Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Juli 2015 - 4 K 215/15.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
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Die Kläger sind Eigentümer des im Ortskern von Zeiskam gelegenen und mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücks Flurstücks-Nr. …, A-Straße ... . Das Anwesen der Kläger steht unter Denkmalschutz. Im nachrichtlichen Verzeichnis der Kulturdenkmäler, Kreis Germersheim, lautet der Eintrag „Hofanlage, 1767 – 1932 Gasthaus zum Löwen; L-förmiger Massivbau, teilweise Fachwerk; mehrere Nebengebäude, überwiegend in Fachwerk“. Südlich grenzen ein schmaler Weg und die Grundstücke des Beigeladenen mit den Flurstücks-Nrn. ….. und … an, die ebenfalls mit mehreren Gebäuden bebaut sind. Das Baugrundstück des Beigeladenen steht nicht unter Denkmalschutz; nach dem Verzeichnis der Kulturdenkmäler, Kreis Germersheim, sind nächstgelegene weitere Kulturdenkmäler die Anwesen A-Straße .. und ... Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 8. April 1999 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „….“ mit Gestaltungssatzung, Teil C, Teilfläche 26 (Grundstück des Beigeladenen) und 20 (klägerisches Grundstück) der Ortsgemeinde Zeiskam.
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Der Beigeladene stellte im Januar 2012 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Gebäudes auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. …... Vorgesehen war die Errichtung eines Wohnhauses nach Abbruch des vorhandenen Nebengebäudes an der nördlichen Grundstücksgrenze zwischen dem Wohnhaus an der A-Straße und der Scheune im rückwärtigen Grundstücksbereich. Nach den Baueingabeplänen sollte die nördliche Grenzwand des Bauvorhabens eine Traufhöhe von 7,024 m haben. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist für das Vorhaben des Beigeladenen eine Traufhöhe von 7,00 m zulässig.
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Am 20. Februar 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die entsprechende Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Bewilligung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Ausbildung des Badfensters mit liegendem Format. Die untere Denkmalsschutzbehörde des Beklagten war an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden.
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Dagegen legten die Kläger, denen die Baugenehmigung nicht förmlich bekannt gegeben worden war, am 1. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nicht in die nähere Umgebung, insbesondere wegen seiner Höhe, ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gehe eine so erdrückende Wirkung aus, dass es sich dem Maß nach nicht mehr einfüge. Das Vorhaben führe zu einer weiteren Verschattung ihres Grundstückes. Des Weiteren verstoße das Bauvorhaben gegen den sogenannten denkmalsschutzrechtlichen Umgebungsschutz.
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Im Laufe des Widerspruchsverfahrens gab die untere Denkmalsschutzbehörde des Beklagten eine Stellungnahme zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen ab. Darin führte die untere Denkmalsschutzbehörde aus, bei Beteiligung der Denkmalbehörden hätte geprüft werden müssen, ob die Beibehaltung der historischen Traufhöhe entlang des Weges trotz Nutzungsänderung möglich gewesen wäre unter Beibehaltung des historischen Erscheinungsbildes. Das vorliegende Erscheinungsbild des Objektes (Material- und Farbwahl) stelle faktisch eine unbefriedigende Lösung dar. Eine ortsbildprägende und regionaltypische Farb- und Materialauswahl sei im Sinne des Umgebungsschutzes unerlässlich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2013, den Klägern zugestellt am 21. August 2013, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Widersprüche der Kläger mit der Begründung zurück, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf das (baurechtliche) Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Vorhaben entspreche mit einer Ausnahme den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Diese Ausnahme bilde die Traufhöhe des Vorhabens. Zwar sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans hier lediglich eine Traufhöhe von 7 m zulässig, die der Beigeladene nach den Baueingabeplänen um 24 mm überschreite. Allerdings handele es sich bei der Traufhöhe um eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung, die hier nach der Begründung des Bebauungsplans nicht nachbarschützend ausgestaltet sei. Die minimale Überschreitung der zulässigen Traufhöhe um 24 mm führe nicht zu unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger.
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Letztlich ergebe sich auch keine Rechtsverletzung der Kläger durch das Vorhaben aus dem Denkmalschutz, insbesondere aus dem sogenannten Umgebungsschutz. Das Anwesen der Kläger sei, wie sich auch aus seiner Beschreibung im Verzeichnis der Kulturdenkmäler, Kreis Germersheim, ergebe, aufgrund seines Alters und seiner Historie, nicht jedoch aufgrund seiner Lage, etwa als Teil eines Ensembles oder eines intakten mittelalterlichen bzw. barocken Ortsbildes, geschützt. Es liege in der Umgebung keine „Fachwerksidylle“ vor, die wesentlich oder sogar prägend für das Anwesen der Kläger als Kulturdenkmal wäre. Zudem sei auch das Haupthaus (Wohnhaus) der Kläger im Wesentlichen in Massivbauweise und nicht etwa in Fachwerk ausgeführt. Außerdem hätten die Kläger ihr Anwesen im rückwärtigen Bereich selbst in erheblichen Umfang bebaut, ohne anscheinend hierin eine Beeinträchtigung ihres unter Denkmalschutz stehenden Anwesens zu befürchten, obwohl die Neubauten beispielsweise in der Dachform und Ziegelart nicht an die bestehende historische Scheune, an die sie anschließen, angepasst seien.
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Die Kläger haben am 20. September 2013 Klage erhoben. Sie tragen vor, da ihr eigenes Anwesen unter Denkmalschutz stehe, hätte die Denkmalschutzbehörde des Beklagten beteiligt werden müssen. Dieser Verfahrensfehler müsse zur Aufhebung der Baugenehmigung führen, denn die Verletzung der Verfahrensvorschrift habe die Entscheidung in der Sache beeinflusst. Insbesondere hinsichtlich der Höhendimensionierung der Wand, aber auch hinsichtlich der gestalterischen Möglichkeiten, sei offensichtlich, dass die unterbliebene Beteiligung der Denkmalschutzbehörde hier Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe.
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Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Wohnhausbebauung mit den hier vorliegenden Ausmaßen, insbesondere der Höhe, unterbreche den Eindruck der vorhandenen zusammenhängenden Bebauung. Das Bauvorhaben stelle einen Fremdkörper dar und störe damit die Eigenart des Gebiets. Das beantragte Gebäude erreiche eine Höhe, die über das Bisherige so deutlich hinaus gehe und eine so erdrückende Wirkung habe, dass es sich dem Maß nach nicht mehr einfüge.
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Unabhängig von der Art und dem Maß der baulichen Nutzung verstoße das Bauvorhaben auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung, geprägt durch eine Jahrhunderte lang gewachsene harmonische Siedlungsstruktur, werde in erheblichem Maße durch das geplante Vorhaben in all seiner Massivität gestört.
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Daneben verstoße das Bauvorhaben auch gegen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere gegen den sogenannten Umgebungsschutz. Die Gemeinde nutze das historische Anwesen gerade wegen seines Ambientes und damit auch wegen seiner Umgebung, die sich auf dieses denkmalgeschützte Anwesen auswirke. Hier fänden regelmäßige Kammerkonzerte im umgebauten, historischen Heu- und Holzstall statt. Der Getreidespeicher sei zu einer Bibliothek mit über 1.000 Büchern ausgebaut worden. Hinzu komme die Weinsammlung edler Gewächse aus den vergangenen Jahrzehnten nebst Veranstaltung von „Weinschmecker-Abenden“.
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Die Kläger beantragen,
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die Baugenehmigung vom 20. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. August 2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. März 2014 Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf die von den Beteiligten beabsichtigte Klärung der denkmalschutzrechtlichen Fragen das Ruhen des Verfahrens 4 K 825/13.NW angeordnet. Auf Antrag der Kläger ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 215/15.NW wieder aufgenommen worden.
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Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2014 sowie der Beratung vom 23. Juli 2015.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 20. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. August 2013 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung sind die Bestimmungen des §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Landesbauordnung – LBauO –. Danach ist die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
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Die Kammer ist nicht gehalten, die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. Februar 2012 auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die Vereinbarkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –, juris). Die Kläger werden durch die Erteilung der Baugenehmigung aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Sie können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht mit Erfolg geltend machen, das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein (1.), verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortskern“ der Gemeinde Zeiskam (2.) und das Gebot der Rücksichtnahme (3.). Schließlich können sich die Kläger nicht auf den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz berufen (4.).
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1. Soweit die Kläger zunächst behauptet haben, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich bauplanungsrechtlich nicht in die nähere Umgebung ein, da die Wohnhausbebauung mit den hier vorliegenden Ausmaßen, insbesondere der Höhe, den Eindruck der vorhandenen zusammenhängenden Bebauung unterbreche, ist dieser Einwand unbeachtlich. Zum einen kommt es bei einer Nachbarklage auf die Frage, ob sich ein Bauvorhaben des Bauherrn im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB – in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht entscheidungserheblich an, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Drittschutz nur über das im Merkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vermittelt (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 11151/09.OVG –). Zum anderen richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nicht nach § 34 BauGB, sondern allein nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Baugrundstück des Beigeladenen im Geltungsbereich des am 31. März 1999 vom Bürgermeister der Gemeinde Zeiskam ausgefertigten und am 8. April 1999 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „….“ der Gemeinde Zeiskam liegt. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan, denn er enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen.
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2. Zwar hält das dem Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungplans „….“ über die Höhe der baulichen Anlagen (s. A. 2.4. der textlichen Festsetzungen sowie den entsprechenden Eintrag in den zeichnerischen Festsetzungen) geringfügig nicht ein. Diese sehen für das Grundstück des Beigeladenen eine Traufhöhe von 7 m vor, während in den genehmigten Bauplänen eine Traufhöhe von 7,024 m eingezeichnet ist. Bei der Traufhöhe handelt es sich um eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung, die – worauf bereits der Kreisrechtsausschuss des Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat – nach der Begründung des Bebauungsplans nicht nachbarschützend ausgestaltet ist.
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3. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch gegeben sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).
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Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG –). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, NVwZ 1999, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an.
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Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.
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Abstandsflächen muss das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen in Richtung Norden – zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem Grundstück der Kläger liegt ein schmaler maximal 1,80 m breiter Weg – nicht einhalten, da sämtliche Gebäude in dem betreffenden Bereich mit ihrer Nordseite unmittelbar an der Grenze stehen. Unter diesem Aspekt scheidet eine bodenrechtliche Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen gegenüber den Klägern daher aus. Eine Rücksichtslosigkeit kann auch nicht aus der Größe des Gebäudes des Beigeladenen hergeleitet werden. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich das zu beurteilende Vorhaben von der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung etwa hinsichtlich der Kubatur, der absoluten Höhe oder der Massivität abhebt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris; VG Mainz, Beschluss vom 17. April 2013 – 3 L 191/13.MZ –). Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen oder wenn die von einem den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Folgen beruhen. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 CS 08.2770 –, juris). Wann dieses Maß überschritten ist, lässt sich nicht verallgemeinern; maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles.
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Eine solche, das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Situation ist mit Blick auf das Anwesen der Kläger nicht festzustellen. Insbesondere geht von dem Bauvorhaben des Beigeladenen keine „erdrückende Wirkung“ auf das Nachbaranwesen der Kläger aus. Eine „erdrückende Wirkung“, die dem Nachbarn nicht zumutbar ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschlüsse vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG – und vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/11.OVG –), der die Kammer folgt, in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet würde, was hier indessen nicht der Fall ist (s. auch die beim Ortstermin am 6. März 2014 angefertigten Lichtbilder, Blatt 89 und 90 der Gerichtsakte).
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4. Schließlich werden die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten aus dem Denkmalschutzrecht verletzt.
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a. Die Kläger können sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das Bauvorhaben des Beigeladenen neben der Baugenehmigung auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.
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aa. Streitgegenstand des vorliegenden Anfechtungsverfahrens ist auch die Vereinbarkeit des genehmigten Bauvorhabens mit drittschützenden Vorschriften des „sonstigen öffentlichen Rechts“. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 70 Abs. 1 LBauO sind Rechtsnormen außerhalb des Baurechts, die materielle Anforderungen an bauliche Anlagen sowie Baugrundstücke stellen. Dazu gehören beispielsweise die Bestimmungen des Denkmalschutzrechts. So darf gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Denkmalschutzgesetz – DSchG – in der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 4) eines unbeweglichen Kulturdenkmals eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. In der Rechtsprechung besteht inzwischen Einigkeit, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals berechtigt ist, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –, NVwZ 2009, 1231; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2009 – 8 A 10710/09 –, BauR 2010, 84).
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bb. Zwar ist die Sachentscheidungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich umfassend. Solange baurechtsfremde Aspekte nicht aufgrund von Fachgesetzen der Entscheidung anderer Behörden ausdrücklich vorbehalten sind, hat die Baugenehmigungsbehörde auch diese rechtlichen Fragen zu prüfen und in der Baugenehmigung mitzuentscheiden. Obliegt die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften jedoch einer anderen Behörde, ist die Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde und dementsprechend auch ihre Sachentscheidungsbefugnis eingeschränkt. Soweit für eine bestimmte öffentlich-rechtliche Sachmaterie ein spezieller Genehmigungsvorbehalt existiert, ist die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den sich daraus ergebenden inhaltlichen Anforderungen zu prüfen und verbindlich festzustellen. Ist die fachrechtliche Genehmigung neben einer Baugenehmigung notwendig, so gilt in Rheinland-Pfalz die „Schlusspunkttheorie“, d.h. die Baugenehmigung bildet den Schlusspunkt bei der Erteilung verschiedener für ein Vorhaben (parallel) notwendiger Genehmigungen. Liegen nicht alle für ein Vorhaben erforderlichen Genehmigungen vor, stehen dem Vorhaben bereits aus diesem (formalen) Grund sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weshalb die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 66 LBauO nicht erteilt werden darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG – und Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 10587/07 –, BauR 2007, 1857; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 70 Rn. 44 ff.). Die Einschränkung der Sachentscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO und damit die Beschränkung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung schließen es nicht aus, der Baugenehmigungsbehörde eine Kontrollkompetenz hinsichtlich des Vorliegens der parallel einzuholenden Genehmigungen mit der Maßgabe einzuräumen, dass die Baugenehmigung – aus verfahrensrechtlichen Gründen – zu versagen ist, wenn die für das Vorhaben im Übrigen notwendigen Genehmigungen noch nicht erteilt worden sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Entsprechend dieser Zweckbestimmung bedarf es neben dem Bauantrag keiner weiteren Anträge, vielmehr ist die Baugenehmigungsbehörde zur Beteiligung der anderen Behörden verpflichtet (vgl. LT–Drucksache 13/3040, Seite 62 zu § 64 Abs. 5 des Entwurfs zur LBauO 1999). Fallen die Prüfungen positiv aus, teilt die Baugenehmigungsbehörde die parallelen Genehmigungen zusammen mit der Baugenehmigung dem Bauherrn mit; lehnt eine beteiligte Fachbehörde umgekehrt die von ihr begehrte Genehmigung ab, so hat die Baugenehmigungsbehörde auch dies dem Bauherrn mitzuteilen, und zwar zusammen mit der – ablehnenden – Entscheidung zum Bauantrag (§ 65 Abs. 5 Satz 4 LBauO). Bei dieser Bündelung bleiben die parallelen Genehmigungen bzw. parallelen Versagungsbescheide jedoch jeweils selbständig anfechtbare Verwaltungsakte. Der Schlusspunktcharakter der Baugenehmigung erweitert lediglich die Kontrollpflicht der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich der für das Vorhaben zusätzlich notwendigen Genehmigungen. Eine Konzentrationswirkung kommt der Baugenehmigung mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht zu (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 10587/07 –, BauR 2007, 1857).
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cc. Die Sachentscheidungsbefugnis über den Umgebungsschutz eines Denkmals steht aber ausschließlich der gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 DSchG zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde des Beklagten zu; eine inhaltliche Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde scheidet aus. Für den Fall, dass neben der Baugenehmigung zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, muss die Baugenehmigungsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung erst eine Entscheidung der Denkmalschutzbehörde einholen. Die Baugenehmigung muss dann den Schlusspunkt bilden und zusammen mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ergehen. Vorliegend hat der Beklagte dem Beigeladenen jedoch keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 DSchG erteilt.
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dd. Ergeht neben der Baugenehmigung keine zusätzlich erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung, stellt dies zwar einen Verfahrensfehler dar. Verfahrensvorschriften sind aber grundsätzlich – mit Ausnahme der absoluten Verfahrensrechte – nicht drittschützend. Sie sind nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn direkt berühren. Der Drittbetroffene hat damit prinzipiell nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte. Hieraus folgt, dass ein Nachbar grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens hat noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienen in der Regel nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern „nur“ dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (BayVGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 BV 11.1631 –, NVwZ-RR 2013, 545).
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Diese Grundsätze gelten auch vorliegend. Die verfahrensrechtliche Verknüpfung von Baugenehmigung und parallel erforderlicher denkmalschutzrechtlicher Genehmigung besteht nur im Interesse des Bauantragstellers und entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Insofern kommt es hier nicht darauf an, ob der Beklagte ein zusätzliches denkmalschutzrechtliches Verfahren hätte durchführen müssen.
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b. In der Sache werden die Kläger durch das Fehlen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, denn die Genehmigung, sollte sie erforderlich gewesen sein, dürfte nicht versagt werden.
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aa. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG darf in der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 4) eines unbeweglichen Kulturdenkmals eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Hierzu bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG, dass Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals ist, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2012 – 8 A 10229/12 –, BauR 2012, 1933). Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen daher nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 – NVwZ 2009, 1231). Die Einhaltung dieser Anforderungen kann der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals einfordern (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2009 – 8 A 10710/09 –, BauR 2010, 84).
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Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird (Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – 15 B 13.424 –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, DVBl 2014, 115). Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, sodass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – 15 B 13.424 –, juris m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 M 12/15 –, juris). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, BayVBl 2014, 23). Für den Umgebungsschutz ist vor allem die Freihaltung von Bebauung im Umfeld des Denkmals und die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal und seine Umgebung von Bedeutung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 22 ZB 14.2827 –, juris).
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bb. Unter Anlegung dieses Maßstabs wird das Vorhaben des Beigeladenen den Anforderungen des Umgebungsschutzes gerecht. Nach dem Eindruck, den die Kammer anlässlich der Ortsbesichtigung gewonnen hat, wird die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger durch den dem Beigeladenen genehmigten Umbau des Gebäudes auf seinen Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. …. und … nicht erheblich beeinträchtigt. Denn die Ausstrahlungskraft des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Kulturdenkmals der Kläger erstreckt sich nicht auf den Bereich, in dem das Gebäude des Beigeladenen nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 20. Februar 2012 verändert worden ist.
- 45
Das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Anwesens der Kläger wird von der A-Straße aus gesehen von dem Umbau des Beigeladenen nicht berührt (s. die bei der Ortsbesichtigung am 6. März 2014 aufgenommenen Fotos 1 – 5, Blatt 89 der Gerichtsakte). Denn sowohl von Süden als auch von Norden kommend sind die genehmigten Veränderungen auf den Grundstücken des Beigeladenen mit den Flurstücks-Nrn. ….. und … nicht wahrzunehmen (s. die Fotos 3 und 5, Blatt 89 der Gerichtsakte). Die Gebäude auf den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen werden lediglich durch einen nur ca. 1,50 breiten Durchgang voneinander getrennt. Die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger erfährt daher von der A-Straße her gesehen durch den Umbau des Beigeladenen keinerlei Abstriche.
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Aber auch vom Hof der Kläger aus gesehen kann nach Auffassung der Kammer keine Rede davon sein, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen der Kläger in schwerwiegender Weise erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lässt. Soweit die Kläger monieren, der vom Beigeladenen für die Fassadengestaltung verwendete gebrochene Weißton stehe nicht im Einklang mit dem gelblichen Farbton der umgebenden Bebauung, können sie daraus keine nachhaltige Schmälerung der besonderen künstlerischen, geschichtlichen oder städtebauliche Bedeutung ihres Denkmals durch das Vorhaben des Beigeladenen herleiten. Die von diesem gewählte Fassadengrundfarbe weiß entspricht § 4 Abs. 4 der aktuellen Gestaltungsatzung der Gemeinde Zeiskam (s. http://www.bellheim.de/vg-bellheim/satzungen/ zeiskam/ZE_Gestaltungssatzung.pdf). Dies gilt auch für die Ziegeleindeckungen (s. § 3 Abs. 7 der Gestaltungsatzung). Im Übrigen hat die Ortsbesichtigung gezeigt, dass in der näheren Umgebung des Denkmals der Kläger keinesfalls nur ein gelblicher Farbton vorherrscht. So verfügen die nördlich unmittelbar an das Denkmal der Kläger angrenzenden Gebäude A-Straße .., .. und sämtlich über eine weiße Fassadengestaltung. Im Übrigen haben auch die Kläger im Innenhof ihres Anwesens die Fassade teilweise in weißem Grundton gestrichen (s. Foto 7, Blatt 89 der Gerichtsakte).
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Auch der weitere Einwand der Kläger, es seien bisher keine Maßnahmen seitens des Beklagten angeordnet worden, um das sog. „Untenloch“ in der Mauer des Beigeladenen zu verschließen, führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger. Das auf den während des Ortstermins aufgenommenen Bildern 8 und 9 zu sehende „Loch“ in der Wand des Beigeladenen resultiert aus dem Umstand, dass die Kläger gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2012 mit juristischen Schritten vorgegangen sind und wird, wie auch die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen bei der Ortsbesichtigung ausgeführt hat, nach Eintritt der Bestandskraft geschlossen. Im Ergebnis liegt daher keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals der Kläger vor, sodass letztlich offen bleiben kann, ob vorliegend überhaupt die Einholung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2
- 50
Beschluss
- 51
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.