Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Apr. 2009 - 6 A 10141/09

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0428.6A10141.09.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Z. Straße in W.. Er ist Eigentümer des an diese Straße angrenzenden Grundstücks Gemarkung W., Flur …, Flurstück Nr. ….

2

In den Jahren 2002/2003 wurde die Z. Straße auf ihrer gesamten Breite unter Anlegung eines beiderseitigen Bürgersteiges und eines Parkstreifens ausgebaut. Bereits am 12. Dezember 2001 setzte der Stadtrat der Beklagten den Stadtanteil auf 30 % fest.

3

Mit Bescheid vom 25. April 2006 erhob die Beklagte vom Kläger für den Ausbau der Z. Straße einen einmaligen Beitrag in Höhe von 4.178,15 €. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, mit der er sich im Wesentlichen gegen den Stadtanteil, die Vermessungskosten, die Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung, die Fremdfinanzierungskosten sowie die Aufwendungen für ein Beweissicherungsgutachten, die Änderung der Planung und die Sicherheits- und Gesundheitskoordination gewandt hat.

4

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Ausbaubeitrag 4.112,92 € übersteigt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Bescheid dem Grunde nach rechtmäßig sei. Die abgerechnete Maßnahme stelle sich als Erneuerung dar, weil die ausgebaute Anlage mit der bisherigen Straße im Wesentlichen vergleichbar sei. Des Weiteren sei das baulich nutzbare Grundstück des Klägers auch beitragspflichtig, da von ihm aus Zugang zur ausgebauten Verkehrsanlage genommen werden könne.

6

Allerdings seien in den Ausbauaufwand zu Unrecht Beweissicherungskosten in Höhe von 4.012,96 € eingestellt worden. Denn das entsprechende Gutachten habe nicht der Verwirklichung des Bauprogramms, sondern der Abwehr etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gedient. Beitragsfähig seien demgegenüber die Kosten, die durch die Umplanung entstanden seien. Denn ihre Notwendigkeit habe sich erst während der Durchführung der Maßnahme herausgestellt. Da die Sicherung von Grenzsteinen wegen der Auskofferung der Straße bis zu den Hauswänden mit zu hohem Aufwand verbunden gewesen wäre, seien Vermessungskosten zu Recht in den Aufwand eingestellt worden. Die berücksichtigten Fremdfinanzierungskosten seien trotz der gezahlten Vorausleistungen angefallen. Des Weiteren habe die Beklagte grundsätzlich sowohl die vom Bauunternehmen in der Schlussrechnung geltend gemachten Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung als auch einen den Stadtwerken W. geschuldeten Investitionskostenanteil in den beitragsfähigen Aufwand einbeziehen dürfen. Hierbei habe es sich um verschiedene Positionen gehandelt. Allerdings könne der Investitionskostenanteil in Höhe von 8,48 €/qm bei der Aufwandsermittlung nicht berücksichtigt werden. Dieser Betrag stelle einen Durchschnittssatz dar, der einer Beitragserhebung nach dem neuen KAG nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Da die tatsächlichen Aufwendungen für die Straßenleitung jedoch höher als der Investitionskostenanteil seien, könne offen bleiben, ob die Kosten des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators beitragsfähig seien. Schließlich sei der Gemeindeanteil nicht zu beanstanden, da der Durchgangsverkehr in der Z. Straße angemessen berücksichtigt worden sei.

7

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass die Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nicht beitragsfähig sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Baustellenverordnung lägen nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Ausbau einer Straße als Bauvorhaben im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei. Jedenfalls sei die Baumaßnahme an nur einen Unternehmer vergeben worden, so dass auf der Baustelle keine Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber tätig gewesen seien. Der Aufwand für die Änderung der Planung werde von den Leistungsphasen 2 und 3 des § 15 HOAI abschließend erfasst und könne deshalb nicht erneut honoriert werden. Die Kosten der Beweissicherung seien nicht umlagefähig, da sie lediglich im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Verfahren entstanden seien. Des Weiteren fehle es an der Erforderlichkeit der Kosten für die Grenzwiederherstellung, da die Baumaßnahme sich auf die Straßenparzelle beschränkt habe. Der Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung dürfe nicht auf die Anlieger umgelegt werden. Insoweit habe die Beklagte die Baulast auf die Verbandsgemeinde übertragen.

8

Der Kläger beantragt,

9

unter Abänderung des angefochtenen Urteil den Beitragsbescheid vom 24. April 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2007 aufzuheben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 3.349,87 € festgesetzt wurde.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält die in den Aufwand eingestellten Kosten für beitragsfähig. Dies gelte insbesondere für den Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung, da es sich hierbei um tatsächlichen Aufwand handele. Außerdem habe sie zu Recht einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator bestellt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung hat keinen Erfolg.

15

Der Ausbaubeitragsbescheid vom 24. April 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. August 2007 sind in der im Berufungsverfahren noch streitigen Höhe nicht zu beanstanden. Die insoweit geltend gemachten Einwendungen gegen den der Beitragserhebung zugrunde gelegten Ausbauaufwand greifen nicht durch.

16

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - können einmalige Ausbaubeiträge für die einzelnen Verkehrsanlagen nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden. Zu diesen Aufwendungen gehören der der Beitragserhebung zugrunde gelegte Investitionskostenanteil für die Straßenentwässerung (I.), die Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung (II.), die Kosten des Planers für die Änderung der Ausbauplanung (III.) sowie die Vermessungskosten (IV.).

I.

17

Bei dem Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung handelt es sich um tatsächliche Investitionsaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG. Denn der Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtung ist hinsichtlich sämtlicher Bestandteile eine beitragsfähige Maßnahme (1.). Soweit die Straßenoberflächenentwässerung in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde erfolgt, schuldet der Träger der Baulast für die Gemeindestraßen - hier die Beklagte - der Verbandsgemeinde den vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil (2.). Bei ihm handelt es sich um tatsächlichen Ausbauaufwand der Beklagten und nicht um einen Durchschnittssatz im Sinne des § 9 Abs. 3 KAG (3.). Die Berücksichtigung des Investitionskostenanteils als beitragsfähigen Aufwand stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung dar (4.).

18

1. Bei der Erneuerung sämtlicher Bestandteile der Straßenoberflächenentwässerung der Z. Straße handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme. Denn die Straßenoberflächenentwässerung stellt eine Teileinrichtung der Verkehrsanlage dar. Ihr Ausbau ist beitragsfähig, weil er - was im vorliegenden Fall unstreitig ist - Teil des gemeindlichen Bauprogramms ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 33 Rn. 23).

19

Entgegen der Auffassung des Klägers gehören zur Straßenoberflächenentwässerung nicht nur die Straßeneinläufe einschließlich der Abdeckroste und Sinkkästen und der Anschlussleitungen an die Straßenleitung, deren Kosten Teil des dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Herstellungsaufwandes ist. Vielmehr besteht das Entwässerungssystem auch aus der Straßenleitung und den sonstigen Einrichtungen, die funktional der Entwässerung der Straße dienen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 64).

20

Im Hinblick auf die Straßenleitung hat die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast die Wahl, entweder eine straßeneigene Kanalisation zu betreiben, die ausschließlich zur Aufnahme des Straßenniederschlagwassers bestimmt ist, oder sich an der Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde zu beteiligen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und gemäß § 11 Abs. 1 des Vertrags vom 1. Dezember 1987 die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlagen der Verbandsgemeinde übertragen. Von dieser vertraglichen Regelung wird der Umfang der Straßenbaulast der Beklagten für die Gemeindestraßen im Sinne der §§ 11, 14 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz - LStrG - nicht berührt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Beklagte nämlich nach wie vor im Sinne des § 11 Abs. 1 LStrG für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der für die Straßenentwässerung erforderlichen Straßenleitung verantwortlich. Denn die Übertragung u.a. des Ausbaus eines Teils des Straßenentwässerungssystems (Straßenleitung) auf die Verbandsgemeindewerke beschränkt sich lediglich auf die technische Durchführung der Baumaßnahmen. Deshalb müsste die Beklagte gegebenenfalls eine straßeneigene Kanalisation verlegen, falls die Verbandsgemeinde ihre vertragliche Verpflichtung u. a. zur Erneuerung des gemeinschaftlichen Kanals nachhaltig nicht erfüllen würde. Dem Verbleib der Straßenbaulast bei der Beklagten stehen des Weiteren nicht die Abwasserbeseitigungspflicht der Verbandsgemeinde gemäß §§ 51, 52 Landeswassergesetz - LWG - entgegen. Denn die Bestimmungen über die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen, einschließlich der Einrichtung zur Entwässerung des Straßenniederschlagswassers gehen als speziellere Regelungen den insoweit allgemeinen Regelungen über die Abwasserbeseitigung vor.

21

2. Für die Straßenentwässerung in die Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde schuldet die Beklagte den Verbandsgemeindewerken einen Investitionskostenanteil. Nach § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG, der über seinen engen Wortlaut hinaus auch auf das Verhältnis der Verbandsgemeinden zu den Ortsgemeinden anwendbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 1995 – 1 A 11204/90.OVG -), hat sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten des Trägers der Kanalisation zu beteiligen, wenn die Straßenentwässerung - wie im vorliegenden Fall - in eine nicht straßeneigene Kanalisation erfolgt. Dementsprechend hat sich die Beklagte gemäß § 12 Abs. 10 Satz 2 LStrG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages mit der Verbandsgemeinde vom 1. Dezember 1987 zur Zahlung eines Investitionskostenanteils als Pauschschalbetrag für die Erneuerung einer gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtet.

22

3. Bei dem vertraglich geschuldeten Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung handelt es sich um tatsächliche Investitionsaufwendungen der Beklagten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG und nicht um einen im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen für Verkehrsanlagen unzulässigen Durchschnittssatz nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG.

23

Zwar hat die Verbandsgemeinde den von der Beklagten gezahlten Investitionskostenanteil als Pauschalbetrag ermittelt. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die streitgegenständliche Ausbaubeitragserhebung durch die Beklagte teilweise nach Durchschnittsätzen erfolgt ist. Denn ein Durchschnittssatz im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG wird von der beitragserhebenden Gemeinde aufgrund der von ihr erbrachten Aufwendungen für die maßgebliche Einrichtung kalkuliert und festgesetzt. Der hier in Rede stehende Investitionskostenanteil erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er wurde von der Verbandsgemeinde und damit nicht von der Beklagten als beitragserhebender Gemeinde ermittelt. Des Weiteren lagen seiner Kalkulation die Investitionen der Verbandsgemeinde für die Abwasserbeseitigungsanlagen und damit keine Aufwendungen der Beklagten zugrunde. Somit hat die Beklagte der Ausbaubeitragserhebung keinen von ihr ermittelten Durchschnittssatz zugrunde gelegt.

24

Vielmehr handelt es sich bei dem Investitionskostenanteil um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen, nach denen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen erhoben werden. Tatsächliche Kosten in diesem Sinne sind solche, die dem Straßenbaulastträger von Dritten in Rechnung gestellt werden und damit bei ihm anfallen. Dies ist bei dem von der Beklagten geschuldeten Investitionskostenanteil für die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung der Z. Straße der Fall. Denn er wurde ihr von der Verbandsgemeinde aufgrund des Vertrages vom 1. Dezember 1987 so wie von jedem anderen mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragten Unternehmer in Rechnung gestellt. Es handelt sich deshalb bei dem Investitionskostenanteil um tatsächlichen Aufwand, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG dem Grunde nach beitragsfähig ist.

25

4. Die Ausbaubeitragsfähigkeit des von der Beklagten an die Verbandsgemeinde gezahlten Investitionskostenanteils, gegen dessen Höhe Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, verstößt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Mit dem Investitionskostenanteil wird - wie bereits ausgeführt - die Erneuerung der Straßenleitung finanziert. Demgegenüber betreffen die Aufwendungen für die Straßenoberflächenentwässerung, die in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Herstellungsaufwand enthalten sind, die Kosten der Straßeneinläufe und der Anschlussleitungen an die Straßenleitung. Somit handelt es sich um jeweils unterschiedliche Bestandteile des Straßenentwässerungssystems. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung, die zu Recht in den Ausbauaufwand einbezogen wurden, zugleich der etwaigen Erhebung von Kanalerneuerungsabgaben zugrunde gelegt werden.

II.

26

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung in Höhe von 2.826,92 €. Aufwendungen sind beitragsfähig, wenn sie für die Ausbaumaßnahme erforderlich waren. Hierzu gehören auch Kosten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung der Gemeinde entstanden sind. Dies ist bei der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung - BaustellV - der Fall. Denn eine Straßenausbaumaßnahme erfüllt den Begriff der Baustelle im Sinne des § 1 Abs. 3 BaustellV (1.). Hinsichtlich der Erneuerung der Z. Straße lagen die Voraussetzungen des § 3 BaustellV für die Bestellung eines Koordinators vor (2.). Des Weiteren konnte der Auftrag zur Sicherheits- und Gesundheitskoordination freihändig vergeben werden (3.).

27

1. Bei einer Straßenausbaumaßnahme handelt es sich um eine Baustelle, auf die die Baustellenverordnung Anwendung finden kann. Gemäß § 1 Abs. 3 BaustellV ist Baustelle der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Nach Art. 2a der der Baustellenverordnung zugrunde liegenden Richtlinie 92/57/EWG handelt es sich hierbei um alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I ausgeführt sind. Hierunter fallen u.a. solche Baustellen, auf denen Erdarbeiten ausgeführt werden. Dementsprechend handelt es sich auch bei einer Straßenausbaumaßnahme um eine Baustelle im Sinne der Baustellenverordnung. Allein diese Auslegung des § 1 Abs. 3 BaustellV wird im Übrigen dem Sinn und Zweck der Richtlinie 92/57/EWG gerecht. Sie dient dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Hierfür besteht auch auf Baustellen, auf denen Straßen erneuert werden, ein Bedürfnis.

28

2. Des Weiteren waren die Voraussetzungen des § 3 BaustellV für die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Im vorliegenden Fall haben auf der Baustelle „Z. Straße“ neben der Firma, die die Straßen- und Kanalerneuerungsmaßnahmen ausgeführt hat, auch die Stadtwerke W. GmbH (Verlegung neuer Gasleitungen), die RWE (Verlegung neuer Stromkabel) und die Deutsche Telekom (Verlegung von Fernmeldekabeln) und damit mehrere Arbeitgeber Arbeiten verrichtet. Der somit zu bestellende Koordinator hat unabhängig von den in § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Voraussetzungen (große Baustellen und Baustellen, auf denen gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden) während der Planung und Ausführung des Bauvorhabens die nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BaustellV), eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angabe zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zusammenzustellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV), darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV), die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 BaustellV) und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV). Angesichts dieser von der Baustellenverordnung vorgegebenen Aufgaben des Koordinators waren die hierfür aufgewandten Kosten erforderlich und deshalb beitragsfähig.

29

3. Der Auftrag zur Sicherheits- und Gesundheitskoordination konnte gemäß § 3 Nr. 4c VOB/A auch freihändig an den Planer der Ausbaumaßnahme vergeben werden, weil es sich um eine im Verhältnis zum gesamten Planungsauftrag kleine Leistung gehandelt hat, die sich nicht ohne Nachteil von dem umfassenden Planungsauftrag hätte trennen lassen.

III.

30

Auch die Kosten der Änderung der Planung in Höhe von 2.275,25 € sind beitragsfähig. Für die Umplanung lagen sachliche Gründe vor (1.) und der Mehraufwand war nicht bereits von der Honorarvereinbarung nach § 55 der Honorarordnung für Architekten und IngenieureHOAI – umfasst (2.).

31

1. Die Umplanung war sachlich gerechtfertigt. Sie wurde notwendig, weil während der Leistungsphase 2 (Vorplanung) im Sinne des § 55 HOAI Schadstoffbelastungen des Asphaltbelages in der Z. Straße festgestellt wurden. Daraufhin sah es die Beklagte als unzumutbar an, den Anliegern Teile der ursprünglichen Straßenfläche zu übereignen. Außerdem sollte ein einheitliches Straßenbild gewährleistet werden. Aufgrund dieser Erwägungen konnte die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums abweichend von der bisherigen Vorplanung von einer Reduzierung der Verkehrsfläche von 10,00 m auf 6,50 m absehen.

32

2. Die durch die Änderung der Planung angefallenen Kosten sind neben dem Honorar nach § 55 HOAI angefallen, weil die zusätzlichen Planungsarbeiten nicht zum Leistungsbild der Leistungsphase 2 gehören. Zwar umfasst die Vorplanung die „Erarbeitung eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen“. Allerdings sind unter „alternativen Lösungsmöglichkeiten“ entgegen dem eher weiten Wortlaut keine echten Alternativen, sondern lediglich Varianten zu verstehen, bei denen die Anforderungen gleich oder nur geringfügig anders sind. Hierunter fallen beispielsweise unterschiedliche Befestigungsarten (Pflaster oder Asphalt) einer in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung unveränderten Verkehrsanlage. Demgegenüber liegen Alternativen vor, wenn sich die geänderte Planung von dem bisherigen Entwurf z.B. im Umfang erheblich unterscheidet (vgl. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., 2005, § 55 Rn. 22, § 15 Rn. 37).

33

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, stellt der Ausbau der Z. Straße in ihrer gesamten Breite von 10 m gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Reduzierung der Verkehrsfläche auf 6,50 m eine „echte“ Alternative dar. Ihre Planung ging über die von der Leistungsphase 2 des § 55 HOAI umfassten Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten hinaus. Deshalb handelt es sich bei den Aufwendungen für die Planungsänderung um beitragsfähigen Aufwand.

IV.

34

Schließlich gehören auch die in den Ausbauaufwand eingestellten Vermessungskosten in Höhe von 8.831,53 € zu den ausbaubeitragsfähigen Kosten. Nach der der Auftragsvergabe zugrunde liegenden Planung war die Erneuerung der Z. Straße bis zur Grenze der anliegenden Privatgrundstücke vorgesehen. Deshalb konnten die Grenzsteine im Ausbaubereich nicht mit zumutbarem Aufwand gesichert werden, so dass die Neuvermessung erforderlich war (vgl. OVG RP, AS 30, 182, 185 f.).

35

Anlass für die vom Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO besteht nicht, da die im nachgereichten Schriftsatz vom 28. April 2009 angesprochenen Rechtsfragen bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vorbringens waren und in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 ausführlich erörtert wurden.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 763,05 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 1.9.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2015, wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3.
eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.
darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5.
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3.
eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.
darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5.
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

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1.
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2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3.
eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

1.
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.
darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3.
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5.
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.