Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Aug. 2017 - 7 A 11203/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0824.7A11203.16.00
bei uns veröffentlicht am24.08.2017

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. September 2016 die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Leistung von Ausbildungsförderung für ein Medizinstudium.

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Der 1989 geborene Kläger erwarb im Jahr 2006 den Hauptschulabschluss. Danach durchlief er ein Berufsvorbereitungsjahr und von September 2007 bis August 2008 an der Krankenpflegeschule der Rotkreuz-Schwesternschaften in F. – Berufsfachschule – eine einjährige Berufsausbildung zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer. Von Oktober 2008 bis September 2011 absolvierte der Kläger eine dreijährige Berufsausbildung zum staatlich geprüften Gesundheits- und Krankenpfleger an der Krankenpflegeschule – Berufsfachschule – des Kreiskrankenhauses G. und des St. R. Krankenhauses D.. Von 2011 bis 2015 war er in seinem Beruf tätig. Der Kläger erhielt sodann aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulrecht zum Studium der Medizin und nahm dieses Studium an der beklagten Universität zum Wintersemester 2015/2016 auf.

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Seinen Antrag vom 29. Oktober 2015 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2015 ab. Mit den erworbenen Abschlüssen habe der Kläger seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsqualifizierenden Erstausbildung bereits ausgeschöpft. Die Ausnahmetatbestände für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung lägen nicht vor.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, da er nur den Hauptschulabschluss besitze, sei die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer oder eine andere zweijährige Berufsausbildung unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger gewesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Außenstelle Neustadt an der Weinstraße – den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen des Ausgangsbescheides vertieft und ergänzt. Eine ausnahmsweise Förderung des Studiums als Zweitausbildung komme nicht in Betracht. Das Medizinstudium führe die Krankenpflegerausbildung nicht in derselben Richtung fachlich weiter. Insbesondere sei keine Identität der materiellen Wissensgebiete gegeben. Zudem habe der Kläger bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse in grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildungen erworben. Das Medizinstudium führe daher zu einem dritten berufsqualifizierenden Abschluss, der nicht ausnahmsweise förderungsfähig sei. Die vorherige Ausbildung zum Krankenpflegehelfer sei ferner keine objektiv unabdingbare Voraussetzung für die Krankenpflegerausbildung gewesen. Letztere habe auch mit dem Schulabschluss der Mittleren Reife aufgenommen werden können. Das vom Kläger mit dem Medizinstudium angestrebte Ausbildungsziel habe die vorherige Ausbildung zum Krankenpfleger nicht erfordert. Das Studium sei daher auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles förderungsfähig.

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Zur Begründung seiner daraufhin am 23. Februar 2016 erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen: Da er die für seine Ausbildungen möglichen Förderungen nicht in Anspruch genommen habe, dürften sie auch nicht als verbraucht gewertet werden. Es stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber seinem Werdegang dar, dass durch eine betriebliche Ausbildung (Lehre), die dem Grunde nach nicht förderungsfähig sei, der BAföG-Anspruch für eine weitere Ausbildung nicht erlösche. Eine fachliche Weiterführung der Erstausbildung durch das Studium sei schon deshalb gegeben, weil die Ausbildung die Studienaufnahme erst ermöglicht habe.

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Mit Urteil vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Mainz der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe seinen Erstförderungsanspruch zwar nicht bereits mit seiner einjährigen Ausbildung zum Krankenpflegehelfer, jedoch mit der dreijährigen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ausgeschöpft. Er erfülle allerdings die Voraussetzungen für eine Gewährung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) Halbsatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Denn diese Vorschrift sei dahingehend erweiternd auszulegen, dass für eine Zweitausbildung auch dann Ausbildungsförderung geleistet werde, wenn der Hochschulzugang über die Feststellung der unmittelbaren Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Personen erfolgt sei. Insoweit werde dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2012 (Az. 12 BV 12.231) gefolgt. Hiernach sei die vorliegende Fallgruppe ausbildungsförderungsrechtlich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses derjenigen gleichzustellen, bei der die Hochschulzugangsberechtigung durch eine eigenständige Zulassungsprüfung oder Nichtschülerprüfung erworben werde.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Für eine analoge und erweiternde Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift bestehe mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Diese Gesetzesauslegung könne insbesondere nicht auf den Umstand gestützt werden, dass der Gesetzgeber bei den geregelten Ausnahmen von der Altersgrenze für den Erhalt von Ausbildungsförderung die Fallgruppe der durch berufliche Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten bedacht habe. Der grundgesetzliche Gleichheitssatz gebiete ebenfalls keine Einbeziehung der genannten Personengruppe in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Vorschrift. Dies habe auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem noch nichts rechtskräftigen Beschluss vom 18. Juli 2016 (Az. 4 LB 179/14) zutreffend ausgeführt.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. September 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger bittet,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsstreitverfahren und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Leistung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Leistung von Ausbildungsförderung für das zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommene Medizinstudium des Klägers richtet sich nach § 7 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475). Das Studium der Medizin ist die erste weitere Ausbildung des Klägers nach Verbrauch seines Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung.

18

Der Kläger hat seinen Erstförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zwar nicht bereits mit seiner einjährigen Ausbildung zum Krankenpflegehelfer, jedoch mit der dreijährigen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ausgeschöpft. Nach der genannten Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Wird – wie hier – durch die zuerst absolvierte Ausbildung der Dreijahreszeitraum noch nicht ausgeschöpft, kann die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG im Wege der Zusammenrechnung auch eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung mitumfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 – 5 C 74.84 –, juris, Rn. 9). Für den Verbrauch des Erstförderungsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob zuvor tatsächlich Ausbildungsförderungsleistungen bezogen wurden. Denn die vorherige Ausbildung ist auch dann, wenn sie selbst finanziert wurde, in vollem Umfange zu berücksichtigen, sofern sie die abstrakten Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Dies ist für beide vom Kläger absolvierten Ausbildungen jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 12, 24 der Verordnung über die Ausbildung für Medizinalfachberufe vom 1. August 1995 (BGBl. I, S. 768) der Fall (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1968 – 5 C 2.86 –, juris, Rn. 13).

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Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Leistung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG.

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Ein Anspruch auf Förderung ergibt sich zunächst nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG.

21

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist dem Kläger durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger (und die anschließende Berufstätigkeit) der Zugang zum Studium der Medizin eröffnet worden, doch fehlt es an dem Erfordernis einer fachlichen Weiterführung der ersten Ausbildung in derselben Richtung. Um dieser Voraussetzung zu genügen reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder dass die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete. Eine solche ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einem sehr weit gefassten Oberbegriff eingeordnet werden können. Fachlich „weiterführt“ die weitere die erste Ausbildung in derselben Richtung dann, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 5 C 69.88 –, juris, Rn. 13, m.w.N.). Diese Anforderungen werden durch das Studium des Klägers nicht erfüllt. Das Medizinstudium stellt eine wesentliche Erweiterung um neue Wissenssachgebiete dar und weist daher ein anderes Gepräge als die vorhergehende Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf.

22

Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG stützen.

23

Nach dieser Vorschrift wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. § 65 Abs. 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) in Verbindung mit der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541) verlangt gerade keine Hochschulzugangsprüfung (dazu: LT-Drs. 15/4175, S. 80).

24

Ein Anspruch des Klägers auf Förderung seines Medizinstudiums ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG. Eine derartige richterliche Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07 –, juris Rn. 74 f., m.w.N.). In diesem Fall wäre die nach ihrem Wortlaut zu eng gefasste Regelung durch teleologische Extension oder im Wege der (Gesamt-)Analogie auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich auszudehnen, wenn mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein „allgemeiner Rechtsgrundsatz“ entnommen werden kann, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 C 20.13 –, juris, Rn. 16 f. m.w.N., und Urteil vom 25. Juni 2003 – 6 C 17.02 –, juris, Rn. 30).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die vom Wortlaut ausgeschlossene Erfassung der durch berufliche Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes beruht bzw. dass ein nach dem Zweck des Gesetzes zwingendes Bedürfnis besteht, im Rahmen einer Zweitausbildung auch dieser Personengruppe Ausbildungsförderung zu gewähren.

26

Die Regelungshistorie der insoweit maßgeblichen persönlichen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG) und sachlichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG) Förderungsvoraussetzungen stellt sich wie folgt dar:

27

In der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) erfasste der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG – der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG – die Leistung von Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung, wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchte oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung erworben hatte. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. eröffnete damit in erster Linie einen Ausbildungsförderungsanspruch für den sog. klassischen Zweiten Bildungsweg nach Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung. Dieser „klassische“ Zweite Bildungsweg zeichnet sich dadurch aus, dass der Auszubildende in einer ersten Stufe zunächst seine allgemeinbildende Ausbildung – an den genannten Ausbildungsstätten – „aufstockt“ und in einer zweiten Stufe auf dem so erworbenen bzw. nachgeholten höheren allgemeinbildenden Abschluss eine höher qualifizierende berufliche Ausbildung aufbaut.

28

Mit dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) regelte der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Dabei eröffnete er den Absolventen der im neugefassten § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG im einzelnen aufgeführten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges, welche den in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. genannten Ausbildungsstätten entsprachen, eine von der Altersgrenze unabhängige Förderungsmöglichkeit.

29

Durch Art. 1 Nr. 5 des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) wurde die vorgenannte Ausnahme von der Altersgrenze auf Auszubildende erweitert, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung „durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule“ erworben hatten. Damit wollte der Gesetzgeber, weil er dies aus bildungspolitischen Gründen für notwendig hielt, im Bereich des Zweiten Bildungsweges einen weiteren Personenkreis in die altersunabhängige Förderung einbeziehen, der eine förderungsfähige Ausbildung erst nach längerer Berufstätigkeit aufnimmt und durch die Altersgrenze bis dahin von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 – 11 C 15.92 –, juris, Rn. 17; BT-Drs. 9/603, S. 30 f.).

30

Der Gesetzgeber hat es in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. nicht bei der Förderung des oben beschriebenen „klassischen“ Zweiten Bildungsweges belassen, sondern hat mit dem 10. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) den Zugang zu einer geförderten weiteren Ausbildung auch auf Auszubildende erstreckt, die ihre Hochschulzugangsberechtigung aufgrund einer Nichtschülerprüfung oder einer Hochschulzugangsprüfung erworben hatten. Diese Gesetzesänderung diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Anpassung dieser Vorschrift an den Ausnahmekatalog in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; dies sei im Interesse eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzuges geboten (vgl. BT-Drs. 10/5025, S. 11). Zudem wurde die Normstruktur des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. dahin geändert, dass die Leistung von Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung in Form des Besuchs einer der genannten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges unter Nr. 3 a) geregelt wurde. Nr. 3 b) erfasste fortan die Leistungsgewährung für den Fall, dass die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der genannten Ausbildungsstätten oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben wurden.

31

Das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) fasste die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG neu. In der Folge erhielt der bislang in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG geregelte Tatbestand seinen noch heutigen Regelungsstandort in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG.

32

Mit dem 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) ist der Ausnahmekatalog des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG um die Nr. 1a) erweitert worden, wonach eine von der Altersgrenze unabhängige Förderungsmöglichkeit auch für solche Auszubildende eröffnet wurde, die ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind; eine gleichzeitige Anpassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG erfolgte aber nicht. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer könnten Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert hätten; zusätzlich könne eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschritten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung solle erreicht werden, dass diese Studierenden, denen der Zugang zu den Hochschulen ermöglicht sei, auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten könnten (BT-Drs. 13/1301, S. 10).

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Vor diesem gesetzeshistorischen Hintergrund sowie dem insoweit aus den Gesetzesmaterialen erkennbaren Willen des Normgebers lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG der Fall des Zugangs zu einer weiteren Ausbildung aufgrund einer beruflichen Qualifikation ohne eine Zugangsprüfung – anders als in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a) BAföG – versehentlich nicht ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen wurde und insoweit eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt, nicht hinreichend belastbar feststellen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem mit § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a) BAföG verfolgten Zweck, auch beruflich Qualifizierten für eine Hochschulausbildung Ausbildungsförderung zu ermöglichen (a.A. BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 12 BV 12.231 –, juris, Rn. 38; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 87; Steinweg, in: Festschrift für Dirk Ehlers, Hrsg. Posser u.a., 2015, S. 533 [543 f.]). Die damit verbundene Intention des Gesetzgebers bezieht sich ausweislich der Gesetzesbegründung zum 17. BAföG-Änderungsgesetz allein auf die Anpassung der persönlichen Förderungsvoraussetzungen zugunsten des genannten Personenkreises. Für eine vom Gesetzgeber gewollte Erfassung der aufgrund beruflicher Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten im Ausnahmekatalog des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG liefert die Gesetzesbegründung keinerlei Hinweis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 7 Abs. 2 BAföG getroffenen Regelungen Ausnahmen von dem Grundsatz enthalten, dass Ausbildungsförderung nur für eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 – V C 39.77 –, juris, Rn. 11). Zwar besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine Ausnahmevorschrift nur eng ausgelegt und nicht entsprechend angewendet werden dürfe (so BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009 – 5 C 14.08 –, juris, Rn. 17, m.w.N.). Angesichts der Reichweite einer derartigen förderungsrechtlichen Privilegierung von Auszubildenden, die die Hochschulzugangsberechtigung allein durch eine berufliche Qualifikation erworben haben, hätte der Gesetzgeber dies jedoch sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 4 LB 179/14 –, juris, Rn. 37). Dies gilt auch im Hinblick auf die dem Gesetzgeber insoweit obliegende Auswahl der Förderungsart, z.B. als reines Bankdarlehen (vgl. § 18c i.V.m. § 17 Abs. 3 BAföG) oder je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG).

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Gegen ein nach dem Zweck des Gesetzes zwingendes Bedürfnis, die aufgrund beruflicher Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten nicht nur im Ausnahmekatalog des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, sondern auch im Ausnahmekatalog des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG zu erfassen, spricht ferner der Regelungsumfang des 23. BAföG-Änderungsgesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422). Mit dieser Gesetzesnovelle wurde u.a. eine gesonderte Altersgrenze für Masterstudierende eingeführt (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG). Zudem wurde mit Art. 1 Nr. 5 b) aa) des 23. BAföG-Änderungsgesetzes eine weitere Ausnahme von der Altersgrenze zugunsten der Auszubildenden in einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BAföG geregelt. Darüber hinaus erfolgte eine Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anerkennung eines im Ausland erworben Ausbildungsabschlusses als berufsqualifizierend bei Fortsetzung einer im Inland begonnenen Ausbildung (vgl. Art. 1 Nr. 3 des 23. BAföG-Änderungsgesetzes). Aus den genannten Gesetzesänderungen folgt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Überlegungen die Regelung des § 7 BAföG, insbesondere dessen Absatz 2, in den Blick genommen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber auch der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bekannt war. Gleiches gilt für den Umfang der Umsetzung dieses Beschlusses in den einzelnen Bundesländern (vgl. die „Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen“, abrufbar unter www.kmk.org). Der Gesetzgeber hätte daher bei Erlass des 23. BAföG-Änderungsgesetzes Anlass dazu gehabt, bei der Novellierung des § 7 BAföG auch die Fallgruppe der Auszubildenden, die die Hochschulzugangsberechtigung allein durch eine berufliche Qualifikation erworben haben, mit einzubeziehen. Gleichwohl hat er insoweit eine Anpassung der sachlichen Förderungsvoraussetzungen für eine Zweitausbildung nicht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kann ihm die Absicht, die aufgrund beruflicher Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten im Ausnahmekatalog des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG erfassen zu wollen, nicht unterstellt werden.

35

Für eine unbewusste Nichtregelung eines Gleichlaufs zwischen der persönlichen Förderungsvoraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG und der sachlichen Förderungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG streitet auch nicht der Umstand, dass ansonsten für § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG kein eigener Anwendungsbereich verbliebe. Diese Ausnahme von der Altersgrenze ist nämlich – jedenfalls auch – auf denjenigen Personenkreis anwendbar, der eine förderungsfähige Ausbildung erst nach längerer Berufstätigkeit aufnimmt und seinen Erstförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht verbraucht hat. Letzteres ist nicht völlig ausgeschlossen. Denn ein Verbrauch des Erstförderungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG tritt dann nicht ein, wenn die der langjährigen Berufstätigkeit vorangegangene berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG weniger als drei Schuljahre angedauert hat, etwa aufgrund einer Ausbildungsverkürzung oder vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. §§ 8, 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz / §§ 27b, 37 Abs. 1 Handwerksordnung).

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Auf eine planwidrige Unvollständigkeit des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG deutet auch nicht der Umstand hin, dass der Gesetzgeber die durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz erfolgte Anpassung der sachlichen Förderungsvoraussetzungen an die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG im Interesse eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzuges für geboten hielt (vgl. BT-Drs. 10/5025, S. 11). Zum einen lassen die Materialien zum 17. BAföG-Änderungsgesetz ein solches Interesse in Bezug auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG an keiner Stelle erkennen. Zum anderen zwingt das allgemeine rechtsstaatliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug nicht zu der Herstellung eines Gleichlaufs von jeglichen persönlichen und sachlichen Förderungsvoraussetzungen. Vielmehr erscheint ein Vollzug des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG auch unabhängig von einer Anpassung an § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG denkbar.

37

Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG ist auch nicht durch den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

38

Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieses Grundrecht ist vor allem verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtsfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2005 – 1 BvR 309/03 –, juris, Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 9. Februar 2017 – 12 S 2568/15 –, juris, Rn. 27, m.w.N.).

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Einer erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) Halbsatz 1 BAföG aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots bedarf es nicht.

40

Maßgebliches Kriterium für eine privilegierte Förderung der Absolventen des „Zweiten Bildungswegs“ ist, dass diese nach einer erfolgten beruflichen Qualifikation einen allgemeinbildenden Abschluss anstreben, um darauf eine höhere qualifizierende Ausbildung aufzubauen. Dieser Personenkreis, für den der Gesetzgeber einen Anreiz zur Weiterbildung durch erweiterte Fördermöglichkeiten schaffen will, unterscheidet sich maßgeblich von dem Kreis der Auszubildenden, die bereits aufgrund ihres ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die Zugangsvoraussetzungen für eine weitere, höher qualifizierende Ausbildung erfüllen (NdsOVG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 4 LB 179/14 –, juris, Rn. 40).

41

Einer erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) Halbsatz 2 BAföG aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots bedarf es ebenfalls nicht.

42

Die Gruppe der aufgrund beruflicher Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten dürfte zwar mit den durch Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung zugelassenen Studierenden vergleichbar sein. Beide Gruppen sind Teil des sog. „Dritten Bildungsweges“, dessen Absolventen durch den genannten Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 umschrieben und mit Blick auf die Durchlässigkeit des Bildungssystems ausbildungsrechtlich – und jedenfalls im Rahmen der Ausnahmen von der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 1a BAföG auch förderungsrechtlich (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 1993 – 2 BA 56/92 –, juris, Rn. 33) – den Absolventen des „Zweiten Bildungsweges“ gleichgestellt werden sollen. Insoweit besteht eine – bildungspolitisch gewollte – Vergleichbarkeit beider Personengruppen.

43

Eine Ungleichbehandlung dieser Gruppen von Auszubildenden ist jedoch im Rahmen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seiner leistungsgewährenden Staatstätigkeit nicht verwehrt, bei der förderungsrechtlichen Erfassung des Dritten Bildungsweges nach fiskalischen Gesichtspunkten zu differenzieren. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liegt darin nicht, wenn die fiskalischen Erwägungen für eine unterschiedliche Behandlung ihrerseits sachlich geboten sind. So liegt es hier.

44

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Gruppe der Auszubildenden, die aufgrund einer Hochschulzulassungsprüfung zum Studium berechtigt sind, signifikant geringer ist als die in Rede stehende Vergleichsgruppe. Der Gesetzgeber hat schon bei der Erweiterung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG auf Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben haben, die Gesamtzahl der möglichen Fälle in den Blick genommen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu festgestellt, die Gesamtzahl der von dieser Ausnahme von der Altersgrenze erfassten Fälle sei nicht so groß, dass die entstehenden Mindereinsparungen nicht innerhalb des Schätzrisikos lägen (BT-Drs. 9/603 S. 30 f.). Diese Feststellung wird bestätigt durch die oben zitierte synoptische Darstellung über die Umsetzung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 in den Ländern (Stand: August 2014). Hieraus ergibt sich, dass nur wenige Bundesländer für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Bewerber noch auf eine Hochschulzulassungsprüfung abstellen. In Rheinland-Pfalz erlangte die Hochschulzugangsprüfung schon in der Vergangenheit keinerlei praktische Relevanz (LT-Drs. 15/4175, S. 80). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hochschulzulassungen allein aufgrund der beruflichen Qualifikation der Bewerber (ggf. in Verbindung mit einer Eignungsprüfung bzw. einem Probestudium), d.h. ohne (ggf. zusätzliche) Hochschulzulassungsprüfung, gegenüber der Vergleichsgruppe wesentlich größer ist.

45

Ein weiterer sachlicher Unterschied zwischen den genannten Vergleichsgruppen besteht darin, dass sich die Wirkung der Hochschulzulassungsprüfung auf den Zugang zu e i n e r konkreten Ausbildungsstätte beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 – 11 C 15.92 –, juris, Rn. 18). Bei der Personengruppe der aufgrund beruflicher Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten hat die nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglichte Zulassung demgegenüber eine erheblich weitreichendere Wirkung. Sie eröffnet den (fachgebundenen) Zugang zu  j e d e r  Hochschule des jeweiligen Bundeslandes, ggf. in Abhängigkeit von der Durchführung einer Eignungsprüfung, eines Probestudiums und/oder des Nachweises über ein Beratungsgespräch. Diese grundsätzliche Wahlfreiheit verleiht dem letztgenannten Weg innerhalb des sog. Dritten Bildungsweges eine besondere Attraktivität. Diese wird nicht etwa durch das in manchen Bundesländern geforderte Bestehen einer Eignungsprüfung gemindert. Denn Art, Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung werden länderübergreifend sehr unterschiedlich geregelt (vgl. etwa § 5 der Hochschuleignungsprüfungsverordnung von Schleswig-Holstein, wonach die Hochschuleignungsprüfung eine mündliche Einzelprüfung im Umfang von einer Zeitstunde umfasst; inhaltlich besteht die Prüfung aus einem allgemeinen Teil mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Themen sowie einem fachlichen Prüfungsteil, der wesentliche Voraussetzungen des angestrebten Studiengangs zum Gegenstand hat). Daher erscheint es gerechtfertigt, anknüpfend an den dargestellten Strukturunterschied zwischen den Vergleichsgruppen und die damit einhergehende besondere Attraktivität der Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation deren unterschiedliche Behandlung auf eine – gegenüber der Vergleichsgruppe – finanziell umfangreichere Inanspruchnahme der bereitgestellten staatlichen Förderungsmittel zu stützen.

46

Mit Blick auf die Zielsetzung des § 7 BAföG, durch Ausbildungsförderung grundsätzlich jedem den Erwerb einer ersten beruflichen Qualifikation wirtschaftlich zu ermöglichen (Abs. 1) und eine Zweitausbildung nur ausnahmsweise unter besonderen, abschließenden Voraussetzungen zu fördern (Abs. 2), erweisen sich die genannten Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ihrer Art und ihrem Gewicht nach als hinreichend, um die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen. Insbesondere entsteht hierdurch keine unzumutbare Benachteiligung für die Personengruppe, die nach längerer Berufstätigkeit eine Zweitausbildung aufnimmt. Dies gilt zum einen mit Blick auf deren finanzielle Ausgangslage. Denn mit einer mehrjährigen Berufstätigkeit besteht in der Regel zugleich die Möglichkeit, Rücklagen für eine beabsichtigte Zweitausbildung zu schaffen. Zum anderen ist zu sehen, dass eine Förderung des Hochschulstudiums eines aufgrund seiner beruflichen Qualifikation Hochschulzugangsberechtigten als Zweitausbildung allenfalls zur Hälfte als Zuschuss und im Übrigen als Darlehen in Betracht käme (vgl. § 17 Abs. 2 BAföG). Als zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kommt allerdings auch die Inanspruchnahme eines günstigen Bildungskredits der KfW-Förderbank oder eines entsprechenden Studienkredits in Betracht. Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird hierdurch zwar nicht ersetzt. Daher verbietet es sich von vornherein, die Möglichkeit der Aufnahme eines solchen Bildungskredits einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. Hinsichtlich der Frage, ob der Gesetzgeber aus Gleichheitsgründen verpflichtet ist, einen solchen Anspruch auf Ausbildungsförderung – wie hier – erstmals zu schaffen, vermindert jedoch die Möglichkeit eines Bildungskredits mit Blick auf den Umfang der überhaupt in Betracht kommenden Förderungsart das Ausmaß der Ungleichbehandlung.

47

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG.

48

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Denn im Zusammenwirken von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 BAföG ist die Vorschrift so zu lesen, dass insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderungsfähig angesehen werden können. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Auszubildende seinen Grundanspruch auf Förderung im Rahmen der Erstförderung bereits durch zwei berufsqualifizierende Abschlüsse ausgeschöpft hat und die weitere Ausbildung – wie hier – zu einem dritten berufsqualifizierenden Abschluss führt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 5 C 28.85 –, juris, Rn. 12 und Beschluss vom 6. September 2012 – 5 B 27.12 –, juris, Rn. 4). Die ausnahmsweise Förderung einer dritten Ausbildung könnte zwar dann in Betracht gezogen werden, wenn bei zwei vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschlüssen der erste unabdingbare Voraussetzung für den zweiten Abschluss ist (vgl. Tz. 7.2.18 BAföGVwV), d.h. bei zweistufig konzipierten und insoweit objektiv aufeinander aufbauenden Ausbildungen. Denn „unabdingbare Voraussetzung“ bedeutet schon im allgemeinen Sprachgebrauch, dass nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung die begehrte Rechtsfolge eintritt. Dafür ist im vorliegenden Fall indes kein Raum. Denn in § 5 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) ist der Abschluss einer Krankenpflegehelferausbildung (vgl. § 5 Nr. 3 b) KrPflG) nur als eine von mehreren (alternativen) objektiven Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger normiert – nämlich für den Fall, dass der Betroffene den Hauptschulabschluss erlangt hat – und damit nicht mehr unabdingbar im Sinne von Tz. 7.2.18 BAföGVwV (vgl. zur Frage der Unabdingbarkeit: HessVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 TG 2266/07 –, juris, Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 12. Mai 2006 – 12 PA 346/05 –, juris, Rn. 7).

49

Der Kläger kann sein Begehren ferner nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG herleiten.

50

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG wird im Übrigen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Ob ausnahmsweise ein derartiger Härtefall vorliegt, ist unter Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs zu entscheiden. Da § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf „besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Das ist etwa der Fall, wenn – vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen – eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht (vgl. Beschluss des Senats vom 17. August 2017 – 7 A 11582/16.OVG –) oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 18.07 –, juris, Rn. 22).

51

Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Soweit der Kläger einwendet, da er nur den Hauptschulabschluss besitze, sei die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger gewesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Zum einen handelt es sich bei der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nicht um eine Zweitausbildung des Klägers i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG; sie unterfällt vielmehr – wie bereits dargelegt – der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. In Rede steht hier jedoch eine Ausbildungsförderung für das Medizinstudium des Klägers als Zweitausbildung. Zum anderen „erfordert“ das angestrebte Ausbildungsziel eine weitere Ausbildung nur dann, wenn sie zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht. Die spätere Aufnahme des Berufs muss davon abhängig sein, dass der Auszubildende mehr als eine förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Es genügt nicht, dass der Abschluss der Erstausbildung eine von mehreren geeigneten Möglichkeiten ist, die Zulassungsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 – 5 C 9.83 –, juris, Rn. 21). So aber liegt es hier, da das Studium der Humanmedizin auch nach dem Abitur absolviert werden kann. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er selbst habe aufgrund seines Hauptschulabschlusses den Weg der beruflichen Qualifikation zur Erlangung der Hochschulzulassung nutzen müssen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

54

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zu der Frage einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG in den Fällen der Zulassung zu einem Studium aufgrund beruflicher Qualifikation liegen divergierende obergerichtliche Entscheidungen vor. Die Frage ist zudem Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 14.16.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

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(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

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(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

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bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2015 - 5 K 1698/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 27c Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Auf Verlangen des Lehrlings (Auszubildenden) verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Gesellenprüfung.

(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 30 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 27c Absatz 1 verbunden werden.

(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2015 - 5 K 1698/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines kaufmännischen Berufskollegs hat.
Die am … 1996 geborene Klägerin beantragte am 15.10.2013 bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs I an der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg, Profil Werbung, in H.. Auf dem Formblatt 2 teilte die Ausbildungsstätte mit, die Klägerin besuche seit 16.09.2013 das Kaufmännische Berufskolleg I nach der Verordnung vom 24.04.1995. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Abschlussprüfung sei Juli 2014. Unter dem Punkt „Art des Abschlusses“ war vermerkt „Zugang zum BK II“. Die Klägerin gab im Rahmen der Antragstellung an, bei ihrer Mutter wohnhaft zu sein.
Mit Bescheid vom 16.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab, weil die für die Ausbildung der Klägerin geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a BAföG nicht erfüllt seien, da die Klägerin bei ihrer Mutter wohne.
Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 zurück. Das von der Klägerin besuchte Berufskolleg I stelle schulrechtlich eine einjährige Berufsfachschule dar, die zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Da das Berufskolleg II schul- und förderungsrechtlich separat zu beurteilen sei, handele es sich um zwei einjährige Berufsfachschulen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, so dass eine Förderung nur unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1a BAföG erfolgen könne.
Die Klägerin hat am 10.06.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich u.a. auf ein undatiertes Schreiben des Schulleiters der Akademie für Kommunikation, Standort H., wonach die Berufskollegs I und II zwei einjährige Berufskollegs seien, die eine zweijährige Ausbildung darstellten. Mit Beendigung des zweiten Jahres könnten der berufsqualifizierende Abschluss des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten und die Fachhochschulreife erlangt werden. Die Klägerin hat des Weiteren einen Flyer in Kopie vorgelegt, wonach eine BAföG-Förderung des Kaufmännischen Berufskollegs, Profile Werbung, Sport und Tourismus, möglich sei und die Ausbildungsdauer des Kaufmännischen Berufskollegs zwei Jahre betrage. Die Klägerin hat das Ausbildungsinstitut bis Ende Juli 2014 besucht.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung ergänzend zu dem Inhalt der angegriffenen Bescheide ausgeführt, in dem von der Ausbildungsstätte ausgefüllten Formblatt 2 sei ein einjähriger Ausbildungsgang bescheinigt, der den Zugang zu dem Berufskolleg II vermittele.
Mit Urteil vom 07.08.2015 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verwende eine eigenständige förderungsrechtliche Terminologie, die nicht immer mit den schulrechtlichen Begriffen übereinstimme. Bei dem Berufskolleg I der Akademie für Kommunikation handele es sich nicht um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BAföG, da es an der erforderlichen Dauer des Unterrichts fehle und selbst das Berufskolleg II nur mit dem Ablegen einer Zusatzprüfung zu dem Erwerb der Fachhochschulreife führe. Das von der Klägerin besuchte kaufmännische Berufskolleg I falle auch nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, da es sich nicht um einen zumindest zweijährigen Bildungsgang handele. Die Möglichkeit, im Anschluss an das Berufskolleg I das Berufskolleg II zu besuchen, ändere hieran nichts. Der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs vom 24.04.1995 - KfmBerKollAPV BW - sei zu entnehmen, dass es sich um unterschiedliche Bildungsgänge handele. Gegen die Annahme eines einheitlichen Bildungsganges spreche auch, dass für den Besuch des Berufskollegs II ein erneutes Aufnahmeverfahren notwendig sei. Schließlich könne die Ausbildungsstätte der Klägerin aufgrund der staatlichen Genehmigung für ein einjähriges kaufmännisches Berufskolleg I nur einen einjährigen Bildungsgang anbieten.
Hinsichtlich des am 14.08.2015 zugestellten Urteils hat die Klägerin am 14.09.2015 die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung am 14.10.2015 ausgeführt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben sich daraus, dass das Gericht ihrer Intention bei Beginn der Ausbildung keine ausreichende Bedeutung beigemessen habe. Sie habe beabsichtigt, den Abschluss der staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin zu erreichen und hierfür zwei Jahre Berufskolleg zu absolvieren. Ein berufsqualifizierender Abschluss i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG könne aufgrund der Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums erst nach Durchlaufen beider Ausbildungsabschnitte erlangt werden. Dass der Ausbildungsgang rein technisch in verschiedene Abschnitte aufgeteilt sei, sei unerheblich. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Die Besonderheit in Baden-Württemberg, dass sich die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten auf zwei einjährige Berufskollegs verteile, führte sonst dazu, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht anwendbar sei. Das Urteil des OVG Niedersachen vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - stütze diese Auffassung.
Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 11.12.2015 zugelassenen Berufung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es müsse berücksichtigt werden, dass für die Erlangung des von ihr angestrebten berufsqualifizierenden Abschlusses das Durchlaufen beider Ausbildungsgänge erforderlich sei, so dass es sich insgesamt um einen zweijährigen Bildungsgang handele. Eine abweichende Beurteilung komme nicht in Betracht, weil Auszubildende in dem maßgeblichen Ausbildungsgang in Baden-Württemberg etwa im Vergleich zu Auszubildenden in Bremen sonst deshalb keine Ausbildungsförderung erhielten, weil die Ausbildung in zwei einjährige Berufskollegs aufgeteilt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2015 - 5 K 1698/14 - zu ändern, den Bescheid der Stadt Karlsruhe vom 16. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt zur Berufungserwiderung aus, zwar werde mit dem Abschluss des Berufskollegs I kein berufsqualifizierender Abschluss erzielt, doch komme dem Berufskolleg I in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Das Berufskolleg in der bestehenden Form weise eine über vierzigjährige Tradition auf, wobei der Akademieplan stets eigenständige Schulformen für beide Berufskollegs vorgesehen habe. Ein gestuftes System werde als flexibler angesehen, da nicht an jedem Schulstandort eine zweite Stufe eingeführt werden müsse und Schüler „ohne Ansehensverlust“ nach dem Ende des Berufskollegs I ausscheiden könnten. Das Berufskolleg II könne nur absolvieren, wer erfolgreich das Berufskolleg I durchlaufen habe. Der Annahme, der berufsqualifizierende Abschluss der staatlich anerkannten Wirtschaftsassistentin werde nach einem zwei Jahre umfassenden Bildungsgang erworben, stehe der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KfmBerKollAPV BW entgegen. Nur das Berufskolleg Fremdsprachen sei auf zwei Jahre angelegt. Ein Ausbildungsgang setze die Einheitlichkeit der Ausbildung voraus; diese sei im Falle des Berufskollegs I und II jedoch gestuft. Die Intention der Klägerin, nach Absolvieren des Berufskollegs II einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden. In § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG habe der Gesetzgeber einen abschließenden Katalog von Ausbildungsstätten formuliert, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet werde. Das Argument der einheitlichen Rechtsanwendung greife nicht, da Art. 3 Abs. 1 GG erfordere, dass es sich um vergleichbare Sachverhalte handele. Die Ausbildungsgänge seien in den einzelnen Bundesländern jedoch objektiv unterschiedlich ausgestaltet. Unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin würde es innerhalb der Klassen im Rahmen des Berufskollegs I zu einer Ungleichbehandlung kommen, abhängig davon, ob der jeweilige Schüler beabsichtige, das Berufskolleg II zu absolvieren oder nicht.
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Dem Senat liegen die Akten der Stadt Karlsruhe, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da ihre Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 fällt, deren Besuch nur unter den unstreitig nicht erfüllten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG gefördert wird.
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Gemäß § 2 Abs. 1a BAföG wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und eine der weiteren in § 2 Abs. 1a BAföG genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Klägerin hat in dem Zeitraum, für den sie Ausbildungsförderung begehrt, bei ihrer Mutter gelebt, so dass entscheidend ist, ob die von ihr besuchte Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG fällt.
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1.a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin ist eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen von mindestens einjähriger Dauer, deren Besuch eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht voraussetzt und die nicht auf Kenntnissen oder Fertigkeiten aufbauen, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen erworben werden können (BVerwG, Urteil vom 10.10.1985 - 5 C 9.83 - FamRZ 1986, 395; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 13; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Rn. 5.3, Stand: März 2010). Bei dem von der Klägerin besuchten Kaufmännischen Berufskolleg I, Profil Werbung, an der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg handelte es sich gemäß § 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 (GBl. S. 489, ber. 723), nach dem Bewilligungszeitraum aufgehoben durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. August 2015 (GBl. S. 800, 830), i.V.m. der Stundentafel gemäß Anlage 1 um eine Vollzeitschule, da der Pflichtbereich bereits 30 Wochenstunden umfasste. Die Ausbildung an dem Kaufmännischen Berufskolleg I dauerte gemäß § 2 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 ein Schuljahr. Die in § 5 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg I zeigten, dass eine vorherige Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht notwendig waren und keine Kenntnisse verlangt wurden, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen hätten erworben werden können.
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b) Die Berufsfachschule der Klägerin fiel hingegen nicht unter den privilegierenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - juris, und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 21; Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 6). Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016). Das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I dauerte nach der hier einschlägigen Verordnung, nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, ein Schuljahr. Es vermittelte keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern gemäß § 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW fachtheoretische sowie fachpraktische Grundkenntnisse für Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung und diente der Vertiefung der Allgemeinbildung. Nichts anderes ergibt sich aus dem undatierten Schreiben des Schulleiters der Akademie für Kommunikation. Auch dieser führt aus, die Kaufmännischen Berufskollegs I und II seien zwei einjährige Berufskollegs, die jeweils mit einer Abschlussprüfung endeten. Im ersten Jahr erwürben die Schüler keinen Abschluss, sondern lediglich den Zugang zu dem Berufskolleg II. Die als rechtlich unverbindliche Meinungsäußerung zu betrachtende Schlussfolgerung des Schulleiters, die kaufmännischen Berufskollegs I und II seien eine zweijährige Ausbildung, denn erst im zweiten Ausbildungsjahr erlangten die Schüler die Abschlüsse des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten und die Fachhochschulreife, deckt sich hingegen mit der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung der Berufskollegs I und II nicht und kann daher nicht überzeugen.
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c) Für die Zuordnung des von der Klägerin besuchten Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG spricht auch das - zwar gerichtlich überprüfbare, hier aber keinen Anhaltspunkt für Fehlerhaftigkeit aufweisende - Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. hierzu Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rn. 12.1). Danach handelt es sich bei dem Kaufmännischen Berufskolleg I der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg um eine Berufsfachschule mit einer Dauer von einem Jahr, dessen Besuch nicht zu einer Berufsqualifikation führt. Dem von der Klägerin am 18.08.2014 vorgelegten Flyer, wonach für das Kaufmännische Berufskolleg eine BAföG-Förderung möglich sei, kommt hingegen keine Verbindlichkeit zu, denn der allgemeine Hinweis, eine BAföG-Förderung sei möglich, beschreibt nicht, unter welchen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen der zusätzlichen Anforderungen in § 2 Abs. 1a BAföG, dies in Betracht komme. Im Rahmen der Internetpräsenz der Akademie für Kommunikation (Abrufdatum: 09.02.2017) ist unter „FAQ-häufig gestellte Fragen“ zu der Frage „Kann ich BAföG beantragen?“ ausgeführt, die Ausbildungen an den Berufkollegs für Graphik-Design, Mode und Design, Produkt-Design und Technische Dokumentation seien BAföG-fähig. Bei den anderen Schularten sei eine BAföG-Förderung unter engen Voraussetzungen möglich.
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d) Des Weiteren wird die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nach Art und Inhalt der Ausbildung vorzunehmende Einordnung durch die Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 9 BAföG vom 30.09.2013 bestätigt. Die Klägerin hat danach im Zeitraum vom 16.09.2013 bis 31.07.2014 das Kaufmännische Berufskolleg I, Profil Werbung, absolviert, dessen Besuch keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern lediglich den Zugang zum Berufskolleg II vermittelte.
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e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Eingruppierung ihrer Ausbildungsstelle unter eine der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht entscheidend, welche Intention sie verfolgte, als sie sich für eine Ausbildung an der Akademie für Kommunikation einschrieb. Dass sie zu Beginn der Ausbildung beabsichtigte, beide Ausbildungsabschnitte (Berufskolleg I und II) zu durchlaufen, um den berufsqualifizierenden Abschluss der „staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin“ zu erwerben, ist für die Zuordnung ihrer Ausbildungsstätte zu einer der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG unerheblich, da es sich dabei um rein subjektive Beweggründe handelte, für deren Berücksichtigung § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG keinen Raum bietet. Vielmehr sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstättentypen ausschließlich Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, a.a.O., § 2 Rn. 6). Aus diesen Begriffen werden vier Zuordnungskriterien abgeleitet: Die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die Ausbildungsinhalte, die Art und Weise der Wissensvermittlung und der erreichbare Ausbildungsabschluss (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 7). Diese wiederum werden durch die jeweiligen Ausbildungsbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris), vorliegend die KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, konkretisiert. Subjektive Elemente als Kriterium für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen ergeben sich aus alldem nicht. Etwas anderes galt möglicherweise für Teilnehmer an den Kaufmännischen Berufskollegs I und II im Verzahnungsmodell entsprechend der innerdienstlichen Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.04.2009, wonach Ausbildungsförderung bewilligt werden konnte, wenn der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung eine Erklärung des Inhalts abgab, es werde beabsichtigt, auch das Berufskolleg II - Verzahnung - zu besuchen. In dieses Modell, für das separate Schulversuchsbestimmungen galten, war jedoch die erst im August 2012 schulrechtlich genehmigte Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg, Standort H., nicht einbezogen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
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f) Darüber hinaus kann das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I auch nicht deshalb § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugeordnet werden, weil auf den Abschluss „staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin“ abzustellen wäre, der das Durchlaufen des Berufskollegs I und II erfordert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist auch hinsichtlich dieser Beurteilung aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG wiederum auf die landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen der KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 zurückzugreifen, in der sowohl das Kaufmännische Berufskolleg I als auch das Kaufmännische Berufskolleg II geregelt waren. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 unterscheide zwischen der jeweils einjährigen Ausbildung an den kaufmännischen Berufskollegs I und II sowie der zweijährigen Ausbildung an dem Berufskolleg Fremdsprachen. In diesem Zusammenhang stehe die ausdrückliche Regelung eines zweijährigen Bildungsgangs im Falle des Berufskollegs Fremdsprachen der Zusammenfassung der beiden einjährigen Berufskollegs I und II unter systematischen Gesichtspunkten entgegen. Auch inhaltlich seien die beiden einjährigen Bildungsgänge selbständig ausgestaltet mit jeweils unterschiedlichem Ausbildungszweck (§ 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 für das Berufskolleg I und § 1 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 bezüglich des Berufskollegs II), getrennter Regelung der Ausbildungsdauer (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 „jeweils“ ein Schuljahr), unterschiedlichen Ausbildungsinhalten (§ 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 mit Anlage 1 für das Berufskolleg I und i.V.m. Anlage 2 für das Berufskolleg II) sowie unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Das Verwaltungsgericht weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass der Besuch des Berufskollegs I nicht automatisch für die Aufnahme in das Berufskolleg II qualifizierte, sondern ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Kernfächer erforderlich war (§ 5 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Zudem ergab sich aus § 6 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, dass für den Besuch des Berufskollegs II ein erneuter Aufnahmeantrag erforderlich war. Schließlich ist auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes bezüglich der staatlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.08.2012 in vollem Umfang zuzustimmen (UA, S. 7 oben). Diese lässt für die konkrete Ausbildungsstätte der Klägerin ein einjähriges Kaufmännisches Berufskolleg I zu, so dass nur ein einjähriger Bildungsgang angeboten werden kann.
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g) Des Weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der Kaufmännischen Berufskollegs I und II in Baden-Württemberg gegen die von der Klägerin vertretene Sichtweise, von einem einheitlichen Bildungsgang i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszugehen. Ausgangspunkt für die Konzeption des Berufskollegs in Baden-Württemberg war der Akademieplan aus dem Jahr 1975 (Franz, Das Kaufmännische Berufskolleg in Baden-Württemberg, Dissertation, 2007, S. 14). Für das Kaufmännische Berufskolleg sah dieser „eigenständige, einklassige Schulformen“ vor. Jede Stufe sollte mit einer Prüfung enden und einen qualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Vorteile dieser geteilten Lösung lagen in der Einbeziehung der bestehenden einjährigen Höheren Handelsschule. Ein gestuftes System wurde zudem als flexibler angesehen, da nicht an jedem Schulstandort die zweite Stufe eingeführt werden musste. Ferner sollte für die Schüler durch die vollkommen getrennten Schuljahre „kein psychologischer Anreiz bzw. Zwang zum Durchlaufen einer zwei- oder dreijährigen Schule“ bestehen bzw. die Gelegenheit geschaffen werden, bei einem „früheren Ausstieg [...] den Aufbau später nachzuholen“ (zu alldem Franz, a.a.O., S. 16). Mit dem Bildungsplan 1995/96 (dazu Franz, a.a.O., S. 31) wurde ein eigenständiges, ungestuftes zweijähriges Kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen geschaffen (dazu u.a. §§ 1 Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber bewusst einen einheitlichen zweijährigen Bildungsgang einführte, ohne eine solche Entscheidung auch hinsichtlich der bereits bestehenden getrennten Berufskollegs I und II zu treffen. Dass es auch weiterhin bei der Trennung von Berufskolleg I und II bleiben soll, wird durch die verordnungsrechtliche Neugestaltung der Regelungen über Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs deutlich. Mit Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs (BK-I-Verordnung) vom 25.08.2015 (GBl. S. 800) wird das Kaufmännische Berufskolleg I gemeinsam mit dem Technischen Berufskolleg I und dem Berufskolleg Gesundheit und Pflege I nunmehr in einer gesonderten Verordnung getrennt von dem Berufskolleg II geregelt.
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h) Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 oder 5 BAföG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 5). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Zuordnung des Besuches des Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365; ständ. Rspr.). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1998 - 1 BvR 777/85 - BVerfGE 79, 1). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 - BVerfGE 93, 386), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Bei der gewährenden Staatstätigkeit wie der Bewilligung von Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.).
28 
Der Bundesgesetzgeber verlangt für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG einen zumindest zweijährigen Bildungsgang, der einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Hiermit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsprärogative Zuordnungskriterien geschaffen, bei deren Vorliegen im Rahmen des Besuches von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung ohne das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG geleistet wird. Da Auszubildende, die in Baden-Württemberg den Abschluss des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten mit Schwerpunkt Werbung anstreben, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG normierten Differenzierungsmerkmale nicht erfüllen, sind sie im Vergleich zu Auszubildenden, die einen solchen Abschluss in anderen Bundesländern erwerben möchten, bereits keine Vergleichsgruppe im dargestellten Sinne. Zwar legt die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.10.1999 i.d.F. vom 01.02.2007) u.a. Ziel und Dauer der Ausbildung bundeseinheitlich fest, ist jedoch kein unmittelbar geltendes Recht. Denn die Kultusministerkonferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2015 - 4 S 1652/15 - NVwZ-RR 2016, 352). Die Ausgestaltung im Einzelnen, zu der auch die Entscheidung gehört, ob die Ausbildung in einem gestuften oder einheitlichen Ausbildungsgang erfolgen soll, obliegt den Bundesländern. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin mit Schwerpunkt Werbung ist nur in Baden-Württemberg verordnungsrechtlich geregelt, in allen übrigen Bundesländern existieren hierzu keine landesrechtlichen Regelungen (Bundesagentur für Arbeit zu Tätigkeit und Ausbildung: Wirtschaftsassistent/in Werbung, Stand: 17.11.2016, Quelle: Berufenet, arbeitsagentur.de). Auch aus diesem Grund sind Auszubildende zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten im Bereich Werbung in Baden-Württemberg nicht mit Auszubildenden in diesem Berufsbild in anderen Bundesländern vergleichbar.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.
30 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da ihre Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 fällt, deren Besuch nur unter den unstreitig nicht erfüllten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG gefördert wird.
17 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Gemäß § 2 Abs. 1a BAföG wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und eine der weiteren in § 2 Abs. 1a BAföG genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Klägerin hat in dem Zeitraum, für den sie Ausbildungsförderung begehrt, bei ihrer Mutter gelebt, so dass entscheidend ist, ob die von ihr besuchte Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG fällt.
18 
1.a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin ist eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen von mindestens einjähriger Dauer, deren Besuch eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht voraussetzt und die nicht auf Kenntnissen oder Fertigkeiten aufbauen, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen erworben werden können (BVerwG, Urteil vom 10.10.1985 - 5 C 9.83 - FamRZ 1986, 395; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 13; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Rn. 5.3, Stand: März 2010). Bei dem von der Klägerin besuchten Kaufmännischen Berufskolleg I, Profil Werbung, an der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg handelte es sich gemäß § 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 (GBl. S. 489, ber. 723), nach dem Bewilligungszeitraum aufgehoben durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. August 2015 (GBl. S. 800, 830), i.V.m. der Stundentafel gemäß Anlage 1 um eine Vollzeitschule, da der Pflichtbereich bereits 30 Wochenstunden umfasste. Die Ausbildung an dem Kaufmännischen Berufskolleg I dauerte gemäß § 2 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 ein Schuljahr. Die in § 5 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg I zeigten, dass eine vorherige Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht notwendig waren und keine Kenntnisse verlangt wurden, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen hätten erworben werden können.
19 
b) Die Berufsfachschule der Klägerin fiel hingegen nicht unter den privilegierenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - juris, und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 21; Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 6). Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016). Das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I dauerte nach der hier einschlägigen Verordnung, nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, ein Schuljahr. Es vermittelte keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern gemäß § 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW fachtheoretische sowie fachpraktische Grundkenntnisse für Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung und diente der Vertiefung der Allgemeinbildung. Nichts anderes ergibt sich aus dem undatierten Schreiben des Schulleiters der Akademie für Kommunikation. Auch dieser führt aus, die Kaufmännischen Berufskollegs I und II seien zwei einjährige Berufskollegs, die jeweils mit einer Abschlussprüfung endeten. Im ersten Jahr erwürben die Schüler keinen Abschluss, sondern lediglich den Zugang zu dem Berufskolleg II. Die als rechtlich unverbindliche Meinungsäußerung zu betrachtende Schlussfolgerung des Schulleiters, die kaufmännischen Berufskollegs I und II seien eine zweijährige Ausbildung, denn erst im zweiten Ausbildungsjahr erlangten die Schüler die Abschlüsse des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten und die Fachhochschulreife, deckt sich hingegen mit der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung der Berufskollegs I und II nicht und kann daher nicht überzeugen.
20 
c) Für die Zuordnung des von der Klägerin besuchten Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG spricht auch das - zwar gerichtlich überprüfbare, hier aber keinen Anhaltspunkt für Fehlerhaftigkeit aufweisende - Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. hierzu Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rn. 12.1). Danach handelt es sich bei dem Kaufmännischen Berufskolleg I der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg um eine Berufsfachschule mit einer Dauer von einem Jahr, dessen Besuch nicht zu einer Berufsqualifikation führt. Dem von der Klägerin am 18.08.2014 vorgelegten Flyer, wonach für das Kaufmännische Berufskolleg eine BAföG-Förderung möglich sei, kommt hingegen keine Verbindlichkeit zu, denn der allgemeine Hinweis, eine BAföG-Förderung sei möglich, beschreibt nicht, unter welchen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen der zusätzlichen Anforderungen in § 2 Abs. 1a BAföG, dies in Betracht komme. Im Rahmen der Internetpräsenz der Akademie für Kommunikation (Abrufdatum: 09.02.2017) ist unter „FAQ-häufig gestellte Fragen“ zu der Frage „Kann ich BAföG beantragen?“ ausgeführt, die Ausbildungen an den Berufkollegs für Graphik-Design, Mode und Design, Produkt-Design und Technische Dokumentation seien BAföG-fähig. Bei den anderen Schularten sei eine BAföG-Förderung unter engen Voraussetzungen möglich.
21 
d) Des Weiteren wird die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nach Art und Inhalt der Ausbildung vorzunehmende Einordnung durch die Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 9 BAföG vom 30.09.2013 bestätigt. Die Klägerin hat danach im Zeitraum vom 16.09.2013 bis 31.07.2014 das Kaufmännische Berufskolleg I, Profil Werbung, absolviert, dessen Besuch keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern lediglich den Zugang zum Berufskolleg II vermittelte.
22 
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Eingruppierung ihrer Ausbildungsstelle unter eine der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht entscheidend, welche Intention sie verfolgte, als sie sich für eine Ausbildung an der Akademie für Kommunikation einschrieb. Dass sie zu Beginn der Ausbildung beabsichtigte, beide Ausbildungsabschnitte (Berufskolleg I und II) zu durchlaufen, um den berufsqualifizierenden Abschluss der „staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin“ zu erwerben, ist für die Zuordnung ihrer Ausbildungsstätte zu einer der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG unerheblich, da es sich dabei um rein subjektive Beweggründe handelte, für deren Berücksichtigung § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG keinen Raum bietet. Vielmehr sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstättentypen ausschließlich Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, a.a.O., § 2 Rn. 6). Aus diesen Begriffen werden vier Zuordnungskriterien abgeleitet: Die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die Ausbildungsinhalte, die Art und Weise der Wissensvermittlung und der erreichbare Ausbildungsabschluss (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 7). Diese wiederum werden durch die jeweiligen Ausbildungsbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris), vorliegend die KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, konkretisiert. Subjektive Elemente als Kriterium für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen ergeben sich aus alldem nicht. Etwas anderes galt möglicherweise für Teilnehmer an den Kaufmännischen Berufskollegs I und II im Verzahnungsmodell entsprechend der innerdienstlichen Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.04.2009, wonach Ausbildungsförderung bewilligt werden konnte, wenn der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung eine Erklärung des Inhalts abgab, es werde beabsichtigt, auch das Berufskolleg II - Verzahnung - zu besuchen. In dieses Modell, für das separate Schulversuchsbestimmungen galten, war jedoch die erst im August 2012 schulrechtlich genehmigte Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg, Standort H., nicht einbezogen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
23 
f) Darüber hinaus kann das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I auch nicht deshalb § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugeordnet werden, weil auf den Abschluss „staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin“ abzustellen wäre, der das Durchlaufen des Berufskollegs I und II erfordert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist auch hinsichtlich dieser Beurteilung aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG wiederum auf die landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen der KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 zurückzugreifen, in der sowohl das Kaufmännische Berufskolleg I als auch das Kaufmännische Berufskolleg II geregelt waren. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 unterscheide zwischen der jeweils einjährigen Ausbildung an den kaufmännischen Berufskollegs I und II sowie der zweijährigen Ausbildung an dem Berufskolleg Fremdsprachen. In diesem Zusammenhang stehe die ausdrückliche Regelung eines zweijährigen Bildungsgangs im Falle des Berufskollegs Fremdsprachen der Zusammenfassung der beiden einjährigen Berufskollegs I und II unter systematischen Gesichtspunkten entgegen. Auch inhaltlich seien die beiden einjährigen Bildungsgänge selbständig ausgestaltet mit jeweils unterschiedlichem Ausbildungszweck (§ 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 für das Berufskolleg I und § 1 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 bezüglich des Berufskollegs II), getrennter Regelung der Ausbildungsdauer (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 „jeweils“ ein Schuljahr), unterschiedlichen Ausbildungsinhalten (§ 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 mit Anlage 1 für das Berufskolleg I und i.V.m. Anlage 2 für das Berufskolleg II) sowie unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Das Verwaltungsgericht weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass der Besuch des Berufskollegs I nicht automatisch für die Aufnahme in das Berufskolleg II qualifizierte, sondern ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Kernfächer erforderlich war (§ 5 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Zudem ergab sich aus § 6 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, dass für den Besuch des Berufskollegs II ein erneuter Aufnahmeantrag erforderlich war. Schließlich ist auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes bezüglich der staatlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.08.2012 in vollem Umfang zuzustimmen (UA, S. 7 oben). Diese lässt für die konkrete Ausbildungsstätte der Klägerin ein einjähriges Kaufmännisches Berufskolleg I zu, so dass nur ein einjähriger Bildungsgang angeboten werden kann.
24 
g) Des Weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der Kaufmännischen Berufskollegs I und II in Baden-Württemberg gegen die von der Klägerin vertretene Sichtweise, von einem einheitlichen Bildungsgang i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszugehen. Ausgangspunkt für die Konzeption des Berufskollegs in Baden-Württemberg war der Akademieplan aus dem Jahr 1975 (Franz, Das Kaufmännische Berufskolleg in Baden-Württemberg, Dissertation, 2007, S. 14). Für das Kaufmännische Berufskolleg sah dieser „eigenständige, einklassige Schulformen“ vor. Jede Stufe sollte mit einer Prüfung enden und einen qualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Vorteile dieser geteilten Lösung lagen in der Einbeziehung der bestehenden einjährigen Höheren Handelsschule. Ein gestuftes System wurde zudem als flexibler angesehen, da nicht an jedem Schulstandort die zweite Stufe eingeführt werden musste. Ferner sollte für die Schüler durch die vollkommen getrennten Schuljahre „kein psychologischer Anreiz bzw. Zwang zum Durchlaufen einer zwei- oder dreijährigen Schule“ bestehen bzw. die Gelegenheit geschaffen werden, bei einem „früheren Ausstieg [...] den Aufbau später nachzuholen“ (zu alldem Franz, a.a.O., S. 16). Mit dem Bildungsplan 1995/96 (dazu Franz, a.a.O., S. 31) wurde ein eigenständiges, ungestuftes zweijähriges Kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen geschaffen (dazu u.a. §§ 1 Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber bewusst einen einheitlichen zweijährigen Bildungsgang einführte, ohne eine solche Entscheidung auch hinsichtlich der bereits bestehenden getrennten Berufskollegs I und II zu treffen. Dass es auch weiterhin bei der Trennung von Berufskolleg I und II bleiben soll, wird durch die verordnungsrechtliche Neugestaltung der Regelungen über Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs deutlich. Mit Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs (BK-I-Verordnung) vom 25.08.2015 (GBl. S. 800) wird das Kaufmännische Berufskolleg I gemeinsam mit dem Technischen Berufskolleg I und dem Berufskolleg Gesundheit und Pflege I nunmehr in einer gesonderten Verordnung getrennt von dem Berufskolleg II geregelt.
25 
h) Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 oder 5 BAföG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 5). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
26 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Zuordnung des Besuches des Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365; ständ. Rspr.). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1998 - 1 BvR 777/85 - BVerfGE 79, 1). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 - BVerfGE 93, 386), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Bei der gewährenden Staatstätigkeit wie der Bewilligung von Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.).
28 
Der Bundesgesetzgeber verlangt für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG einen zumindest zweijährigen Bildungsgang, der einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Hiermit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsprärogative Zuordnungskriterien geschaffen, bei deren Vorliegen im Rahmen des Besuches von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung ohne das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG geleistet wird. Da Auszubildende, die in Baden-Württemberg den Abschluss des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten mit Schwerpunkt Werbung anstreben, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG normierten Differenzierungsmerkmale nicht erfüllen, sind sie im Vergleich zu Auszubildenden, die einen solchen Abschluss in anderen Bundesländern erwerben möchten, bereits keine Vergleichsgruppe im dargestellten Sinne. Zwar legt die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.10.1999 i.d.F. vom 01.02.2007) u.a. Ziel und Dauer der Ausbildung bundeseinheitlich fest, ist jedoch kein unmittelbar geltendes Recht. Denn die Kultusministerkonferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2015 - 4 S 1652/15 - NVwZ-RR 2016, 352). Die Ausgestaltung im Einzelnen, zu der auch die Entscheidung gehört, ob die Ausbildung in einem gestuften oder einheitlichen Ausbildungsgang erfolgen soll, obliegt den Bundesländern. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin mit Schwerpunkt Werbung ist nur in Baden-Württemberg verordnungsrechtlich geregelt, in allen übrigen Bundesländern existieren hierzu keine landesrechtlichen Regelungen (Bundesagentur für Arbeit zu Tätigkeit und Ausbildung: Wirtschaftsassistent/in Werbung, Stand: 17.11.2016, Quelle: Berufenet, arbeitsagentur.de). Auch aus diesem Grund sind Auszubildende zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten im Bereich Werbung in Baden-Württemberg nicht mit Auszubildenden in diesem Berufsbild in anderen Bundesländern vergleichbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.
30 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.