Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2017 - 7 A 10935/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:1025.7A10935.17.00
bei uns veröffentlicht am25.10.2017

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016.

2

Er studiert seit dem Wintersemester 2008/2009 Rechtswissenschaften an der X. und erhielt hierfür Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –. Die Förderungshöchstdauer endete bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern mit Ablauf des Wintersemsesters 2012/2013 im März 2013.

3

Gestützt auf mehrere Anträge, mit denen der Kläger krankheitsbedingte Beeinträchtigungen seines Studienfortschritts in den ersten Semestern geltend machte, wurde die Frist zur Vorlage des für eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester erforderlichen Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG um letztlich insgesamt drei Semester bis zum Ablauf des 7. Fachsemesters im Wintersemester 2011/2012 verlängert. Zur Begründung der Verlängerungsanträge hatte der Kläger diverse Arztbescheinigungen über Erkrankungen und Operationen aus dem orthopädischen Bereich sowie Arztberichte des Facharztes für Neurologie Dr. S. aus den Jahren 2004, 2009, 2010 und 2011 vorgelegt, denen zufolge er unter einer Agoraphobie mit Panikstörungen, depressiven Episoden und Somatisierungsstörungen leide. Bis zum Ende des 7. Fachsemesters (Wintersemester 2011/2012) hatte der Kläger die Zwischenprüfung abgelegt und die Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG erhalten.

4

Mit Bescheiden vom 13. Dezember 2013 und 13. Mai 2014 gewährte die Beklagte im Hinblick auf die – nach Widerspruch als Behinderung eingestuften – Erkrankungen des Klägers auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG für insgesamt vier (weitere) Semester Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis zum Abschluss des im März 2015 endenden 13. Fachsemesters (Wintersemester 2014/2015).

5

Am 2. Oktober 2014 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Behinderung die Förderung für weitere zwei Semester, das 14. und 15. Fachsemester, in der Zeit von April 2015 bis März 2016 (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016).

6

Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dem Kläger sei bereits eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um vier Semester bewilligt worden. Eine weitere Förderung sei nicht angemessen. Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG für die Gewährung einer Studienabschlusshilfe seien nicht gegeben.

7

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. Seine nachgewiesenen psychischen Erkrankungen stellten eine Behinderung dar, was von der Beklagten bisher auch anerkannt worden sei. Die Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zum Nachweis sei nicht erforderlich. Es seien ihm daher über die Regelstudienzeit hinaus Förderleistungen für eine angemessene Zeit zu gewähren, die dem durch die Behinderung eingetretenen Zeitverlust entspreche. Er sei, wie sich aus den bereits vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe, für sechs Semester voll und für vier weitere Semester zumindest teilweise an einer Leistungserbringung gehindert gewesen, weshalb der behinderungsbedingte Zeitverlust noch nicht ausgeglichen sei. In dem hierzu vorgelegten fachärztlichen Attest des Dr. S. vom 24. März 2015 bescheinigte dieser, dass der Kläger „wegen der diagnostizierten psychischen Erkrankungen über die gesamte Studienzeit in seiner Studienfähigkeit eingeschränkt gewesen und es deshalb zu einer verlängerten Studienzeit gekommen sei“.

8

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Förderung wegen Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, da er eine solche nicht durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachgewiesen habe. Soweit die Förderung bisher nach dieser Vorschrift bewilligt worden sei, sei dies rechtswidrig gewesen. Auch eine Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aus schwerwiegendem Grund wegen Krankheit scheide aus. Eine weitere Verlängerung sei nicht mehr angemessen, da bereits vier Semester bewilligt worden seien. Die Frist für die Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG sei um drei Semester verlängert worden. Zum Abschluss des 7. Fachsemesters habe der Kläger den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 2 BAföG vorgelegt und damit seinen Leistungsrückstand bis dahin durch die Verlängerung um drei Semester aufgeholt, die ihm wegen ihrer Bindungswirkung auch im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG als Überschreitungszeit einzuräumen seien. Möglichen krankheitsbedingten Verzögerungen ab dem 8. Fachsemester sei durch die Gewährung eines vierten Überschreitungssemesters bereits ausreichend und großzügig Rechnung getragen worden.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger unter Darstellung der Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung auf sein gesamtes Studium geltend gemacht, er sei aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen, sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben und Prüfungsleistungen zu erbringen. Auch ab dem 8. Fachsemester sei er nur sehr eingeschränkt bzw. gar nicht studierfähig gewesen. Die psychische Erkrankung stelle eine Behinderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG dar. Der durch die Behinderung eingetretene Zeitverlust sei noch nicht durch eine angemessene Verlängerung ausgeglichen. Eine Beurlaubung sei nicht zumutbar gewesen, da ihm dadurch der notwendige Lebensunterhalt entzogen worden wäre.

10

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Der Kläger habe für insgesamt vier Semester – drei Semester für nachgewiesene Verzögerungen im Grundstudium und ein weiteres Semester für das Hauptstudium – Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus erhalten. Allerdings sei die Verlängerung versehentlich nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wegen Krankheit zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen, sondern unzutreffend nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Vollzuschuss gewährt worden. Aus der Aufstellung der Studienleistungen des Klägers ergebe sich, dass sämtliche Verzögerungen des Grundstudiums sowie ein Semester Verzögerung im Hauptstudium in der gewährten Verlängerung von April 2013 bis März 2015 (vier Semester) berücksichtigt worden seien. Dem Kläger sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten gewesen, sich – in Semestern ohne Klausuranmeldung gegebenenfalls auch rückwirkend – beurlauben zu lassen, um nicht unrechtmäßig öffentliche Mittel in Form der Förderleistungen in Anspruch zu nehmen, ohne die Ausbildung gezielt voranzutreiben. In Anbetracht der langen Studienzeit und der Nichterbringung von Prüfungsleistungen seit dem Sommersemester 2014 – was einer längeren Studienunterbrechung gleichkomme – sei es nicht mehr angemessen und vertretbar, über die bereits gewährten vier Semester hinaus weitere Verzögerungsgründe anzuerkennen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2016 abgewiesen. Unabhängig davon, ob der Kläger sich auf eine Behinderung stützen könne (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) oder ein krankheitsbedingt schwerwiegender Grund (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) vorliege, scheide eine weitere Verlängerung der Förderungsdauer aus, weil der Kläger die Ursächlichkeit seiner Erkrankung bzw. Behinderung für die im weiteren Studienverlauf eingetretenen Verzögerungen nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen habe. Zwar habe er verschiedene Arztbescheinigungen seines behandelnden Neurologen vorgelegt, aufgrund derer die Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG um drei Semester bis zum 7. Semester verlängert sowie ihm ein weiteres Überschreitungssemester gewährt worden sei. Diese Atteste hätten aber lediglich die Zeit bis zum Ablauf des 7. Fachsemesters (Wintersemester 2011/2012, Ende März 2012) betroffen. Für die Zeit danach sei nur noch eine weitere Arztbescheinigung vom 24. März 2015 – also über drei Jahre später – zum Nachweis eines Verlängerungsgrundes vorgelegt worden. Es fehle damit schon an einem fortlaufenden Krankheitsnachweis. Zudem sei der Inhalt des neuesten (Kurz)Attests, nach dessen Inhalt es bei dem Kläger aufgrund von Erkrankungen, die über die gesamte Studienzeit vorhanden gewesen seien, zu Einschränkungen der Studierfähigkeit und damit verbunden zu einer verlängerten Studienzeit gekommen sei, so pauschal und nichtssagend, dass diese Aussage keinesfalls aussagekräftig genug sei, um die Ursächlichkeit der Erkrankung des Klägers für eine Verzögerung von weiteren zwei Semestern nachzuweisen. Die Frage, welche Verlängerungszeit angemessen wäre, um einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten Leistungsverlust angemessen auszugleichen, stelle sich damit vorliegend nicht. Unabhängig davon wäre angesichts der dem Kläger bereits gewährten Überschreitungszeit von vier Semestern eine weitere Verlängerung auf insgesamt sechs Semester – auch im Verhältnis zur Regelstudienzeit von neun Semestern – nicht mehr angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG.

12

Im Zulassungsverfahren hat der Kläger Quartalsberichte des ihn seit 2011 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn O. betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2016 vorgelegt, aus denen sich – im Einzelnen im Niveau und der Ausprägung leicht abweichend – die Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 10 F40.01), rezidivierende depressive Störung (ICD 10 F33) und Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) ergeben.

13

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung (Beschluss vom 29. März 2017 – 7 A 10896/16. OVG –) wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen unter Schilderung des bisherigen Studienverlaufs und Darlegung der in den einzelnen Semestern aufgetretenen Beeinträchtigungen durch seine psychischen Erkrankungen sowie weiterer orthopädischer Behandlungen. Er habe – wie sich aus seiner Aufstellung im Einzelnen ergebe – in der Zeit ab dem Sommersemester 2014 bis zum Sommersemester 2017, soweit ihm dies behinderungsbedingt möglich gewesen sei, die Veranstaltungen in seinem Schwerpunktbereich besucht und sich redlich bemüht, sein Studium zu betreiben. Am 30. Juni 2017 habe er die Klausur im Schwerpunktfach Strafrechtspflege mitgeschrieben, diese jedoch leider nicht bestanden. Ihm sei angesichts des durch seine Behinderung eingetretenen Zeitverlusts auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Ausbildungsförderung zu gewähren. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein Studienziel nicht erreichen könne. Er schreite im Studium – wenn auch krankheitsbedingt sehr viel langsamer als Mitstudenten – fort. Die aufgrund der Erkrankung verlängerte Studiendauer an sich spreche nicht gegen einen positiven Abschluss. Sein Anspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er Urlaubssemester hätte nehmen müssen. Neben dem Umstand, dass der Verweis auf eine Beurlaubung einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention darstelle, sei eine rechtzeitige Beurlaubung aufgrund des schubweisen, nicht planbaren Auftretens seiner Panikattacken ausgeschlossen gewesen, da eine rückwirkende Beurlaubung nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei es aus ärztlicher Sicht wichtig, dass er stets versuche, an Prüfungsleistungen teilzunehmen, was bei einer Beurlaubung jedoch ausgeschlossen sei. Mit der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Quartalsberichte des ihn behandelnden Facharztes O. betreffend den Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017 sowie eine ärztliche Stellungnahme vom 26. Mai 2017 und ein Attest vom 16. Oktober 2017 vorgelegt, die als Diagnosen – mit unterschiedlichen, im Vergleich zur Vergangenheit verbesserten Ausprägungen – weiterhin eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10 F33), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 10 F40.01) und Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) aufführen.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. Juni 2016 den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 6. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für die Zeit von April 2015 bis März 2016 zu leisten.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass Ausbildungsförderung schon deshalb nicht bewilligt werden könne, weil sich aus den ärztlichen Berichten für den streitumfangenen Bewilligungszeitraum eine Studierunfähigkeit des Klägers ergebe, mithin eine Fortführung des Studiums von April 2015 bis März 2016 nicht möglich gewesen sei und somit kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe. Auch ließen die Leistungen des Klägers das Erreichen des Ausbildungsziels nicht erwarten, nachdem der Kläger seine letzte prüfungsrelevante Studienleistung im Wintersemester 2013/2014 (11. Fachsemester) erbracht und die für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung (hochschulrechtlicher Teil des Examens) allein noch notwendige Übung im Schwerpunktbereichsstudium bislang nicht erfolgreich absolviert habe. Erstmals im Sommersemester 2017 (18. Fachsemester) habe der Kläger die noch fehlende Klausur als Zulassungsvoraussetzung für den hochschulrechtlichen Teil des Examens mitgeschrieben, aber nicht bestanden. Darüber hinaus habe der Kläger die von ihm geltend gemachte Behinderung nicht nachgewiesen. Es bedürfe einer Feststellung durch die hierfür zuständigen Behörden. Schließlich werde Ausbildungsförderung über die Förderungsdauer hinaus nur für eine angemessene Zeit geleistet. Hierbei sei nicht nur auf die die Überschreitung rechtfertigenden Gründe und die Studienverzögerung abzustellen, sondern die Angemessenheit sei auch im Verhältnis zur Förderungshöchstdauer selbst zu sehen. Zudem sei der Kläger vorliegend gehalten gewesen, sich – gegebenenfalls rückwirkend vor Ablauf des Semesters – beurlauben zu lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus für den von ihm beantragten Zeitraum von April 2015 bis März 2016. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Dem geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung steht es auch unter Annahme, seine psychischen Erkrankungen stellten eine Behinderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – dar (1.), entgegen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum die Hochschule nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht hat (2.), seine Leistungen entgegen § 9 Abs. 1 BAföG nicht erwarten ließen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (3.), und eine Förderung für weitere zwei, die Förderungshöchstdauer überschreitende Semester nicht angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ist (4.).

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1. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung unter anderem geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Für den Begriff der Behinderung, der aufgrund der unterschiedlichen Förderung von der als schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu qualifizierenden Krankheit abzugrenzen ist, ist auf die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – abzustellen. Eine Behinderung liegt danach vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Zwar ist bei der Feststellung einer Behinderung im Allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen auszugehen (vgl. auch Nr. 15.3.8 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 1991 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV – [GMBl. S. 770]), eine entsprechende Bescheinigung ist jedoch nicht konstitutiv (vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 33). Ebenso wie das Amt für Ausbildungsförderung die Ursächlichkeit einer Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung selbst zu überprüfen hat und in Zweifelsfällen das zuständige Versorgungsamt gutachterlich zu hören ist (vgl. Nr. 15.3.8 Sätze 1, 2 und 4 BAföGVwV), hat es auch – wenn keine Feststellungsbescheide vorliegen – das Bestehen einer Behinderung zu überprüfen und hierzu bei Bedarf das zuständige Versorgungsamt zu beteiligen. Mithin scheitert die Annahme einer Behinderung nicht daran, dass der Kläger beim Versorgungsamt keinen Antrag auf Feststellung einer Behinderung gemäß § 69 SGB IX gestellt hat und dementsprechend ein Feststellungsbescheid zur Vorlage bei der Beklagten nicht existiert.

24

Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten – insbesondere des Facharztes für Neurologie Dr. S. aus den Jahren 2004, 2009, 2010 und 2011 sowie des ihn seit 2011 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn O. – spricht Vieles dafür, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die seelische Gesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die bereits seit dem Jahr 2004 gestellten Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörungen, rezidivierende depressive Störung und Somatisierungsstörungen begründen für einen Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten eine Abweichung von einem für das Lebensalter typischen Zustand. Eine daraus folgende Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft lässt sich den ärztlichen Berichten ebenfalls entnehmen, indem dort ausdrücklich der soziale Rückzug des Klägers als Folge der Agoraphobie mit Panikstörungen sowie zum Teil auch der rezidivierenden depressiven Störung beschrieben wird. Trotz dieser deutlichen Hinweise ist eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer Behinderung indessen entbehrlich, weil der geltend gemachte Förderungsanspruch auch unter der Annahme einer Behinderung nicht besteht.

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2. Der Kläger hat im streitumfangenen Bewilligungszeitraum April 2015 bis März 2016 die Hochschule nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht.

26

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer der dort in den Nummern 1 bis 6 genannten Ausbildungsstätte geleistet – unter anderem auch für den hier zu betrachtenden Besuch einer Hochschule (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG). Ein solcher Besuch setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und dort seine Ausbildung tatsächlich betreibt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 14.12 –, juris, Rn. 31).

27

Die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Klägers zur Hochschule steht nicht in Frage. Allerdings hat der Kläger sein Studium nicht tatsächlich betrieben. Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 14.12 –, juris, Rn. 36). Davon kann bei einem Auszubildenden in der Studienphase – wie hier dem Kläger – grundsätzlich ausgegangen werden, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 – 5 C 15.78 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132; Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 14.12 –, juris, Rn. 36). Soweit danach die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen „grundsätzlich“ ein tatsächliches Betreiben der Ausbildung nahelegt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 14.12 –, juris, Rn. 36) und der Besuch der nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen grundsätzlich „dazu gehört“ (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 – 5 C 15.78 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132), erschöpfen sich die Anforderungen an den Auszubildenden darin nicht. Der Auszubildende muss – wie dargelegt – vielmehr unternehmen, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen. Denn allein eine Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen ohne erkennbare Befassung mit den Inhalten der Ausbildung genügt nicht, um diese voranzubringen.

28

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger sein Studium der Rechtswissenschaften im hier maßgeblichen Zeitraum nicht tatsächlich betrieben. Aus den Darlegungen des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich zwar, dass er im Sommersemester 2015 die Übung im Fach Strafrechtspflege sowie die Vorlesungen Wirtschaftsstrafrecht und Verkehrsstrafrecht regelmäßig und die Vorlesung Strafverteidigung sporadisch besucht habe. Die beiden Quartalsberichte des den Kläger behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn O. für diesen Zeitraum, die neben den Diagnosen auch die Schilderungen und Einschätzungen des Klägers selbst wiedergeben, legen jedoch offen, dass ein inhaltliches Voranbringen des Studiums nicht erfolgt ist:

29

In dem Quartalsbericht betreffend den Berichtszeitraum April bis Juni 2015 wird auf die bisherigen Schilderungen des Klägers, zu denen sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, Bezug genommen (Bericht vom Juni 2015, Bl. 171 der Gerichtsakte – GA –). Für das vorangehende Halbjahr werden die Angaben des Klägers wie folgt wiedergegeben: „Das Studium liege komplett brach. Er finde gar nicht mehr hinein, es stehe wie ein riesiger Berg vor ihm. Er wisse nicht, wo er anfangen solle, wie er sich organisieren soll“ (Bericht vom 22. Dezember 2014, Bl. 159 GA). Für das unmittelbar vorangehende Quartal heißt es, „an Studienveranstaltungen könne er weiterhin nicht verlässlich teilnehmen, vor Prüfungssituationen ängstige er sich stark“, und weiter, „Gelinge ein seltener Besuch einer Studienveranstaltung, und werde er von einer Panikattacke heimgesucht, stürze ihn das in tiefe Verzweiflung“ (Bericht vom März 2015, Bl. 161 GA). Zu seinen Zielen führt der Kläger dort aus: „Der nötige Kraftaufwand für den Fortgang des Studiums stehe weiter wie ein riesiger Berg vor ihm – andererseits mache es ihm Hoffnung, sei es ihm ein Ziel, jeden Monat von neuem daran zu arbeiten, sich zu stabilisieren, sich im nächsten Semester seinen Traum zu verwirklichen, das Studium fortzusetzen bzw. der Beendigung näherzubringen“ (Bericht vom März 2015, Bl. 161 GA). Korrespondierend zu diesen Angaben des Klägers werden von dem behandelnden Facharzt in dem zuletzt genannten Quartalsbericht bei den Diagnosen ein „Brachliegen des Studiums“ sowie ein „Studiumsstopp“ angeführt sowie bei den „therapeutischen Bausteinen“ und den „Zielen für das laufende Jahr“ die „Wiederaufnahme des Studiums [in moderatem Maß]“ formuliert (Bericht vom März 2015, Bl. 161 GA). Eine fehlende Befassung mit den Ausbildungsinhalten wird auch in dem Quartalsbericht für den Zeitraum Juli bis September 2015 deutlich. Dort wird der Kläger mit den Aussagen wiedergeben, dass es ihm „langsam gelingt, [...] sich Studienlektüre zu widmen“ (Bericht vom September 2015, Bl. 165 GA). Befundlich wird in dem Bericht ausgeführt, dass es dem Kläger „noch unmöglich erscheint, sein Studium wieder aufzunehmen“ (Bericht vom September 2015, Bl. 165 GA).

30

Für das Wintersemester 2015/2016 ergibt sich ein vergleichbares Bild. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in diesem Semester die Übung im Fach Strafverteidigung sowie die Vorlesungen Sanktionsrecht und kriminologische Grundlagen durchgängig bzw. regelmäßig besucht. An der Vorlesungen StPO-Vertiefung habe er teilweise, an der Vorlesung Zivilprozessrecht sporadisch teilgenommen. Die Vorlesungen Jugendstrafrecht und Sachverständige im Strafverfahren habe er versucht, regelmäßig zu besuchen, hier sei es jedoch aufgrund des Veranstaltungstermins am späten Nachmittag bzw. am Abend zu Fehlzeiten gekommen, da er zu erschöpft gewesen sei und zuvor den Weg nach Hause angetreten habe. In den Quartalsberichten zu dem Semester heißt es abermals, dass es dem Kläger gelinge, „sich vermehrt der Studienlektüre zu widmen, erste Kontakte zur Wiederaufnahme des Studiums aufzunehmen“ (Bericht vom Dezember 2015 betreffend den Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2015, Bl. 173 GA) sowie befundlich, dass es dem Kläger „noch unmöglich erscheint, sein Studium wieder geordnet aufzunehmen (Bericht vom Dezember 2015, Bl. 173 GA). In dem „Ausführlichen Bericht“ vom März 2016 betreffend den Berichtszeitraum Januar bis März 2016 (Bl. 167 ff. GA) wird bei den Diagnosen weiterhin von einem „Brachliegen des Studiums“ und einem „Studiumsstopp“ ausgegangen. In den Schilderungen des Klägers heißt es dort: „Manchesmal setze er sich zur Mittagszeit in Vorlesungen, ein regelmäßiger Besuch gelinge aber noch nicht verlässlich“, und weiter, „an Studienveranstaltungen könne er weiterhin nicht verlässlich teilnehmen, vor Prüfungssituationen habe er weiter großen Respekt, wolle sich nicht überfordern, da er einen dann einen Rückfall auslösenden Effekt befürchte, solle er scheitern. Der erhoffte und in Sicht geratene Fortgang des Studiums motiviere ihn stark, beflügele ihn manchmal sogar“, „er habe sogar seine Studienunterlagen sortiert sei derzeit dabei, Skripte downzuloaden und Dateien zu ordnen.“ (Bericht vom März 2016, Bl. 167 GA). Im Abschnitt „Beurteilung/Therapie/Procedere“ führt der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Herr O. aus: „Auch dürfte es ausgesprochen schwer fallen, einen an das Beschwerdebild [des Klägers] angepasstes Fortführen des Studiums darzustellen“ (Bericht vom März 2016, Bl. 169 GA). Bei den „therapeutischen Bausteinen“ und den „Zielen für das laufende Jahr“ wird erneut die „Wiederaufnahme des Studiums in moderatem Maß“ formuliert (Bericht vom März 2016, Bl. 167 GA).

31

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger – auch wenn er an den Lehrveranstaltungen in dem von ihm vorgetragenen Umfang teilgenommen hat – sein Studium entgegen den zu stellenden Anforderungen inhaltlich nicht betrieben hat. Dabei orientiert sich der Senat weniger an den Einschätzungen des behandelnden Facharztes, der ein „Brachliegen des Studiums“ bzw. ein „Studiumsstopp“ ausdrücklich formuliert, sondern an den wiedergegebenen Angaben des Klägers selbst, die deutliche Rückschlüsse auf die fehlende Befassung mit den Studieninhalten zulassen, obschon gerade (auch) eine inhaltliche Befassung erforderlich ist, um die Ausbildung nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen voranzubringen. Der Kläger selbst formuliert, ebenso wie der behandelnde Facharzt bei den therapeutischen Bausteinen und den Zielen für das laufende Jahr, die Wiederaufnahme des Studiums als Ziel. Einer derartigen „Wiederaufnahme“ bedürfte es indessen nicht, wenn der Kläger sein Studium im betroffenen Bewilligungszeitraum bereits inhaltlich betrieben hätte. Überdies weisen auch die Angaben des Klägers, sich wieder vermehrt der Studienlektüre zu widmen, darauf hin, dass dies eine gewisse Zeit lang gar nicht erfolgt ist und nunmehr erst wiederaufgenommen wird. Bezeichnend ist des Weiteren, dass der Kläger zwar darauf hinweist, seine Studienunterlagen sortiert, Skripte heruntergeladen und Dateien geordnet zu haben, gleichzeitig jedoch nichts über eine inhaltliche Befassung mit seinem Studienfach berichtet. Bemerkenswert ist dieser fehlende Vortrag deshalb, weil in späteren Quartalsberichten, in denen ärztlicherseits auch nicht mehr von einem „Brachliegen des Studiums“ oder einem „Studiumsstopp“ die Sprache ist, durchaus die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu bewältigenden Lernstoff erwähnt wird (vgl. Quartalsberichte vom 30. September 2016, 31. Dezember 2016 und 31. März 2017, Bl. 259, Bl. 253 und Bl. 256 GA), mithin auch diesbezüglich eine Veränderung zur Situation im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum erkennbar ist.

32

Letztlich zeigen auch die fehlenden Studienfortschritte, dass der Kläger seine Ausbildung im hier betroffenen Bewilligungszeitraum nicht betrieben hat. Der Kläger hat im Pflichtfachbereich seine letzte zur Zulassung zum staatlichen Teil des Ersten Staatsexamens erforderliche Klausur bereits im Wintersemester 2013/2014 bestanden. Damit war nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in dieser Phase der Ausbildung als Voraussetzung zur Zulassung zum hochschulrechtlichen Teil des Ersten Staatsexamens allein noch die Übung im Schwerpunktbereichsstudium erfolgreich zu absolvieren. Nach eigenen Angaben hat der Kläger bereits im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/2015 regelmäßig an einer Vielzahl der im Schwerpunktbereich zu besuchenden Vorlesungen und Übungen teilgenommen (wenn auch mit Fehlzeiten aufgrund von Panikattacken) und auch in dem hier maßgeblichen Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016 habe er die Übungen und Vorlesungen – wie vorstehend bereits aufgeführt – besucht. Trotz dieser letztlich über vier Semester andauernden (regelmäßigen) Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist jedoch nichts für ein Bemühen des Klägers, zur Anfertigung der erforderlichen Klausur auch nur anzutreten, vorgetragen oder ersichtlich. Aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Übersicht über die Aktivitäten des Klägers in der Zeit vom Sommersemester 2014 bis einschließlich Sommersemester 2017 ergibt sich vielmehr, dass der Kläger erstmals im Sommersemester 2017 die Klausur mitgeschrieben, aber nicht bestanden hat.

33

Bei alledem übersieht der Senat nicht, dass die Anforderungen an das tatsächliche Betreiben der Ausbildung gleichsam unter Berücksichtigung der hier angenommenen Behinderung des Klägers zu bestimmen sind, mithin insbesondere an die Geschwindigkeit des Voranschreitens nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie bei einem Förderungsempfänger ohne ausgleichsbedürftige Beeinträchtigung. Das Vorliegen der – hier angenommenen – Behinderung befreit den Kläger indessen nicht davon, die Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu besuchen, mithin das Studium – zwar unter Berücksichtigung seiner Behinderung – überhaupt voranzubringen. Fehlt es jedoch – wie hier – an jeglichem Ausbildungsfortschritt, weil der Auszubildende letztlich krankheits- oder behinderungsbedingt (zeitweise) studierunfähig ist und dauert diese Studierunfähigkeit länger als drei Monate an (vgl. dazu § 15 Abs. 2a BAföG), liegt eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Dies gilt auch für einen Auszubildende mit Behinderung, der über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist, sein Studium – nicht nur langsamer, sondern gar nicht – voranzubringen.

34

Der Kläger hätte angesichts der danach für den streitigen Bewilligungszeitraum bestehenden Studierunfähigkeit in dem Sinne, dass ein Besuch der Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz1 BAföG – wie dargelegt – nicht möglich war und nicht erfolgt ist, die notwendigen förderungsrechtlichen Konsequenzen ziehen und sich – gegebenenfalls rückwirkend – beurlauben lassen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger angesichts seines Studienverlaufs und der bereits zugestandenen Verlängerungen über die Förderungshöchstdauer gehalten war, ein besonderes Augenmerk auf seine Studierfähigkeit zu richten (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 12 ZB 16.1141 –, BeckRS 2016, 113469, Rn. 6). Der insoweit erhobene Einwand, aufgrund der konkreten Auswirkungen der Behinderung sei immer nur punktuell und im Nachhinein feststellbar gewesen, ob der Kläger studierfähig gewesen und damit eine Beurlaubung nicht möglich gewesen sei, greift nicht durch. Es ist ausweislich der von der X. zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. ...) zwar zutreffend, dass eine Beurlaubung grundsätzlich vor dem Semesterbeginn zu beantragen ist. Dies gilt allerdings nicht bei unvorhersehbaren, länger andauernden Erkrankungen, die ein ordnungsgemäßes Studium verhindern. In diesem Fall kann eine Beurlaubung auch während des laufenden Semesters beantragt werden. Folglich stand dem Kläger, nachdem er zum Ende des jeweiligen Semesters das Fehlen jeglichen Studienfortschritts hätte erkennen können, die Möglichkeit einer Beurlaubung offen. Insoweit liegt auch keine Diskriminierung wegen seiner Behinderung vor, weil er insoweit – wie jeder andere Studierende auch – die förderungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Nichtbesuch der Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG und der damit eintretenden Unterbrechung des Studiums zu ziehen hat und es nicht um die Frage eines Ausgleichs für behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und/oder Verzögerungen während des Besuchs der Hochschule geht.

35

Der Verweis auf die Möglichkeit der Beurlaubung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Kläger damit seinen Anspruch auf den auch den Lebensunterhalt sichernden Anspruch auf Ausbildungsförderung, und zwar rückwirkend für das ganze Urlaubssemester (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 5 C 102.80 –, juris, Rn. 11 f. = BVerwGE 66, 261), verlieren würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 12 ZB 16.1141 –, BeckRS 2016, 113469, Rn. 5; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 22), der ihm vorliegend indessen – wie ausgeführt – bereits wegen des fehlenden Besuchs der Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG für den streitigen Bewilligungszeitraum nicht zusteht. Denn der Auszubildende ist in einem solchem Fall gehalten, andere Sozialleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu beantragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einer rückwirkenden krankheits- oder behinderungsbedingten Beurlaubung eine Rückforderung der bis zur Antragstellung geleisteten Ausbildungsförderung regelmäßig ausscheiden dürfte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 5 C 15.14 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 152, 264) und der Auszubildende mit dem Antrag auf rückwirkende Beurlaubung gleichzeitig einen Antrag auf anderweitige Sozialleistungen stellen kann, um eine fortwährende Sicherung seines Lebensunterhalts zu gewährleisten.

36

Dem Verweis auf die Beurlaubungsmöglichkeit steht es auch nicht entgegen, dass es aus therapeutischer Sicht wünschenswert ist, wenn sich der Kläger der Studien- und Prüfungssituation immer wieder stellt und eine Beurlaubung die Möglichkeit zur Teilnahme an Vorlesungen und Prüfungen ausschließen würde. Denn eine (nur) zu Therapiezwecken betriebene Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ansonsten nicht erfüllt, ist nicht förderfähig.

37

Schließlich lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers aus der Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG nicht ableiten, dass ein krankheits- oder behinderungsbedingter Ausfall keine Unterbrechung der Ausbildung begründen könne, weil andernfalls die in § 15 Abs. 3 BAföG geregelte Förderung über die Höchstdauer hinaus nicht erforderlich wäre. Insoweit übersieht der Kläger, dass es auch krankheits- oder behinderungsbedingte Gründe gibt, die nicht die Studierfähigkeit oder den Besuch der Hochschule für das ganze Semester behindern, aber gleichwohl zu einer ausgleichsbedürftigen Verzögerung des Studiums führen, weil beispielsweise (aufstiegsrelevante) Klausuren krankheits- oder behinderungsbedingt nicht abgelegt oder wegen unzureichender Vorbereitungsmöglichkeit nicht bestanden wurden. Gerade die Regelung in § 15 Abs. 2a BAföG zeigt, dass eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten förderungsschädlich ist, mithin bei einem zeitlich darüberhinausgehenden Nichtbetreiben des Studiums der Anspruch auf Ausbildungsförderung entfällt.

38

3. Unabhängig von dem danach wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschlossenen Anspruchs scheitert die vom Kläger begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016 auch daran, dass entgegen § 9 Abs. 1 BAföG seine Leistungen das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels nicht erwarten lassen.

39

a. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Die Eignung des Auszubildenden an einer Hochschule wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG vermutet, solange der er die Ausbildungsstätte besucht – insoweit besteht hinsichtlich der Vermutung eine Verschränkung mit den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG – und die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbringt. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der ihm hierfür nach § 48 Abs. 2 BAföG gewährten Verlängerung um drei Semester die Bescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG zum Ende des 7. Fachsemesters (Wintersemester 2011/2012) erhalten (vgl. Bl. 382 der Verwaltungsakte). Für die Frage einer Eignung des Klägers gestützt auf diese Vermutung kann es vorliegend dahinstehen, ob die Regelvermutung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 48 BAföG nur „bis zum Ende der Förderungshöchstdauer vermutet“ wird (BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 – 5 C 26.81 –, juris, Rn. 27 = BVerwGE 68, 20), wobei eine gewährte Verlängerung für die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs.1 BAföG und die dafür im Anschluss in gleichem Umfang gemäß § 15 Abs. 3 BAföG zu gewährende Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch bei diesem Ansatz (wohl) einzubeziehen wären. Dies zugrunde gelegt würde für den Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum April 2015 bis März 2016 keine aus der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG folgende Eignungsvermutung mehr streiten, nachdem die für die Verzögerung im Grundstudium zugestandene Verlängerung um drei Semester im Sommersemester 2014 endete und die weitere Verlängerung im Wintersemester 2014/2015 bereits dem Ausgleich von Verzögerungen im Hauptstudium diente, mithin für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum das Ende der Förderungshöchstdauer zuzüglich der für eine spätere Vorlage der Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 BAföG gewährten Verlängerung erreicht und überschritten ist.

40

Einer abschließenden Entscheidung über die Auswirkungen dieser zeitlichen Konstellation auf die regelhafte Eignungsvermutung nach § 9 Abs. 2 BAföG für weitere Verlängerungssemester gemäß § 15 Abs. 3 BAföG bedarf es indessen nicht, weil selbst bei angenommener Eignungsvermutung, die überdies auch einen tatsächlichen – hier jedoch verneinten (oben unter Nr. 2) – Besuch der Hochschule voraussetzen würde, die Vermutung durch den tatsächlichen Studienverlauf widerlegt ist und die Leistungen des Klägers – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt (dazu unten) – nicht erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

41

Der getroffenen, für den Kläger negativen Prognose steht es nicht entgegen, dass ausgehend von den aufgekommenen Zweifeln bezüglich der Eignung des Klägers letztlich kein Gutachten der Ausbildungsstätte gemäß § 48 Abs. 3 BAföG eingeholt worden ist. Die Beklagte hat zwar unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 3 BAföG Fragen an den Fachbereich Recht und Wirtschaft gerichtet (vgl. E-Mail vom 4. Mai 2017, Bl. 202 f. GA). Die Antworten des stellvertretenden Leiters des Studienbüros – Studienmanagement und Studienfachberatung Rechtswissenschaften – (vgl. E-Mail vom 26. Mai 2017, Bl. 202 f. GA) genügen jedoch nicht den Anforderungen an eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne des § 48 Abs. 3 BAföG. Denn dort erfolgen lediglich allgemeine Angaben zu den negativen Auswirkungen einer längeren Studienunterbrechung. Die konkrete Frage zur Prognose bezüglich des Klägers unter Berücksichtigung dessen bisherigen Studienverlaufs wird – wiederum nur allgemein gehalten – dahingehend beantwortet, dass entsprechend zur Verlängerung einer Studienunterbrechung die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Studienabschlusses sinke. Mithin fehlt es an einer anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommenen aussagekräftigen Prognose. Ungeachtet der fehlenden Qualität als gutachterliche Stellungnahme im Sinne des § 48 Abs. 3 BAföG kann den Antworten seitens der Ausbildungsstätte eine negative Eignungstendenz entnommen werden, so dass sich die eigene negative Beurteilung durch die Beklagte ebenso wie im Anschluss daran diejenige des Gerichts jedenfalls nicht als Abweichung von dieser (allgemein begründeten) Tendenz der Ausbildungsstätte darstellt und kein Widerspruch zu dem Rechtsgedanken in der Regelung des § 48 Abs. 6 BAföG besteht, die mangels eines Gutachtens im Sinne des Absatzes 3 nicht direkt anzuwenden ist.

42

Der Beklagten steht auch ohne gutachterliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 3 BAföG eine eigene Prüfungskompetenz für die Frage der Eignung zu. Dies ergibt sich im Besonderen daraus, dass § 48 Abs. 3 BAföG die Einholung eines solchen Gutachtens bei begründeten Zweifeln in das Ermessen („kann“) des Amtes für Ausbildungsförderung stellt (vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Mai 2015, § 48 Rn. 41 und Rn. 43). Ein anderes Verständnis des in § 48 Abs. 3 BAföG eingeräumten Ermessens des Amtes für Ausbildungsförderung dahingehend, ob aufgrund der begründeten Zweifel an die Eignung überhaupt eine weitergehende Überprüfung – durch eine Stellungnahme der Ausbildungsstätte – erfolgt, stünde im Widerspruch zur Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung, die persönlichen Förderungsvoraussetzungen, zu denen insbesondere auch die zwingend vorausgesetzte Eignung nach § 9 Abs.1 BAföG gehört, zu prüfen. Mithin ist das Ermessen nach § 48 Abs. 3 BAföG so auszulegen, dass es dem Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln die Entscheidungsalternativen eröffnet, eine gutachterliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einzuholen oder – soweit dies im konkreten Fall möglich ist – in Ausübung seiner eigenen Prüfungskompetenz eine Entscheidung über das (Nicht-)Vorliegen der Eignung zu treffen. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wird, nach Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG finde eine weitere Eignungsprüfung nur bei begründeten Zweifeln im Verfahren nach § 48 Abs. 3 BAföG statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 – 5 C 26.81 –, juris, Rn. 27 = BVerwGE 68, 20; hierauf verweisend, BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 – 11 B 60.92 – FamRZ 1993, 1375 [1376]), steht dies der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen, da das Verfahren gemäß § 48 Abs. 3 BAföG tatbestandlich gestützt auf das Bestehen begründeter Zweifel an der Eignung auch in diesem Fall durchgeführt wird, indem das Amt für Ausbildungsförderung zu der Frage, ob zur weiteren Überprüfung eine Stellungnahme eingeholt wird, sein in § 48 Abs. 3 BAföG eingeräumtes Ermessen dahingehend ausübt, in eigener Prüfungskompetenz zu entscheiden.

43

Für den maßgeblichen Zeitpunkt der anzustellenden Eignungsprognose gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gilt – abweichend von der im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG anzustellenden Abschlussprognose –, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 5 C 4.82 –, juris, Rn. 11 f. = BVerwGE 71, 199; Beschluss vom 21. April 1993 – 11 B 60.92 – FamRZ 1993, 1375 [1376]). Mithin ist vorliegend auf die Prognose zum Ablauf des Wintersemesters 2015/2016 im März 2016 abzustellen.

44

Bei der Würdigung der vom Kläger erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen ist die angenommene Behinderung zu berücksichtigen und dementsprechend für die Eignungsfrage abzugrenzen, ob lediglich eine ausgleichsbedürftige und ausgleichsfähige behinderungsbedingte Minderleistung vorliegt oder der Betroffene generell nicht in der Lage ist, seine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung zu absolvieren (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 12 CE 13.999, u.a. –, juris, Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 32. Oktober 2014 – AN 2 K 13.00319 –, juris, Rn. 32 ff.). Die daran zu messende Annahme der Beklagten, dem Kläger fehle die gemäß § 9 Abs. 1 BAföG erforderliche Eignung, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Auf der Grundlage der eingereichten fachärztlichen Berichte, die den Gesundheitszustand des Klägers bis zum maßgebliche Prognosezeitpunkt abbilden, dem bisherigen Studienverlauf und den bisher erbrachten Leistungen sowie den dem Senat bekannten Anforderungen, die der Kläger zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels erfüllen muss, ist auch der Senat davon überzeugt, dass nach dem sich zum maßgeblichen Zeitpunkt abzeichnenden Gesamtbild ein Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels nicht zu erwarten ist.

45

In Bezug auf die Leistungen des Klägers bis zum März 2016 ergibt sich folgendes Bild: Nachdem der Kläger unter Gewährung einer Verlängerung von drei Semestern seine Zwischenprüfung im 7. Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) abgelegt und hierüber eine Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt hatte, erwarb der Kläger in den Sommersemestern 2012 und 2013 sowie im Wintersemester 2013/2014 die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Staatsexamen noch erforderlichen Leistungsnachweise (Juristische Methodenlehre, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, große Übungen im Öffentlichen Recht und im Bürgerlichen Recht). Mithin fehlt dem Kläger – neben den Prüfungen im Staatsexamen selbst – seit dem Sommersemester 2014 allein noch die erfolgreiche Teilnahme an der Übung in dem von ihm gewählten Schwerpunktbereich Strafrechtspflege als Voraussetzung zur Zulassung auch zum hochschulrechtlichen Teil des Examens. Bis zum Ende des hier streitumfangenen Bewilligungszeitraums im März 2016, mithin in vier weiteren Semestern, hat der Kläger die noch offene Prüfungsleistung im Schwerpunktbereich weder erbracht noch ist er hierzu überhaupt angetreten. In der detaillierten Aufstellung des Klägers, an welchen Veranstaltungen er im Zeitraum Sommersemester 2014 bis Sommersemester 2017 teilgenommen habe, wird ein Mitschreiben der Klausur erstmals für das Sommersemester 2017 aufgeführt. Soweit in einem früheren Schriftsatz pauschal vorgetragen wird, der Kläger habe in den vorangegangenen Semestern „schon wiederholt“ an der Schwerpunktklausur teilgenommen, wird dies in der ausführlichen Aufstellung der Studienaktivitäten nicht erwähnt.

46

Korrespondierend dazu belegen die fachärztlichen Quartalsberichte für diese vier Semester ohne erbrachte Leistungen, dass der Kläger nicht ansatzweise in der Lage gewesen ist, sein Studium voranzubringen. Bezüglich des streitumfangenen Bewilligungszeitraums (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016) und des diesem vorangehenden Wintersemesters 2014/2015 verweist der Senat hinsichtlich des Inhalts auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG (oben unter Nr. 2). Betreffend das Sommersemester 2014 ergibt sich aus den beiden hierzu vorgelegten Quartalsberichten des den Kläger behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn O. dasselbe Bild. Nach Angaben des Klägers „[liege] das Studium komplett brach“ und „ob er je weiter studieren könne, stehe in den Sternen“ (Bericht vom 23. Juni 2014, Bl. 155 GA sowie Bericht vom 29. September 2014, Bl. 157 GA). Soweit die Frage der Entwicklung der diagnostizierten Beeinträchtigungen betroffen ist, lässt sich den Quartalsberichten zwar entnehmen, dass gegen Ende des hier maßgeblichen Zeitraums eine leichte Verbesserung zu erkennen ist, insbesondere auch die Diagnosen der Agoraphobie mit Panikstörungen und der rezidivierenden depressiven Störung als „gebessert“ beschrieben werden (Bericht vom März 2016, Bl. 167 GA), der Kläger sich wieder vermehrt der Studienlektüre widme und erste Kontakte zur Wiederaufnahme des Studiums knüpfe (Berichte vom September 2015, Bl. 165 GA und Bericht vom Dezember 2015, Bl. 173 GA). Allerdings hat auch diese Besserung nicht dazu beigetragen, dass der Kläger sein Studium in diesen Semestern inhaltlich voranbringen konnte. Hinzu kommt, dass gerade auch in dem eine Besserung bescheinigenden Quartalsbericht fachärztlicherseits ausgeführt wird, dass „es ausgesprochen schwer fallen [dürfte], ein an das Beschwerdebild [des Klägers] angepasstes Fortführen des Studiums darzustellen“ (Bericht vom März 2016, Bl. 167 GA).

47

Eine positive Prognose lässt sich auf dieser Basis nicht tragfähig begründen. Dabei ist zwar durchaus anzuerkennen, dass der Kläger trotz der schon seit dem Beginn seines Studiums bestehenden Einschränkungen die Zwischenprüfung bestanden und auch die weiteren Leistungsnachweise für eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erworben hat. Soweit er hierfür mehr Zeit in Anspruch nehmen musste, ist dies für die Eignungsprognose mit Blick auf den zu gewährenden Nachteilsausgleich unschädlich. Seit dem Sommersemester 2014 hat der Kläger jedoch überhaupt keine Leistungen mehr erbracht, die erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Gleichzeitig lassen sich den seinerzeitigen fachärztlichen Berichten keine belastbaren Anhaltspunkte für eine tatsächliche studiumsrelevante Besserung der diagnostizierten Störungen entnehmen. Berücksichtigt man ausgehend davon, dass die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen bei der Anfertigung der Examensarbeiten – sowohl im staatlichen Pflichtteil als auch im hochschulrechtlichen Schwerpunktbereich – im Vergleich zu Semesterabschlussklausuren oder auch den Großen Übungen um ein vielfaches höher sind und der Kläger sich überdies ersichtlich seit mehreren Jahren nicht mehr mit dem Pflichtfachstoff befasst hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 – 5 C 52.78 –, juris, Rn. 18: „Wenn ein Student sich nicht ständig mit der Materie seines Fachgebietes beschäftigt, gehen ihm bereits erworbene Kenntnisse wieder verloren.“), war ein erfolgreicher Abschluss des Staatsexamens für den Kläger unter den genannten Vorbedingungen zum Ende des hier streitigen Bewilligungszeitraums nicht zu erwarten und eine weitere Förderung scheitert damit (auch) an der persönlichen Förderungsvoraussetzung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG.

48

b. Selbst wenn man für die Eignungsprognose abweichend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen zeitlichen Bezugspunkt die weitere Entwicklung einbeziehen würde, lässt sich für den Kläger nicht die Erwartung begründen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

49

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der für das Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016 Ausbildungsförderung begehrt und sich im aktuellen Wintersemester 2017/2018 in seinem 19. Fachsemester befindet, sein Ausbildungsziel nicht erreicht und benötigt – wie bereits seit dem Sommersemester 2014 – weiterhin eine bestandene Prüfungsleistung im Schwerpunktbereich als Voraussetzung zur Zulassung zum hochschulrechtlichen Teil des Examens. Der Kläger hat im Sommersemester 2017 die erforderliche Klausur geschrieben, jedoch nicht bestanden. Aus den vorgelegten Quartalsberichten ergibt sich, dass sich der Kläger dem staatlichen Pflichtteil des Examens stellen wolle und sich hierauf vorbereite (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2016 betreffend den Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2016, Bl. 253 GA), den Versuch, zum Staatsexamen anzutreten, jedoch abgebrochen habe, nachdem er aufgrund einer Verschlechterung im Bereich der depressiven Symptomatik und des damit einhergehenden signifikant verringerten Antriebs seine eigenen Planungen betreffend das Studium und das Lernen nicht habe einhalten können (vgl. Bericht vom 31. März 2017 betreffend den Berichtszeitraum Januar bis März 2017, Bl. 256 GA).

50

Mithin ist für den weiteren Verlauf im Anschluss an den streitbefangenen Bewilligungszeitraum festzuhalten, dass der Kläger auch in den folgenden drei Semestern nicht in der Lage gewesen ist, den einzig noch erforderlichen Leistungsnachweis im Schwerpunktbereich erfolgreich zu erbringen, um die Zulassung auch zum hochschulrechtlichen Teil des Staatsexamens zu erhalten. Dieses weitere Nichtvorankommen im Studium trotz des – jedenfalls bis zu den anstehenden Examensklausuren – stark umgrenzten Aufgabengebiets gewinnt weiter dadurch Gewicht, dass dem Kläger ärztlicherseits für den Berichtszeitraum Juli bis September 2016 allgemein eine Besserung (vgl. Bericht vom 30. September 2016, Bl. 259 GA), für den Zeitraum Januar bis März 2017 keine relevanten Auswirkungen auf das Studium durch die Agoraphobie mit Panikstörungen (vgl. Bericht vom 31. März 2017, Bl. 256 GA) und eine stabile Besserung in diesem Bereich sowie gegenwärtig keine depressive Symptomatik (vgl. Bericht vom 30. Juni 2017 betreffend den Beobachtungszeitraum April bis Juni 2017, Bl. 292 GA) attestiert wurden. Ergänzend dazu ist abermals zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen bei der Anfertigung der Examensarbeiten im Vergleich zu denjenigen während des Studiums um ein vielfaches höher sind. Die Zeitspanne, über die sich der Kläger nicht mehr mit dem Pflichtfachstoff befasst hat, ist ebenfalls größer geworden und einen ersten Anlauf, sich auf den Pflichtfachstoff vorzubereiten, hat der Kläger abgebrochen.

51

Bei der anzustellenden Prognose übersieht der Senat nicht, dass dem Kläger in den letzten Quartalsberichten – wie bereits ausgeführt – durchaus eine Besserung bescheinigt wird und er zum Abschluss des Sommersemesters 2017 ohne weitere Probleme die Abschlussklausur im Schwerpunktbereich geschrieben habe. Gleichzeitig zeigen die beiden letzten Berichte jedoch auch, dass die rezidivierende depressive Störung, die zwischenzeitlich keine Symptomatik mehr aufwies (vgl. Bericht vom 30. Juni 2017, Bl. 292 GA), wieder an Bedeutung gewonnen hat und zuletzt eine leichtgradige Symptomatik diagnostiziert wurde, bei der auch die Sorgen um die Belastbarkeit betreffend das Studium von Bedeutung war (vgl. Bericht vom 29. September 2017, Bl. 290 GA). Soweit die Agoraphobie mit Panikstörung nach den Quartalsberichten bereits seit dem Berichtszeitraum Januar bis März 2017 keine relevante Auswirkung mehr auf das Studium hatte (vgl. Bericht vom 31. März 2017, Bl. 256 GA), Panikattacken und phobische Zustände auch im vorangehenden Quartal nicht wesentlich vermehrt aufgetreten seien (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2016, Bl. 253 GA) und diese Besserung durchgängig – zuletzt mit Attest vom 16. Oktober 2017 (Bl. 294 GA) – bestätigt wurde, stellt dies zwar eine positive Entwicklung dar. Jedoch hat auch diese Besserung nicht dazu geführt, dass der Kläger die Abschlussklausur im Schwerpunktbereich erfolgreich absolvieren konnte. Die Eignungsprognose ist – wie bereits ausgeführt – bezogen auf das um ein mehrfaches anspruchsvollere Examen zu stellen. Hinsichtlich der weiteren erschwerenden Umstände – insbesondere der langen Studiendauer und der viele Jahre zurückliegenden Befassung mit dem Pflichtfachstoff im Studium – kann auf die voranstehenden Ausführungen verweisen werden. Soweit in dem letzten Attest vom 16. Oktober 2017 zur Frage einer depressiven Symptomatik ausgeführt wird, diese sei „nicht sicher vorhanden“ (Bl. 294 GA) kann darauf – ohne weitergehende Angaben zu den Grundlagen dieser Beurteilung – nichts gestützt werden, insbesondere nachdem der Kläger über viele Jahre unter einer entsprechenden Störung gelitten hat und sich zuletzt eine Besserung hin zur Symptomfreiheit auch wieder verschlechtert hat. Dasselbe gilt für die – ebenfalls nicht weiter begründete und weder den bisherigen Studien- und Erkrankungsverlauf noch die Studienanforderungen einbeziehende – Einschätzung, es sei „kein Anlass zur Sorge erkennbar, dass der Studienabschluss gefährdet sei“ (Bl. 294 GA). Diese Einschätzung teilt der Senat aus den dargelegten Gründen nicht.

52

4. Schließlich ist unabhängig von den voranstehenden Hinderungsgründen eine Förderung für weitere zwei, die Förderungshöchstdauer überschreitende Semester auch nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG angemessen.

53

Über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus wird ausnahmsweise für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 BAföG genannten Gründen überschritten worden ist. Die „angemessene Zeit“ der Verlängerung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 – 5 B 21.85 –, juris, Rn. 2) und entspricht dem Zeitverlust, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. dazu Nr. 15.3.1 Satz 1 BAföGVwV). Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerungszeit ist zu berücksichtigen, dass bei einer – wie hier angenommenen – andauernden Behinderung auch beim Nachholen des Ausbildungsstoffes wiederum Verzögerungen aufkommen (vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: September 2016, § 15 Rn. 26 m.w.N.). Eine Höchstzahl an Verlängerungssemestern – etwa im Verhältnis zur Förderungshöchstdauer – sieht das Gesetz nicht vor, so dass die Angemessenheit bei einer andauernden Behinderung nicht an einer bestimmten Grenze endet und insbesondere nicht eine Studierfähigkeit von mindestens 50 % zu verlangen (vgl. dazu Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: September 2016, § 15 Rn. 26 m.w.N.; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 11 und Rn. 33), sondern eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus vielmehr davon abhängig ist, dass die sonstigen Förderungsvoraussetzungen bejaht werden können.

54

Zu diesen sonstigen Förderungsvoraussetzungen gehört es unter anderem, dass der Auszubildende seine Ausbildung umsichtig plant und zielstrebig durchführt, um im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck, die Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen, eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 – 5 B 21.85 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 27. März 1980 – 5 C 52.78 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 40.88 –, juris, Rn. 11).

55

Dies gilt in gleicher Weise für einen Auszubildenden mit Behinderung, der ebenfalls die förderungsrechtliche Obliegenheit hat, seine Ausbildung umsichtig zu planen und – im Rahmen der behinderungsbedingten Einschränkungen – zielstrebig durchzuführen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 – 3 K 1915/14.F –, juris, Rn. 2; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 33). Einem behinderten Auszubildenden ist zwar nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG Nachteilsausgleich zu gewähren, wenn er aufgrund seiner durch die Behinderung eingeschränkten Möglichkeiten Leistungen erbringt, die hinter den durch Studien- oder Prüfungsordnung normierten Vorgaben zurückbleiben. Etwas anderes gilt jedoch – wie bereits unter Nr. 2 ausgeführt – bei einer über den Zeitraum des § 15 Abs. 2a BAföG hinausgehenden Studierunfähigkeit und der Nichterbringung von Studienleistungen. In diesem Fall ist es auch dem behinderten Auszubildenden zuzumuten, sich – gegebenenfalls auch rückwirkend (dazu bereits unter 2.) – beurlauben zu lassen, und dadurch eine (weitere) Verzögerung der Ausbildung zu vermeiden.

56

Bei der gebotenen umsichtigen Planung hätte sich der Kläger, der angesichts seines bisherigen Studienverlaufs und der ihm bekannten Beeinträchtigungen auf die Prüfung seiner Studierfähigkeit ein besonderes Augenmerk hätte richten müssen (vgl. dazu BayVGH, Beschluss 15. Dezember 2016 – 12 ZB 16.1141 –, BeckRS 2016, 113469, Rn. 6), jedenfalls für die beiden dem streitumfangenen Bewilligungszeitraum vorangehenden Semester (Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/2015) vor Ende des jeweiligen Semesters rückwirkend beurlauben lassen müssen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Die ihm bereits gewährten Verlängerungssemester hätte er sodann im Anschluss an die Beurlaubung zum inhaltlichen Voranbringen des Studiums nutzen zu können. Einer weiteren Verlängerung um die beiden hier streitumfangenen Semester hätte es dann von vorneherein nicht bedurft, so dass sich die begehrte Verlängerung nicht mehr als angemessen darstellt.

57

Der Kläger ist weder im Sommersemester 2014 noch im Wintersemester 2014/2015 zu Prüfungen angetreten. Zu seiner Teilnahme an Lehrveranstaltungen hat der Kläger wie folgt vorgetragen: Im Sommersemester 2014 habe er die Übung im Pflichtbereich Schwerpunktstudium Strafrechtspflege zwar regelmäßig besucht, die Veranstaltung aufgrund von Panikattacken jedoch oft verlassen. Die Vorlesungen Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht habe er ebenfalls regelmäßig besucht, wobei eine Teilnahme im Fach Strafverteidigung nicht möglich gewesen sei, wenn er zuvor in der Übung eine Panikattacke bekommen habe. Die Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht habe er bei Panikattacken verlassen müssen. Strafvollzugsrecht und Kriminologie, die nicht zu seinem Wahlpflichtbereich gehörten, habe er sporadisch besucht. Im Wintersemester 2014/2015 sei es in der Übung im Wahlpflichtbereich vermehrt zu Panikattacken gekommen, weshalb er diese öfters verlassen habe bzw. für einige Zeit habe unterbrechen müssen. Dasselbe gelte für die Vorlesung Sanktionsrecht. Er habe versucht, die Vorlesung Vertiefung StPO regelmäßig zu besuchen, was aufgrund des Termins am Nachmittag und der oftmals auftretenden krankheitsbedingten Erschöpfung jedoch nicht immer gelungen sei. Aus demselben Grund habe er die Vorlesung Betäubungsmittelstrafrecht kaum besucht. Kriminologie und die Vorlesungsreihe Anwaltliche Praxis habe er sporadisch besucht, die Vorlesung Alternative Streitbeilegung nur zu Anfang des Semesters. Die Vorlesungen Jugendstrafrecht und Kriminologische Grundlagen habe er regelmäßig besucht.

58

Aus den zeitlich korrespondierenden Quartalsberichten ergibt sich jedoch trotz der dargelegten Studienbemühungen abermals, dass der Kläger im Zeitraum April 2014 bis März 2015 sein Studium nicht betrieben hat und angesichts der sich zumindest zum Ende des jeweiligen Semesters abzeichnenden Nichterbringung von Studienleistungen angehalten gewesen wäre, sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eine Studierunfähigkeit begründenden Behinderung beurlauben zu lassen. Hinsichtlich der Quartalsberichte für das Wintersemester 2014/2015 verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 2 und bezüglich des Sommersemesters 2014 auf diejenigen unter Nr. 3. Danach lag das Studium im betreffenden Zeitraum komplett brach und die Wiederaufnahme des Studiums in moderatem Maße war als therapeutischer Baustein und Ziel für das laufende Jahr benannt. In dieser Situation drängte sich eine Beurlaubung auf und der Kläger kann sich nicht auf seine pauschale Behauptung zurückziehen, er habe eine Beurlaubung aus behinderungsbedingten Gründen nicht umsetzen können.

59

Soweit der Kläger in Bezug auf seine Fähigkeit, das angestrebte Ausbildungsziel trotz seiner Beeinträchtigungen und der hohen Anforderungen des Staatsexamens zu erreichen, geltend macht, das Staatsexamen bei einem entsprechenden Nachteilsausgleich durch die Gestaltung der Prüfungssituation erfolgreich absolvieren zu können, müsste er sich – angenommen seine, nach Ansicht des Senats zweifelhafte These sei zutreffend und seine Eignung nach § 9 Abs. 1 BAföG deshalb gegeben – entgegen halten lassen, warum er einen derartigen Nachteilsausgleich bei der Gestaltung der Prüfungssituation nicht bereits während des Studiums zu erreichen versucht hat. Ausgehend von dieser Annahme des Klägers hätte es nämlich zur Erfüllung seiner Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und – im Rahmen der behinderungsbedingten Einschränkungen – zielstrebig durchzuführen, entsprechender Bemühungen bereits während des Studiums bedurft, um die aufgetretenen Verzögerungen so weit wie möglich zu vermeiden. Mithin führte dieser Einwand auch dazu, die Angemessenheit einer Verlagerung zu verneinen, weil der Auszubildende die gebotene umsichtige Planung nicht erbracht hat.

60

5. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

61

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

62

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2017 - 7 A 10935/17 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2017 - 7 A 10935/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2017 - 7 A 10935/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 12 ZB 16.1141

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der zulässige, insbeso

Referenzen

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 wendet und ihr Begehren, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum 02/2015 bis 09/2015 zu gewähren, weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen - soweit überhaupt hinreichend dargelegt - nicht vor.

2. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

2.1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum 02/2015 bis 09/2015 besitzt, weil der Beklagte zu Recht die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach Überschreiten des Vorlagezeitpunkts nicht zugelassen hat. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass trotz der bei der Klägerin vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung die Voraussetzungen für eine Zulassung des Leistungsnachweises zum Ende des 11. Fachsemesters anstatt zum Ende des 4. Fachsemesters nicht vorliegen, weil es der Klägerin möglich gewesen wäre, die eingetretene Verzögerung von zwischenzeitlich sieben Semestern - jedenfalls teilweise - zu verhindern.

2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis oder eine bestandene Zwischenprüfung oder eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

2.3. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Hierzu gehört insbesondere auch eine Erkrankung (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl.2016, § 15 Rn. 23; s.a. Tz. 15.3.3 VwV; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 19, 21.1). Auch psychische Störungen mit Krankheitscharakter zählen hierzu (vgl. Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 21.1 m. w. N.). Davon ist das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin zutreffend ausgegangen. Es hat darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein Ausnahmefall bleiben muss und eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.6.1995 - 11 C 25.94 -, juris; SächsOVG, Urteil v. 23.10.2014 - 1 A 176/11 - juris; Rothe/Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 19). Denn das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, dann muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen (Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22). Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier muss der Auszubildende ggf. versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204).

2.4. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die eingetretene Studienverzögerung hätte zumindest teilweise verhindert werden können, ist die Klägerin nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründenden Weise entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin auf die Prüfung ihrer Studierfähigkeit regelmäßig ein besonderes Augenmerk hätte richten müssen. Jedenfalls nach Wiederaufnahme des Studiums nach erfolgter Beurlaubung für die Fachsemester 3 und 4 lag im darauf folgenden Sommersemester 2012 nach Aussage ihres sie bereits seit 2009 behandelnden Arztes noch immer eine Studienerschwerung vor, die Leistungsnachweise nur eingeschränkt möglich machte. Gleiches galt für das darauffolgende Wintersemester 2012/2013. Die Klägerin vermochte in beiden Semestern keinerlei Leistungsnachweise zu erbringen, so dass sich ihr die Prüfung ihrer Studierfähigkeit umso mehr hätte aufdrängen müssen, als sie bereits im 1. Fachsemester, für das eine Beurlaubung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation grundsätzlich ausgeschlossen war, studierunfähig war und ebenso im 2. Fachsemester, für das ein Beurlaubungsantrag aufgrund des Umstands der nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit der Studierunfähigkeit nicht mehr gestellt werden konnte. Da die Klägerin mit der Beurlaubung für die beiden folgenden Semester jedoch in der Lage war, die notwendigen Konsequenzen aus ihrer fehlenden Studierfähigkeit zu ziehen, wäre es geboten gewesen, diese nach Beendigung der Beurlaubung im darauf folgenden Sommersemester 2012, spätestens jedoch im Wintersemester 2012/13 erneut besonders gründlich zu prüfen, um angesichts der offensichtlich weiterhin fortbestehenden Unmöglichkeit, jedweden Leistungsnachweis zu erbringen, die nunmehr unabweisbare Konsequenz einer erneuten Beurlaubung bzw. eines zumindest vorübergehenden Studienabbruchs zu ziehen, zumal laut ärztlichem Attest weiterhin eine Studienerschwerung vorgelegen hat. Das Vorliegen einer Behinderung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, die möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl. BayVGH, B. v. 17. Juni 2013 - 12 CE 13.999, 12 CE 13. 1000, 12 CE 13.1001 - juris), hat die Klägerin ausdrücklich verneint.

2.5. Der Einschätzung der Aussichtslosigkeit eines Beurlaubungsantrags im Hinblick auf die jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU bzw. LMU muss entgegengehalten werden, dass nicht nur aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskünfte der FAU und der LMU eine über zwei Semester hinausgehende Beurlaubung ausnahmsweise gewährt wird; dies ergibt sich vielmehr auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut in den jeweiligen Richtlinien selbst. Darin ist jeweils explizit geregelt, dass eine Beurlaubung „in der Regel“ zwei Semester nicht überschreiten soll. Damit ist zugleich auch für einen juristischen Laien deutlich erkennbar, dass eine längere Beurlaubung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, so dass sich die Klägerin unter konkreter Angabe der genauen Gründe um einen längeren Zeitraum hätte bemühen müssen. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, angesichts der Tatsache der bereits vor Studienbeginn vorliegenden Erkrankung entsprechende Erkundigungen bzw. Rat einzuholen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. In den Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg ist in Ziffer 3. Abs. 2 Satz 2 zudem ausdrücklich ausgeführt, dass eine Beurlaubung über zwei Semester hinaus in schwerwiegenden Fällen möglich ist und auch statt der Beurlaubung die Unterbrechung des Studiums nach § 9 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung in Betracht zu ziehen ist (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3). Gleichermaßen berät das Studentenwerk München auf seiner Internetseite die Studierenden dahingehend, dass eine Verschiebung oder verlängerte Förderung nicht möglich ist, wenn eine länger andauernde Studierunfähigkeit vorliegt, die eine Beurlaubung oder Exmatrikulation unumgänglich macht (https://www.studentenwerkmünchen.de/finanzierung/BAföG-fürstudierende/FAQ-ga). Jedenfalls hätte sich die Klägerin insgesamt zu ihrer Förderungssituation beraten lassen müssen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss v. 14.1.2015 - 12 C 14.2813 - juris).

2.6. Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, eine rückwirkende Beurlaubung sei auch wegen Krankheit nicht möglich, gilt diese Einschränkung lediglich für zurückliegende Semester, nicht jedoch für das laufende, wie sich aus den jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU und LMU entnehmen lässt. Entgegen seiner Auffassung bestand darüber hinaus für den Beklagten auch keine Verpflichtung zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift kann das BAföG-Amt bei begründeten Zweifeln an der Eignung während des Besuchs einer Hochschule eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte auch zu anderen als den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten einholen. Die Regelung betrifft demnach eine völlig andere, hier nicht vorliegende Konstellation, für den Fall, dass der Auszubildende innerhalb der Förderungshöchstdauer das angestrebte Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen wird, mit anderen Worten die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des § 9 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorliegen (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 48 Rn. 30, 31).

2.7. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist auch die Angemessenheitsprüfung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Was eine angemessene Zeit ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.7.1986 - 5 B 21/85 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001 - juris). Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 11; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013, a. a. O.), die ihren Niederschlag in Tz.15.3.1 BAföG VwV gefunden hat, ist angemessen eine Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeitraum für die Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises vorliegend nicht mehr angemessen ist. Seine Einschätzung, die Belange der Klägerin, deren Gesamtsituation dem Gericht sehr wohl bewusst war, müssten insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesamtstudiendauer und Regelstudienzeit hinter die vom Beklagten wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. November 2009 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate, wobei sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung das Studium in einen zweijährigen ersten Studienabschnitt und einen vierjährigen zweiten Studienabschnitt gliedert. Die Klägerin hat nach nunmehr 9 zu berücksichtigenden Fachsemestern den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich bestanden. Angesichts der Gesamtstudiendauer von regelmäßig 12 Semestern kann eine solche Verzögerung bereits im ersten Studienabschnitt deshalb zu Recht nicht mehr als angemessen erachtet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des „schiefsemestrigen“ Studienbeginns, der allenfalls zu einer Verlängerung des zweijährigen ersten Studienabschnitts um ein Semester führen dürfte, was von der Klägerin in die Planungen ihres Studiums hätte mit einbezogen werden müssen. Denn § 3 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung sieht vor, dass antizyklisch Weiterstudierende gegebenenfalls eine Verzögerung des Studienablaufs in Kauf nehmen müssen.

2.8. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Förderung von Schul- und Hochschulausbildungen. Es soll nach Stellung und Funktion im System staatlicher Sozialleistungen in seinem Anwendungsbereich die individuelle Förderung von Ausbildungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls grundsätzlich abschließend regeln (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., Einführung Rn. 1, 26). Daraus folgt zugleich, dass BAföG-Leistungen nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Klägerin ohne Ausbildungsförderungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr bewerkstelligen könnte, ist darauf aufmerksam zu machen, dass den Betroffenen grundsätzlich zugemutet wird, auf die Aufnahme oder Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten, wenn sie aus in der Person selbst liegenden Gründen, z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund oder aus anderen Gründen keine Förderung mehr erhalten können und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., Einführung, Rn. 26).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich die hier aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten lassen oder aber in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts bereits abschließend geklärt sind (vgl. zu alledem Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27 ff., 32; BayVGH, Beschluss v. 10.5.2012 - 12 ZB 12.707 - juris). Weder den Gerichtsakten beider Instanzen noch den Behördenakten sind Anhaltspunkte für eine besondere tatsächliche Schwierigkeit zu entnehmen, was lediglich dann der Fall wäre, wenn es sich um einen besonders unübersichtlichen oder unter den Beteiligten besonders kontroversen Sachverhalt handeln würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 33). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Streitsache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten deshalb auf, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

6. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 wendet und ihr Begehren, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum 02/2015 bis 09/2015 zu gewähren, weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen - soweit überhaupt hinreichend dargelegt - nicht vor.

2. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

2.1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum 02/2015 bis 09/2015 besitzt, weil der Beklagte zu Recht die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach Überschreiten des Vorlagezeitpunkts nicht zugelassen hat. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass trotz der bei der Klägerin vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung die Voraussetzungen für eine Zulassung des Leistungsnachweises zum Ende des 11. Fachsemesters anstatt zum Ende des 4. Fachsemesters nicht vorliegen, weil es der Klägerin möglich gewesen wäre, die eingetretene Verzögerung von zwischenzeitlich sieben Semestern - jedenfalls teilweise - zu verhindern.

2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis oder eine bestandene Zwischenprüfung oder eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

2.3. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Hierzu gehört insbesondere auch eine Erkrankung (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl.2016, § 15 Rn. 23; s.a. Tz. 15.3.3 VwV; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 19, 21.1). Auch psychische Störungen mit Krankheitscharakter zählen hierzu (vgl. Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 21.1 m. w. N.). Davon ist das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin zutreffend ausgegangen. Es hat darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein Ausnahmefall bleiben muss und eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.6.1995 - 11 C 25.94 -, juris; SächsOVG, Urteil v. 23.10.2014 - 1 A 176/11 - juris; Rothe/Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 19). Denn das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, dann muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen (Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22). Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier muss der Auszubildende ggf. versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204).

2.4. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die eingetretene Studienverzögerung hätte zumindest teilweise verhindert werden können, ist die Klägerin nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründenden Weise entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin auf die Prüfung ihrer Studierfähigkeit regelmäßig ein besonderes Augenmerk hätte richten müssen. Jedenfalls nach Wiederaufnahme des Studiums nach erfolgter Beurlaubung für die Fachsemester 3 und 4 lag im darauf folgenden Sommersemester 2012 nach Aussage ihres sie bereits seit 2009 behandelnden Arztes noch immer eine Studienerschwerung vor, die Leistungsnachweise nur eingeschränkt möglich machte. Gleiches galt für das darauffolgende Wintersemester 2012/2013. Die Klägerin vermochte in beiden Semestern keinerlei Leistungsnachweise zu erbringen, so dass sich ihr die Prüfung ihrer Studierfähigkeit umso mehr hätte aufdrängen müssen, als sie bereits im 1. Fachsemester, für das eine Beurlaubung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation grundsätzlich ausgeschlossen war, studierunfähig war und ebenso im 2. Fachsemester, für das ein Beurlaubungsantrag aufgrund des Umstands der nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit der Studierunfähigkeit nicht mehr gestellt werden konnte. Da die Klägerin mit der Beurlaubung für die beiden folgenden Semester jedoch in der Lage war, die notwendigen Konsequenzen aus ihrer fehlenden Studierfähigkeit zu ziehen, wäre es geboten gewesen, diese nach Beendigung der Beurlaubung im darauf folgenden Sommersemester 2012, spätestens jedoch im Wintersemester 2012/13 erneut besonders gründlich zu prüfen, um angesichts der offensichtlich weiterhin fortbestehenden Unmöglichkeit, jedweden Leistungsnachweis zu erbringen, die nunmehr unabweisbare Konsequenz einer erneuten Beurlaubung bzw. eines zumindest vorübergehenden Studienabbruchs zu ziehen, zumal laut ärztlichem Attest weiterhin eine Studienerschwerung vorgelegen hat. Das Vorliegen einer Behinderung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, die möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl. BayVGH, B. v. 17. Juni 2013 - 12 CE 13.999, 12 CE 13. 1000, 12 CE 13.1001 - juris), hat die Klägerin ausdrücklich verneint.

2.5. Der Einschätzung der Aussichtslosigkeit eines Beurlaubungsantrags im Hinblick auf die jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU bzw. LMU muss entgegengehalten werden, dass nicht nur aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskünfte der FAU und der LMU eine über zwei Semester hinausgehende Beurlaubung ausnahmsweise gewährt wird; dies ergibt sich vielmehr auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut in den jeweiligen Richtlinien selbst. Darin ist jeweils explizit geregelt, dass eine Beurlaubung „in der Regel“ zwei Semester nicht überschreiten soll. Damit ist zugleich auch für einen juristischen Laien deutlich erkennbar, dass eine längere Beurlaubung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, so dass sich die Klägerin unter konkreter Angabe der genauen Gründe um einen längeren Zeitraum hätte bemühen müssen. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, angesichts der Tatsache der bereits vor Studienbeginn vorliegenden Erkrankung entsprechende Erkundigungen bzw. Rat einzuholen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. In den Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg ist in Ziffer 3. Abs. 2 Satz 2 zudem ausdrücklich ausgeführt, dass eine Beurlaubung über zwei Semester hinaus in schwerwiegenden Fällen möglich ist und auch statt der Beurlaubung die Unterbrechung des Studiums nach § 9 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung in Betracht zu ziehen ist (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3). Gleichermaßen berät das Studentenwerk München auf seiner Internetseite die Studierenden dahingehend, dass eine Verschiebung oder verlängerte Förderung nicht möglich ist, wenn eine länger andauernde Studierunfähigkeit vorliegt, die eine Beurlaubung oder Exmatrikulation unumgänglich macht (https://www.studentenwerkmünchen.de/finanzierung/BAföG-fürstudierende/FAQ-ga). Jedenfalls hätte sich die Klägerin insgesamt zu ihrer Förderungssituation beraten lassen müssen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss v. 14.1.2015 - 12 C 14.2813 - juris).

2.6. Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, eine rückwirkende Beurlaubung sei auch wegen Krankheit nicht möglich, gilt diese Einschränkung lediglich für zurückliegende Semester, nicht jedoch für das laufende, wie sich aus den jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU und LMU entnehmen lässt. Entgegen seiner Auffassung bestand darüber hinaus für den Beklagten auch keine Verpflichtung zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift kann das BAföG-Amt bei begründeten Zweifeln an der Eignung während des Besuchs einer Hochschule eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte auch zu anderen als den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten einholen. Die Regelung betrifft demnach eine völlig andere, hier nicht vorliegende Konstellation, für den Fall, dass der Auszubildende innerhalb der Förderungshöchstdauer das angestrebte Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen wird, mit anderen Worten die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des § 9 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorliegen (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 48 Rn. 30, 31).

2.7. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist auch die Angemessenheitsprüfung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Was eine angemessene Zeit ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.7.1986 - 5 B 21/85 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001 - juris). Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 11; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013, a. a. O.), die ihren Niederschlag in Tz.15.3.1 BAföG VwV gefunden hat, ist angemessen eine Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeitraum für die Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises vorliegend nicht mehr angemessen ist. Seine Einschätzung, die Belange der Klägerin, deren Gesamtsituation dem Gericht sehr wohl bewusst war, müssten insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesamtstudiendauer und Regelstudienzeit hinter die vom Beklagten wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. November 2009 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate, wobei sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung das Studium in einen zweijährigen ersten Studienabschnitt und einen vierjährigen zweiten Studienabschnitt gliedert. Die Klägerin hat nach nunmehr 9 zu berücksichtigenden Fachsemestern den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich bestanden. Angesichts der Gesamtstudiendauer von regelmäßig 12 Semestern kann eine solche Verzögerung bereits im ersten Studienabschnitt deshalb zu Recht nicht mehr als angemessen erachtet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des „schiefsemestrigen“ Studienbeginns, der allenfalls zu einer Verlängerung des zweijährigen ersten Studienabschnitts um ein Semester führen dürfte, was von der Klägerin in die Planungen ihres Studiums hätte mit einbezogen werden müssen. Denn § 3 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung sieht vor, dass antizyklisch Weiterstudierende gegebenenfalls eine Verzögerung des Studienablaufs in Kauf nehmen müssen.

2.8. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Förderung von Schul- und Hochschulausbildungen. Es soll nach Stellung und Funktion im System staatlicher Sozialleistungen in seinem Anwendungsbereich die individuelle Förderung von Ausbildungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls grundsätzlich abschließend regeln (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., Einführung Rn. 1, 26). Daraus folgt zugleich, dass BAföG-Leistungen nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Klägerin ohne Ausbildungsförderungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr bewerkstelligen könnte, ist darauf aufmerksam zu machen, dass den Betroffenen grundsätzlich zugemutet wird, auf die Aufnahme oder Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten, wenn sie aus in der Person selbst liegenden Gründen, z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund oder aus anderen Gründen keine Förderung mehr erhalten können und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., Einführung, Rn. 26).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich die hier aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten lassen oder aber in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts bereits abschließend geklärt sind (vgl. zu alledem Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27 ff., 32; BayVGH, Beschluss v. 10.5.2012 - 12 ZB 12.707 - juris). Weder den Gerichtsakten beider Instanzen noch den Behördenakten sind Anhaltspunkte für eine besondere tatsächliche Schwierigkeit zu entnehmen, was lediglich dann der Fall wäre, wenn es sich um einen besonders unübersichtlichen oder unter den Beteiligten besonders kontroversen Sachverhalt handeln würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 33). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Streitsache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten deshalb auf, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

6. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 wendet und ihr Begehren, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum 02/2015 bis 09/2015 zu gewähren, weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen - soweit überhaupt hinreichend dargelegt - nicht vor.

2. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

2.1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum 02/2015 bis 09/2015 besitzt, weil der Beklagte zu Recht die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach Überschreiten des Vorlagezeitpunkts nicht zugelassen hat. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass trotz der bei der Klägerin vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung die Voraussetzungen für eine Zulassung des Leistungsnachweises zum Ende des 11. Fachsemesters anstatt zum Ende des 4. Fachsemesters nicht vorliegen, weil es der Klägerin möglich gewesen wäre, die eingetretene Verzögerung von zwischenzeitlich sieben Semestern - jedenfalls teilweise - zu verhindern.

2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis oder eine bestandene Zwischenprüfung oder eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

2.3. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Hierzu gehört insbesondere auch eine Erkrankung (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl.2016, § 15 Rn. 23; s.a. Tz. 15.3.3 VwV; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 19, 21.1). Auch psychische Störungen mit Krankheitscharakter zählen hierzu (vgl. Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 21.1 m. w. N.). Davon ist das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin zutreffend ausgegangen. Es hat darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein Ausnahmefall bleiben muss und eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.6.1995 - 11 C 25.94 -, juris; SächsOVG, Urteil v. 23.10.2014 - 1 A 176/11 - juris; Rothe/Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 19). Denn das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, dann muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen (Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22). Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier muss der Auszubildende ggf. versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204).

2.4. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die eingetretene Studienverzögerung hätte zumindest teilweise verhindert werden können, ist die Klägerin nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründenden Weise entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin auf die Prüfung ihrer Studierfähigkeit regelmäßig ein besonderes Augenmerk hätte richten müssen. Jedenfalls nach Wiederaufnahme des Studiums nach erfolgter Beurlaubung für die Fachsemester 3 und 4 lag im darauf folgenden Sommersemester 2012 nach Aussage ihres sie bereits seit 2009 behandelnden Arztes noch immer eine Studienerschwerung vor, die Leistungsnachweise nur eingeschränkt möglich machte. Gleiches galt für das darauffolgende Wintersemester 2012/2013. Die Klägerin vermochte in beiden Semestern keinerlei Leistungsnachweise zu erbringen, so dass sich ihr die Prüfung ihrer Studierfähigkeit umso mehr hätte aufdrängen müssen, als sie bereits im 1. Fachsemester, für das eine Beurlaubung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation grundsätzlich ausgeschlossen war, studierunfähig war und ebenso im 2. Fachsemester, für das ein Beurlaubungsantrag aufgrund des Umstands der nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit der Studierunfähigkeit nicht mehr gestellt werden konnte. Da die Klägerin mit der Beurlaubung für die beiden folgenden Semester jedoch in der Lage war, die notwendigen Konsequenzen aus ihrer fehlenden Studierfähigkeit zu ziehen, wäre es geboten gewesen, diese nach Beendigung der Beurlaubung im darauf folgenden Sommersemester 2012, spätestens jedoch im Wintersemester 2012/13 erneut besonders gründlich zu prüfen, um angesichts der offensichtlich weiterhin fortbestehenden Unmöglichkeit, jedweden Leistungsnachweis zu erbringen, die nunmehr unabweisbare Konsequenz einer erneuten Beurlaubung bzw. eines zumindest vorübergehenden Studienabbruchs zu ziehen, zumal laut ärztlichem Attest weiterhin eine Studienerschwerung vorgelegen hat. Das Vorliegen einer Behinderung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, die möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl. BayVGH, B. v. 17. Juni 2013 - 12 CE 13.999, 12 CE 13. 1000, 12 CE 13.1001 - juris), hat die Klägerin ausdrücklich verneint.

2.5. Der Einschätzung der Aussichtslosigkeit eines Beurlaubungsantrags im Hinblick auf die jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU bzw. LMU muss entgegengehalten werden, dass nicht nur aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskünfte der FAU und der LMU eine über zwei Semester hinausgehende Beurlaubung ausnahmsweise gewährt wird; dies ergibt sich vielmehr auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut in den jeweiligen Richtlinien selbst. Darin ist jeweils explizit geregelt, dass eine Beurlaubung „in der Regel“ zwei Semester nicht überschreiten soll. Damit ist zugleich auch für einen juristischen Laien deutlich erkennbar, dass eine längere Beurlaubung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, so dass sich die Klägerin unter konkreter Angabe der genauen Gründe um einen längeren Zeitraum hätte bemühen müssen. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, angesichts der Tatsache der bereits vor Studienbeginn vorliegenden Erkrankung entsprechende Erkundigungen bzw. Rat einzuholen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. In den Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg ist in Ziffer 3. Abs. 2 Satz 2 zudem ausdrücklich ausgeführt, dass eine Beurlaubung über zwei Semester hinaus in schwerwiegenden Fällen möglich ist und auch statt der Beurlaubung die Unterbrechung des Studiums nach § 9 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung in Betracht zu ziehen ist (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3). Gleichermaßen berät das Studentenwerk München auf seiner Internetseite die Studierenden dahingehend, dass eine Verschiebung oder verlängerte Förderung nicht möglich ist, wenn eine länger andauernde Studierunfähigkeit vorliegt, die eine Beurlaubung oder Exmatrikulation unumgänglich macht (https://www.studentenwerkmünchen.de/finanzierung/BAföG-fürstudierende/FAQ-ga). Jedenfalls hätte sich die Klägerin insgesamt zu ihrer Förderungssituation beraten lassen müssen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss v. 14.1.2015 - 12 C 14.2813 - juris).

2.6. Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, eine rückwirkende Beurlaubung sei auch wegen Krankheit nicht möglich, gilt diese Einschränkung lediglich für zurückliegende Semester, nicht jedoch für das laufende, wie sich aus den jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU und LMU entnehmen lässt. Entgegen seiner Auffassung bestand darüber hinaus für den Beklagten auch keine Verpflichtung zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift kann das BAföG-Amt bei begründeten Zweifeln an der Eignung während des Besuchs einer Hochschule eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte auch zu anderen als den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten einholen. Die Regelung betrifft demnach eine völlig andere, hier nicht vorliegende Konstellation, für den Fall, dass der Auszubildende innerhalb der Förderungshöchstdauer das angestrebte Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen wird, mit anderen Worten die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des § 9 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorliegen (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 48 Rn. 30, 31).

2.7. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist auch die Angemessenheitsprüfung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Was eine angemessene Zeit ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.7.1986 - 5 B 21/85 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001 - juris). Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 11; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013, a. a. O.), die ihren Niederschlag in Tz.15.3.1 BAföG VwV gefunden hat, ist angemessen eine Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeitraum für die Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises vorliegend nicht mehr angemessen ist. Seine Einschätzung, die Belange der Klägerin, deren Gesamtsituation dem Gericht sehr wohl bewusst war, müssten insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesamtstudiendauer und Regelstudienzeit hinter die vom Beklagten wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. November 2009 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate, wobei sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung das Studium in einen zweijährigen ersten Studienabschnitt und einen vierjährigen zweiten Studienabschnitt gliedert. Die Klägerin hat nach nunmehr 9 zu berücksichtigenden Fachsemestern den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich bestanden. Angesichts der Gesamtstudiendauer von regelmäßig 12 Semestern kann eine solche Verzögerung bereits im ersten Studienabschnitt deshalb zu Recht nicht mehr als angemessen erachtet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des „schiefsemestrigen“ Studienbeginns, der allenfalls zu einer Verlängerung des zweijährigen ersten Studienabschnitts um ein Semester führen dürfte, was von der Klägerin in die Planungen ihres Studiums hätte mit einbezogen werden müssen. Denn § 3 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung sieht vor, dass antizyklisch Weiterstudierende gegebenenfalls eine Verzögerung des Studienablaufs in Kauf nehmen müssen.

2.8. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Förderung von Schul- und Hochschulausbildungen. Es soll nach Stellung und Funktion im System staatlicher Sozialleistungen in seinem Anwendungsbereich die individuelle Förderung von Ausbildungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls grundsätzlich abschließend regeln (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., Einführung Rn. 1, 26). Daraus folgt zugleich, dass BAföG-Leistungen nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Klägerin ohne Ausbildungsförderungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr bewerkstelligen könnte, ist darauf aufmerksam zu machen, dass den Betroffenen grundsätzlich zugemutet wird, auf die Aufnahme oder Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten, wenn sie aus in der Person selbst liegenden Gründen, z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund oder aus anderen Gründen keine Förderung mehr erhalten können und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., Einführung, Rn. 26).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich die hier aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten lassen oder aber in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts bereits abschließend geklärt sind (vgl. zu alledem Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27 ff., 32; BayVGH, Beschluss v. 10.5.2012 - 12 ZB 12.707 - juris). Weder den Gerichtsakten beider Instanzen noch den Behördenakten sind Anhaltspunkte für eine besondere tatsächliche Schwierigkeit zu entnehmen, was lediglich dann der Fall wäre, wenn es sich um einen besonders unübersichtlichen oder unter den Beteiligten besonders kontroversen Sachverhalt handeln würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 33). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Streitsache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten deshalb auf, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

6. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.