Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Juli 2017 - 1 B 11015/17

published on 06.07.2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Juli 2017 - 1 B 11015/17
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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. April 2017 wird der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 abgelehnt.

Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

2

Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Tenor bezeichneten Bescheid unbegründet ist.

I.

3

Auf der Grundlage der dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist zunächst festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid nicht deshalb Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit unterliegt, weil eine gebotene UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden wäre.

4

Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 -, juris m.w.N.).

5

Hier ergibt die gebotene Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Widerspruch der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG kann die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2016 verlangen, wenn ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG vorliegt und die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Umweltprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Die Aufhebung kann gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG auch dann verlangt werden, wenn eine Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, diese aber nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG entsprochen hat.

1.

6

Mit dem in der Hauptsache angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid liegt eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a UmwRG vor. Bei der Errichtung und dem Betrieb der hier streitigen drei Windenergieanlagen handelt es sich aus Sicht des UVPG - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - um eine Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 m.

2.

7

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG (Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG) oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 2 UVPG (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zu § 3 UVPG) durchzuführen ist, nicht nur die drei durch die angefochtene Genehmigung zugelassenen Anlagen, sondern auch die 16 weiteren Altanlagen als sogenannte kumulierende Vorhaben gemäß § 3b Abs. 3 S. 1, 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

8

aa. Es muss sich um mehrere Vorhaben derselben Art handeln, die
bb. in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben),
cc. gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und
dd. zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte - hier den Wert 6 bis weniger als 20 Anlagen - erreichen oder überschreiten.

9

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die drei streitigen und die 16 Bestandsanlagen, sind zweifellos Vorhaben derselben Art; sie stehen auch in einem engen Zusammenhang. Ein solcher enger räumlicher Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn sich die Anlagen als einheitlicher Komplex darstellen, wenn sie mit anderen Worten einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Dies wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Faustformel (Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 B 05.3387 -, NVwZ 2007, 1213 und juris), der sich der Senat anschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2016 - 1 B 11450/16.OVG -), regelmäßig dann verneint, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt. Hier liegen 2 vorhandene Windparks innerhalb des Radius des 10-fachen des Rotordurchmessers der genehmigten Anlagen.

10

Dass die Bestandsvorhaben und die 3 hier streitigen Windenergieanlagen gleichzeitig verwirklicht werden sollen (vgl. vorstehend cc.), kann zwar nicht festgestellt werden. Da es aber im Gesetz an einer Regelung für den Fall eines nachträglichen Hinzutretens eines Vorhabens, das keine Änderung oder Erweiterung eines Bestandsvorhabens darstellt, fehlt und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke handelt, ist § 3b Abs. 2 und 3 UVPG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 14/14 - , BVerwGE 152, 219f), der der Senat folgt, analog anzuwenden.

11

Die drei hier genehmigten Anlagen erreichen zusammen mit den Bestandsanlagen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte - hier den Wert 6 bis weniger als 20 Anlagen gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG -, sodass der Antragsgegner zutreffend von der Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG ausgegangen ist.

3.

12

Da eine solche allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG hier unstreitig durchgeführt worden ist, könnte eine Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2016 nur verlangt werden, wenn diese allgemeine Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 a S. 4 UVPG entsprochen hätte. Dies ist aber nicht der Fall.

a.

13

Die Einschätzung der Behörde, dass eine UVP nicht erforderlich sei, ist, wie durch § 3a S. 4 UVPG klargestellt wird, im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüfbar, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Das Gericht hat somit zu prüfen, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat, und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder auf Ermittlungsfehlern beruht, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (vgl. BayVGH, Beschluss 11. März 2014 - 22 ZB 13.2381 -, juris; OVG Münster, Urteil vom. 14. Oktober 2013 - 20 D 7/09.AK -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 -, UPR 2010, 455). Dabei ist zu beachten, dass die UVP-Vorprüfung nicht selbst eine Umweltverträglichkeitsprüfung - auch keine „kleine UVP“ - darstellt und die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die UVP- Vorprüfung steuert, in dem sie (nur) die Frage beantwortet, ob „...für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be- steht...“(§ 3a S. 1 UVPG) oder ob „.eine UVP unterbleiben soll...“ (§ 3a S. 4 UVPG) lediglich das weitere Verfahren. Entsprechend dieser verfahrenslenkenden Funktion kann sich die Behörde auf eine überschlägige Vorausschau, mithin auf eine bloße Einschätzung (§ 3c S. 1 und § 3a S. 4 UVPG) des Besorgnispotentials (so: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weitere EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drs. 674/00, S. 89 und 115) beschränken, darf aber die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage von geeigneten und ausreichenden Informationen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141, 282f.). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ebenso ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208) wie bei der prognostischen Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141,282f).

b.

14

Die danach gebotene Plausibilitätskontrolle ergibt, dass das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung hier im Rahmen zulässiger Einschätzungen liegt und die Entscheidung des Antragsgegners, auch sonst nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat die möglichen Umweltauswirkungen entsprechend § 3c S. 1 UVPG i.V.m. den in der Anlage 2 zum Gesetz vorgesehenen Kriterien erfasst, nachteilige Umweltauswirkungen aber letztlich im Hinblick auf Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (vgl. § 3c S. 3 UVPG) als offensichtlich ausgeschlossen angesehen. Eine Überschreitung des dem Antragsgegner dabei eingeräumten Einschätzungsspielraums ist nicht ersichtlich.

15

Dass das Verwaltungsgericht hier zu einem gänzlich anderen Ergebnis gelangt ist, beruht im Grundsatz - zu den einzelnen für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Erwägungen siehe unten aa. - darauf, dass es sich von der gemäß § 3a S. 4 UVPG gebotenen Plausibilitätskontrolle unter Beachtung des Einschätzungsspielraums der Behörde entfernt und in eine Vollprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit übergeht und ferner überzogene Anforderungen an die nach § 3c S. 6 UVPG gebotene Dokumentationspflicht stellt (bb.).

aa.

16

Im Einzelnen ergibt die Plausibilitätskontrolle Folgendes:

17

Lärm

18

Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Ermittlungen zum Schutzgut Mensch hinsichtlich der Belastung durch Lärm unzureichend seien, kann der Senat dem nicht folgen. Die Genehmigungsbehörde ist auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten, deren Plausibilität durch die SGD Nord - Regionalstelle Gewerbeaufsicht - als fachkundige Behörde bestätigt worden ist, davon ausgegangen, dass mit über dem zulässigen Maß liegenden Schallbelastungen zu rechnen ist. Sie hat aber, was nach § 3c S. 3 UVPG zulässig ist, berücksichtigt, dass dem durch Betriebseinschränkungen gegengesteuert werden könne. Damit ist ein Fehler, der die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass kein UVP durchgeführt werden muss, ausschließen würde, nicht aufgezeigt.

19

Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Überlegungen des Antragsgegners schon deshalb fehlerhaft seien, weil hier, wie das Verwaltungsgericht meint, „... die Windfarm als eine immissionsschutzrechtliche Anlage anzusehen...“ sei, sodass die Immissionsberechnungen so hätten durchgeführt werden müssen, „... dass sie auf eine Erweiterung einer vorhandenen Windfarm ... ausgerichtet ist.“. Die Beurteilung, ob das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, erfolgt gemäß § 3 S. 2 i.V.m. § 12 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze, hier daher nach den Bestimmungen des BImSchG. Das BImSchG kennt aber seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 20. Juni 2005, BGBl. I S.1687, am 1. Juli 2005 keine Windfarm mehr. Genehmigungsbedürftig sind vielmehr, jede für sich, drei Windenergieanlagen. Deren Genehmigungsfähigkeit, insbesondere nach § 5 BImSchG, ist auf der Grundlage der Formel Gesamtbelastung = Vorbelastung + Zusatzbelastung zu beurteilen. Daher ist auch gegen die Prüfung anhand der Nr. 3.2.1 der TA Lärm im Grundsatz nichts zu erinnern. Davon ist der Antragsgegner zutreffend ausgegangen: So ist etwa unter Nr. 2. und Nr. 2.1 des Vermerks über die Vorprüfung davon die Rede, dass es sich um drei zusätzliche Anlagen handele, die unter Berücksichtigung der Kumulierung mit bestehenden Windenergieanlagen in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen seien.

20

Industriegebiet K…

21

Die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Emissionen des Industriegebiets nördlich von K… nicht berücksichtigt worden sind. Lärmauswirkungen dieses Industriegebietes wären nur dann relevant gewesen, wenn sich dessen Einwirkungsbereich und der Einwirkungsbereich der drei hier streitigen Windenergieanlagen überschneiden würden und das Industriegebiet daher einen Beitrag zur Lärmbelastung leisten könnte. Nach Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm wird der Einwirkungsbereich einer Anlage definiert als die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Vorliegend werden nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten des TÜV Nord vom 24. Mai 2017 die Immissionsrichtwerte durch die von diesem Industriegebiet ausgehenden Geräuschimmissionen an allen für die Beurteilung der Lärmauswirkung der drei hier streitigen Windenergieanlagen festgelegten Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschritten.

22

Schattenwurf

23

Auch die Erwägungen des Antragsgegners hinsichtlich des Schattenwurfs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich der Nrn. 3.1 und 3.3 des Vermerks über die Vorprüfung ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass mit über dem zulässigen Maß liegenden Schattenbelastungen zu rechnen ist. Er hat aber, was nach § 3c S. 3 UVPG zulässig ist, berücksichtigt, dass dem durch Betriebseinschränkungen gegengesteuert werden könne. Damit ist ein Fehler, der die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass kein UVP durchgeführt werden muss, ausschließen würde, nicht aufgezeigt.

24

Optisch bedrängende Wirkung

25

Anderes ergibt sich auch nicht bezüglich der Prüfung, ob von den drei streitigen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Zutreffend - nach dem Sachstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung - hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass die Vorprüfung diesen Themenkreis nicht umfasst hat. Dies hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2017 auch eingeräumt. Die insoweit unterbliebene allgemeine Vorprüfung ist inzwischen jedoch nachgeholt worden. Dazu haben die Beigeladenen ein Gutachten der ISU „Ermittlung der optisch bedrängenden Wirkung des Windparks ... CDE, Stand Juni 2017" vorgelegt. Der Antragsgegner ist daraufhin zu der Entscheidung gelangt, dass die „... hier vorliegenden Abstände ...“ das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht rechtfertigten (Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2017, Bl. 12 oben = 339 GA). Dies ist nachvollziehbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Senats - im Sinne eines groben Orientierungswertes - davon ausgegangen werden kann, dass dann, wenn die Entfernung zur geplanten Anlage danach mindestens das Dreifache ihrer Höhe beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen wird, dass von dieser Anlage keine unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen ausgehen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 - juris). Von diesen Grundsätzen ist auch das genannte Gutachten ausgegangen und hat zunächst nachvollziehbar darauf abgestellt, dass innerhalb eines Umkreises von 687 m (3 x [Nabenhöhe von 166 m + % Rotordurchmesser von 166 m]) nur ein Wohngebäude gelegen ist. Zu diesem Anwesen (A… Hof) hält die auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 2 Parzellen-Nr. 6/4 geplante Anlage einen Abstand von 620 m ein, was etwa der 2,71-fachen Höhe der Anlage entspricht. Wie im Gutachten im Einzelnen ausgeführt, hat der Gutachter die Situation vor Ort ermittelt und kam auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten und der subjektiven Beurteilung durch die Bewohnerin zu dem Ergebnis, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht zu befürchten sei. Soweit sich der Antragsgegner diesen Überlegungen angeschlossen hat, erscheint das plausibel und ist vom Einschätzungsspielraum gedeckt.

26

Eichen-Buchenwald

27

Es trifft auch nicht zu, dass, wovon aber das Verwaltungsgericht ausgeht, das Schutzgut Natur nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Der in diesem Zusammenhang in der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst angesprochene Eichen-Buchenwald ist im Rahmen der Vorprüfung vielmehr nachvollziehbar gewürdigt worden. Im Gutachten der ISU „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG, Stand Oktober 2016" und im beigefügten „Landespflegerischen Begleitplan, Stand Oktober 2016" findet dieser Wald ausdrücklich Beachtung; auch im Vermerk zur Vorprüfung unter der Nr. 2.2 wird er aufgeführt. Die in den vorgenannten Gutachten für notwendig angesehenen Vermeidungs-, Verminderungsund Kompensationsmaßnahmen sind als Nebenbestimmung Nr. 2.2.1.1 Gegenstand des angegriffenen Bescheides geworden, sodass der Antragsgegner hier nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass das Problem bewältigt werden kann. Der Umstand, dass der Rotor einen Teil des Gebiets überstreicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der tiefste Punkt des vom Rotor beschriebenen Kreises bei 103 m (Nabenhöhe von 166 m-% Rotordurchmesser von 166 m) und damit weit über der Höhe der höchsten Baumkrone liegt.

28

Anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsgegner, wie es im erstinstanzlichen Beschluss heißt, „... nicht sämtliche Anlagen der Windfarm und ihre Einwirkungen auf die Natur in die Betrachtung einbezogen...“ habe. Zum einen war sich Antragsgegner bewusst, dass die „... Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich ...“ (vgl. Vorblatt sowie Nrn. 2, 2.1 des Vermerks) grundsätzlich berücksichtigt werden muss. Anderseits werden die hier in den Blick zu nehmenden Eingriffe in den Eichen-Buchenwald nur durch die Bauarbeiten an der Anlage Flur 2 Parzellen-Nr. 6/4 hervorgerufen.

29

Kranich

30

Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Kranichzuges. Dazu hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein Gutachten „Artenschutzrechtliche Prüfung für die Errichtung von 3 WEA ..., Stand 12. August 2016" vorgelegt, das eine Gefährdungsanalyse hinsichtlich der Kraniche und Vorschläge für kurzzeitige Abschaltungen umfasst. Dazu wird im Vermerk über die Vorprüfung ausgeführt, Beeinträchtigungen der Fauna würden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden als Auflage Nr. 22.2.2. in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Es ist danach für den Senat nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit der Überlegung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen den ihm zustehenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte.

31

Wassergefährdung

32

Ausweislich der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 12. Oktober 2016 (Bl. 107 VA) bestehen im Hinblick auf einen möglichen Austritt wassergefährdender Stoffe bei Beachtung bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Hinweise keine Bedenken gegen das Vorhaben. Das Problem wird unter Nr. 1.5 des Vermerks über die allgemeine Vorprüfung und unter Nr. 2.4 des Genehmigungsbescheides vom 27. Dezember 2016 angesprochen; die von der Unteren Wasserbehörde für notwendig erachteten Hinweise wurden wörtlich in den Bescheid übernommen.

33

Rotmilan

34

Nach dem Inhalt des Gutachtens „Artenschutzrechtliche Prüfung für die Errichtung von 3 Windenergieanlagen ..., Stand 12. August 2016" (vgl. dort insbesondere Bl. 108 = Bl. 221 VA) war zum Rotmilan ausgeführt, dass sich zwei Brutnachweise im Umfeld von 3000 m, aber außerhalb des 1500 m-Radius befänden. Dazu wird im Vermerk zur Vorprüfung ausgeführt, Beeinträchtigungen der Fauna würden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert. Im Genehmigungsbescheid findet dies seinen Ausdruck in der Auflage Nr. 2.2.2.3. die auch der von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift angesprochenen Gefährdung zur Zeit der Grünlandmahd Rechnung trägt. Die Annahme des Antragsgegners, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen lägen nicht vor, ist daher nachvollziehbar; eine Überschreitung des naturschutzrechtlichen Einschätzungsspielraums ist nicht ersichtlich.

35

Schwarzstorch

36

Hierzu heißt es im vorgenannten Gutachten (vgl. Bl. 115-117= Bl. 224R-225R VA), der Schwarzstorch brüte nicht innerhalb des Planungsraums; auch nicht in einem Umfeld von 3 km. Das nächste bekannte Brutvorkommen befinde sich in ca. 6 km Entfernung. Einzelne Individuen seien bei Nahrungsflügen beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Schwarzstorch einen Windpark durchfliegen könne, ohne dass es zu einer Kollision komme. Bei dieser Lage konnte der Antragsgegner nachvollziehbar davon ausgehen, dass nachteilige Umweltauswirkungen insoweit nicht zu erwarten seien.

bb.

37

Die Vorprüfung und ihr Ergebnis sind entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausreichend dokumentiert. Zu den Anforderungen des § 3c UVPG an die allgemeine Vorprüfung zählt nach dessen Satz 6 auch, dass die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Wie im Einzelnen diese Dokumentation zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Sinn und Zweck der Regelung bestehen allerdings ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06 S. 44) darin, den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung zu tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im angegriffenen Bescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - juris, Rn. 15).

38

Wie bereits zu den vorstehend aufgeführten einzelnen Gliederungspunkten ausgeführt, konnte der Antragsgegner jeweils auf verschiedene, von den Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängern vorgelegte Gutachten und auf behördliche Stellungnahmen zurückgreifen, die sich bei den Verwaltungsakten befinden. Er hat die allgemeine Vorprüfung mit dem Vermerk vom 25. November 2016 (vgl.: Bl. 71-75 VA) dokumentiert und dabei auf Erkenntnisse aus diesen Gutachten und Stellungnahmen zurückgegriffen. Im Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016 wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Genehmigungsbehörde und weitere Behörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgelegten Gutachten geprüft und zu dem Ergebnis gelangt seien, dass alle Beeinträchtigungen „... ausgleich- und kompensierbar ...“ seien (vgl. S. 21 VA = S. 29 des Bescheides). Dies findet auch seinen Ausdruck darin, dass die in den Gutachten angeregten Maßnahmen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - als Auflagen oder Hinweise in den Bescheid übernommen worden sind. Danach sind die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Kriterien in groben Zügen und die zugrundeliegenden Erkenntnismittel auf eine Weise dokumentiert, die ermöglicht zu kontrollieren, ob eine angemessene, gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung erfolgt ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02- Slg. 2004 I-05975). Der Dokumentationspflicht wird damit genügt.

39

Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des Beschlusses vom 13. April 2017 rügt, dass nicht erkennbar sei, ob das Schreiben der SGD Nord vom 19. Oktober 2016 bei der Bewertung der Schallimmissionen oder des Schattenwurfs berücksichtigt worden ist, folgt daraus kein Dokumentationsfehler. In dem schon angesprochenen Vermerk werden unter den Nrn. 3.3 und 3.4 Schall- und Schattenbelastungen als über dem zulässigen Maß liegend anerkannt und darauf hingewiesen, dass Betriebseinschränkungen vorgesehen seien, um das zulässige Maß nicht zu überschreiten. Im Genehmigungsbescheid sind dann die Forderungen der SGD Nord wörtlich als Nebenbestimmungen übernommen worden. Somit kann man dem Antragsgegner allenfalls vorhalten, dass er das fragliche Schreiben der SGD in dem Vermerk nicht wörtlich wiedergegeben oder zumindest ausdrücklich in Bezug genommen hätte. Damit würden aber die Anforderungen an die Dokumentationspflicht überspannt. Insoweit ist zu beachten, dass die bei den Akten befindlichen, vom Anlagenbetreiber vorgelegten Gutachten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden, wie diejenige der SGD Nord, der Behörde bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erkennbar vorgelegen haben und zur Grundlage der behördlichen Vorprüfung geworden sind. Dass sie auch berücksichtigt worden, sind folgt daraus, dass die Anregungen der SGD als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind.

c.

40

Die allgemeine Vorprüfung ist auch nicht, wie die Antragstellerin mit der Beschwerdeerwiderung ausführt, deshalb fehlerhaft, weil der Entwurf der Landesregierung für eine Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm, Anlage 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg (betreffend Z 163h, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m einen Abstand von 1100 m zu Wohngebieten etc. einhalten müssen) nicht berücksichtigt worden sei. Das Landesentwicklungsprogramm stellt keine mögliche, von dem Vorhaben ausgehende nachteilige Umweltauswirkung dar, sondern regelt seinerseits, wie auf der Ebene der Raumordnung mit den Folgen der Windenergienutzung umzugehen ist.

41

Im Übrigen entfalten die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie dienen auch nicht dazu, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen. Die fehlende drittschützenden Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verfahrenskontrolle nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst a UmwRG um die materielle Überprüfung des Vorhabens anhand der Ziele der Raumordnung angereichert wird.

II.

42

Erweisen sich die Beschwerdegründe nach alledem als berechtigt, so hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004,437f; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 2785). Hier ist aber nicht ersichtlich, dass sich für die Antragstellerin durch den Betrieb der drei geplanten Windenergieanlagen eine unzumutbare Lärmbelastung (a.) oder eine unzumutbare „Umzingelung" durch Windenergieanlagen (b.) ergeben könnte (vgl. den Vortrag der Antragstellerin erster Instanz, den das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht zu Recht dahinstehen lassen konnte) oder eine Wertminderung zu berücksichtigen wäre.

a.

43

Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 6. Juni 2107 ergibt sich für die Antragstellerin, wenn man zu ihren Gunsten für die Bewertung der Lärmbelastung die Immissionspunkte (IP) 23 (etwa 75 m westlich von ihrem Grundstück gelegen) und IP 14 (etwa 70 m südöstlich von ihrem Grundstück gelegen) heranzieht, eine Gesamtbelastung von 41,8 dB(A) tags und 39,6 dB(A) nachts bzw. von 41,8 dB(A) tags und 35,4 dB(A) nachts. Selbst wenn man hier zu Gunsten der Antragstellerin von dem Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ausgehen wollte, was hier nicht naheliegend erscheint, bleibt die Lärmbelastung unter diesem Wert. Eine für die Antragstellerin unzumutbare Lärmbelastung kann daher nicht festgestellt werden.

b.

44

Auch kann von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme deshalb, weil die Antragstellerin sich auf Grund der örtlichen Verhältnisse dem Anblick von Windenergieanlagen nicht entziehen kann („umzingelnde" Wirkung), nicht ausgegangen werden. Wer in der Nähe zum Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen und den von ihnen ausgehenden optischen Auswirkungen rechnen. Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und nach § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB unter Planungsvorbehalt gestellt. Dies führt notwendig dazu, dass es dort, wo im Flächennutzungsplan entsprechende Flächen ausgewiesen sind, zu einer Konzentration von Windenergieanlagen kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2003 - 4 C 4/02 -BVerwGE 118, 33). Betroffene, die in der Nähe einer solchen Konzentrationszone wohnen, werden daher regelmäßig nicht nur mit einer, sondern mehreren Anlagen konfrontiert sein. Da moderne Windkraftanlagen große Höhen erreichen, werden sie insbesondere bei kleineren Wohneinheiten häufig auch von allen Fenstern aus sichtbar sein. Allein diese Wahrnehmbarkeit vermag aber eine Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Die Zumutbarkeitsschwelle ist erst überschritten, wenn die Anlagen so nahe stehen, dass sie aufgrund ihrer Höhe und der großen Fläche, die die Rotoren überstreichen, auf die Wohngebäude erdrückend wirken (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 A 11215 /10.OVG -, NVwZ-RR 2011, 438 und OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - DVBl. 2006, 1532f, beide auch in juris). Dafür ergeben sich aber hier nach den vorliegenden zeichnerischen Darstellungen und Luftaufnahmen keine Anhaltspunkte.

c.

45

Auch die angebliche Wertminderung des Grundstücks der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg des Antrags nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind alleine nicht geeignet, eine Rechtsverletzung zu begründen. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigungen an, an denen es hier fehlt.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

47

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 11.03.2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.
published on 20.12.2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, eine im Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautob
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.