sich das Grundstück des Antragstellers an, das bislang als Lagerfläche genutzt wird. Im Südosten des Plangebiets befindet sich jenseits der Eisenbahntrasse das Stadtteilzentrum von Trier-West.

3

Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den westlichen Brückenkopf der Römerbrücke aufzuwerten, die östlich der Aachener Straße zwischen Römerbrücke und Kunstakademie vorhandene Wohn- und Mischstruktur zu sichern und aufzuwerten, westlich der Aachener Straße eine hochwertige gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen, auf der Fläche des ehemaligen Edeka-Marktes ein hochwertiges Wohnprojekt zu ermöglichen sowie die Aachener Straße/Martinerfeld als Allee städtebaulich aufzuwerten.

4

Zu diesem Zweck ist der Bereich zwischen Moselufer und Aachener Straße mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche „Kunstakademie“ als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Sowohl in den Wohn- als auch in den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zulässig. Für den Bereich westlich der Aachener Straße bis zur Eisenbahntrasse werden im Wesentlichen der vorhandene Verbrauchermarkt und der Möbelmarkt überplant und hierfür Sondergebiete festgesetzt. Für die sich hieran im Süden und im Norden anschließenden kleineren Flächen werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, in denen folgende Nutzungen nicht zulässig sind: Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, ferner Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente.

5

Die Einzelhandelsbeschränkung in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten wird mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und dem Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung und der zentralen Versorgungsbereiche begründet. In der 2005 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier werden die Ziele wie folgt zusammengefasst: innovative Weiterentwicklung der Trierer City; Realisierung der Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten sowie Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Trier-West, Euren und Zewen, bei Hinnahme der vorhandenen und bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzept, November 2004, Band II, S. 54).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BW 74 wurde am 29. Januar 2009 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fand im Juni 2011 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 4. Januar bis 6. Februar 2012, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Wegen geringfügiger Änderungen von Festsetzungen des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2012 eine erneute Offenlage des Planentwurfs sowie eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Antragsteller rügte, dass die Planung nicht erforderlich sei; das GEe 3 sei zu klein und dessen Festsetzungen stellten einen Etikettenschwindel dar. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt.

7

Die Antragsgegnerin setzte sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zu den Einwendungen des Antragstellers führte sie aus: Die Nutzungsbeschränkung im GEe 3 auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolge zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor, weil die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Wohnnutzung wegen des vorhandenen Verkehrslärms und der Insellage des Grundstücks zwischen B 51 und Eisenbahntrasse nicht gewollt sei. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich gerechtfertigt, weil eine ungesteuerte Etablierung von Konkurrenzstandorten geeignet sei, die Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteilzentrum Trier-West und Ortskern Euren) zu gefährden. Die Festsetzung des Schwellenwerts von 400 m² Verkaufsfläche beruhe auf der Einschätzung, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der damit zusammenhängenden Betriebsform (z.B. keine Discounter) keine negativen Auswirkungen auf die genannten Zentren zu erwarten seien.

8

Der Bebauungsplan wurde am 30. August 2012 als Satzung beschlossen, am 5. September 2012 ausgefertigt und am 10. September 2012 öffentlich bekannt- gemacht.

9

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Normenkontrolle müsse schon aus formell-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Denn die Bekanntmachungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Bekanntmachungstext enthalte nicht alle Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Durch den bloßen Hinweis auf den Umweltbericht werde der Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkreten Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht. Der Fehler sei auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben, sondern gewichtige Teile des notwendigen Bekanntmachungsinhalts fehlten. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 400 m² sei schon nicht dargelegt worden, dass die erfassten Betriebe unterhalb dieser Flächenbegrenzung einem festsetzungsfähigen Anlagentyp entsprächen. Im Übrigen fehle es für den Einzelhandelsausschluss an einem schlüssigen Planungskonzept. Die Antragsgegnerin habe nicht belegen können, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² im Plangebiet tatsächlich zu einer Gefährdung des Einzelhandels in der Trierer Innenstadt führe. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht begründet, warum sie zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) ausschließe. Im Übrigen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich das GEe 3 ausschließlich nur auf sein Grundstück mit einer Größe von 1.103 m² und einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² beziehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb eine nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung auf einer Fläche von 552 m² den genannten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe, bestünden nicht. Soweit darüber hinaus verkehrliche Auswirkungen für die Beschränkung der Verkaufsfläche angeführt würden, fehle es schon deshalb an einer städtebaulichen Rechtfertigung, weil die beiden benachbarten großflächigen Einzelhandelsbetriebe bereits zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führten, für die die Nutzung auf seinem Grundstück vollkommen unerheblich sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ vom 30. August 2012 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Sie trägt vor: Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Planung um eine reine Innenentwicklung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Umwelt handele. Die vorgenommene Einzelhandelsbeschränkung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon aus der großen Überversorgung der Bevölkerung in Trier-West mit einer Verkaufsfläche von 4,63 m² pro Einwohner (Trier: 3,31 m²; Bundesdurchschnitt: 1,34 m²). Dem Einzelhandelskonzept liege eine detaillierte quartiersbezogene Überprüfung zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen und einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung zu „Nachbarschaftsläden“ werde davon ausgegangen, dass Einzelhandelsstandorte unter 400 m² nur quartiersbezogene Auswirkungen hätten und nicht geeignet seien, unerwünschte schädliche Auswirkungen auf zu schützende Einzelhandelsstrukturen (hier die städtebaulich integrierten Lagen im Stadtteilzentrum Trier-West und im Ortskern Euren) auszuüben. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² sei mit Rücksicht auf die Bau- und Gewerbefreiheit zugelassen worden. Für den Antragsteller stelle die Verkaufsflächenbeschränkung auf 400 m² auch keine besondere Härte dar, weil bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² ohnehin kaum mehr als 400 m² Verkaufsfläche realisiert werden könnten. Trotz der bestehenden Verkehrsprobleme sei es durchaus sinnvoll, weiteren Verkehr auszuschließen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem im Plangebiet gelegenen Flurstück Nr. … antragsbefugt. Er ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, weil er innerhalb der bis 4. Juni 2012 angesetzten Auslegungsfrist für die 2. Offenlage des Planentwurfs mit dem am 4. Juni 2012 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen im Wesentlichen diejenigen Einwendungen erhoben hat, die auch Gegenstand seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren sind. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 8. Mai 2012 entgegen der in § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffneten Möglichkeit nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

18

Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet.

I.

19

In formell-rechtlicher Hinsicht ist ein nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler nicht feststellbar.

20

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

21

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu [enthalten], welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Mit dieser Bestimmung sollen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) umgesetzt werden, wonach die Auslegungsbekanntmachung bei umweltbezogenen Entscheidungen auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des EAG Bau, BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Die Vorschrift zielt - jenseits der Betroffenenbeteiligung - darauf ab, die Öffentlichkeit für die Beachtung der Belange des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu mobilisieren (vgl. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011, § 8 Rn. 174). Die Unterrichtung über die Arten umweltbezogener Informationen soll Anstoßfunktion haben; die interessierte Öffentlichkeit soll sich durch die Bekanntmachung darüber orientieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 27). Keineswegs muss die Bekanntmachung die relevanten Umweltinformationen schon selbst verschaffen (vgl. VGH BW, ebenda). Weil nur die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen benannt werden brauchen, verlangt die Vorschrift auch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen; vielmehr genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekanntzumachen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 44). Dabei kann sich die thematische Gliederung der Unterlagen an der Liste der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB orientieren (so: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 36; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 64).

22

Nach diesen Maßstäben genügen die Bekanntmachungen zu den beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren des Bebauungsplans BW 74 der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2011 und vom 8. Mai 2012 den rechtlichen Anforderungen. In beiden Bekanntmachungstexten heißt es übereinstimmend:

23

„Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Fachgutachten (Umweltbericht, schalltechnische Untersuchung) … zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.“ (vgl. Bl. 199 und 340 der Planaufstellungsunterlagen).

24

Mit dem Hinweis auf den Umweltbericht sowie das schalltechnische Gutachten waren die beiden Arten der zum Zeitpunkt der Offenlage verfügbaren Umweltinformationen benannt. Eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts war nicht geboten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Umweltbericht umweltbezogene Informationen enthält (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 und juris, Rn. 42).

25

Eine darüber hinaus gehende Unterrichtung darüber, für welche Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und Sachgüter) im Umweltbericht eine Bestandsaufnahme und Folgenbewertung vorgenommen wird, ist nicht geboten (a.A.: VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12 -, juris, Rn. 37 f.) Ein solcher Hinweis erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des erwartbaren Inhalts eines Umweltberichts und ginge über die geforderte Angabe der „Arten“ der vorliegenden Informationen hinaus. Eine derart allgemeine Umschreibung der in jedem Umweltbericht abzuhandelnden Themenblöcke wäre auch keineswegs in der Lage, die interessierte Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche umweltrelevanten Probleme gerade diese Planung aufwirft. Um die interessierten und eventuell besonders sachkundigen Mitglieder der Öffentlichkeit für die planungsspezifischen Umweltprobleme zu sensibilisieren, ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, sie neben den allgemeinen, bei jeder Bauleitplanung erstellten Unterlagen (Umweltbericht, § 2 a BauGB) über diejenigen zusätzlichen Gutachten oder Stellungnahmen zu unterrichten, die zu speziellen umweltrelevanten Themen vorliegen (vgl. Korbmacher, a.a.O., Rn. 64). Handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Unterlagen, erscheint eine thematische Gliederung nach den oben angesprochenen Kriterien sinnvoll. Detailliertere Informationen zum konkreten Inhalt der vorliegenden Unterlagen würden den gebotenen Umfang eines Bekanntmachungstextes auch überfrachten und die hiermit bezweckte Anstoßfunktion eventuell sogar schwächen.

26

Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, darauf hinzuweisen, dass der Bestandsaufnahme im Umweltbericht zu Tieren und Pflanzen im Plangebiet (vgl. S. 16 und 20 des Umweltberichts) eine „Biotoptypen- und Vegetationskartierung“ und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde lagen, die dem Umweltbericht als Anlagen 2 und 3 beigefügt waren. Auch mit der Information hierüber wäre nur auf den üblichen Inhalt eines Umweltberichts hingewiesen worden, ohne besondere Problemlagen der konkreten Planung aufzuzeigen.

27

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu Unrecht nicht bekannt gemacht worden seien, handelt es sich hierbei wiederum um Detailinformationen zum Inhalt des in der Bekanntmachung erwähnten Umweltberichts. Bei den von dem Antragsteller im Bekanntmachungstext vermissten Datengrundlagen handelt es sich nach dem Umweltbericht (S. 65 f) um folgende Unterlagen:

28

- „die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de);
- Biotopkataster RLP schutzwürdige Biotopen, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de);
- Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (1996): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz;
- Faunistische Begleituntersuchungen zur aktuellen Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand vor Abzug 09/2010);
- die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Umweltprüfung (KBH Architektur 2011, Juni 2011)“.

29

Auch insofern wird nicht auf besondere Untersuchungen, etwa zu bestimmten Tierarten, und damit auf spezielle Problemlagen der vorliegenden Planung hingewiesen. Vielmehr veranschaulicht die Angabe der Datengrundlagen lediglich das für eine artenschutzrechtliche Prüfung übliche methodische Vorgehen, wonach die Informationsbeschaffung durch Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur sowie durch eine Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 Rn. 44).

30

Wollte man dies strenger sehen und auch die Mitteilung über das Zustandekommen des Umweltberichts als notwendigen Inhalt des Bekanntmachungstextes für die Offenlage ansehen, so wäre das Fehlen dieser Angaben im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist es für den Bestand des Bebauungsplans unschädlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“.

31

Was schließlich die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahmen anbelangt, brauchten diese ebenfalls nicht gesondert im Bekanntmachungstext aufgeführt zu werden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 29). Denn die gemeinsame Stellungnahme der Verbände NABU, BUND und Pollichia vom 27. November 2012 sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2012 (vgl. Bl. 224 und Bl. 226 der Planaufstellungsunterlagen) enthalten keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge zur Umweltsituation im Plangebiet, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der Mahnung, im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen an den besonderen Artenschutz Rechnung zu tragen.

II.

32

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ rechtlicher Überprüfung stand.

33

Die Überplanung des vorhandenen Baubestandes mit dem Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des Gebiets hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugewiesenen Planungsermessens.

34

Darüber hinaus sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich.

35

Insbesondere hält sich die von dem Antragsteller in erster Linie angegriffene Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten auf eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Ziffer 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen) im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Festsetzungsermächtigung.

36

Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem sie ermöglicht, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

37

1. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5). Wählt eine Gemeinde die Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium, muss sie darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6).

38

Im Bebauungsplan BW 74 wird in den Ziff. 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen zunächst nach gattungsmäßigen Kriterien zwischen Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente und solchen für nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden. Die letztgenannten Betriebe sind nach Ziff. 1.8 allgemein zulässig. Innerhalb der erstgenannten Gruppe wird eine nochmalige Unterscheidung getroffen, und zwar nach der Betriebsgröße. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder innenstadtrelevanten Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400m² allgemein zulässig (Ziff. 1.8), darüber hinaus unzulässig (Ziff. 1.10). Aber auch insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass sich die Festsetzung auf einen festsetzungsfähigen Anlagetyp bezieht.

39

Mit der Zulassung der genannten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst die Antragsgegnerin die den unmittelbaren Nahbereich versorgenden Nachbarschaftsläden. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche von höchstens 400 m² als sogenannter Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6 m.w.N.). Solche Läden führen in erster Linie nahversorgungsrelevante Sortimente, wie sie in der zum Inhalt des Bebauungsplans gehörenden „Trierer Liste“ aufgeführt sind. Es handelt sich um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen. Erfasst werden aber auch etwa Blumen- und Zeitschriftenläden. Solche Betriebe sind in Städten wie Trier real vorhanden. Weil der Bebauungsplan die zukünftige Nutzung im Gebiet steuert, brauchte die Antragsgegnerin nicht zu belegen, dass das Plangebiet bereits heute über solche Nachbarschaftsläden verfügt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in ihrer Regelung erfasst hat, sondern auch solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten, ändert nichts an der Ausrichtung der Festsetzung an dem den unmittelbaren Nahbereich versorgenden sog. Nachbarschaftsladen. Denn diese Erweiterung des zugelassenen Sortiments sollte es den Betriebsinhabern ersichtlich nur ermöglichen, im Rahmen ihres auf die Nahversorgung ausgerichteten Geschäfts in beschränktem Umfang auch innenstadtrelevante Sortimente im Sinne der „Trierer Liste“ anzubieten, wie etwa Papier- und Schreibwaren, Schul- und Büroartikel, Hausrat, Spielwaren und ähnliches.

40

Hinsichtlich der flächenmäßigen Umschreibung dieses Anlagetyps hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Schwelle von 400 m² Verkaufsfläche eine Grenze markiert ist, bei deren Beachtung eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende, auch benachbarte Stadtteilzentren erfassende Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; insbesondere sei nicht mit Discountermärkten zu rechnen (vgl. S. 9 der Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, Bl. 493 der Planaufstellungsakte). Hintergrund für diese Ausführungen sind die Erläuterungen im Einzelhandelskonzept der Stadt. In der von der CIMA Stadtmarketing GmbH erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier vom November 2004 heißt es, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt auszuschließen seien, wenn großflächigere Einzelhandelsnutzungen mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an anderen Standorten untersagt würden. Die Grenze für die Stadtverträglichkeit werde in Trier bei 400 m² Verkaufsfläche angenommen. Nur so seien auch die discountorientierten Schuh- und Bekleidungsfachmärkte mit zu erfassen. Sie hätten heute Verkaufsflächen zwischen 450 m² und 900 m². Lebensmitteldiscounter wiesen heute Verkaufsflächen ab 700 m² auf (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56).

41

Dass die Festlegung auf eine bestimmte Verkaufsflächenzahl zwangsläufig mit einer Typisierung und Pauschalierung einhergeht, stellt die Zulässigkeit dieses Differenzierungskriteriums nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von „bis zu 400 m²“ umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).

42

2. Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² auch auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.

43

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9). Die Gemeinden sind ermächtigt, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung an diesen Stellen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Das Interesse an Erhaltung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 18 f.; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG -, AS 40, 122 [129]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Mit ihrem Einzelhandelskonzept verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Attraktivität der Trierer City als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln und darüber hinaus die Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten zu stärken (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Band II, S. 54). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gefährdet werden, wenn sich außerhalb integrierter Lagen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelt. Von daher ist der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb integrierter Lagen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die vorhandenen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. in ihrer Entwicklung zu stärken.

45

Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplans BW 74 Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Verkaufsflächenbegrenzung hinreichend sicher, dass sich dieser Einzelhandel auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und daher keine nennenswert schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

46

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung hinreichend klargemacht, dass sie mit der Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet den Schutz der benachbarten Nahversorgungsbereiche in Trier-West und im Ortsteil Euren verfolgt (vgl. Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, S. 8 und 10, Bl. 492 f. der Planaufstellungsakte). Im Einzelhandelskonzept wird die Struktur dieser beiden Nahversorgungsbereiche ausführlich beschrieben (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Teil I, Analyseband, S. 85 f. und S. 87 f.).

47

Die Antragsgegnerin durfte sich zur Rechtfertigung ihrer Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet auf die Feststellungen der CIMA Stadtmarketing GmbH in der von ihr mit erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts stützen, wonach sich zentrenrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400 m² schädlich auf den Erhalt und die Entwicklung vorhandener Versorgungsbereiche auswirkt (vgl. die Ausführungen zur Trierer Liste in Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56 f.). Ein ins Einzelne gehender Nachweis der tatsächlichen Gefährdung vorhandener Versorgungsbereiche beim Hinzutreten von zentrenrelevantem Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² ist darüber hinaus nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung nicht nur den Schutz, d.h. die Erhaltung vorhandener Versorgungsbereiche, sondern strebt darüber hinaus auch deren Stärkung im Sinne der Konzentration des Einzelhandels auf die in integrierter Lagen vorhandenen Zentren an (vgl. zur herabgesetzten Ermittlungstiefe in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2011 - 2 D 138.NE -, juris, Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 - 1 C 10544/12.OVG -, ESOVGRP, juris, Rn. 33).

48

Die angegriffene Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet zur Zielerreichung, weil auf den benachbarten Grundstücksflächen Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel ermöglicht werden. Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13). Trotz der bestehenden Defizite erscheint die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts auch nicht erkennbar ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin durfte demnach die Mittel der Bauleitplanung einsetzen, um eine weitergehende Verfestigung von Konkurrenzstandorten außerhalb der vorhandenen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten zu vermeiden (vgl. zur Planungsbefugnis [und Planungspflicht] einer auf die Zukunft bezogenen Einzelhandelssteuerung trotz bestehender massiver Missstände: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [Gewerbepark Mülheim-Kärlich], BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 17, 23, 28 f.).

49

3. Die Festsetzung zur Einzelhandelsbeschränkung erweist sich für die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht als unverhältnismäßig.

50

Denn die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ist bis zur Grenze der Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die angegriffene Festsetzung auch nicht zu einem „Totalausschluss“ von Einzelhandel jenseits von 400 m² Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren zum Bebauungsplan BW 75-1 (8 C 11068/12.OVG) nachvollziehbar dargelegt, dass für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Schwelle der Sondergebietspflichtigkeit hinreichende Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Bl. 200 der Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan BW 75-1).

51

Dass die Antragsgegnerin die Verkaufsflächenbeschränkung auch mit verkehrlichen Auswirkungen begründet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nur um eine ergänzende Erwägung. Zum anderen ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Verfolgung ihres Ziels der Verkehrsberuhigung auf der Aachener Straße bemüht ist, über die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hinaus eine weitere Zunahme des Verkehrsaufkommens zu vermeiden.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der Genehmigung vom 15. Februar 2013 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Flurstücke ... und ... der Flur...), die westlich der Bundesstraße 5 (... -...)- im Bereich „...“ - gelegen sind.

2

Die Antragsgegnerin hat - erstmals - 1998 in ihrem Flächennutzungsplan Flächen im Außenbereich dargestellt, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können. Im Zuge der vorliegend angegriffenen 6. Änderung des Flächennutzungsplanes werden weitere Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt.

3

In der Gemeinde Hemme besteht eine sogenannte „Bürgerwindparkgesellschaft“, deren Geschäftsführer der Bürgermeister der Gemeinde und deren Gesellschafter alle Gemeindevertreter sind.

4

Im Vorfeld des Planänderungsverfahrens übersandte die Gemeinde dem Antragsteller den Entwurf einer „städtebaulichen Vereinbarung“, wonach sich der Antragsteller verpflichten sollte, seine Flächen nach entsprechender Planänderung „einem Bürgerwindpark zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen“ (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1). Der Antragsteller lehnte die Unterzeichnung dieser Vereinbarung ab.

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5

Am 06. Oktober 2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 6. Änderung ihres Flächennutzungsplans u.a. für den Teilbereich 3 - „Weißes Moor" -; der Aufstellungsbeschluss wurde am 08. November 2010 öffentlich bekannt gemacht.

6

Nach dem Planentwurf sollte die - erweiterte - Fläche zur Errichtung von Windenergieanlagen im Osten bis zu einem Abstand von ca. 130 m an den Verlauf der Bundesstraße B 5 heran reichen. Die Grundstücke des Antragstellers sollten von diesem Bereich nicht mit umfasst sein. Die erweiterten Flächen schließen im Westen an die bisherigen für Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen des Flächennutzungsplans der Gemeinde an. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Umgrenzung der Flächen an die gemeldeten zusätzlichen Flächen für die Windenergienutzung angelehnt, die in die Teilfortschreibung der Regionalplanung des Landes eingebracht worden sind.

7

Nachdem im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gegen den Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen worden waren, folgte vom 13. September bis 13. Oktober 2011 eine Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Eine Stellungnahme zum Planentwurf von Seiten des Antragstellers erfolgte nicht.

8

Am 18. Dezember 2012 wurde die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen; im Hinblick darauf, dass alle Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren, da sie Mitgesellschafter der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind, erfolgte die Beschlussfassung durch eine seitens der Kommunalaufsichtsbehörde am 11. Dezember 2012 gemäß § 127 GO bestellte Beauftragte. Die Planänderung wurde durch das Innenministerium am 15. Februar 2013 - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt. Am 27. Februar 2013 wurde die Genehmigungserteilung bekannt gemacht.

9

Einen Antrag des Antragstellers auf Aufnahme seiner Grundstücke in den Geltungsbereich des geänderten Flächennutzungsplanes lehnte die Gemeinde am 23. Januar 2014 ab.

10

Mit dem am 03. Februar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrag vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Planänderung beeinträchtige sein Baurecht gemäß Art. 14 GG. Es sei absehbar, dass sein beabsichtigter Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf seinem Grundstück abgelehnt werden werde. Das Planaufstellungsverfahren sei fehlerhaft, weil in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfes nicht angegeben worden sei, welche Umweltthemen verfügbar gewesen seien. Eine städtebauliche Begründung dafür, dass seine Flächen nicht in das Plangebiet einbezogen worden seien, sei nicht erkennbar. Die Flächen seinen von Windkraftanlagen geradezu umzingelt und von der Gemeinde selbst für die Teilfortschreibung des Regionalplanes vorgeschlagen worden. Soweit die Antragsgegnerin das Ziel eines „Bürgerwindparks“ verfolge, sei dies planungsrechtlich nicht relevant. Indem die Planänderung von dem Regionalplan abweiche, verstoße sie gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, was zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führe.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung seiner 6. Änderung für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hält den Antrag für unzulässig. Der Änderung des Flächennutzungsplanes komme keine erneute Wirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu. Die Planänderung erweitere zwar die ursprünglichen Konzentrationsflächen um zusätzliche Flächen, doch schaffe oder vertiefe sie nicht die Wirkungen im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB. Eine negative Ausschlusswirkung werde nicht geregelt. Die Gemeinde habe sich auf die Darstellung positiver Flächen für Neuanlagen beschränkt. Die Darstellung solcher Konzentrationsflächen sei für sich genommen kein zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle. Die Änderung des Flächennutzungsplans enthalte allein positive Wirkung für die Windenergienutzung. Die Ausschlusswirkung sei bereits durch den Flächennutzungsplan 1998 bewirkt worden. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil die Änderung des Flächennutzungsplanes Rechtswirkungen nur in deren unmittelbarem Geltungsbereich erzeuge. Soweit der Antragsteller die Aufnahme seiner Grundstücke in die Flächennutzungsplanung erreichen wolle, stehe ihm ein dahingehender Anspruch nicht zu. Das Interesse an der Aufnahme eigener Flächen in den Planänderungsbereich sei kein abwägungserheblicher Belang. Für einen Anspruch auf Änderung von Normen oder auf Schaffung von Normen bestehe keine Antragsbefugnis. Es fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Änderung des Flächennutzungsplanes nichts gewinne. Sein Grundstück bleibe auch danach außerhalb der Konzentrationszonen. Es bestünden auch keine mittelbaren Rechtswirkungen. Selbst im Falle einer Aufhebung der Änderung des Flächennutzungsplanes werde die Gemeinde nicht zur erneuten Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß der Landes-Regionalplanung schreiten. Die Regelungen des Regionalplans seien unwirksam, so dass keine Anpassungspflicht bestehe. Selbst wenn dies anders wäre, wäre die Gemeinde nicht gezwungen, die äußerst kleinen Flächen des Antragstellers in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Gerade in Randbereichen stehe der Gemeinde ein Planungsspielraum zu. Der angegriffene Plan enthalte keinerlei Regelung zur Absicherung eines „Bürgerwindparks“. Diesem Gedanken sei keine abwägungserhebliche Bedeutung beizumessen, insbesondere nicht bei der Abgrenzung der Konzentrationszonen. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der in die 6. Änderung des Flächennutzungsplans einbezogenen Flächen mit der Teilfortschreibung des Regionalplans habe die Gemeinde keine erneute gesamträumliche Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt, vielmehr seien die bisherigen Konzentrationszonen nur punktuell ergänzt worden. Die Abwägung sei im Übrigen nicht durch die Gemeinde erfolgt, sondern durch einen vom Kreis bestellten Beauftragten.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, nebst Anlagen sowie auf den Verfahrensvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Der Senat konnte über den Normenkontrollantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligte darauf verzichtet haben (Schriftsätze des Antragstellers vom 16.02.2015 und der Antragsgegnerin vom 05.08.2014; § 101 Abs. 2 VwGO).

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

19

1. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags greifen nicht durch. Ihrer Ansicht, die angegriffene 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sei kein statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages (1.1), dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis (1.2) und das Rechtsschutzbedürfnis (1.3), ist nicht zu folgen.

20

1.1 Die Darstellung von Konzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan ist - allein - kein möglicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog; statthafter Antragsgegenstand kann nur die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, 4 CN 1.12, BVerwGE 146,40 ff., bei Juris Rn. 10, 19).

21

Die Antragsgegnerin übergeht, dass sich der Antragsteller - gerade - gegen die (auch) nach der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zu seinen „Lasten“ fortbestehende Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplanes für Standorte außerhalb der darin dargestellten Konzentrationszonen wendet. Diese Ausschlusswirkung gilt auch für die - außerhalb gelegenen - Grundflächen des Antragstellers. Sie wird durch die - angegriffene - 6. Änderung des Flächennutzungsplans erneuert. Der Umstand, dass die Grundstücke des Antragstellers auch schon vor dieser Änderung von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erfasst waren, weil sie nach den „alten“ Fassungen des Flächennutzungsplanes ebenfalls außerhalb der Konzentrationsflächen lagen, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Änderung diese Wirkung durch die normähnliche Wirkung des Änderungsplanes erneut begründet hat.

22

Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, die angegriffene Planänderung „regele“ keine negative Ausschlusswirkung und enthalte nur „positive“ Wirkungen für die Windenergienutzung, ist dem nicht zuzustimmen. Da die Planänderung die für den Bau von Windkraftanlagen zugelassenen Flächen erweitert, nimmt sie die aufgrund der bisherigen Flächennutzungsplanung geltende Ausschlusswirkung gleichsam zurück. Die neu dargestellten Flächen für Windkraftanlagen werden mit anderen Worten aus der Ausschlusswirkung herausgenommen. Zugleich wird „geregelt“, dass für die (verbleibenden) Flächen außerhalb der Konzentrationszonen die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt.

23

Der Umstand, dass der planungsrechtliche Ausschluss der Zulässigkeit von Windkraftanlagen bereits mit der ersten diesbezüglichen Flächennutzungsplanung im Jahre 1998 bewirkt worden ist, ändert nichts daran, dass dieser Ausschluss aufgrund der jetzt angegriffenen Änderung - insbesondere - zu Lasten der Grundstücke des Antragstellers neu „bestätigt“ und geregelt worden ist. Auch wenn die Erweiterung der Konzentrationsflächen durch zusätzliche Flächen die Ausschlusswirkung der bisher dargestellten Konzentrationsflächen nicht in Frage stellt (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn, u.a., BauGB, 2014, § 249 Rn. 7), wird die Ausschlusswirkung durch die angegriffene Planänderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Flächen neu bestimmt; sie enthält insoweit auch eine neue Regelung.

24

Damit ist mit der Planänderung verbundene neue Ausschlusswirkung statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

25

1.2 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, denn es besteht die rechtliche Möglichkeit, dass die angegriffene Planänderung eigene Rechte des Antragstellers verletzt (vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1186 [zu 2.a.bb.]). Die Ausschlusswirkung betrifft eigene Rechte des Antragstellers. Er beabsichtigt, außerhalb der im angegriffenen Änderungsplan umgrenzten Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen eine oder mehrere Windkraftanlage(n) zu errichten. Diese Absicht war der Gemeinde frühzeitig bekannt. Die mit der Planänderung verbundene (s. o. 1.1) und auch beabsichtigte Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht der Verwirklichung der Errichtung einer oder mehrerer Windkraftanlage(n) entgegen.

26

Die vorliegende Konstellation ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein sog. „Planaußenlieger“ die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstrebt (vgl. dazu Urt. des Senats v. 11.10.20016, 1 KN 1/05, NordÖR 2007, 507 [bei Juris Rn. 38 f.]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2013, 12 MN 290/12, NuR 2013, 231 [bei Juris Rn. 16 ff.]; VGH München, Urt. v. 20.09.2011, 1 N 10.1818, Juris [Rn. 17 f.]). Während es in jenen Fällen darum geht, durch Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung zu „erstreiten“, geht es bei einer - auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgenden - Darstellung sog. „Konzentrationszonen“ darum, den außerhalb dieser Zonen gelegenen Grundstücken die (zuvor dort bestehende) privilegierte bauliche Nutzungsmöglichkeit (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) künftig zu „entziehen“. Ausgehend davon befinden sich die „Außenlieger“ einer Konzentrationszone in einer völlig anderen Position als diejenigen, die die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstreben.

27

1.3 Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags kann auch nicht eingewandt werden, dass dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.

28

Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller im Falle des Erfolges seines Antrages nicht erreicht, dass seine Grundstücke künftig - planungsrechtlich - mit Windkraftanlagen bebaubar sind, da der „Wegfall“ der Erweiterungsflächen lediglich bewirkt, dass die Ausschlusswirkung nach dem vorherigen planungsrechtlichen Zustand auf der Grundlage der „alten“ Flächennutzungspläne der Gemeinde fortgilt. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht aber gleichwohl, weil er durch die von ihm erstrebte Unwirksamkeitserklärung der Planänderung seine Rechtsstellung verbessern kann.

29

Es ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; etwas anderes würde nur dann gelten, wenn unzweifelhaft wäre, dass der Antragsteller seinem Ziel, seine Grundstücke für die Errichtung von Windkraftanlagen (künftig) baulich nutzen zu können, auch dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen könnte, wenn der angegriffene Änderungsbebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 269). Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist auch gegeben, wenn die erstrebte Entscheidung für den Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126). Das ist hier der Fall, weil im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes für den Antragsteller die Chance besteht, dass die Antragsgegnerin seine Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht. Hier gilt der gleiche Gedanke, den der Senat bereits im Zusammenhang mit der Frage entwickelt hat, ob ein Grundstückseigentümer Planfestsetzungen in der Erwartung angreifen darf, dass bei einer Neuüberplanung für ihn günstigere Festsetzungen erfolgen werden (vgl. Urteil des Senats vom 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142 [bei Juris Rn.24]; vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1188 [zu 3.b.]).

30

Soweit die Antragsgegnerin dazu (vorsorglich) anführt, sie werde im Falle einer Neuüberplanung die „äußerst geringen“ Flächen des Antragstellers nicht in den Flächennutzungsplan aufnehmen, kann diesem Einwand rechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Planungshoheit am Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit auszuüben und kann sich weder zur Aufstellung von Bauleitplänen noch - vorab - dazu verpflichten, von einer bestimmten Planung künftig abzusehen. Im Fall einer Neuplanung ist sie vielmehr gehalten, über die Umgrenzung des Plangebietes im Rahmen einer gerechten planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden und dabei - auch - die privaten Belange des Antragstellers oder anderer Privateigentümer in die Abwägung einzubeziehen. Anzumerken ist, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes keine neue Überplanung vorzunehmen, auch im Hinblick auf die im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans gelegen Grundstücke und die dafür vorgesehenen baulichen Möglichkeiten zur Windkraftnutzung rechtlich äußerst problematisch ist.

31

1.4 Im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller gegen die Änderungsplanung (Entwurf) keinerlei Stellungnahmen abgegeben. Soweit er den Abschluss einer städtebaulichen Vereinbarung mit der Antragsgegnerin abgelehnt hat, ist dies vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens erfolgt; sein „Antrag“, seine Grundstücke in das Plangebiet aufzunehmen, ist erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens gestellt und (ablehnend) beschieden worden.

32

Bleiben im Planaufstellungsverfahren - trotz gegebener Möglichkeit - Stellungnahmen der Betroffenen aus, kann dies zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen. Die in § 47 Abs. 2 a VwGO bestimmte Präklusionsregelung ist auch auf das Verfahren zum Erlass von Flächennutzungsplänen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB anwendbar, soweit ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hat (Urt. des Senats v. 18.05.2010, 1 KN 10/09, NordÖR 2010, 312 [bei Juris Rn. 18]). Im vorliegenden Fall greift die Präklusion jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 15. August 2011 nicht mit dem Hinweis versehen hat, dass unterbliebene Einwendungen gegen den Planentwurf zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages führen können. In Ermangelung dieses Hinweises tritt die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2 a [letzter Hs.] VwGO nicht ein (OVG Koblenz, Urt. v. 16.05.2013, 1 C 11003/12, BauR 2013, 1630 [bei Juris Rn. 25]).

33

2. Der somit - zulässige - Normenkontrollantrag ist auch begründet.

34

2.1 Der angegriffene Änderungsplan ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden.

35

Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 18. August 2011 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den „Landschaftsplan der Gemeinde Hemme“ verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Ein pauschaler Hinweis auf den Landschaftsplan genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 sowie Urt. v. 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die - gesetzlich geforderte - Anstoßwirkung verfehlt; dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben.

36

2.2 Unabhängig von dem Verfahrensmangel (2.1) ist der angegriffen Änderungsbebauungsplan auch materiell fehlerbehaftet, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist.

37

2.2.1 Es kann dahinstehen, ob ein Abwägungsfehler - schon - darin zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin - wie sie ausdrücklich vorträgt - im Rahmen der Planänderung keine erneute das Gemeindegebiet abdeckende Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt hat, sondern lediglich in Anlehnung an die (seinerzeit noch nicht in Kraft getretene) Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum IV eine „punktuelle“ Ergänzung von Flächen für drei Teilbereiche vorgenommen hat. Auch eine solche „punktuelle“ Ergänzung erfordert eine Auswahl unter verschiedenen Flächen, die im Rahmen des Regionalplanes und der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für eine Darstellung von Windkraft-Konzentrationszonen in Betracht kommen (vgl. Beschl. des Senats v. 20.04.2011, 1 MR 1/11, NordÖR 2011, 446 [bei Juris Rn. 3] ; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.01.2014, 12 KN 285/12, NuR 2014, 872). Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich dieser Auswahl-Aufgabe überhaupt bewusst war und gegebenenfalls nach welchen Kriterien sie die Auswahl getroffen hat. Die - insbesondere - vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl der zusätzlichen Konzentrationsflächen und ihrer Umgrenzung an den Wünschen bzw. Vorstellungen der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft in der Gemeinde orientiert hat, hatte - ersichtlich - maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der sog. Konzentrationsflächen. Die „Vorgeschichte“ des Planungsverfahrens zeigt, dass Einflüsse in dieser Hinsicht für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin wirksam gewesen sind. Damit sind keine Kriterien angesprochen worden, die - aus sich heraus - eine geordnete planungsrechtliche Entwicklung des Gemeindegebietes gewährleisten. Die Vorstellungen oder Wünsche einer „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind im Rahmen der planerischen Abwägung nicht mehr oder weniger Wert als die Wünsche anderer Grundstückseigentümer im Planungsraum. Die gemeindliche Planungshoheit kann durch derartige Wünsche keinesfalls gebunden sein. Auch wenn - wie vorliegend - der Bürgermeister und alle Gemeindevertreter an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft (privatrechtlich) beteiligt sind, ist das damit „versammelte“ Privatinteresse in rechtlicher Hinsicht nicht gleichzusetzen mit dem öffentlichen Interesse, das für die Bauleitplanung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft maßgeblich zu sein hat.

38

2.2.2 Die Antragsgegnerin hat - jedenfalls - die privaten Belange des Antragstellers bei der (Neu-)Festlegung der Konzentrationszonen nicht ausreichend berücksichtigt. Private Belange, die auf eine Einbeziehung eigener Flächen in einer Konzentrationszone gerichtet sind, können nicht von vornherein als unerheblich für die planerische Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. Urt. des Senats v. 18.11.2011, 1 KN 21/10, NordÖR 2012, 31 [bei Juris Rn. 17]).

39

Der Antragsgegnerin war schon vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens das private Interesse des Antragstellers an der Einbeziehung seiner Grundflächen in den Geltungsbereich des Änderungsplanes bekannt, wie sich aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit der - letztlich gescheiterten - städtebaulichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Antragsteller ergibt. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin dieses Interesse an einer Einbeziehung dieser Privatflächen - ganz oder teilweise - in den Plangeltungsbereich abwägen müssen. Das war - umso mehr - geboten, weil - unstreitig - die Grundstücke des Antragstellers gegenüber der Landesplanung seinerzeit - noch - als Teil des dort auszuweisenden Eignungsgebietes „gemeldet“ worden waren und diese Grundstücke auch in das dem Entwurf der städtebaulichen Vereinbarung beigefügte vorgesehene Plangebiet des Änderungs-Flächennutzungsplan einbezogen werden sollte.

40

In der Begründung der angegriffenen Planänderung (S. 8) wird zur Begründung der der Nicht-Einbeziehung der Grundstücksflächen des Antragstellers ausgeführt, dass sich wegen des „einzuhaltenden Abstandes von 100 m zur östlich anschließenden Bundesstraße 5“ nur eine „sehr kleine zusätzliche Windenergieeignungsfläche“ bleibe. Wegen der „avisierten Windenergieanlagenkonstellation der Multi-Megawatt-Klasse“ ergebe sich „keine wirtschaftliche und bzgl. der zusätzlichen Bodenversiegelung ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung.“ Diese Gründe erscheinen nicht tragfähig:

41

Es ist schon fraglich, ob die Gemeinde ihrer Planung eine bestimmte „avisierte“ Windkraftanlagen-Gattung zugrundelegen durfte. In den im angegriffenen Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen sind nicht nur - und (planungsrechtlich) nicht einmal vorrangig - Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ zulässig.

42

Unabhängig davon ist der Planung - im Ausgangspunkt - darin zu folgen, die Konzentrationszone unter Berücksichtigung von rechtlich begründeten Abstandserfordernissen abzugrenzen. Aus straßenrechtlicher Sicht ergibt sich dies aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG, wonach Windkraftanlagen „unterhalb“ eines bestimmten Mindestabstandes von der Bundesstraße 5 nicht oder nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde errichtet werden dürfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2008, 8 A 2138/06, ZUR 2009, 33, bei Juris Rn. 176 ff.). Diese - straßenrechtlich gebotenen - Abstände gehören zu den „Abstandserfordernissen“, die nach den ministeriellen „Grundsätzen zur Planung von ... Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 (V 531; Amtsbl. SH S. 1352 ff.), die für die gemeindliche Bauleitplanung als „Entscheidungshilfen“ gelten, „in der Regel einzelfallbezogen zu klären sind“ (Ziff. 2.3 der „Grundsätze“). Nach Anlage 1 der „Grundsätze“ soll (u. a.) gegenüber Bundesstraßen ein Mindestabstand im Umfang der Anlagen-Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) eingehalten werden, es sei denn, wegen Eiswurfgefahr wäre ein größerer Abstand erforderlich.

43

Ausgehend von diesen Vorgaben wäre der von der Antragsgegnerin angenommene Abstand von 100 m nachvollziehbar, wenn in der Konzentrationszone auch (kleinere) Windkraftanlagen bis 100 m Gesamthöhe zugelassen werden sollten. Soweit die Planbegründung auf Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ (ab 2 MW) „avisiert“, deren Gesamthöhe in der Regel (mind.) 140 m beträgt, hat dies - ersichtlich - keinen Niederschlag in der Abstandsbemessung gefunden.

44

Auch wenn der Abstand zur Bundesstraße 5 nicht „nur“ 100 m, sondern 140 m betragen sollte (was dazu führen würde, dass die südwestliche „Spitze“ der Konzentrationszone den Abstand unterschritte), läge noch immer mehr als die Hälfte der Grundflächen des Antragstellers außerhalb des Abstandsbereichs zur Bundesstraße 5. Das belegen die bei den Akten befindlichen Karten (z. B. Bl. 28 d. A.). Die außerhalb der „Abstandserfordernisse“ gelegene Fläche kann - entgegen der Planbegründung - nicht als „sehr klein“ bezeichnet werden; ihre Größe - bei 100 m Abstand gut 2 % ha, bei 140 m Abstand ca. 2 ha - wäre ausreichend, um zumindest eine Windkraftanlage zu errichten. Soweit die Antragsgegnerin die Grundflächen des Antragstellers gleichwohl nicht in den Geltungsbereich des Änderungsplanes einbezogen hat, weil - aus ihrer Sicht - „keine wirtschaftliche und ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung“ gegeben sei, fehlen dazu nähere Angaben. Es ist kein konkreter Grund dafür ersichtlich, dass die Erschließung oder der der Baugrund auf den Grundstücken des Antragstellers (deutlich) anders zu beurteilen sein könnte als es bei den Ländereien innerhalb der Konzentrationszone der Fall ist, die zur Errichtung von Windkraftanlagen - in unmittelbarer Nachbarschaft - vorgesehen sind. Die planerische Abwägung ist insoweit nicht tragfähig.

45

Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und hatten zudem - konkret - Einfluss auf das Abwägungsergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), denn sie haben die Begrenzung der im angegriffenen Plan dargestellten Konzentrationszone beeinflusst.

46

Es kann danach offen bleiben, ob die die Nicht-Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers in das Plangebiet (auch) dadurch motiviert war, dass er sich nicht an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft beteiligen wolle. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre dies rechtsfehlerhaft. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 04.04.2013, 1 LB 7/12, NordÖR 2013, 518).

47

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

49

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

50

BESCHLUSS

51

Der Streitwert wird auf 35.000,00 EURO festgesetzt.


Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

2

Im Ortsbauplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1937 war die R. als Allee mit zwei durch einen Grünstreifen getrennte Fahrbahnen geplant. Von den geplanten Fahrbahnen wurde nur die westliche gebaut. Die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn wurde nie verwirklicht, die betreffende Fläche blieb Grünfläche mit Zufahrten zu den Grundstücken der Antragstellerinnen.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante die Antragsgegnerin sowohl die bestehende (westliche) Fahrbahn der R. als auch die bestehende Grünfläche. Vorgesehen ist nur noch eine Fahrbahn, die mehrmals verspringt und teils auf der westlichen, teils auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verläuft. Am Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 (R. 5) ist die Fahrbahn unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze vorgesehen; auf der Höhe der südlichen Grundstücksgrenze - der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin zu 3 (R. 7) - verspringt die Fahrbahn auf die westliche Seite des Plangebiets. Auf den für die Fahrbahn nicht benötigten Flächen des Plangebiets ist Wohnbebauung (WR 1 und WR 2) vorgesehen.

4

Nach Aufteilung des ursprünglich vorgesehenen Plangebiets in zwei Planbereiche beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Teil 1 des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2008 mit folgendem Text öffentlich bekanntgemacht:

"Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung ... während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 'R.' in Stuttgart-D.."

5

Die genannten Unterlagen wurden ausgelegt. Die Antragstellerinnen erhoben Einwendungen.

6

Nach einer weiteren Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und inhaltlichen Korrekturen wurde der Bebauungsplan erneut ausgelegt. Der Text der Bekanntmachung der zweiten Auslegung entsprach - soweit hier von Interesse - wörtlich der bereits zuvor bekannt gemachten Fassung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut.

7

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan als Satzung, der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

8

Auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die geplante Fahrbahn deutlich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke, zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % und zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) führen werde; zudem könne auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die zukünftigen Baugrundstücke zu- und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall gewesen sei. Abwägungsrelevant sei zum anderen auch das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation. Der Bebauungsplan sei wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam. Es fehle in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" seien. In dem veröffentlichten Bekanntmachungstext seien lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Text bezeichne damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfülle aber nicht die Informationspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlange. Über die im Umweltbericht enthaltenen Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter, die jeweils nach "Bestandsaufnahme" und "Bewertung" gegliedert seien, werde der Leser nicht in Kenntnis gesetzt. Der Gemeinde stehe, anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Auslegung, auch kein Wahlrecht zu. Der Verfahrensfehler sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Vorliegend sei mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden. Bei dieser Sachlage erscheine es ausgeschlossen, vom Fehlen "einzelner" Angaben auszugehen.

9

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Antragstellerinnen antragsbefugt seien; diese seien insbesondere keinem mehr als unerheblichen planbedingten Lärmzuwachs ausgesetzt, weil nicht mit einer Verkehrslärmerhöhung von mehr als 3 dB(A) zu rechnen sei und auch die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien auch die Auslegungsbekanntmachungen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerecht geworden. Die Verpflichtung zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, beziehe sich nur auf die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Sinn der Vorschrift könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft und daher nicht ausgelegt habe. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB fehlerhaft angewandt.

10

Die Antragstellerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof von einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen.

13

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten wurden, weil es in der Auslegungsbekanntmachung an einem ausreichenden Hinweis darauf fehlt, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" sind.

14

Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlange § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert würden, reiche es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Daran fehle es hier. Dagegen gibt es aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

15

Die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten rechtlichen Anforderungen entsprechen dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004) auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention bestimmt, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über ... "das vorgesehene Verfahren, einschließlich der ... Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind", informiert wird, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. e der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie wird Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie; jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) dahin geändert, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung ... frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren ... über ... die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden", informiert wird. Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.). Das erfordere keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung; es genüge, "die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen." An diesen gesetzgeberischen Vorstellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof orientiert.

16

Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird.

17

Andererseits ist das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung seines 5. Senats (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 - ZfBR 2011, 281 = BauR 2011, 80 = BRS 76 Nr. 14 = juris Rn. 26 f.) zutreffend dargelegt.

18

Bekanntzumachen sind die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 15 N 08.1561 - DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 - juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend). Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention seien nur Angaben darüber geboten, welche für die geplante Tätigkeit "relevanten" Informationen über die Umwelt verfügbar sind. Der Begriff "relevant" wird hier ersichtlich im Sinne von "einschlägig" bzw. für die geplante Tätigkeit "bedeutsam" verwendet. Eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.

19

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wird schließlich auch durch Sinn und Zweck des Bekanntmachungserfordernisses bestätigt. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll (Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806 = BRS 73 Nr. 38 m.w.N.). Soweit es um die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1 BauGB geforderte Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Planentwürfe geht, ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345>) geklärt, dass die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen hat, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

20

Die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen beimisst, geht darüber hinaus. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern (vgl. auch Dusch, NuR 2012, 765 m.w.N.), um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. auch Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - juris Rn. 24 m.w.N. speziell zur "Sachverstandspartizipation" durch Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände an einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG). Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext gerade auch vor dem Hintergrund dieser speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann (ebenso VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27). Der gesetzlich gewollte "Anstoß" würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer "Überinformation", etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde (Berkemann, in: Berkemann/Halama, BauGB 2004, § 3 Rn. 56; ihm folgend Kersten, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 3 Rn. 88). Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (ebenso Dusch, a.a.O. S. 767: konkrete stichwortartige Benennung der in den vorliegenden Stellungnahmen enthaltenen Informationen). Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. auch VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

21

Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wie sie die Antragsgegnerin für ausreichend hält, wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auch auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft habe und daher nicht auslege, verkennt sie - wie dargelegt - bereits, dass das Bekanntmachungserfordernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht Stellungnahmen, sondern Arten umweltbezogener Informationen zum Gegenstand hat. Im Übrigen entspricht es der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion in der Auslegungsbekanntmachung auch über die Inhalte derjenigen umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auslegt. Auf der Grundlage solcher Informationen kann die interessierte Öffentlichkeit etwa entscheiden, ob diejenigen Umweltbelange, die in den aus Sicht der Gemeinde unwesentlichen Stellungnahmen angesprochen werden, der Gemeinde durch ergänzende Stellungnahmen noch einmal deutlicher vor Augen geführt werden sollen. Umgekehrt gibt das Bekanntmachungserfordernis der planenden Gemeinde Gelegenheit, ihre Entscheidung, welche Stellungnahmen sie für wesentlich hält, noch einmal zu überdenken. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der Hinweis in Ziffer 3.4.2.3 des Muster-Einführungserlasses zum EAG Bau, demzufolge im Rahmen der Bekanntmachung anzugeben sei, welche Arten umweltbezogener Informationen "verfügbar sind und ausgelegt werden", ist zumindest missverständlich.

22

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt auch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht nicht (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 - juris Rn. 24, 25). Der Hinweis auf den Umweltbericht, dessen Auslegung als gesonderter Teil der Begründung ohnehin für jede Planung obligatorisch ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a BauGB), ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin als Beleg für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 17. Juni 2010 (a.a.O.). In dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof zwar den Hinweis auf den Umweltbericht "als verfügbare Umweltinformationen" gebilligt. Dieser Hinweis war aber im konkreten Fall mit dem Zusatz versehen, dass der Umweltbericht "Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild" enthalte. Damit waren die vom 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten schlagwortartigen Kurzcharakterisierungen im Text der dort streitgegenständlichen Bekanntmachung gerade enthalten.

23

Nach alledem hat es der Verwaltungsgerichtshof zu Recht für erforderlich gehalten, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. bereits Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O. S. 346). Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. auch Dusch, a.a.O. S. 768). Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt (vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 3 Rn. 36), kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48 Rn. 6 f.). Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.

24

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der festgestellte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist. Auch diese Annahme lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen.

25

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzung verneint. Er hat festgestellt, dass mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden sei, während im Umweltbericht zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen zur Verfügung gestanden hätten, was zu einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen führe. Auf dieser Grundlage ist es bundesrechtlich ausgeschlossen, von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben auszugehen. Indem die Antragsgegnerin - wie dargestellt zu Unrecht - meint, dass lediglich die auszulegenden Stellungnahmen bekanntzumachen seien, verstellt sie sich auch hierauf den Blick.

26

2. Das angegriffene Normenkontrollurteil verletzt auch nicht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dass die Antragstellerinnen antragsbefugt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht.

27

Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 m.w.N.) auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots abgestellt. Zutreffend ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Frage, ob die seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lässt (Beschluss vom 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 7). Demgegenüber ist die Auffassung der Antragsgegnerin als unzutreffend zurückzuweisen, dass von einer abwägungsrelevanten Belästigung erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen sei. Im Falle einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen mit der Folge, dass die nach Baugebietstypen differenzierten Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sofern dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 BImSchG). Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) kennzeichnet damit gegebenenfalls bereits eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle. Abwägungsrelevant kann eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums sein (Beschluss vom 19. August 2003 a.a.O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88). Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Annahme, dass die zwischen den Beteiligten unstreitige Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) abwägungsrelevant sei, auch die gebotene Einzelfallbetrachtung zugrunde gelegt. Er hat sich insbesondere auf den von ihm festgestellten Umstand gestützt, dass der Fahrstreifen um 15,5 m näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke. Hinzu kommt der seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte - und im Übrigen unbestrittene - Umstand, dass auch die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Bereits auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis in bundesrechtskonformer Weise bejaht. Den Ortsbauplan von 1937 kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, weil die jetzige Planung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über seine Festsetzungen hinausgeht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12 und 41 "Gewerbegebiet Langgewann und Gewerbegebiet Nord" (im Folgenden: "Bebauungsplan") der Antragsgegnerin vom 20. November 2009.

2

Der Bebauungsplan erfasst einen nahezu vollständig bebauten Bereich, der Gewerbegebiete, Mischgebiete und ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen vor der 4. Änderung war in den als Gewerbe- und Mischgebiet ausgewiesenen Bereichen Lebensmitteleinzelhandel nur bis zu einer Geschossfläche von 600 m² zulässig. Im Hinblick auf eine sich abzeichnende Fehlentwicklung im Plangebiet beschloss die Antragsgegnerin, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, die anhand einer Sortimentsliste konkretisiert werden sollten, auszuschließen. In der Zeit vom 24. August bis 25. September 2009 fand die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB statt. In der hierzu ergangenen öffentlichen Bekanntmachung vom 14. August 2009 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass neben dem Umweltbericht „auch umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art mit ausgelegt“ würden. Der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht liege nach § 3 Abs. 2 BauGB aus.

3

Die Antragstellerin, die Eigentümerin eines im Plangebiet belegenen Grundstücks ist, erhob während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen gegen den Bebauungsplan.

4

Am 11. November 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, anschließend erfolgte am 20. November 2009 in der Hofheimer Zeitung die ortsübliche Bekanntmachung.

5

Der ursprünglich von 13 Antragstellern gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan blieb in der Vorinstanz weitgehend erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof war der Auffassung, der Plan leide an keinen formellen Fehlern. Die Abwägungsentscheidung sei jedoch teilweise fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht alle von der Sortimentsliste erfassten Sortimente tatsächlich habe ausschließen wollen. Dieser Fehler führe aber nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans.

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verstoßen, denn es habe an ausreichenden Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen im Bekanntmachungstext gefehlt. Dieser Fehler müsse zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

7

Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Antragstellerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

Das Normenkontrollgericht hat angenommen, der am 11. November 2009 beschlossene und am 20. November 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße die öffentliche Bekanntmachung vom 14. August 2009 zur (erstmaligen) förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Diese Annahme verletzt Bundesrecht.

10

1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings insofern, als er davon ausgeht, der hier von der Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung gegebene Hinweis auf den Umweltbericht und „andere umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB.

11

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206), sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (a.a.O. Rn. 22). Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (a.a.O. Rn. 18). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (a.a.O. Rn. 20). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen, nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.

12

2. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles stelle sich der Veröffentlichungshinweis gleichwohl als rechtsfehlerfrei dar, steht dagegen mit Bundesrecht nicht im Einklang.

13

Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan werde ein bereits beplantes Gewerbe- und Mischgebiet erneut als Gewerbe- und Mischgebiet überplant, allerdings mit der Besonderheit, dass nunmehr bisher zulässige Nutzungen teilweise ausgeschlossen würden, das Maß der baulichen Nutzung unverändert bleibe und ein Baufenster lediglich geringfügig erweitert werde. Das bringe unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich, weshalb sich der allgemeine Hinweis auf die umweltrelevanten Stellungnahmen allgemeiner Art sowie den Umweltbericht ausnahmsweise als ausreichend darstelle, zumal sich weitere, differenzierende Stellungnahmen zu den Umweltbelangen nicht in den Akten befänden (UA Rn. 43).

14

Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Urteil vom 18. Juli 2013 (a.a.O.), das mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung strikt formuliert ist, ergibt sich hinreichend, dass für etwaige Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kein Raum ist. Nach Sinn und Zweck der Norm kann die Hinweispflicht auch nicht vom Überschreiten bestimmter Relevanzschwellen abhängig gemacht werden. Je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat, desto wichtiger ist es, die interessierte Öffentlichkeit entsprechend (genau) zu informieren, um diese „anzustoßen“, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, ins Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung der Gemeinde zu machen. Auch das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, da der verfahrensgegenständliche Änderungsbebauungsplan unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich bringe, sei der allgemeine Hinweis auf umweltrelevante Stellungnahmen ausreichend, vermag nicht zu überzeugen, weil das Gericht damit der Gemeinde - in Anlehnung an die nicht einschlägige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Befugnis zur Bewertung und Selektion von Umweltinformationen zubilligt, die sie nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerade nicht besitzt (vgl. oben).

15

Aus dem Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 - (NVwZ 2014, 1170) folgt nichts anderes, weil es den hier nicht gegebenen Fall der wiederholten Öffentlichkeitsbeteiligung betrifft, der den besonderen Wertungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB unterliegt.

16

3. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich; angesichts der im Umweltbericht behandelten Themen greift die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB nicht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 25). Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin durch die Begründung des Normenkontrollantrages vom 2. September 2010 geltend gemacht, der ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Normenkontrollantrag vom 16. November 2010 dieser innerhalb der Jahresfrist zuging. Er führt zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Folglich kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Revision geltend gemachten weiteren formellen und materiellen Fehler des Bebauungsplans gegeben sind.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin.

2

Mit Antrag vom 12./20.09.2011 beantragte die A. Umweltgerechte Kraftanlagen (…) GmbH (im Folgenden: A.) bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG, hilfsweise eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG, für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen in den Gemarkungen M., R., H., Z. und S. südlich des Ortsteils H. der Stadt Südliches Anhalt, den sog. Windpark H.. 15 der Standorte liegen auf dem Gebiet der Stadt Südliches Anhalt, die übrigen 3 Standorte liegen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die Standorte der WEA auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplans, jedoch außerhalb der hierin festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie. Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen wurden der A. von den jeweiligen Grundstückseigentümern durch Nutzungsverträge gestattet. Mit Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 übernahm die Antragstellerin das "Windenergievorhaben Projekt H." von der A..

3

Am 11.04.2012 erhob die A. beim Verwaltungsgericht Klage auf Verpflichtung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Erteilung der beantragten Genehmigung. Mit Bescheid vom 16.04.2012 lehnte dieser den Antrag der A. vom 12./20.09.2011 ab. Hiergegen legte diese mit Schreiben vom 15.05.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.03.2014 – 4 A 65/12 HAL – setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in den Normenkontrollverfahren 2 K 109/13 und 2 K 19/14 aus. Mit zwei Urteilen vom 21.10.2015 – 2 K 109/13 und 2 K 19/14 – erklärte der Senat den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam.

4

Bereits am 01.02.2012 war die Aufstellung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Am 29.08.2012 wurden der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Am 07.09.2012 erfolgte die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Hierin hieß es:

5

"Der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt D. (Fassung Juli 2012), die dazugehörige Begründung mit integriertem Umweltbericht (Fassung Juli 2012) sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuch (BauGB) und Beschluss des Stadtrates vom 29.08.2012 in der Zeit vom 17.09.2012 bis einschließlich 18.10.2012 während folgender Zeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

6

Ort:

7

Stadt D., FB Bau und Gebäudemanagement, Zimmer 16,
L-Straße, D-Stadt

8

Montag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

9

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

10

- Landschaftsplan OT D. und OT E.
- Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt

11

Bedenken und Anregungen können nur zu den ergänzten und geänderten Teilen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben."

12

Am 19.12.2012 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen. Hiermit wurden u.a. vier Sondergebiete für Windenergie festgesetzt, die in ihrer Ausdehnung den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten "L. Nordost", "T.", "W./S." und "D." entsprachen. Im Rahmen der "Planzeichenerklärung" enthielt der Plan folgende Festlegung:

13

"Windenergieanlagen sind in den Gebieten, für die der Flächennutzungsplan die Ausweisungen (Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält, nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass von den in der Anlage 5 zu diesem Flächennutzungsplan gekennzeichneten Altanlagen im Umfeld des jeweiligen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes jeweils Altanlagen zurückgebaut werden. Der Rückbau der Altanlagen muss innerhalb einer Frist von spätestens 4 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Windenergieanlagen erfolgen. Die Anlage 5 ist Bestandteil dieser Darstellung."

14

In der Begründung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans hieß es, aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 ergäben sich raumordnerische Festlegungen. Hierin seien mehrere Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten für das Plangebiet festgelegt worden. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie entsprächen hinsichtlich ihrer Ausdehnung diesem sachlichen Teilplan. Die Festlegungen im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" stellten einen verbindlichen Rahmen für die kommunale Bauleitplanung dar. Sie beabsichtige zudem, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für außerhalb der festgelegten Sondergebiete errichtete Windenergieanlagen in ihrer Bauleitplanung innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Flächen festzulegen, die nur für das Repowering von Windenergieanlagen gemäß § 249 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehen sollen. Sie verfolge die Absicht, das Orts- und Landschaftsbild aufzuräumen sowie die optischen Beeinträchtigungen und die Immissionsbelastungen der Windenergienutzung im Rahmen des Repowerings zu vermindern. Repowering von Windenergieanlagen sei gemäß Ziel 113 LEP nur in Vorranggebieten oder Eignungsgebieten zulässig. Es sei ihre planerische Absicht, mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans zu gewährleisten, dass die ausgewiesenen Sondergebiete für die Windenergienutzung nur bebaut würden, wenn sichergestellt sei, dass im Gegenzug vorhandene Altanlagen binnen angemessener Frist abgebaut würden. Ihr Ziel sei, dass im Ergebnis der Planung die Anzahl der Windenergieanlagen mindestens halbiert und der Energieertrag gesteigert werde. Für das Repowering alter Anlagen seien alle Anlagen vorgesehen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb des ausgewiesenen Sondergebiets oder außerhalb davon befänden. Es sei vorgesehen, dass – wenn die außerhalb der Sondergebiete liegenden Anlagen zurückgebaut sind – auch die Altanlagen innerhalb der Sondergebiete ersetzt würden. Es gelte, dass eine leistungsstarke Anlage im Vorranggebiet zwei Altanlagen ersetze. Anlagen außerhalb und Altanlagen innerhalb der Vorranggebiete sollten im Zuge des Repowerings abgebaut werden.

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Am 23.04.2013 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt D. erfolgte am 07.06.2013.

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Mit Schreiben vom 03.06.2014, das der Antragsgegnerin am gleichen Tag per Fax zuging, rügte die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt vom 07.09.2012 verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Es fehle an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, hier der zwei Unterlagen "Landschaftsplan OT D. und OT E." und "Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt", genüge nicht. Diesem Hinweis sei nicht zu entnehmen, welche nach Themenblöcken zusammengefassten und zumindest schlagwortartig charakterisierten Umweltinformationen den Unterlagen zu entnehmen seien. Zudem liege ein Abwägungsvorgangsfehler in der unbesehenen Übernahme der im – unwirksamen – sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 festgelegten Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie als Sondergebiete Wind in den Flächennutzungsplan, ohne dass dem eine eigene Abwägung zugrunde liege. Insbesondere seien ihre Interessen an der Windenergienutzung im Bereich der Anlagenstandorte Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 in der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dem Plangeber nach der Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bekannt gewesen seien. Darin liege ein zumindest partieller Abwägungsausfall. Als weiterer Abwägungsvorgangsfehler zu rügen sei die im Ergebnis zu einer Halbierung der mit Windenergieanlagen nutzbaren Flächen führende "Konkretisierung" der regionalplanerisch vorgegebenen Eignungsgebiete für die Windenregienutzung durch Darstellung eines innerhalb der Sondergebiete Wind allein zulässigen Repowering. Dies führe zu einer übermäßigen und in diesem Umfang unzulässigen Reduzierung der Windenergienutzung innerhalb der raumordnungsrechtlich festgelegten Windkrafteignungsgebiete selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Regionalplans. Die Ermächtigung zur Darstellung des Repowering könne nur so verstanden werden, dass sie eine nähere Abwägung auch zur Notwendigkeit ihres räumlichen Umfangs voraussetze. Daran fehle es, wenn sämtliche Sondergebiete Wind mit diesem Vorbehalt zur Zulässigkeit neuer Windenergieanlagen belastet würden. Die Festlegung sei auch unklar, da sie nicht erkennen lasse, wie viele Altanlagen zurückgebaut werden müssten, um ein Repowering zu ermöglichen. Die in der Begründung des Flächennutzungsplans im Umweltbericht auf Seite 43 enthaltene Darstellung, für eine neu errichtete Anlage entfielen zwei alte, lasse sich aus der Festlegung nicht ableiten. Die gerügten Abwägungsvorgangsfehler seien auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, da sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien.

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Am 04.06.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan sei analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, soweit es um die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen gehe, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden seien. § 47 Abs. 2a VwGO führe nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, selbst wenn man die Vorschrift bei der Anfechtung von Flächennutzungsplänen für entsprechend anwendbar halte, denn die Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags die Geltendmachung von Einwendungen voraussetze. Ihr fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar führe die Verwerfung der am 19.11.2012 beschlossenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst nur zurück zu dem bisherigen Flächennutzungsplan mit dem Inhalt der am 12.12.2007 beschlossenen Festsetzungen. Auch dieser habe Sonderbauflächen für die Windenergienutzung enthalten, denen grundsätzlich außergebietliche Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugekommen sei. Ihre Vorhabengrundstücke lägen auch nicht innerhalb dieser Sonderbauflächen. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die in diesem Flächennutzungsplan dargestellten Windkrafteignungsgebiete aus dem seinerzeit noch für wirksam erachteten Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 "eins zu eins" übernommen habe. Daher sei zu erwarten, dass sie, nachdem auch der sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam erklärt worden sei, künftige regionalplanerische Festlegungen eines Windkraftvorrang- und Windkrafteignungsgebietes für ihre Vorhabengrundstücke wieder (gemäß § 1 Abs. 4 BauGB) "eins zu eins" in die eigene Flächennutzungsplanung übernehmen werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine neue, für sie günstigere Flächennutzungsplandarstellung getroffen werde. Zudem unterliege der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 12.12.2007 durchschlagenden Wirksamkeitsbedenken. Die Darstellung der Windkrafteignungsflächen in diesem Flächennutzungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da diese nur aus den regionalplanerischen Festlegungen übernommen worden seien, ohne damit weitere Rechtswirkungen zu verbinden. Der Antrag sei auch begründet. Das Planaufstellungsverfahren sei wegen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 genüge den Anforderungen an die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht. Die Angabe nur der Titel der vorliegenden Unterlagen, die zudem in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten seien, reiche nicht aus. Der Fehler sei auch gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft. Insoweit werde zunächst auf die Verfahrensrüge vom 03.06.2014 verwiesen. Darüber hinaus sei auch die Festlegung zum Repowering abwägungsfehlerhaft, die sämtliche Windeignungsflächen erfasse. Es sei nicht hinreichend ermittelt worden, ob die abzubauenden Anlagen zumindest auch im Entscheidungs- oder Einflussbereich desselben Investors stünden, der durch den Plan neue Standortchancen erhalte. Wo die Identität des einen mit dem anderen im gesamten Geltungsbereich des Flächennutzungsplans fehle, führe die sämtliche Sondergebiete einschränkende Repowering-Darstellung zu einem Ausschluss der raumordnungsrechtlich freigegebenen und gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auch von der Kommune zu beachtenden Windenergienutzung. Eine ausreichende Anzahl von Altanlagen stehe entweder nicht zur Verfügung oder sei als Voraussetzung des Baurechts innerhalb der Konzentrationszone nur gegen viel Geld zu haben. Im Ergebnis würden alle Grundstückseigentümer oder Interessenten, die innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen errichten und betreiben wollten, vollständig ausgeschlossen, wenn und soweit sie nicht mit den Betreibern der Bestandsanlagen identisch seien oder diese teuer "herauskauften". Eine solche Darstellung sei nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern auch im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die Darstellung zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen in den Sondergebieten verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, wonach Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen seien. Nach dem in dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" enthaltenen Grundsatz G 1 dürfe die Kommune Repowering-Flächen nur für solche Windenergieanlagen ausweisen, die außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet worden seien. Hier würden jedoch nach Anlage 5 alle Windenergieanlagen einbezogen, auch solche, die innerhalb der Eignungsgebiete stünden. Dies gehe über das raumordnungsrechtlich Zulässige hinaus.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die am 19.12.1012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, auf die Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 sei nichts zu erwidern. Die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete sei wegen der Zielbindung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Auch die Repoweringbestimmungen i.S.d. § 249 Abs. 2 BauGB seien fehlerfrei abgewogen worden. Die zivil- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Eigentümer der betroffenen Windenergieanlagen seien städtebaulich ohne Bedeutung. Es sei den Eigentümern zumutbar, auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes die Voraussetzungen für einen Rückbau der Altanlagen und damit der Errichtung neuer Anlagen zu schaffen. Hinweise darauf, dass der Plan nicht vollziehbar sei, lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei auch nicht im Hinblick auf den Regionalplan festzustellen. Sie sei befugt, den Grundsatz der Regionalplanung zum Repowering einschränkend anzuwenden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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1. Der Antrag ist statthaft. Die in den Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, kann Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 4 CN 1.12 –, juris RdNr. 10; OVG RP, Beschl. v. 04.09.2015 – 8 C 10384/15 –, juris RdNr. 15). Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Beschränkung des zunächst angekündigten Antrags, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung am 19.12.1012 beschlossene, am 23.04.2013 genehmigte und am 07.06.2013 bekannt gemachte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Antragsänderung anzusehen ist.

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2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei einem Normenkontrollantrag gegen die Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der in einem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergie eintreten zu lassen, ist die Antragsbefugnis jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht darlegt, in dem von der Ausschlusswirkung betroffenen Gebiet Windenergieanlagen errichten und betreiben zu wollen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Antragsteller Windenergieanlagen errichten will und die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Ausschlusswirkung scheitern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 – BVerwG 4 BN 18.06 –, juris RdNr. 11; Urt. d. Senats v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 –, juris RdNr. 18 und v. 30.07.2009 – 2 K 141/08 –, a.a.O. RdNr. 13; HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 – 4 C 883/10.N –, a.a.O. RdNr. 26 jeweils zu raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, juris RdNr. 25 zu einem Flächennutzungsplan). Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen gehören neben Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Plangebiets u.a. die dinglich und die obligatorisch hinsichtlich dieser Grundstücke Nutzungsberechtigten (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 09.09.2009 – OVG 2 S 6.09 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Urt. v. 12.12.2012 – 12 KN 311/10 –, juris RdNr. 14; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Anhang zu § 10 RdNr. 220). Hiernach ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie beabsichtigt, auf mehreren Grundstücken im Plangebiet, die außerhalb der festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten liegen, Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Dies ergibt sich aus dem Eintritt der Antragstellerin als Klägerin in das ursprünglich von der A. eingeleitete Verfahren 4 A 65/12 HAL vor dem Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Grundstücke ergibt sich aus den in der Anlage 1 zum Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 aufgeführten Nutzungsverträgen, die von der Antragstellerin gemäß § 1 des Projektübernahmevertrages übernommen wurden.

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3. Die Antragsfrist ist gewahrt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Maßgeblich ist hier gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung der Genehmigung, die am 07.06.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsfrist begann damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 08.06.2013 zu laufen und lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.06.2014 ab. Der am 04.06.2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag wahrt diese Frist.

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4. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Es kann offenbleiben, ob die Vorschrift auf Flächennutzungspläne entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu OVG RP, Urt. v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12 –, juris RdNr. 25; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 32; dagegen Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 235; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 RdNr. 75a). Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, juris RdNr. 9; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 239). Das ist hier nicht der Fall, denn die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO.

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5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist gegeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; es fehlt, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, juris RdNr. 10; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 29; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 RdNr. 77). Nach diesen Grundsätzen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin, denn im Fall der Unwirksamkeit der angegriffenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin bzw. der hiermit beabsichtigten Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht für die Antragstellerin die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht.

31

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die am 19.12.2012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. ist unwirksam, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten.

32

1. Die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden. Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den "Landschaftsplan OT D. und OT E." und das "Ökologische Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt" verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, juris RdNr. 23; Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 1.14 –, juris RdNr. 11). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung verfehlt. Dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben. Die Antragstellerin hat den Verfahrensmangel mit dem Schreiben vom 03.06.2014 auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.

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2. Unabhängig von dem Verfahrensmangel ist die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans auch materiell fehlerhaft, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist. Es liegt ein Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin im Wege der Zielanpassung lediglich die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 übernommen hat.

34

Zwar wurde durch den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" eine Standortsteuerung für die Windkraftnutzung auf regionaler Ebene vorgenommen, indem Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt und ein Ausschluss für Windkraftanlagenstandorte außerhalb dieser Flächen bestimmt wurde. Die Festlegungen waren als verbindliches, letztabgewogenes Ziel der Raumordnung beschrieben worden. Solche Ziele sind nach § 4 Abs. 1 ROG bei der Planung von den öffentlichen Stellen zu beachten. Sie sind die Grundlage für die in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Anpassung der Bauleitplanung an die Raumordnung. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, nicht nur um Maßstäbe. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung zuweist, ist dementsprechend dem Abwägungsprogramm vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – BVerwG 4 BN 8.07 –, juris RdNr. 4). Die Antragsgegnerin war deshalb gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich verpflichtet, sich an den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" getroffenen Festlegungen zu orientieren.

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Den Darstellungen im Flächennutzungsplan wurde jedoch durch die inzwischen festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Boden entzogen, so dass sie ihrerseits unwirksam sind. Wird ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, "infiziert" dieser Fehler den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 RdNr. 151). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar (a.A. für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Raumordnungsplans allein aus Ausfertigung- und Bekanntmachungsmängeln ergibt: OVG BBg, Beschl. v. 24.04.2009 – OVG 10 S 13.08 –, juris RdNr. 43). Zwar ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (hier: 19.12.2012) maßgebend, an dem der Antragsgegnerin das Normenkontrollurteil des Senats vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Die durch dieses Urteil festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 wegen eines materiell-rechtlich beachtlichen Fehlers im Abwägungsvorgang wirkte jedoch ex tunc, also ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Norm, so dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Antragsgegnerin rechtlich keine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (mehr) bestand. Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.

36

3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Bestimmungen des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zum Repowering wirksam sind, insbesondere den Vorgaben des § 249 Abs. 2 BauGB entsprechen. Nach dieser Vorschrift kann gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.

37

Ebenso kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit der Erstreckung der Repowering-Darstellung nach Anlage 5 auf Anlagen innerhalb der Eignungsgebiete gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG folgende Pflicht, die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen, verstoßen hat, zumal der sachliche Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", einschließlich des Grundsatzes G 1, vom Senat mit Urteil vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – für unwirksam erklärt worden ist.

38

Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob die Darstellungen zum Repowering hinreichend deutlich regeln, dass die Errichtung einer neuen Anlage im Sondergebiet Wind den Rückbau von zwei Altanlagen voraussetzt.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4.
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d)
zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
e)
zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
g)
zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich,
h)
zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 06.06.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im erstinstanzlichen Klageverfahren VG 6 A 149/15 gegen einen an die Beigeladene gerichteten, am 03.09.2015 ergangenen Planfeststellungsbeschluss gem. § 68 WHG zur Herstellung eines Oberflächengewässers infolge einer Nass-auskiesung auf den betriebseigenen Flurstücken … und … der Flur … der Gemarkung …. Vorliegend erstrebt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

2

Die Beigeladene hatte die Planfeststellung am 06.02.2012 beantragt; der Antrag wurde am 15.01.2105 in Bezug auf die Erschließung - Querung des N...er Weges - geändert. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.09.2015 Klage erhoben. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 17.11.2015 ordnete der Antragsgegner am 22.02.2016 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 03.09.2015 im überwiegenden Interesse der Beigeladenen an.

3

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat die Antragstellerin damit begründet, dass eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen müsse, da das planfestgestellte Vorhaben die gemeindliche Planungshoheit beeinträchtige. Es verletze den Landschaftsplan und lasse die 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit einer kiesabbaubezogenen Konzentrationsflächenplanung unberücksichtigt. Der Umstand, dass die 4. Änderung des Flächennutzungsplans zur Zeit der Erteilung des Panfeststellungsbeschlusses noch keine Rechtswirksamkeit erlangt habe, ändere an deren Beachtlichkeit nichts; die Auslegung der Planänderung sei szt. bereits erfolgt und sie habe dem Innenministerium zur Genehmigung gem. § 6 BauGB vorgelegen, das die Planänderung - am 26.10.2015 - genehmigt habe. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht werde auch durch die Verweigerung eines Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB verletzt. Zudem werde das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf die gemeindliche Straßenbaulast für den N...er Weg verletzt. Die Nutzung dieses Weges für den Kreuzungsverkehr zum Abbaugebiet sei eine Sondernutzung, die einer - hier ausdrücklich verweigerten - gemeindlichen Erlaubnis bedürfe.

4

Mit Beschluss vom 06.06.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die 4. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplans habe zur Zeit der Erteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die Änderung habe dem Innenministerium zwar zur Genehmigung vorgelegen, doch sei deren Begründung mangelhaft. Die Begründung leide hinsichtlich der Ausweisung der Kiesabbau-Konzentrationsfläche im südwestlichen Gemeindegebiet an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Deshalb fehle die nötige „Planreife“. Zudem müsse die kommunale Bauleitplanung auf hinreichend konkretisierte und verfestigte Fachplanungen Rücksicht nehmen. Das gelte auch für das hier betroffene Planfeststellungsverfahren, das Anfang 2012 begonnen und mit der Auslegung und Erörterung des Plans Ende 2014 bereits eine gewisse Verfestigung erfahren habe, als die 4. Änderung des Flächennutzungsplans am 11.08.2015 beschlossen worden sei. Der Prioritätsgrundsatz sei ein wichtiges Abwägungskriterium und verpflichte zur Rücksichtnahme auf diejenige Planung, die den zeitlichen Vorsprung habe. Dem Landschaftsplan, der nicht frei von Fehlern sei, habe der Antragsgegner zu Recht ein nur geringes Gewicht beigemessen. Das Beteiligungsrecht der Antragstellerin gem. § 36 BauGB sei nicht verletzt worden, da das Vorhaben i. S. d. § 38 BauGB von überörtlicher Bedeutung sei. Das sei bei einer Nassauskiesung typischerweise der Fall. Ohne Erfolg berufe sich die Antragstellerin auf die Überquerung des N...er Weges, der für den Schwerlastverkehr ausgelegt sei.

5

Gegen den am 09.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14.06.2016 Beschwerde erhoben und diese am 07.07.2016 begründet. Sie hält daran fest, dass ihre Planungshoheit unzureichend berücksichtigt worden sei. Der 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei keinerlei Beachtung geschenkt worden. Die Auslegung der Planänderung sei szt. lange abgeschlossen und ihre Genehmigung sei beantragt gewesen und am 26.10.2015 mit einer „Auflage“ erteilt worden. Die Auflage sei danach erfüllt worden, was das Innenministerium am 02.03.2016 bestätigt habe. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei ungeachtet ihrer szt. noch fehlenden Rechtswirksamkeit für die Planfeststellung relevant. Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans enthalte eine „hinreichend konkretisierte (verfestigte) gemeindliche Planung“; daran ändere sich auch nichts, weil der Innenminister eine Ergänzung der Begründung der F-Plan-Änderung verlangt habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die Gemeinde müsse auch auf die Planfeststellung Rücksicht nehmen, übersehe es, dass diese in der F-Plan-Begründung mehrfach erwähnt werde. Dem Landschaftsplan sei zu Unrecht ein nur geringes Gewicht beigemessen worden. Soweit insoweit Fehler gerügt worden seien, habe die Gemeinde darauf reagiert und entsprechende Planänderungen vorgenommen. Es sei ein Abwägungsfehler, dass der Landschaftsplan in seiner letztlich rechtsverbindlichen Form nicht in die Abwägung des Antragsgegners eingeflossen sei, sondern nur in seiner Entwurfsfassung. In Bezug auf die Kreuzung des N...er Weges liege eine - nicht erlaubte - Sondernutzung vor. Die Widmung gelte nur für die jeweilige Fahrtrichtung, nicht für die Kreuzung des Weges. Der Weg sei zur Aufnahme von Kreuzungs- bzw. Schwerlastverkehr nicht geeignet und werde erheblich mehr verkehrsbelastet. Im Planfeststellungsverfahren sei die Erschließung des Kiesabbauvorhabens grundlegend geändert worden. Dafür sei eine erneute Auslegung der veränderten Antragsunterlagen erforderlich gewesen, die nicht stattgefunden habe; § 140 Abs. 8 S. 1 LVwG greife nicht. Der Planfeststellungsbeschluss sei damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

6

Der Antragsgegner erwidert, eine Verletzung des Beteiligungsrechts werde erstmals im Beschwerdeverfahren gerügt; es sei i. Ü. nicht ersichtlich, was die Antragsgegnerin bei einem vollständigen Beteiligungsverfahren hätte neu vortragen wollen. Eine Identitätsänderung des Vorhabens werde durch die geänderte wegemäßige Erschließung nicht begründet. Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans habe z. Zt. des Planfeststellungsbeschlusses noch keine „Planreife“ gehabt; eine Genehmigung des Flächennutzungsplans habe das Innenministerium nur für der Fall der Behebung von Abwägungsmängeln in Aussicht gestellt. Die Gemeinde habe auf die zeitlich vorlaufende und hinreichend konkretisierte Fachplanung Rücksicht nehmen müssen. Die Begründung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans und die planerische Abwägung übergehe die Fachplanung. Zwischen den Eigentümerinteressen und den Gründen für eine Herausnahme der Flächen werde nicht abgewogen; weitere Abwägungsmängel der Änderung des Flächennutzungsplans lägen in der Zuordnung von Planungskriterien zu „harten“ und „weichen“ Tabukriterien, der Erforderlichkeit und Geeignetheit der „weichen“ Tabukriterien und der Auswahl und Anwendung der Kriterien für den weiteren Abwägungsprozess, insbesondere für den An- und Abfahrtsverkehr und die Vorbelastungen durch Kiesabbau. Fragen der Emissionen und der Vorbelastung würden vermengt. Mit Schutzauflagen des - seinerzeit bereits erlassenen - Planfeststellungsbeschlusses habe sich die Gemeinde nicht auseinander gesetzt. Die „Akzeptanz“ sei kein taugliches Abwägungskriterium. Dem - fehlerhaften - Landschaftsplan sei zu Recht ein geringes Gewicht beigemessen worden. In der Sache habe die Gemeinde keine Landschaftsplanung, sondern eine vorweggenommene Flächennutzungsplanung betrieben; dies sei von den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt. Die Herausnahme von Kiesabbauflächen werde nur teilweise naturschutzfachlich, im Schwerpunkt städtebaulich begründet. Die im Landschaftsplan entwickelten Kriterien und deren Anwendung seien fehlerhaft. Zudem missachte auch der Landschaftsplan die Priorität der zeitlich früheren Fachplanung. Kreuzende Verkehre am N...er Weg seien widmungskonform. Allein eine Verkehrsmengensteigerung führe nicht zu einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung. Das sei im Planfeststellungsbeschluss zutreffend erkannt worden.

7

Die Beigeladene hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, da die Klage in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten habe. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die Landschaftsplanung sei ausreichend berücksichtigt worden; ihr komme als bloße Verhinderungsplanung nur ein geringes Gewicht zu. Sie sei zudem fehlerhaft: Dem hier in Rede stehenden Eignungsbereich 1 sei das größte Konfliktpotential zugeordnet worden, ohne dessen nur „randliche Betroffenheit“ zu berücksichtigen. Zudem habe die Gemeinde nicht auf die hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten des Antragsgegners Rücksicht genommen. Ein geänderter räumlicher Zuschnitt des Eignungsbereichs 1 sei nicht geprüft worden. Die Lage und Qualität der Kiesvorkommen und die Rohstoffhöffigkeit seien unrichtig in Ansatz gebracht worden. Ein diesbezüglicher Ermittlungsfehler führe zu einem (nur) geringen Gewicht der Landschaftsplanung in der Abwägung. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei z. Zt. des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht rechtswirksam gewesen; mangels Planreife komme ihr auch keine Vorwirkung zu. Zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses sei der Planentwurf mit einem beachtlichen Abwägungsmangel behaftet gewesen. Zudem habe die Flächennutzungsplanung auf das bereits weit fortgeschrittene Planfeststellungsverfahren Rücksicht nehmen müssen. Die Antragstellerin habe sich darauf beschränkt, das Planfeststellungsverfahren zu konterkarieren und die Potentialfläche 1 in Gänze abzulehnen. Eine derartige Verhinderungsplanung vermittle der Gemeinde keine wehrfähige Position. Die Mängel der Landschaftsplanung hätten sich im Verfahren zur Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans fortgesetzt. Mit der Frage, ob der befürchtete Eingriff in Natur und Landschaft auch durch einen anderen Zuschnitt des Eignungsbereichs hätte vermieden werden können, habe sich die Gemeinde überhaupt nicht befasst. Auch die Rohstoffhöf-figkeit sei nicht (nochmals) untersucht worden. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Sondernutzung der Kreuzung zum N...er Weg berufen. Dieser Weg sei für einen Schwerlastverkehr ausreichend ausgebaut. Der Gemeingebrauch könne nicht in Bezug auf den Kreuzungsverkehr ausgeschlossen werden. Auf die Widmung sei dies nicht zu stützen. Infolge der geänderten Erschließung des Kiesabbauvorhabens sei eine erneute Planauslegung nicht erforderlich gewesen, da sich dadurch das Gesamtkonzept des Vorhabens in keiner Weise geändert habe. Die Antragstellerin habe – zudem – im ergänzenden Verfahren Gelegenheit erhalten, zu der geänderten Erschließung Stellung zu nehmen. Selbst wenn man für das Hauptsacheverfahren offene Erfolgsaussichten annehmen wolle, falle die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Beigeladenen aus, da die Betriebstätigkeit wegen nahezu erschöpfter Kiesvorkommen gefährdet sei. Neben dem damit betroffenen existenziellen Interesse bestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einem weiteren Kiesabbau in …, da ein Transport von Betonzuschlagsstoffen aus weit entfernten Abbauflächen nicht vertretbar sei.

8

Die Antragstellerin hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass eine förmliche Widmungsverfügung für den N...er Weg nicht existiere, dass es sich dabei aber um einen nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 StrWG öffentlichen Weg handele.

II.

9

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.06.2016 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

10

1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss (S. 6 - 7 des Beschl.-Abdr.) den für die Entscheidung über den Antrag gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO anzuwendenden Entscheidungsmaßstab zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 31.07.2015, 1 MB 14/15, ZNER 2015, 613 ff. [bei Juris Rn. 8]) angegeben; darauf wird Bezug genommen. Die Beschwerde bleibt - dem entsprechend - erfolglos, wenn die Klage der Antragstellerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung gegenüber der begünstigten Beigeladenen unbillig wäre. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist – maßgeblich – auf Rechtsnormen abzustellen, die gerade dem Rechtsschutz der Antragstellerin dienen.

11

2. Die Antragstellerin meint, Erfolgsaussichten ihrer Klage ergäben sich bereits aus einem Fehler des (Auslegungs-)Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geführt hat. Dem ist nicht zu folgen.

12

Eine Schutzfunktion kommt Verfahrensvorschriften nur dann zu, wenn sie erkennbar davon ausgehen, dass ein am Verfahren zu beteiligender Dritter unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung einer behördlichen Entscheidung soll durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 20.10.1972, IV C 107.67, BVerwGE 41, 58 ff. [bei Juris Rn. 20]). Eine solche - formelle - Schutzfunktion kommt dem Erfordernis der Planauslegung gem. § 140 Abs. 3 LVwG SH ersichtlich nicht zu.

13

Dem Antragsgegner ist - überdies – darin zu folgen, dass die Änderung der Zuwegung über die Kreuzung am N...er Weg keine (neue) Auslegungspflicht begründet. Nach § 140 Abs. 8 S. 1 LVwG wäre dies nur der Fall, soweit durch die geänderte Planung Aufgabenbereiche oder Belange erstmals oder stärker als bisher berührt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die mit dem Auslegungserfordernis - allgemein - verbundene Anstoßwirkung ist vorhabenbezogen. Das Vorhaben der Beigeladenen - als solches - ist unverändert geblieben. Die Anstoßwirkung ist insoweit bereits mit der Auslegung der ursprünglichen Unterlagen erreicht worden (vgl. Steinberg/Müller, UPR 2007, 1 ff./4 [zu III.3]). Der N...er Weg war schon vor der Planänderung (auf ganzer Länge) als Zuwegung vorgesehen; infolge der Planänderung wird dies auf einen Kreuzungsbereich reduziert. Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin im „ergänzenden“ Verfahren Gelegenheit hatte, zu der mit der Planänderung verbundenen Zuwegung des Abbauvorhabens über die Kreuzung am N...er Weg Stellung zu nehmen. Auch eine vollständige Wiederholung des Auslegungsverfahrens hätte folglich zu keinen anderen oder weitergehenden Erkenntnissen der Antragstellerin, die evtl. Grundlage von Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss hätten sein können, geführt (vgl. Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 2014, § 46 Rn. 27). Eine (allein) durch einen (Auslegungs-)Verfahrensfehler begründete Rechtsverletzung der Antragstellerin scheidet damit aus.

14

3. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin - zutreffend - am Maßstab der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LVerf SH) geprüft und festgestellt, dass weder die 4. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplans (unten 3.1) noch die „Fortschreibung“ des Landschaftsplans vom 23.12.2014 (unten 3.2) Erfolgsaussichten im Klageverfahren der Antragstellerin begründen. Der rechtlichen Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2015, 4 B 61.14, Juris; Urt. v. 22.06.2015, 4 B 61.14, BVerwGE 80, 7 ff. [bei Juris Rn. 21]).

15

3.1 Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans begründet keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

16

3.1.1 Die Planänderung war zu der Zeit, als der Planfeststellungsbeschluss vom 03.09.2015 erging, noch nicht rechtwirksam: Die nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde hatte das zuständige Innenministerium – erst danach – mit Schreiben vom 26.10.2015 erteilt. Es hat damit die „Auflage“ verbunden, dass in der Planbegründung die „Gründe … zur Ausweisung der Konzentrationsfläche für den Kiesabbau … vertiefter und konkreter darzulegen sind.“ Abschließend heißt es, dass die Erteilung der Genehmigung erst bekannt gemacht werden darf, wenn bestätigt worden ist, dass die „Auflage“ erfüllt ist. Die „Auflage“ entspricht damit der Sache nach eher einer aufschiebenden Bedingung, weil erst ihre Erfüllung die Voraussetzung für ein Wirksamwerden des Plans schafft. Dem entsprechend konnte noch keine Bekanntmachung der Genehmigung erfolgen, so dass die 4. Änderung des Flächennutzungsplans noch keine Wirksamkeit erlangt hat (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB) und damit der angefochtenen Planfeststellung nicht entgegenstehen konnte. Der Umstand, dass das Innenministerium nachträglich – am 02.03.2016 – die Erfüllung seiner „Auflage“ bestätigt hat, ist vorliegend unerheblich, da auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 03.09.2015 abzustellen ist (s.o.).

17

3.1.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss kann die Planungshoheit der Antragstellerin – im Grundsatz – auch dadurch beeinträchtigen, dass er eine – zwar noch nicht rechtswirksame, aber hinreichend bestimmte - gemeindliche Planung nachhaltig stört, indem er unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.1984, 4 C 83.80, NVwZ 1984, 584 [bei Juris Rn. 13, m. w. N.]). Davon ist hier nicht auszugehen.

18

Das Verwaltungsgericht hat – zutreffend – darauf hingewiesen, dass die gemeindliche Bauleitplanung auf die konkurrierende Fachplanung, die einen zeitlichen Vorsprung hat, Rücksicht zu nehmen hat (sog. Prioritätsgrundsatz). Die Planung, die den Vorrang beansprucht, muss hinreichend verfestigt sein; bei einem Fachplanungsvorhaben – wie vorliegend – ist das in der Regel nach Auslegung der Planunterlagen der Fall (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002, 9 VR 14.02, NVwZ 2003, 207 ff.). Die Planfeststellungsbehörde braucht Belange der Gemeinde, die sich aus – noch – in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplänen ergeben, deren "Schicksal“ aber noch ungewiss ist und die "in der Zukunft liegen", bei ihrer Entscheidung noch nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2012, 4 BN 29.11, ZfBR 2012, 262 [bei Juris Rn. 4]).

19

Vorliegend ist der Beschluss der Antragstellerin vom 11.08.2015 über die 4. Änderung ihres Flächennutzungsplans dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 03.09.2015 zeitlich - zwar - voraus gegangen, doch folgt daraus nicht, dass der Antragsgegner darauf (allein) deshalb Rücksicht zu nehmen hatte. Die Planung der Antragstellerin war nicht nur nicht rechtswirksam (s. o. 3.1.1), sie war seinerzeit auch inhaltlich noch nicht hinreichend „verfestigt“:

20

Das Verfahren zur 4. Änderung ihres Flächennutzungsplans ist erst Ende 2014 eingeleitet worden. Nach Auslegung der Planentwürfe sind dagegen (u. a.) von der Beigeladenen ausführliche Einwendungen erhoben worden. Eine für die Planfeststellungsbehörde beachtliche „Planreife“ lag - ungeachtet dessen - auch nach Vorlage der beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans zur Genehmigung durch den Innenminister noch nicht vor. Das folgt aus dem – einer Konzentrationsflächenplanung für den Kiesabbau mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dienenden – Planungsziel der Gemeinde, das eine dasgesamte Gemeindegebiet umfassende Erfassung, Beurteilung und Abwägung möglicher Abbauflächen bzw. Ausschlussbereiche erfordert. In einem solchen Fall ist „Planreife“ erst erreicht, wenn die Abwägung für das gesamte Gemeindegebiet
– zumindest – so weit fortgeschritten ist, dass sich der Inhalt des (späteren) Plans mit hinreichender Sicherheit absehen lässt. Eine „Planreife“ nur für Teilbereiche eines solchen Plans ist wegen der angestrebten gemeindeweiten Ausschlusswirkung nicht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 [bei Juris Rn. 31]).

21

Eine „Planreife“ hätte sich vor diesem Hintergrund – frühestens – nach einer erneuten Prüfung und Abwägung der in der „Auflage“ des Innenministeriums vom 26.10.2015 angesprochenen Fragen durch die Gemeinde ergeben können. Dabei wäre das – weit fortgeschrittene – Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen gewesen, das bereits Anfang 2012 eingeleitet worden war und die „Stationen“ der Planauslegung (Mitte April 2013) und der Erörterung der Stellungnahmen (u. a. der Antragstellerin vom 13.05.2013) im Dezember 2014 bereits absolviert hatte. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin die 4. Änderung des Flächennutzungsplans erst (lange) nach ihrer Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren eingeleitet hat, was den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen erhobenen Vorwurf einer „Verhinderungsplanung“ nährt. Jedenfalls hatte die Antragsstellerin im Rahmen ihrer Bauleitplanung auf das weit fortgeschrittene Planfeststellungsvorhaben Rücksicht zu nehmen, was auch die – in Erfüllung der „Auflage“ des Innenministeriums zu erarbeitende – „vertiefte und konkretere“ Darlegung der ortsplanerischen Gründe für die Darstellung einer Konzentrationsfläche für den Kiesabbau (nur) „im südwestlichen Gemeindegebiet und den damit verbundenen Ausschluss auf anderen Flächen im Planungsraum“ Bedeutung hat. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im Planfeststellungsverfahren bereits die landes- und regionalplanerische Zulässigkeit des Vorhabens (s. Abwägungstabelle 3/-69 - ; Planfeststellungsbeschluss, S. 29) sowie eine – der Antragstellerin im Rahmen der Auslegung und Erörterung zugängliche – fachliche Prüfung der (Kies-)Lagerstätte, der Abbauqualitäten und des Abbauvolumens (s. S. 8, 11 des landschaftspflegerischen Begleitplans; S. 3/-81- der Abwägungstabelle) und der „Abbauwürdigkeit“ erfolgt war; die daraus entstandenen Erkenntnisse waren für eine „räumlich differenzierte“ Ortsplanung und die Erfüllung der „Auflage“ des Innenministers unmittelbar relevant. Unter diesen Umständen kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, ihrer – auch nach der insoweit überzeugenden Beurteilung des Innenministeriums – (abwägungs-)mangelhaft begründeten Planung und dem darin statuierten Ausschluss der Flächen der Beigeladenen vom Kiesabbau ein für die Abwägung der Planfeststellungsbehörde entscheidendes Gewicht zu geben.

22

Die - unter Hinweis auf das Urteil des VGH München vom 30.07.2013 (15 B 12.147, BauR 2014, 68 ff.) vorgetragene – Ansicht der Antragstellerin, der Entwurf des Flächennutzungsplans dürfe nach Durchführung der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) von der Antragsgegnerin nicht (mehr) ignoriert werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach der genannten Entscheidung kann dem Entwurf einer F-Plan-Änderung eine dem planfestgestellten Vorhaben entgegenstehende Wirkung nur zukommen, wenn er – absehbar – an keinem beachtlichen Abwägungsmangel leidet (a.a.O., [bei Juris] Rn. 34, 35). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, nachdem der Innenminister in seinem Bescheid vom 26.10.2015 einen „beachtlichen Abwägungsmangel“ ausdrücklich festgestellt und zum Anlass für seine „Auflage“ genommen hat. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen: Die – auf der Ebene des Flächennutzungsplanung erfolgende – Darstellung von Konzentrationszonen für den Kiesabbau bzw. von Ausschlussbereichen muss auf einem schlüssigen gesamträumlichen Plankonzept beruhen, das offen legt, von welchen Erwägungen die positive Standortentscheidung und – daran anknüpfend – die negative Ausschlusswirkung getragen sind. Insbesondere die Auswahl der Ausschlussflächen (Tabuzonen) muss gem. § 1 Abs. 7 BauGB von einer Abwägung getragen sein, die den gesamten Planungsraum (Gemeindegebiet) in den Blick nimmt und - schrittweise - „harte“ oder „weiche“ Tabuzonen ermittelt, bewertet und lokalisiert (vgl. - zur Windkraft - BVerwG, Beschl. v. 09.02.2015, 4 BN 20.14, ZfBR 2015, 489; Beschl. v. 15.09.2009, 4 BN 25.09, BauR 2010, 82; vgl. Wegner, ZUR 2015, 468/469 f.). Es genügt nicht, insoweit nur Faktoren für eine Restriktion aufzuzählen; insbesondere zu den (häufigeren) „weichen“ Tabukriterien bedarf es eines nachvollziehbaren Abwägungsprozesses. Dieser erschöpft sich nicht in der bloßen Übernahme von Inhalten des Landschaftsplans in den Flächennutzungsplan, da Letzterer auch nicht-naturschutzrechtliche Belange einschließlich derjenigen der betroffenen Privateigentümer abzuwägen hat. Die Ablehnung der Potentialfläche 1 „in Gänze“ in der 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht überzeugend begründet worden; der Kritik der Beigeladenen (Schriftsatz vom 28.07.2016, S. 11) ist insoweit zu folgen. Die damit gegebenen – beachtlichen – Abwägungsmängel sind durch die Planerhaltungsvorschriften in §§ 214, 215 BauGB nicht überwindbar; diese Vorschriften gelten nicht für Planentwürfe; unabhängig davon sind die Abwägungsmängel auch offensichtlich und wegen des gemeindeweiten Planungsraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.) auch ergebnisrelevant.

23

3.2 Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie das „geringe Gewicht“ des Landschaftsplans der Antragstellerin im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 03.09.2015 angreift. Das Beschwerdevorbringen übergeht insoweit bereits die (geringe) rechtliche Relevanz der Landschaftsplanung; unabhängig davon vermögen sich deren Inhalte, soweit sie Naturschutz und Landschaftspflege betreffen, nur im Wege einer Abwägung mit anderen – auch privaten – Belangen gegen das planfestgestellte Vorhaben durchzusetzen.

24

3.2.1 Die Landschaftsplanung soll – sektoral – die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisieren (§ 9 BNatSchG); ihre Inhalte können (müssen nicht) in Bauleitpläne übernommen werden. Sie sind nach § 11 Abs. 3 BNatSchG, § 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen; die „Übernahme“ von „geeigneten“ Zielen, Erfordernissen oder Maßnahmen der Landschaftsplanung in Bauleitplänen erfolgt „abwägungsgesteuert“ (§ 7 Abs. 2 LNatSchG; vgl. Söfker, in: Ernst u. a., BauGB, 2016, § 1 BauGB Rn. 152; Appel, in: Frenz u. a., BNatSchG, 2016, § 11 Rn. 24-25). Dem entsprechend entfalten Landschaftspläne, soweit in ihnen Ziele, Erfordernisse oder Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege konkretisiert worden sind, eine außenwirksame Verbindlichkeit gegenüber bestimmten – für die Bauleitplanung relevanten – Vorhaben nicht aus sich selbst heraus. Sie sind vielmehr davon abhängig, sich in der Abwägung gegen andere Belange durchzusetzen und (anschließend) in den Flächennutzungs- oder Bebauungsplan als Darstellung (vgl. § 5 Nr. 10 BauGB) bzw. als Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) übernommen zu werden. Dem Landschaftsplan der Antragstellerin i. d. F. der am 16.12.2014 beschlossenen 1. Änderung - als solchem - kann damit schon seiner Rechtsqualität nach keine unmittelbare Relevanz für die Entscheidung des Antragsgegners zukommen.

25

3.2.2 Vor diesem Hintergrund war der 1. Änderung des Landschaftsplans in der (Abwägungs-) Entscheidung des Antragsgegners nur ein „geringes Gewicht“ einzuräumen. Ansatzpunkte dafür, dass Ziele, Erfordernisse oder Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege in die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes als „Darstellung“ übernommen worden sind, sind nicht vorgetragen worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die o. g. (3.1) Abwägungsmängel auch insoweit greifen, weil sich die Inhalte der Landschaftsplanung gegen andere, insbesondere nicht-naturschutzrechtliche oder landschaftsbezogene Belange, auch solche privater Art, in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung durchsetzen müssten.

26

3.2.3 Soweit die Inhalte der Landschaftsplanung „isoliert“ im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 5 BNatSchG), darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Vorhaben der Beigeladenen zu Recht eine überörtliche Bedeutung i. S. d. § 38 S. 1 BauGB - u. a. zur Sicherstellung der Versorgung mit Baustoffen (vgl. PFB, S. 26) - zukommt. Die gemeindliche Landschaftsplanung muss dies berücksichtigen; ein (nur) aus örtlichen Verhältnissen abgeleiteter Ausschluss einer Abbaufläche steht deshalb unter dem Vorbehalt der Abwägung mit dem überörtlichen Bedarf für den Abbau.

27

3.2.4 Unabhängig davon kommt der Landschaftsplanung vorliegend auch deshalb ein „geringes Gewicht“ zu, weil die gemeindliche Planung auch hier auf die zeitlich frühere Fachplanung der Antragsgegnerin Rücksicht zu nehmen hatte. Wenngleich die 1. Änderung des gemeindlichen Landschaftsplans (schon) am 16.12.2014 und damit mehr als acht Monate vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 03.09.2015 beschlossen worden ist, ist nicht zu übersehen, dass die Gemeinde ihre Planung bereits im Wissen um das seit 2012 laufende Planfeststellungsverfahren begonnen und durchgeführt hat. Sie hatte Kenntnis von dem Vorhaben und hat sich an diesem Verfahren beteiligt. Dem entsprechend hätte sie Erkenntnisse aus der vorgängigen Fachplanung in ihren Planungsprozess einbinden müssen. Dazu gehören nicht nur bereits bestehende „Überformungen“ des Landschaftsbildes (auch im Abbaubereich), sondern auch die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Regelungen zur Minderung der Eingriffe in das Landschaftsbild (s. „Landschaftspflegerischer Begleitplan“, S. 30: vorgezogene Anlage von Knicks, frühzeitige Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, landschaftsgerechte Gestaltung während/nach dem Eingriff). Darauf geht die 1. Änderung des Landschaftsplans nicht ein.

28

Der Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 30) ist auch darin zu folgen, dass die Landschaftsplanung der Antragstellerin mängelbehaftet ist. Der Kritik ist hinzuzufügen, dass die Antragstellerin in ihrem Landschaftsplan Ziele, Erfordernisse oder Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege nur aus Gründen des Naturschutzrechts abzuleiten berechtigt ist, nicht jedoch aus (allgemeinen) Belangen der Ortsplanung. Die auf das Thema Kies- und Sandentnahme „konzentrierte“ 1. Änderung des Landschaftsplans ermittelt „Eignungsflächen“ u. a. unter Berücksichtigung der Kriterien Siedlungsnähe, Bauflächen und Flächenzuschnitt, die im Rahmen der allgemeinen Bauleitplanung sachgerecht sind, im Bereich der Landschaftsplanung aber nicht ohne Weiteres Bezug zu einer Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Planungsraum haben (§ 9 Abs. 1 BNatSchG). Die naturschutzbezogenen Kriterien (u. a. geologische Formen, besondere ökologische Funktionen, Feuchtgrünland, Biotope) werden undifferenziert auch in Fällen (nur) „randlicher“ Betroffenheit bewertet. Der Bezugspunkt für (künftige ?) „Eignungsflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist unklar. Das (Gesamt-)Ergebnis der Flächenbewertung kann damit nur eingeschränkt berücksichtigt werden, weil es nur Teilaspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfasst.

                 
29

4. Dem Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr Beteiligungsrecht gem. § 36 BauGB missachtet, ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 9 d. Abdr.) bereits mit überzeugenden Gründen entgegengetreten (vgl. dazu auch VGH München, Urt. v. 23.041085 8 B 83 A.3018, NVwZ 1986, 228/229). Im Beschwerdeverfahren wird dies nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

30

5. Die Beschwerde vermag – schließlich – auch mit dem Einwand einer Verletzung des Selbstverwaltungsrechts in Bezug auf die Straßenbaulast nicht durchzudringen.

31

Zwar kann – im Grundsatz – auch eine Verletzung eigener Rechte der Gemeinde in Betracht kommen, wenn die Zulassung eines Vorhabens die gemeindliche Straßenbaulast missachtet. Dies wird vorliegend in Bezug auf den Schwerlastverkehr im Bereich der Kreuzung über den N...er Weg geltend gemacht.

32

Der N...er Weg ist – unstreitig – ein öffentlicher Weg in der Baulast der Gemeinde (vgl. § 13 StrWG). Eine förmliche Widmungsverfügung existiert zwar nicht, jedoch hat die Antragstellerin auf die gerichtliche Anfrage hinreichend substantiiert belegt, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 StrWG erfüllt sind (Vermerk vom 21.07.2016). Ein öffentlicher Weg kann - anders ein Privatweg der Gemeinde (vgl. dazu Urt. des Senats v. 02.10.2008, 1 LB 8/08, BauR 2009, 952) - von Jedermann genutzt werden, es sei denn, die Grenzen des Gemeingebrauchs werden überschritten (§§ 20, 21 StrWG).

33

Die Antragstellerin geht von einer solchen Überschreitung des Gemeingebrauchs aus; sie scheint auch anzunehmen, dass sie eine Sondernutzungserlaubnis nicht zu erteilen brauche. Sie übersieht dabei allerdings, dass sie darüber im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nicht „frei“ zu entscheiden hat, sondern prüfen muss, ob eine solche Erlaubnis beansprucht werden kann. Das nach § 21 StrWG bestehende Entscheidungsermessen muss jedenfalls in einer Konstellation – wie vorliegend -, in der das Vorhaben der Beigeladenen nur „über“ die Kreuzung N...er Weg an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann, berücksichtigen, dass die Beigeladene auf eine „notwegeähnliche“ Nutzung dieser Wegefläche angewiesen ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 21.10.2009, 1 A 10481/09, Juris). Die daraus - und aus Art. 14 Abs. 1 GG - resultierende subjektive Rechtsstellung der Beigeladenen reduziert das Ermessen in dem Sinne, dass das „Ob“ der Nutzung nicht mehr in Frage stehen kann. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde konzentriert sich infolgedessen - zum „Wie“ der Nutzung - nur noch darauf, eine Regelung zur ggf. erforderlichen Befestigung des Straßenkörpers im Bereich der Kreuzung und zur Tragung damit verbundener Kosten herbeizuführen (vgl. § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 27 StrWG SH). Eine Entscheidung der Gemeinde, die ohne Prüfung dieser Fragen eine Sondernutzungserlaubnis „schlicht“ ablehnt, kann auch im vorliegenden Verfahren der Zulassung des Vorhabens nicht entgegengehalten werden, denn sie liegt außerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Ausübung des Selbstverwaltungsrechts.

34

Unabhängig davon fehlen für die Annahme der Antragstellerin, der Schwerlastverkehr „über“ die Kreuzung des N...er Weges überschreite den Gemeingebrauch, tragfähige Grundlagen. Der Gemeingebrauch wird grds. durch die Widmung bestimmt; dies gilt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht nur für den Verkehr in „Fahrbahnrichtung“, sondern - im Bereich der gewidmeten Fläche - auch für kreuzenden Verkehr. Da vorliegend keine Widmungsverfügung vorhanden ist (s. o.), kann die gemeingebräuchliche Nutzung des Weges nur aus der Historie abgeleitet werden: Dem Vermerk der Antragstellerin vom 21.07.2016 zufolge diente der Weg der Erschließung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen und der Verbindung zu „weiteren landwirtschaftlichen Feldwegen“. Damit war zumindest auch die Wegenutzung durch landwirtschaftliche (Schwerlast-)Fahrzeuge gemeingebräuchlich. Für die Nutzung der Wegefläche durch entsprechende (Schwerlast-)Fahrzeuge für Kiestransporte gilt dann Entsprechendes.

35

Selbst wenn – im Hinblick auf die Häufigkeit der Verkehrsbewegungen, die dem Vorhaben der Beigeladenen zuzuordnen sind – von einer Überschreitung des Gemeingebrauchs ausgegangen würde, hätte die Antragstellerin darüber ggf. im Rahmen der §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 3, 27 StrWG SH zu entscheiden (s. o.). Eine „Missachtung“ ihres Selbstverwaltungsrechts ist insoweit nicht erkennbar.

36

6. Nach alledem bestehen für das Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Selbst wenn insoweit noch (geringe Rest-)Zweifel bestünden, müsste die Antragstellerin bei Abwägung der widerstreitenden Interessen unterliegen. Insoweit hat die Beigeladene auf ihre eigenen Interessen (nahezu erschöpfte Kiesvorkommen, Fortexistenz des Betriebes) wie auch auf das – erhebliche – öffentliche Interesse (Rohstoffsicherung, Vermeidung von Transporten aus weit entfernten Abbauflächen) hingewiesen, die gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragstellerin überwiegen.

37

7. Die Beschwerde ist nach alledem mit den Kostenfolgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

38

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013; im vorliegenden Verfahren gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte des dort angegebenen Wertes).

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.