Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Nov. 2017 - 10 B 11706/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 24. August 2017 verfügte Zuweisung des Asylbewerbers A... in die Gemeinde Haßloch wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Insoweit wird ergänzend insbesondere ausgeführt:
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Die angefochtene Zuweisungsverfügung des Antragsgegners steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang (I.) und verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (II.).
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I. Der Bescheid vom 24. August 2017 findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 1. HS Landesaufnahmegesetz – AufnG -. Danach kann die zuständige Kreisverwaltung die dem Landkreis zugewiesenen Personen u.a. den verbandsfreien Gemeinden zuweisen. Diese erfüllen die sich aus dem Landesaufnahmegesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor (1.) und der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (2.).
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1. Bei dem Asylsuchenden A... handelt es sich um eine Person, die einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist und die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufnG in einer Kommune aufgenommen werden musste. Die Antragsgegnerin konnte den Asylbewerber nach § 1 Abs. 2 AufnG der Antragstellerin zur Unterbringung zuweisen, weil er in einer Landesaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Asylgesetz – AsylG – nicht mehr untergebracht werden kann. Eine solche Unterbringung ist nur vorgesehen für unmittelbar einreisende Asylsuchende, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet sind, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für in Haft befindliche Ausländer im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gilt diese Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG jedoch nur, wenn sie vor der Entscheidung des Bundesamtes über das Asylbegehren aus der Haft entlassen wurden. Nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Bundesamtsentscheidung kann die Wohnverpflichtung nicht mehr entstehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, Rn. 4 zu § 47). Da der Asylantrag des Asylbewerbers A... mit Bescheid vom 20 Juni 2017 – zugestellt am 7. August 2017 - abgelehnt wurde und er erst danach, nämlich am 9. August 2017 aus der Haft entlassen wurde, kann er nicht in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht werden.
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2. Der Antragsgegner hat das von § 1 Abs. 2 AufnG eingeräumte Ermessen, das auf die Auswahl der Gemeinde, in welche die Zuweisung erfolgt, beschränkt ist, ordnungsgemäß ausgeübt. Es liegen nämlich keine Umstände vor, aufgrund derer die Heranziehung der Antragstellerin zur Unterbringung des Asylbewerbers A... gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Auch wenn im Gebiet der Antragstellerin 2015 ein Tötungsdelikt von einem Asylbewerber begangen wurde, kann nicht festgestellt werden, dass der Asylbewerber A... deshalb zwingend der Stadt Bad Dürkheim, wo ebenfalls eine Polizeiinspektion vorhanden ist, hätte zugewiesen werden müssen. Insoweit hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass in Bad Dürkheim bereits andere „Problemfälle“ untergebracht seien und die Stadt deshalb über keine personellen Kapazitäten zur Betreuung des Asylbewerbers A... verfüge.
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II. Steht die von der Antragstellerin angefochtene Zuweisungsverfügung mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang und ist der vorliegende Sachverhalt bereits nicht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1991, - A 12 S 21/91 - LS 1, juris) entschiedenen Fall vergleichbar, verstößt sie auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere berührt sie nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Dass Selbstverwaltungsrechte, wie etwa die Organisations-, Personal- oder Finanzhoheit, welche den Gemeinden zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zustehen, durch die Unterbringung des Asylbewerbers A... über das verfassungsmäßig zulässige Maß betroffen sind, macht die Antragstellerin weder substantiiert geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin im Wesentlichen vorträgt, aus der gemeindlichen Allzuständigkeit folge im hier vorliegenden Fall aus Härtegründen ein Abwehrrecht gegenüber einer Maßnahme, die das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde gefährde, kann dem nicht gefolgt werden.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Gemeinden im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt sind, als Sachwalterin Dritter das Gemeinwohl ihrer Bürger geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 8/15 –, juris, Rn. 14). Vielmehr ist die Gemeinde nur berechtigt, eigene Rechtspositionen gerichtlich zu verfolgen. Solche Rechtspositionen der Antragstellerin werden von der Zuweisungsverfügung auch nicht mit Blick auf die kommunale Allzuständigkeit verletzt. Diese umfasst nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz die Befugnis der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln bzw. jede öffentliche Aufgabe zu übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften anderen Stellen in dringendem öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2014 – 2 BvL 2/13 –, juris, Rn. 59 m.w.N.; VGH RP, Urteil vom 28. März 2000 – VGH N 12/98 –, juris, Rn. 20). Zu den gesetzlich anderen Stellen zugewiesenen Aufgaben gehört die Gewährleistung der Sicherheit vor straffällig gewordenen und nach Verbüßung ihrer Haftstrafe noch gefährlichen Menschen. Insofern sind die notwendigen Maßnahmen insbesondere des Strafrechts, des Polizei- und Ordnungsrechts, des Betreuungsrechts und gegebenenfalls nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen – PsychKG - ausschließlich vom Staat zu treffen. Dementsprechend unterliegt ein gefährlicher Asylbewerber den gleichen Kontrollmaßnahmen wie ein Deutscher in einem vergleichbaren Fall. Folglich hat das Landgericht Frankenthal den Asylbewerber A... durch Beschluss vom 24. Juli 2017 der Führungsaufsicht im Sinne der §§ 68 ff. Strafgesetzbuch mit der Folge unterstellt, dass er sich erneut strafbar macht, falls er den darin angeordneten Weisungen nicht nachkommt. Darüber hinaus ist der Asylbewerber in das Überwachungsprogramm „VISIER“ aufgenommen worden, für ihn wurde ein Betreuer bestellt und er unterliegt insbesondere wegen der dringend notwendigen Medikamenteneinnahme der Aufsicht der Sozialstation.
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Ohne dass es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat allerdings auf folgendes hin: Hinsichtlich der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten der Klinik Sonnenwende vom 23. August 2017, der Asylbewerber A... könne insbesondere unter der Voraussetzung der 14-tägigen Einnahme des Medikaments Ciatyl–Z Depot 4000 mg sowie der regelmäßigen Vorstellung bei einem Psychiater in einer Männerwohngruppe untergebracht werden, bleiben nach der Aktenlage noch Fragen offen. Denn es fällt auf, dass dieses Gutachten sich maßgeblich auf die Beurteilung des psychotischen Zustandes des Asylsuchenden, der erst in der Haft aufgetreten ist, beschränkt und darauf gestützt ist, dass der Asylbewerber während des Klinikaufenthaltes, damit innerhalb eines kontrollierten Raumes, sowie unter der Medikation keine psychotischen Symptome zeigte. Insbesondere die im Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 24. Juli 2017 enthaltene Stellungnahme der JVA Frankenthal, nach welcher der Asylbewerber „aufgrund der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, der von ihm begangenen Straftaten sowie seines Verhaltens nach der Tat und seiner Entwicklung während des Vollzuges die Besorgnis erfüllt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere solche Taten begehen wird“, greift das o.g. Gutachten – möglicherweise aufgrund eines eingeschränkten Gutachtensauftrages – nicht auf. Insofern ist bisher nicht erkennbar geklärt, ob die von der JVA festgestellte Rückfallgefahr für sich genommen oder in der Zusammenschau mit der Psychose ebenfalls Krankheitswert hat. Sollten diese Bedenken des Senats aus fachlicher Sicht berechtigt sein, wären z.B. der Sozialpsychiatrische Dienst bei dem Gesundheitsamt oder andere zuständige Behörden verpflichtet, diesen nachzugehen und die erforderlichen weiteren Maßnahmen zu treffen, um die Bevölkerung vor dem Asylbewerber A... ausreichend zu schützen.
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Obliegt somit allein dem Staat aufgrund der einschlägigen Rechtsgrundlagen der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Personen, bedeutet dies zugleich, dass diese Aufgabe den Gemeinden entzogen ist. Folglich kann sich die Antragstellerin nicht auf die kommunale Allzuständigkeit zur Abwehr der Zuweisung des Asylbewerbers A... in ihr Gemeindegebiet berufen.
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Da es demnach bereits an einer Betroffenheit der Antragstellerin in eigenen Selbstverwaltungsrechten fehlt, kann sie weder eine Treuepflichtverletzung durch den Antragsgegner geltend machen noch sich unter Hinweis auf Presseberichte darauf berufen, auch der Antragsgegner fühle sich damit überfordert, die Kontrolle des Asylbewerbers zu gewährleisten. Auch § 2 Abs. 3 Landkreisordnung ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig, weil diese Vorschrift allein die generelle und vollständige Übernahme einer Aufgabe durch den Landkreis regelt, es hier jedoch um die Zuweisung eines gefährlichen Asylbewerbers in einem Einzelfall geht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
- 1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder - 4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
- 1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder - 4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.