Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2015 - 8 A 10875/14
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. August 2014 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Mindestabschussplan rechtswidrig war.
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Er ist Jagdpächter und alleiniger Jagdausübungsberechtigter des 653 ha großen Jagdbezirks B., der im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild Daun/Wittlich liegt und zur Rotwild-Hegegemeinschaft H. gehört.
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Mit forstbehördlicher Stellungnahme des Forstamtes G. vom 31. Januar 2013 wurde festgestellt, dass im Jagdbezirk B. die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles insgesamt durch Rotwild erheblich gefährdet sei, was bei der letzten Stellungnahme im Jahr 2009 noch nicht der Fall gewesen sei.
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Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 setzte der Beklagte folgenden Mindestabschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2013/2014 fest: Rotwild männlich: Klasse I: 0,08, Klasse III: 0,16 Summe: 0,24, Rotwild weiblich: Alttiere: 1, Schmaltiere: 1, Kälber: 1, Summe: 3, Gesamt: 3,24.
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Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Abschussfestsetzung fehle eine ausreichende Abwägung und Begründung. Er könne sie nicht erfüllen, weil sein Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liege und Rotwild dort nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme. Im Übrigen könne auch eine Abschusszahl kleiner als eins tatsächlich nicht erfüllt werden.
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Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 20. August 2014 festgestellt, dass der Mindestabschussplan für Rotwild für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk B. für das Jagdjahr 2013/2014 vom 17. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 rechtswidrig gewesen sei. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und auch begründet. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Abwägung zu dem festgesetzten Mindestabschuss. Der Beklagte habe es versäumt, als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Abschusszahl neben den Abschusszahlen der vergangenen Jagdjahre auf Erkenntnisse zum aktuellen Rotwildbestand in diesem Jagdbezirk abzustellen, zumal nach der unstreitigen Angabe des Klägers bei der in dem letzten Jahr in seinem Jagdbezirk durchgeführten Bestandsaufnahme kein Rotwildbestand festgestellt worden sei. Soweit auf eine Bestandsaufnahme für die Rotwildhegegemeinschaft H. abgestellt worden sei, erscheine dies nicht ausreichend, weil nicht ersichtlich sei, dass die zwingend zu erlegende Anzahl von Tieren im Jagdbezirk B. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit während der Jagdzeiten überhaupt anzutreffen sei. Es könne dahinstehen, ob es zulässig sei, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen. Die Berufung sei zuzulassen, denn es sei von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit nach Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes und der Bildung von Hegegemeinschaften die Festsetzung von Mindestabschussplänen in Bezug auf einzelne Jagdbezirke die vorherige Erfassung des tatsächlichen Tierbestandes in den einzelnen Jagdbezirken erfordere.
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Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Die festgestellten Schälschäden, die vom Kläger nicht bestritten würden, ließen auf eine entsprechende Rotwilddichte schließen. Auch die Abschussergebnisse in der Vergangenheit belegten einen entsprechenden Rotwildbestand. So habe der vorherige Pächter im Jagdjahr 2011/2012 noch je drei Stücke weibliches und männliches Rotwild erlegt, der Kläger, der seit dem 1. April 2012 Pächter sei, habe dagegen im Jagdjahr 2012/2013 kein einziges Stück Rotwild erlegt, im Jagdjahr 2013/2014 lediglich einen Hirsch der Klasse III b. Angesichts der festgestellten Schälschäden stehe der unteren Jagdbehörde kein Ermessen zu, weil nach § 31 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 Landesjagdgesetz der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden müsse, wenn das waldbauliche Betriebsziel erheblich gefährdet sei. Hier sei die Abschusszahl um das Mindestmaß, nämlich eins erhöht worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der aktuelle Rotwildbestand im Jagdbezirk sei festzustellen, sei lebensfremd. Vielmehr könne der Rotwildbestand nicht für einen einzelnen Jagdbezirk ermittelt werden, weil das Rotwild nicht standorttreu sei. Dem habe der Gesetzgeber durch die verbindliche Einführung von Hegegemeinschaften für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Rechnung getragen. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung eines Rotwildbestandes für einzelne Jagdbezirke würden durch die unterschiedlichen Ergebnisse der Zählungen in den mehrere Jagdbezirke umfassenden Zählbezirken der Hegegemeinschaft bestätigt. Über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Kommawerten müsse nicht entschieden werden. Für das Jagdjahr 2014/2015 sei eine solche Festsetzung aufgehoben worden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seinen früheren Vortrag und führt ergänzend aus: Der Beklagte lege keine Tatsachen dar, die eine Beurteilung der Höhe des festgesetzten Mindestabschusses zuließen. Die festgestellten Schälschäden ließen nicht den Schluss auf einen hinreichend bejagbaren Rotwildbestand zu. Aus Schälschäden könne nicht auf die Anzahl, das Geschlecht und das Alter des schälenden Rotwildes geschlossen werden. Schälschäden würden durch Hirsche der Klasse II in der Feistzeit verursacht, die sich überwiegend zur jagdfreien Zeit im Jagdbezirk aufhielten. Kahlwild und bejagbare Hirsche der Klasse I oder III kämen allenfalls als seltenes Wechselwild vor und seien für den Kläger tatsächlich nicht bejagbar. Dies könne durch Jagdgäste des Klägers bestätigt werden. Bei einer Drückjagd vom 25. Oktober 2014 seien lediglich zwei Hirsche der Klasse II gesichtet worden. Weder bei einer revierübergreifenden Drückjagd im Jagdjahr 2013/2014 noch bei den Zählungen der Hegegemeinschaft sei im Jagdbezirk B. Rotwild gesichtet worden.
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Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte behaupte, er habe keinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung eines Mindestabschussplanes, wenn das waldbauliche Gutachten zu einem bestimmten Ergebnis komme. Vielmehr seien die berechtigten Ansprüche auf Schutz vor Wildschäden und andere Belange zu prüfen. Der tatsächliche Wildbestand, die Gründe für die Wildschäden und die besonderen Verhältnisse seien für den einzelnen Jagdbezirk zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
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Die Regelungen in § 31 Abs. 5 und 6 Landesjagdgesetz seien mit dem Bundesjagdgesetz nicht in Übereinstimmung zu bringen und verfassungswidrig, weil gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen werde. Mit dem Mindestabschussplan habe der Landesgesetzgeber ein Rechtsinstitut geschaffen, das der bundesrechtlichen Vorgabe widerspreche, nach der ein gesunder Wildbestand in angemessener Zahl erhalten bleiben solle. Der bundesrechtlich vorgeschriebenen Beteiligung der verantwortlichen Stellen entspreche es nicht, wenn praktisch das Forstamt allein entscheide, eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich sei und auch der Jagdvorstand nicht gehört werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da sich der Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2013 über die Festsetzung eines mindestens zu erfüllenden Abschussplanes für das Jagdjahr 2013/2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 4. November 2013 als rechtmäßig erweist und somit seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.
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Dabei hat es zutreffend die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, weil wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht, mit Ausnahme der Bruchteilsfestsetzungen, auf die der Beklagte in Zukunft verzichtet.
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In der Sache kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben, weil der Bescheid rechtmäßig ist.
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Formelle Mängel liegen nicht vor. Das ursprüngliche Fehlen einer Anhörung ist geheilt, weil ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, bei dem der Kläger angehört wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
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Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Zahl und Klasse des abzuschießenden Rotwildes, entspricht der festgesetzte Mindestabschussplan den gesetzlichen Anforderungen.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines mindestens zu erfüllenden Abschussplanes von Amts wegen, wie er hier vorliegt, ist § 31 Landesjagdgesetz (LJG) vom 9. Juli 2010, GVBl. 2010, 149. In dessen Absatz 1 ist das allgemeine Ziel der Abschussregelung umschrieben. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Wildseuchen gewahrt bleiben. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Innerhalb der durch die Sätze 1 und 2 gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist. § 31 Abs. 6 LJG konkretisiert die allgemeinen Grundsätze der Abschussregelung dahin, dass die zuständige Behörde bei erheblicher Beeinträchtigung der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche durch Rotwild einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan festsetzt. Die Festsetzung hat unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen, der bisherigen Abschussergebnisse und der fachbehördlichen Stellungnahmen zu erfolgen. Nach § 31 Abs. 7 LJG muss der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden, sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der aktuellen Stellungnahme gefährdet oder erheblich gefährdet ist. Derartige Stellungnahmen zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel sind zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft von der unteren Forstbehörde regelmäßig zu erstellen.
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1. Der Beklagte war danach verpflichtet, einen Mindestabschussplan festzusetzen.
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Eine erhebliche Gefährdung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden durch Rotwild ergibt sich aus der forstbehördlichen Stellungnahme des Leiters des Forstamtes G. vom 31. Januar 2013.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Stellungnahme bestehen nicht. Auch der Kläger hat sie nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie entspricht Ziffer 5.2.7 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt Forsten und Verbraucherschutz vom 23. Februar 2011 zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (MinBl. 2011, 68) und den Grundsätzen zur Fertigung der Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, Stand Februar 2011, gegen die rechtliche Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.
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Soweit die Bewertung einer erheblichen Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels durch Rotwild aus einem prozentualen Anteil der frisch geschälten Stämme an der Gesamtzahl der beurteilten Stämme von mehr als 3 % hergeleitet wird (Ziff. 5.1 der Stellungnahme), entspricht dies Ziff. 4.2 der genannten Grundsätze. Zwar erscheint dieser Prozentsatz im Vergleich zu den Prozentsätzen von mehr als 40 bzw. 25 %, bei denen eine erhebliche Gefährdung der Entwicklung von Nadel- bzw. Laubbaumarten durch Verbissbelastung angenommen wird (vgl. Ziff. 4.1), zunächst gering. Er lässt sich jedoch mit den besonderen Auswirkungen von Schälschäden begründen, die außer zu primären Schäden an der Holzstruktur auch zu sekundären Schäden durch den Befall durch Pilze und Insekten führen. Dabei besteht die Schälfähigkeit über mehrere Jahrzehnte (vgl. dazu etwa Grundmann, AFZ- Der Wald, 2009, 547 ff., der die tolerierbaren Grenzwerte für frische Schälschäden bei der Fichte mit 1 % angibt).
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Der Verwertbarkeit der Stellungnahme steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an ihrer Erstellung nicht beteiligt war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96.OVG – AS 26, 24 sowie NuR 1998, 209).
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Der danach zwingend festzusetzende Mindestabschussplan genügt auch hinsichtlich Zahl und Klasse des abzuschießenden Rotwildes den gesetzlichen Anforderungen.
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Nach § 31 Abs. 7 Satz 2 LJG muss der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden, sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der aktuellen Stellungnahme gefährdet oder erheblich gefährdet ist, wenn nicht die vorherige Stellungnahme eine höhere Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles ausweist als die aktuelle. Da diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Erhöhung des Abschusses gesetzlich vorgegeben.
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2. Auch hinsichtlich des Ausmaßes der Erhöhung und der ausgewählten Klassen des abzuschießenden Rotwildes bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Bei der Entscheidung über eine Abschussfestsetzung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Jagdbehörde, sondern um eine Sachentscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Lediglich bei der Festlegung der genauen Abschusszahl mag der Jagdbehörde eine gewisse Bandbreite an Entscheidungen eingeräumt sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O. S. 32). Welcher Entscheidungsspielraum der Jagdbehörde letztlich verbleibt kann dahinstehen, weil er hier jedenfalls zugunsten des Klägers nicht eröffnet war. Denn die Behörde war nach § 31 Abs. 7 Satz 2 LJG zwingend zur Erhöhung des Abschusses gegenüber den bisherigen Festsetzungen verpflichtet.
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Die hier festgelegte Erhöhung beschränkt sich auf das Mindestmaß, nämlich den zusätzlichen Abschuss von nur einem einzigen Tier. Für das Jagdjahr 2012/2013 war, von Abschussbruchteilen abgesehen, der Abschuss von einem Alttier und einem Kalb durch Abschussvereinbarung festgelegt. Durch die angefochtene Mindestabschussfestsetzung wurde zusätzlich der Abschuss eines Schmaltieres, also nur eines einzigen weiteren Stückes Rotwild, festgesetzt.
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Hinsichtlich des Geschlechts des abzuschießenden Rotwildes wurde - von der (nicht aufrechterhaltenen) Festsetzung von Abschussbruchteilen abgesehen - nur der Abschuss weiblicher Tiere festgesetzt, jeweils eines Alttiers, eine Schmaltiers und eines Kalbs. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Abschuss von mehr Rotwild oder Rotwild einer anderen Klasse ist gesetzlich nicht geboten. Eine weitergehende Erhöhung war angesichts des geringen Gesamtabschusses nicht geboten, sie hätte zu einer Verdoppelung der Zahl des abzuschießenden Rotwildes im Verhältnis zur letzten Abschussvereinbarung geführt. Die Festsetzung des Abschusses von weiblichem Rotwild ist durch die größere Wirkung für die Bestandsregulierung gerechtfertigt und an den bisherigen Festlegungen ausgerichtet. Dass nicht der Abschuss eines weiteren Alttiers oder Kalbs, sondern der eines Schmaltiers festgesetzt wurde, ist unter dem Gesichtspunkt des Altersaufbaus des Bestandes begründet.
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3. Weitere Ermittlungen des Beklagten zum aktuellen Rotwildbestand im Jagdbezirk des Klägers waren entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geboten.
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Bei der Festsetzung des Mindestabschussplanes sind nach § 31 Abs. 6 Satz 3 LJG die bisherigen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4, die bisherigen Abschussergebnisse und die fachbehördlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen.
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Soweit in der Rechtsprechung die Zählung des Wildbestands im jeweiligen Jagdbezirk oder jedenfalls dessen angemessene Ermittlung verlangt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 805/13 – juris Rn 29-31), ist nicht ersichtlich, mit welchem angemessenen Aufwand und mit welchem erwartbaren Ergebnis hier solche zusätzlichen Ermittlungen angezeigt waren. Im Fall eines Jagdbezirks im Rotwildrandbereich – wie hier -, in dem Rotwild vornehmlich als Wechselwild auftritt, gibt es keine geeignete Möglichkeit, den jagbaren Rotwildbestand für die Zukunft mit angemessenem Aufwand revierbezogen so genau festzustellen, dass Zahl und Klasse des zu erlegenden Rotwildes rechnerisch ermittelt werden können. Hiervon ist das Gericht nach den Ausführungen des Beklagten und des Kreisjagdmeisters überzeugt. Danach ist Rotwild nicht standorttreu, sondern bewegt sich in einem revierübergreifenden Bereich, so dass es gerade im Rotwildrandgebiet nur zeitweise auftreten kann. Zählungen der Hegegemeinschaft, die sich nicht auf einzelne Jagdbezirke, sondern auf mehrere Jagdbezirke umfassende Zählbezirke beziehen, können an unterschiedlichen Terminen innerhalb weniger Wochen zu stark unterschiedlichen Ergebnissen führen. So wurden bei der Rotwildzählung der Rotwild-Hegegemeinschaft H. in dem Zählbezirk, zu dem der Jagdbezirk des Klägers gehört, am 12. April 2014 38 Stück Rotwild gezählt, am 26. April 2014 hingegen nur lediglich 7 Stück. Die Ermittlung von revierbezogenen Rotwildbestandszahlen für bestimmte Zeitabschnitte in der Zukunft ist somit kaum möglich. Jede Zählung stellt lediglich eine Momentaufnahme dar und erfasst nicht den gesamten Bestand, so dass eine Dunkelziffer verbleibt. Entsprechend hat der Senat auf der Grundlage der früheren Regelung in § 23 Abs. 2 LJG vom 5. Februar 1979 eine – auf vorjährigen Abschusszahlen und hinzugekommenen Schälschäden gestützte – Bestandsschätzung als ausreichende Grundlage für eine Abschussfestsetzung angesehen, weil auch der Jagdausübungsberechtigte seinen Vorschlag für den Abschussplan auf eine Schätzung stützen durfte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 A 10572/02 – NuR 2003, 432 und juris Rn. 23). Die Nachfolgeregelung geht nicht mehr allgemein von einer Schätzung des Wildbestandes aus, sondern stellt ausdrücklich auf bisherige Festlegungen und Abschussergebnisse sowie fachbehördliche Stellungnahmen ab (§ 31 Abs. 6 Satz 3 LJG), ohne darüber hinaus noch weitere Ermittlungen zu fordern. Den gleichen Ansatz vertritt Meyer-Ravenstein (in einer Urteilsanmerkung zur oben genannten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen) mit der Auffassung, der Rotwildbestand lasse sich nicht in dem Maße feststellen, dass rein rechnerisch vorgegangen werden könne, sinnvoller sei ein Abgleich zwischen Abschusszahlen der Vorjahre und der Entwicklung der Wildschadenssituation (jurisPR-AgrarR 8/2014 Anm. 2). Durch das erforderliche Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 31 Abs. 10 LJG) werden überdies die Kenntnisse und Erfahrungen dieses sachverständigen Beirates (vgl. zur Zusammensetzung § 46 LJG) berücksichtigt.
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Die Darstellung des Klägers zum Rotwildbestand in seinem Jagdbezirk macht nicht ausnahmsweise weitere Ermittlungen erforderlich.
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Zwar trägt der Kläger vor, dass sich in seinem Revier nur männliche Tiere als Wechselwild, und diese auch hauptsächlich außerhalb der Jagdzeit, aufhielten. Dabei stützt er sich auf die Ergebnisse von Drückjagden und auf den Umstand, dass er und seine Jagdgäste kein Rotwild der abzuschießenden Klassen gesehen hätten. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, dass die Abschussfestsetzung des Beklagten auf unzureichenden Ermittlungen zum Rotwildbestand beruht oder gar von dem Kläger etwas Unmögliches verlangt wird.
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Aus der Tatsache, dass nach der Abschussvereinbarung für das Jagdjahr 2012/2013 der Abschuss von zwei weiblichen Tieren vorgesehen war, durfte der Beklagte schließen, dass in dem Revier auch im Jagdjahr 2013/2014 weibliches Rotwild erlegt werden kann. Zusätzlich wird dies durch das Abschussergebnis des Rechtsvorgängers des Klägers im Jagdjahr 2011/2012 (3 männliche und 3 weibliche Stücke Rotwild bei geringeren Schälschäden) bestätigt. Auch der Umstand, dass der Kläger nach der Übernahme des Reviers als Pächter im Jagdjahr 2012/2013 kein Rotwild geschossen hat, belegt nicht hinreichend, dass das zum Abschuss festgesetzte Rotwild im Jagdbezirk des Klägers im Jagdjahr 2013/2014 objektiv nicht erlegt werden konnte. Nach Angabe des Kreisjagdmeisters in der mündlichen Verhandlung wurden in den Nachbarjagdbezirken W. I b und H. I in den letzten drei Jahren 11 bzw. 15 Stück Rotwild erlegt. Soweit bei den Zählungen des Hegerings kein Rotwild im Jagdbezirk des Klägers selbst gesichtet wurde, ist angesichts der Abgrenzung der Jagdbezirke und der Zählmethode (Scheinwerferzählung) nicht ausgeschlossen, dass sich unter dem auf dem freien Feld gezählten Rotwild auch Stücke befanden, die im Jagdbezirk des Klägers ihren Einstand hatten. Soweit der Kläger eine besondere Beunruhigung des Rotwildes in seinem Jagdrevier durch Erholungssuchende behauptet, wird diese in Ziff. 2.2 der forstbehördlichen Stellungnahme vom 31. Januar 2013 lediglich als durchschnittlich eingestuft. Soweit in der mündlichen Verhandlung eine Beeinträchtigung der Jagd durch Holzfällmaßnahmen im Jahr 2014 angesprochen wurde, ist zu berücksichtigen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Abschussregelung der Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2013 ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 1972 – 1 A 22/71 - ).
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4. Die Regelung in § 31 LJG ist nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar.
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Da das Jagdrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt, die Länder jedoch abweichende Regelungen treffen können und das jeweils spätere Gesetz vorgeht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 und Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 in Verbindung mit Art. 125 b Abs. 1 GG), hat § 31 LJG den Vorrang vor § 21 BJagdG, denn es ist die spätere Regelung und auch mit Rücksicht auf die entsprechende Änderung des Grundgesetzes verabschiedet worden.
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Im Übrigen weicht § 31 LJG auch nicht von § 21 BJagdG ab, sondern bleibt im Rahmen der dem Landesgesetzgeber eröffneten Regelungsbefugnis. Soweit der Gesetzgeber selbst die materiellen Anforderungen an die behördliche Entscheidung über den Abschussplan konkretisiert, ist dies durch die Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG, das Nähere zu bestimmen, gedeckt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober, a.a.O. juris Rn. 27). Der Abschussplan im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthält für Schalenwild nicht nur eine Abschusserlaubnis, sondern auch eine Abschussverpflichtung, wie sich daraus ergibt, dass er erfüllt werden muss (§ 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG). Eine von der zuständigen Behörde festzusetzende Abschussverpflichtung ist daher bereits nach Bundesrecht vorgesehen. Die in § 31 LJG getroffene Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu den materiellen Vorgaben für eine Regelung für den Abschuss des Wildes gemäß § 21 Abs. 1 BJagdG. Denn der in § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und 7 LJG zum Ausdruck kommende Vorrang der waldbaulichen Ziele ergibt sich ebenso aus § 21 Abs. 1 BJagdG, wonach die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben, die Belange von Naturschutz- und Landschaftspflege hingegen nur berücksichtigt werden müssen; nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung nur innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl beitragen und der Schutz von bedrohten Tierarten gesichert werden (vgl. BVerwG Urteil vom 30. März 1995 – 3 C 8/94 – BVerwGE 98, 118; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.). Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Mindestabschussfestsetzung für den Jagdbezirk des Klägers ein gesunder Rotwildbestand in angemessener Zahl in Frage gestellt wird. Soweit der Kläger schließlich meint, § 31 LJG bleibe hinsichtlich der Beteiligung von Jagdvorstand und Jagdausübungsberechtigtem hinter § 21 BJagdG zurück, trifft dies nicht zu. Bei der Festsetzung des Abschussplanes ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nur das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen. Dem entspricht § 31 Abs. 10 LJG. Damit liegt auch dieser vom Kläger gerügte Verstoß gegen Bundesrecht nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 ff ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2015 - 8 A 10875/14
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2015 - 8 A 10875/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten festgesetzten Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2012/2013.
3Der Kläger ist als Pächter Jagdberechtigter in dem Eigenjagdbezirk P. , der auf dem Gebiet der Stadt O. liegt. Der Eigenjagdbezirk hat eine Größe von 385 ha. Davon sind 360 ha Waldgebiet. Er liegt im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild Siegerland-Wittgenstein-Hochsauerland. Im Norden, Osten und Süden grenzt er an Jagdbezirke, die der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord angehören. Westlich des Eigenjagdbezirks sind drei Eigenjagdbezirke benachbart, die nicht innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild liegen und wie der Jagdbezirk P. keiner Hegegemeinschaft angehören.
4Für das Jagdjahr 2010/2011 sah der vom Beklagten als untere Jagdbehörde festgesetzte Abschussplan Rotwild des Klägers u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I (alte Hirsche) und zweier Hirsche der Klasse II b (fehlerhafte mittlere Hirsche) vor. Der Kläger erlegte in dem Jagdjahr aber einen Hirsch der Klasse II a (fehlerfreier mittlerer Hirsch).
5Im Rahmen der Festsetzung des vom Kläger vorgelegten Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2011/2012 sah der Beklagte wegen des Abschusses des nicht freigegebenen Hirsches der Klasse II a eine Sperre für die Bestätigung/Festsetzung eines Hirsches der Klasse I von sieben Jahren bis einschließlich des Jagdjahres 2017/2018 vor. Dagegen erhob der Kläger Klage, die er als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführte (VG Arnsberg 14 K 1859/11). Soweit in dem Abschussplan eine Sperre für einen Hirsch der Klasse I von sieben Jahren angeordnet worden war, gab das Verwaltungsgericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass es für die angeordnete Sperre an einer rechtlichen Grundlage fehle.
6Für das Jagdjahr 2012/2013 reichte der Kläger einen Abschussplan Rotwild beim Beklagten ein, in dem er u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I und jeweils zweier Hirsche der Klasse II b und III b vorschlug. In seiner Sitzung am 16. Mai 2012 beriet der Jagdbeirat über die Festsetzung der Abschusspläne des Jagdjahres 2012/2013. In dieser Sitzung stellte der stellvertretende Vorsitzende der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord die erarbeiteten Abschusszahlen für die Reviere der Hegegemeinschaft vor, die vom Rotwildsachverständigen Forstdirektor I. B. als schlüssig bezeichnet wurden und – ohne dass dies im Protokoll der Sitzung ausdrücklich vermerkt wurde – angenommen wurden. Die Abschusspläne der Reviere außerhalb einer Hegegemeinschaft hatte der Beklagte in einer Aufstellung zusammengefasst, in der er die von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusszahlen den Zahlen gegenüberstellte, die der Beklagte beabsichtigte festzusetzen. Die in der Aufstellung genannten Abschusszahlen wurden vom Jagdbeirat einstimmig angenommen. Der Beklagte setzte den Abschussplan für den Jagdbezirk P. im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat dann dahingehend fest, dass dieser keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I und den Abschuss u.a. eines Hirsches der Klasse II b und eines Hirsches der Klasse III b vorsah.
7Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 übermittelte der Beklagte sein Rundschreiben 2/2012 an die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 30. Mai 2012, dem für die Jagdbezirke mit den Wildarten Rotwild, Muffelwild und Damwild die entsprechenden Abschusspläne beigefügt waren.
8Am 25. Juni 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen den für das Jagdjahr 2012/2013 festgesetzten Abschussplan erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es gebe keine faire Verteilung der Abschüsse durch den Beklagten. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten willkürlich. Er könne keine plausiblen Kriterien nennen, anhand derer er den Abschussplan Rotwild erstelle bzw. bestätige oder festsetze. Es sei bemerkenswert, dass in den Jahren vor der Verhängung der „Sperre“ stets ein Hirsch der Klasse I festgesetzt gewesen sei. Der Abschuss eines Hirsches der Klasse I werde ihm weiterhin versagt, um ihn zu disziplinieren. Der Jagdaufseher Herr G. T. habe erklärt, dass es nach dem Sturm Kyrill – bedingt durch den hohen Unterwuchs, die Durchforstungsmaßnahmen und die Tatsache, dass Rotwild sich beim Nachbarn einstelle – in den letzten Jahren nicht zur Erfüllung des Abschussplans für Rotwild in seinem Jagdbezirk gekommen sei. Dieses Jahr sehe es aber anders aus. Der Wildbestand im Jagdbezirk sei so hoch, dass für den Grundeigentümer die Bissschäden schon nicht mehr tragbar seien. Die Höhe des Wildbestands rechtfertige die beantragte Festsetzung des Abschusses bei Rotwild.
9Der Kläger hat nach Umstellung seines ursprünglichen Verpflichtungsantrags beantragt,
10festzustellen, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 rechtswidrig gewesen ist, soweit er hinter dem Abschussvorschlag des Klägers für das Jagdjahr 2012/2013 zurückbleibt.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Auf der zu betrachtenden Einstandsfläche von 9.770 ha seien insgesamt nur Abschüsse für elf Hirsche der Klasse I und zehn Hirsche der Klasse II festgesetzt worden. Im Hinblick auf den nur 360 ha Waldfläche aufweisenden Jagdbezirk des Klägers sei es gerechtfertigt, die Festsetzung auf einen Hirsch der Klasse II b und einen Hirsch der Klasse III b zu beschränken. Dies entspreche den nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Wildverhältnissen in benachbarten Jagdbezirken. Die Festsetzung sei keineswegs willkürlich erfolgt, sondern habe sich an den gesetzlichen Grundlagen sowie den bislang anerkannten „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ in der ab dem 1. August 2007 gültigen Fassung orientiert. Inzwischen habe sich eine Arbeitsgruppe gebildet, die diese Kriterien überarbeite. Für den Beklagten sei es im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Festsetzung eines Abschusses eines Hirsches der Klasse I verlange, obwohl er nicht in der Lage sei, die ihm freigegebenen Tiere zu erlegen. Die durchgeführten Abschüsse seien in den letzten Jahren stets hinter den festgesetzten Abschüssen zurückgeblieben. Nach den „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ gelte die Praxis, auf zwanzig Stück erlegtes Rotwild einen Hirsch der Klasse I freizugeben. Da der Kläger seit dem Jagdjahr 2010/2011, als er einen Hirsch erlegte, der nach den zugrunde gelegten Kriterien in ihrer neuen Fassung als ein Hirsch der Klasse I gelte, nur insgesamt drei Stück Kahlwild erlegt habe, komme eine erneute Freigabe eines Hirsches der Klasse I auch im nächsten Jagdjahr 2013/2014 nicht in Betracht. Der Beklagte bezweifle im Übrigen die Richtigkeit des vom Kläger zum 1. April 2012 geschätzten Wildbestands in seinem Jagdbezirk. Die geringen Abschusszahlen in den letzten drei Jahren zeigten vielmehr, dass der vom Kläger angegebene Rotwildbestand weit überhöht sei.
14Mit Urteil vom 18. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungspraxis, aufgrund derer der Beklagte die Abschusszahlen für den Jagdbezirk ermittelt habe, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte sei nicht befugt, die von der Hegegemeinschaft für ihren Bereich aufgestellten Grundsätze ohne nähere Prüfung seiner Entscheidung über eine Abschussregelung für den Jagdbezirk des Klägers zugrunde zu legen. Der Beklagte habe die Wild- und Wildschadensverhältnisse aller benachbarten Jagdbezirke in den Blick zu nehmen. Dazu zählten einige der der Hegegemeinschaft angehörenden Jagdbezirke sowie die westlich an den Jagdbezirk des Klägers angrenzenden Eigenjagdbezirke, die der Beklagte als „Freigebiete“ betrachtet habe. Der Umstand, dass der Kläger die Wilddichte seines Bezirks möglicherweise zu hoch angegeben habe, berechtige den Beklagten für sich genommen nicht, geringere Abschusszahlen festzusetzen. Auch im Anwendungsbereich des § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen gelte der Grundsatz der Amtsermittlung. Gesicherte Zahlen, die es rechtfertigen könnten, bei der Festsetzung des Abschussplans des Klägers von den von ihm mitgeteilten Bestandszahlen abzuweichen, lägen nicht vor.
15Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil, indem er vorträgt: Der Beklagte sei dem Abschussvorschlag des Klägers aus sachlichen Gründen nicht gefolgt. Der Jagdbeirat habe der geänderten Abschussplanung einstimmig zugestimmt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Einvernehmen mit den benachbarten Jagdbezirken sei dann nicht herzustellen, wenn der betroffene Jagdbezirk der Hegegemeinschaft nicht (mehr) angehöre, werde mit der Berufung angegriffen. Die Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Jagdbezirke unterliege nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern hänge im Wesentlichen von dem Wildvorkommen ab. Bei der Abschussplanbescheidung habe eine Abwägung zwischen dem jagdlichen Interesse des Jagdausübungsberechtigten einerseits und der in § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) normierten Hegeverpflichtung andererseits zu erfolgen. Die Abschussplanung sei daher wie folgt vorzunehmen gewesen: Zunächst sei die Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Schutz gegen Waldschäden und die daraus resultierende Berücksichtigung des Zustands der Vegetation, aber auch die Erhaltung des gesunden Wildbestands in angemessener Zahl zu berücksichtigen. Innerhalb der Hegegemeinschaft sei die Abschussplanung zwischen den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen. In den Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild seien einheitliche Bewirtschaftungsrichtlinien aufzustellen und anzuwenden, damit die nach dem Runderlass des zuständigen Ministeriums für den Bewirtschaftungsbezirk vorgegebenen Zielbestände erreicht würden. Der Beklagte habe daher keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I im Jagdbezirk des Klägers festsetzen können, weil die für alle Jagdbezirke im Bereich der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord zur Rotwildbejagung aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere sei in den vergangen Jagdjahren in diesem Jagdbezirk nicht ausreichend Rotwild erlegt worden. Nachdem der Beklagte diese Kriterien beachtet habe, habe er bei der Festsetzung berücksichtigt, dass in dem betroffenen Eigenjagdbezirk auch nach Auffassung des Vorsitzenden der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord im Jagdjahr 2012/2013 weniger Rotwild als im Vorjahr vorhanden gewesen sei und sich wohl eine Verschiebung zu Gunsten anderer Rotwildhegegemeinschaften ergeben habe. Aus den Abschusszahlen der vergangenen Jahre werde auf den Wildbestand in den Jagdbezirken geschlossen. Ein Ermessen stehe ihm, dem Beklagten, bei der Festsetzung des Abschussplans nicht zu. Die Konsequenz des Urteils des Verwaltungsgerichts wäre es, dass jeder Jagdbezirk innerhalb der Rotwildhegegemeinschaft unabhängig von der geographischen Lage und Größe in jedem Jagdjahr einen Abschussplan erhalte, in dem der Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt sei. Der Beklagte müsste dann 33 Hirsche der Klasse I zum Abschuss freigeben.
16Der Beklagte beantragt,
17das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er weist darauf hin, dass das Klagebegehren sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit des Abschussplans des Beklagten vom 30. Mai 2012 als auch das ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren betrifft. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, der Beklagte habe die Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk des Klägers quasi nach „Gutsherrenart“ getroffen. Die Vorschläge der Hegegemeinschaft hätten für ihn, den Kläger, keine Bindungswirkung, da er nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sei. Er habe zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Er habe sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, wie der Wildbestand im fraglichen Revier sei und wie hoch die Abschusszahlen sein müssten. Der Beklagte messe im Übrigen mit zweierlei Maß. In einem Nachbarrevier habe es einen gravierenden Fehlabschuss gegeben. Gleichwohl habe der Beklagte auch anschließend wieder den Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren VG Arnsberg 8 K 1859/11 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
24Die Klage ist zulässig und in dem aus dem klarstellend geänderten Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
25Die Klage, mit der der Kläger ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag verfolgt hat, den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 insoweit aufzuheben, als er dem vom Kläger vorgeschlagenen Abschuss widerspricht, und den Beklagten zu verpflichten, im Jagdjahr 2012/2013 die weiteren vom Kläger im Abschussplan vorgeschlagenen Abschüsse festzusetzen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Im Hinblick auf den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 ist infolge Zeitablaufs Erledigung eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger begehrt weiterhin insbesondere die Festsetzung des Abschusses eines Hirsches der Klasse I sowie je eines Hirsches der Klassen II b und III b und kritisiert die Vorgehensweise des Beklagten bei der Festsetzung der Abschusspläne. Der Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er eine im Sinne des Klägers geänderte Festsetzung zukünftig vornehmen wird. Da die Frage, ob die Festsetzung des Abschussplans für das Jagdjahr 2012/2013 rechtmäßig war, auch für die Folgejahre Bedeutung hat, bedarf es zwecks Vermeidung weiterer Prozesse der Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Fragen.
26Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist überwiegend begründet. Die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 war rechtswidrig (1.). Es lässt sich allerdings nicht mehr feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte weitere Festsetzung von Abschüssen entsprechend dem von ihm beim Beklagten eingereichten Abschussplanvorschlag gehabt hat, sondern nur, dass er einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat (2.).
271. Der vom Beklagten festgesetzte Abschussplan für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ist rechtswidrig.
28Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I 1976, 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2557) i.V.m. § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NRW. 1995, 2, ber. GV.NRW. 1997, 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, 876). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf u.a. Schalenwild – wozu gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG auch Rotwild gehört – nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese bundesrechtliche Abschussplanregelung wird durch § 22 LJG-NRW ergänzt. Gemäß § 22 Abs. 3 LJG-NRW ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, b) der Jagdbeirat (§ 51 LJG-NRW) zugestimmt hat, c) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und d) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.
29Die Festsetzung des Abschussplans ist rechtswidrig, weil sich nicht feststellen lässt, dass die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung den rechtlichen Vorgaben entspricht.
30Bei der Festsetzung eines Abschussplans hat die untere Jagdbehörde die Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wildhege in den Blick zu nehmen. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 BJagdG und § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LJG-NRW. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die Festsetzung hat gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 LJG-NRW so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestands auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. In Bewirtschaftungsbezirken ist zudem § 42 DVO LJG-NRW zu beachten, wonach dort unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Dass dabei nicht nur die Verhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zu betrachten sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 4 Satz 3 LJG-NRW, wonach die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken angemessen zu berücksichtigen sind. In Nordrhein-Westfalen sind Abschussanteile für das in Klassen eingeteilte Rotwild (§ 22 DVO LJG-NRW) in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW festgesetzt, die bei normalem Altersaufbau des Wildes gelten. Danach ist etwa für Hirsche der Klasse I ein Anteil des Abschusses von 15 Prozent vorgesehen.
31Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu dem die Zahl des Wildbestands und sein Altersaufbau sowie der Umfang der Wildschadensverhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zählen. Ohne eine solche Ermittlung wäre weder die rechnerische Bestimmung der genauen Zahl der unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW vorgegebenen Prozentangaben freizugebenden Abschüsse möglich noch könnte festgestellt werden, ob bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne eine davon abweichende Zahl von Abschüssen zugrunde zu legen ist. Diesen Ermittlungen dienen die Anhörung der unteren Forstbehörde und die Angaben zum Wildbestand im jeweiligen Jagdbezirk durch den Jagdausübungsberechtigten. Dass der aktuelle Umfang des Wildbestands im jeweiligen Jagdrevier einer exakten Feststellung (wie etwa bei Tieren mit sehr großem Bewegungsradius) möglicherweise nur schwer zugänglich ist,
32vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. August 1989– 3 L 21/89 –, juris Rn. 40,
33entbindet die untere Jagdbehörde nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insofern – insbesondere bei Zweifeln an dem vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Wildbestand – angemessen zu ermitteln.
34Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat die untere Jagdbehörde die oben genannten Belange einschließlich der jagdlichen Intentionen der Jagdausübungsberechtigten abzuwägen.
35Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, NVwZ-RR 1992, 588 = juris Rn. 25 und 27; Bay. VGH, Urteil vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 38.
36Ergibt sich danach, dass im Rahmen der Freigabe von möglichen Abschüssen in mehreren Jagdbezirken eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, so ist diese anhand sachgerechter nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei vorzunehmen. Diese Kriterien sind offenzulegen und grundsätzlich für alle bei der unteren Jagdbehörde eingereichten Abschusspläne einheitlich anzuwenden.
37Gemessen daran erweist sich die Festsetzung des Abschussplans für den Kläger als rechtswidrig. Es fehlt schon an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Beklagten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Anzahl des in den Jagdbezirken vorhandenen Rotwildes im Jagdjahr 2012/2013 ermittelt hat. Die von der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord vorgelegte Übersicht über die Abschussplanung enthält Angaben zur Flächengröße der ihr angehörenden jeweiligen Jagdbezirke, zum Soll- und Ist-Abschuss des vorherigen Jagdjahres, zum Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten für das Jagdjahr 2012/2013 und zum Vorschlag der Rotwildhegegemeinschaft. Angaben zum Wildbestand fehlen. Laut Protokoll der Sitzung des Jagdbeirats vom 16. Mai 2012 wurden auch dort lediglich die von der Rotwildhegegemeinschaft erarbeiteten Abschusszahlen vorgestellt. Dass auch die Anzahl und der Altersaufbau des Wildbestands in den Jagdbezirken der Rotwildhegegemeinschaft, die auch für die Festsetzung des Abschussplans des angrenzenden Jagdbezirks P. von Bedeutung sind, thematisiert wurde, lässt sich nicht erkennen. Dafür, dass der (ungefähre) Wildbestand im Jagdbezirk P. vom Beklagten nicht ermittelt wurde, sprechen auch die von ihm im Klageverfahren geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen den Eigenjagdbezirk P. betreffenden Angaben des Klägers. Hätte der Beklagte – wie es gerade bei entsprechenden Zweifeln angezeigt gewesen wäre – selbst entsprechende Ermittlungen angestellt, hätte er es nicht bei der Äußerung von Zweifeln belassen, sondern den von ihm ermittelten Wildbestand dem vom Kläger genannten gegenüberstellen können. Die Abschusszahlen der Vorjahre, auf die der Beklagte verweist, können zwar ein Indiz für den Umfang des Wildbestands sein. Aber insbesondere dann, wenn wie hier eine deutliche Diskrepanz zwischen den Abschusszahlen und den vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Zahlen zum Wildvorkommen angenommen wird, bedarf es einer weiteren Aufklärung, um letztlich nicht rein spekulativ auf den Wildbestand zu schließen. Es lässt sich damit nicht nachvollziehen, von welchem Wildbestand der Beklagte bei der Festsetzung der Abschusspläne ausgegangen ist und wie er die konkrete Zahl der festzusetzenden Abschüsse festgelegt hat, auf deren Grundlage er die Auswahl zu treffen hatte, welcher Abschussplan etwa mit dem Inhalt festgesetzt wurde, dass ein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben war. Auch dazu, dass der Beklagte alle weiteren für die Entscheidung über die Festsetzung der Abschusspläne maßgeblichen Belange wie etwa Wildschäden abgewogen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nichts. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.
38Da sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte alle entscheidungserheblichen Belange in die Interessenabwägung, die er hätte vornehmen müssen, eingestellt hat, ist der Abschussplan schon deshalb rechtswidrig.
39Vgl. zu dieser Folge BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = jurisRn. 26.
402. Es kann allerdings lediglich festgestellt werden, dass der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Abschussplan entsprechend seinem Abschussvorschlag für das Jagdjahr 2012/2013 festzusetzen, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht getroffen werden.
41Zwar ist der unteren Jagdbehörde bei der Bestätigung bzw. Festsetzung eines Abschussplans kein Ermessen eingeräumt,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96 –, NuR 1998, 209 = juris Rn. 27,
43sondern allenfalls eine gerichtlich überprüfbare Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens eröffnet,
44vgl. Bay. VGH, Urteile vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 40, vom 7. November 1996– 19 B 93.956 –, BayVBl. 1997, 500 = jurisRn. 51 und vom 19. Mai 1998 – 19 B 95.3738 –, BayVBl. 1999, 499 = juris Rn. 91,
45so dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Sache spruchreif zu machen. Die erforderlichen Feststellungen lassen sich in diesem Fall aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachholen. Aufgrund der Schwankungen und Veränderungen sowohl hinsichtlich des Wildbestands als auch der Wildschäden ist es heute unmöglich festzustellen, wie die Verhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Mai 2012 waren.
46Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung der unteren Jagdbehörde: VG Freiburg, Urteil vom 24. September 2008 – 1 K 430/08 –, juris Rn. 27 ff.
47Dieser Befund wird durch den in der mündlichen Verhandlung befragten ortskundigen Rotwildsachverständigen Forstdirektor B. bestätigt, der erklärt hat, er könne heute nicht mehr die damaligen Verhältnisse in dem Jagdbezirk des Klägers und der angrenzenden Jagdbezirke (etwa hinsichtlich der Zahl des Wildbestands, des Altersaufbaus oder des Umfangs der Wildschadensverhältnisse) beurteilen.
48Es ist aber festzustellen, dass der Kläger vor Eintritt der Erledigung ähnlich wie in Fällen des sogenannten „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“,
49vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012– 2 A 2630/10 –, juris Rn. 133 ff., und vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 208 f., jeweils m.w.N.,
50(im Umfang seines Verpflichtungsbegehrens) einen Anspruch auf eine neue Entscheidung des Beklagten über den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat, da der Beklagte die erforderlichen Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt hätte nachholen müssen.
51Die Berufung ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ist klarstellend neu zu fassen. Im Hinblick auf den zur Entscheidung gestellten Gesamtstreitgegenstand kommt die Feststellung eines Anspruchs auf eine neue Festsetzung des Abschussplans in seiner Wirkung hier einem Verpflichtungsausspruch gleich. Der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt durch den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt wurde und aus diesem Grund nur die Feststellung in Betracht kommt, dass ein Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans bestanden hat, geht weder in der Sache noch hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Klägers.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.