Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juli 2010 - 9S C 11349/09

Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Schlussfeststellung im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren von K.
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Sie haben als Teilnehmer dieses Zusammenlegungsverfahrens die beiden Grundstücke Flur 2 Nr. 731/123 (A.) mit einer Fläche von 20,31 Ar und Flur 13 Nr. 610/204 (B.) mit 9,77 Ar eingebracht. Laut Besitzstands- und Wertermittlungsnachweis wurde das erste Flurstück mit 248,74 Werteinheiten (WE), das zweite Grundstück mit 276,09 WE bewertet. Im Zusammenlegungsplan wurde den Klägern hierfür das in unmittelbarer Nähe des zweiten Einwurfgrundstücks gelegene Grundstück Flur 13 Nr. 205/1 (B.) mit einer Fläche von 16,35 Ar und 464,50 WE zugeteilt.
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Die erste Anhörung zum Zusammenlegungsplan erfolgte im Dezember 1986; die Anhörung zu dessen Nachtrag III in der Zeit vom 13. bis 21. April 1994. Die Kläger waren für Freitag, den 15. April 1994 geladen. Aus der Niederschrift ergibt sich kein Nachweis über eine Teilnahme der Kläger an dem Termin.
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Am 12. Mai 1995 wurde die Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde vom 2. Mai 1995 öffentlich bekannt gemacht. Darin heißt es, dass der im Zusammenlegungsplan und den Nachträgen I bis V vorgesehene neue Rechtszustand mit Wirkung vom 31. Mai 1995 an die Stelle des bisherigen tritt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die in den Anhörungsterminen erhobenen Widersprüche behoben bzw. zurückgenommen worden seien und der Zusammenlegungsplan damit unanfechtbar geworden sei.
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Durch persönliches Schreiben vom 5. Juni 2008 wandten sich die Kläger an die Flurbereinigungsbehörde und erklärten, dass sie mit der vorgesehenen Zusammenlegung zu keiner Zeit einverstanden gewesen seien. Sie hätten seinerzeit Einspruch gegen die Abfindung eingelegt. Ursprünglich hätten sie eine Zuteilung hinter ihrem Wohnhaus gewünscht, dem aber nicht nachgekommen worden sei. Sie wollten ihr Grundstück in A. zurückhaben, bei dem es sich um gutes Weideland handele. Im Antwortschreiben der Behörde wurden die Kläger über ihr Zuteilungsgrundstück Flur 13 Nr. 205/1 und über den festgesetzten Geldausgleich in Höhe von 214,04 DM als Ausgleich für ein Wegerecht und für eine Minderabfindung unterrichtet. Ferner wurde festgestellt, dass sie keinen Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan eingelegt hätten. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2008 vertieften die Kläger ihren Standpunkt und wiesen darauf hin, dass die Klägerin am 15. April 1994 zum Anhörungstermin erschienen sei und dort ihre Bereitschaft erklärt habe, ihr Grundstück Flur 2 Nr. 731/123 gegen ein hinter ihrem Hausanwesen gelegenes Grundstück einzutauschen. Nachdem der Klägerin bedeutet worden sei, dass ihr dieses Grundstück wegen der Zugehörigkeit zu einem Erbhof nicht zugeteilt werden könne, habe sie ausdrücklich Widerspruch gegen die festgesetzte Zuteilung erhoben und hervorgehoben, mit einer anderen Zuweisung nicht einverstanden zu sein. Wegen der Zuteilung würden Amtshaftungsansprüche gegen die Behörde geltend gemacht. Im Rahmen der nachfolgenden Auseinandersetzungen über das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs ergänzten die Kläger ihr Vorbringen, wonach die Klägerin im Termin am 15. April 1994 ausdrücklich „nein“ zu dem bekanntgegebenen Nachtrag gesagt habe mit dem Zusatz: „die Grundstücke [sollen] dort bleiben, wo sie sind“. Der Vorsteher der Flurbereinigungsbehörde, Herr F., habe daraufhin sinngemäß geäußert, „es ist okay“. Die Behörde erwiderte, dass die Verfahrensunterlagen weder eine Anwesenheit der Klägerin im Anhörungstermin am 15. April 1994 noch eine solche des Amtsleiters F. belegen würden.
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Am 3. Juni 2009 wurde die Schlussfeststellung im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren K. verfügt.
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Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs trugen die Kläger vor, dass entgegen der Schlussfeststellung durchaus noch Ansprüche bestünden. So hätten sie im Anhörungstermin am 15. April 1994 ausdrücklich Widerspruch gegen die vorgesehene Zuteilung erhoben und eine Zuteilung entsprechend ihrer Einwurfgrundstücke verlangt. Der damalige Amtsleiter der Flurbereinigungsbehörde, Herr F., habe daraufhin seine Zustimmung signalisiert. Sie hätten im Jahr 2008 Recherchen über die näheren Hintergründe der erfolgten Zuteilung angestellt. Dabei seien sie auch mit Vermessungsoberamtsrat W. vom Beklagten in Kontakt gekommen. Dieser habe ihnen einen Betrag von 50,00 € zur Erledigung der Angelegenheit angeboten und ferner ausgeführt, dass sie bereits 160,00 DM bekommen hätten; ferner wisse er auch, dass sie Widerspruch eingelegt hätten. Unabhängig davon seien sie nicht in Land von gleichem Wert abgefunden worden. Eine Minderzuweisung könne nur mit Einverständnis der Teilnehmer in Geld abgefunden werden. Im Übrigen sei ihnen zu keiner Zeit ein Betrag in Höhe von 214,04 DM überwiesen worden.
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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Widerspruchsführer hätten nicht dargetan, dass ihnen noch Ansprüche aus dem Zusammenlegungsplan zustünden. Aus den Verfahrensakten ergäbe sich schon keine Anwesenheit der Widerspruchsführer beim Anhörungstermin am 15. April 1994 und deshalb auch nicht die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zusammenlegungsplan. Ferner seien auch keine Zusicherungen in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden. Allein die Signalisierung einer Zustimmung durch den Behördenleiter genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Zusicherung. Der Zusammenlegungsplan sei daher bestandskräftig, weshalb auch die Ausführungsanordnung vom 2. Mai 1995 habe ergehen dürfen. Auch dagegen hätten die Widerspruchsführer keinen Widerspruch eingelegt. Die wertgleiche Abfindung stehe angesichts der Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplans fest. Aufgrund der plankonformen Gestaltung der Zusammenlegung habe die Schlussfeststellung ergehen dürfen.
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Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Ihnen stünden durchaus noch Ansprüche zu, die im Zusammenlegungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Insbesondere hätten sie durch die Klägerin am 15. April 1994 im Anhörungstermin Widerspruch gegen die erfolgte Abfindung eingelegt und eine Zuteilung entsprechend ihrer Einwurfgrundstücke verlangt. Der damalige Behördenleiter habe daraufhin seine Zustimmung erteilt. Die Richtigkeit der Niederschrift über den Anhörungstermin am 15. April 1994 könne durch Gegenbeweis widerlegt werden. Hierfür werde Parteivernehmung der Klägerin sowie Vernehmung des Vermessungsoberamtsrats W. als Zeuge angeboten. Der damalige Amtsleiter der Flurbereinigungsbehörde habe im Anhörungstermin den Klägern gegenüber eine Zusicherung erteilt. Diese sei auch wirksam. Es stelle eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts dar, wenn Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens nicht wertgleich abgefunden würden. Auf die Ausschlussfrist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG dürfe sich die Behörde nicht berufen.
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Die Kläger beantragen,
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den Beschluss über die Schlussfeststellung vom 3. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landesamt verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass der damalige Leiter der Flurbereinigungsbehörde, Herr F., ausweislich der Niederschrift zum Anhörungstermin am 15. April 1994 an diesem Termin nicht teilgenommen habe. Dies habe Herr F. auch nochmals telefonisch bestätigt. Vermessungsoberamtsrat W. sei seinerzeit nicht beim – damals zuständigen - Bodenwirtschaftsamt Saarbrücken beschäftigt gewesen, habe also über die Einlegung von Widersprüchen beim Anhörungstermin keine Angaben machen können. Er habe den Klägern gegenüber auch nicht die Einlegung eines Widerspruchs bestätigt.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Behördenakten (2 Ordner), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtene Schlussfeststellung und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
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Die Schlussfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 149 Abs. 1 FlurbG. Danach schließt die Flurbereinigungsbehörde das Verfahren durch die Feststellung ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt ferner fest, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Weil das Flurbereinigungsverfahren in einzelne Verfahrensabschnitte mit jeweils anfechtbaren Regelungen aufgespalten ist, können solche Einwendungen nicht mehr mit Erfolg gegen die Schlussfeststellung erhoben werden, die in einem früheren Verfahrensabschnitt hätten erhoben werden müssen. In die Anfechtung der Schlussfeststellung können deshalb nicht mehr Verwaltungsvorgänge einbezogen werden, die in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten unanfechtbar geworden sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 16. September 1975, BVerwGE 49, 176 und juris, Rn. 11, 13 und 15). Diese Grundsätze sind nach § 92 Abs. 2 FlurbG auf das Zusammenlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.
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Den Klägern stehen keine, die Schlussfeststellung hindernden Ansprüche mehr zu.
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1. Zunächst haben sie keinen Anspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen den Zusammenlegungsplan.
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a) Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Anhörungstermin am 15. April 1994 in wirksamer Form Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan erhoben haben. Denn ein solcher Widerspruch und der daraus hergeleitete Anspruch auf nochmalige Überprüfung der Zuteilung hätte sich inzwischen jedenfalls erledigt mit der Folge, dass er dem Erlass der Schlussfeststellung nicht mehr entgegengehalten werden kann (vgl. hierzu Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 149 Rn. 5).
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Die Erledigung des – vermeintlichen – Widerspruchs folgt aus der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Durch diese Vorschrift soll Rechtssicherheit im Falle der Untätigkeit der Behörde nach Einlegung eines Widerspruchs herbeigeführt werden. Bedeutung hat die Vorschrift insbesondere in Fällen, in denen – wie hier – Unklarheit darüber besteht, ob überhaupt wirksam Widerspruch eingelegt worden ist (vgl. Wingerter, a.a.O., § 142 Rn. 16). Um im Falle der Untätigkeit der Behörde alsbald Klarheit über die Berechtigung eines Widerspruchs zu gewinnen, räumt § 142 Abs. 2 FlurbG dem Widerspruchsführer einerseits das Recht ein, nach Ablauf eines Jahres (im Falle des § 59 Abs. 2 FlurbG) Klage ohne Vorverfahren erheben zu können, schließt andererseits aber die Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach Ablauf von weiteren drei Monaten aus. Selbst wenn die Kläger im April 1994 wirksam Widerspruch gegen den Nachtrag III des Zusammenlegungsplans eingelegt haben sollten, wäre demnach ihr Anfechtungsrecht erloschen und der Zusammenlegungsplan unanfechtbar geworden (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. August 1995, RdL 1995, 332 und juris Rn. 22; Wingerter, a.a.O., § 142 Rn. 20).
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Der Lauf der Ausschlussfrist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG hängt nicht davon ab, dass die Kläger hierüber belehrt wurden (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 24). Im Übrigen würde die Forderung nach einer Rechtsmittelbelehrung bei analoger Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO nur dazu führen, dass die Klagefrist um ein weiteres Jahr verlängert worden, im vorliegenden Fall aber gleichwohl abgelaufen wäre.
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Die Ausschlusswirkung des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG würde lediglich dann rechtsstaatlichen Anforderungen und dem Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechen, wenn der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens durch das Verhalten der Behörde von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Behörde bei ihm den Eindruck erweckt hätte, er dürfe noch mit einer Abhilfe seines Widerspruchs oder mit einem Widerspruchsbescheid rechnen und folglich mit einer Klage zuwarten (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 16. August 1995, a.a.O., juris, Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 26. Juli 2001, RdL 2001, 326 und juris, Rn. 20; Urteil vom 20. April 2004, RdL 2004, 322 und juris, Rn. 18 f.; Wingerter, a.a.O., § 142, Rn. 16 f.). Solche Umstände liegen hier indes nicht vor.
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Es gehört zu den Mitwirkungslasten der Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren – hier: Zusammenlegungsverfahren –, den Ablauf dieses Verfahrens zu verfolgen und die hierbei ergangenen Zwischenregelungen zu überprüfen. Eine gesteigerte Mitwirkungslast trifft Teilnehmer, die gegen eine Zuteilung Widerspruch eingelegt und deren Abänderung beantragt haben, wie dies die Kläger behaupten. Selbst wenn Äußerungen von Behördenvertretern im April 1994 als Signal dahin zu verstehen gewesen sein sollten, dass eine Änderung der Abfindungsregelung im Sinne der Zuteilung ihrer Einwurfgrundstücke erfolgen werde, hätte es den Klägern in ihrem eigenen Interesse oblegen, die Umsetzung dieser Ankündigung zu überwachen. Vor allem hätten sie nach Bekanntgabe der Ausführungsanordnung im Mai 1995 Anlass gehabt, dem Ergebnis ihrer (vermeintlichen) Einwendungen nachzugehen. Denn in der Begründung der Ausführungsanordnung heißt es, dass „die in den Anhörungsterminen erhobenen Widersprüche behoben bzw. zurückgenommen“ worden seien und der Zusammenlegungsplan damit unanfechtbar geworden sei. Die Kläger haben diese Ausführungen jedoch nicht zum Anlass zu einer Prüfung genommen, ob die von ihnen begehrte Änderung der Zuteilung erfolgt ist. Dies geschah vielmehr erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2008 und damit verspätet.
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b) Im Übrigen hat der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, die Kläger hätten im Anhörungstermin am 15. April 1994 wirksam Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan eingelegt.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch wirksam nur zur Niederschrift erhoben werden kann, d.h. erst durch Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll existent wird (so: BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1970, RdL 1970, 214 und juris, Rn. 13 – letztlich offengelassen - ; OVG NRW, Urteil vom 1. August 1973 – IX G 24/72 –, RzF -9- zu § 59 Abs. 2 FlurbG; Schwantag, a.a.O., § 59 Rn. 30). Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass die Kläger überhaupt Widerspruch eingelegt haben.
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Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, sie habe während des Anhörungstermins zum Nachtrag III des Flurbereinigungsplans am 15. April 1994 mündlich Widerspruch gegen die erfolgte Abfindung eingelegt und sinngemäß erklärt, dass ihnen die eingeworfenen Grundstücke wieder zugeteilt werden sollten, steht dem der Inhalt der Niederschrift über den Anhörungstermin vom 13. April bis 21. April 1994 entgegen. Als öffentliche Urkunde begründet diese Niederschrift vollen Beweis dafür, dass die Kläger keinen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erhoben und ihnen gegenüber auch keine Zusage im Sinne ihres Planwunsches erteilt worden ist. Denn dahingehende Erklärungen lassen sich der Protokollierung nicht entnehmen. Da sich die Beweiskraft öffentlicher Urkunden auch auf die Vollständigkeit der Wiedergabe geäußerter Willenserklärungen erstreckt (vgl. das Urteil des Senats vom 16. April 2003, RdL 2003, 210 und juris, Rn. 31 – bezüglich des Inhalts eines Planwunsches –; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1987, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32 und juris – für den Fall eines nicht im gerichtlichen Protokoll erscheinenden Beweisantrages –; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 415, Rn. 10), ist davon auszugehen, dass die Kläger keinen Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan eingelegt haben.
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Der nach § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis ist nicht geführt. Das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin vermochte die Beweiskraft der Niederschrift über den Anhörungstermin am 15. April 1994 nicht zu erschüttern. Da sich kein Beleg für die behauptete Anwesenheit des damaligen Behördenleiters findet, spricht alles dafür, dass die Unterredung nicht während des Anhörungstermins im April 1994 stattgefunden hat, was für die wirksame Einlegung des Widerspruchs nach § 59 Abs. 2 FlurbG indes notwendig war. Vermessungsoberamtsrat W. hätte den Vorgang der Widerspruchseinlegung selbst mangels Anwesenheit bei diesem Anhörungstermin ohnehin nicht bezeugen können. Eine Aussage, er habe den Klägern gegenüber im Jahr 2008 die Einlegung eines Widerspruchs bestätigt, hätte mangels Vorliegens weiterer Anhaltspunkte gegenüber der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nur geringen Beweiswert gehabt (vgl. Eyermann/Geimer, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 96 Rn. 4 – Zeuge vom Hörensagen-). Die dahingehende Behauptung der Kläger wurde von dem Beamten indes bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat auch nicht bestätigt.
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Soweit die Kläger darüber hinaus behaupten, Herr W. habe sie anlässlich einer Besprechung der Angelegenheit in ihrem Hause von der Erhebung einer Klage abhalten wollen, brauchte dem mangels Erheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter nachgegangen zu werden.
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2. Ferner ist nicht dargetan, dass die im Zusammenlegungsplan festgesetzten Geldausgleiche noch nicht ausgezahlt worden sind.
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Soweit die Kläger bestreiten, einen Geldausgleich in Höhe von 214,04 DM für die Minderausweisung (131,72 DM) und als Entschädigung für das auf dem Zuteilungsgrundstück lastende Wegerecht (82,32 DM) erhalten zu haben, haben sie über dieses bloße Bestreiten hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Zusammenlegungsverfahren aus diesem Grunde noch nicht abgeschlossen und Ansprüche von ihnen noch nicht befriedigt sind. Die Flurbereinigungsbehörde hat mit der Vorlage des Überweisungsformulars über einen an die Kläger auszuzahlenden Betrag von 214,04 DM und der Auszahlungsanordnung vom 27. Juni 1995 (Sammelüberweisung) hinreichend belegt, dass die notwendigen Überweisungen veranlasst wurden. Wenn die Kläger 14 Jahre später im Rahmen des Angriffs gegen die Schlussfeststellung behaupten, auf ihrem Konto sei in dem fraglichen Zeitraum kein Zahlungseingang erfolgt, hätte es ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungslast oblegen, diese Behauptung durch Vorlage der Kontoauszüge oder einer entsprechenden Bankauskunft für den fraglichen Zeitraum plausibel zu machen. Dies ist nicht geschehen.
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3. Lediglich ergänzend sei zu der Rüge der Kläger, sie seien nicht entsprechend § 44 FlurbG wertgleich abgefunden worden, auf Folgendes hingewiesen:
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Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der Landbeiträge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Lediglich unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen können in Geld ausgeglichen werden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Wertermittlung wird durch landwirtschaftliche Sachverständige unter Beteiligung der Teilnehmergemeinschaft vorgenommen (§ 31 FlurbG). Über die Ergebnisse der Wertermittlung werden die Teilnehmer in einem Anhörungstermin unterrichtet. Die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung wird öffentlich bekannt gemacht (§ 32 FlurbG).
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Nach den Angaben im Besitzstands- und Wertermittlungsnachweis für die Einwurfgrundstücke und im Abfindungsnachweis für das Zuteilungsgrundstück haben die Kläger Grundbesitz von zusammen 30,08 Ar eingeworfen (Flur 2, Flurstück Nr. 731/123: 20,31 Ar; Flur 13, Flurstück Nr. 610/204: 9,77 Ar) und hierfür Grundbesitz im Umfang von 16,35 Ar (Flur 13, Flurstück Nr. 205/1) erhalten, was rein flächenbezogen eine Minderzuweisung von über 45 % bedeutet, die grundsätzlich nicht mehr als unvermeidbar im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG gewertet werden kann (vgl. Schwantag, a.a.O., § 44 Rn. 55 bis 57). Bezogen auf die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG allein maßgebenden Wertverhältnisse steht dem Einwurf im Umfang von 524,83 Werteinheiten (WE) jedoch die Zuteilung einer Fläche von 464,50 WE gegenüber. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals die Bewertung des Einwurfgrundstücks in K. in Frage gestellt hat, könnte er damit schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil das Ergebnis der Wertermittlung mangels Widerspruchs dagegen bestandskräftig feststeht. Die sich aus dem Vergleich der Werteinheiten ergebende Minderzuweisung fällt deutlich geringer aus. Angesichts des geringen Umfangs der Einlage und des Umstands, dass im Zusammenlegungsverfahren nach Möglichkeit ganze Flurstücke ausgetauscht werden sollen (§ 97 Satz 2 FlurbG), kann eine solche Zuteilung als noch hinnehmbar bezeichnet werden (vgl. Schwantag, a.a.O., § 92 Rn. 5 und § 44 Rn. 58).
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Was schließlich die Gestaltung der Abfindung anbelangt, so kann kein Teilnehmer verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage – auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke – abgefunden zu werden, weil dies die Durchführung einer Flurbereinigung erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen würde (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1966, RdL 1966, 305 und juris RzF-25- zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Schwantag, a.a.O., § 44 Rn. 40).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Annotations
(1)
(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.
(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.
(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.
(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.
(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem innerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zusammengelegt, zweckmäßig gestaltet oder neu geordnet wird. Sie kann auf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes bestimmter Eigentümer beschränkt werden.
(2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen ergeben.
(1)
(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.
(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.
(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.
(1)
(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1)
(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.
(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.
(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.
(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.
(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
(2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.