Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2014 - 7 K 278/12

bei uns veröffentlicht am12.05.2014

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der äußeren Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie der folgenden Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt: das gesamte Haupttreppenhaus mit Eingangsbereich, die gesamten in der Anlage zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 (im Folgenden: Niederschrift) mit den Nummern 5 und 6 bezeichneten Treppenhäuser …, im Kellergeschoss der …, im Erdgeschoss sowie im 1. OG der in der Niederschrift mit Nummer 4 bezeichnete … Raum, im 1. OG der Eingangsbereich vor dem Haupttreppenhaus, alle Flure, alle zum … gelegenen Räume inklusive der Eckräume, die in der Niederschrift mit den Nummern 27-31 bezeichneten, zur … Straße gelegenen Räume sowie die Innenfassade oberhalb der … Halle beidseitig, im 2. OG die in der Niederschrift mit den Nummern 33 und 34 bezeichneten … Räume sowie im 4. OG das in der Niederschrift mit der Nummer 38 bezeichnete …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation des Gebäudes „B…“ als Baudenkmal.

2

Die Klägerin (…) ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flurstück … [Es folgen Ausführungen zur Baugeschichte des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Gebäudes und zur geschichtlichen Bedeutung des klägerischen Unternehmens]…

3

In der Zeit von 1925 bis heute fanden im … Gebäude verschiedene Umbauten statt, im Einzelnen: (…) (wird ausgeführt)

4

Mit Bescheid vom … unterstellte die Beklagte das Gebäude dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes gem. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973. Zur Begründung verwies sie auf ein Gutachten des Denkmalschutzamtes vom …, welches belege, dass das Gebäude aus geschichtlichen Gründen sowie aus Gründen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig sei und der Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass das Architekturbüro von … zu den prägenden im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Weltkrieg gehört habe. (…) (wird ausgeführt). Trotz diverser Erweiterungen und Umbauten zeige sich das Gebäude in einem guten Überlieferungszustand. So seien nicht nur die Struktur und das Äußere gut erhalten, auch die Innengestaltung sei in den zentralen Bereichen (…) bestehen geblieben. …

5

Am … erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom … Widerspruch und fügte ihrer Begründung ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Sachverständigen … bei, welches sich für eine nur teilweise Unterschutzstellung, nämlich der Fassade und mehrerer Räume, ausspricht. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten, dem nach Ansicht der Klägerin in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen sei, begründete sie den Widerspruch damit, dass das Gebäude nicht dem Stil seiner Bauzeit entspreche. (…) Das Gebäude sei in der Fachliteratur nicht in hervorhebenswerter Weise erwähnt und habe auch keine besondere Position im Werk der Architekten inne. Es sei auch nicht erkennbar, warum das Gebäude für das Stadtbild charakteristische Eigenschaften aufweise. Dem Gebäudeinneren fehle jeder dokumentarische Charakter, weil es zu ca. 90 % umgebaut worden sei. Die in einzelnen Räumen vorhandene Ausstattung ließe ein gestalterisches Gesamtkonzept nicht mehr erkennen. (…)

6

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf das Gutachten vom … zurück. Die Architekten, in deren Werk das Gebäude eine nicht nur untergeordnete Rolle einnehme, seien von großer architekturgeschichtlicher Bedeutung. (…) Die baulichen Änderungen seien nicht gravierend, insbesondere sei die Behauptung, die historische Bausubstanz sei zu 90 % vernichtet worden, haltlos. Sogar das klägerseitig vorgelegte Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass zumindest Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen seien. Eine solche Teilunterschutzstellung komme aber nur bei Auflösung des Funktionszusammenhangs zwischen verschiedenen Bauteilen in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei. Schließlich habe das Gebäude aufgrund seiner vorgeschobenen Lage auch städtebauliche Bedeutung. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe, weil das Gebäude objektiv erheblich, also nicht belanglos sei.

7

Mit ihrer am …2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom … gewendet. Seit das Gebäude B… nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am … 2013 in die Denkmalliste eingetragen ist, richtet sie die Klage hiergegen.

8

Zur Begründung führt sie aus, für die Verwaltungsaktsqualität auch der Eintragung spreche die Formulierung des § 6 Abs. 1 S. 4 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, wonach die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden könne. Jedenfalls ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Des Weiteren habe sie ein schutzwürdiges Interesse an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, sodass eine Feststellung der einschlägigen Kategorien geboten sei. Ein Verweis auf spätere Verfahren sei nicht zielführend, da in einem späteren Rechtsstreit nicht verbindlich über die jeweilige Kategorie entschieden werde. Aus Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 GG ergebe sich ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine umfassende Klärung der Gründe der Unterschutzstellung.

9

In der Sache macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Ein Gebäude habe nicht schon dann geschichtliche Bedeutung, wenn es nur irgendeinen historischen oder städtebaulichen Bezug habe. Von baugeschichtlicher Bedeutung sei ein Gebäude etwa dann, wenn es Nachahmungen habe oder richtungsgebend für eine bestimmte Bauform geworden sei. Ein geschichtlicher Aussagewert könne von einem Gebäude nur dann ausgehen, wenn es eine gewisse Identität tatsächlich noch verkörpere, also eine historische Substanz noch vorhanden sei. Das streitgegenständliche Gebäude sei seit Fertigstellung der ersten Bauteile jedoch so tiefgreifend verändert worden, dass ihm kein geschichtlicher Aussagewert mehr zukommen könne. …

10

Dem Gebäude könne auch nicht allein deshalb geschichtlicher Denkmalwert zukommen, weil es ursprünglich von den Architekturbüros … geplant worden sei. Die Planung durch möglicherweise für die Architekturgeschichte Hamburgs bedeutende Architekten rechtfertige noch nicht die automatische Unterschutzstellung aller von diesen geplanter Gebäude. Vielmehr müsse das … Gebäude auch insofern in besonderem Maße geeignet sein, eine architekturgeschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen. …

11

Die Unterschutzstellung des Gebäudes könne auch nicht mit einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenschaften des Stadtbildes begründet werden. Allein die Tatsache, dass das Gebäude auch aus weiterer Distanz noch wahrzunehmen sei, mache es noch nicht zu einem das Stadtbild prägenden Gebäude. …

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung nicht schon dann, wenn das zu schützende Objekt objektiv erheblich, also nicht belanglos sei. Vielmehr sei die massiv in die Eigentumsfreiheit eingreifende Unterschutzstellung eines Gebäudes erst dann gerechtfertigt, wenn das Gebäude in besonderem Maße geeignet sei, eine geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund verletze die ungerechtfertigte Unterschutzstellung die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen;

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hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt

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sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Zur Zulässigkeit führt sie aus, die Denkmaleigenschaft ergebe sich konstitutiv aus der gesetzlichen Regelung des § 4 DSchG, während die Eintragung lediglich nachrichtlichen Charakter habe, ohne dass von dieser der gesetzliche Schutz abhänge. Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, weil dieser ausdrücklich von der Einhaltung der Schutzpflichten, nicht aber von deren Entstehen spreche.

22

Die Ansicht der Klägerin, für die geschichtliche Bedeutung des Objekts müsse sich dieses wesentlich von anderen Bauvorgängen jener Zeit abheben, sei unzutreffend. Denkmalschutz erfasse nicht nur außergewöhnliche und herausragende Bauten. Abgesehen davon handle es sich bei dem B… aber auch um ein herausragend wichtiges Gebäude. Dieses hebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass es von zwei namhaften Architekturbüros erbaut worden sei, von anderen Bauvorgängen ab und habe darüber hinaus auch für den Typ … architekturhistorische Bedeutung. (…) Dass das Gebäude Nachahmung gefunden habe oder Schauplatz eines bestimmten geschichtlich bedeutsamen Ereignisses gewesen sei, sei nicht zwingend erforderlich.

23

Die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes sei durch die Umbauten nicht entfallen. Dabei sei eine qualitative Betrachtung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Gründe der Unterschutzstellung vorzunehmen, die nicht der reinen Auflistung der baulichen Veränderungen (…) entspreche. Die qualitative Betrachtung lasse feststellen, dass die Umbauten im Hinblick auf die konkrete geschichtliche Nutzungsbestimmung des Gebäudes dessen historische Identität nicht hätten entfallen lassen. Es handle sich um eine Vielzahl von kleineren Veränderungen. (…) Selbst die (…) größeren Eingriffe hätten nur in so begrenzten Teilbereichen Veränderungen an der Struktur hervorgehoben, dass sie für das Gesamtgebäude unerheblich seien, während sich in größeren Bereichen die historische Raumstruktur mit der dazugehörigen Ausstattung erhalten habe. Dies sei von besonderem Gewicht, weil es sich hier um von jeher besonders aufwendig gestaltete, (…) wichtige Repräsentationsbereiche handle. (…)

24

Inwiefern Rekonstruktionen ein Denkmalwert zukomme, sei irrelevant, da sie, die Beklagte, ihre Entscheidung auf die Originalsubstanz gestützt habe. Hingegen sei es unzutreffend, dass dem Gebäude nicht alleine wegen der Bedeutung der am Bau beteiligten Architekten Denkmalwert zukommen könne. Vielmehr könne bei architekturgeschichtlich sehr wichtigen Architekten jedes derer Gebäude bedeutsam sein. Die herausragende Bedeutung der Architekturbüros (…) belege die einschlägige Forschungsliteratur. Die ungewöhnlich häufige Erwähnung des Gebäudes in aktuellen Architekturhandbüchern beweise darüber hinaus die hohe Wertschätzung des Gebäudes in der Fachwelt. (…) (wird ausgeführt)

25

Es sei unzutreffend, dass an Denkmälern grundsätzlich deren Entstehungszeit ablesbar sein müsse beziehungsweise sich die Bedeutung dem Betrachter ohne Weiteres erschließen müsse, da es nicht auf den Kenntnisstand eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“, sondern den sachverständiger Kreise ankomme, wobei diese Fachwissen regelmäßig von der staatlichen Denkmalfachbehörde in sachgerechter Weise vermittelt werde.

26

Die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes ergebe sich aus der vorgeschobenen Lage an der trichterförmig zur … aufgeweiteten Straße. (…) Dadurch präge das Gebäude nicht nur seine nähere Umgebung, sondern entfalte durch die weite Sichtbarkeit von der … aus auch eine weiträumige Wirkung. Irrelevant sei, dass auch benachbarte Gebäude das Stadtbild prägten, da Einzigartigkeit zur Bejahung des öffentlichen Interesses nicht erforderlich sei.

27

Gegen eine Teilunterschutzstellung wendet die Beklagte ein, eine solche komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Dreidimensionalität von Gebäuden grundsätzlich das ganze Objekt, nicht nur die Fassade, als Denkmal zu betrachten sei. (…) Nicht alle Teile eines Denkmals müssten zwingend Denkmalqualität besitzen. Auch in der Fassade seien Teile erneuert worden, etwa Fenster, die dennoch Teil des unter Schutz gestellten, ganzheitlich betrachteten Objekts seien. Im zweistufigen Denkmalschutzrecht sei zu unterscheiden zwischen einerseits der – grundsätzlich umfassenden – Unterschutzstellung und andererseits der praktischen Denkmalpflege im Einzelfall, im Rahmen derer differenziert und anlassbezogen das einzelne Vorhaben bewertet werden können. Auch könne zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht jedes Detail des Gebäudes betrachtet werden, da eine vollständige Untersuchung der verschiedenen Schichten dem Nutzer des Gebäudes nicht zumutbar sei. Aus diesen Gründen sei eine Unterschutzstellung nur der Fassade nur möglich, wenn diese als abtrennbarer Teil bei Wegfall des Funktionszusammenhanges zwischen Fassade und Räumen angesehen werden könne, was auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zum Denkmalschutzgesetz bei Baudenkmälern grundsätzlich von einer Gesamtunterschutzstellung ausgehe, entspreche. Vorliegend sei aber noch in hinreichendem Maße Originalsubstanz vorhanden. Eine „Atomisierung“ des Gebäudes in Form der Unterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume komme daher nicht in Frage und könne dem Anspruch an ein Denkmal, das die Architekturauffassung und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vergangener Zeiten vergegenwärtigen solle, kaum gerecht werden.

28

Die Gesamtunterschutzstellung sei auch vor dem Hintergrund notwendig, dass eine Anwendung des Umgebungsschutzes nach § 8 Denkmalschutzgesetz für das Innere des Gebäudes nicht in Betracht komme. Die Umgebung eines Denkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass sie selbst keinen Denkmalwert besitze. Auch das Alltagsverständnis begreife die Umgebung als etwas außerhalb der Sache Liegendes. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründungen nahegelegt. Zudem würde der Genehmigungsvorbehalt nur greifen, wenn die Umgebung von prägender Bedeutung für das Denkmal ist. Wenn jedoch das Innere des Gebäudes von prägender Bedeutung für die Fassade sei, sei es schwer begründbar, dass ein für die Gesamtunterschutzstellung erforderlicher Funktionszusammenhang nicht vorliege. Weiterhin wäre der Schutzumfang aufgrund des Umgebungsschutzes unzureichend, weil der Verfügungsberechtigte für Beeinträchtigungen, die unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen, freie Hand hätte. Gleichzeitig führe die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit dazu, dass der Verfügungsberechtigte nicht entlastet sei, weil er bei Baumaßnahmen im Zweifelsfall doch wieder die Einschätzung des Denkmalschutzamtes einzuholen habe.
(…)

29

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Blickbeziehungen zu dem Gebäude B… sowie über das Erscheinungsbild des Gebäudes durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes sowie des Umfeldes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

30

Die Kammer hat die Sachakten der Beklagten sowie die Bauakten zum … beigezogen und diese (…) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

32

Der auf Aufhebung des (vermeintlichen) Verwaltungsaktes der Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Hauptantrag ist unzulässig (I.), der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (II.).

I.

33

Der Hauptantrag der Klägerin, den (vermeintlichen) Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen, ist unzulässig. Bei der Eintragung in die Denkmalliste handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Eintragung als solche ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist. Mit Inkrafttreten des neugefassten Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am 1. Mai 2013, wurde das System des Denkmalschutzes in Hamburg auf das ipso-iure-Prinzip (auch: ipsa-lege-Prinzip, Prinzip der normativen Unterschutzstellung) umgestellt. Bauliche Anlagen sind damit von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt, sobald sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG erfüllen. Gem. § 6 Abs. 2 DSchG erfolgt die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ohne dass der Schutz des Denkmals von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhinge, vgl. § 6 Abs. 1 DSchG (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste).

34

Dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

II.

35

Der Hilfsantrag festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

36

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

37

a) Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Begehrt wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, also der sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 329). Die Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt bzw. ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, stellt ein solches Rechtsverhältnis dar.

38

Bei der genannten Frage handelt es sich nicht nur um eine unselbstständige Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte. Nicht feststellungsfähig sind zwar bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (BVerwG, Urt. v. 26.8.1966, VII C 113.65, BVerwGE 24, 358; BVerwG, Urt. v. 12.6.1992, 7 C 5/92, BVerwGE 90, 228). Aus der Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen einer der genannten Denkmalkategorien im öffentlichen Interesse liegt, folgen im System der normativen Unterschutzstellung jedoch unmittelbar von Gesetzes wegen Pflichten des Verfügungsberechtigten (insbesondere die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG sowie die Pflicht gemäß § 9 DSchG, Änderungen nur im Rahmen einer einzuholenden Genehmigung vorzunehmen). Zumal diese Pflichten eindeutig und zwischen den Beteiligten unstreitig sind, bedarf es nicht noch eines weitergehenden Antrags festzustellen, dass keine Erhaltungs- bzw. Genehmigungspflichten, die aus der Verfügungsberechtigung über ein mögliches Denkmal folgen, existieren (so aber Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5, Rn. 40).

39

Der Feststellungsantrag ist auch in seiner ausdifferenzierten, auf die einzelnen, konkret in Frage kommenden Schutzkategorien bezogenen Form statthaft. Die Klärung der einzelnen, gegebenenfalls selbständig nebeneinander Geltung beanspruchenden Gründe für die ipso iure - Wirkung des Denkmalschutzes erscheint im Sinne des Rechtsfriedens wie auch der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Denkmaleigentümers an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit seiner Folgepflichten geboten. In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die „Kategorien-Adäquanz“ zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12). Hinzu kommt, dass die Schutzkategorie ebenso ausschlaggebend sein kann zur – regelhaft einem Änderungsvorhaben zeitlich vorgelagert erforderlichen – Konkretisierung der Pflichten des Denkmaleigentümers gem. § 7 DSchG zur denkmalgerechten Erhaltung. Insoweit ist zu bedenken, dass diese Pflichten für den Eigentümer selbst ersichtlich sein müssen, da das Gesetz sie ihm unmittelbar, d.h. ohne vermittelnden Akt der Denkmalbehörde auferlegt. Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).

40

b) Aus dem bisher Gesagten folgt auch, dass die Feststellungsklage nicht iSv. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids gerichteten Anfechtungsklage ist. Die Unterschutzstellungsverfügung vom 28. Februar 2011 hat sich mit Inkrafttreten des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 erledigt; von dem Bescheid gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Denn die Eintragung in die Denkmalliste erfolgte nicht aufgrund des Bescheids vom 28. Februar 2011, sondern aufgrund von § 6 DSchG (n.F.). Auch eine Anfechtung der Eintragung kommt mangels Verwaltungsaktsqualität der Eintragung nicht in Betracht (s.o., I.). Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

41

c) Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ohne dass es auf das Vorliegen eines konkreten, dem Genehmigungsvorbehalt unterfallenden Vorhabens ankäme. Denn bereits bei Bestehen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer die gesetzlichen Schutzpflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG.

42

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das streitgegenständliche Gebäude ist nur teilweise, nicht insgesamt eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sind nur festzustellen in Bezug auf die äußere Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie in Bezug auf die im Tenor genannten Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

43

Ein Baudenkmal ist gemäß § 4 Abs. 2 DSchG eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.

44

a) Das neugefasste Denkmalschutzgesetz ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verfassungswidrigkeit des neugefassten Denkmalschutzgesetzes insgesamt auf die vorherige Rechtslage abzustellen wäre. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

45

Zwar werfen die in den Denkmalschutzgesetzen verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmälern in hohem Maße Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten auf, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung mit allen ihren Auswirkungen am Maßstab des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebotes hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen erfordert. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht in jedem Fall, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt dieser noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212, s.a. BVerfG, Beschl.v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, BVerfGE 81, 70, 88; BVerfG, Urt. v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149).

46

Die Subsumtion unter die in § 4 DSchG zur normativen Bestimmung der Denkmaleigenschaft unter Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe geregelten Tatbestände wirft Schwierigkeiten auf, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder in sonstiger Weise von der Norm Betroffene ohne Weiteres kaum lösen kann. Zwar kann inzwischen auf eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung zur Auslegung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien und des öffentlichen Erhaltungsinteresses nach den insoweit weitgehend ähnlichen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer zurückgegriffen werden, und es kann dem Normbetroffenen grundsätzlich die Einholung fachkundigen Rates zugemutet werden. Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

47

Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel unterworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind, ist allerdings die Verwendung dieser wertausfüllungsbedürftigen Begriffe unverzichtbar. Die Eigenart des auf einem weiten Denkmalbegriff aufbauenden Denkmalschutzes lässt weder eine bestimmtere Definition der Denkmalkategorien noch des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu. Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

48

Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10). Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen erfüllt das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Dem gebotenen Schutz der Rechtsstellung des Normbetroffenen trägt es dadurch Rechnung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG). Vor der Eintragung in die Denkmalliste entfaltet die Unsicherheit über das Vorliegen der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten damit keine mit staatlichen Eingriffsmöglichkeiten verbundene belastende Wirkung. Ab der Eintragung, von der der Verfügungsberechtigte gem. § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG zu unterrichten ist, kann sich der Verfügungsberechtigte – wie die Vertreterin der Beklagten im vorliegenden Verfahren den Erklärungen der Senatsvertreter im Gesetzgebungsverfahren entsprechend (vgl. Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Kulturausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses vom 31.1.2013, Nr. 20/18, S. 30) bestätigt hat – bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, eine solche Auskunft zu erhalten, ist von Verfassungs wegen geboten, damit der Normbetroffene seine Erhaltungspflichten nach § 7 DSchG und die Genehmigungsfähigkeit von Veränderungen nach § 9 DSchG zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt voraussehen kann.

49

b) Bei dem Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HBauO.

50

Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der geschichtlichen Bedeutung bzw. zur Bewahrung des Stadtbildes (aa)) im öffentlichen Interesse (bb)).

51

aa) Dem Gebäude kommt in Teilen geschichtliche Bedeutung zu ((1)), welche durch die Umbaumaßnahmen nicht entfallen ist, jedoch lediglich eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes rechtfertigt ((2)). Hinsichtlich seiner äußeren Gestalt hat das Gebäude auch Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes ((3)).

52

(1) Der Begriff der „geschichtlichen Gründe“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30).

53

Das Objekt selbst muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen, mithin für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert haben. Dies ist gegeben, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

54

Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

55

Nach diesen Maßstäben kommt dem B… zu erheblichen, aber abtrennbaren Teilen geschichtliche Bedeutung zu. (…) (wird ausgeführt)

56

Die im Rahmen der Beweiserhebung mittels Inaugenscheinnahme des Gebäudes und seines Umfelds gewonnenen Eindrücke sowie die Heranziehung der Bauakten und der im Privatgutachten vom … enthaltenen Abbildungen haben zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass es sich bei der äußeren Gestalt sowie bei den im Tenor genannten Gebäudeteilen um Teile einer baulichen Anlage handelt, die historische Aussagekraft haben und in hinreichendem Maße, nämlich wesentliche dauerhafte Gestaltungselemente betreffend im Ursprungszustand erhalten sind, sodass ihnen als repräsentatives Zeugnis der genannten Entwicklung eine geschichtliche Bedeutung zukommt.

57

Für die äußere Gestalt des Gebäudes folgt dies daraus, dass sich die hierfür maßgeblich prägende Außenfassade noch ganz wesentlich im bauzeitlichem Zustand befindet. Der erfolgte Austausch der Fenster ist insoweit im Ergebnis nicht erheblich, zumal sich deren Gestaltung – wie u.a. der Vergleich nicht nur mit den Bauzeichnungen, sondern auch mit dem Photo aus dem Jahr 1920 (…) ergibt – von der bauzeitlichen Gliederung nicht erheblich entfernt hat und die Fenster ohnehin, von ihren Einfassungen dominiert optisch zurücktreten, d.h. keine prägende Bedeutung für die Wirkung der Fassade haben. Der Umstand, dass bei näherem Hinsehen durch manche Fenster hindurch bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren (abgehängte Decken) sichtbar werden, stellt die Wirkung der Fassade nicht in Frage. Die Unterschutzstellung nicht lediglich der Fassade, sondern der gesamten äußeren Gestalt insbesondere auch hinsichtlich der Höhenwirkung des Gebäudes rechtfertigt sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die gerade der jetzigen, dem durch die in den 1920er Jahren abgeschlossenen Baumaßnahmen definierten Originalbau ganz weitgehend entsprechenden äußeren Gestalt des Gebäudes auch hinsichtlich der Gesamtdimensionierung zukommt.

58

Auch die in Augenschein genommenen, im Tenor genannten Räumlichkeiten innerhalb des … Gebäudes enthalten ganz überwiegend bauzeitliche Substanz, die den Betrachter die historische (…) Bedeutung des B… empfinden lässt. (…) (wird ausgeführt)

59

Die übrigen in Augenschein genommenen Räume befinden sich nach übereinstimmender Wertung der Beteiligten aufgrund zahlreicher Umbauten nicht mehr in bauzeitlichem Zustand. Vielfach sind die ursprünglichen Grundrisse nicht mehr erhalten; soweit diese hingegen erhalten sind, lassen sich an ihnen keine besonderen geschichtlichen Bezüge gerade für das streitgegenständliche B… ablesen. Die Räume bieten ein unspezifisches Erscheinungsbild, das zumeist beliebigen Bürogebäuden der letzten 40 Jahre zugeordnet werden könnte.
(…)

60

(2) Die umfangreichen, im Tatbestand des Urteils aufgeführten Umbaumaßnahmen haben zwar die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen ((a)), stehen aber der über die bauzeitlich erhaltenen Teilbereiche hinausgehenden Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes entgegen ((b)).

61

(a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3). Dabei ist keine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung möglich (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen.

62

Ein vollständiger Entfall der Denkmaleigenschaft kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden; vielmehr ist mit der Fassade, den Treppenhäusern, den …räumen und den repräsentativen Räumen im 1., 2. und 4. OG, welche überwiegend (…) prägende Gebäudeteile darstellen, noch ausreichend historische Substanz vorhanden, um die geschichtliche Aussage des … Gebäudes zu dokumentieren. Der Umbau der ursprünglichen … Halle sowie die umfangreichen Umbauten in den übrigen, in ihrer geschichtlichen Bedeutung eher untergeordneten Büroräumen ziehen dies nicht in Zweifel.

63

(b) Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet es angesichts der umfangreichen Umbaumaßnahmen jedoch, lediglich denjenigen Gebäudeteilen Denkmalwert zuzuschreiben, denen eine geschichtliche Bedeutung auch tatsächlich zukommt. Denn das Wohl der Allgemeinheit, hier im Sinne des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Vor diesem Hintergrund wäre eine pauschale Unterschutzstellung des gesamten … Gebäudes angesichts der damit einhergehenden Belastungen für den Verfügungsberechtigten unverhältnismäßig.

64

Ausgangspunkt für die Teilunterschutzstellung der geschichtlich bedeutenden Gebäudeteile ist § 4 Abs. 2 DSchG. Dieser definiert ein Baudenkmal als „eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage“, deren bzw. dessen Erhaltung aus einem der im Gesetz genannten Gründe im öffentlichen Interesse liegt, sieht folglich die Unterschutzstellung von Gebäudeteilen ausdrücklich vor.

65

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432). Eine solche Teilbarkeit lässt sich vorliegend feststellen, da sich die Bereiche, in denen keine bauzeitliche Ausstattung mehr wahrnehmbar ist, optisch und räumlich deutlich von den denkmalwerten Gebäudeteilen unterscheiden. Ansatzpunkt müssen auch insofern die jeweiligen Gründe für den Denkmalwert sein; nur die Tatsache, dass sich die Räume im streitgegenständlichen Gebäude befinden, begründet für diese noch keine geschichtliche Bedeutung.

66

Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der konkreten Rechtsanwendung vielfach vertreten, dass ein Gebäude im Regelfall in seiner Gesamtheit unter Schutz zu stellen ist, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische, zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, was gesichert erst für den Fall einer Entkernung auszuschließen sei (s. z.B. OVG Münster, Urteil vom 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris Rn. 45-47, st. Rspr.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

67

Dieser pauschalen, mit dem grundsätzlich vertretenen Ansatz, Denkmalschutz sei nur insoweit zu begründen, wie es jeweils sachlich zu rechtfertigen sei, nicht näher argumentativ verbundenen Betrachtungsweise der genannten Obergerichte kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie würde die Zwecke des Denkmalschutzes zwar in dem Sinne einer möglichst umfangreichen Unterschutzstellung verfolgen, wird jedoch den aus den mit der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten einhergehenden Belastungen folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Anforderungen der Denkmalschutzgesetze um Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, 226, 239f). Die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes wird auch bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris Rn. 10). Denn unmittelbar mit Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Verfügungsberechtigten, der regelmäßig Eigentümer des Denkmals ist, die gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 DSchG. Das Auftreten offenkundiger Mängel hat der Verfügungsberechtigte gem. § 7 Abs. 4 DSchG der Behörde anzuzeigen, welche die gebotenen Maßnahmen auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen kann (§ 7 Abs. 6 DSchG). Vom Verfügungsberechtigten kann die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangt werden (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft gem. § 9 Abs. 1 DSchG, dass die Beseitigung und Veränderung des Denkmals unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung steht. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen bedeutenden zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann. Zahlreiche Verfahrensschritte sind für den Verfügungsberechtigten mit entsprechenden Gebühren verbunden (vgl. Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 552)).

68

Vor diesem Hintergrund ist eine an Art. 14 GG orientierte Auslegung des Begriffs der denkmalrechtlichen Teilbarkeit geboten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432, dem zufolge die Unterschutzstellung von lediglich Gebäudeteilen verfassungsrechtlich geboten ist, es sei denn, der schützenswerte Teil wäre von dem übrigen nicht abtrennbar oder der Denkmalwert werde bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung zerstört oder beeinträchtigt, sowie OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, SächsVBl 1998, 12, dem zufolge eine einschränkende Auslegung des Denkmalbegriffs im Sinne der Inhalts- und Schrankenbestimmung geboten ist). Die Unterschutzstellung der quantitativ einen erheblichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes ausmachenden grundlegend umgestalteten Räume, denen als solche keine geschichtliche Bedeutung zukommt und die ihrerseits von den denkmalwerten Gebäudeteilen räumlich abgetrennt sind, scheidet vor diesem Hintergrund aus.

69

Die Notwendigkeit einer Gesamtunterschutzstellung folgt auch nicht daraus, dass ansonsten die nicht geschützten Gebäudeteile so verändert werden könnten, dass die denkmalwerten Teile in ihrem Denkmalwert wesentlich beeinträchtigt würden. Der Beklagten ist einzuräumen, dass beispielsweise im Fall einer Unterschutzstellung allein einer Fassade deren Denkmalwert durch nach außen sichtbare Veränderungen im Innenraum erheblich beeinträchtigt werden könnte, nämlich wenn sie etwa als funktionslose, überkommene Kulisse erschiene. Denkmalrechtlich ergibt sich diese Gefahr indes nicht aus der Beschränkung auf die Teilunterschutzstellung. Denn der Schutz der denkmalwerten Gebäudeteile vor Beeinträchtigungen aus ihrem Umfeld ist hinreichend durch § 8 DSchG gewährleistet. Hiernach darf die unmittelbare Umgebung des Denkmals nicht dergestalt verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dass § 8 DSchG nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals ausschließt, lässt diesen gerade auch im vorliegenden Zusammenhang der "inneren" Umgebung nicht leerlaufen. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss der – dementsprechend nach den jeweiligen Gegebenheiten zu konkretisierende – Umgebungsschutz sicherstellen, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

70

Der Umgebungsschutz ist auch auf das Verhältnis von denkmalgeschützten zu im selben Gebäude liegenden, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteilen anwendbar. Zwar legen die von der Beklagten zitierten Senatsbegründungen nahe, dass die Senatsentwürfe bei der Regelung des Umgebungsschutzes als typischen Anwendungsfall getrennte bauliche Anlagen vor Augen hatten. Für eine Einschränkung dahin, dass § 8 DSchG als Umgebung ausschließlich solche vom Denkmal getrennte, gegebenenfalls sogar nur im Eigentum Dritter stehende bauliche Anlagen erfassen soll, bietet der Gesetzestext jedoch keine Anhaltspunkte.

71

Auch die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (BüDrs. 20/5307, S. 15) vermag an der Gesetzesauslegung, die einer Teilunterschutzstellung erheblichen Raum gibt, nichts zu ändern. Dort heißt es zwar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, als solches unverbindliche und nicht näher begründete Wille hat jedoch nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden – erst recht nicht in einer Form, die einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünde –, vielmehr folgte in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs, in welcher auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (vgl. Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung, 27.3.2013, S. 4265ff). Schließlich bietet aus Sicht der Denkmalschutzbehörde eine Gesamtunterschutzstellung zwar den Vorteil, dass bis zur Eintragung eine gegebenenfalls umfangreiche Untersuchung des Denkmals anhand der jeweiligen Schutzkategorie(n) im Hinblick auf vorhandenen, möglicherweise nicht offensichtlichen Denkmalwert nicht erforderlich ist und eine Untersuchung im jeweiligen Genehmigungsverfahren Effizienzgewinne verspricht. Dies läuft jedoch in der Sache auf eine (teilweise) „Unterschutzstellung auf Verdacht“ hinaus, welche das Gesetz gerade nicht eröffnet, da es das tatsächliche Vorhandensein des Denkmalwertes voraussetzt.

72

Schließlich ergäbe sich aus der undifferenzierten Unterschutzstellung einer Vielzahl von Räumen ohne Denkmalwert auch ein gewisser Wertungswiderspruch zu den hohen Anforderungen, die in der Praxis der Denkmalpflege an Maßnahmen der Erhaltung und Restaurierung gestellt werden: Soll für Arbeiten am Denkmal nur die möglichst weitgehende Annäherung an den Urzustand zugelassen werden, so bedarf es besonderer Rechtfertigung, hier, auf der Ebene der Beurteilung der Denkmalfähigkeit, schon geringe Reste an Originalsubstanz ausreichen zu lassen.

73

(3) Die äußere Gestalt des Gebäudes erfüllt auch die Voraussetzungen der Schutzkategorie der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes.

74

Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117). Das Gebäude ist kennzeichnender Bestandteil der typisch historischen Stadtstruktur der Hamburger Innenstadt östlich der …. Es prägt die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes, sein Fehlen würde das Stadtbild im Bereich … wesentlich verändern, sodass die Unterschutzstellung zur Bewahrung des Stadtbildes notwendig ist. Das Gebäude mit seiner palazzoartigen Struktur und seiner ausgeprägten Fassadengestaltung hat wahrnehmbaren Einfluss auf das Stadtbild des (…) Innenstadtbereichs. Das repräsentative B… schließt die Straßen … und … zum … hin ab. Die Wirkung des Gebäudes mit Blockcharakter wird dadurch verstärkt, dass das Gebäude aufgrund der trichterförmigen Ausbreitung des … zur … hin eine vorgelagerte Position einnimmt und dadurch auch von weitem - insbesondere auch vom insoweit nach den örtlichen Verhältnissen besonders bedeutsamen ... aus - gut sichtbar ist (…). Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des … Gebäudes auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich in der näheren Umgebung des Gebäudes weitere dominante Gebäude wie das … und das … sowie moderne Bauten befinden. Denn diese drängen die prägende Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht so weit zurück, dass ihm nur noch eine untergeordnete Bedeutung für das Stadtbild zukäme; vielmehr bleibt dem … Gebäude sein prägender Einfluss erhalten.

75

Weiterhin dokumentiert das Gebäude den historischen Entwicklungsprozess seiner näheren Umgebung (…) (wird ausgeführt). (…)

76

Der Umfang des Denkmalwertes ist unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie zu beurteilen (vgl. o.). Insofern können zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes nur die Gebäudeteile beitragen, die von außen auch wahrnehmbar sind, in der Regel also die Fassade sowie das äußere Erscheinungsbild. Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen liegen schon die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung nicht vor, da sich die stadtbildprägende Identität – anders als in der zitierten Entscheidung – nicht spezifisch aus der Nutzung des Gebäudes (hier: als …), sondern aus dessen optischer Wahrnehmbarkeit als architektonisch prägendes Geschäftshaus ergibt. Zum anderen könnte auch dem Ansatz nicht gefolgt werden, die Nutzung eines Gebäudes unter Denkmalschutz zu stellen. Der Denkmalschutz bezieht sich ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 2 DSchG gerade auf bauliche Anlagen mit ihrer Aussagekraft im Sinne der Schutzkategorien, nicht aber auf bestimmte Nutzungen. Zudem würde eine die Nutzungsart umfassende Auslegung des Begriffs der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes Zweifeln hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem in die Zuständigkeit der Bundesländer fallenden Denkmalschutzes einerseits und der Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten aus städtebaulichen Gründen i.S.d. Baugesetzbuches andererseits begegnen.

77

bb) Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der genannten Schutzgründe auch im öffentlichen Interesse.

78

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und solchermaßen eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

79

Die Unterschutzstellung des … Gebäudes folgt weder individuellen Vorlieben bzw. privaten Liebhaberinteressen, noch steht ihr das Vorhandensein einer Vielzahl vergleichbarer Objekte entgegen. Denn dem streitgegenständlichen Objekt hinsichtlich seiner geschichtlichen Bedeutung vergleichbare Objekte bestehen nicht in einer Zahl, die die Unterschutzstellung des … Gebäudes in Frage stellen würde. (…) (wird ausgeführt)

80

Auch die Bedeutung des … Gebäudes für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes wird nicht durch das Vorhandensein einer größeren Zahl vergleichbarer Gebäude in Frage gestellt. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des … Gebäudes weitere prägende Gebäude; diese vermindern aber nicht die vom B… ausgehende Wirkung in einer Weise, die das … Gebäude als weniger bedeutend oder gar belanglos erscheinen ließen.

81

(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

82

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit der Erhaltung des … Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung bzw. eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist. Denn jedenfalls erschließt sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig, und die Notwendigkeit der Erhaltung drängt sich aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles auf. Sowohl die städtebauliche Bedeutung, die sich aus der prägenden Lage und Fassadengestaltung des Gebäudes ergibt, als auch die geschichtliche Bedeutung sind für den interessierten und über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter evident. (…) (wird ausgeführt)

83

Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, ergeben sich vorliegend daraus, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Außenfassade und den noch erhaltenen Originalräumen mit entsprechender Originalausstattung – allesamt durch Bombenschäden nahezu unversehrt – über ein bedeutendes Maß an Originalsubstanz verfügt. Des Weiteren ist die Unterschutzstellung nicht nur aufgrund geschichtlicher, sondern darüber hinaus auch aufgrund städtebaulicher Aspekte gerechtfertigt, erfüllt also mehrere Kategorien des Denkmalschutzes. Hinzu kommt, dass es sich um ein Gebäude des für Hamburg zu seiner Schaffenszeit sehr bedeutenden Architekten … handelt, das von den ebenfalls bedeutenden Architekten … ausgebaut wurde. Ob das Gebäude in den Werken … eine eher untergeordnete Rolle zukommt, kann dahinstehen; dies mag zwar eine Unterschutzstellung des … Gebäudes alleine aufgrund dieser Urheberschaft nicht rechtfertigen, ändert aber nichts daran, dass das Gebäude am Ruf seiner Architekten teilhaben kann und bleibt damit für das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung ein unterstützender Aspekt.

III.

84

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Ermittlung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klage hinsichtlich der Fassade und eines Teiles der Räume ohne Erfolg blieb, wobei die Fassade mit der Hälfte des Streitwertes und die unterschutzgestellten Räume, die sich auf mehreren Ebenen des Gebäudes befinden sowie in Form der unter Schutz gestellten Treppenhäuser das gesamte Gebäude durchziehen und daher die Möglichkeiten des Innenausbaus maßgeblich beeinträchtigen, mit der Hälfte des verbleibenden Streitwertes zu berücksichtigen waren.

IV.

85

Die Berufung war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Teilunterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume eines Baudenkmals wirft eine obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung mit Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso verhält es sich mit der Frage der Einzelheiten der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Eintragung in die Denkmalliste nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geltenden ipsa-lege-Prinzips.

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(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 - 5 K 1472/03 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin der Bartholomäuskirche in Nordheim; sie wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Verfügung, mit der ihr aufgegeben wird, eine auf dem südlichen Kirchendach angebrachte Photovoltaikanlage zu beseitigen.
Die wohl im zwölften Jahrhundert erstmals errichtete Pfarrkirche wurde nach einem ersten Brand im Jahre 1693 anfangs des 18. Jahrhunderts im barocken Stil unter Einbeziehung des gotischen Chorturms, der mit einem oktogonalen Stockwerksaufsatz versehen wurde, wieder aufgebaut. Nach einem weiteren Brand in Jahren 1810 wurde das Kirchenschiff 1820 vergrößert. Der Kirchturm wurde in den Jahren 1872/73 umgestaltet; 1905/1906 wurde die Kirche, auch in ihrer Innenraumgestaltung, renoviert. Im April 1945 wurde die Kirche bis auf die Umfassungswände des Schiffes und des Turmes zerstört und danach von 1946 bis 1949 nach den Plänen von Prof. Hannes Mayer in Anlehnung an die barocke Architektur, die sowohl für die Kirche vor ihrer Zerstörung prägend war als auch für das historische Ortsbild - etwa durch das benachbarte Pfarrhaus - bedeutend ist, wieder aufgebaut. Die den 1980er Jahren durchgeführte letzte Renovierung hat am Erscheinungsbild des Wiederaufbaus wenig geändert.
Nach der Einschätzung des Landesdenkmalamts vom März 2001 ist die Pfarrkirche heute vor allem ein Dokument des Wiederaufbaus der Kirchen nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges in der Region; sie stehe zugleich beispielhaft für das Werk eines bedeutenden Architekten. Die Pfarrkirche sei des weiteren untrennbar mit der Geschichte des Ortes verbunden und präge durch die erhöhte Lage mitten im Ort das Ortsbild.
Die Kirche, die seit den 1920er Jahren im Landesverzeichnis der Baudenkmale nach Art. 97 Abs. 7 württ. BauO verzeichnet war, wurde am 16.11.2001 auf Antrag des Landesdenkmalamts wegen gravierender baulicher Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg wie auch danach aus dem Denkmalbuch gelöscht; die Eigenschaft als Kulturdenkmal bleibe davon unberührt.
Bereits im Winter 2000/2001 ließ die Klägerin trotz der vom Landesdenkmalamts vorgebrachten Bedenken die Photovoltaikanlage - bestehend aus 60 in drei aufeinander folgenden Reihen angeordneten Modulen auf einer Fläche von ca. 50 Quadratmetern - im unteren Bereich des südlichen Kirchendachs montieren, das zuvor nach Sturmschäden mit anthrazitfarbenen Ziegeln neu eingedeckt worden war. Die Anlage steht im Eigentum des eingetragenen Vereins „Schöpfung bewahren“; dieser Verein hatte Spendengelder gesammelt, um der Klägerin die Beteiligung an einer von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg unterstützten Initiative zu ermöglichen, die die Förderung regenerativer Energiequellen als Ausdruck der Schöpfungstheologie begreift.
Nach Anhörung der Klägerin ordnete das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 25.09.2002 die Beseitigung der Solaranlage an, da sie das Erscheinungsbild der Pfarrkirche, bei der es sich um ein Kulturdenkmal i.S. von § 2 DSchG handele, erheblich beeinträchtige, und denkmalschutzrechtliche Interessen die ökologischen Belange überwögen.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin insbesondere nochmals darauf, dass die auf dem Dach der Kirche installierte Anlage Teil einer ökologischen Initiative im gesamten Kirchenbezirk sei; dabei sei davon auszugehen, dass eine Anlage umso mehr schöpfungstheologische Aussagekraft erhalte, je exponierter das Gebäude sei. Des weiteren lasse sich bei kritischer Prüfung der Denkmalschutz höchstens für den Kirchturm, nicht aber für die Kirche als Ganzes aufrechterhalten, denn das Gesicht der Kirche im Inneren und Äußeren habe sich in der jüngsten Vergangenheit zu sehr verändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach den sachkundigen Stellungnahmen des Landesdenkmalamts sei die Bartholomäuskirche ein Kulturdenkmal. Die Solaranlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie das Erscheinungsbild der Kirche erheblich beeinträchtige; sie werde als belastend empfunden, da sie den ruhigen Gesamteindruck der Kirche störe und als technischer Fremdkörper wahrgenommen werde. Bei einer Abwägung sei darauf abzustellen, dass sie von weither sichtbar sei; auch Farbe und Ausführungsart fielen negativ ins Gewicht, wenn von einer - dem denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit entsprechenden - Eindeckung mit roten Biberschwanzziegeln ausgegangen werde. Eine Duldung der bewusst rechtswidrig errichteten Anlage komme wegen der Präzedenz- und Öffentlichkeitswirkung nicht in Betracht. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin sei als Eigentümerin der Kirche, die die Baumaßnahme entweder veranlasst oder zumindest geduldet habe, die richtige Adressatin der Verfügung. Dieses Vorgehen sei sachnäher, als den Verein „Schöpfung bewahren“ als Eigentümer der Anlage in Anspruch zu nehmen.
Am 03.04.2003 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Kirche liege nicht vor; vielmehr füge sich die Solaranlage harmonisch ein. Eine Anpassung an rote Biberschwanzziegel sei nicht geboten, da solche Ziegel von der Dachkonstruktion nicht getragen werden könnten. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. So habe der Widerspruchsbescheid verkannt, dass das Kirchendach der optimale Standort für die Anlage sei; hier sei zu beachten, dass die Kirche kein besonders schützenswertes Kulturdenkmal sei. Die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und des Grundrechts der Religionsfreiheit, die vom religiösen Selbstverständnis geprägt würden, würden verkannt; sie wolle durch die Anbringung der Solaranlage der Schöpfungstheologie Rechnung tragen und somit gegen eine Historisierung, Ästhetisierung und Musealisierung des Kirchengebäudes vorgehen. Auch die Bedeutung von Art. 20a GG sei verkannt worden. Schließlich habe sie die Löschung der Kirche im Denkmalbuch als Zustimmung verstehen dürfen.
10 
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend zum Widerspruchsbescheid vorgetragen: Eine traditionelle Biberschwanz-Einfachdeckung sei technisch möglich gewesen. Die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid seien insoweit zu ergänzen, als das Denkmalschutzgesetz und seine Anwendung im konkreten Fall eine zulässige Beschränkung des der Klägerin zukommenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts als auch - soweit überhaupt einschlägig - der Religionsausübungsfreiheit der Klägerin seien. Nach Maßgabe des Grundsatzes der praktischen Konkordanz werde das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch eine Beseitigung der Anlage nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da für die Klägerin insbesondere die konkrete Möglichkeit bestehe, die Anlage auf einem anderen Gebäude der Kirchengemeinde anzubringen. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG sei auf die gesetzgeberische Konkretisierung angewiesen.
11 
Mit Urteil vom 09.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - nach Einnahme eines Augenscheins - die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Beseitigungsverfügung lägen nicht vor, denn die Solaranlage sei denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig. Die Bartholomäuskirche sei ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. Die diesbezügliche Bewertung des Landesdenkmalamts sei zutreffend. Dies gelte insbesondere für die heimatgeschichtlichen Gründe; des weiteren rechtfertigten die sachkundigen Darlegungen des Landesdenkmalsamts die Annahme wissenschaftlicher Gründe für die Bau- und Architekturwissenschaft. Die Solaranlage sei genehmigungspflichtig, denn sie beeinträchtige das Erscheinungsbild der Kirche. Sie sei wegen ihrer Größe sowie der Lage auf dem hohen Kirchendach, wodurch sie auch noch aus einer weiteren Entfernung gut einsehbar sei, als gewisse nachteilige Veränderung zu bewerten; dabei sei auch die mehr oder weniger deutlich wahrnehmbare Spiegelungswirkung  zu beachten.
12 
Die Errichtung der Solaranlage sei jedoch genehmigungsfähig. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung sei nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich sei und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebiete. An die - gesetzlich nicht geregelten - Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bei „einfachen“ Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG könnten jeweils nicht höhere Anforderungen gestellt werden als für die Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen in den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 19 Abs. 2 DSchG. Die Solaranlage störe den Gesamteindruck der Kirche nicht empfindlich. Dabei sei bei der Frage der noch hinzunehmenden beeinträchtigenden Veränderungen eines Kulturdenkmals nach dem Schutzgrund und nach der Bedeutung des Denkmalwerts zu differenzieren. So stünden Identität und Erscheinungsbild bei einem Kulturdenkmal aus künstlerischen Gründen mehr im Vordergrund als etwa bei heimatgeschichtlichen Gründen. Im vorliegenden Falle wirke die Solaranlage auf den wissenschaftlichen Schutzgrund so gut wie gar nicht ein. Hier komme dagegen ein Einfluss der Solaranlage auf den heimatgeschichtlichen Schutzgrund in Betracht. Die Veränderung eines Teils des südlichen Kirchendachs führe jedoch nicht zu einer gewichtigen Minderung der mit der Kirche verknüpften heimatgeschichtlichen Identität, die vorrangig im Erscheinungsbild der Kirche wurzele, das durch Alter und die Lage in der Ortsmitte geprägt sei. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds sei die gegenwärtige Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Dachziegeln zugrunde zu legen. Es sei nämlich derzeit völlig offen, ob der Beklagte die Beseitigung der jetzt vorhandenen Dachziegel anordnen werde. Der farbliche Unterschied zwischen Solaranlage und Dachziegeln sei eher dezent. Auch habe Art und Weise der Montage der Anlage zu keinem Eingriff in die Substanz des Daches geführt. Schließlich sei das übrige Kirchendach auch nicht völlig frei von technischem Zubehör. Für die Frage der Erheblichkeit der Veränderung durch die Solaranlage mit Blick auf die heimatgeschichtliche Bedeutung der Kirche könne schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich in den letzten Jahren auch andere Teile der Kirche sowie die Außenanlage verändert hätten. So sei der Kirchturm anlässlich der Renovierung der Kirche in den Jahren 1989/90 mit einer anderen Turmhaube versehen worden. Mit der Ortskernsanierung in den Jahren 2000/01 seien andere, auf den westlichen Haupteingang der Kirche zuführende Treppen gebaut worden. Auch unter dem Aspekt der Fernwirkung der Solaranlage rechtfertige sich nicht die Annahme einer handgreiflichen Veränderung der Kirche. Auch aus größerer Entfernung wirke die Solaranlage in ihrer flächenhaften Erscheinung im Vergleich zum übrigen wahrnehmbaren Teil der Kirche als untergeordnet. Bei wertender Betrachtung könne die Frage nach der wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht losgelöst von der Frage nach dem Grund für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes beantwortet werden. Bestehe das Erhaltungsinteresse vornehmlich aus heimatgeschichtlichen Gründen, so fielen bauliche Veränderungen im Detail weniger ins Gewicht, zumal wenn es nur um die optische Wirkung der Dacheindeckung gehe. Denn gerade bei Dacheindeckungen, die einem natürlichen Verschleiß unterlägen und in gewissen Abständen ohnehin erneuert werden müssten, seien Veränderungen eher hinzunehmen. Zu berücksichtigen sei des weiteren, dass der Nutzung der Sonnenenergie ein hoher Stellenwert zukomme. Auch müsse sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, die Anlage auf einem anderen Gebäude zu errichten.
13 
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Photovoltaikanlage sei nicht genehmigungsfähig. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass nur bei erheblichen Beeinträchtigungen die Genehmigung versagt werden dürfe. Das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG, wo von einer unerheblichen Beeinträchtigung die Rede sei, könne mangels planwidriger Lücke zur Auslegung von § 8 DSchG nicht her-angezogen werden. Es sei zweifelhaft, ob bei der Frage nach der hinzunehmenden beeinträchtigenden Veränderung eines Kulturdenkmals nach dem Schutzgrund und der Bedeutung des Denkmalwerts differenziert werden könne. Die Schutzgründe - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - stünden gleichberechtigt nebeneinander. Dabei sei zu beachten, dass die in Art. 3c LV verankerte Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang sei.  Die geschichtliche Bedeutung sei die Grundkategorie der Denkmalerkenntnis; deswegen sei die Ansicht, dass eine größere Beeinträchtigung hinzunehmen sei, wenn ein Kulturdenkmal nur aus heimatgeschichtlichen Gründen geschützt sei, verfehlt. Unabhängig hiervon werde das Kulturdenkmal jedenfalls erheblich beeinträchtigt. So werde die Kirche aus Richtung Süden wegen der als technischer Fremdkörper wirkenden Photovoltaikanlage nicht mehr als historisches Gebäude erkennbar.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 - 5 K 1472/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
20 
Der Senat hat die Kirche in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen stattgegeben. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 15.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 DSchG lagen nicht vor. Danach haben die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (siehe § 1 Abs. 1 DSchG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Generalklausel ermächtigt grundsätzlich auch zu einer Anordnung, mit der dem Eigentümer als Pflichtigem (§ 7 PolG) die Beseitigung einer gegen das Denkmalschutzrecht verstoßenden Veränderung eines Kulturdenkmals (1.) aufgegeben wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232 f.). Die Photovoltaikanlage bedarf zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer Genehmigung; ihre Installation erfolgte somit formell rechtswidrig (2.). Sie entspricht jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzrechtes; die demnach gegebene Genehmigungsfähigkeit steht der Beseitigungsanordnung entgegen (3.).
23 
1. Bei der Bartholomäuskirche handelt es sich um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 DSchG; an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
24 
Das Landesdenkmalamt, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233>), hat die Denkmalfähigkeit der Kirche in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2001 aufgrund der wissenschaftlichen und auch wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen, wobei in den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den heimatgeschichtlichen Gründen größeres Gewicht beigemessen worden ist; den Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung hat es demgegenüber nicht in Anspruch genommen. Uneingeschränkt folgt der Senat dieser Bewertung bezüglich der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung.
25 
a) Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist dann gegeben, wenn eine Sache das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder zumindest den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Für eine in diesem Sinne besondere Qualität der Kirche ist hier nichts ersichtlich. Der Senat konnte sich aufgrund des Augenscheins zwar davon überzeugen, dass die Kirche in ihrem jetzigen Zustand auch nach der Umgestaltung der Außenanlagen im Rahmen der Ortskernsanierung einen gefälligen Eindruck macht. Als herausragendes Beispiel des Kirchenbaus kann sie aber nicht angesehen werden, auch wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch Elemente der Formensprache vergangener Epochen geprägt ist; insoweit fehlt es nämlich auch weitgehend an originaler Bausubstanz.
26 
b) Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233> m.w.N.). In dieser Hinsicht verweist das Landesdenkmalamt nachvollziehbar auf die Bedeutung der Kirche für die Bau- und Architekturwissenschaft. Nach der sachkundigen Einschätzung spiegelt die Bartholomäuskirche modellhaft die Bewältigung des Wiederaufbaus der evangelischen Kirchen der Region nach dem Zweiten Weltkrieg wider; er erfolgte nach den Plänen des renommierten Architekten Prof. Hannes Mayer, dessen Wirken in besonderer Weise durch die Traditionsgebundenheit gekennzeichnet ist. Der Kirche kann insoweit ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden.
27 
c) Den Darlegungen des Landesdenkmalamts zur Einstufung der Kirche aus heimatgeschichtlichen Gründen vermag der Senat demgegenüber nur zum Teil zu folgen. Da allein das Alter eines Objekts für sich genommen keinen Wert darstellt, der seine Denkmalfähigkeit begründet, ist der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung näher zu spezifizieren: Er ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Hiernach lässt sich nach Auffassung des Senats die heimatgeschichtliche Bedeutung nicht aus der Tatsache begründen, dass die Kirche das Ortsbild maßgeblich prägt; denn ein Bezug zum fraglichen Schutzgrund folgt daraus noch nicht. Auch die Markierung der historischen Ortsmitte ist für die heimatgeschichtliche Bedeutung von nur geringem Gewicht. Das Landesdenkmalamt beruft sich schließlich darauf, dass die Pfarrkirche unzertrennlich mit der Geschichte des Orts verbunden sei, und sieht dies beispielhaft belegt durch den Wechsel des Patronatsrechts an der Kirche, das Wirken eines Pfarrers in der Reformationszeit sowie der Rolle der Kirche als des Zentrums des geistigen Lebens und diakonischer Tätigkeit in der Gemeinde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Kirche diese Zeitläufte zwar „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss sie davon aber auch „Zeugnis ablegen“. Inwieweit die Kirche den Wechsel in der Ortsherrschaft zu veranschaulichen geeignet sein könnte, ist indessen nicht zu erkennen. Ein Erinnerungswert bezüglich des ersten evangelischen Pfarrers in Nordheim und dessen Rolle im Bauernkrieg wird schon deswegen gemindert, weil die Kirche seither grundlegend umgestaltet wurde und - wenn überhaupt - nur noch mit Teilen des Turms dem Erscheinungsbild zur damaligen Zeit entspricht. Ein der Kirche zukommender Assoziationswert hinsichtlich der kulturellen und sozialen Verhältnisse am Ort wird vom Landesdenkmalamt eher pauschal begründet. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Bartholomäuskirche im aktuellen Bewusstsein der Bevölkerung für die genannten vergangenen Verhältnisse steht. Das vom Landesdenkmalamt angeführte Zitat aus dem Heimatbuch trägt hierzu nichts bei; denn es handelt davon, dass sich Heimat in der Zuwendung zum Mitmenschen verwirkliche; eine historische Dimension ist damit nicht angesprochen. Allerdings steht die Pfarrkirche für kirchliche Traditionen; insoweit verweist sie auch auf deren Aktualisierung am jeweiligen Ort. Allzu hoch ist der so zum Ausdruck kommende heimatgeschichtliche Wert jedoch nicht zu bemessen. Heimatgeschichtliche Bedeutung hat die Kirche aber jedenfalls deswegen, weil sie durch verschiedene Stilelemente eine lange und wechselhafte Geschichte dokumentiert.
28 
d) An der Erhaltung der Bartholomäuskirche besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238 <240> m.w.N.). Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Denkmalwürdigkeit der Kirche, d.h. die Notwendigkeit ihrer Erhaltung, in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist, die - wie vom Landesdenkmalamt dargelegt - der Kirche in ihrer Eigenschaft als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen offensichtlich einen beachtlichen Rang einräumen. Für den Senat steht aber auch fest, dass die örtliche Bevölkerung und insbesondere die Mitglieder der Kirchengemeinde - ungeachtet des Streits über das zulässige Maß von Veränderungen - die Kirche nicht nur um ihrer aktuellen Funktion willen, sondern auch als Kulturdenkmal für erhaltenswert erachtet; das haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen wäre anderenfalls die Pflege auch des althergebrachten Erscheinungsbildes nicht erklärlich.
29 
2. Als Kulturdenkmal darf die Kirche nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Zu Recht sieht der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der Solaranlage auf dem Kirchendach als gegeben an. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 <59>). Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Kirche ohne weiteres wahrzunehmen, da sie die bislang einheitliche Dachfläche teilt und insbesondere durch die je nach Lichtverhältnissen und Standort des Betrachters deutlich hervortretende Spiegelungswirkungen eine gewisse „Unruhe“ schafft.
30 
3. Die nicht genehmigte Photovoltaikanlage ist aber, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, genehmigungsfähig; dabei kann sich die Klägerin auf einen Rechtsanspruch auf Genehmigung berufen.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen den in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsatz zugrunde gelegt, wonach die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63). An diesem rechtlichen Maßstab ist ungeachtet der vom Beklagten vorgebrachten Einwände festzuhalten. Er folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
32 
§ 15 Abs. 1 DSchG benennt für eingetragene Kulturdenkmale materiell-rechtliche Maßstäbe für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ebenso wenig wie § 8 Abs. 1 DSchG. Der Annahme eines Genehmigungsanspruches bei nur unerheblicher Veränderung steht indessen der Zweck der Norm entgegen. § 15 Abs. 1 DSchG zielt auf einen strikten Schutz von Erscheinungsbild und Substanz des eingetragenen Kulturdenkmals. Dies erschließt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Nr. 2, der jegliche Veränderung der genannten Merkmale dem Genehmigungserfordernis unterstellt, sowie im Gegenschluss aus § 15 Abs. 3 DSchG. Einen Anspruch auf Genehmigung bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals räumt § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG dem Eigentümer von Grundstücken in der Umgebung des Kulturdenkmals ein, die wegen der Erstreckung des Schutzes des Erscheinungsbildes besonderen Bindungen unterliegen. Damit wird allein eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch Veränderungen in seiner Umgebung privilegiert, während für das eingetragene Kulturdenkmal selbst strengere Anforderungen gelten mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (vgl. Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 15 Rn. 2 f.).
33 
Nicht eingetragene Kulturdenkmale genießen demgegenüber einen im Vergleich hierzu geringeren Schutz. Dieses Stufenverhältnis zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Kulturdenkmal kommt schon in den unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über die Genehmigungspflicht zum Ausdruck; die präventive Kontrolle ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG im Vergleich zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG deutlich zurückgenommen. Dem ist dann - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt - durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes Rechnung zu tragen (vgl. Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 5.).
34 
b) Die Beeinträchtigung der Kirche durch die Photovoltaikanlage ist als unerheblich einzustufen; der Klägerin steht folglich ein Genehmigungsanspruch zu.
35 
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/90 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
36 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmal die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann (vgl. hierzu Niederschrift über das sog. „Kirchengespräch“ im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 09.07.2001, VAS / 25 ). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (siehe hierzu bei Ermessensentscheidungen OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 <595>; so auch Moench/Otting, NVwZ 2000, 515 <518>; Strobl u.a., a.a.O., § 2 Rn. 26 und § 8 Rn. 5 a.E.). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240 f.>; siehe auch Fritzsch, VBlBW 2004, 414 <415>).
37 
Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung eines Kulturdenkmales zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird.
38 
Hiernach ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Kirche vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe nicht empfindlich stört.
39 
Die Veränderungen auf dem Dach wirken auf die die Denkmaleigenschaft begründenden Bedeutungsebenen nur unwesentlich ein. Für die wissenschaftliche Bedeutung spielt die Traditionsgebundenheit des Wiederaufbaus insbesondere in der Fassaden- und in der Innenraumgestaltung eine zentrale Rolle; hierauf bezogene Studien und Erkenntnisse hindert die Solaranlage auf dem Dach nicht. Die heimatgeschichtliche Bedeutung wäre nur dann merklich betroffen, wenn die Veränderungen die Eigenschaft der Kirche als historisches Gebäude mit dokumentarischem Charakter in Frage zu stellen geeignet wären. Davon kann aber nach Ansicht des Senats entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die Rede sein. Die Photovoltaikanlage als letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen prägt die Kirche nicht in einer Weise, die ihre geschichtsträchtige Dimension verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kirche aus größerer Entfernung betrachtet wird; denn das - auch im wörtlichen Sinne - herausragende Kennzeichen und Erkennungszeichen der Kirche ist der Turm, der sich aus der ihn umgebenden Dachlandschaft deutlich abhebt. Schließlich wird die Veränderung als solche nicht als belastend empfunden. Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, zutreffend von der jetzigen Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Ziegeln ausgegangen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1983 - 5 S 229/83 -, NVwZ 1984, 191). Auf die tatsächlichen Verhältnisse ist umso mehr abzustellen, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass derzeit nicht geplant sei, der Klägerin eine Umdeckung aufzugeben; vielmehr würden gegebenenfalls erst bei der nächsten regulären Eindeckung denkmalschutzrechtliche Vorgaben gemacht. Auf dem so gedeckten Dach tritt die Photovoltaikanlage je nach den Lichtverhältnissen meist nur zurückhaltend in Erscheinung und wirkt auch aus größerer Entfernung nie dominant; davon konnte sich der Senat durch den beim Augenschein gewonnenen unmittelbaren Eindruck sowie - was die „Fernwirkung“ angeht - anhand der vorgelegten Photographien überzeugen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen stattgegeben. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 15.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 DSchG lagen nicht vor. Danach haben die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (siehe § 1 Abs. 1 DSchG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Generalklausel ermächtigt grundsätzlich auch zu einer Anordnung, mit der dem Eigentümer als Pflichtigem (§ 7 PolG) die Beseitigung einer gegen das Denkmalschutzrecht verstoßenden Veränderung eines Kulturdenkmals (1.) aufgegeben wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232 f.). Die Photovoltaikanlage bedarf zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer Genehmigung; ihre Installation erfolgte somit formell rechtswidrig (2.). Sie entspricht jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzrechtes; die demnach gegebene Genehmigungsfähigkeit steht der Beseitigungsanordnung entgegen (3.).
23 
1. Bei der Bartholomäuskirche handelt es sich um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 DSchG; an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
24 
Das Landesdenkmalamt, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233>), hat die Denkmalfähigkeit der Kirche in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2001 aufgrund der wissenschaftlichen und auch wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen, wobei in den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den heimatgeschichtlichen Gründen größeres Gewicht beigemessen worden ist; den Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung hat es demgegenüber nicht in Anspruch genommen. Uneingeschränkt folgt der Senat dieser Bewertung bezüglich der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung.
25 
a) Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist dann gegeben, wenn eine Sache das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder zumindest den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Für eine in diesem Sinne besondere Qualität der Kirche ist hier nichts ersichtlich. Der Senat konnte sich aufgrund des Augenscheins zwar davon überzeugen, dass die Kirche in ihrem jetzigen Zustand auch nach der Umgestaltung der Außenanlagen im Rahmen der Ortskernsanierung einen gefälligen Eindruck macht. Als herausragendes Beispiel des Kirchenbaus kann sie aber nicht angesehen werden, auch wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch Elemente der Formensprache vergangener Epochen geprägt ist; insoweit fehlt es nämlich auch weitgehend an originaler Bausubstanz.
26 
b) Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233> m.w.N.). In dieser Hinsicht verweist das Landesdenkmalamt nachvollziehbar auf die Bedeutung der Kirche für die Bau- und Architekturwissenschaft. Nach der sachkundigen Einschätzung spiegelt die Bartholomäuskirche modellhaft die Bewältigung des Wiederaufbaus der evangelischen Kirchen der Region nach dem Zweiten Weltkrieg wider; er erfolgte nach den Plänen des renommierten Architekten Prof. Hannes Mayer, dessen Wirken in besonderer Weise durch die Traditionsgebundenheit gekennzeichnet ist. Der Kirche kann insoweit ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden.
27 
c) Den Darlegungen des Landesdenkmalamts zur Einstufung der Kirche aus heimatgeschichtlichen Gründen vermag der Senat demgegenüber nur zum Teil zu folgen. Da allein das Alter eines Objekts für sich genommen keinen Wert darstellt, der seine Denkmalfähigkeit begründet, ist der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung näher zu spezifizieren: Er ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Hiernach lässt sich nach Auffassung des Senats die heimatgeschichtliche Bedeutung nicht aus der Tatsache begründen, dass die Kirche das Ortsbild maßgeblich prägt; denn ein Bezug zum fraglichen Schutzgrund folgt daraus noch nicht. Auch die Markierung der historischen Ortsmitte ist für die heimatgeschichtliche Bedeutung von nur geringem Gewicht. Das Landesdenkmalamt beruft sich schließlich darauf, dass die Pfarrkirche unzertrennlich mit der Geschichte des Orts verbunden sei, und sieht dies beispielhaft belegt durch den Wechsel des Patronatsrechts an der Kirche, das Wirken eines Pfarrers in der Reformationszeit sowie der Rolle der Kirche als des Zentrums des geistigen Lebens und diakonischer Tätigkeit in der Gemeinde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Kirche diese Zeitläufte zwar „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss sie davon aber auch „Zeugnis ablegen“. Inwieweit die Kirche den Wechsel in der Ortsherrschaft zu veranschaulichen geeignet sein könnte, ist indessen nicht zu erkennen. Ein Erinnerungswert bezüglich des ersten evangelischen Pfarrers in Nordheim und dessen Rolle im Bauernkrieg wird schon deswegen gemindert, weil die Kirche seither grundlegend umgestaltet wurde und - wenn überhaupt - nur noch mit Teilen des Turms dem Erscheinungsbild zur damaligen Zeit entspricht. Ein der Kirche zukommender Assoziationswert hinsichtlich der kulturellen und sozialen Verhältnisse am Ort wird vom Landesdenkmalamt eher pauschal begründet. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Bartholomäuskirche im aktuellen Bewusstsein der Bevölkerung für die genannten vergangenen Verhältnisse steht. Das vom Landesdenkmalamt angeführte Zitat aus dem Heimatbuch trägt hierzu nichts bei; denn es handelt davon, dass sich Heimat in der Zuwendung zum Mitmenschen verwirkliche; eine historische Dimension ist damit nicht angesprochen. Allerdings steht die Pfarrkirche für kirchliche Traditionen; insoweit verweist sie auch auf deren Aktualisierung am jeweiligen Ort. Allzu hoch ist der so zum Ausdruck kommende heimatgeschichtliche Wert jedoch nicht zu bemessen. Heimatgeschichtliche Bedeutung hat die Kirche aber jedenfalls deswegen, weil sie durch verschiedene Stilelemente eine lange und wechselhafte Geschichte dokumentiert.
28 
d) An der Erhaltung der Bartholomäuskirche besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238 <240> m.w.N.). Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Denkmalwürdigkeit der Kirche, d.h. die Notwendigkeit ihrer Erhaltung, in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist, die - wie vom Landesdenkmalamt dargelegt - der Kirche in ihrer Eigenschaft als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen offensichtlich einen beachtlichen Rang einräumen. Für den Senat steht aber auch fest, dass die örtliche Bevölkerung und insbesondere die Mitglieder der Kirchengemeinde - ungeachtet des Streits über das zulässige Maß von Veränderungen - die Kirche nicht nur um ihrer aktuellen Funktion willen, sondern auch als Kulturdenkmal für erhaltenswert erachtet; das haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen wäre anderenfalls die Pflege auch des althergebrachten Erscheinungsbildes nicht erklärlich.
29 
2. Als Kulturdenkmal darf die Kirche nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Zu Recht sieht der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der Solaranlage auf dem Kirchendach als gegeben an. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 <59>). Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Kirche ohne weiteres wahrzunehmen, da sie die bislang einheitliche Dachfläche teilt und insbesondere durch die je nach Lichtverhältnissen und Standort des Betrachters deutlich hervortretende Spiegelungswirkungen eine gewisse „Unruhe“ schafft.
30 
3. Die nicht genehmigte Photovoltaikanlage ist aber, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, genehmigungsfähig; dabei kann sich die Klägerin auf einen Rechtsanspruch auf Genehmigung berufen.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen den in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsatz zugrunde gelegt, wonach die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63). An diesem rechtlichen Maßstab ist ungeachtet der vom Beklagten vorgebrachten Einwände festzuhalten. Er folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
32 
§ 15 Abs. 1 DSchG benennt für eingetragene Kulturdenkmale materiell-rechtliche Maßstäbe für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ebenso wenig wie § 8 Abs. 1 DSchG. Der Annahme eines Genehmigungsanspruches bei nur unerheblicher Veränderung steht indessen der Zweck der Norm entgegen. § 15 Abs. 1 DSchG zielt auf einen strikten Schutz von Erscheinungsbild und Substanz des eingetragenen Kulturdenkmals. Dies erschließt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Nr. 2, der jegliche Veränderung der genannten Merkmale dem Genehmigungserfordernis unterstellt, sowie im Gegenschluss aus § 15 Abs. 3 DSchG. Einen Anspruch auf Genehmigung bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals räumt § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG dem Eigentümer von Grundstücken in der Umgebung des Kulturdenkmals ein, die wegen der Erstreckung des Schutzes des Erscheinungsbildes besonderen Bindungen unterliegen. Damit wird allein eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch Veränderungen in seiner Umgebung privilegiert, während für das eingetragene Kulturdenkmal selbst strengere Anforderungen gelten mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (vgl. Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 15 Rn. 2 f.).
33 
Nicht eingetragene Kulturdenkmale genießen demgegenüber einen im Vergleich hierzu geringeren Schutz. Dieses Stufenverhältnis zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Kulturdenkmal kommt schon in den unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über die Genehmigungspflicht zum Ausdruck; die präventive Kontrolle ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG im Vergleich zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG deutlich zurückgenommen. Dem ist dann - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt - durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes Rechnung zu tragen (vgl. Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 5.).
34 
b) Die Beeinträchtigung der Kirche durch die Photovoltaikanlage ist als unerheblich einzustufen; der Klägerin steht folglich ein Genehmigungsanspruch zu.
35 
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/90 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
36 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmal die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann (vgl. hierzu Niederschrift über das sog. „Kirchengespräch“ im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 09.07.2001, VAS / 25 ). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (siehe hierzu bei Ermessensentscheidungen OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 <595>; so auch Moench/Otting, NVwZ 2000, 515 <518>; Strobl u.a., a.a.O., § 2 Rn. 26 und § 8 Rn. 5 a.E.). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240 f.>; siehe auch Fritzsch, VBlBW 2004, 414 <415>).
37 
Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung eines Kulturdenkmales zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird.
38 
Hiernach ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Kirche vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe nicht empfindlich stört.
39 
Die Veränderungen auf dem Dach wirken auf die die Denkmaleigenschaft begründenden Bedeutungsebenen nur unwesentlich ein. Für die wissenschaftliche Bedeutung spielt die Traditionsgebundenheit des Wiederaufbaus insbesondere in der Fassaden- und in der Innenraumgestaltung eine zentrale Rolle; hierauf bezogene Studien und Erkenntnisse hindert die Solaranlage auf dem Dach nicht. Die heimatgeschichtliche Bedeutung wäre nur dann merklich betroffen, wenn die Veränderungen die Eigenschaft der Kirche als historisches Gebäude mit dokumentarischem Charakter in Frage zu stellen geeignet wären. Davon kann aber nach Ansicht des Senats entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die Rede sein. Die Photovoltaikanlage als letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen prägt die Kirche nicht in einer Weise, die ihre geschichtsträchtige Dimension verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kirche aus größerer Entfernung betrachtet wird; denn das - auch im wörtlichen Sinne - herausragende Kennzeichen und Erkennungszeichen der Kirche ist der Turm, der sich aus der ihn umgebenden Dachlandschaft deutlich abhebt. Schließlich wird die Veränderung als solche nicht als belastend empfunden. Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, zutreffend von der jetzigen Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Ziegeln ausgegangen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1983 - 5 S 229/83 -, NVwZ 1984, 191). Auf die tatsächlichen Verhältnisse ist umso mehr abzustellen, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass derzeit nicht geplant sei, der Klägerin eine Umdeckung aufzugeben; vielmehr würden gegebenenfalls erst bei der nächsten regulären Eindeckung denkmalschutzrechtliche Vorgaben gemacht. Auf dem so gedeckten Dach tritt die Photovoltaikanlage je nach den Lichtverhältnissen meist nur zurückhaltend in Erscheinung und wirkt auch aus größerer Entfernung nie dominant; davon konnte sich der Senat durch den beim Augenschein gewonnenen unmittelbaren Eindruck sowie - was die „Fernwirkung“ angeht - anhand der vorgelegten Photographien überzeugen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss vom 24. Juni 2005
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes für seinen Weinbaubetrieb.

2

Im Rahmen dieses Betriebes bewirtschaftet er eine Rebfläche von etwa 15 ha, wovon sich 5,4 ha in seinem Eigentum befinden. Der Betriebssitz ist in der Ortslage von F. gelegen. Unter dem 2. Dezember 2009 erteilte ihm der Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung eines Weinbau-Betriebsgebäudes mit Präsentation, Weinlager und Abstellräumen. Das Vorhaben ist auf dem Grundstück Flurstück Nr. … vorgesehen, das südwestlich der Ortslage im Außenbereich gelegen ist und von dem letzten bebauten Grundstück der Ortslage etwa 30 m entfernt liegt. Es wird nach Osten durch die zwischen F. und A. verlaufende Landesstraße L 507 (T.straße) begrenzt und steht nicht im Eigentum des Klägers. Das genehmigte Vorhaben erstreckt sich über eine Fläche von 32 x 14 m². Das Gebäude ist mit einem Walmdach versehen und im nördlichen Teil zweigeschossig. Die im südlichen Teil geplante Wirtschaftshalle erstreckt sich über die gesamte Gebäudehöhe. Neben Wirtschafts- und Lagerräumen ist ein Raum zur Weinpräsentation vorgesehen. Von Süden betrachtet erreicht das Anwesen eine Gesamthöhe von etwa 9 m.

3

Südlich des Vorhabengrundstücks ist - durch einen Wirtschaftsweg getrennt - ebenfalls an die L 507 angrenzend das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück T.straße … (Flurstück Nr. …) gelegen. Dieses ist mit einem unmittelbar am Wirtschaftsweg befindlichen Wohnhaus bebaut, das in den Jahren 1914 bis 1920 von der Ortslage F. abgesetzt errichtet wurde. Es lässt zeittypische Gestaltungselemente erkennen, die sich dem Jugendstil sowie dem Neoklassizismus zurechnen lassen. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1981 wurde das Anwesen als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid angeführt, dass die Unterschutzstellung aus baukünstlerischen Gründen vorgenommen worden sei. Das Vorhaben des Klägers rückt bis zu 9 m an dieses Gebäude heran.

4

Im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens hat die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten zunächst unter Hinweis darauf, dass durch das Vorhaben des Klägers das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt werde, mit Stellungnahme vom 12. November 2008 dargelegt, dass eine denkmalrechtliche Zustimmung zu dem Vorhaben nicht erteilt werden könne. Nachdem der Kläger hierauf seine Planung geändert und den Baukörper des Betriebsgebäudes um 3 m verkürzt hatte, stimmte die untere Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bei dem Beklagten dem Vorhaben zu. Am 13. Januar 2010 erhoben die Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung Widerspruch, zu dessen Begründung sie darauf verwiesen, dass die untere Denkmalschutzbehörde das erforderliche Benehmen mit der Denkmalfachbehörde nicht hergestellt habe. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht vor.

5

Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer erneuten Prüfung davon auszugehen sei, dass das Bauvorhaben neben der Baugenehmigung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Zur Herbeiführung des Benehmens mit der Denkmalfachbehörde sei diese um eine Stellungnahme gebeten worden. In ihrer Antwort legte die Generaldirektion Kulturelles Erbe gegenüber dem Beklagten dar, dass das Bauvorhaben aus denkmalfachlicher Sicht abzulehnen sei. Es beeinträchtigte durch seine Lage unmittelbar nördlich des Kulturdenkmals die repräsentative Erscheinung des Solitärbaus wesentlich.

6

Die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten lehnte hierauf mit Bescheid vom 15. Juli 2010 die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung unter Verweis auf die zu erwartende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ab.

7

Am 6. August 2010 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er darauf verwies, dass er seine Planung mit Rücksicht auf das Kulturdenkmal in Abstimmung mit den Mitarbeitern des Beklagten abgeändert habe und für ihn die dargelegte Beeinträchtigung des Kulturdenkmals daher nicht nachvollziehbar sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, dass der geplante Neubau in Kubatur, Dachform und Nutzung das unter Denkmalschutz stehende Wohngebäude beeinträchtige. Das Kulturdenkmal sei durch seine Lage und Solitärstellung dominant und präge den Außenbereich der Ortsgemeinde F.. Diese Wirkung werde durch das geplante Wirtschaftsgebäude gestört. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Belange zu Gunsten des Klägers ergäben sich demgegenüber nicht.

9

Am 7. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben und hierzu angeführt, dass das geplante Anwesen nicht zu der denkmalrechtlich unter Schutz gestellten Umgebung eines Kulturdenkmals gehöre. Es sei nicht für Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung des Kulturdenkmals von Bedeutung. Die solitäre Lage des Kulturdenkmals sei für dessen Schutzwürdigkeit nicht maßgeblich. Entscheidend seien vielmehr der Baustil und die zeittypische Ausgestaltung. Das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals werde durch die Betriebshalle allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Die Sicht auf das geschützte Anwesen sei weiterhin von allen Seiten möglich. Aus weiterer Entfernung werde die Sicht auf den Nordwestteil des Kulturdenkmals nicht stärker eingeschränkt, als dies derzeit bereits durch den vorhandenen Bewuchs geschehe. Er sei darauf angewiesen, das Vorhaben auszuführen, da sein Betrieb aus Platzgründen in der Ortslage nicht erweitert werden könne.

10

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

11

Die Beigeladenen haben die Auffassung vertreten, dass die Solitärstellung ihres denkmalgeschützten Anwesens für dessen Schutzwürdigkeit konstitutiv gewesen sei. Charakteristische Elemente, die die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes begründeten, würden bei der Betrachtung aus nördlicher Richtung vollständig verdeckt. Von dem Baukörper des geplanten Betriebsgebäudes gingen auch nach der Umplanung erhebliche Beeinträchtigungen auf ihr Wohnhaus aus.

12

Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und hierzu dargelegt, dass die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne, da Belange des Denkmalschutzes der Ausführung des Vorhabens entgegenstünden. Insoweit sei nicht entscheidend, dass die Sicht auf das Haus der Beigeladenen von F. her eingeschränkt würde, da auch die auf der Nordseite vorhandenen Fassadenelemente weiterhin von dem an dem Gebäude vorbeiführenden Wirtschaftsweg sichtbar seien. Maßgeblich sei vielmehr, dass sich das Anwesen in einer Solitärlage, abgerückt von der Innerortsbebauung befinde. Das Anwesen sei schon von weitem als ein von der Ortschaft in südwestlicher Richtung abgesetztes, vereinzelt liegendes Haus in herausgehobener Lage erkennbar. Diese Solitärlage präge den Denkmalwert wesentlich mit. Diese Wirkung würde durch die vom Kläger beabsichtigte Bebauung zunichte gemacht. Das Betriebsgebäude stehe in keinem ausgewogenen Verhältnis zum benachbarten Denkmal. Das Anwesen der Beigeladenen werde optisch dominiert, seine ästhetische Wirkung relativiert und die Solitärlage letztlich zerstört. Den Denkmalschutz überwiegende Belange seien auf Seiten des Klägers ebenfalls nicht erkennbar. Er könne das Vorhaben auch auf innerörtlich gelegenen, in seinem Eigentum stehenden Flächen verwirklichen, die er anderweitig nutzen wolle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass eine Errichtung nicht auch an anderer Stelle möglich sei. Die ihm erteilte Baugenehmigung sei noch nicht bestandskräftig. Gegen sie bestünden zudem rechtliche Bedenken.

13

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Solitärlage des Kulturdenkmals entscheidendes Merkmal für dessen Denkmalwürdigkeit sei. Vielmehr wiesen nur zwei Ansichten des Gebäudes eine besonders aufwendige Gestaltung auf. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes der Beigeladenen werde allein durch die zeittypischen neoklassizistischen Formen und Schmuckelemente für die Fassadendekoration begründet. Insoweit könne das Gebäude über den angrenzenden Wirtschaftsweg weiterhin aus der Nähe betrachtet werden. Lediglich die Fernsicht aus nördlicher Richtung werde eingeschränkt. Zur Aufrechterhaltung seines Betriebes sei er auf die geplante Betriebserweiterung angewiesen. Die in seinem Eigentum stehende Fläche innerhalb der Ortslage sei hierfür nicht ausreichend groß und wegen ihrer Topografie problematisch.

14

Der Kläger beantragt,

15

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 zu verpflichten, ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen.

16

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Er legt hierzu dar, dass der Umgebung des Kulturdenkmals für sein Erscheinungsbild eine wesentliche Bedeutung zukomme. Es befinde sich in herausgehobener Lage abgerückt von der Innerortsbebauung. Der vorhandene Freiraum gehöre zum originären Bestand des Kulturdenkmals. Des Weiteren bezieht sich der Beklagte auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe.

19

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie führen ergänzend aus, dass das Kulturdenkmal über vier gleichwertige Schauseiten verfüge. Die denkmalrechtliche Bedeutung des Kulturdenkmals ergebe sich auch aus der Beziehung zu benachbarten Freiflächen. Das Vorhaben sei nicht auf einen landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet, sondern ziele jedenfalls auch wesentlich auf die Einrichtung eines gastronomischen Betriebes ab. Zudem könne sich der Kläger nicht auf sein Eigentumsrecht berufen, da er nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes sei. Überdies stehe dem Vorhaben die Ausweisung eines regionalen Grünzugs im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz entgegen.

22

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. August 2012 Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos.

25

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

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Die Errichtung des Weinbau-Betriebsgebäudes bedarf in der vorgesehenen Ausgestaltung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, da es sich um ein Vorhaben in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals handelt. Die Genehmigung kann indessen nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen und keine anderen Erfordernisse des Gemeinwohls oder privaten Belange des Klägers diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen.

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1. Die vom Kläger geplante Weinbau-Betriebshalle bedarf nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Denkmalschutzgesetz – DSchG – einer denkmalrechtlichen Genehmigung, da die Ausstrahlungskraft des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Kulturdenkmals der Beigeladenen sich auf den Bereich erstreckt, in dem das Betriebsgebäude errichtet werden soll. § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG bestimmt, dass in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals bauliche Anlagen nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden dürfen.

28

a. Bei dem Anwesen der Beigeladenen handelt es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Anwesen mit Bescheid vom 30. Oktober 1981 nach den damals geltenden Regelungen des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes – DSchPflG - unter Schutz gestellt wurde. § 34 DSchG bestimmt hierzu, dass die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 DSchPflG unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3 DSchG gelten.

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b. Das Weinbau-Betriebsgebäude des Klägers soll in der Umgebung dieses Kulturdenkmals errichtet werden.

30

aa. Die Umgebung eines Kulturdenkmals wird in § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG unter Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG eingegrenzt. Nach dieser Vorschrift ist Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Hiernach ist darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 1 A 12520/92.OVG - AS 24, 268 und juris, Rn. 24 f., VGH BW, Urteil vom 20. Juni 1989, NVwZ-RR 1990, 296; Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, 2005, S. 174).

31

Mit der entsprechenden Regelung kommt der Gesetzgeber seinem Auftrag nach, ein Kulturdenkmal auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung zu schützen. Das Kulturdenkmal und seine Umgebung bilden aus Gründen des Denkmalschutzes vielfach eine Einheit. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich in diesem Fall nur dann erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 und juris, Rn. 14).

32

bb. Von dem Kulturdenkmal der Beigeladenen geht eine Ausstrahlungswirkung aus, die sich auf den Bereich des Nachbargrundstücks erstreckt, auf dem der Kläger seine Betriebshalle errichten will. Das Gebäude der Beigeladenen ist von dem Nachbargrundstück lediglich durch einen etwa 5 m breiten Feldweg getrennt. Es wurde im Außenbereich errichtet und befindet sich bis heute in einer Solitärstellung südwestlich des Ortseingangs von F.. Diese abgerückte Stellung hatte, wie der Senat bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt hat, eine aufwendige und auf Repräsentation angelegte künstlerische Ausgestaltung zur Folge. Das Kulturdenkmal wurde gerade auch für den sich aus der Ortslage F. annähernden, die Verbindungsstraße nach A. nutzenden Betrachter aufwendig gestaltet und reich gegliedert. Insoweit fand der Senat die Aussage in der fachkundigen Einschätzung der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 19. April 2012 bestätigt, wonach die Nordwestseite des Kulturdenkmals durch drei mächtige aufgesetzte Zwerchhäuser in Sandstein geprägt ist, die symmetrisch angelegt und hoch übergiebelt sind und auch in der Fernwirkung den repräsentativen und eigenständigen Charakter der ländlichen Villa betonen. Hinzu kommt das markante, schachbrettartig in verschiedenen Farben gestaltete Giebelfeld auf der Nordostseite des Anwesens. Aus dieser Ausgestaltung ergibt sich eine optische Wirkung des Denkmals, die sich nach Norden hin auch auf den Grundstücksbereich erstreckt, auf dem der Kläger sein Vorhaben errichten will. Mögliche bauliche Veränderungen auf dem nördlich gelegenen Grundstück wirken sich maßgeblich auf die Sichtbeziehung zum Kulturdenkmal für den sich vom Ortsausgang F. auf der Landesstraße annähernden Beobachter aus.

33

2. Die hiernach erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung kann dem Kläger jedoch nicht erteilt werden, da seinem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, die seine privaten Belange überwiegen.

34

Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung setzt nach § 13 Abs. 2 DSchG voraus, dass Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Nr. 1) oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen (Nr. 2).

35

a. Dem Vorhaben des Klägers stehen denkmalschützerische Belange entgegen, da das Kulturdenkmal hierdurch in seinem künstlerischen Wert, der für seine Unterschutzstellung maßgeblich war, beeinträchtigt wird.

36

aa. Für die Beurteilung der Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben in seiner Umgebung entgegenstehen, ist darauf abzustellen, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des geschützten Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11.OVG - in DVBl. 2011, 1362 und juris, Rn. 14, VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 - ESVGH 50, 23 und juris, Rn. 36; Urteil vom 10. Juni 2010 - 1 S 585/10 -, VBlBW 2010, 393 und juris, Rn. 21 f.; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil E 146).

37

Für diese an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG orientierte Betrachtung kann darauf abgestellt werden, dass eine Schutzwürdigkeit des Kulturdenkmals der Beigeladenen aus künstlerischen Gründen besteht. Eine künstlerische Bedeutung kommt einem Bauwerk zu, wenn es das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht und mindestens den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist. An dem Bauwerk muss sich eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis künstlerischer Inspiration und Gestaltungskraft ablesen lassen. Die künstlerische Bedeutung setzt eine gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 - VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32, 35; OVG Berlin, Urteil vom 18. November 1994 - 2 B 10.92 -, BRS 56 Nr. 215; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 -, VBlBW 2006, 20 und juris, Rn. 25, OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 10541/05 -, BRS 70 Nr. 196 und juris, Rn. 49).

38

Eine abschließende Beurteilung künstlerischer Fragen im Rahmen der denkmalrechtlichen Beurteilung kann insoweit grundsätzlich nur unter Heranziehung des Wissens- und Erkenntnisstandes sachverständiger Kreise getroffen werden. Dessen bedarf es nur dann nicht, wenn sich das Erhaltungsinteresse oder seine Beeinträchtigung einem verständigen Betrachter ohne weiteres aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. April 1984 - 1 A 76/83 -, DVBl. 1985, 406, 408; Urteil vom 1. April 2009 - 8 A 11043/08.OVG -; OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 -, BRS 71 Nr. 198 und juris, Rn. 62).

39

Dass das Anwesen der Beigeladenen in diesem Sinne aus künstlerischen Gründen denkmalwürdig ist, ergibt sich in schlüssiger Weise aus den fachkundigen Stellungnahmen der Generaldirektion Kulturelles Erbe im Laufe des Verfahrens, die sich für den Senat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung als schlüssig und nachvollziehbar darstellten. Hiernach handelt es sich bei dem Wohnhaus um ein vor dem 1. Weltkrieg an der Landstraße südwestlich von F. in markanter Solitärlage errichtetes Gebäude. Es weist zeittypische Formen auf, die sich zwischen Jugendstil und Neoklassizismus einordnen lassen. An allen vier Seiten werden symmetrische Achsen erkennbar, die in vielen Details spielerisch aufgelöst sind. Alle vier Seiten sind gestalterisch gleichwertig, so dass ihnen die Bedeutung von Ansichtsseiten zukommt. Der Bau weist für die Region typische Materialien auf. Gleichzeitig werden aber ortstypische Formen ignoriert und eine betont modische Gestaltung erkennbar. An der Südseite variieren die Motive der Nordfassaden in leichterer Form.

40

Hiernach wird eine differenzierte baukünstlerische Ausgestaltung der Fassaden erkennbar. Andererseits ist das Haus in seiner Formenvielfalt und seinem markanten äußeren Erscheinungsbild auf Repräsentation angelegt.

41

bb. Der die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Beigeladenen bestimmende künstlerische Wert wird durch die von dem Kläger geplante Weinbauhalle in erheblicher Weise beeinträchtigt.

42

Dies geschieht einerseits dadurch, dass die Sichtbeziehungen, auf die die repräsentative Ausgestaltung des Anwesens insbesondere zur T.straße hin ausgelegt ist, unterbrochen werden. Insoweit hat der Senat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung den Eindruck gewonnen, dass der baukünstlerische Wert des Kulturdenkmals nicht nur in den Details seiner einzelnen Bauteile begründet ist. Vielmehr wirkt das Anwesen in der Gesamtheit seiner Ausstattungsmerkmale. Diese Ausstrahlungswirkung würde aber in entscheidendem Umfang dadurch beeinträchtigt, dass die beiden nach Norden ausgerichteten Seiten des Kulturdenkmals von der vorbeiführenden Landesstraße aus nicht mehr vollständig wahrgenommen werden könnten. Sie würden durch das Weinbaubetriebsgebäude des Klägers, das gerade an der zur Landesstraße gelegenen Ecke auf bis zu 9 m an das Denkmal heranrückt, 14 m breit ist und auch in der zur Genehmigung gestellten abgesenkten Variante eine Gesamthöhe von etwa 9 m aufweist, in wesentlichem Umfang teilweise verdeckt. Demgegenüber kann der Kläger nicht einwenden, dass schon durch den bisher auf dem Grundstück vorhandenen Bewuchs ein ähnlicher Effekt erreicht werde. Die Wirkung der Bepflanzung auf dem Grundstück kann indessen nicht mit einem massiven Baukörper, wie ihn die geplante Gerätehalle darstellt, verglichen werden.

43

Hinzu kommt, dass die Kubatur des geplanten Vorhabens des Klägers infolge der geringen Entfernung zum geschützten Denkmal erhebliche ästhetische Spannungen entstehen lassen würde. Die vergleichsweise feingliedrige Ausführung des Kulturdenkmals und seine auf die Umgebung ausstrahlenden optischen Gestaltungselemente gerieten in einen unauflöslichen Widerspruch zu dem bis auf 9 m heranrückenden hallenartigen Zweckbau mit seiner Länge von 32 m und seiner Breite von 14 m. Auch insoweit kann die rechtliche Beurteilung auf die fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 19. April 2012 gestützt werden. Hierin ist die Rede davon, dass der Neubau die repräsentative Erscheinung des Kulturdenkmals wesentlich beeinträchtigen würde. Er würde den bewusst abgesetzten und sich absetzenden Charakter der Villa in Kubatur und Dachform erheblich stören.

44

b. Stehen hiernach dem Vorhaben des Klägers Belange des Denkmalschutzes entgegen, so streiten zugunsten des Klägers keine privaten Belange, die diejenigen des Denkmalschutzes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG überwiegen.

45

Auch wenn man des Interesse des Klägers anerkennt, seinen Betrieb durch Errichtung einer Halle zu erweitern und unterstellt, dass die in seinem Eigentum stehenden innerörtlichen Flächen hierfür nicht geeignet sind, so ist sein sich hieraus ergebendes Interesse nicht als gewichtiger einzuschätzen als die Belange des Denkmalschutzes. Es fehlt bislang bereits an einer substantiierten Darstellung, dass das Vorhaben nicht an anderer Stelle im Außenbereich der Gemarkung F. verwirklicht werden kann. Auch ist nicht erkennbar, dass die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens für die Fortführung des Weinbaubetriebes unabdinglich ist. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass bei der Umplanung zwar die ursprünglich vorgesehene gastronomische Nutzung eines Teils der Halle aufgegeben wurde, hieraus aber keine Konsequenzen für den vorgesehenen Innenausbau gezogen wurden. Im Zusammenhang hiermit ist auch nicht deutlich geworden, dass der Kläger den hierfür ursprünglich nicht vorgesehenen Bereich tatsächlich als Abstell- und Lagerfläche benötigt. Hiernach ist aber nicht erkennbar, dass die Halle in ihrer vorgesehenen Ausgestaltung tatsächlich für den Weinbaubetrieb erforderlich ist.

46

Was die Gewichtung des Belangs angeht, das Vorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück zu verwirklichen, so ist im Falle des Klägers weiter zu berücksichtigen, dass ihm bislang keine dingliche Rechtstellung an diesem Grundstück zusteht, so dass er sich insoweit nicht auf das grundgesetzlich geschützte Eigentum des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber einer Baugenehmigung für die Betriebshalle ist, wird bereits dadurch relativiert, dass er zur Umsetzung seiner Planung in jedem Fall auch der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und die Baugenehmigung vor deren Erlass nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG -, AS 35, 35 und juris, Rn. 8). Im Übrigen ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig.

47

c. Besteht hiernach kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die nach den Antragsunterlagen vorgesehene Betriebshalle, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass für eine denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit der Solitärstellung des Kulturdenkmals als solcher derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

48

aa. Die Solitärlage des Gebäudes kann nicht selbst als Ausdruck einer schöpferischen Leistung angesehen werden und damit keine Denkmalwürdigkeit aus künstlerischen Gründen rechtfertigen. Die Einzellage des Vorhabens im Außenbereich kann nicht als Ergebnis einer schöpferischen Leistung angesehen werden und ist damit nicht Ausdruck künstlerischen Schaffens. Vielmehr stellt sich die repräsentative Gestaltung des Gebäudes als Folge der Solitärlage dar, so dass der baukünstlerische Anspruch des Anwesens an diese besondere Lage anknüpft.

49

bb. Auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten begründet die Solitärlage des Anwesens der Beigeladenen nicht dessen Denkmalwürdigkeit. Eine städtebauliche Bedeutung kommt einer Anlage dann zu, wenn sie etwa das Erscheinungsbild einer Straße oder von Teilen davon prägt oder bestimmt, weil durch ihre Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung und Verbindung mit anderen Anlagen oder durch ihre Gestaltung von Straßenräumen der historische Entwicklungsprozess einer Straße oder einer Siedlung dokumentiert wird, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung oder des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr entfalten würde (vgl. Hönes, a.a.O., S. 161; OVG RP, Urteil vom 26. April 1984 - 1 A 76/83 -, DVBl. 1985, 406, 407; OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 10048/89 -, NVwZ-RR 1992, 531 und juris, Rn. 24; Viebrock, a.a.O., Teil C, Rn. 18).

50

Dem Wohnhaus der Beigeladenen kann indes keine städtebauliche Bedeutung nach diesen Kriterien beigemessen werden. Eine beabsichtigte Alleinlage kann nicht bereits im Regelfall als wesentliches Merkmal der Denkmalqualität eines Objektes angesehen werden. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die besondere Lage eines Gebäudes für seine Denkmalwürdigkeit mitbestimmend ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zur städtebaulichen Bedeutung eines Kulturdenkmals auch ein historischer Bezug im Hinblick auf das Ortsbild gehört. Ein derartiger Bezug wird aber hinsichtlich des Anwesens der Beigeladenen nicht erkennbar. Das Anwesen ist vielmehr „zufällig“ außerhalb der Ortslage von F. errichtet worden, ohne dass eine besondere auf die Ortslage bezogene historische Konzeption erkennbar wird.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

52

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

53

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.