Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 7 A 11090/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0924.7A11090.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.09.2015

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Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von an seinen Sohn geleisteter Ausbildungsförderung.

2

Im Oktober 2009 beantragte der damals 20jährige Sohn des Klägers Ausbildungsförderung für eine dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten in der Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2012. Den vorgelegten Erklärungen zufolge verfügte lediglich der Kläger, nicht jedoch die von ihm geschiedene Mutter des Auszubildenden über eigenes Einkommen im Jahr 2008. Er gab ferner unter Vorlage von Verdienstnachweisen an, seit Oktober 2009 nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber, sondern in einer Auffanggesellschaft beschäftigt zu sein und seitdem Kurzarbeitergeld zu beziehen. Im Dezember 2009 stellte daraufhin sein Sohn einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG, bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern von den Verhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. In der in diesem Antrag enthaltenen Erklärung des Klägers zu seinen voraussichtlichen Einnahmen im Jahr 2010, die von ihm am 11. Dezember 2009 unterschrieben wurde, trug er in dem Feld „Abfindungen“ des von ihm ausgefüllten Formulars einen Schrägstrich ein.

3

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 errechnete der Beklagte zunächst auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des Klägers im Jahr 2008 einen Förderungsanspruch des Sohnes in Höhe von 326,00 € monatlich (Bedarf in Höhe von 455,00 € abzüglich anrechenbaren Einkommens des Klägers in Höhe von 129,00 €). Auf den Aktualisierungsantrag hob er diesen Bescheid mit Bescheid vom 26. Februar 2010 auf und bewilligte für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 448,00 € monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Hierbei berücksichtigte er als anrechenbares Einkommen des Klägers einen Betrag von 7,00 €. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 wurde der Förderbetrag mit Bescheid vom 30. November 2010 wegen einer Änderung der gesetzlichen Bedarfssätze und Freibeträge auf 465,00 € monatlich erhöht.

4

Im Rahmen des Antrags auf weitere Ausbildungsförderung des Sohnes für das Jahr 2012 legte der Kläger im Januar 2012 seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vor, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 75.264,00 € auswies, sowie einen Verdienstnachweis, wonach ihm im September 2010 eine Abfindung in Höhe von 57.706,00 € gezahlt worden war.

5

Daraufhin berechnete der Beklagte den Förderungsbetrag für das Jahr 2010 neu und setzte ihn mit zwei Bescheiden vom 31. Januar 2012 auf 0,00 € fest mit der Begründung, aufgrund der Abfindungszahlung ergebe sich ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf des Auszubildenden übersteige. Über den Aktualisierungsantrag sei hiermit abschließend entschieden worden. Zugleich forderte er mit Bescheid vom gleichen Tage vom Sohn den für das Jahr 2010 gezahlten Förderbetrag von insgesamt 5.427,00 € zurück. Auf den Widerspruch des Sohnes wurde der Rückforderungsbescheid aufgehoben (Widerspruchs-bescheid vom 12. Dezember 2013).

6

Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2012 auch vom Kläger, die im Jahr 2010 an den Sohn gezahlten Leistungen von insgesamt 5.427,00 € zurückzuzahlen.

7

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Einkommen sei bei der Berechnung des Ausbildungsförderungsanspruchs seines Sohnes nicht anzurechnen, da er diesem gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Die Berechnung seines monatlichen Einkommens sei auch nicht nachvollziehbar. Die Auskunft über seine voraussichtlichen Einkünfte im Jahr 2010 habe er wahrheitsgemäß erteilt. Auf Nachfrage legte er den von ihm mit seinem früheren Arbeitgeber und der Auffanggesellschaft geschlossenen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag vom 30. September 2009 vor, wonach er als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 57.706,00 € erhalten sollte, und zwar mit dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft zum 30. September 2010.

8

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013) hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Aufhebung des Rückforderungsbescheides in voller Höhe begehrt hat. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat er jedoch erklärt, die Einwendungen betreffend die §§ 11, 24 Abs. 4 BAföG sowie zur Befugnis des Beklagten zum Erlass eines Leistungsbescheides nicht mehr aufrecht zu erhalten, und nur noch die Aufhebung des Rückforderungsbescheides insoweit beantragt, als ein höherer Betrag als 1.431,00 € gefordert wird.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Teils stattgegeben und den Rückforderungsbescheid in dem noch angefochtenen Umfang aufgehoben. Zwar bestehe nach § 47a BAföG dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, aber nicht in der festgesetzten Höhe. Zu Unrecht geleistet sei nur der Betrag, der sich aus der tatsächlich geleisteten Ausbildungsförderung abzüglich dessen ergebe, was der Beklagte rechtmäßig hätte leisten müssen. Nur in Höhe von 1.431,00 € bestehe ein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang zwischen den unvollständigen Angaben des Klägers und der geleisteten Ausbildungsförderung. Soweit der Sohn des Klägers einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch bei wahrheitsgemäßen Angaben gehabt hätte, sei dem Beklagten infolge der unvollständigen Angaben des Klägers kein Schaden entstanden. Bei wahrheitsgemäßen Angaben wäre der Aktualisierungsantrag abgelehnt worden und es wäre bei der Berechnung des Förderungsanspruchs des Sohnes auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 BAföG – also nach den Einkommensverhältnissen des Klägers im Jahr 2008 – geblieben. Die positive Entscheidung über den Aktualisierungsantrag rechtfertige keine andere Sicht. Denn diese Entscheidung gestalte nur das Rechtsverhältnis des Amts für Ausbildungsförderung zum Auszubildenden, nicht jedoch zu dem nach § 47a BAföG in Anspruch genommenen Elternteil.

10

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, der gesamte Förderungsbetrag, den der Sohn des Klägers im Jahr 2010 erhalten habe, sei zu Unrecht geleistet worden. Hierfür seien die fehlerhaften Angaben des Klägers im Aktualisierungsantrag auch kausal gewesen. Nach Bekanntgabe des dem Aktualisierungsantrag entsprechenden Bewilligungsbescheides könne nicht mehr verlangt werden, rückwirkend bei der Berechnung des Ausbildungsförderungsanspruchs das Einkommen des Klägers im vorletzten Kalenderjahr zugrunde zu legen.

11

Der Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2014 die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch hinsichtlich des noch aufrecht erhaltenen Teils abweisen müssen. Denn der angefochtene Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind in vollem Umfang rechtmäßig.

18

Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheides ist § 47a Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –. Danach haben die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben.

19

Diese Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Klägers liegen vor.

20

Der Kläger hat als Vater des Auszubildenden eine Abfindung in Höhe von 57.706,00 €, die nach dem von ihm am 30. September 2009 abgeschlossenen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes an ihn zum 30. September 2010 auszuzahlen war, bei seiner Erklärung vom 11. Dezember 2009 zu seinen voraussichtlichen Einnahmen im Jahr 2010 im Aktualisierungsantrag des Sohnes nicht angegeben. Durch diese vorsätzlich unvollständigen Angaben hat er die unberechtigte Leistung von Ausbildungsförderung an seinen Sohn im Jahr 2010 herbeigeführt. Die Nichtangabe der zu erwartenden Abfindung war nämlich zum einen mitursächlich dafür, dass dem Aktualisierungsantrag des Sohnes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG entsprochen und daher bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum – also den Verhältnissen im Jahr 2010 – ausgegangen wurde. Hätte der Kläger die für September 2010 zu erwartende Abfindung angegeben, wäre der Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG abgelehnt worden, weil sein Einkommen im Bewilligungszeitraum – im Jahr 2010 – voraussichtlich nicht niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgeblichen Zeitraum – also im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, d. h. hier im Jahr 2008 – gewesen wäre. Zum anderen war die Nichtangabe der zu erwartenden und im September 2010 tatsächlich ausgezahlten Abfindung auch ursächlich für die an den Sohn des Klägers im Jahr 2010 geleistete Ausbildungsförderung, weil bei Berücksichtigung dieser Einnahmen in Höhe von 57.706,00 € das anrechenbare Einkommen des Klägers im Jahr 2010 den Bedarf des Sohnes übersteigt und sich daher für diesen kein Anspruch auf Ausbildungsförderung ergibt.

21

Zu Recht wird diese Ersatzpflicht dem Grunde nach auch vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt, der seine diesbezüglich bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen, aber unbegründeten Einwände ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zurückgezogen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Ersatzpflicht in der vom Beklagten festgesetzten Höhe besteht. Dies ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen.

22

Der Beklagte hat zu Recht den vom Kläger zu ersetzenden Betrag auf 5.427,00 € festgesetzt.

23

Der Sohn des Klägers erhielt im Jahr 2010 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von insgesamt 5.427,00 €. Wie bereits ausgeführt, überstieg aufgrund der an den Kläger im September 2010 gezahlten Abfindung dessen anrechenbares Einkommen den Bedarf seines Sohnes im Bewilligungszeitraum, so dass dieser keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte und somit der gesamte Förderungsbetrag im Jahr 2010 zu Unrecht geleistet wurde. Der Kläger hat die Leistung der Ausbildungsförderung in der vom Beklagten bewilligten Höhe auch durch seine unvollständigen Angaben herbeigeführt im Sinne von § 47a Satz 1 BAföG, da sie hierfür zumindest mitursächlich waren.

24

Der Anspruch auf Ersatz der gesamten zu Unrecht geleisteten Ausbildungsförderung nach § 47a Satz 1 BAföG ist nicht um den Betrag zu kürzen, der dem Sohn als Auszubildendem zu bewilligen gewesen wäre, wenn der Kläger als dessen Vater keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht hätte und daher der Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG abgelehnt worden wäre, so dass für die Anrechnung des Einkommens des Klägers nicht von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum, sondern nach der Grundregel des § 24 Abs. 1 BAföG von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums auszugehen gewesen wäre. Der Ersatzanspruch des § 47a BAföG besteht entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht nur im Umfang der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Ausbildungsförderung und dem Betrag, der bei Ablehnung des Aktualisierungsantrags hätte geleistet werden müssen.

25

Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Anspruch nach § 47a BAföG um einen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts handelt (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 47a Rn. 4 m.w.N.). Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der Sohn bei vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers einen Anspruch auf Ausbildungsförderung – in geringerer Höhe als tatsächlich bewilligt – im Jahr 2010 gehabt hätte, weil der Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG abgelehnt und es bei der Grundregel des § 24 Abs. 1 BAföG geblieben wäre, so dass das im Vergleich zum Jahr 2010 niedrigere Einkommen des Klägers im Jahr 2008 – dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum – für die Anrechnung des Elterneinkommens maßgeblich gewesen wäre.

26

Der hieraus hergeleiteten Auffassung der Vorinstanz (im Anschluss an VG Hannover, Urteil vom 2. März 2012 – 3 A 74/09 –, juris), soweit der Sohn einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch bei vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers gehabt hätte, sei dem Beklagten durch die unvollständigen Angaben schon kein Schaden entstanden, insofern bestünde kein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang zwischen den unvollständigen Angaben des Klägers und der geleisteten Ausbildungsförderung, kann jedoch nicht gefolgt werden. Von dem zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag kann der Kläger nicht das abziehen, das seinem Sohn bei rechtmäßigem Alternativverhalten ohne die Aktualisierung gewährt worden wäre (ebenso VG Halle, Urteil vom 23. Januar 2008 – 5 A 341/05 –, juris). Denn ein solcher Anspruch des Sohnes auf Ausbildungsförderung ohne die Aktualisierung, d. h. auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des Klägers im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, besteht nach der positiven Entscheidung über den Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG nicht mehr. Ein Rückgriff auf die Einkommensverhältnisse des Klägers im vorletzten Kalenderjahr im Rahmen der Berechnung der Höhe des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG widerspräche der Systematik der Regelung des § 24 BAföG über die Anrechnung des Elterneinkommens.

27

Die positive Entscheidung über einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG – wie hier mit dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2010 für das Jahr 2010 – führt nämlich zu einer Veränderung des Berechnungszeitraums für das Einkommen der Eltern des Auszubildenden. Wie bereits ausgeführt, sind nach der Grundregel des § 24 Abs. 1 BAföG für die Anrechnung des Einkommens der Eltern die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Dem Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG entsprechend hat der Beklagte für das Jahr 2010 die dem Sohn gewährte Ausbildungsförderung nach den Einkommensverhältnissen des Klägers im Bewilligungszeitraum berechnet.

28

Der Aktualisierungsantrag kann jedoch nicht jederzeit wieder zurückgenommen werden, um eine Berechnung nach § 24 Abs. 1 BAföG zu erwirken. Die Entscheidung für die Aktualisierung bindet vielmehr selbst dann, wenn sich das Einkommen entgegen der ursprünglichen Prognose im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums nicht nur nicht verringert, sondern sich sogar wesentlich erhöht (vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2015, § 24 Rn. 27; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 24 Rn. 32). Ebenso wie ein Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr berücksichtigt wird, lässt es die Regelung des § 24 Abs. 3 BAföG jedenfalls nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr zu, die einmal gewählte Aktualisierung rückgängig zu machen und auf die nach § 24 Abs. 1 BAföG vorgesehene Einkommensermittlung zurückzugreifen (OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1979 – XVI A 2003/78 –, juris, Rn. 26; weitergehend VG Sigmaringen, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 1 K 146/05 –, juris, Rn. 4: jedenfalls ab Bestandskraft des Aktualisierungsbescheides; noch weitergehend Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O. und Stopp, in: Ramsauer/Stall-baum, a.a.O.: ab Bekanntgabe des Aktualisierungsbescheides). Das Abstellen auf die Verhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums nach der Grundregel des § 24 Abs. 1 BAföG beruht nämlich allein auf verwaltungstechnischen Gründen. Diese Regelung bietet den Vorzug, dass für diesen Zeitraum in aller Regel die Feststellungen der Finanzbehörden abgeschlossen sind und die Eltern des Auszubildenden Steuerbescheide besitzen. Die Regelung des § 24 Abs. 1 BAföG geht dabei davon aus, dass sich die Einkommensverhältnisse nicht wesentlich verändern und daher die Verhältnisse des vorletzten Kalenderjahres noch eine zutreffende Entscheidungsgrundlage für die begehrte Ausbildungsförderung bilden können. Diese Annahme ändert allerdings nichts daran, dass nach der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wie sie in § 1 BAföG ihren Niederschlag gefunden hat, Ausbildungsförderung nur gewährt wird, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dieses Ziel wird aber an sich eher dadurch erreicht, dass das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen der Eltern berücksichtigt wird. Erhöht sich deren Einkommen im Bewilligungszeitraum gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr, so ist es daher sachgerecht, das im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O.).

29

Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die Entscheidung über den Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestalte nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Amt für Ausbildungsförderung, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Amt für Ausbildungsförderung und dem nach § 47a BAföG in Anspruch genommenen Elternteil. Zwar trifft es zu, dass der Ersatzanspruch gegen die Eltern nach § 47a BAföG und der Rückforderungsanspruch gegen den Auszubildenden selbst nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG (Auflösung des Vorbehalts der Rückforderung) grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen (Spielbauer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 47a Rn. 9 m.w.N.). Dies ändert aber nichts an dem maßgeblichen Berechnungszeitraum für die Anrechnung des Elterneinkommens.

30

Vor allem würde jedoch diese Auffassung, wonach die positive Entscheidung über den Aktualisierungsantrag allein für den Auszubildenden von Bedeutung ist und nicht für seine Eltern, im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch führen. Dann hätte der Auszubildende nämlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG die gesamte unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistete Ausbildungsförderung in Fällen wie hier zu erstatten, in denen aufgrund des vorsätzlich verschwiegenen voraussichtlichen Einkommens eines Elternteils im Bewilligungszeitraum dem Aktualisierungsantrag entsprochen wird, an den der Auszubildende gebunden bleibt, auch wenn ihm bei Anrechnung des im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommens der Eltern kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht. Der Elternteil, der das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum vorsätzlich nicht oder falsch angibt, wäre aber nach § 47a BAföG nur zum Ersatz eines Teils der zu Unrecht an den Auszubildenden geleisteten Ausbildungsförderung verpflichtet, wenn er an die positive Entscheidung über den Aktualisierungsantrag nicht ebenfalls gebunden wäre und bei der Berechnung des Schadens, d. h. des zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrages auf die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums zurückgreifen könnte. Für eine solche Besserstellung desjenigen, der vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht, gegenüber demjenigen, den selbst kein solches Verschulden trifft, ist kein einleuchtender Grund ersichtlich (vgl. im Ergebnis ebenso VG Halle, a.a.O., Rn. 39). Der Umstand, dass ein in eigener Verantwortung gestellter Aktualisierungsantrag für den Auszubildenden grundsätzlich das Risiko birgt, die unter Vorbehalt geleistete Ausbildungsförderung wieder zurückzahlen zu müssen, wenn das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum tatsächlich höher ist als bei Antragstellung erwartet, vermag die Besserstellung nicht zu rechtfertigen (anderer Ansicht VG Hannover, a.a.O., Rn. 52 ff.). Der Verweis auf die eigene Verantwortung des Auszubildenden für die Stellung eines Aktualisierungsantrags und das damit verbundene Risiko einer Rückforderung kann die gegenteilige Auffassung schon deswegen nicht tragen, weil der Aktualisierungsantrag bei der hier in Rede stehenden Fallkonstellation abgelehnt worden wäre, wenn die Eltern – wie hier der Kläger – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren voraussichtlichen Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum gemacht hätten. Es liegt daher nicht im Verantwortungsbereich des Auszubildenden, sondern in dem der Eltern, wenn aufgrund deren vorsätzlich falscher oder unvollständiger Angaben dem Aktualisierungsantrag des Auszubildenden entsprochen und Ausbildungsförder-ung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird. Ohne dieses schuldhafte Verhalten der Eltern hätte mithin für den Auszubildenden von vornherein das Risiko der Rückforderung nicht bestanden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage auf der insoweit unanfechtbaren Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 2 VwGO nicht erhoben.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

33

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, nachdem zu der Frage, in welchem Umfang ein Ersatzanspruch nach § 47a BAföG besteht, wenn einem Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben eines Elternteils stattgegeben worden ist, bislang lediglich divergierende erstinstanzliche Entscheidungen vorliegen.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


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(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für d

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Dez. 2005 - 1 K 146/05

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihrer Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis Se

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(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihrer Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001. Sie stellte für diesen Zeitraum in Bezug auf das Einkommen ihres Vaters einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG. Das beklagte Studentenwerk bewilligte Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des aktualisierten Einkommens ihres Vaters. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Vorliegen der Einkommenssteuerbescheide des Vaters für den Bewilligungszeitraum löste das beklagte Studentenwerk den Vorbehalt nach § 24 Abs. 3 BAföG auf und forderte Ausbildungsförderung teilweise zurück. Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie könne ihren Aktualisierungsantrag in dieser Phase des Verfahrens noch zurücknehmen und verlangen, dass ihr Ausbildungsförderung nach dem Einkommen ihres Vaters im Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG bewilligt werde. Dieses Recht stehe ihr zu, weil sich aufgrund der Steuerbescheide erst nachträglich herausgestellt habe, dass für sie die Bewilligung der Ausbildungsförderung aufgrund der Einkommensverhältnisse ihres Vaters im Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG günstiger sei. Der das beklagte Studentenwerk ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht weiter.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Beklagte hat die Ausbildungsförderung für die Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 zu Recht auf der Grundlage des aktualisierten endgültigen Einkommens ihres Vaters in diesem Zeitraum nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG neu berechnet und die überzahlten Beträge nach Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu Recht zurückgefordert.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausbildungsförderung für den streitigen Bewilligungszeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG auf der Grundlage des Einkommens ihres Vaters im Jahr 1998 berechnet und bewilligt wird. Dem steht ihr Aktualisierungsantrag für diesen Zeitraum entgegen. Jedenfalls dann, wenn Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bereits bestandskräftig bewilligt wurde, kann der Aktualisierungsantrag nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass wieder das Einkommen des betroffenen Elternteils aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblich wird (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 27, Stand Januar 2005, wonach ein Antrag auf Aktualisierung vor dem Ergehen des Bescheides, aber nicht mehr danach zurückgenommen werden kann, und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage 2005, § 24 Rdnr. 17, wonach ein gestellter Aktualisierungsantrag zu keinem Zeitpunkt mehr zurückgenommen werden kann; im letzteren Sinne wohl auch Tz 24.3.3 BAföGVwV; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.1979 - XVI A 2003/78 - und Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.04.1983 -, Bf I 98/81-, jeweils zitiert aus Juris).
Ein Bescheid, der Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bewilligt, regelt die Frage abschließend, ob die Voraussetzungen für eine Förderung aufgrund des aktualisierten Einkommens eines Elternteils vorliegen oder ob die Einkommensverhältnisse aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG (vorletztes Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums) zugrunde zu legen sind. Das folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG. Danach wird die Ausbildungsförderung nur wegen der Ungewissheit über die tatsächliche Höhe des Einkommens im Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Lässt sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen, wird über den Antrag abschließend entschieden. Mit dem in § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erwähnten Antrag ist aber nicht der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, sondern allein der „besondere Antrag“ (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG) auf Aktualisierung gemeint. § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG lässt daher die Regelung für den Bewilligungszeitraum nicht insgesamt, sondern nur insoweit offen, als es um die Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung aufgrund des besonderen Antrags auf Aktualisierung des Einkommens geht.
Die nach der Neuberechnung überzahlte und unter Vorbehalt bewilligte Ausbildungsförderung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu erstatten. Die Berechnung als solche steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Das Recht und die Pflicht der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unterliegt nicht der Verjährung. Eine Verwirkung dieses Rechts ist nicht eingetreten. Die maßgeblichen Steuerbescheide des Vaters der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 wurden erst im Januar 2004 erlassen. Der Beklagte hat die Neuberechnung und Rückforderung durch seinen Bescheid vom 29.07.2004 zeitnah vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ergeben sich daher nicht. Der Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG verjährt entsprechend § 53 Satz 3 BAföG, § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs nach Auflösung des Vorbehalts aus § 24 Abs. 3 BAföG. Sie ist noch nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Beklagte hat die Ausbildungsförderung für die Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 zu Recht auf der Grundlage des aktualisierten endgültigen Einkommens ihres Vaters in diesem Zeitraum nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG neu berechnet und die überzahlten Beträge nach Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu Recht zurückgefordert.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausbildungsförderung für den streitigen Bewilligungszeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG auf der Grundlage des Einkommens ihres Vaters im Jahr 1998 berechnet und bewilligt wird. Dem steht ihr Aktualisierungsantrag für diesen Zeitraum entgegen. Jedenfalls dann, wenn Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bereits bestandskräftig bewilligt wurde, kann der Aktualisierungsantrag nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass wieder das Einkommen des betroffenen Elternteils aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblich wird (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 27, Stand Januar 2005, wonach ein Antrag auf Aktualisierung vor dem Ergehen des Bescheides, aber nicht mehr danach zurückgenommen werden kann, und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage 2005, § 24 Rdnr. 17, wonach ein gestellter Aktualisierungsantrag zu keinem Zeitpunkt mehr zurückgenommen werden kann; im letzteren Sinne wohl auch Tz 24.3.3 BAföGVwV; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.1979 - XVI A 2003/78 - und Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.04.1983 -, Bf I 98/81-, jeweils zitiert aus Juris).
Ein Bescheid, der Ausbildungsförderung aufgrund eines Aktualisierungsantrags bewilligt, regelt die Frage abschließend, ob die Voraussetzungen für eine Förderung aufgrund des aktualisierten Einkommens eines Elternteils vorliegen oder ob die Einkommensverhältnisse aus dem Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG (vorletztes Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums) zugrunde zu legen sind. Das folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG. Danach wird die Ausbildungsförderung nur wegen der Ungewissheit über die tatsächliche Höhe des Einkommens im Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Lässt sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen, wird über den Antrag abschließend entschieden. Mit dem in § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erwähnten Antrag ist aber nicht der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, sondern allein der „besondere Antrag“ (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG) auf Aktualisierung gemeint. § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG lässt daher die Regelung für den Bewilligungszeitraum nicht insgesamt, sondern nur insoweit offen, als es um die Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung aufgrund des besonderen Antrags auf Aktualisierung des Einkommens geht.
Die nach der Neuberechnung überzahlte und unter Vorbehalt bewilligte Ausbildungsförderung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu erstatten. Die Berechnung als solche steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Das Recht und die Pflicht der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unterliegt nicht der Verjährung. Eine Verwirkung dieses Rechts ist nicht eingetreten. Die maßgeblichen Steuerbescheide des Vaters der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 wurden erst im Januar 2004 erlassen. Der Beklagte hat die Neuberechnung und Rückforderung durch seinen Bescheid vom 29.07.2004 zeitnah vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ergeben sich daher nicht. Der Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG verjährt entsprechend § 53 Satz 3 BAföG, § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs nach Auflösung des Vorbehalts aus § 24 Abs. 3 BAföG. Sie ist noch nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.