Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Inhaltsverzeichnis
Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 27/10/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme nach § 47a BAföG auf Ersatz von Ausbildungsförderung, die seinem Sohn geleistet wurde.
published on 20/01/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner
published on 24/09/2015 00:00
weitere Fundstellen ...
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen de
published on 18/08/2015 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Gemäß § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält
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Annotations
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätte...