Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 12 ZB 16.1141

bei uns veröffentlicht am15.12.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 15 K 15.3466, 14.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 wendet und ihr Begehren, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum 02/2015 bis 09/2015 zu gewähren, weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen - soweit überhaupt hinreichend dargelegt - nicht vor.

2. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

2.1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum 02/2015 bis 09/2015 besitzt, weil der Beklagte zu Recht die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach Überschreiten des Vorlagezeitpunkts nicht zugelassen hat. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass trotz der bei der Klägerin vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung die Voraussetzungen für eine Zulassung des Leistungsnachweises zum Ende des 11. Fachsemesters anstatt zum Ende des 4. Fachsemesters nicht vorliegen, weil es der Klägerin möglich gewesen wäre, die eingetretene Verzögerung von zwischenzeitlich sieben Semestern - jedenfalls teilweise - zu verhindern.

2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis oder eine bestandene Zwischenprüfung oder eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

2.3. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Hierzu gehört insbesondere auch eine Erkrankung (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl.2016, § 15 Rn. 23; s.a. Tz. 15.3.3 VwV; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 19, 21.1). Auch psychische Störungen mit Krankheitscharakter zählen hierzu (vgl. Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 21.1 m. w. N.). Davon ist das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin zutreffend ausgegangen. Es hat darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein Ausnahmefall bleiben muss und eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.6.1995 - 11 C 25.94 -, juris; SächsOVG, Urteil v. 23.10.2014 - 1 A 176/11 - juris; Rothe/Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 19). Denn das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, dann muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen (Rothe/Blanke a. a. O., § 15 Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22). Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier muss der Auszubildende ggf. versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204).

2.4. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die eingetretene Studienverzögerung hätte zumindest teilweise verhindert werden können, ist die Klägerin nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründenden Weise entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin auf die Prüfung ihrer Studierfähigkeit regelmäßig ein besonderes Augenmerk hätte richten müssen. Jedenfalls nach Wiederaufnahme des Studiums nach erfolgter Beurlaubung für die Fachsemester 3 und 4 lag im darauf folgenden Sommersemester 2012 nach Aussage ihres sie bereits seit 2009 behandelnden Arztes noch immer eine Studienerschwerung vor, die Leistungsnachweise nur eingeschränkt möglich machte. Gleiches galt für das darauffolgende Wintersemester 2012/2013. Die Klägerin vermochte in beiden Semestern keinerlei Leistungsnachweise zu erbringen, so dass sich ihr die Prüfung ihrer Studierfähigkeit umso mehr hätte aufdrängen müssen, als sie bereits im 1. Fachsemester, für das eine Beurlaubung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation grundsätzlich ausgeschlossen war, studierunfähig war und ebenso im 2. Fachsemester, für das ein Beurlaubungsantrag aufgrund des Umstands der nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit der Studierunfähigkeit nicht mehr gestellt werden konnte. Da die Klägerin mit der Beurlaubung für die beiden folgenden Semester jedoch in der Lage war, die notwendigen Konsequenzen aus ihrer fehlenden Studierfähigkeit zu ziehen, wäre es geboten gewesen, diese nach Beendigung der Beurlaubung im darauf folgenden Sommersemester 2012, spätestens jedoch im Wintersemester 2012/13 erneut besonders gründlich zu prüfen, um angesichts der offensichtlich weiterhin fortbestehenden Unmöglichkeit, jedweden Leistungsnachweis zu erbringen, die nunmehr unabweisbare Konsequenz einer erneuten Beurlaubung bzw. eines zumindest vorübergehenden Studienabbruchs zu ziehen, zumal laut ärztlichem Attest weiterhin eine Studienerschwerung vorgelegen hat. Das Vorliegen einer Behinderung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, die möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl. BayVGH, B. v. 17. Juni 2013 - 12 CE 13.999, 12 CE 13. 1000, 12 CE 13.1001 - juris), hat die Klägerin ausdrücklich verneint.

2.5. Der Einschätzung der Aussichtslosigkeit eines Beurlaubungsantrags im Hinblick auf die jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU bzw. LMU muss entgegengehalten werden, dass nicht nur aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskünfte der FAU und der LMU eine über zwei Semester hinausgehende Beurlaubung ausnahmsweise gewährt wird; dies ergibt sich vielmehr auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut in den jeweiligen Richtlinien selbst. Darin ist jeweils explizit geregelt, dass eine Beurlaubung „in der Regel“ zwei Semester nicht überschreiten soll. Damit ist zugleich auch für einen juristischen Laien deutlich erkennbar, dass eine längere Beurlaubung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, so dass sich die Klägerin unter konkreter Angabe der genauen Gründe um einen längeren Zeitraum hätte bemühen müssen. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, angesichts der Tatsache der bereits vor Studienbeginn vorliegenden Erkrankung entsprechende Erkundigungen bzw. Rat einzuholen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. In den Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg ist in Ziffer 3. Abs. 2 Satz 2 zudem ausdrücklich ausgeführt, dass eine Beurlaubung über zwei Semester hinaus in schwerwiegenden Fällen möglich ist und auch statt der Beurlaubung die Unterbrechung des Studiums nach § 9 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung in Betracht zu ziehen ist (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3). Gleichermaßen berät das Studentenwerk München auf seiner Internetseite die Studierenden dahingehend, dass eine Verschiebung oder verlängerte Förderung nicht möglich ist, wenn eine länger andauernde Studierunfähigkeit vorliegt, die eine Beurlaubung oder Exmatrikulation unumgänglich macht (https://www.studentenwerkmünchen.de/finanzierung/BAföG-fürstudierende/FAQ-ga). Jedenfalls hätte sich die Klägerin insgesamt zu ihrer Förderungssituation beraten lassen müssen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss v. 14.1.2015 - 12 C 14.2813 - juris).

2.6. Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, eine rückwirkende Beurlaubung sei auch wegen Krankheit nicht möglich, gilt diese Einschränkung lediglich für zurückliegende Semester, nicht jedoch für das laufende, wie sich aus den jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU und LMU entnehmen lässt. Entgegen seiner Auffassung bestand darüber hinaus für den Beklagten auch keine Verpflichtung zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift kann das BAföG-Amt bei begründeten Zweifeln an der Eignung während des Besuchs einer Hochschule eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte auch zu anderen als den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten einholen. Die Regelung betrifft demnach eine völlig andere, hier nicht vorliegende Konstellation, für den Fall, dass der Auszubildende innerhalb der Förderungshöchstdauer das angestrebte Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen wird, mit anderen Worten die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des § 9 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorliegen (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 48 Rn. 30, 31).

2.7. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist auch die Angemessenheitsprüfung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Was eine angemessene Zeit ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.7.1986 - 5 B 21/85 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001 - juris). Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 11; BayVGH, Beschluss v. 17.6.2013, a. a. O.), die ihren Niederschlag in Tz.15.3.1 BAföG VwV gefunden hat, ist angemessen eine Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeitraum für die Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises vorliegend nicht mehr angemessen ist. Seine Einschätzung, die Belange der Klägerin, deren Gesamtsituation dem Gericht sehr wohl bewusst war, müssten insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesamtstudiendauer und Regelstudienzeit hinter die vom Beklagten wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. November 2009 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate, wobei sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung das Studium in einen zweijährigen ersten Studienabschnitt und einen vierjährigen zweiten Studienabschnitt gliedert. Die Klägerin hat nach nunmehr 9 zu berücksichtigenden Fachsemestern den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich bestanden. Angesichts der Gesamtstudiendauer von regelmäßig 12 Semestern kann eine solche Verzögerung bereits im ersten Studienabschnitt deshalb zu Recht nicht mehr als angemessen erachtet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des „schiefsemestrigen“ Studienbeginns, der allenfalls zu einer Verlängerung des zweijährigen ersten Studienabschnitts um ein Semester führen dürfte, was von der Klägerin in die Planungen ihres Studiums hätte mit einbezogen werden müssen. Denn § 3 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung sieht vor, dass antizyklisch Weiterstudierende gegebenenfalls eine Verzögerung des Studienablaufs in Kauf nehmen müssen.

2.8. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Förderung von Schul- und Hochschulausbildungen. Es soll nach Stellung und Funktion im System staatlicher Sozialleistungen in seinem Anwendungsbereich die individuelle Förderung von Ausbildungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls grundsätzlich abschließend regeln (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., Einführung Rn. 1, 26). Daraus folgt zugleich, dass BAföG-Leistungen nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Klägerin ohne Ausbildungsförderungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr bewerkstelligen könnte, ist darauf aufmerksam zu machen, dass den Betroffenen grundsätzlich zugemutet wird, auf die Aufnahme oder Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten, wenn sie aus in der Person selbst liegenden Gründen, z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund oder aus anderen Gründen keine Förderung mehr erhalten können und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., Einführung, Rn. 26).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich die hier aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten lassen oder aber in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts bereits abschließend geklärt sind (vgl. zu alledem Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27 ff., 32; BayVGH, Beschluss v. 10.5.2012 - 12 ZB 12.707 - juris). Weder den Gerichtsakten beider Instanzen noch den Behördenakten sind Anhaltspunkte für eine besondere tatsächliche Schwierigkeit zu entnehmen, was lediglich dann der Fall wäre, wenn es sich um einen besonders unübersichtlichen oder unter den Beteiligten besonders kontroversen Sachverhalt handeln würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 33). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Streitsache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten deshalb auf, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

6. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren für ein mangels Einreichung eines Antrags auf Zulassung der Berufung bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren erster Instanz wegen des Wegfalls der Rechtsverfolgungsabsicht des Klägers ausscheidet oder ob im vorliegenden Fall angesichts der verzögerten Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag - nämlich erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache unter Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung - ausnahmsweise die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe geboten ist (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 19.9.2008 - 5 B 1410/08, 5 E 1231/08 - NVwZ-RR 2009, 270; zu Recht kritisch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 27 a. E.). Denn jedenfalls der Sache nach fehlen der Klage unter Anlegung des prozesskostenhilferechtlichen Maßstabs die erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Denn was die Leistung von Ausbildungsförderung bei Erkrankung bzw. einer daraufhin erfolgten Beurlaubung eines Studenten betrifft, besteht eine - auch aktuell rezipierte - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Hessischer VGH, B. v. 19.9.2013 - 10 D 757/13 - juris Rn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen; ebenso VG Augsburg, U. v. 17.12.2013 - Au 3 K 13.827 - juris Rn. 20 ff.). Danach führt eine - auch rückwirkende - Beurlaubung für ein Studiensemester dazu, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum der Beurlaubung entfällt, wobei dies auch dann gilt, wenn während der Beurlaubung noch einzelne Lehrveranstaltungen besucht werden. Umgekehrt führt die Beurlaubung dazu, dass das Urlaubssemester nicht als Fachsemester im förderungsrechtlichen Sinn gewertet wird, so dass es bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder bei der zeitlichen Grenze für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 BAföG keine Anrechnung findet. Diese förderungsrechtliche Situation muss ein Student vor Einreichung einer Beurlaubung bedenken und sich gegebenenfalls hierzu beraten lassen. Er kann zwar einerseits die Vergünstigung des § 15 Abs. 2a BAföG in Anspruch nehmen, muss dann aber die in diesem Fachsemester entstandenen Rückstände im Verlauf des weiteren Studiums aufholen. Entschließt er sich hingegen zur Beurlaubung, gerät er schon deswegen nicht in einen Studienrückstand, weil das Semester nicht als Fachsemester angerechnet wird. Dies hat indes die förderungsrechtliche Konsequenz, dass ihm für das Urlaubssemester Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Auch die Regelung des § 15 Abs. 2a BAföG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach wird Ausbildungsförderung auch dann geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, seine Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats nach Beginn der Erkrankung hinaus. Hierin liegt eine Sonderregelung allein für den Fall einer - zeitlich begrenzten - krankheitsbedingten Einschränkung der Studierfähigkeit ohne Bedeutung für sonstige Fallgestaltungen, bei denen der Anspruch auf Ausbildungsförderung entfällt. Dies gilt auch für den Fall der Beurlaubung, selbst wenn deren Grund in einer Erkrankung liegen mag. Andernfalls ergäbe sich für den beurlaubten Studenten ein unangemessener Doppelvorteil.

Gemessen hieran besitzt das Vorbringen des Klägers im Ausgangs- wie im Beschwerdeverfahren keine Erfolgsaussichten. Denn angesichts des beim Beklagten vorgelegten Antrags des Klägers auf „Beurlaubung“ ebenso wie der seiner Immatrikulationsbescheinigung zu entnehmenden Semesterzählung, die das streitgegenständliche Semester nicht als Fachsemester ausweist, liegt auch ausbildungsförderungsrechtlich eine Beurlaubung vor, die zum Entfallen des Förderanspruchs für dieses Semester und damit einhergehend der Rückforderung der bereits geleisteten Ausbildungsförderung führt. Welche von einer förmlichen Beurlaubung abweichenden Voraussetzungen und Folgen für den Ausbildungsgang das vom Kläger so bezeichnete „Kranksemester“ haben soll, ergibt sich aus seinem Vorbringen hingegen nicht. Weder aus der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der M. Hochschule für Medien und Kommunikation vom 2.8.2011 noch der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Medienmanagement vom 24.10.2011 ergeben sich mit Blick auf die abzuleistenden Prüfungen Regelungen für ein vom Studenten zu beantragendes „Kranksemester“. Mithin lässt das Vorbringen des Klägers einen Schluss auf das Nichtvorliegen einer Beurlaubung nicht zu. Ob und inwieweit der Kläger für Urlaubs- bzw. „Kranksemester“ gegenüber der - privaten - M. Hochschule Studiengebühren entrichten muss, ist allein Gegenstand der privatrechtlichen Ausbildungsvereinbarung und berührt die studien- und ausbildungsförderungsrechtliche Bewertung nicht. Letztlich sieht der Kläger selbst in seinem Beschwerdevorbringen die diesbezügliche Argumentation, der auch das Verwaltungsgericht folgt, als „in der Sache nachvollziehbar“ an.

Demgegenüber macht der Kläger im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht deutlich, worin im vorliegenden Fall auch bei einer nur überschlägigen Prüfung der Rechtssache Erfolgsaussichten liegen sollen. Allein der Verweis auf die 12-seitige Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts wie auch die Äußerung des Berichterstatters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dieser Sache könne eine vergleichsweise Einigung in Betracht kommen, reichen hierfür nicht aus.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage kam daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für die Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen nicht in Betracht, so dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.