Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2014 - 7 K 278/12

published on 12/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2014 - 7 K 278/12
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der äußeren Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie der folgenden Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt: das gesamte Haupttreppenhaus mit Eingangsbereich, die gesamten in der Anlage zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 (im Folgenden: Niederschrift) mit den Nummern 5 und 6 bezeichneten Treppenhäuser …, im Kellergeschoss der …, im Erdgeschoss sowie im 1. OG der in der Niederschrift mit Nummer 4 bezeichnete … Raum, im 1. OG der Eingangsbereich vor dem Haupttreppenhaus, alle Flure, alle zum … gelegenen Räume inklusive der Eckräume, die in der Niederschrift mit den Nummern 27-31 bezeichneten, zur … Straße gelegenen Räume sowie die Innenfassade oberhalb der … Halle beidseitig, im 2. OG die in der Niederschrift mit den Nummern 33 und 34 bezeichneten … Räume sowie im 4. OG das in der Niederschrift mit der Nummer 38 bezeichnete …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation des Gebäudes „B…“ als Baudenkmal.

2

Die Klägerin (…) ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flurstück … [Es folgen Ausführungen zur Baugeschichte des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Gebäudes und zur geschichtlichen Bedeutung des klägerischen Unternehmens]…

3

In der Zeit von 1925 bis heute fanden im … Gebäude verschiedene Umbauten statt, im Einzelnen: (…) (wird ausgeführt)

4

Mit Bescheid vom … unterstellte die Beklagte das Gebäude dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes gem. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973. Zur Begründung verwies sie auf ein Gutachten des Denkmalschutzamtes vom …, welches belege, dass das Gebäude aus geschichtlichen Gründen sowie aus Gründen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig sei und der Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass das Architekturbüro von … zu den prägenden im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Weltkrieg gehört habe. (…) (wird ausgeführt). Trotz diverser Erweiterungen und Umbauten zeige sich das Gebäude in einem guten Überlieferungszustand. So seien nicht nur die Struktur und das Äußere gut erhalten, auch die Innengestaltung sei in den zentralen Bereichen (…) bestehen geblieben. …

5

Am … erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom … Widerspruch und fügte ihrer Begründung ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Sachverständigen … bei, welches sich für eine nur teilweise Unterschutzstellung, nämlich der Fassade und mehrerer Räume, ausspricht. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten, dem nach Ansicht der Klägerin in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen sei, begründete sie den Widerspruch damit, dass das Gebäude nicht dem Stil seiner Bauzeit entspreche. (…) Das Gebäude sei in der Fachliteratur nicht in hervorhebenswerter Weise erwähnt und habe auch keine besondere Position im Werk der Architekten inne. Es sei auch nicht erkennbar, warum das Gebäude für das Stadtbild charakteristische Eigenschaften aufweise. Dem Gebäudeinneren fehle jeder dokumentarische Charakter, weil es zu ca. 90 % umgebaut worden sei. Die in einzelnen Räumen vorhandene Ausstattung ließe ein gestalterisches Gesamtkonzept nicht mehr erkennen. (…)

6

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf das Gutachten vom … zurück. Die Architekten, in deren Werk das Gebäude eine nicht nur untergeordnete Rolle einnehme, seien von großer architekturgeschichtlicher Bedeutung. (…) Die baulichen Änderungen seien nicht gravierend, insbesondere sei die Behauptung, die historische Bausubstanz sei zu 90 % vernichtet worden, haltlos. Sogar das klägerseitig vorgelegte Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass zumindest Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen seien. Eine solche Teilunterschutzstellung komme aber nur bei Auflösung des Funktionszusammenhangs zwischen verschiedenen Bauteilen in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei. Schließlich habe das Gebäude aufgrund seiner vorgeschobenen Lage auch städtebauliche Bedeutung. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe, weil das Gebäude objektiv erheblich, also nicht belanglos sei.

7

Mit ihrer am …2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom … gewendet. Seit das Gebäude B… nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am … 2013 in die Denkmalliste eingetragen ist, richtet sie die Klage hiergegen.

8

Zur Begründung führt sie aus, für die Verwaltungsaktsqualität auch der Eintragung spreche die Formulierung des § 6 Abs. 1 S. 4 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, wonach die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden könne. Jedenfalls ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Des Weiteren habe sie ein schutzwürdiges Interesse an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, sodass eine Feststellung der einschlägigen Kategorien geboten sei. Ein Verweis auf spätere Verfahren sei nicht zielführend, da in einem späteren Rechtsstreit nicht verbindlich über die jeweilige Kategorie entschieden werde. Aus Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 GG ergebe sich ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine umfassende Klärung der Gründe der Unterschutzstellung.

9

In der Sache macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Ein Gebäude habe nicht schon dann geschichtliche Bedeutung, wenn es nur irgendeinen historischen oder städtebaulichen Bezug habe. Von baugeschichtlicher Bedeutung sei ein Gebäude etwa dann, wenn es Nachahmungen habe oder richtungsgebend für eine bestimmte Bauform geworden sei. Ein geschichtlicher Aussagewert könne von einem Gebäude nur dann ausgehen, wenn es eine gewisse Identität tatsächlich noch verkörpere, also eine historische Substanz noch vorhanden sei. Das streitgegenständliche Gebäude sei seit Fertigstellung der ersten Bauteile jedoch so tiefgreifend verändert worden, dass ihm kein geschichtlicher Aussagewert mehr zukommen könne. …

10

Dem Gebäude könne auch nicht allein deshalb geschichtlicher Denkmalwert zukommen, weil es ursprünglich von den Architekturbüros … geplant worden sei. Die Planung durch möglicherweise für die Architekturgeschichte Hamburgs bedeutende Architekten rechtfertige noch nicht die automatische Unterschutzstellung aller von diesen geplanter Gebäude. Vielmehr müsse das … Gebäude auch insofern in besonderem Maße geeignet sein, eine architekturgeschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen. …

11

Die Unterschutzstellung des Gebäudes könne auch nicht mit einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenschaften des Stadtbildes begründet werden. Allein die Tatsache, dass das Gebäude auch aus weiterer Distanz noch wahrzunehmen sei, mache es noch nicht zu einem das Stadtbild prägenden Gebäude. …

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung nicht schon dann, wenn das zu schützende Objekt objektiv erheblich, also nicht belanglos sei. Vielmehr sei die massiv in die Eigentumsfreiheit eingreifende Unterschutzstellung eines Gebäudes erst dann gerechtfertigt, wenn das Gebäude in besonderem Maße geeignet sei, eine geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund verletze die ungerechtfertigte Unterschutzstellung die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen;

15

hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt

17

sowie

18

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Zulässigkeit führt sie aus, die Denkmaleigenschaft ergebe sich konstitutiv aus der gesetzlichen Regelung des § 4 DSchG, während die Eintragung lediglich nachrichtlichen Charakter habe, ohne dass von dieser der gesetzliche Schutz abhänge. Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, weil dieser ausdrücklich von der Einhaltung der Schutzpflichten, nicht aber von deren Entstehen spreche.

22

Die Ansicht der Klägerin, für die geschichtliche Bedeutung des Objekts müsse sich dieses wesentlich von anderen Bauvorgängen jener Zeit abheben, sei unzutreffend. Denkmalschutz erfasse nicht nur außergewöhnliche und herausragende Bauten. Abgesehen davon handle es sich bei dem B… aber auch um ein herausragend wichtiges Gebäude. Dieses hebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass es von zwei namhaften Architekturbüros erbaut worden sei, von anderen Bauvorgängen ab und habe darüber hinaus auch für den Typ … architekturhistorische Bedeutung. (…) Dass das Gebäude Nachahmung gefunden habe oder Schauplatz eines bestimmten geschichtlich bedeutsamen Ereignisses gewesen sei, sei nicht zwingend erforderlich.

23

Die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes sei durch die Umbauten nicht entfallen. Dabei sei eine qualitative Betrachtung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Gründe der Unterschutzstellung vorzunehmen, die nicht der reinen Auflistung der baulichen Veränderungen (…) entspreche. Die qualitative Betrachtung lasse feststellen, dass die Umbauten im Hinblick auf die konkrete geschichtliche Nutzungsbestimmung des Gebäudes dessen historische Identität nicht hätten entfallen lassen. Es handle sich um eine Vielzahl von kleineren Veränderungen. (…) Selbst die (…) größeren Eingriffe hätten nur in so begrenzten Teilbereichen Veränderungen an der Struktur hervorgehoben, dass sie für das Gesamtgebäude unerheblich seien, während sich in größeren Bereichen die historische Raumstruktur mit der dazugehörigen Ausstattung erhalten habe. Dies sei von besonderem Gewicht, weil es sich hier um von jeher besonders aufwendig gestaltete, (…) wichtige Repräsentationsbereiche handle. (…)

24

Inwiefern Rekonstruktionen ein Denkmalwert zukomme, sei irrelevant, da sie, die Beklagte, ihre Entscheidung auf die Originalsubstanz gestützt habe. Hingegen sei es unzutreffend, dass dem Gebäude nicht alleine wegen der Bedeutung der am Bau beteiligten Architekten Denkmalwert zukommen könne. Vielmehr könne bei architekturgeschichtlich sehr wichtigen Architekten jedes derer Gebäude bedeutsam sein. Die herausragende Bedeutung der Architekturbüros (…) belege die einschlägige Forschungsliteratur. Die ungewöhnlich häufige Erwähnung des Gebäudes in aktuellen Architekturhandbüchern beweise darüber hinaus die hohe Wertschätzung des Gebäudes in der Fachwelt. (…) (wird ausgeführt)

25

Es sei unzutreffend, dass an Denkmälern grundsätzlich deren Entstehungszeit ablesbar sein müsse beziehungsweise sich die Bedeutung dem Betrachter ohne Weiteres erschließen müsse, da es nicht auf den Kenntnisstand eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“, sondern den sachverständiger Kreise ankomme, wobei diese Fachwissen regelmäßig von der staatlichen Denkmalfachbehörde in sachgerechter Weise vermittelt werde.

26

Die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes ergebe sich aus der vorgeschobenen Lage an der trichterförmig zur … aufgeweiteten Straße. (…) Dadurch präge das Gebäude nicht nur seine nähere Umgebung, sondern entfalte durch die weite Sichtbarkeit von der … aus auch eine weiträumige Wirkung. Irrelevant sei, dass auch benachbarte Gebäude das Stadtbild prägten, da Einzigartigkeit zur Bejahung des öffentlichen Interesses nicht erforderlich sei.

27

Gegen eine Teilunterschutzstellung wendet die Beklagte ein, eine solche komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Dreidimensionalität von Gebäuden grundsätzlich das ganze Objekt, nicht nur die Fassade, als Denkmal zu betrachten sei. (…) Nicht alle Teile eines Denkmals müssten zwingend Denkmalqualität besitzen. Auch in der Fassade seien Teile erneuert worden, etwa Fenster, die dennoch Teil des unter Schutz gestellten, ganzheitlich betrachteten Objekts seien. Im zweistufigen Denkmalschutzrecht sei zu unterscheiden zwischen einerseits der – grundsätzlich umfassenden – Unterschutzstellung und andererseits der praktischen Denkmalpflege im Einzelfall, im Rahmen derer differenziert und anlassbezogen das einzelne Vorhaben bewertet werden können. Auch könne zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht jedes Detail des Gebäudes betrachtet werden, da eine vollständige Untersuchung der verschiedenen Schichten dem Nutzer des Gebäudes nicht zumutbar sei. Aus diesen Gründen sei eine Unterschutzstellung nur der Fassade nur möglich, wenn diese als abtrennbarer Teil bei Wegfall des Funktionszusammenhanges zwischen Fassade und Räumen angesehen werden könne, was auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zum Denkmalschutzgesetz bei Baudenkmälern grundsätzlich von einer Gesamtunterschutzstellung ausgehe, entspreche. Vorliegend sei aber noch in hinreichendem Maße Originalsubstanz vorhanden. Eine „Atomisierung“ des Gebäudes in Form der Unterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume komme daher nicht in Frage und könne dem Anspruch an ein Denkmal, das die Architekturauffassung und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vergangener Zeiten vergegenwärtigen solle, kaum gerecht werden.

28

Die Gesamtunterschutzstellung sei auch vor dem Hintergrund notwendig, dass eine Anwendung des Umgebungsschutzes nach § 8 Denkmalschutzgesetz für das Innere des Gebäudes nicht in Betracht komme. Die Umgebung eines Denkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass sie selbst keinen Denkmalwert besitze. Auch das Alltagsverständnis begreife die Umgebung als etwas außerhalb der Sache Liegendes. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründungen nahegelegt. Zudem würde der Genehmigungsvorbehalt nur greifen, wenn die Umgebung von prägender Bedeutung für das Denkmal ist. Wenn jedoch das Innere des Gebäudes von prägender Bedeutung für die Fassade sei, sei es schwer begründbar, dass ein für die Gesamtunterschutzstellung erforderlicher Funktionszusammenhang nicht vorliege. Weiterhin wäre der Schutzumfang aufgrund des Umgebungsschutzes unzureichend, weil der Verfügungsberechtigte für Beeinträchtigungen, die unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen, freie Hand hätte. Gleichzeitig führe die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit dazu, dass der Verfügungsberechtigte nicht entlastet sei, weil er bei Baumaßnahmen im Zweifelsfall doch wieder die Einschätzung des Denkmalschutzamtes einzuholen habe.
(…)

29

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Blickbeziehungen zu dem Gebäude B… sowie über das Erscheinungsbild des Gebäudes durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes sowie des Umfeldes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

30

Die Kammer hat die Sachakten der Beklagten sowie die Bauakten zum … beigezogen und diese (…) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

32

Der auf Aufhebung des (vermeintlichen) Verwaltungsaktes der Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Hauptantrag ist unzulässig (I.), der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (II.).

I.

33

Der Hauptantrag der Klägerin, den (vermeintlichen) Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen, ist unzulässig. Bei der Eintragung in die Denkmalliste handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Eintragung als solche ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist. Mit Inkrafttreten des neugefassten Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am 1. Mai 2013, wurde das System des Denkmalschutzes in Hamburg auf das ipso-iure-Prinzip (auch: ipsa-lege-Prinzip, Prinzip der normativen Unterschutzstellung) umgestellt. Bauliche Anlagen sind damit von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt, sobald sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG erfüllen. Gem. § 6 Abs. 2 DSchG erfolgt die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ohne dass der Schutz des Denkmals von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhinge, vgl. § 6 Abs. 1 DSchG (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste).

34

Dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

II.

35

Der Hilfsantrag festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

36

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

37

a) Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Begehrt wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, also der sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 329). Die Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt bzw. ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, stellt ein solches Rechtsverhältnis dar.

38

Bei der genannten Frage handelt es sich nicht nur um eine unselbstständige Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte. Nicht feststellungsfähig sind zwar bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (BVerwG, Urt. v. 26.8.1966, VII C 113.65, BVerwGE 24, 358; BVerwG, Urt. v. 12.6.1992, 7 C 5/92, BVerwGE 90, 228). Aus der Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen einer der genannten Denkmalkategorien im öffentlichen Interesse liegt, folgen im System der normativen Unterschutzstellung jedoch unmittelbar von Gesetzes wegen Pflichten des Verfügungsberechtigten (insbesondere die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG sowie die Pflicht gemäß § 9 DSchG, Änderungen nur im Rahmen einer einzuholenden Genehmigung vorzunehmen). Zumal diese Pflichten eindeutig und zwischen den Beteiligten unstreitig sind, bedarf es nicht noch eines weitergehenden Antrags festzustellen, dass keine Erhaltungs- bzw. Genehmigungspflichten, die aus der Verfügungsberechtigung über ein mögliches Denkmal folgen, existieren (so aber Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5, Rn. 40).

39

Der Feststellungsantrag ist auch in seiner ausdifferenzierten, auf die einzelnen, konkret in Frage kommenden Schutzkategorien bezogenen Form statthaft. Die Klärung der einzelnen, gegebenenfalls selbständig nebeneinander Geltung beanspruchenden Gründe für die ipso iure - Wirkung des Denkmalschutzes erscheint im Sinne des Rechtsfriedens wie auch der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Denkmaleigentümers an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit seiner Folgepflichten geboten. In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die „Kategorien-Adäquanz“ zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12). Hinzu kommt, dass die Schutzkategorie ebenso ausschlaggebend sein kann zur – regelhaft einem Änderungsvorhaben zeitlich vorgelagert erforderlichen – Konkretisierung der Pflichten des Denkmaleigentümers gem. § 7 DSchG zur denkmalgerechten Erhaltung. Insoweit ist zu bedenken, dass diese Pflichten für den Eigentümer selbst ersichtlich sein müssen, da das Gesetz sie ihm unmittelbar, d.h. ohne vermittelnden Akt der Denkmalbehörde auferlegt. Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).

40

b) Aus dem bisher Gesagten folgt auch, dass die Feststellungsklage nicht iSv. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids gerichteten Anfechtungsklage ist. Die Unterschutzstellungsverfügung vom 28. Februar 2011 hat sich mit Inkrafttreten des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 erledigt; von dem Bescheid gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Denn die Eintragung in die Denkmalliste erfolgte nicht aufgrund des Bescheids vom 28. Februar 2011, sondern aufgrund von § 6 DSchG (n.F.). Auch eine Anfechtung der Eintragung kommt mangels Verwaltungsaktsqualität der Eintragung nicht in Betracht (s.o., I.). Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

41

c) Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ohne dass es auf das Vorliegen eines konkreten, dem Genehmigungsvorbehalt unterfallenden Vorhabens ankäme. Denn bereits bei Bestehen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer die gesetzlichen Schutzpflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG.

42

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das streitgegenständliche Gebäude ist nur teilweise, nicht insgesamt eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sind nur festzustellen in Bezug auf die äußere Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie in Bezug auf die im Tenor genannten Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

43

Ein Baudenkmal ist gemäß § 4 Abs. 2 DSchG eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.

44

a) Das neugefasste Denkmalschutzgesetz ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verfassungswidrigkeit des neugefassten Denkmalschutzgesetzes insgesamt auf die vorherige Rechtslage abzustellen wäre. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

45

Zwar werfen die in den Denkmalschutzgesetzen verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmälern in hohem Maße Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten auf, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung mit allen ihren Auswirkungen am Maßstab des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebotes hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen erfordert. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht in jedem Fall, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt dieser noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212, s.a. BVerfG, Beschl.v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, BVerfGE 81, 70, 88; BVerfG, Urt. v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149).

46

Die Subsumtion unter die in § 4 DSchG zur normativen Bestimmung der Denkmaleigenschaft unter Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe geregelten Tatbestände wirft Schwierigkeiten auf, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder in sonstiger Weise von der Norm Betroffene ohne Weiteres kaum lösen kann. Zwar kann inzwischen auf eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung zur Auslegung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien und des öffentlichen Erhaltungsinteresses nach den insoweit weitgehend ähnlichen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer zurückgegriffen werden, und es kann dem Normbetroffenen grundsätzlich die Einholung fachkundigen Rates zugemutet werden. Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

47

Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel unterworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind, ist allerdings die Verwendung dieser wertausfüllungsbedürftigen Begriffe unverzichtbar. Die Eigenart des auf einem weiten Denkmalbegriff aufbauenden Denkmalschutzes lässt weder eine bestimmtere Definition der Denkmalkategorien noch des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu. Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

48

Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10). Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen erfüllt das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Dem gebotenen Schutz der Rechtsstellung des Normbetroffenen trägt es dadurch Rechnung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG). Vor der Eintragung in die Denkmalliste entfaltet die Unsicherheit über das Vorliegen der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten damit keine mit staatlichen Eingriffsmöglichkeiten verbundene belastende Wirkung. Ab der Eintragung, von der der Verfügungsberechtigte gem. § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG zu unterrichten ist, kann sich der Verfügungsberechtigte – wie die Vertreterin der Beklagten im vorliegenden Verfahren den Erklärungen der Senatsvertreter im Gesetzgebungsverfahren entsprechend (vgl. Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Kulturausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses vom 31.1.2013, Nr. 20/18, S. 30) bestätigt hat – bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, eine solche Auskunft zu erhalten, ist von Verfassungs wegen geboten, damit der Normbetroffene seine Erhaltungspflichten nach § 7 DSchG und die Genehmigungsfähigkeit von Veränderungen nach § 9 DSchG zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt voraussehen kann.

49

b) Bei dem Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HBauO.

50

Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der geschichtlichen Bedeutung bzw. zur Bewahrung des Stadtbildes (aa)) im öffentlichen Interesse (bb)).

51

aa) Dem Gebäude kommt in Teilen geschichtliche Bedeutung zu ((1)), welche durch die Umbaumaßnahmen nicht entfallen ist, jedoch lediglich eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes rechtfertigt ((2)). Hinsichtlich seiner äußeren Gestalt hat das Gebäude auch Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes ((3)).

52

(1) Der Begriff der „geschichtlichen Gründe“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30).

53

Das Objekt selbst muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen, mithin für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert haben. Dies ist gegeben, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

54

Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

55

Nach diesen Maßstäben kommt dem B… zu erheblichen, aber abtrennbaren Teilen geschichtliche Bedeutung zu. (…) (wird ausgeführt)

56

Die im Rahmen der Beweiserhebung mittels Inaugenscheinnahme des Gebäudes und seines Umfelds gewonnenen Eindrücke sowie die Heranziehung der Bauakten und der im Privatgutachten vom … enthaltenen Abbildungen haben zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass es sich bei der äußeren Gestalt sowie bei den im Tenor genannten Gebäudeteilen um Teile einer baulichen Anlage handelt, die historische Aussagekraft haben und in hinreichendem Maße, nämlich wesentliche dauerhafte Gestaltungselemente betreffend im Ursprungszustand erhalten sind, sodass ihnen als repräsentatives Zeugnis der genannten Entwicklung eine geschichtliche Bedeutung zukommt.

57

Für die äußere Gestalt des Gebäudes folgt dies daraus, dass sich die hierfür maßgeblich prägende Außenfassade noch ganz wesentlich im bauzeitlichem Zustand befindet. Der erfolgte Austausch der Fenster ist insoweit im Ergebnis nicht erheblich, zumal sich deren Gestaltung – wie u.a. der Vergleich nicht nur mit den Bauzeichnungen, sondern auch mit dem Photo aus dem Jahr 1920 (…) ergibt – von der bauzeitlichen Gliederung nicht erheblich entfernt hat und die Fenster ohnehin, von ihren Einfassungen dominiert optisch zurücktreten, d.h. keine prägende Bedeutung für die Wirkung der Fassade haben. Der Umstand, dass bei näherem Hinsehen durch manche Fenster hindurch bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren (abgehängte Decken) sichtbar werden, stellt die Wirkung der Fassade nicht in Frage. Die Unterschutzstellung nicht lediglich der Fassade, sondern der gesamten äußeren Gestalt insbesondere auch hinsichtlich der Höhenwirkung des Gebäudes rechtfertigt sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die gerade der jetzigen, dem durch die in den 1920er Jahren abgeschlossenen Baumaßnahmen definierten Originalbau ganz weitgehend entsprechenden äußeren Gestalt des Gebäudes auch hinsichtlich der Gesamtdimensionierung zukommt.

58

Auch die in Augenschein genommenen, im Tenor genannten Räumlichkeiten innerhalb des … Gebäudes enthalten ganz überwiegend bauzeitliche Substanz, die den Betrachter die historische (…) Bedeutung des B… empfinden lässt. (…) (wird ausgeführt)

59

Die übrigen in Augenschein genommenen Räume befinden sich nach übereinstimmender Wertung der Beteiligten aufgrund zahlreicher Umbauten nicht mehr in bauzeitlichem Zustand. Vielfach sind die ursprünglichen Grundrisse nicht mehr erhalten; soweit diese hingegen erhalten sind, lassen sich an ihnen keine besonderen geschichtlichen Bezüge gerade für das streitgegenständliche B… ablesen. Die Räume bieten ein unspezifisches Erscheinungsbild, das zumeist beliebigen Bürogebäuden der letzten 40 Jahre zugeordnet werden könnte.
(…)

60

(2) Die umfangreichen, im Tatbestand des Urteils aufgeführten Umbaumaßnahmen haben zwar die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen ((a)), stehen aber der über die bauzeitlich erhaltenen Teilbereiche hinausgehenden Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes entgegen ((b)).

61

(a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3). Dabei ist keine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung möglich (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen.

62

Ein vollständiger Entfall der Denkmaleigenschaft kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden; vielmehr ist mit der Fassade, den Treppenhäusern, den …räumen und den repräsentativen Räumen im 1., 2. und 4. OG, welche überwiegend (…) prägende Gebäudeteile darstellen, noch ausreichend historische Substanz vorhanden, um die geschichtliche Aussage des … Gebäudes zu dokumentieren. Der Umbau der ursprünglichen … Halle sowie die umfangreichen Umbauten in den übrigen, in ihrer geschichtlichen Bedeutung eher untergeordneten Büroräumen ziehen dies nicht in Zweifel.

63

(b) Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet es angesichts der umfangreichen Umbaumaßnahmen jedoch, lediglich denjenigen Gebäudeteilen Denkmalwert zuzuschreiben, denen eine geschichtliche Bedeutung auch tatsächlich zukommt. Denn das Wohl der Allgemeinheit, hier im Sinne des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Vor diesem Hintergrund wäre eine pauschale Unterschutzstellung des gesamten … Gebäudes angesichts der damit einhergehenden Belastungen für den Verfügungsberechtigten unverhältnismäßig.

64

Ausgangspunkt für die Teilunterschutzstellung der geschichtlich bedeutenden Gebäudeteile ist § 4 Abs. 2 DSchG. Dieser definiert ein Baudenkmal als „eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage“, deren bzw. dessen Erhaltung aus einem der im Gesetz genannten Gründe im öffentlichen Interesse liegt, sieht folglich die Unterschutzstellung von Gebäudeteilen ausdrücklich vor.

65

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432). Eine solche Teilbarkeit lässt sich vorliegend feststellen, da sich die Bereiche, in denen keine bauzeitliche Ausstattung mehr wahrnehmbar ist, optisch und räumlich deutlich von den denkmalwerten Gebäudeteilen unterscheiden. Ansatzpunkt müssen auch insofern die jeweiligen Gründe für den Denkmalwert sein; nur die Tatsache, dass sich die Räume im streitgegenständlichen Gebäude befinden, begründet für diese noch keine geschichtliche Bedeutung.

66

Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der konkreten Rechtsanwendung vielfach vertreten, dass ein Gebäude im Regelfall in seiner Gesamtheit unter Schutz zu stellen ist, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische, zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, was gesichert erst für den Fall einer Entkernung auszuschließen sei (s. z.B. OVG Münster, Urteil vom 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris Rn. 45-47, st. Rspr.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

67

Dieser pauschalen, mit dem grundsätzlich vertretenen Ansatz, Denkmalschutz sei nur insoweit zu begründen, wie es jeweils sachlich zu rechtfertigen sei, nicht näher argumentativ verbundenen Betrachtungsweise der genannten Obergerichte kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie würde die Zwecke des Denkmalschutzes zwar in dem Sinne einer möglichst umfangreichen Unterschutzstellung verfolgen, wird jedoch den aus den mit der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten einhergehenden Belastungen folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Anforderungen der Denkmalschutzgesetze um Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, 226, 239f). Die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes wird auch bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris Rn. 10). Denn unmittelbar mit Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Verfügungsberechtigten, der regelmäßig Eigentümer des Denkmals ist, die gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 DSchG. Das Auftreten offenkundiger Mängel hat der Verfügungsberechtigte gem. § 7 Abs. 4 DSchG der Behörde anzuzeigen, welche die gebotenen Maßnahmen auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen kann (§ 7 Abs. 6 DSchG). Vom Verfügungsberechtigten kann die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangt werden (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft gem. § 9 Abs. 1 DSchG, dass die Beseitigung und Veränderung des Denkmals unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung steht. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen bedeutenden zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann. Zahlreiche Verfahrensschritte sind für den Verfügungsberechtigten mit entsprechenden Gebühren verbunden (vgl. Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 552)).

68

Vor diesem Hintergrund ist eine an Art. 14 GG orientierte Auslegung des Begriffs der denkmalrechtlichen Teilbarkeit geboten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432, dem zufolge die Unterschutzstellung von lediglich Gebäudeteilen verfassungsrechtlich geboten ist, es sei denn, der schützenswerte Teil wäre von dem übrigen nicht abtrennbar oder der Denkmalwert werde bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung zerstört oder beeinträchtigt, sowie OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, SächsVBl 1998, 12, dem zufolge eine einschränkende Auslegung des Denkmalbegriffs im Sinne der Inhalts- und Schrankenbestimmung geboten ist). Die Unterschutzstellung der quantitativ einen erheblichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes ausmachenden grundlegend umgestalteten Räume, denen als solche keine geschichtliche Bedeutung zukommt und die ihrerseits von den denkmalwerten Gebäudeteilen räumlich abgetrennt sind, scheidet vor diesem Hintergrund aus.

69

Die Notwendigkeit einer Gesamtunterschutzstellung folgt auch nicht daraus, dass ansonsten die nicht geschützten Gebäudeteile so verändert werden könnten, dass die denkmalwerten Teile in ihrem Denkmalwert wesentlich beeinträchtigt würden. Der Beklagten ist einzuräumen, dass beispielsweise im Fall einer Unterschutzstellung allein einer Fassade deren Denkmalwert durch nach außen sichtbare Veränderungen im Innenraum erheblich beeinträchtigt werden könnte, nämlich wenn sie etwa als funktionslose, überkommene Kulisse erschiene. Denkmalrechtlich ergibt sich diese Gefahr indes nicht aus der Beschränkung auf die Teilunterschutzstellung. Denn der Schutz der denkmalwerten Gebäudeteile vor Beeinträchtigungen aus ihrem Umfeld ist hinreichend durch § 8 DSchG gewährleistet. Hiernach darf die unmittelbare Umgebung des Denkmals nicht dergestalt verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dass § 8 DSchG nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals ausschließt, lässt diesen gerade auch im vorliegenden Zusammenhang der "inneren" Umgebung nicht leerlaufen. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss der – dementsprechend nach den jeweiligen Gegebenheiten zu konkretisierende – Umgebungsschutz sicherstellen, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

70

Der Umgebungsschutz ist auch auf das Verhältnis von denkmalgeschützten zu im selben Gebäude liegenden, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteilen anwendbar. Zwar legen die von der Beklagten zitierten Senatsbegründungen nahe, dass die Senatsentwürfe bei der Regelung des Umgebungsschutzes als typischen Anwendungsfall getrennte bauliche Anlagen vor Augen hatten. Für eine Einschränkung dahin, dass § 8 DSchG als Umgebung ausschließlich solche vom Denkmal getrennte, gegebenenfalls sogar nur im Eigentum Dritter stehende bauliche Anlagen erfassen soll, bietet der Gesetzestext jedoch keine Anhaltspunkte.

71

Auch die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (BüDrs. 20/5307, S. 15) vermag an der Gesetzesauslegung, die einer Teilunterschutzstellung erheblichen Raum gibt, nichts zu ändern. Dort heißt es zwar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, als solches unverbindliche und nicht näher begründete Wille hat jedoch nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden – erst recht nicht in einer Form, die einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünde –, vielmehr folgte in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs, in welcher auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (vgl. Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung, 27.3.2013, S. 4265ff). Schließlich bietet aus Sicht der Denkmalschutzbehörde eine Gesamtunterschutzstellung zwar den Vorteil, dass bis zur Eintragung eine gegebenenfalls umfangreiche Untersuchung des Denkmals anhand der jeweiligen Schutzkategorie(n) im Hinblick auf vorhandenen, möglicherweise nicht offensichtlichen Denkmalwert nicht erforderlich ist und eine Untersuchung im jeweiligen Genehmigungsverfahren Effizienzgewinne verspricht. Dies läuft jedoch in der Sache auf eine (teilweise) „Unterschutzstellung auf Verdacht“ hinaus, welche das Gesetz gerade nicht eröffnet, da es das tatsächliche Vorhandensein des Denkmalwertes voraussetzt.

72

Schließlich ergäbe sich aus der undifferenzierten Unterschutzstellung einer Vielzahl von Räumen ohne Denkmalwert auch ein gewisser Wertungswiderspruch zu den hohen Anforderungen, die in der Praxis der Denkmalpflege an Maßnahmen der Erhaltung und Restaurierung gestellt werden: Soll für Arbeiten am Denkmal nur die möglichst weitgehende Annäherung an den Urzustand zugelassen werden, so bedarf es besonderer Rechtfertigung, hier, auf der Ebene der Beurteilung der Denkmalfähigkeit, schon geringe Reste an Originalsubstanz ausreichen zu lassen.

73

(3) Die äußere Gestalt des Gebäudes erfüllt auch die Voraussetzungen der Schutzkategorie der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes.

74

Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117). Das Gebäude ist kennzeichnender Bestandteil der typisch historischen Stadtstruktur der Hamburger Innenstadt östlich der …. Es prägt die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes, sein Fehlen würde das Stadtbild im Bereich … wesentlich verändern, sodass die Unterschutzstellung zur Bewahrung des Stadtbildes notwendig ist. Das Gebäude mit seiner palazzoartigen Struktur und seiner ausgeprägten Fassadengestaltung hat wahrnehmbaren Einfluss auf das Stadtbild des (…) Innenstadtbereichs. Das repräsentative B… schließt die Straßen … und … zum … hin ab. Die Wirkung des Gebäudes mit Blockcharakter wird dadurch verstärkt, dass das Gebäude aufgrund der trichterförmigen Ausbreitung des … zur … hin eine vorgelagerte Position einnimmt und dadurch auch von weitem - insbesondere auch vom insoweit nach den örtlichen Verhältnissen besonders bedeutsamen ... aus - gut sichtbar ist (…). Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des … Gebäudes auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich in der näheren Umgebung des Gebäudes weitere dominante Gebäude wie das … und das … sowie moderne Bauten befinden. Denn diese drängen die prägende Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht so weit zurück, dass ihm nur noch eine untergeordnete Bedeutung für das Stadtbild zukäme; vielmehr bleibt dem … Gebäude sein prägender Einfluss erhalten.

75

Weiterhin dokumentiert das Gebäude den historischen Entwicklungsprozess seiner näheren Umgebung (…) (wird ausgeführt). (…)

76

Der Umfang des Denkmalwertes ist unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie zu beurteilen (vgl. o.). Insofern können zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes nur die Gebäudeteile beitragen, die von außen auch wahrnehmbar sind, in der Regel also die Fassade sowie das äußere Erscheinungsbild. Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen liegen schon die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung nicht vor, da sich die stadtbildprägende Identität – anders als in der zitierten Entscheidung – nicht spezifisch aus der Nutzung des Gebäudes (hier: als …), sondern aus dessen optischer Wahrnehmbarkeit als architektonisch prägendes Geschäftshaus ergibt. Zum anderen könnte auch dem Ansatz nicht gefolgt werden, die Nutzung eines Gebäudes unter Denkmalschutz zu stellen. Der Denkmalschutz bezieht sich ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 2 DSchG gerade auf bauliche Anlagen mit ihrer Aussagekraft im Sinne der Schutzkategorien, nicht aber auf bestimmte Nutzungen. Zudem würde eine die Nutzungsart umfassende Auslegung des Begriffs der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes Zweifeln hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem in die Zuständigkeit der Bundesländer fallenden Denkmalschutzes einerseits und der Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten aus städtebaulichen Gründen i.S.d. Baugesetzbuches andererseits begegnen.

77

bb) Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der genannten Schutzgründe auch im öffentlichen Interesse.

78

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und solchermaßen eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

79

Die Unterschutzstellung des … Gebäudes folgt weder individuellen Vorlieben bzw. privaten Liebhaberinteressen, noch steht ihr das Vorhandensein einer Vielzahl vergleichbarer Objekte entgegen. Denn dem streitgegenständlichen Objekt hinsichtlich seiner geschichtlichen Bedeutung vergleichbare Objekte bestehen nicht in einer Zahl, die die Unterschutzstellung des … Gebäudes in Frage stellen würde. (…) (wird ausgeführt)

80

Auch die Bedeutung des … Gebäudes für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes wird nicht durch das Vorhandensein einer größeren Zahl vergleichbarer Gebäude in Frage gestellt. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des … Gebäudes weitere prägende Gebäude; diese vermindern aber nicht die vom B… ausgehende Wirkung in einer Weise, die das … Gebäude als weniger bedeutend oder gar belanglos erscheinen ließen.

81

(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

82

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit der Erhaltung des … Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung bzw. eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist. Denn jedenfalls erschließt sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig, und die Notwendigkeit der Erhaltung drängt sich aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles auf. Sowohl die städtebauliche Bedeutung, die sich aus der prägenden Lage und Fassadengestaltung des Gebäudes ergibt, als auch die geschichtliche Bedeutung sind für den interessierten und über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter evident. (…) (wird ausgeführt)

83

Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, ergeben sich vorliegend daraus, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Außenfassade und den noch erhaltenen Originalräumen mit entsprechender Originalausstattung – allesamt durch Bombenschäden nahezu unversehrt – über ein bedeutendes Maß an Originalsubstanz verfügt. Des Weiteren ist die Unterschutzstellung nicht nur aufgrund geschichtlicher, sondern darüber hinaus auch aufgrund städtebaulicher Aspekte gerechtfertigt, erfüllt also mehrere Kategorien des Denkmalschutzes. Hinzu kommt, dass es sich um ein Gebäude des für Hamburg zu seiner Schaffenszeit sehr bedeutenden Architekten … handelt, das von den ebenfalls bedeutenden Architekten … ausgebaut wurde. Ob das Gebäude in den Werken … eine eher untergeordnete Rolle zukommt, kann dahinstehen; dies mag zwar eine Unterschutzstellung des … Gebäudes alleine aufgrund dieser Urheberschaft nicht rechtfertigen, ändert aber nichts daran, dass das Gebäude am Ruf seiner Architekten teilhaben kann und bleibt damit für das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung ein unterstützender Aspekt.

III.

84

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Ermittlung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klage hinsichtlich der Fassade und eines Teiles der Räume ohne Erfolg blieb, wobei die Fassade mit der Hälfte des Streitwertes und die unterschutzgestellten Räume, die sich auf mehreren Ebenen des Gebäudes befinden sowie in Form der unter Schutz gestellten Treppenhäuser das gesamte Gebäude durchziehen und daher die Möglichkeiten des Innenausbaus maßgeblich beeinträchtigen, mit der Hälfte des verbleibenden Streitwertes zu berücksichtigen waren.

IV.

85

Die Berufung war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Teilunterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume eines Baudenkmals wirft eine obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung mit Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso verhält es sich mit der Frage der Einzelheiten der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Eintragung in die Denkmalliste nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geltenden ipsa-lege-Prinzips.

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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.