Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2015 - 8 A 10875/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0211.8A10875.14.0A
bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. August 2014 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Mindestabschussplan rechtswidrig war.

2

Er ist Jagdpächter und alleiniger Jagdausübungsberechtigter des 653 ha großen Jagdbezirks B., der im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild Daun/Wittlich liegt und zur Rotwild-Hegegemeinschaft H. gehört.

3

Mit forstbehördlicher Stellungnahme des Forstamtes G. vom 31. Januar 2013 wurde festgestellt, dass im Jagdbezirk B. die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles insgesamt durch Rotwild erheblich gefährdet sei, was bei der letzten Stellungnahme im Jahr 2009 noch nicht der Fall gewesen sei.

4

Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 setzte der Beklagte folgenden Mindestabschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2013/2014 fest: Rotwild männlich: Klasse I: 0,08, Klasse III: 0,16 Summe: 0,24, Rotwild weiblich: Alttiere: 1, Schmaltiere: 1, Kälber: 1, Summe: 3, Gesamt: 3,24.

5

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Abschussfestsetzung fehle eine ausreichende Abwägung und Begründung. Er könne sie nicht erfüllen, weil sein Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liege und Rotwild dort nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme. Im Übrigen könne auch eine Abschusszahl kleiner als eins tatsächlich nicht erfüllt werden.

6

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 20. August 2014 festgestellt, dass der Mindestabschussplan für Rotwild für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk B. für das Jagdjahr 2013/2014 vom 17. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 rechtswidrig gewesen sei. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und auch begründet. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Abwägung zu dem festgesetzten Mindestabschuss. Der Beklagte habe es versäumt, als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Abschusszahl neben den Abschusszahlen der vergangenen Jagdjahre auf Erkenntnisse zum aktuellen Rotwildbestand in diesem Jagdbezirk abzustellen, zumal nach der unstreitigen Angabe des Klägers bei der in dem letzten Jahr in seinem Jagdbezirk durchgeführten Bestandsaufnahme kein Rotwildbestand festgestellt worden sei. Soweit auf eine Bestandsaufnahme für die Rotwildhegegemeinschaft H. abgestellt worden sei, erscheine dies nicht ausreichend, weil nicht ersichtlich sei, dass die zwingend zu erlegende Anzahl von Tieren im Jagdbezirk B. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit während der Jagdzeiten überhaupt anzutreffen sei. Es könne dahinstehen, ob es zulässig sei, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen. Die Berufung sei zuzulassen, denn es sei von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit nach Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes und der Bildung von Hegegemeinschaften die Festsetzung von Mindestabschussplänen in Bezug auf einzelne Jagdbezirke die vorherige Erfassung des tatsächlichen Tierbestandes in den einzelnen Jagdbezirken erfordere.

7

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Die festgestellten Schälschäden, die vom Kläger nicht bestritten würden, ließen auf eine entsprechende Rotwilddichte schließen. Auch die Abschussergebnisse in der Vergangenheit belegten einen entsprechenden Rotwildbestand. So habe der vorherige Pächter im Jagdjahr 2011/2012 noch je drei Stücke weibliches und männliches Rotwild erlegt, der Kläger, der seit dem 1. April 2012 Pächter sei, habe dagegen im Jagdjahr 2012/2013 kein einziges Stück Rotwild erlegt, im Jagdjahr 2013/2014 lediglich einen Hirsch der Klasse III b. Angesichts der festgestellten Schälschäden stehe der unteren Jagdbehörde kein Ermessen zu, weil nach § 31 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 Landesjagdgesetz der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden müsse, wenn das waldbauliche Betriebsziel erheblich gefährdet sei. Hier sei die Abschusszahl um das Mindestmaß, nämlich eins erhöht worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der aktuelle Rotwildbestand im Jagdbezirk sei festzustellen, sei lebensfremd. Vielmehr könne der Rotwildbestand nicht für einen einzelnen Jagdbezirk ermittelt werden, weil das Rotwild nicht standorttreu sei. Dem habe der Gesetzgeber durch die verbindliche Einführung von Hegegemeinschaften für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Rechnung getragen. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung eines Rotwildbestandes für einzelne Jagdbezirke würden durch die unterschiedlichen Ergebnisse der Zählungen in den mehrere Jagdbezirke umfassenden Zählbezirken der Hegegemeinschaft bestätigt. Über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Kommawerten müsse nicht entschieden werden. Für das Jagdjahr 2014/2015 sei eine solche Festsetzung aufgehoben worden.

8

Der Beklagte beantragt,

9

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er auf seinen früheren Vortrag und führt ergänzend aus: Der Beklagte lege keine Tatsachen dar, die eine Beurteilung der Höhe des festgesetzten Mindestabschusses zuließen. Die festgestellten Schälschäden ließen nicht den Schluss auf einen hinreichend bejagbaren Rotwildbestand zu. Aus Schälschäden könne nicht auf die Anzahl, das Geschlecht und das Alter des schälenden Rotwildes geschlossen werden. Schälschäden würden durch Hirsche der Klasse II in der Feistzeit verursacht, die sich überwiegend zur jagdfreien Zeit im Jagdbezirk aufhielten. Kahlwild und bejagbare Hirsche der Klasse I oder III kämen allenfalls als seltenes Wechselwild vor und seien für den Kläger tatsächlich nicht bejagbar. Dies könne durch Jagdgäste des Klägers bestätigt werden. Bei einer Drückjagd vom 25. Oktober 2014 seien lediglich zwei Hirsche der Klasse II gesichtet worden. Weder bei einer revierübergreifenden Drückjagd im Jagdjahr 2013/2014 noch bei den Zählungen der Hegegemeinschaft sei im Jagdbezirk B. Rotwild gesichtet worden.

13

Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte behaupte, er habe keinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung eines Mindestabschussplanes, wenn das waldbauliche Gutachten zu einem bestimmten Ergebnis komme. Vielmehr seien die berechtigten Ansprüche auf Schutz vor Wildschäden und andere Belange zu prüfen. Der tatsächliche Wildbestand, die Gründe für die Wildschäden und die besonderen Verhältnisse seien für den einzelnen Jagdbezirk zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.

14

Die Regelungen in § 31 Abs. 5 und 6 Landesjagdgesetz seien mit dem Bundesjagdgesetz nicht in Übereinstimmung zu bringen und verfassungswidrig, weil gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen werde. Mit dem Mindestabschussplan habe der Landesgesetzgeber ein Rechtsinstitut geschaffen, das der bundesrechtlichen Vorgabe widerspreche, nach der ein gesunder Wildbestand in angemessener Zahl erhalten bleiben solle. Der bundesrechtlich vorgeschriebenen Beteiligung der verantwortlichen Stellen entspreche es nicht, wenn praktisch das Forstamt allein entscheide, eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich sei und auch der Jagdvorstand nicht gehört werde.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

17

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da sich der Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 über die Festsetzung eines mindestens zu erfüllenden Abschussplanes für das Jagdjahr 2013/2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 4. November 2013 als rechtmäßig erweist und somit seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.

18

Dabei hat es zutreffend die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, weil wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht, mit Ausnahme der Bruchteilsfestsetzungen, auf die der Beklagte in Zukunft verzichtet.

19

In der Sache kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben, weil der Bescheid rechtmäßig ist.

20

Formelle Mängel liegen nicht vor. Das ursprüngliche Fehlen einer Anhörung ist geheilt, weil ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, bei dem der Kläger angehört wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).

21

Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Zahl und Klasse des abzuschießenden Rotwildes, entspricht der festgesetzte Mindestabschussplan den gesetzlichen Anforderungen.

22

Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines mindestens zu erfüllenden Abschussplanes von Amts wegen, wie er hier vorliegt, ist § 31 Landesjagdgesetz (LJG) vom 9. Juli 2010, GVBl. 2010, 149. In dessen Absatz 1 ist das allgemeine Ziel der Abschussregelung umschrieben. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Wildseuchen gewahrt bleiben. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Innerhalb der durch die Sätze 1 und 2 gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist. § 31 Abs. 6 LJG konkretisiert die allgemeinen Grundsätze der Abschussregelung dahin, dass die zuständige Behörde bei erheblicher Beeinträchtigung der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche durch Rotwild einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan festsetzt. Die Festsetzung hat unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen, der bisherigen Abschussergebnisse und der fachbehördlichen Stellungnahmen zu erfolgen. Nach § 31 Abs. 7 LJG muss der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden, sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der aktuellen Stellungnahme gefährdet oder erheblich gefährdet ist. Derartige Stellungnahmen zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel sind zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft von der unteren Forstbehörde regelmäßig zu erstellen.

23

1. Der Beklagte war danach verpflichtet, einen Mindestabschussplan festzusetzen.

24

Eine erhebliche Gefährdung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden durch Rotwild ergibt sich aus der forstbehördlichen Stellungnahme des Leiters des Forstamtes G. vom 31. Januar 2013.

25

Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Stellungnahme bestehen nicht. Auch der Kläger hat sie nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie entspricht Ziffer 5.2.7 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt Forsten und Verbraucherschutz vom 23. Februar 2011 zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (MinBl. 2011, 68) und den Grundsätzen zur Fertigung der Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, Stand Februar 2011, gegen die rechtliche Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.

26

Soweit die Bewertung einer erheblichen Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels durch Rotwild aus einem prozentualen Anteil der frisch geschälten Stämme an der Gesamtzahl der beurteilten Stämme von mehr als 3 % hergeleitet wird (Ziff. 5.1 der Stellungnahme), entspricht dies Ziff. 4.2 der genannten Grundsätze. Zwar erscheint dieser Prozentsatz im Vergleich zu den Prozentsätzen von mehr als 40 bzw. 25 %, bei denen eine erhebliche Gefährdung der Entwicklung von Nadel- bzw. Laubbaumarten durch Verbissbelastung angenommen wird (vgl. Ziff. 4.1), zunächst gering. Er lässt sich jedoch mit den besonderen Auswirkungen von Schälschäden begründen, die außer zu primären Schäden an der Holzstruktur auch zu sekundären Schäden durch den Befall durch Pilze und Insekten führen. Dabei besteht die Schälfähigkeit über mehrere Jahrzehnte (vgl. dazu etwa Grundmann, AFZ- Der Wald, 2009, 547 ff., der die tolerierbaren Grenzwerte für frische Schälschäden bei der Fichte mit 1 % angibt).

27

Der Verwertbarkeit der Stellungnahme steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an ihrer Erstellung nicht beteiligt war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96.OVG – AS 26, 24 sowie NuR 1998, 209).

28

Der danach zwingend festzusetzende Mindestabschussplan genügt auch hinsichtlich Zahl und Klasse des abzuschießenden Rotwildes den gesetzlichen Anforderungen.

29

Nach § 31 Abs. 7 Satz 2 LJG muss der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden, sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der aktuellen Stellungnahme gefährdet oder erheblich gefährdet ist, wenn nicht die vorherige Stellungnahme eine höhere Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles ausweist als die aktuelle. Da diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Erhöhung des Abschusses gesetzlich vorgegeben.

30

2. Auch hinsichtlich des Ausmaßes der Erhöhung und der ausgewählten Klassen des abzuschießenden Rotwildes bestehen keine rechtlichen Bedenken.

31

Bei der Entscheidung über eine Abschussfestsetzung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Jagdbehörde, sondern um eine Sachentscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Lediglich bei der Festlegung der genauen Abschusszahl mag der Jagdbehörde eine gewisse Bandbreite an Entscheidungen eingeräumt sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O. S. 32). Welcher Entscheidungsspielraum der Jagdbehörde letztlich verbleibt kann dahinstehen, weil er hier jedenfalls zugunsten des Klägers nicht eröffnet war. Denn die Behörde war nach § 31 Abs. 7 Satz 2 LJG zwingend zur Erhöhung des Abschusses gegenüber den bisherigen Festsetzungen verpflichtet.

32

Die hier festgelegte Erhöhung beschränkt sich auf das Mindestmaß, nämlich den zusätzlichen Abschuss von nur einem einzigen Tier. Für das Jagdjahr 2012/2013 war, von Abschussbruchteilen abgesehen, der Abschuss von einem Alttier und einem Kalb durch Abschussvereinbarung festgelegt. Durch die angefochtene Mindestabschussfestsetzung wurde zusätzlich der Abschuss eines Schmaltieres, also nur eines einzigen weiteren Stückes Rotwild, festgesetzt.

33

Hinsichtlich des Geschlechts des abzuschießenden Rotwildes wurde - von der (nicht aufrechterhaltenen) Festsetzung von Abschussbruchteilen abgesehen - nur der Abschuss weiblicher Tiere festgesetzt, jeweils eines Alttiers, eine Schmaltiers und eines Kalbs. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Abschuss von mehr Rotwild oder Rotwild einer anderen Klasse ist gesetzlich nicht geboten. Eine weitergehende Erhöhung war angesichts des geringen Gesamtabschusses nicht geboten, sie hätte zu einer Verdoppelung der Zahl des abzuschießenden Rotwildes im Verhältnis zur letzten Abschussvereinbarung geführt. Die Festsetzung des Abschusses von weiblichem Rotwild ist durch die größere Wirkung für die Bestandsregulierung gerechtfertigt und an den bisherigen Festlegungen ausgerichtet. Dass nicht der Abschuss eines weiteren Alttiers oder Kalbs, sondern der eines Schmaltiers festgesetzt wurde, ist unter dem Gesichtspunkt des Altersaufbaus des Bestandes begründet.

34

3. Weitere Ermittlungen des Beklagten zum aktuellen Rotwildbestand im Jagdbezirk des Klägers waren entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geboten.

35

Bei der Festsetzung des Mindestabschussplanes sind nach § 31 Abs. 6 Satz 3 LJG die bisherigen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4, die bisherigen Abschussergebnisse und die fachbehördlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen.

36

Soweit in der Rechtsprechung die Zählung des Wildbestands im jeweiligen Jagdbezirk oder jedenfalls dessen angemessene Ermittlung verlangt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 805/13 – juris Rn 29-31), ist nicht ersichtlich, mit welchem angemessenen Aufwand und mit welchem erwartbaren Ergebnis hier solche zusätzlichen Ermittlungen angezeigt waren. Im Fall eines Jagdbezirks im Rotwildrandbereich – wie hier -, in dem Rotwild vornehmlich als Wechselwild auftritt, gibt es keine geeignete Möglichkeit, den jagbaren Rotwildbestand für die Zukunft mit angemessenem Aufwand revierbezogen so genau festzustellen, dass Zahl und Klasse des zu erlegenden Rotwildes rechnerisch ermittelt werden können. Hiervon ist das Gericht nach den Ausführungen des Beklagten und des Kreisjagdmeisters überzeugt. Danach ist Rotwild nicht standorttreu, sondern bewegt sich in einem revierübergreifenden Bereich, so dass es gerade im Rotwildrandgebiet nur zeitweise auftreten kann. Zählungen der Hegegemeinschaft, die sich nicht auf einzelne Jagdbezirke, sondern auf mehrere Jagdbezirke umfassende Zählbezirke beziehen, können an unterschiedlichen Terminen innerhalb weniger Wochen zu stark unterschiedlichen Ergebnissen führen. So wurden bei der Rotwildzählung der Rotwild-Hegegemeinschaft H. in dem Zählbezirk, zu dem der Jagdbezirk des Klägers gehört, am 12. April 2014 38 Stück Rotwild gezählt, am 26. April 2014 hingegen nur lediglich 7 Stück. Die Ermittlung von revierbezogenen Rotwildbestandszahlen für bestimmte Zeitabschnitte in der Zukunft ist somit kaum möglich. Jede Zählung stellt lediglich eine Momentaufnahme dar und erfasst nicht den gesamten Bestand, so dass eine Dunkelziffer verbleibt. Entsprechend hat der Senat auf der Grundlage der früheren Regelung in § 23 Abs. 2 LJG vom 5. Februar 1979 eine – auf vorjährigen Abschusszahlen und hinzugekommenen Schälschäden gestützte – Bestandsschätzung als ausreichende Grundlage für eine Abschussfestsetzung angesehen, weil auch der Jagdausübungsberechtigte seinen Vorschlag für den Abschussplan auf eine Schätzung stützen durfte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 A 10572/02 – NuR 2003, 432 und juris Rn. 23). Die Nachfolgeregelung geht nicht mehr allgemein von einer Schätzung des Wildbestandes aus, sondern stellt ausdrücklich auf bisherige Festlegungen und Abschussergebnisse sowie fachbehördliche Stellungnahmen ab (§ 31 Abs. 6 Satz 3 LJG), ohne darüber hinaus noch weitere Ermittlungen zu fordern. Den gleichen Ansatz vertritt Meyer-Ravenstein (in einer Urteilsanmerkung zur oben genannten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen) mit der Auffassung, der Rotwildbestand lasse sich nicht in dem Maße feststellen, dass rein rechnerisch vorgegangen werden könne, sinnvoller sei ein Abgleich zwischen Abschusszahlen der Vorjahre und der Entwicklung der Wildschadenssituation (jurisPR-AgrarR 8/2014 Anm. 2). Durch das erforderliche Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 31 Abs. 10 LJG) werden überdies die Kenntnisse und Erfahrungen dieses sachverständigen Beirates (vgl. zur Zusammensetzung § 46 LJG) berücksichtigt.

37

Die Darstellung des Klägers zum Rotwildbestand in seinem Jagdbezirk macht nicht ausnahmsweise weitere Ermittlungen erforderlich.

38

Zwar trägt der Kläger vor, dass sich in seinem Revier nur männliche Tiere als Wechselwild, und diese auch hauptsächlich außerhalb der Jagdzeit, aufhielten. Dabei stützt er sich auf die Ergebnisse von Drückjagden und auf den Umstand, dass er und seine Jagdgäste kein Rotwild der abzuschießenden Klassen gesehen hätten. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, dass die Abschussfestsetzung des Beklagten auf unzureichenden Ermittlungen zum Rotwildbestand beruht oder gar von dem Kläger etwas Unmögliches verlangt wird.

39

Aus der Tatsache, dass nach der Abschussvereinbarung für das Jagdjahr 2012/2013 der Abschuss von zwei weiblichen Tieren vorgesehen war, durfte der Beklagte schließen, dass in dem Revier auch im Jagdjahr 2013/2014 weibliches Rotwild erlegt werden kann. Zusätzlich wird dies durch das Abschussergebnis des Rechtsvorgängers des Klägers im Jagdjahr 2011/2012 (3 männliche und 3 weibliche Stücke Rotwild bei geringeren Schälschäden) bestätigt. Auch der Umstand, dass der Kläger nach der Übernahme des Reviers als Pächter im Jagdjahr 2012/2013 kein Rotwild geschossen hat, belegt nicht hinreichend, dass das zum Abschuss festgesetzte Rotwild im Jagdbezirk des Klägers im Jagdjahr 2013/2014 objektiv nicht erlegt werden konnte. Nach Angabe des Kreisjagdmeisters in der mündlichen Verhandlung wurden in den Nachbarjagdbezirken W. I b und H. I in den letzten drei Jahren 11 bzw. 15 Stück Rotwild erlegt. Soweit bei den Zählungen des Hegerings kein Rotwild im Jagdbezirk des Klägers selbst gesichtet wurde, ist angesichts der Abgrenzung der Jagdbezirke und der Zählmethode (Scheinwerferzählung) nicht ausgeschlossen, dass sich unter dem auf dem freien Feld gezählten Rotwild auch Stücke befanden, die im Jagdbezirk des Klägers ihren Einstand hatten. Soweit der Kläger eine besondere Beunruhigung des Rotwildes in seinem Jagdrevier durch Erholungssuchende behauptet, wird diese in Ziff. 2.2 der forstbehördlichen Stellungnahme vom 31. Januar 2013 lediglich als durchschnittlich eingestuft. Soweit in der mündlichen Verhandlung eine Beeinträchtigung der Jagd durch Holzfällmaßnahmen im Jahr 2014 angesprochen wurde, ist zu berücksichtigen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Abschussregelung der Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2013 ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 1972 – 1 A 22/71 - ).

40

4. Die Regelung in § 31 LJG ist nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar.

41

Da das Jagdrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt, die Länder jedoch abweichende Regelungen treffen können und das jeweils spätere Gesetz vorgeht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 und Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 in Verbindung mit Art. 125 b Abs. 1 GG), hat § 31 LJG den Vorrang vor § 21 BJagdG, denn es ist die spätere Regelung und auch mit Rücksicht auf die entsprechende Änderung des Grundgesetzes verabschiedet worden.

42

Im Übrigen weicht § 31 LJG auch nicht von § 21 BJagdG ab, sondern bleibt im Rahmen der dem Landesgesetzgeber eröffneten Regelungsbefugnis. Soweit der Gesetzgeber selbst die materiellen Anforderungen an die behördliche Entscheidung über den Abschussplan konkretisiert, ist dies durch die Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG, das Nähere zu bestimmen, gedeckt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober, a.a.O. juris Rn. 27). Der Abschussplan im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthält für Schalenwild nicht nur eine Abschusserlaubnis, sondern auch eine Abschussverpflichtung, wie sich daraus ergibt, dass er erfüllt werden muss (§ 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG). Eine von der zuständigen Behörde festzusetzende Abschussverpflichtung ist daher bereits nach Bundesrecht vorgesehen. Die in § 31 LJG getroffene Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu den materiellen Vorgaben für eine Regelung für den Abschuss des Wildes gemäß § 21 Abs. 1 BJagdG. Denn der in § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und 7 LJG zum Ausdruck kommende Vorrang der waldbaulichen Ziele ergibt sich ebenso aus § 21 Abs. 1 BJagdG, wonach die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben, die Belange von Naturschutz- und Landschaftspflege hingegen nur berücksichtigt werden müssen; nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung nur innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl beitragen und der Schutz von bedrohten Tierarten gesichert werden (vgl. BVerwG Urteil vom 30. März 1995 – 3 C 8/94 – BVerwGE 98, 118; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.). Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Mindestabschussfestsetzung für den Jagdbezirk des Klägers ein gesunder Rotwildbestand in angemessener Zahl in Frage gestellt wird. Soweit der Kläger schließlich meint, § 31 LJG bleibe hinsichtlich der Beteiligung von Jagdvorstand und Jagdausübungsberechtigtem hinter § 21 BJagdG zurück, trifft dies nicht zu. Bei der Festsetzung des Abschussplanes ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nur das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen. Dem entspricht § 31 Abs. 10 LJG. Damit liegt auch dieser vom Kläger gerügte Verstoß gegen Bundesrecht nicht vor.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 ff ZPO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P.       vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P.       für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.