PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV | § 1 Anwendungsbereich
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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
- 1.
Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, - 2.
Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste, - 3.
persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, - 4.
persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, - 5.
Sportausrüstungen, - 6.
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, - 7.
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
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published on 14/06/2017 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil is
published on 03/11/2016 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2015, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu bes
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