Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juli 2013 - 1 B 10480/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,--€ festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin (Eigentümerin des Grundstücks N…Straße ., … K…) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13.02.2013 (1 L 247/13.KO). Gegenstand des Rechtsstreits sind Baugenehmigungen für „eine Wohn- und Dienstleistungsanlage für Menschen mit Behinderung“ in der Nachbarschaft zu der Antragstellerin (im Gemeindegebiet St. S...), die unter dem 10.09.2012 zu Gunsten der Beigeladenen seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vereinfachtes Genehmigungsverfahrens gemäß § 66 LBauO erteilt wurden. Grundlage der Baugenehmigung ist der Bebauungsplan der Ortsgemeinde St. S... „Am K... I“, der die Orte St. S... und K… verbindet und auf einer Größe von ca. 0,54 ha ein Allgemeines Wohngebiet (WA) u.a. mit dem Ziel aufweist „… eine selbstbestimmte W…, K… in St. S... anzusiedeln“.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung näher ausgeführt, im Rahmen der Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei auszuschließen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzten, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Die Genehmigungen seien insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen einen geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin oder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache sei bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO der vorläufigen Realisierung der Vorzug zu geben.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht insbesondere geltend, dass die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen rechtswidrig seien, da zwingend zu beachtende und drittschützende Brandschutzvorschriften bereits im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft und in der Folge nicht umgesetzt worden seien. Dies liege bereits daran, dass die erforderlichen neuen Differenzierungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.12.2009 (GVBl. 2009, 399) nicht beachtet worden seien. Insbesondere würden mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben der Beigeladenen entgegen deren Selbstverständnis keine selbstorganisierte Wohngemeinschaften i.S.d. § 6 LWTG entstehen. Bereits aus den Bauanträgen werde deutlich, dass nicht nur eine ambulante Wohn- und Betreuungsform im Sinne von § 5 Nr. 2 LWTG, sondern womöglich sogar eine Wohn- und Betreuungsform nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LWTG angestrebt werde, was im Brandschutz ganz andere Voraussetzungen habe und daher bereits im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sei. Im Baugenehmigungsverfahren sei es auf dieser Grundlage versäumt worden, die Frage des Brandschutzes entsprechend den Anforderungen des zuständigen Ministeriums zu prüfen, da die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der früher gültigen Differenzierung fälschlicherweise erhöhte Brandschutzanforderungen nur für „Heime“ im bisherigen Rechtssinne für erforderlich gehalten habe. Zudem verstoße die Errichtung von derart umfänglichen Wohn- und Pflegegebäuden mit den entsprechenden Serviceeinrichtungen gegen nachbarschützende Regelungen des maßgeblichen Bebauungsplanes und das Gebot der Rücksichtnahme.
II.
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1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen am 10.09.2012 erteilten Baugenehmigungen zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vermag zwar unter Umständen weitere Ermittlungen im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren zum Brandschutz, nicht jedoch die Anordnung des von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2013 abgelehnten Suspensiveffekts zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:
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2. Das Verwaltungsgericht hat bereits die Grundsätze einer Interessenabwägung im Rahmen der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Für die Beschwerdeinstanz gelten diese Maßstäbe entsprechend, wobei die maßgeblichen Aspekte im Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (§ 146 Abs. 4, Satz 1, 3 und 6 VwGO). Auch im Anwendungsbereich des § 212a BauGB hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 212a Rn. 39c), auch wenn der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt.
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3. Der Bauantrag der Beigeladenen ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO genehmigt worden. Demnach kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, ob bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO, die – zumindest auch – dem Schutz der Antragstellerin dienen, verletzt sind. Erhebliche Einwände gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen – also derjenigen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens – wurden nicht vorgetragen bzw. sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ersichtlich geworden („Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen“). Etwas anderes ergibt sich auch noch nicht aus § 50 Abs. 1 S. 1 LBauO, wonach für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden können, was gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 6 LBauO für „Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Heime für behinderte und alte Menschen“ gilt und damit ersichtlich noch nicht auf die Terminologie des LWTG angepasst worden ist. Dies ändert jedoch zunächst nichts an der Anwendbarkeit von § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO bzw. gibt der Antragstellerin noch kein drittschützendes Recht auf Suspendierung der streitgegenständlichen Baugenehmigungen, was im Übrigen auch bei Anwendung der Heimmindestbauverordnung vom 11.05.1983 (BGBl I 1983, 550) der Fall wäre, solange kein Verstoß gegen nachbarschützende Normen dargelegt worden ist. Erweist sich die Anlage jedoch im weiteren Entstehen und der beabsichtigten Nutzung als bauordnungswidrig wegen unzureichendem Brandschutz, ist ihre Nutzung seitens des Antragsgegners zu untersagen. Betrifft dieser Brandschutz auch Interessen der Nachbarn, steht ihnen ein insofern Antragsrecht auf Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde zu. Auf die weiteren Ausführungen zum Brandschutz unter 6.) ist an dieser Stelle zunächst zu verweisen.
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4. Bauplanungsrechtlich hat der Senat hat in dem parallel gelagerten Verfahren des Nachbarn der Antragstellerin (Beschluss vom 14.05.2013 – 1 B 10309/13, Wohnhaus N…Straße …) zu der Frage des Gebietserhaltungsanspruchs Folgendes ausgeführt:
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Zunächst kann der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen zur Vereinbarkeit der genehmigten Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am K... der Ortsgemeinde St. S... durchdringen. Da sein Grundstück nicht innerhalb dieses Bebauungsplangebietes und nicht einmal in derselben Ortsgemeinde liegt, hat er keinen Anspruch auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart. Wollte man dies außer Acht lassen, legt die Beschwerde zudem nicht dar, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans vorliegt. Allein die Ausführungen, dass sich die planerischen Vorstellungen der Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans erst aus der Planbegründung ergäben und die Festsetzungen (sachwidrig) zu einem typischen allgemeinen Wohngebiet nicht differierten, sind für die Annahme einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausreichend.
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Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein sog. „gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch“ nicht anzuerkennen ist. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727 - juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000, 527; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009, 14 Cs 08.3017 - juris). Eine solche Konstellation ist aber hier nicht dargelegt oder sonst offensichtlich, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass auch das neue Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist, wenn auch mit der Möglichkeit, eine Einrichtung zum Wohnen und Behandeln behinderter Menschen dort unterzubringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.1997, 7 A 2175/95). Es ist damit wie bisher davon auszugehen, dass die Eigentümer von betroffenen Grundstücken nur dann die Einhaltung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen verlangen können, wenn sie denselben rechtlichen Bindungen unterworfen sind (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11). (…)
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Selbst wenn man aber einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs anerkennen wollte, so käme dies grundsätzlich nur bei einer Abweichung von einem dem Gebietstyp des klagenden Nachbarn gleichartigen Baugebiet in Betracht (vgl. Maschke, Der Gebietserhaltungsanspruchs, Diss. 2009, Seite 162ff,167 m.w.N.), was vorliegend im Hinblick auf die genehmigte Wohnnutzung mit einer Wohnanlage für Behinderte gerade nicht der Fall ist, da es sich hier um eine gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässige Einrichtung handelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.1985 – 11 B 1911/85, NJW 1986, 3157; VGH BW, Beschluss vom 15.02.2006 – 8 S 2551/05, BauR 2006, 1278).
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Daran hält der Senat fest. Auch hinsichtlich der Frage, ob dem Bebauungsplan nachbarschützende Vorschriften zu entnehmen seien, hat der Senat bereits im Parallelverfahren Stellung bezogen. Der Antragstellerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, dass die Gemeinde entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit der Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgt habe, Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ein derartiger baugebietsübergreifender Gewährleistungsanspruch in aller Regel davon abhängt, ob sich aus der Begründung des Bebauungsplans ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lasse. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich eine solche Intention aus dem Bebauungsplan gerade nicht begründen lasse. Wörtlich heißt es im Beschluss vom 13.02.2013:
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Im Gegenteil sind die dort formulierten Ziele, „innerhalb der Rheingemeinden St. S... und K… eine homogene, zusammenhängende Bebauung zu realisieren“ und „gleiche städtebauliche Strukturen“ zu ermöglichen ebenso wie das Planungsziel, durch eine Einschränkung der Zahl der Wohnungen „eine verdichtete Bebauung“ zu vermeiden, rein städtebaulicher Art und dienen somit gerade nicht baugebietsübergreifend dem Nachbarschutz
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Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausdrücklich an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Ausführungen des Beschlusses der Vorinstanz vom 04.04.2013. Insbesondere kann der Aspekt der "Inklusion" des neu erschlossenen Baugebiets mit den Ortsbereichen St. S... und K…einen solchen Drittschutz nicht begründen. Dementsprechend kommt es insofern auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich der Nichteinhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben durch die besondere Gestaltung (Trennung) der Bauanträge – die nach ihrer Auffassung nicht als getrennte Häuser sondern als einheitliches Gesundheitszentrum anzusehen seien – nicht an, so dass weitere Ausführungen entbehrlich sind.
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5. Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme hat die Antragstellerin angenommen, dass unzumutbare Belastungen durch die Anlagen entstehen würden. Im vorherigen Verfahren 1 B 10309/13.OVG hat der Senat hierzu ausgeführt:
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„Im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kann der Antragsteller zunächst durch die Gebäude der Beigeladenen selbst – darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen – offensichtlich nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Zumindest ist eine entsprechende Darlegung nicht erfolgt. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Nutzung der baulichen Anlagen legt auch die Beschwerde nicht da. Der von dem Antragsteller für möglich gehaltene 24-Stunden-Betrieb von Pflegediensten bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Zunächst ist die Pflege innerhalb der Räume – selbst wenn sie "rund um die Uhr" erfolgen sollte – für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme unerheblich. Insoweit allenfalls erhebliche Störungen durch den An- und Abfahrtsverkehr, der durch die Mitarbeiter der die Bewohner der Anlage betreuenden Pflegedienste verursacht wird, können dabei einer gesonderten Betrachtung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist derzeit auf der Grundlage der Beschwerde nicht ersichtlich, dass ein "worst-case-Szenario" angenommen werden müsste, bei dem der Betrieb der Beigeladenen schon im Eilverfahren als offensichtlich baurechtlich unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eventuelle Anfahrten zur Nachtzeit über die von dem Grundstück des Antragstellers abgeschirmten Parkplätzen erfolgen.“
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Hieran ist auch im streitgegenständlichen Verfahren festzuhalten. Auch die Antragstellerin hat keine durchgreifenden Gründe genannt, die die Suspendierung der streitgegenständlichen Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. § 15 BauNVO schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens rechtfertigen könnten. Die Befürchtung von Lärmeinwirkungen zulasten der Antragstellerin durch die Anlieferung von Lebensmitteln und sonstigen Versorgungsgütern, Transporten mit Rollstuhlfahrern sowie weitere befürchtete Belastungen durch einen häufigen Wechsel der Parkplatznutzung, – etwa durch Kurse für Menschen mit und ohne Behinderung – legen nicht im Ansatz dar, dass die bereits im Parallelverfahren geäußerten Einschätzung des Senats hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung zu revidieren sei. Dort wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine nähere Überprüfung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann und eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte schon im Eilverfahren in keiner Weise feststellbar ist, so dass es bei der dort getroffenen Entscheidung zu bleiben hat.
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6. Auch hinsichtlich der übrigen Rügen – insbesondere dem Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen – bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
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a. Eine Bauaufsichtsbehörde (hier der Antragsgegner) ist allgemein zum Erlass einer beantragten Baugenehmigung verpflichtet, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die danach umfassende Prüfungspflicht der Behörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren jedoch dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu kontrollieren ist. Bauordnungsrechtliche Bestimmungen – und damit auch brandschutzrechtliche Fragen – gehören gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO hierzu nicht (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.10.2008 – 8 A 10942/08, ESOVGRP; Jeromin, LBauO Rh-Pf., 2. Aufl. 2012, § 66 Rn. 49; Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.02.1999, MinBl. S. 90 zu § 66 Abs. 3 LBauO). Die Zurücknahme der präventiven Kontrolle verfolgt den Zweck der Verfahrenserleichterung bei gleichzeitiger Stärkung der Verantwortung des Bauherrn und seiner qualifizierten Beauftragten (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur LBauO 1986, LT-Drucks. 10/1344, S. 90; OVG RP Urteil vom 23.10.2002 – 8 A 10994/02, ESOVGRP; Jeromin, a.a.O., § 66 Rn. 57). Der gesetzlichen Einschränkung der präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde korrespondiert ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen der entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen, d.h. der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den zum gesetzlichen Prüfungsprogramm gehörenden Vorschriften (OVG RP, Urteil vom 17.07.1996 (AS 26, 227 - LS 3 -, 8. Senat) und vom 26.09.1996 (AS 26, 267 [274 f.], 1. Senat).
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b. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber in besonderen Konstellationen nicht gehindert, die in dem Verfahren nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG RP, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10636/11), sie ist hierzu jedoch grundsätzlich im Hinblick auf die Aufteilung der Verantwortungs- und Risikosphären hierzu nicht verpflichtet (Jeromin, LBauO Rh-Pf., 2. Aufl. 2012, § 66 Rn. 55a), ebenso besteht regelmäßig kein Anspruch Dritter auf Erweiterung des Prüfprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
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c. Dieses Prüfprogramm versucht die Antragstellerin mit ihren umfassenden Ausführungen im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung in Frage zu stellen, was jedoch zumindest in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne Erfolg bleiben muss. Die umfangreiche Argumentation der Antragstellerin läuft zusammengefasst darauf hinaus, dass der Antragsgegner bei der Bewilligung des Bauvorhabens zunächst eine ordnungsgemäße Einordnung des Vorhabens gemäß dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vorzunehmen und sodann verbindlich die brandschutztechnischen Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) gemäß Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16.04.2012 (13214 – 4535) zu berücksichtigen hatte. Dabei habe er bereits die Einordnung fehlerhaft vorgenommen und daher die Brandschutzbestimmungen unzureichend umgesetzt, wodurch schließlich Rechte Dritter bereits in diesem Genehmigungsverfahren verletzt worden seien.
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Abgesehen von der fehlenden Darlegung der Nichtbeachtung von Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens fehlt es jedenfalls an der Darlegung einer Verletzung drittschützender Vorschriften, so dass eine Suspendierung des Bauvorhabens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt. Die Feststellungswirkungen der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind beschränkt; der Bau wird nur insoweit freigegeben, als gleichzeitig seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit geprüft und bejaht wird (OVG RP, Beschluss vom 18.11.1991 - 8 B 11955/91.OVG; BVerwG, Urteil vom 09. 12 1983, BRS 40 Nr. 176 - S. 392). Danach entfaltet die Genehmigung vom 10.09.2012 zu Lasten der Antragstellerin hinsichtlich eines möglicherweise unzureichenden Brandschutzkonzepts keine Genehmigungswirkung.
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d. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift (u.a. Seite 12, Nr. 3" Konsequenzen für den Brandschutz") beschreibt, welche Voraussetzung für eine Wohnform nach § 5 LWTG erfüllt sein müssen und was überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung und Abgrenzung der §§ 4 – 6 LWTG sind, ist dies im Rahmen der Baugenehmigung ohne Bedeutung. Insbesondere die Konsequenzen für den Brandschutz aus der Art der künftigen Wohnnutzung wird der Antragsgegner von Amts zu beachten haben, was sich bereits aus dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16.04.2012 ergibt. In 2.1.6 dieser Dienstvorschrift ist geregelt, dass der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) vor Aufnahme der Nutzung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung für den Betrieb der jeweiligen Nutzungseinheit unter besonderer Berücksichtigung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der gebäude- und raumspezifischen Besonderheiten zu erstellen hat, sofern es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 5 LWTG handelt. In dieser Brandschutzordnung wären auch die Aufgaben der pflegenden oder betreuenden Personen der Wohngruppe für den Gefahrenfall, Brandschutzverhalten in der Wohngruppe und die Maßnahmen, die zur Rettung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind (Räumungskonzept) festzulegen. Ungeachtet der brandschutztechnischen Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landkreises vom 04.10.2012 (zuletzt eingereicht mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.06.2013) war eine solche umfassende Brandschutzordnung nicht Gegenstand der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren und damit nicht Gegenstand dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Gleichwohl sei im Hinblick auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Problematik „Brandschutz und Drittbezug“ auf Folgendes hingewiesen:
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e. Allgemein ist bei der Frage des Brandschutzes zunächst § 15 LBauO in den Blick zu nehmen. Neben dem Schutz von in dem Gebäude lebenden Menschen vor Gefahren dienen die Anforderungen des Brandschutzes auch der Bewahrung vor Beschädigung von Sachwerten. Nachbarschützenden Charakter haben die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes ohne weiteres, soweit sie sich auf die Stellung von Gebäuden und die Einhaltung von Gebäudeabständen beziehen (Jeromin, Kommentar LBauO, § 15 Rn. 35). Weitere drittschützende Vorschriften im Zusammenhang mit den Anforderungen des Brandschutzes ergeben sich aus einzelnen Bestimmungen der §§ 27ff LBauO, wie etwa § 30 LBauO, hinsichtlich der Herstellung und Ausgestaltung von Brandwänden (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.09.1989, Az.: 8 A 29/89). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass gesetzliche Vorschriften über den Brandschutz grundsätzlich eine nachbarschützenden Wirkung entfalten können, sofern durch sie die Ausbreitung von Feuer auf die Nachbargebäude vorgebeugt werden soll (vgl. Simon/Busse Bayer. Bauordnung, Kommentar Art. 71 Rn. 274, 279ff).
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Dementsprechend dürfte in einem etwaigen Verfahren gegen die Antragsgegnerin, das allein die künftige Brandschutzkonzeption der Beigeladenen zum Gegenstand hat, die Argumentation zulässig sein, dass die Einordnung der Anlage nach dem LWTG offensichtlich fehlerhaft und daraus resultierend die Brandschutzmaßnahmen – soweit sie nachbarschützende Bezüge aufweisen – unzureichend seien. Zu diesem Bereich zählt auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, dass etwa eine Zufahrt entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 der LBauO – was Gebäude der Gebäudeklasse 4 voraussetzt - geschaffen werden müsse und allgemein weitere Anforderungen für die Feuerwehr nicht ausreichend berücksichtigt seien, was im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner weiteren Ausführungen bedarf. Vor diesem Hintergrund scheidet es in diesem Verfahren auch aus, umfassende Ermittlungen und Erörterungen über den Grad der Selbstständigkeit der Bewohner, das Angebot der Dienstleistungen in den Wohnhäusern bzw. Einrichtungen und die Grenzen der Selbstbestimmung im Hinblick auf umfassende ambulante Dienste nach Maßgabe von §§ 4 – 6 LWTG eingehend zu prüfen. Der Verweis auf die Entscheidung des VG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2012, 12 A 1136/11) ist daher nicht zielführend. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene – vor der Bestandskraft der Baugenehmigung – auch entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 212a BauGB von ihrer Baugenehmigung Gebrauch machen kann. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die beabsichtigte Nutzung einen von der Genehmigung nicht umfassten Umfang haben sollte bzw. Anforderungen des Brandschutzes nicht erfüllt, fällt dies in die Risikosphäre der Beigeladenen als Investor. Es ist nicht Sache eines benachbarten Eigentümers einen Investor vor unter Umständen finanziell aufwändigen Nachbesserungen einer Baugenehmigung hinsichtlich des Brandschutzes oder anderer bauordnungsrechtlicher Belangen zu schützen.
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Nach alledem besteht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie der eingeschränkten Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO) kein Anspruch der Antragstellerin darauf, die Baugenehmigungen bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.