Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Aug. 2012 - 8 A 10229/12
Gericht
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes für seinen Weinbaubetrieb.
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Im Rahmen dieses Betriebes bewirtschaftet er eine Rebfläche von etwa 15 ha, wovon sich 5,4 ha in seinem Eigentum befinden. Der Betriebssitz ist in der Ortslage von F. gelegen. Unter dem 2. Dezember 2009 erteilte ihm der Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung eines Weinbau-Betriebsgebäudes mit Präsentation, Weinlager und Abstellräumen. Das Vorhaben ist auf dem Grundstück Flurstück Nr. … vorgesehen, das südwestlich der Ortslage im Außenbereich gelegen ist und von dem letzten bebauten Grundstück der Ortslage etwa 30 m entfernt liegt. Es wird nach Osten durch die zwischen F. und A. verlaufende Landesstraße L 507 (T.straße) begrenzt und steht nicht im Eigentum des Klägers. Das genehmigte Vorhaben erstreckt sich über eine Fläche von 32 x 14 m². Das Gebäude ist mit einem Walmdach versehen und im nördlichen Teil zweigeschossig. Die im südlichen Teil geplante Wirtschaftshalle erstreckt sich über die gesamte Gebäudehöhe. Neben Wirtschafts- und Lagerräumen ist ein Raum zur Weinpräsentation vorgesehen. Von Süden betrachtet erreicht das Anwesen eine Gesamthöhe von etwa 9 m.
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Südlich des Vorhabengrundstücks ist - durch einen Wirtschaftsweg getrennt - ebenfalls an die L 507 angrenzend das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück T.straße … (Flurstück Nr. …) gelegen. Dieses ist mit einem unmittelbar am Wirtschaftsweg befindlichen Wohnhaus bebaut, das in den Jahren 1914 bis 1920 von der Ortslage F. abgesetzt errichtet wurde. Es lässt zeittypische Gestaltungselemente erkennen, die sich dem Jugendstil sowie dem Neoklassizismus zurechnen lassen. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1981 wurde das Anwesen als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid angeführt, dass die Unterschutzstellung aus baukünstlerischen Gründen vorgenommen worden sei. Das Vorhaben des Klägers rückt bis zu 9 m an dieses Gebäude heran.
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Im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens hat die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten zunächst unter Hinweis darauf, dass durch das Vorhaben des Klägers das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt werde, mit Stellungnahme vom 12. November 2008 dargelegt, dass eine denkmalrechtliche Zustimmung zu dem Vorhaben nicht erteilt werden könne. Nachdem der Kläger hierauf seine Planung geändert und den Baukörper des Betriebsgebäudes um 3 m verkürzt hatte, stimmte die untere Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bei dem Beklagten dem Vorhaben zu. Am 13. Januar 2010 erhoben die Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung Widerspruch, zu dessen Begründung sie darauf verwiesen, dass die untere Denkmalschutzbehörde das erforderliche Benehmen mit der Denkmalfachbehörde nicht hergestellt habe. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht vor.
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Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer erneuten Prüfung davon auszugehen sei, dass das Bauvorhaben neben der Baugenehmigung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Zur Herbeiführung des Benehmens mit der Denkmalfachbehörde sei diese um eine Stellungnahme gebeten worden. In ihrer Antwort legte die Generaldirektion Kulturelles Erbe gegenüber dem Beklagten dar, dass das Bauvorhaben aus denkmalfachlicher Sicht abzulehnen sei. Es beeinträchtigte durch seine Lage unmittelbar nördlich des Kulturdenkmals die repräsentative Erscheinung des Solitärbaus wesentlich.
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Die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten lehnte hierauf mit Bescheid vom 15. Juli 2010 die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung unter Verweis auf die zu erwartende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ab.
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Am 6. August 2010 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er darauf verwies, dass er seine Planung mit Rücksicht auf das Kulturdenkmal in Abstimmung mit den Mitarbeitern des Beklagten abgeändert habe und für ihn die dargelegte Beeinträchtigung des Kulturdenkmals daher nicht nachvollziehbar sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, dass der geplante Neubau in Kubatur, Dachform und Nutzung das unter Denkmalschutz stehende Wohngebäude beeinträchtige. Das Kulturdenkmal sei durch seine Lage und Solitärstellung dominant und präge den Außenbereich der Ortsgemeinde F.. Diese Wirkung werde durch das geplante Wirtschaftsgebäude gestört. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Belange zu Gunsten des Klägers ergäben sich demgegenüber nicht.
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Am 7. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben und hierzu angeführt, dass das geplante Anwesen nicht zu der denkmalrechtlich unter Schutz gestellten Umgebung eines Kulturdenkmals gehöre. Es sei nicht für Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung des Kulturdenkmals von Bedeutung. Die solitäre Lage des Kulturdenkmals sei für dessen Schutzwürdigkeit nicht maßgeblich. Entscheidend seien vielmehr der Baustil und die zeittypische Ausgestaltung. Das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals werde durch die Betriebshalle allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Die Sicht auf das geschützte Anwesen sei weiterhin von allen Seiten möglich. Aus weiterer Entfernung werde die Sicht auf den Nordwestteil des Kulturdenkmals nicht stärker eingeschränkt, als dies derzeit bereits durch den vorhandenen Bewuchs geschehe. Er sei darauf angewiesen, das Vorhaben auszuführen, da sein Betrieb aus Platzgründen in der Ortslage nicht erweitert werden könne.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Die Beigeladenen haben die Auffassung vertreten, dass die Solitärstellung ihres denkmalgeschützten Anwesens für dessen Schutzwürdigkeit konstitutiv gewesen sei. Charakteristische Elemente, die die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes begründeten, würden bei der Betrachtung aus nördlicher Richtung vollständig verdeckt. Von dem Baukörper des geplanten Betriebsgebäudes gingen auch nach der Umplanung erhebliche Beeinträchtigungen auf ihr Wohnhaus aus.
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Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und hierzu dargelegt, dass die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne, da Belange des Denkmalschutzes der Ausführung des Vorhabens entgegenstünden. Insoweit sei nicht entscheidend, dass die Sicht auf das Haus der Beigeladenen von F. her eingeschränkt würde, da auch die auf der Nordseite vorhandenen Fassadenelemente weiterhin von dem an dem Gebäude vorbeiführenden Wirtschaftsweg sichtbar seien. Maßgeblich sei vielmehr, dass sich das Anwesen in einer Solitärlage, abgerückt von der Innerortsbebauung befinde. Das Anwesen sei schon von weitem als ein von der Ortschaft in südwestlicher Richtung abgesetztes, vereinzelt liegendes Haus in herausgehobener Lage erkennbar. Diese Solitärlage präge den Denkmalwert wesentlich mit. Diese Wirkung würde durch die vom Kläger beabsichtigte Bebauung zunichte gemacht. Das Betriebsgebäude stehe in keinem ausgewogenen Verhältnis zum benachbarten Denkmal. Das Anwesen der Beigeladenen werde optisch dominiert, seine ästhetische Wirkung relativiert und die Solitärlage letztlich zerstört. Den Denkmalschutz überwiegende Belange seien auf Seiten des Klägers ebenfalls nicht erkennbar. Er könne das Vorhaben auch auf innerörtlich gelegenen, in seinem Eigentum stehenden Flächen verwirklichen, die er anderweitig nutzen wolle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass eine Errichtung nicht auch an anderer Stelle möglich sei. Die ihm erteilte Baugenehmigung sei noch nicht bestandskräftig. Gegen sie bestünden zudem rechtliche Bedenken.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Solitärlage des Kulturdenkmals entscheidendes Merkmal für dessen Denkmalwürdigkeit sei. Vielmehr wiesen nur zwei Ansichten des Gebäudes eine besonders aufwendige Gestaltung auf. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes der Beigeladenen werde allein durch die zeittypischen neoklassizistischen Formen und Schmuckelemente für die Fassadendekoration begründet. Insoweit könne das Gebäude über den angrenzenden Wirtschaftsweg weiterhin aus der Nähe betrachtet werden. Lediglich die Fernsicht aus nördlicher Richtung werde eingeschränkt. Zur Aufrechterhaltung seines Betriebes sei er auf die geplante Betriebserweiterung angewiesen. Die in seinem Eigentum stehende Fläche innerhalb der Ortslage sei hierfür nicht ausreichend groß und wegen ihrer Topografie problematisch.
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Der Kläger beantragt,
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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 zu verpflichten, ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er legt hierzu dar, dass der Umgebung des Kulturdenkmals für sein Erscheinungsbild eine wesentliche Bedeutung zukomme. Es befinde sich in herausgehobener Lage abgerückt von der Innerortsbebauung. Der vorhandene Freiraum gehöre zum originären Bestand des Kulturdenkmals. Des Weiteren bezieht sich der Beklagte auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe.
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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führen ergänzend aus, dass das Kulturdenkmal über vier gleichwertige Schauseiten verfüge. Die denkmalrechtliche Bedeutung des Kulturdenkmals ergebe sich auch aus der Beziehung zu benachbarten Freiflächen. Das Vorhaben sei nicht auf einen landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet, sondern ziele jedenfalls auch wesentlich auf die Einrichtung eines gastronomischen Betriebes ab. Zudem könne sich der Kläger nicht auf sein Eigentumsrecht berufen, da er nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes sei. Überdies stehe dem Vorhaben die Ausweisung eines regionalen Grünzugs im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz entgegen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. August 2012 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos.
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Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
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Die Errichtung des Weinbau-Betriebsgebäudes bedarf in der vorgesehenen Ausgestaltung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, da es sich um ein Vorhaben in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals handelt. Die Genehmigung kann indessen nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen und keine anderen Erfordernisse des Gemeinwohls oder privaten Belange des Klägers diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen.
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1. Die vom Kläger geplante Weinbau-Betriebshalle bedarf nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Denkmalschutzgesetz – DSchG – einer denkmalrechtlichen Genehmigung, da die Ausstrahlungskraft des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Kulturdenkmals der Beigeladenen sich auf den Bereich erstreckt, in dem das Betriebsgebäude errichtet werden soll. § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG bestimmt, dass in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals bauliche Anlagen nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden dürfen.
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a. Bei dem Anwesen der Beigeladenen handelt es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Anwesen mit Bescheid vom 30. Oktober 1981 nach den damals geltenden Regelungen des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes – DSchPflG - unter Schutz gestellt wurde. § 34 DSchG bestimmt hierzu, dass die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 DSchPflG unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3 DSchG gelten.
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b. Das Weinbau-Betriebsgebäude des Klägers soll in der Umgebung dieses Kulturdenkmals errichtet werden.
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aa. Die Umgebung eines Kulturdenkmals wird in § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG unter Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG eingegrenzt. Nach dieser Vorschrift ist Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Hiernach ist darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 1 A 12520/92.OVG - AS 24, 268 und juris, Rn. 24 f., VGH BW, Urteil vom 20. Juni 1989, NVwZ-RR 1990, 296; Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, 2005, S. 174).
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Mit der entsprechenden Regelung kommt der Gesetzgeber seinem Auftrag nach, ein Kulturdenkmal auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung zu schützen. Das Kulturdenkmal und seine Umgebung bilden aus Gründen des Denkmalschutzes vielfach eine Einheit. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich in diesem Fall nur dann erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 und juris, Rn. 14).
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bb. Von dem Kulturdenkmal der Beigeladenen geht eine Ausstrahlungswirkung aus, die sich auf den Bereich des Nachbargrundstücks erstreckt, auf dem der Kläger seine Betriebshalle errichten will. Das Gebäude der Beigeladenen ist von dem Nachbargrundstück lediglich durch einen etwa 5 m breiten Feldweg getrennt. Es wurde im Außenbereich errichtet und befindet sich bis heute in einer Solitärstellung südwestlich des Ortseingangs von F.. Diese abgerückte Stellung hatte, wie der Senat bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt hat, eine aufwendige und auf Repräsentation angelegte künstlerische Ausgestaltung zur Folge. Das Kulturdenkmal wurde gerade auch für den sich aus der Ortslage F. annähernden, die Verbindungsstraße nach A. nutzenden Betrachter aufwendig gestaltet und reich gegliedert. Insoweit fand der Senat die Aussage in der fachkundigen Einschätzung der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 19. April 2012 bestätigt, wonach die Nordwestseite des Kulturdenkmals durch drei mächtige aufgesetzte Zwerchhäuser in Sandstein geprägt ist, die symmetrisch angelegt und hoch übergiebelt sind und auch in der Fernwirkung den repräsentativen und eigenständigen Charakter der ländlichen Villa betonen. Hinzu kommt das markante, schachbrettartig in verschiedenen Farben gestaltete Giebelfeld auf der Nordostseite des Anwesens. Aus dieser Ausgestaltung ergibt sich eine optische Wirkung des Denkmals, die sich nach Norden hin auch auf den Grundstücksbereich erstreckt, auf dem der Kläger sein Vorhaben errichten will. Mögliche bauliche Veränderungen auf dem nördlich gelegenen Grundstück wirken sich maßgeblich auf die Sichtbeziehung zum Kulturdenkmal für den sich vom Ortsausgang F. auf der Landesstraße annähernden Beobachter aus.
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2. Die hiernach erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung kann dem Kläger jedoch nicht erteilt werden, da seinem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, die seine privaten Belange überwiegen.
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Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung setzt nach § 13 Abs. 2 DSchG voraus, dass Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Nr. 1) oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen (Nr. 2).
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a. Dem Vorhaben des Klägers stehen denkmalschützerische Belange entgegen, da das Kulturdenkmal hierdurch in seinem künstlerischen Wert, der für seine Unterschutzstellung maßgeblich war, beeinträchtigt wird.
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aa. Für die Beurteilung der Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben in seiner Umgebung entgegenstehen, ist darauf abzustellen, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des geschützten Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11.OVG - in DVBl. 2011, 1362 und juris, Rn. 14, VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 - ESVGH 50, 23 und juris, Rn. 36; Urteil vom 10. Juni 2010 - 1 S 585/10 -, VBlBW 2010, 393 und juris, Rn. 21 f.; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil E 146).
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Für diese an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG orientierte Betrachtung kann darauf abgestellt werden, dass eine Schutzwürdigkeit des Kulturdenkmals der Beigeladenen aus künstlerischen Gründen besteht. Eine künstlerische Bedeutung kommt einem Bauwerk zu, wenn es das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht und mindestens den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist. An dem Bauwerk muss sich eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis künstlerischer Inspiration und Gestaltungskraft ablesen lassen. Die künstlerische Bedeutung setzt eine gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 - VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32, 35; OVG Berlin, Urteil vom 18. November 1994 - 2 B 10.92 -, BRS 56 Nr. 215; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 -, VBlBW 2006, 20 und juris, Rn. 25, OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 10541/05 -, BRS 70 Nr. 196 und juris, Rn. 49).
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Eine abschließende Beurteilung künstlerischer Fragen im Rahmen der denkmalrechtlichen Beurteilung kann insoweit grundsätzlich nur unter Heranziehung des Wissens- und Erkenntnisstandes sachverständiger Kreise getroffen werden. Dessen bedarf es nur dann nicht, wenn sich das Erhaltungsinteresse oder seine Beeinträchtigung einem verständigen Betrachter ohne weiteres aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. April 1984 - 1 A 76/83 -, DVBl. 1985, 406, 408; Urteil vom 1. April 2009 - 8 A 11043/08.OVG -; OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 -, BRS 71 Nr. 198 und juris, Rn. 62).
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Dass das Anwesen der Beigeladenen in diesem Sinne aus künstlerischen Gründen denkmalwürdig ist, ergibt sich in schlüssiger Weise aus den fachkundigen Stellungnahmen der Generaldirektion Kulturelles Erbe im Laufe des Verfahrens, die sich für den Senat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung als schlüssig und nachvollziehbar darstellten. Hiernach handelt es sich bei dem Wohnhaus um ein vor dem 1. Weltkrieg an der Landstraße südwestlich von F. in markanter Solitärlage errichtetes Gebäude. Es weist zeittypische Formen auf, die sich zwischen Jugendstil und Neoklassizismus einordnen lassen. An allen vier Seiten werden symmetrische Achsen erkennbar, die in vielen Details spielerisch aufgelöst sind. Alle vier Seiten sind gestalterisch gleichwertig, so dass ihnen die Bedeutung von Ansichtsseiten zukommt. Der Bau weist für die Region typische Materialien auf. Gleichzeitig werden aber ortstypische Formen ignoriert und eine betont modische Gestaltung erkennbar. An der Südseite variieren die Motive der Nordfassaden in leichterer Form.
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Hiernach wird eine differenzierte baukünstlerische Ausgestaltung der Fassaden erkennbar. Andererseits ist das Haus in seiner Formenvielfalt und seinem markanten äußeren Erscheinungsbild auf Repräsentation angelegt.
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bb. Der die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Beigeladenen bestimmende künstlerische Wert wird durch die von dem Kläger geplante Weinbauhalle in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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Dies geschieht einerseits dadurch, dass die Sichtbeziehungen, auf die die repräsentative Ausgestaltung des Anwesens insbesondere zur T.straße hin ausgelegt ist, unterbrochen werden. Insoweit hat der Senat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung den Eindruck gewonnen, dass der baukünstlerische Wert des Kulturdenkmals nicht nur in den Details seiner einzelnen Bauteile begründet ist. Vielmehr wirkt das Anwesen in der Gesamtheit seiner Ausstattungsmerkmale. Diese Ausstrahlungswirkung würde aber in entscheidendem Umfang dadurch beeinträchtigt, dass die beiden nach Norden ausgerichteten Seiten des Kulturdenkmals von der vorbeiführenden Landesstraße aus nicht mehr vollständig wahrgenommen werden könnten. Sie würden durch das Weinbaubetriebsgebäude des Klägers, das gerade an der zur Landesstraße gelegenen Ecke auf bis zu 9 m an das Denkmal heranrückt, 14 m breit ist und auch in der zur Genehmigung gestellten abgesenkten Variante eine Gesamthöhe von etwa 9 m aufweist, in wesentlichem Umfang teilweise verdeckt. Demgegenüber kann der Kläger nicht einwenden, dass schon durch den bisher auf dem Grundstück vorhandenen Bewuchs ein ähnlicher Effekt erreicht werde. Die Wirkung der Bepflanzung auf dem Grundstück kann indessen nicht mit einem massiven Baukörper, wie ihn die geplante Gerätehalle darstellt, verglichen werden.
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Hinzu kommt, dass die Kubatur des geplanten Vorhabens des Klägers infolge der geringen Entfernung zum geschützten Denkmal erhebliche ästhetische Spannungen entstehen lassen würde. Die vergleichsweise feingliedrige Ausführung des Kulturdenkmals und seine auf die Umgebung ausstrahlenden optischen Gestaltungselemente gerieten in einen unauflöslichen Widerspruch zu dem bis auf 9 m heranrückenden hallenartigen Zweckbau mit seiner Länge von 32 m und seiner Breite von 14 m. Auch insoweit kann die rechtliche Beurteilung auf die fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 19. April 2012 gestützt werden. Hierin ist die Rede davon, dass der Neubau die repräsentative Erscheinung des Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigen würde. Er würde den bewusst abgesetzten und sich absetzenden Charakter der Villa in Kubatur und Dachform erheblich stören.
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b. Stehen hiernach dem Vorhaben des Klägers Belange des Denkmalschutzes entgegen, so streiten zugunsten des Klägers keine privaten Belange, die diejenigen des Denkmalschutzes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG überwiegen.
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Auch wenn man des Interesse des Klägers anerkennt, seinen Betrieb durch Errichtung einer Halle zu erweitern und unterstellt, dass die in seinem Eigentum stehenden innerörtlichen Flächen hierfür nicht geeignet sind, so ist sein sich hieraus ergebendes Interesse nicht als gewichtiger einzuschätzen als die Belange des Denkmalschutzes. Es fehlt bislang bereits an einer substantiierten Darstellung, dass das Vorhaben nicht an anderer Stelle im Außenbereich der Gemarkung F. verwirklicht werden kann. Auch ist nicht erkennbar, dass die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens für die Fortführung des Weinbaubetriebes unabdinglich ist. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass bei der Umplanung zwar die ursprünglich vorgesehene gastronomische Nutzung eines Teils der Halle aufgegeben wurde, hieraus aber keine Konsequenzen für den vorgesehenen Innenausbau gezogen wurden. Im Zusammenhang hiermit ist auch nicht deutlich geworden, dass der Kläger den hierfür ursprünglich nicht vorgesehenen Bereich tatsächlich als Abstell- und Lagerfläche benötigt. Hiernach ist aber nicht erkennbar, dass die Halle in ihrer vorgesehenen Ausgestaltung tatsächlich für den Weinbaubetrieb erforderlich ist.
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Was die Gewichtung des Belangs angeht, das Vorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück zu verwirklichen, so ist im Falle des Klägers weiter zu berücksichtigen, dass ihm bislang keine dingliche Rechtstellung an diesem Grundstück zusteht, so dass er sich insoweit nicht auf das grundgesetzlich geschützte Eigentum des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber einer Baugenehmigung für die Betriebshalle ist, wird bereits dadurch relativiert, dass er zur Umsetzung seiner Planung in jedem Fall auch der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und die Baugenehmigung vor deren Erlass nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG -, AS 35, 35 und juris, Rn. 8). Im Übrigen ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig.
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c. Besteht hiernach kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die nach den Antragsunterlagen vorgesehene Betriebshalle, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass für eine denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit der Solitärstellung des Kulturdenkmals als solcher derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
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aa. Die Solitärlage des Gebäudes kann nicht selbst als Ausdruck einer schöpferischen Leistung angesehen werden und damit keine Denkmalwürdigkeit aus künstlerischen Gründen rechtfertigen. Die Einzellage des Vorhabens im Außenbereich kann nicht als Ergebnis einer schöpferischen Leistung angesehen werden und ist damit nicht Ausdruck künstlerischen Schaffens. Vielmehr stellt sich die repräsentative Gestaltung des Gebäudes als Folge der Solitärlage dar, so dass der baukünstlerische Anspruch des Anwesens an diese besondere Lage anknüpft.
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bb. Auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten begründet die Solitärlage des Anwesens der Beigeladenen nicht dessen Denkmalwürdigkeit. Eine städtebauliche Bedeutung kommt einer Anlage dann zu, wenn sie etwa das Erscheinungsbild einer Straße oder von Teilen davon prägt oder bestimmt, weil durch ihre Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung und Verbindung mit anderen Anlagen oder durch ihre Gestaltung von Straßenräumen der historische Entwicklungsprozess einer Straße oder einer Siedlung dokumentiert wird, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung oder des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr entfalten würde (vgl. Hönes, a.a.O., S. 161; OVG RP, Urteil vom 26. April 1984 - 1 A 76/83 -, DVBl. 1985, 406, 407; OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 10048/89 -, NVwZ-RR 1992, 531 und juris, Rn. 24; Viebrock, a.a.O., Teil C, Rn. 18).
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Dem Wohnhaus der Beigeladenen kann indes keine städtebauliche Bedeutung nach diesen Kriterien beigemessen werden. Eine beabsichtigte Alleinlage kann nicht bereits im Regelfall als wesentliches Merkmal der Denkmalqualität eines Objektes angesehen werden. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die besondere Lage eines Gebäudes für seine Denkmalwürdigkeit mitbestimmend ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zur städtebaulichen Bedeutung eines Kulturdenkmals auch ein historischer Bezug im Hinblick auf das Ortsbild gehört. Ein derartiger Bezug wird aber hinsichtlich des Anwesens der Beigeladenen nicht erkennbar. Das Anwesen ist vielmehr „zufällig“ außerhalb der Ortslage von F. errichtet worden, ohne dass eine besondere auf die Ortslage bezogene historische Konzeption erkennbar wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.
- 53
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
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Annotations
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.