Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2015 - M 11 SN 15.2338

bei uns veröffentlicht am07.09.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Bauantrag vom 9. Februar 2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die (befristete) Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern und Flüchtlingen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...weg 15 in ...

Das im Eigentum der ... stehende Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans B ...weg der Gemeinde ..., der für das Grundstück ein Sondergebiet (...) festsetzt. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan unter anderem auch für das Grundstück der Antragsteller (FlNr. ..., ...platz 20 in ... sowie 1/67 - Anteil von FlNr. ..., jeweils Gemarkung ..., bei letzterem handelt es sich um einen Stellplatz) ein reines Wohngebiet fest. Mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... März 2015 befürwortete die Gemeinde ... den Bauantrag und stimmte den erforderlichen Befreiungen zu.

Das Landratsamt ... (im folgenden Landratsamt) erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... April 2015 die beantragte Baugenehmigung mit verschiedenen Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung bis 1. Juli 2021 sowie der Gewährung von Befreiungen hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Einhaltung der Baugrenzen, der festgesetzten Gebietsart sowie der Beseitigung von als zu erhaltend festgesetzten Bäumen und der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand gegenüber dem bestehenden ...gebäude.

Auf die Begründung des Genehmigungsbescheids wird Bezug genommen.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das südlich vom Vorhabensgrundstück, von diesem getrennt durch den ...platz, in einem Bereich liegt, den der oben genannte Bebauungsplan als reines Wohngebiet festsetzt.

Die Antragsteller erhoben mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. Mai 2015 gegen den Bescheid vom ... April 2015 Klage (Az. M 11 K 15.1866) und beantragten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Juni 2015,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze Ansprüche der Antragsteller auf Gebietserhaltung. Die genehmigte Einrichtung sei gebietsunverträglich. Sie könne weder im Wege der Ausnahme noch wie hier der Befreiung genehmigt werden. Außerdem werde wegen der besonderen Lage des Wohngrundstücks der Antragsteller zu der geplanten Anlage das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Baugenehmigung sei nicht auf der Grundlage vorgegebenen Planungsrechts, sondern auf einer durch mehrere Befreiungen quasi selbst geschaffenen Rechtsgrundlage erteilt worden. Es sei von allen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung erteilt worden, der Bebauungsplan werde damit ausgehöhlt. Dem Bauvorhaben sei ebenfalls im Wege der Befreiung ein im Bebauungsplan geschützter Baum, der als Lebensraum der besonders geschützten Art der Bartfledermaus diene, zum Opfer gefallen. Schließlich sei eine Befreiung vom Bauverbot der hier geltenden Landschaftsschutzverordnung erteilt worden. Die solchermaßen erteilte Baugenehmigung widerspreche dem Sinn und Zweck von Befreiungen. Befreiungen sollten in der Regel für Bauvorhaben erteilt werden, die sich teilweise nicht an Festsetzungen hielten. Befreiungen wie hier, die auf einer Fläche, die nicht für Bebauung vorgesehen und zudem besonders naturschutzrechtlich geschützt sei, unter Abkehr von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (reines Wohngebiet bzw. Sondergebiet “...schule“) eine Bebauung zuließen, würden die Grenze zur Willkür überschreiten. In der Gemeinde ... gebe es zudem alternative Standorte, die besser geeignet seien. Die Sonderbefreiungsregel des § 246 Abs. 10 BauGB greife nicht ein. Eine Befreiung komme nicht in Frage, wenn die Grundzüge der Planung berührt würden, was hier der Fall sei. Das reine Wohngebiet werde dadurch geprägt, dass es keine Durchgangsstraße besitze. Es bilde mit dem Sondergebiet eine abgeschlossene Siedlungseinheit. Der ...weg bilde die einzige Erschließungsstraße, er sei schmal und auf eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h begrenzt. Begegnungsverkehr könne wegen parkender Fahrzeuge nicht stattfinden. Zudem handele es sich um eine Sackstraße. Vom ...platz gebe es zwei Abzweigungen, die als sehr ruhige Spielstraßen fungierten. In dem Bereich des reinen Wohngebiets seien etwa 80 Wohngebäude errichtet, die Einwohnerzahl betrage etwa 200. Dieser Bereich bestehe ausschließlich aus Wohngebäude, Verkehrsflächen, Gärten und Garagenhöfen. Nördlich davon, im Bereich des Sondergebiets werde ausweislich dessen Benennung „... Institut“ nur die Nutzung für eine spezifische universitäre Ausbildung zugelassen. In diesem Bereich sei lediglich ein Baukörper, nämlich das bestehende Lehrgebäude zulässig. Die Gemeinde ... habe in dem einheitlichen Bebauungsplan zwei Nutzungen festgesetzt - reines Wohngebiet sowie Sondergebiet ... Institut -, die optimal aufeinander abgestimmt seien. Das Lehrgebäude und dessen Umgriff/Außenbereich werde gelegentlich von der ... genutzt, um ... Übungen durchzuführen. Die geschützten Biotope und die Einbeziehung in die Landschaftsschutzverordnung unterstrichen die Planungsabsicht der Gemeinde, das unmittelbare Umfeld des reinen Wohngebiets planungsrechtlich so zu gestalten, dass damit eine Aufwertung des reinen Wohngebiets verbunden sei. Es solle ein weitgehend ungestörtes Wohnen stattfinden. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet und die Festsetzung von zwei streng geschützten Biotopen begründeten ein rechtlich relevantes und drittschützendes Vertrauen, dass in diesem Bereich keine baulichen Veränderungen vorgenommen würden, die das Konzept sprengten, zumindest keine, die störend und gebietsfremd seien. Mit den Festsetzungen und insbesondere der Gliederung des Bebauungsplans nach Nutzungsarten habe die Gemeinde Zweckbestimmung und Funktion festgelegt, die den Gebietscharakter entscheidend prägten. Damit habe die Gemeinde auch den zulässigen Störgrad und damit verbunden die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft festgelegt. Die vorgesehene eingeschränkte bauliche Nutzung des Sondergebiets sei also auch zum Schutz des benachbarten Wohnens im reinen Wohngebiet festgelegt worden. Diese planungsrechtliche Gesamtkonzeption könne nicht willkürlich zerlegt werden. In dem Bebauungsplan sei daher auch verankert, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben müsse, auch wenn Veränderungen vorgenommen oder Befreiungen erteilt werden sollten. Bei der Festsetzung des Sondergebiets handle es sich um eine Festsetzung, die dem expliziten Schutz des reinen Wohngebiets dienen solle. Das festgesetzte Sondergebiet mit den besonderen naturschutzrechtlich geschützten Bestandteilen solle gewährleisten, dass keine wohngebietsunverträglichen Störungen verursacht würden. Damit seien in dem Bebauungsplan zwei optimal aufeinander abgestimmte Nutzungsbereiche festgesetzt worden, die dem gesamten Gebiet einen besonderen Charakter gäben. Jede andere Handhabung würde zu nicht behebbaren Abwägungsmängeln führen. Zu den Grundzügen des Bebauungsplans gehörten die planerische Konzeption, vor allem der Gebietscharakter, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Festsetzungen zur Baudichte. Die genehmigte Wohncontaineranlage verletze dagegen in vielfacher Weise die Grundzüge des Bebauungsplans. In dem Nutzungsbereich „reines Wohngebiet“ könne die Anlage nicht realisiert werden, weil dort keine Baufläche mehr zur Verfügung stehe und eine Anlage dieser Größenordnung auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre. Anlagen für soziale Zwecke seien in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig. Eine solche Ausnahme müsste jedoch gebietsverträglich sein. Das komme jedoch nur in Betracht, wenn es sich um kleine gebietstypische Anlagen handele. Die zweigeschossige Anlage für 52 Asylbewerber sei jedoch keine kleine Anlage. Die gesamte Bewohnerzahl (bisher ca. 200, s.o.) werde um ¼ erhöht . Es handele sich zudem um kein ruhiges Wohnen. Solche Unterkünfte generierten naturgemäß Unruhe, weil viele Menschen auf engstem Raum zusammenlebten. Es sei mit Immissionen zu rechnen. Solche seien überhaupt nicht untersucht worden. Auch die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei völlig unterdimensioniert. Es seien elf Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung der Anlage missachte alle tragenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Zwar solle die Anlage nicht im Nutzungsbereich des „reinen Wohngebiets“ errichtet werden, sondern im Nutzungsbereich des Sondergebiets. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch die Festsetzungen des reinen Wohngebiets zu berücksichtigen seien, weil beide Nutzungsarten in einem Bebauungsplan festgesetzt seien. Jede zusätzliche und im Bebauungsplan nicht vorgesehene Nutzung im Bereich des Sondergebiets beeinträchtige auch den Charakter und die Schutzwürdigkeit des reinen Wohngebiets. Eine Ausnahme sei nach der Baunutzungsverordnung im Sondergebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Sondergebiet sei als Sondergebiet „...schule“ festgesetzt. Es liege auf der Hand, dass die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen keine Angelegenheit des ...schulwesens sei. Es handle sich um eine völlig andersartige Nutzung. Es sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Anlage städtebaulich katastrophal in das Gebiet eingefügt werden solle. Die Anlage werde unter Missachtung der Abstandsfläche zu dem vorhandenen ...schulgebäude am Rand und zwischen den beiden Nutzungsarten eingequetscht, damit möglichst weitgehend das anliegende Biotop geschont werde. Die Anlage sprenge die städtebauliche Situation und werde wegen der äußeren Gestaltung, der Lage und des Umfangs als Fremdkörper empfunden. Daran ändere die Befristung der Baugenehmigung nichts. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Dauereinrichtung handle, wenn sie einmal errichtet worden sei. Das eigentliche Motiv der Gemeinde ... und des Beigeladenen sei es, Staatsgrund in Anspruch zu nehmen, weil der Staat zuvörderst für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständig sei. Es handele sich also um fiskalische Interessen, die nicht zu den Allgemeinwohlgründen zählten. Die Befreiung sei schließlich auch aus Gründen des Allgemeinwohls nicht erforderlich. Der Antragsteller zu 1) im Parallelverfahren M 11 K 15.1820 bzw. M 11 SN 15.2158 habe der Gemeinde ..., der ... und dem Beigeladenen neun Alternativstandorte aufgezeigt. Diese Alternativstandorte seien nicht einmal ernsthaft geprüft worden. Schließlich sei das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die zweistöckige Ausgestaltung führe dazu, dass die bisher geschützte Privatsphäre des Wohngrundstücks der Antragsteller verloren gehe, da in dieses eingesehen werden könne. Die Anlage solle zudem massiv und komplett eingezäunt werden, wodurch sie wie ein Gefängnis wirke und Ghettocharakter habe. Eines der wenigen - wahrscheinlich zwei - Tore im Zaun solle direkt gegenüber dem Haus der Antragsteller angebracht werden. Gebäude und Freifläche würden über dieses Tor wie über ein Nadelöhr erschlossen, was zu einer hohen Lärmentwicklung beitrage. Das in der Umzäunung vorgesehene Spiel- und Freizeitgelände von ca. 250 m2 liege etwa 25 m vom Hauseingang der Antragsteller entfernt. Dieses Gelände werde an drei Seiten von Gebäuden (Containeranlage, ...gebäude, Mauer) eingeschlossen und öffne sich ausschließlich nach Süden zum Haus der Antragsteller. Jegliche Art von Lärmimmissionen werde wie durch einen Trichter auf das Haus und Grundstück der Antragsteller gelenkt und verstärkt.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben des Landratsamtes vom 8. Juni 2015 und legte Behördenakten vor. Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Klage und Eilantrag könnten nur Erfolg haben, wenn die Antragsteller sie schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften geltend machen könnten. Eine derartige Rechtsverletzung sei hier nicht erkennbar, insbesondere seien Belange des Abstandsflächenrechts oder des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots durch die wohnähnliche Nutzung der genehmigten Unterkunft, die zu keiner nachhaltigen Störung des Gebietscharakters in den benachbarten Wohngebieten führen könne, nicht berührt. Die unter Ziffer 2 des Baugenehmigungsbescheids gewährten Befreiungen beträfen Festsetzungen, die nicht dem Schutz Dritter dienen sollten. Die Befreiungen hätten im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährt werden können. Zudem seien sie städtebaulich vertretbar, da der Eingriff in die Planung aufgrund der Befristung der Genehmigung nicht von Dauer und, bis auf die gefällte Kiefer, reversibel sei.

Entsprechend der Aufforderung des Gerichts wurden vom Landratsamt am 11. August 2015 der Bebauungsplan B ...weg sowie am 10. August 2015 die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom ... November 1994 „...“ vorgelegt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. August 2015 ließen die Antragsteller ihren Antrag weiter begründen. Die Landschaftsschutzverordnung enthalte Bestimmungen, die als drittschützend zu werten seien, zumal die Landschaftsschutzverordnung als prägendes Strukturelement in den geltenden Bebauungsplan übernommen worden sei. So heiße es in § 3 Nr. 2, dass Zweck des Landschaftsschutzgebietes sei, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere landschaftsprägende Gehölzbestände und den ausgedehnten Halbtrockenrasen um das geodätische Institut zu erhalten und weiterzuentwickeln. Danach soll also das Gelände um das Institutsgebäude als besonders schützenswert erhalten und nicht bebaut werden. Die nunmehr zugelassene Bebauung beeinträchtige den Schutzzweck in nicht hinnehmbarer Weise. Ferner heiße es in § 3 Nr. 3, dass Zweck des Landschaftsschutzgebietes sei, die Landschaft in diesem Bereich erhöhten Siedlungsdrucks als Erholungsraum für die Allgemeinheit bei größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Natur zu bewahren. Auch diese Bestimmung zeige, dass nicht gebaut werden solle, sondern dass das Landschaftsschutzgebiet als Erholungsraum für die Allgemeinheit, insbesondere jedoch für das im selben Bebauungsplan festgesetzte reine Wohngebiet, in dem sich das Wohnhaus (gemeint wohl die Wohnhäuser) der Antragsteller befinde, dienen solle. Auch dieser Schutzzweck werde durch den erheblichen Eingriff in die Landschaft beeinträchtigt. Des Weiteren werde auf einen Beschluss des VGH Mannheim vom 11. Mai 2015 (3 S 2420/14) verwiesen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des Hauptsacheverfahrens (M 11 K 15.1866) sowie auf die Akten in den parallelen Verfahren M 11 K 15.1820 sowie M 11 SN 15.2158 Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Die Anträge auf der Grundlage von §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller wohl nicht in ihren Rechten. Das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

1. Die Antragsteller können wohl nicht mit Erfolg geltend machen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (z. B. B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rn. 5). Dass das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück der Antragsteller im Umgriff desselben Bebauungsplans liegen, reicht insoweit für sich genommen nicht aus. Die Antragsteller können deshalb dem Vorhaben wohl keinen Anspruch auf Gebietserhaltung entgegenhalten. Denn das Vorhabengrundstück liegt eben nicht in dem Baugebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt. Die Auslegung des Bebauungsplanes ergibt ohne weiteres, dass es sich bei dem Sondergebiet, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, und dem reinen Wohngebiet bzw. den reinen Wohngebieten - im östlichen der beiden, für das unter anderem geschlossene Bauweise festgesetzt ist, befindet sich das Grundstück der Antragsteller -, um nach der Art der Nutzung getrennte Baugebiete handelt. Sowohl aus den zeichnerischen wie auch aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt sich eindeutig, dass es sich um getrennte Baubereiche handelt, die in einem Bebauungsplan äußerlich zusammengefasst festgesetzt sind. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsteller dazu, dass ein Vorhaben - wie das gegenständliche - in einem reinen Wohngebiet nach der Art der Nutzung nicht zulässig sei, können daher schon deswegen dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Vorhaben eben nicht in einem reinen Wohngebiet gelegen ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass - wie dem Bevollmächtigten der Antragsteller zuzugeben ist - es sich der Größe nach nicht mehr um eine „kleine Unterkunft“ für Asylbewerber handelt.

2. Auch aus einem vom Bevollmächtigten der Antragsteller postulierten Zusammenspiel der Festsetzungen „reines Wohngebiet“ einerseits, „Sondergebiet ...“ andererseits ergibt sich nichts anderes. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung sind (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.02.2014 - 2 ZB 14.101 -, juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor behaupteten gebietsfremdenden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen - besteht dagegen grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 31.03.2015 - 9 CE 14.2854 -, juris Rn. 17). Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 6). Daher kann offen bleiben, ob - wie der Bevollmächtigte der Antragsteller meint und wofür in der Tat auch einiges spricht - die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Denn darauf kommt es im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfes - wie oben aufgezeigt - gerade nicht an; entscheidend ist vielmehr allein, ob der jeweilige Nachbar subjektive Rechte geltend machen kann, die gerade ihn schützen und die Baugenehmigung deswegen rechtswidrig ist. Hieran fehlt es. Denn sämtliche Umstände, die die objektive Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung in Frage stellen könnten, dienen nicht dem Schutz der Antragsteller.

2.1 Es erscheint zwar fraglich, ob das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich seiner Art nach im einschlägigen Sondergebiet „...“ zulässig ist, da die vom Landratsamt insoweit erteilte Befreiung Bedenken begegnet. Allerdings entfaltet die Festsetzung in einem Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung Drittschutz in Gestalt des sogenannten „Gebietserhaltungsanspruchs“ eben nur innerhalb des jeweiligen Baugebietes, das heißt hier innerhalb des Sondergebietes. Da die Antragsteller mit ihrem Grundstück außerhalb dieses Gebietes gelegen sind, können sie sich auf eine mögliche Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruches - wie oben dargelegt - nicht berufen. Es gibt auch - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller - keine Anzeichen dafür, dass der Inhaber der Planungshoheit - hier die Gemeinde ... - mit der Festsetzung des Sondergebietes „...“ den Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebietes irgendwelche subjektiv-öffentlichen Rechte einräumen wollte. Dafür geben weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes noch dessen Begründung irgendetwas her. Aus dem Bebauungsplan einschließlich dessen Begründung lässt sich schon nicht nachvollziehen, dass es die vom Bevollmächtigten der Antragsteller postulierte Wechselwirkung zwischen den Baugebieten mit den verschiedenen Nutzungen „reines Wohngebiet“ und „Sondergebiet ...“ gibt. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass solches in einer Weise festgesetzt worden ist, die den Bewohnern des reinen Wohngebietes subjektiv-öffentliche Rechte einräumen soll. Es lassen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden, dass die Bewohner des reinen Wohngebiets von der Festsetzung des Sondergebiets ... nach dem Willen des Inhabers der Planungshoheit in irgendeiner Art und Weise, beispielsweise in Gestalt einer besonders ruhigen Wohnlage, profitieren sollten. Dass diese Festsetzung zumal in Verbindung mit der Lage des Sondergebiets innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und angrenzend an zwei geschützte Biotope den Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebiets bislang möglicherweise eine ruhige Nachbarschaft und einen vergleichsweise hohen Erholungswert verschafft hat, ist ein rein faktisch günstiger Umstand, auf dessen Erhaltung die Antragsteller jedoch mangels irgendeiner entsprechenden Betätigung des planerischen Willens der Gemeinde keinen rechtlichen Anspruch haben. Daher kann offenbleiben, ob für den Fall einer derartigen Verknüpfung ausnahmsweise ein gebietsübergreifender Nachbarschutz möglich ist. Denn erkennt man diesen an (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 12.03.2009 - 1 LA 184/06 -, juris Rn. 14; zurückhaltender: BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rn. 6), setzt er doch jedenfalls den erkennbaren Willen des Plangebers voraus, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen (OVG Koblenz, B.v. 02.07.2013 - 1 B 10480/13 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 12.03.2009 - 1 LA 184/06 -, juris Rn. 14), woran es hier fehlt.

2.2 Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen erteilten Befreiungen.

Unabhängig davon, dass auch insoweit gilt, dass sich die Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks, das nicht im entsprechenden Baugebiet liegt, auf etwaige Verletzungen nicht berufen könnten, beziehen sich die weiteren Befreiungen auf Festsetzungen, die - anders als die Art der baulichen Nutzung - nicht bereits per se drittschützend sind. Festsetzungen im Bebauungsplan sind - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO - nicht kraft Gesetzes drittschützend (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 34 und B.v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 -, juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 -, juris Rn. 21), von denen vorliegend befreit wurde, wovon übrigens die Antragsteller wegen der Lage ihrer Grundstücke in einiger Entfernung vom Vorhaben auch gar nicht direkt betroffen sind.

2.3 Schließlich kann auch durch den aufgrund der erteilten Baugenehmigung gefällten Baum nichts zugunsten der Antragsteller hergeleitet werden.

Es ist nicht Sache der Antragsteller, die Einhaltung des Naturschutzes zu verfolgen. Auch insoweit handelt es sich um Rechtsmaterien, die ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und nicht im spezifischen Interesse der Nachbarn stehen. Gleiches gilt für die Frage, ob dadurch Artenschutz (Bartfledermaus) gewahrt wird.

3. Ebenso wenig kommt aus den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „...“ subjektiver Rechtschutz der Antragsteller in Betracht.

Ob die Baugenehmigung die erforderliche Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung i. V. m. laut dem Bescheid Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG, richtig wohl Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, wobei die Angabe der falschen Rechtsgrundlage unschädlich ist, zu Recht ersetzt, kann offenbleiben. Denn die Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller - ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Antragsteller. Die beim Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung über eine Befreiung bzw. Gestattung zu beachtenden Regelungen der Landschaftsschutzverordnung sowie des Naturschutzgesetzes dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht dem Individualrechtsschutz der Antragsteller und können daher eine subjektive Rechtsverletzung nicht begründen. Landschaftsschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz der Natur und der Landschaft. Sie werden mit dem Ziel eingerichtet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder um den besonderen Erholungswert von Natur und Landschaft für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen. Entsprechendes regelt der vom Bevollmächtigten der Antragsteller - im Ergebnis zu Unrecht - zur Begründung eines subjektiven Rechts herangezogene § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn aus dieser Vorschrift geht entsprechend ihres Wortlauts gerade ausdrücklich hervor, dass die Vorschrift im öffentlichen Interesse besteht und nicht subjektive Rechte Einzelner regelt.

Die Regelung des § 3 Nr. 2 verfolgt den Zweck der Erhaltung und Weiterentwicklung des Landschaftsbildes. Der Schutz des Landschaftsbildes sichert nur öffentliche Interessen und nicht den auf individuellen ästhetischen Vorstellungen beruhenden Wunsch eines Anwohners oder Besuchers auf Erhalt einer bestimmten Orts- oder Landschaftsgestaltung. Das folgt daraus, dass es insofern an einer hinreichenden Individualisierbarkeit auf einen bestimmten Personenkreis fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise das Landschaftsbild daneben auch individuell zugunsten der Antragsteller geschützt sein soll.

Gleiches gilt auch für die ebenfalls vom Bevollmächtigten der Antragsteller herangezogene Regelung des § 3 Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung. Hierbei geht es gerade um die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit, und eben nicht für bestimmte abgrenzbare Personenkreise - wie zum Beispiel die Bewohner des angrenzenden reinen Wohngebietes.

Auch die Frage, ob die erteilte Baugenehmigung mit den geschützten Biotopen vereinbar ist, ist nicht Sache der Antragsteller.

4. Eine Verletzung der Antragsteller durch die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen kommt nicht in Betracht.

Insoweit sind die Antragsteller, bezogen auf die erteilte Abweichung, die nur das Vorhabensgrundstück betrifft und nicht darüber hinaus greift, bereits nicht Nachbarn im Sinne des Bauordnungsrechts. Denn sie grenzen an das Vorhaben - für das Abweichungen von den Abstandsflächen zum ...gebäude genehmigt sind - nicht direkt an, sondern sind vielmehr durch dazwischen liegende Grundstücke und den ...platz von dem Vorhaben getrennt. Ein Schutz der Vorschriften des Abstandsflächenrechtes zugunsten der Antragsteller kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

5. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Rüge, das Bauvorhaben würde zu wenige Stellplätze vorsehen. Die Stellplatzverpflichtung des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bei der Errichtung baulicher Anlagen auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der erforderlichen Anzahl herzustellen sind, ist nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 -, juris Rn. 18). Ihr alleiniger Zweck ist es, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt unter Umständen dann in Betracht, wenn Verkehrslärm und Abgase auf den öffentlichen Straßen in der näheren Umgebung infolge fehlender Stellplätze auf dem Baugrundstück für die Antragsteller in unzumutbarer Weise zunehmen könnten. Das ist hier jedoch selbst bei Zugrundelegung der elf vom Bevollmächtigten der Antragsteller für erforderlich erachteten Stellplätze im Gegensatz zu drei laut Bescheid herzustellenden Stellplätzen nicht der Fall, da - unterstellt die Berechnung des Bevollmächtigten der Antragsteller trifft zu -, die relativ gesehen geringe Zahl von acht fehlenden Stellplätze nicht zu einer Unzumutbarkeit im oben dargestellten Sinn führen kann.

6. Das Vorhaben ist gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos.

Das Rücksichtnahmegebot gilt in einem Bebauungsplan auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB über die Regelung des § 15 Abs. 1 BauNVO. Allerdings ist ein Verstoß gegen dieses insoweit normierte Gebot der Rücksichtnahme hier nicht zu erkennen.

Insbesondere in Bezug auf die Art der Nutzung, die wohnähnlich ist, und in Bezug auf deren Umfang ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu erkennen. Dabei sind die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (OVG Münster, B.v. 15.05.2001 - 7 B 624/01 -, juris Rn. 4f. m. w. N.). Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Dass von einer Anlage dieser Art und dieser Größe bei bestimmungsgemäßer Nutzung typischerweise Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die den Antragstellern nicht zumutbar sind, ist nicht anzunehmen. Dazu musste keine Untersuchung der zu erwartenden Immissionen durchgeführt werden. Es handelt sich immerhin jedenfalls um eine wohnähnliche Nutzung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Anlage wie die des Vorhabens auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Wäre nun anstelle des Sondergebietes ein „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt worden - was nach den Grundsätzen der Bauleitplanung ohne weiteres möglich wäre, da insofern der Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht entgegensteht, neben ein reines ein allgemeines Wohngebiet zu planen -, könnten die Antragsteller hiergegen auch nichts einwenden.

Unabhängig hiervon gilt, dass hinsichtlich befürchteter Geräuschimmissionen die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm im vorliegenden Fall für den verhaltensbedingten Lärm nicht herangezogen werden können, da es sich nicht um Geräusche handelt, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 -, juris Rn. 37). Bei den auch bei einem Wohnen von Asylbewerbern zu erwartenden Geräuschimmissionen dürfte es sich um typische, grundsätzlich im Wohngebiet hinzunehmende Wohngeräusche handeln, auch wenn sich möglicherweise der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben (BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.199 -, juris Rn. 40). Es bleiben auch bei unterschiedlichen Lebensgewohnheiten typische Wohngeräusche, bei denen baurechtlich nicht nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen differenziert werden kann. Die von der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen dürften deshalb als wohngebietstypische Immissionen von den Antragstellern - noch dazu gebietsübergreifend - hinzunehmen sein. Das gilt auch hinsichtlich des befürchteten Lärms, wenn die Asylbewerber das Vorhabensgrundstück zur Himmelsrichtung hin, in der das Grundstück der Antragsteller liegt, betreten oder verlassen. Auch diese Vorgänge gehören nämlich zu den typischen Wohngeräuschen, die grundsätzlich hinzunehmen sind. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit durch eine von Antragstellern befürchtete „Trichterwirkung“ ist wohl nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Pläne nicht gegeben.

Auch der Verweis der Antragsteller auf die von dem Vorhaben ausgehende Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Grundstück führt nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bewirken, dass dem Interesse, unmittelbare Einblicke zu begrenzen, bereits hinreichend Rechnung getragen ist (BayVGH, Beschl.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19). Unabhängig davon können nach der Rechtsprechung Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, die durch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, im Einzelfall und nur unter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden (vgl. OVG Bremen, B.v. 14.5.2012 - 1 B 65/12 -, juris Rn. 16). Solche unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten aus kurzer Entfernung werden durch das genehmigte Bauvorhaben nicht geschaffen. Darüber hinaus sind in einem Gebiet, das überwiegend oder wie hier im Falle der Antragsteller, deren Grundstück sogar in einem reinen Wohngebiet liegt, nahezu ausschließlich dem Wohnen dient, Einblicksmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Es ist dem betroffenen Nachbarn zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder im Gartenbereich.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf den von dem geplanten Spielplatz ausgehenden Lärm ist nicht konkret und nachvollziehbar dargetan oder ersichtlich. Den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben dürfte Genüge getan sein, insbesondere da nach § 22 Abs. 1a BImSchG, der auch im Rahmen des bauplanerischen Rücksichtnahmegebots anwendbar ist, diese Geräuscheinwirkungen unabhängig von ihrer Intensität grundsätzlich von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Dass die Geräusche die Schwelle zur gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung überschreiten würden und das Toleranzgebot deshalb zurücktreten müsste, ist weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Antragsteller ersichtlich.

Die von den Antragstellern gerügte Außentreppe ist ebenfalls nicht geeignet, das Rücksichtnahmegebot zu verletzen. Planungsrechtlich hat die Außentreppe allenfalls im Rahmen des § 14 BauNVO Bedeutung. Hiernach sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Diese Voraussetzungen sind bei der genehmigten Außentreppe wohl gegeben; jedenfalls könnten die Antragsteller, wäre das nicht der Fall, diesen Umstand nicht rügen, und zwar schon deswegen nicht, weil sie bzw. ihr Grundstück sich in einem anderen Baugebiet befindet. Die streitgegenständliche Außentreppe ist jedenfalls nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Die Außentreppe findet sich in ausreichend großem Abstand von der südlichen Grenze des Baugrundstücks, die im Übrigen nicht an das Grundstück der Antragsteller grenzt.

Abgesehen davon, dass die von den Antragstellern befürchteten Trittgeräusche an deren Standort kaum mehr wahrnehmbar sein dürften, sind diese Trittgeräusche bzw. der durch sie hervorgerufene Lärm sozialadäquat.

Ob es besser geeignete Alternativstandorte gibt oder gegeben hätte, ist ebenfalls unerheblich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Baurecht, anders als zum Beispiel im Recht der Planfeststellung, eine Prüfung alternativer Standorte nicht gefordert werden kann, d. h. wenn sich ein Vorhabenstandort nach den anzulegenden Vorschriften als zulässig erweist, kann diese Zulässigkeit nicht unter Hinweis auf gleich oder besser geeignete Alternativen in Frage gestellt werden.

Die Antragsteller als Nachbarn haben bauplanungsrechtlich daher keinen Anspruch darauf, dass ein Bauherr abwägt, welcher Standort für sein Vorhaben am geeignetsten ist. Sofern im Ergebnis die Wahl des Standortes zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der dortigen Nachbarschaft führt, ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Auch aus dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ist unerheblich, ob die vom Landratsamt erteilten Befreiungen objektiv-rechtlich durch § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt sind.

Wenn - wie hier - keine drittschützenden Festsetzungen vorliegen, entfaltet § 31 Abs. 2 BauGB für Nachbarn nur insoweit Drittschutz, als ihre nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, was nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben zu beantworten ist (BVerwG, B.v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, juris Rn. 5 ff.).

Wie ausgeführt, ist das Vorhaben gegenüber den Antragstellern jedoch nicht rücksichtslos.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beigeladene - der keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat - trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2013, Beilage 2). Eine Addition der Werte der genaugenommen zwei Rechtsbehelfe findet wegen Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs nicht statt, da die beiden Antragsteller eine Rechtsgemeinschaft bilden.

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Bauantrag vom 9. Februar 2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die (befristete) Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern und Flüchtlingen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...weg 15 in ...

Das im Eigentum der ... stehende Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans B ...weg der Gemeinde ..., der für das Grundstück ein Sondergebiet (...) festsetzt. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan unter anderem auch für die Grundstücke der Antragsteller (FlNr. ... bzw. FlNr. ... jeweils Gemarkung ..., ...weg 16 bzw. 32) ein reines Wohngebiet fest. Mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... März 2015 befürwortete die Gemeinde ... den Bauantrag und stimmte den erforderlichen Befreiungen zu.

Das Landratsamt ... (im folgenden Landratsamt) erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... April 2015 die beantragte Baugenehmigung mit verschiedenen Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung bis 1. Juli 2021 sowie der Gewährung von Befreiungen hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Einhaltung der Baugrenzen, der festgesetzten Gebietsart sowie der Beseitigung von als zu erhaltend festgesetzten Bäumen und der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand gegenüber dem bestehenden Universitätsgebäude.

Auf die Begründung des Genehmigungsbescheids wird Bezug genommen.

Die Antragsteller sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die westlich bzw. südwestlich vom Vorhabensgrundstück, von diesem getrennt durch den ...weg bzw. ...platz, in einem Bereich liegen, den der oben genannte Bebauungsplan als reines Wohngebiet festsetzt.

Die Antragsteller erhoben mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Mai 2015 gegen den Bescheid vom ... April 2015 Klage (Az. M 11 K 15.1820) und beantragten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Mai 2015,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze Ansprüche der Antragsteller auf Gebietserhaltung. Die genehmigte Einrichtung sei gebietsunverträglich. Sie könne weder im Wege der Ausnahme noch wie hier der Befreiung genehmigt werden. Die Baugenehmigung sei nicht auf der Grundlage vorgegebenen Planungsrechts, sondern auf einer durch mehrere Befreiungen quasi selbst geschaffenen Rechtsgrundlage erteilt worden. Es sei von allen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung erteilt worden, der Bebauungsplan werde damit ausgehöhlt. Schließlich sei eine Befreiung vom Bauverbot der hier geltenden Landschaftsschutzverordnung erteilt worden. Die solchermaßen erteilte Baugenehmigung widerspreche dem Sinn und Zweck von Befreiungen. Befreiungen sollten in der Regel für Bauvorhaben erteilt werden, die sich teilweise nicht an Festsetzungen hielten. Befreiungen wie hier, die auf einer Fläche, die nicht für Bebauung vorgesehen und zudem besonders naturschutzrechtlich geschützt sei, unter Abkehr von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (reines Wohngebiet bzw. Sondergebiet “Hoch...“) eine Bebauung zuließen, würden die Grenze zur Willkür überschreiten. In der Gemeinde ... gebe es zudem alternative Standorte, die besser geeignet seien. Die Sonderbefreiungsregel des § 246 Abs. 10 BauGB greife nicht ein. Eine Befreiung komme nicht in Frage, wenn die Grundzüge der Planung berührt würden. Sie würden hier nicht nur berührt, sondern grob missachtet. Die Gemeinde ... habe in dem einheitlichen Bebauungsplan zwei Nutzungen festgesetzt - reines Wohngebiet sowie Sondergebiet ... Institut -, die optimal aufeinander abgestimmt seien. Das Lehrgebäude und dessen Umgriff/Außenbereich werde gelegentlich von der ... genutzt, um vermessungstechnische Übungen durchzuführen. Die geschützten Biotope und die Einbeziehung in die Landschaftsschutzverordnung unterstrichen die Planungsabsicht der Gemeinde, das unmittelbare Umfeld des reinen Wohngebiets planungsrechtlich so zu gestalten, dass damit eine Aufwertung des reinen Wohngebiets verbunden sei. Es solle ein weitgehend ungestörtes Wohnen stattfinden. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet und die Festsetzung von zwei streng geschützten Biotopen begründeten ein rechtlich relevantes und drittschützendes Vertrauen, dass in diesem Bereich keine baulichen Veränderungen vorgenommen würden, die das Konzept sprengten, zumindest keine, die störend und gebietsfremd seien. Mit den Festsetzungen und insbesondere der Gliederung des Bebauungsplans nach Nutzungsarten habe die Gemeinde Zweckbestimmung und Funktion festgelegt, die den Gebietscharakter entscheidend prägten. Damit habe die Gemeinde auch den zulässigen Störgrad und damit verbunden die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft festgelegt. Die vorgesehene eingeschränkte bauliche Nutzung des Sondergebiets sei also auch zum Schutz des benachbarten Wohnens im reinen Wohngebiet festgelegt worden. Diese planungsrechtliche Gesamtkonzeption könne nicht willkürlich zerlegt werden. In dem Bebauungsplan sei daher auch verankert, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben müsse, auch wenn Veränderungen vorgenommen oder Befreiungen erteilt werden sollten. Bei der Festsetzung des Sondergebiets handle es sich um eine Festsetzung, die dem expliziten Schutz des reinen Wohngebiets dienen solle. Das festgesetzte Sondergebiet mit den besonderen naturschutzrechtlich geschützten Bestandteilen solle gewährleisten, dass keine wohngebietsunverträglichen Störungen verursacht würden. Damit seien in dem Bebauungsplan zwei optimal aufeinander abgestimmte Nutzungsbereiche festgesetzt worden, die dem gesamten Gebiet einen besonderen Charakter gäben. Jede andere Handhabung würde zu nicht behebbaren Abwägungsmängeln führen. Zu den Grundzügen des Bebauungsplans gehörten die planerische Konzeption, vor allem der Gebietscharakter, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Festsetzungen zur Baudichte. Die genehmigte Wohncontaineranlage verletze dagegen in vielfacher Weise die Grundzüge des Bebauungsplans. In dem Nutzungsbereich „reines Wohngebiet“ könne die Anlage nicht realisiert werden, weil dort keine Baufläche mehr zur Verfügung stehe und eine Anlage dieser Größenordnung auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre. Anlagen für soziale Zwecke seien in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig. Eine solche Ausnahme müsste jedoch gebietsverträglich sein. Das komme jedoch nur in Betracht, wenn es sich um kleine gebietstypische Anlagen handele. Die zweigeschossige Anlage für 52 Asylbewerber sei jedoch keine kleine Anlage. Es handele sich zudem um kein ruhiges Wohnen. Solche Unterkünfte generierten naturgemäß Unruhe, weil viele Menschen auf engstem Raum zusammenlebten. Es sei mit Immissionen zu rechnen. Solche seien überhaupt nicht untersucht worden. Auch die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei völlig unterdimensioniert. In ... gebe es einen rührigen Helferkreis für Flüchtlinge und Asylsuchende. Auch die sonstigen Betreuer des Landkreises und der Caritas kämen nicht zu Fuß, sondern mit dem Auto. Diese Autos würden auf dem engen ...weg abgestellt, weil nicht genügend Stellplätze zur Verfügung stünden. Die Zulassung der Anlage missachte alle tragenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Zwar solle die Anlage nicht im Nutzungsbereich des „reinen Wohngebiets“ errichtet werden, sondern im Nutzungsbereich des Sondergebiets. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch die Festsetzungen des reinen Wohngebiets zu berücksichtigen seien, weil beide Nutzungsarten in einem Bebauungsplan festgesetzt seien. Jede zusätzliche und im Bebauungsplan nicht vorgesehene Nutzung im Bereich des Sondergebiets beeinträchtige auch den Charakter und die Schutzwürdigkeit des reinen Wohngebiets. Eine Ausnahme sei nach der Baunutzungsverordnung im Sondergebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Sondergebiet sei als Sondergebiet „...schule“ festgesetzt. Es liege auf der Hand, dass die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen keine Angelegenheit des ...schulwesens sei. Es handle sich um eine völlig andersartige Nutzung. Es sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Anlage städtebaulich katastrophal in das Gebiet eingefügt werden solle. Die Anlage werde unter Missachtung der Abstandsfläche zu dem vorhandenen ...schulgebäude am Rand und zwischen den beiden Nutzungsarten eingequetscht, damit möglichst weitgehend das anliegende Biotop geschont werde. Die Anlage sprenge die städtebauliche Situation und werde wegen der äußeren Gestaltung, der Lage und des Umfangs als Fremdkörper empfunden. Daran ändere die Befristung der Baugenehmigung nichts. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Dauereinrichtung handle, wenn sie einmal errichtet worden sei. Das eigentliche Motiv der Gemeinde ... und des Beigeladenen sei es, Staatsgrund in Anspruch zu nehmen, weil der Staat zuvörderst für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständig sei. Es handele sich also um fiskalische Interessen, die nicht zu den Allgemeinwohlgründen zählten. Die Befreiung sei schließlich auch aus Gründen des Allgemeinwohls nicht erforderlich. Der Antragsteller zu 1) habe der Gemeinde ..., der ... und dem Beigeladenen neun Alternativstandorte aufgezeigt. Diese Alternativstandorte seien nicht einmal ernsthaft geprüft worden.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben des Landratsamtes vom 8. Juni 2015 und legte Behördenakten vor. Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Klage und Eilantrag könnten nur Erfolg haben, wenn die Antragsteller sie schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften geltend machen könnten. Eine derartige Rechtsverletzung sei hier nicht erkennbar, insbesondere seien Belange des Abstandsflächenrechts oder des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots durch die wohnähnliche Nutzung der genehmigten Unterkunft, die zu keiner nachhaltigen Störung des Gebietscharakters in den benachbarten Wohngebieten führen könne, nicht berührt. Die unter Ziffer 2 des Baugenehmigungsbescheids gewährten Befreiungen beträfen Festsetzungen, die nicht dem Schutz Dritter dienen sollten. Die Befreiungen hätten im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährt werden können. Zudem seien sie städtebaulich vertretbar, da der Eingriff in die Planung aufgrund der Befristung der Genehmigung nicht von Dauer und, bis auf die gefällte Kiefer, reversibel sei.

Entsprechend der Aufforderung des Gerichts wurden vom Landratsamt am 11. August 2015 der Bebauungsplan B ...weg sowie am 10. August 2015 die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom ... November 1994 „...“ vorgelegt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. August 2015 ließen die Antragsteller ihren Antrag weiter begründen. Die Landschaftsschutzverordnung enthalte Bestimmungen, die als drittschützend zu werten seien, zumal die Landschaftsschutzverordnung als prägendes Strukturelement in den geltenden Bebauungsplan übernommen worden sei. So heiße es in § 3 Nr. 2, dass Zweck des Landschaftsschutzgebietes sei, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere landschaftsprägende Gehölzbestände und den ausgedehnten Halbtrockenrasen um das geodätische Institut zu erhalten und weiterzuentwickeln. Danach soll also das Gelände um das Institutsgebäude als besonders schützenswert erhalten und nicht bebaut werden. Die nunmehr zugelassene Bebauung beeinträchtige den Schutzzweck in nicht hinnehmbarer Weise. Ferner heiße es in § 3 Nr. 3, dass Zweck des Landschaftsschutzgebietes sei, die Landschaft in diesem Bereich erhöhten Siedlungsdrucks als Erholungsraum für die Allgemeinheit bei größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Natur zu bewahren. Auch diese Bestimmung zeige, dass nicht gebaut werden solle, sondern dass das Landschaftsschutzgebiet als Erholungsraum für die Allgemeinheit, insbesondere jedoch für das im selben Bebauungsplan festgesetzte reine Wohngebiet, in dem sich das Wohnhaus (gemeint wohl die Wohnhäuser) der Antragsteller befinde, dienen solle. Auch dieser Schutzzweck werde durch den erheblichen Eingriff in die Landschaft beeinträchtigt. Des Weiteren werde auf einen Beschluss des VGH Mannheim vom 11. Mai 2015 (3 S 2420/14) verwiesen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des Hauptsacheverfahrens (M 11 K 15.1820) sowie auf die Akten in den parallelen Verfahren M 11 K 15.1866 sowie M 11 SN 15.2338 Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Die Anträge auf der Grundlage von §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen. Nach summarischer Prüfung werden die Hauptsacheklagen der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt wohl keinen der Antragsteller in seinen Rechten. Das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

1. Die Antragsteller können wohl nicht mit Erfolg geltend machen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (z. B. B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rn. 5). Dass das Vorhabengrundstück und die beiden Nachbargrundstücke der Antragsteller im Umgriff desselben Bebauungsplans liegen, reicht insoweit für sich genommen nicht aus. Die Antragsteller können deshalb dem Vorhaben wohl keinen Anspruch auf Gebietserhaltung entgegenhalten. Denn das Vorhabengrundstück liegt eben nicht in dem Baugebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Die Auslegung des Bebauungsplanes ergibt ohne weiteres, dass es sich bei dem Sondergebiet, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, und dem reinen Wohngebiet bzw. den reinen Wohngebieten - im westlichen der beiden, für das unter anderem offene Bauweise festgesetzt ist, befinden sich die beiden Grundstücke der Antragsteller -, um nach der Art der Nutzung getrennte Baugebiete handelt. Sowohl aus den zeichnerischen wie auch aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt sich eindeutig, dass es sich um getrennte Baubereiche handelt, die in einem Bebauungsplan äußerlich zusammengefasst festgesetzt sind. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsteller dazu, dass ein Vorhaben - wie das gegenständliche - in einem reinen Wohngebiet nach der Art der Nutzung nicht zulässig sei, können daher schon deswegen den Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Vorhaben eben nicht in einem reinen Wohngebiet gelegen ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass - wie dem Bevollmächtigten der Antragsteller zuzugeben ist - es sich der Größe nach nicht mehr um eine „kleine Unterkunft“ für Asylbewerber handelt.

2. Auch aus einem vom Bevollmächtigten der Antragsteller postulierten Zusammenspiel der Festsetzungen „reines Wohngebiet“ einerseits, „Sondergebiet ...“ andererseits ergibt sich nichts anderes. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung sind (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.02.2014 - 2 ZB 14.101 -, juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor behaupteten gebietsfremdenden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen - besteht dagegen nicht (BayVGH, B.v. 31.03.2015 - 9 CE 14.2854 -, juris Rn. 17). Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 6). Daher kann offen bleiben, ob - wie der Bevollmächtigte der Antragsteller meint und wofür in der Tat auch einiges spricht - die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Denn darauf kommt es im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfes - wie oben aufgezeigt - gerade nicht an; entscheidend ist vielmehr allein, ob der jeweilige Nachbar subjektive Rechte geltend machen kann, die gerade ihn schützen und die Baugenehmigung deswegen rechtswidrig ist. Hieran fehlt es. Denn sämtliche Umstände, die die objektive Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung in Frage stellen könnten, dienen nicht dem Schutz der Antragsteller.

2.1 Es erscheint zwar fraglich, ob das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich seiner Art nach im einschlägigen Sondergebiet „...“ zulässig ist, da die vom Landratsamt insoweit erteilte Befreiung Bedenken begegnet. Allerdings entfaltet die Festsetzung in einem Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung Drittschutz in Gestalt des sogenannten „Gebietserhaltungsanspruchs“ eben nur innerhalb des jeweiligen Baugebietes, das heißt hier innerhalb des Sondergebietes. Da die Antragsteller mit ihren Grundstücken außerhalb dieses Gebietes gelegen sind, können sie sich auf eine mögliche Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruches - wie oben dargelegt - nicht berufen. Es gibt auch - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller - keine Anzeichen dafür, dass der Inhaber der Planungshoheit - hier die Gemeinde ... - mit der Festsetzung des Sondergebietes „...“ den Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebietes irgendwelche subjektiv-öffentlichen Rechte einräumen wollte. Dafür geben weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes noch dessen Begründung irgendetwas her. Aus dem Bebauungsplan einschließlich dessen Begründung lässt sich schon nicht nachvollziehen, dass es die vom Bevollmächtigten der Antragsteller postulierte Wechselwirkung zwischen den Baugebieten mit den verschiedenen Nutzungen „reines Wohngebiet“ und „Sondergebiet ...“ gibt. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass solches in einer Weise festgesetzt worden ist, die den Bewohnern des reinen Wohngebietes subjektiv-öffentliche Rechte einräumen soll. Es lassen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden, dass die Bewohner des reinen Wohngebiets von der Festsetzung des Sondergebiets ... nach dem Willen des Inhabers der Planungshoheit in irgendeiner Art und Weise, beispielsweise in Gestalt einer besonders ruhigen Wohnlage, profitieren sollten. Dass diese Festsetzung zumal in Verbindung mit der Lage des Sondergebiets innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und angrenzend an zwei geschützte Biotope den Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebiets bislang möglicherweise eine ruhige Nachbarschaft und einen vergleichsweise hohen Erholungswert verschafft hat, ist ein rein faktisch günstiger Umstand, auf dessen Erhaltung die Antragsteller jedoch mangels irgendeiner entsprechenden Betätigung des planerischen Willens der Gemeinde keinen rechtlichen Anspruch haben. Daher kann offenbleiben, ob für den Fall einer derartigen Verknüpfung ausnahmsweise ein gebietsübergreifender Nachbarschutz möglich ist.

2.2 Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen erteilten Befreiungen.

Unabhängig davon, dass auch insoweit gilt, dass sich die Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken, die nicht im entsprechenden Baugebiet liegen, auf etwaige Verletzungen nicht berufen könnten, beziehen sich die weiteren Befreiungen auf Festsetzungen, die - anders als die Art der baulichen Nutzung - nicht bereits per se drittschützend sind. Festsetzungen im Bebauungsplan sind - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO - nicht kraft Gesetzes drittschützend (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 34 und B.v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 -, juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 -, juris Rn. 21), von denen vorliegend befreit wurde, wovon übrigens die Antragsteller wegen der Lage ihrer Grundstücke in deutlicher Entfernung vom Vorhaben auch gar nicht direkt betroffen sind.

2.3 Schließlich kann auch durch den aufgrund der erteilten Baugenehmigung gefällten Baum nichts zugunsten der Antragsteller hergeleitet werden.

Es ist nicht Sache der Antragsteller, die Einhaltung des Natur- bzw. Artenschutzes zu verfolgen. Auch insoweit handelt es sich um Rechtsmaterien, die ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und nicht im spezifischen Interesse der Nachbarn stehen.

3. Ebenso wenig kommt aus den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „...“ subjektiver Rechtschutz der Antragsteller in Betracht.

Ob die Baugenehmigung die erforderliche Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung i. V. m. laut dem Bescheid Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG, richtig wohl Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, wobei die Angabe der falschen Rechtsgrundlage unschädlich ist, zu Recht ersetzt, kann offenbleiben. Denn die Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller - ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Antragsteller. Die beim Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung über eine Befreiung bzw. Gestattung zu beachtenden Regelungen der Landschaftsschutzverordnung sowie des Naturschutzgesetzes dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht dem Individualrechtsschutz der Antragsteller und können daher eine subjektive Rechtsverletzung nicht begründen. Landschaftsschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz der Natur und der Landschaft. Sie werden mit dem Ziel eingerichtet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder um den besonderen Erholungswert von Natur und Landschaft für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen. Entsprechendes regelt der vom Bevollmächtigten der Antragsteller - im Ergebnis zu Unrecht - zur Begründung eines subjektiven Rechts herangezogene § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn aus dieser Vorschrift geht entsprechend ihres Wortlauts gerade ausdrücklich hervor, dass die Vorschrift im öffentlichen Interesse besteht und nicht subjektive Rechte Einzelner regelt.

Die Regelung des § 3 Nr. 2 verfolgt den Zweck der Erhaltung und Weiterentwicklung des Landschaftsbildes. Der Schutz des Landschaftsbildes sichert nur öffentliche Interessen und nicht den auf individuellen ästhetischen Vorstellungen beruhenden Wunsch eines Anwohners oder Besuchers auf Erhalt einer bestimmten Orts- oder Landschaftsgestaltung. Das folgt daraus, dass es insofern an einer hinreichenden Individualisierbarkeit auf einen bestimmten Personenkreis fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise das Landschaftsbild daneben auch individuell zugunsten der Antragsteller geschützt sein soll.

Gleiches gilt auch für die ebenfalls vom Bevollmächtigten der Antragsteller herangezogene Regelung des § 3 Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung. Hierbei geht es gerade um die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit, und eben nicht für bestimmte abgrenzbare Personenkreise - wie zum Beispiel die Bewohner des angrenzenden reinen Wohngebietes.

4. Eine Verletzung der Antragsteller durch die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen kommt nicht in Betracht.

Insoweit sind die Antragsteller, bezogen auf die erteilte Abweichung, die nur das Vorhabensgrundstück betrifft und nicht darüber hinaus greift, bereits nicht Nachbarn im Sinne des Bauordnungsrechts. Denn sie grenzen an das Vorhaben - für das Abweichungen von den Abstandsflächen zum Universitätsgebäude genehmigt sind - nicht an, sondern sind vielmehr durch mehrere, dazwischen liegende Grundstücke und Straßen von dem Vorhaben getrennt. Ein Schutz der Vorschriften des Abstandsflächenrechtes zugunsten der Antragsteller kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

5. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Rüge, das Bauvorhaben würde zu wenige Stellplätze vorsehen. Die Stellplatzverpflichtung des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bei der Errichtung baulicher Anlagen auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der erforderlichen Anzahl herzustellen sind, ist nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 -, juris Rn. 18). Ihr alleiniger Zweck ist es, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten.

6. Das Vorhaben ist gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos.

Zwar ist dies im vorliegenden Verfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht, wohl aber im Parallelverfahren (M 11 SN 15.2338) und ist dieser Umstand ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Rücksichtnahmegebot gilt in einem Bebauungsplan auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB über die Regelung des § 15 Abs. 1 BauNVO. Allerdings ist ein Verstoß gegen dieses insoweit normierte Gebot der Rücksichtnahme hier nicht zu erkennen. Insbesondere in Bezug auf die Art der Nutzung, die wohnähnlich ist, und in Bezug auf deren Umfang ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu erkennen. Dass von einer Anlage dieser Art und dieser Größe typischerweise Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die den Antragstellern nicht zumutbar sind, ist nicht anzunehmen. Dazu musste keine Untersuchung der zu erwartenden Immissionen durchgeführt werden. Es handelt sich immerhin jedenfalls um eine wohnähnliche Nutzung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Anlage wie die des Vorhabens auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Wäre nun anstelle des Sondergebietes ein „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt worden - was nach den Grundsätzen der Bauleitplanung ohne weiteres möglich wäre, da insofern der Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht entgegensteht, neben ein reines ein allgemeines Wohngebiet zu planen -, könnten die Antragsteller hiergegen auch nichts einwenden.

Unabhängig hiervon gilt, dass hinsichtlich befürchteter Geräuschimmissionen die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm im vorliegenden Fall für den verhaltensbedingten Lärm nicht herangezogen werden können, da es sich nicht um Geräusche handelt, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 -, juris Rn. 37). Bei den auch bei einem Wohnen von Asylbewerbern zu erwartenden Geräuschimmissionen dürfte es sich um typische, grundsätzlich im Wohngebiet hinzunehmende Wohngeräusche handeln, auch wenn sich möglicherweise der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben (BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.199 -, juris Rn. 40). Es bleiben auch bei unterschiedlichen Lebensgewohnheiten typische Wohngeräusche, bei denen baurechtlich nicht nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen differenziert werden kann. Die von der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen dürften deshalb als wohngebietstypische Immissionen von den Antragstellern - noch dazu gebietsübergreifend - hinzunehmen sein.

Ob - wie die Antragsteller meinen - es besser geeignete Alternativstandorte gibt oder gegeben hätte, ist ebenfalls unerheblich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Baurecht, anders als zum Beispiel im Recht der Planfeststellung, eine Prüfung alternativer Standorte nicht gefordert werden kann, d. h. wenn sich ein Vorhabenstandort nach den anzulegenden Vorschriften als zulässig erweist, kann diese Zulässigkeit nicht unter Hinweis auf gleich oder besser geeignete Alternativen in Frage gestellt werden.

Die Antragsteller als Nachbarn haben bauplanungsrechtlich daher keinen Anspruch darauf, dass ein Bauherr abwägt, welcher Standort für sein Vorhaben am geeignetsten ist. Sofern im Ergebnis die Wahl des Standortes zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der dortigen Nachbarschaft führt, ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Auch aus dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ist unerheblich, ob die vom Landratsamt erteilten Befreiungen objektiv-rechtlich durch § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt sind.

Wenn - wie hier - keine drittschützenden Festsetzungen vorliegen, entfaltet § 31 Abs. 2 BauGB für Nachbarn nur insoweit Drittschutz, als ihre nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, was nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben zu beantworten ist (BVerwG, B.v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, juris Rn. 5 ff.).

Wie ausgeführt, ist das Vorhaben gegenüber den Antragstellern jedoch nicht rücksichtslos.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Der Beigeladene - der keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat - trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine subjektive Häufung von zwei Anträgen vorliegt, Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs; eine Rechtsgemeinschaft zwischen den beiden Antragstellern liegt nicht vor.

Tenor

Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 3233/12 -werden abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladene 1 beantragte am 23.3.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in Ferien-/Monteurwohnungen auf dem im Eigentum der Beigeladenen 2 stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (...) der Gemarkung der Gemeinde Brühl. Die Klägerin, deren Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) im Wohnungseigentum steht, erhob hiergegen mit der Begründung Einwendungen, bei der näheren Umgebung handle es sich um ein reines Wohngebiet, in dem das Vorhaben nicht zulässig sei.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis teilte am 14.4.2011 der Beigeladenen 1 mit, ein Antrag auf Nutzungsänderung sei nicht erforderlich, da die Wohnungen langfristig und zum Teil unbefristet vermietet werden würden und deshalb ein Beherbergungsbetrieb nicht vorliege.
Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28.4.2011, den Beherbergungsbetrieb zu unterbinden bis ein endgültiger Bescheid ergangen sei. Die Wohnungen im Haupthaus sowie die zusätzlichen Wohnungen im Nebengebäude seien tages- bzw. wochenweise vermietet, wobei in der Woche hauptsächlich Monteure und am Wochenende Urlaubsreisende einzögen. In Spitzenzeiten seien schätzungsweise bis zu 20 Gäste anwesend. Sie fühle sich durch die artfremde Nutzung des Grundstücks als „Pension“ beeinträchtigt.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis stellte in einem Aktenvermerk vom 25.10.2011 fest, dass die Beigeladene 1 im Branchenverzeichnis der Stadt Schwetzingen unter den Rubriken Hotels und Unterkünfte/Pensionen und Ferienwohnungen die Wohnungen im ... als „Pension S...“ bewerbe. Eine tagesweise Vermietung aufgrund des dort angegebenen Preises pro Nacht sei ausdrücklich vorgesehen. Angeboten werde ein Wäscheservice sowie die Übernahme der Zimmerreinigung.
Nach weiterer Anhörung der Beigeladenen teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis der Klägerin unter dem 16.2.2012 mit, der Antrag auf baurechtliches Einschreiten gegen die behauptete Nutzung als Beherbergungsbetrieb werde in Kürze förmlich abgelehnt. Am 27.2.2012 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Untersagung der Nutzung des Anwesens ... als Unterkunft zur kurzfristigen Überlassung von Räumlichkeiten an Mitarbeiter von Monteurunternehmen durch Erlass einer rechtsbehelfsfähigen förmlichen Verfügung.
Nachdem das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in der Folgezeit keinen Bescheid erließ, erhob die Klägerin am 29.11.2012 Klage.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 8.10.2014 - 5 K 3233/12 - dem Klagantrag der Klägerin folgend, die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen 2 als Monteursunterkunft zu untersagen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Bescheidung ihres Antrags auf Erlass einer Nutzungsuntersagung ergebe sich aus § 65 Satz 2 LBO. Vorliegend sei ein Verstoß gegen nachbarschützende Anforderungen des materiellen Rechts zu bejahen, weil die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gebietsbewahrung verletzt werde.
Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit der beantragten Nut-zungsänderung nach § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan bestehe. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche im vorliegenden Fall einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In dem den Maßstab bildenden Geviert Waldweg, Rheinauer Straße zwischen der Einmündung des Waldwegs und der Lessingstraße, der Lessingstraße bis zur Gartenstraße/Ecke Gartenstraße und der Vossstraße befinde sich ausschließlich Wohnbebauung. Die durchgehende Wohnbebauung entlang des Waldwegs werde nicht durch den Netto-Markt, das Altenheim oder die in Renovierung befindliche Gaststätte an der Rheinauer Straße geprägt. Die Grünfläche östlich des Waldwegs stelle nicht lediglich eine Baulücke dar, sondern sei als Teil eines großen unbebauten Areals dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebauung südlich der Rheinauer Straße entfalte aus diesem Grund und wegen der verschiedenen Bau- und Nutzungsstruktur, die als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen sei, keine prägende Wirkung.
Die Nutzung der Räumlichkeiten in den Gebäuden auf dem Anwesen ...-... sei nicht allgemein in einem reinen Wohngebiet zulässig, weil ein Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts darin nicht stattfinde. Die Räumlichkeiten würden vielmehr als Beherbergungsbetrieb genutzt. Die Beigeladenen würden im Branchenverzeichnis für die „Pension S...“ und nicht für die Vermietung von Wohnungen werben. Bei entsprechender Nachfrage könne und würden sie gleichzeitig 17 Betten an Monteure vermieten. Die Bettwäsche werde gestellt und die Endreinigung vorgenommen. Sanitäranlagen, Küche und Aufenthaltsräume seien nur gemeinschaftlich benutzbar. Ein selbst gestaltbarer häuslicher Wirkungskreis von Dauer sei in den Räumen, soweit sie an Monteure vermietet würden, nicht gegeben. Die Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins habe den Mangel an Häuslichkeit bestätigt. Die Unterbringung in den Zimmern lasse eine selbstbestimmte Gestaltung eines Wohnraums nicht zu. Denn es sei ein Leben wie in einem Hotel oder einer Pension „aus dem Koffer“ vorgefunden worden. Für einen Beherbergungsbetrieb spreche entscheidend, dass gewerbsmäßig Räume und Betten bei entsprechender Bedarfslage bis zu 17 Monteuren zum nur vorübergehenden Aufenthalt von unterschiedlicher Dauer zur Verfügung gestellt würden.
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Der Betrieb des Beherbergungsgewerbes könne auch nicht ausnahmsweise in dem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden, weil er nicht klein im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO sei. Die Betriebsführung, d.h. die Vermietung nicht von Zimmern, sondern von Betten an Monteuren ordne sich auch unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer und unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe nicht unauffällig in das Gebiet ein. Vielmehr falle der Betrieb nach seiner Benutzerzahl und der zu erwartenden Verkehrsvorgänge aus dem Rahmen des durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiets und widerspreche damit konkret dem Charakter dieses Baugebiets. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass ein großer Hof und ein Hintergebäude für den Beherbergungsbetrieb genutzt würden. Bei einem Betrieb, der bei entsprechender Auftragslage alle 17 Betten nur wenige Tage an verschiedene Monteure vermiete, sei die Einhaltung der Wohnruhe nicht in gleichem Maße gewährleistet wie bei einer Vermietung an Familien oder Mitgliedern von Wohngemeinschaften in entsprechender Anzahl.
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Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin werde durch den nicht kleinen Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen verletzt. Der Beklagte habe daher unter dieser Prämisse eine Ermessensentscheidung nach § 65 Satz 2 LBO über das Ob und Wie bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens in Form der Nutzungsuntersagung zu treffen.
II.
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Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bleiben ohne Erfolg.
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Die von den Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen nicht die Zulassung der Berufung.
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1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -BVerfGE 110, 77, 83; Beschl. v. 10.9.2009 - BvR 814/09 - NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Nach Maßgabe dessen begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
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a) Die Beigeladenen rügen zunächst, die Einstufung der näheren Umgebung als reines Wohngebiet sei fehlerhaft.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem ausschließlich von Wohnnutzung geprägten und damit in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO befinden. Maßgebend für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die durchgehende Wohnbebauung entlang des Waldwegs, die Bebauung der Rheinauer Straße zwischen der Einmündung des Waldwegs und der Lessingstraße und entlang der Lessingstraße bis zur Gartenstraße/Ecke Gartenstraße und der Voßstraße. Dieses Geviert sei als reines Wohngebiet zu beurteilen, weil sich dort ausschließlich Wohnbebauung finde.
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bb) Die Beigeladenen wenden dagegen ein, das Verwaltungsgericht hätte der Rheinauer Straße keine trennende Wirkung beimessen dürfen. Ferner hätte der Netto-Markt und die in Renovierung befindliche, aber nicht aufgegebene Gaststätte in der Rheinauer Straße sowie das Altersheim wie auch ein Lottoladen und ein Schreibwarengeschäft berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei die östlich an den Waldweg angrenzende Fläche nicht dem Außenbereich zuzuordnen.
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cc) Diese Kritik greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Rahmen der maßgebenden Umgebungsbebauung zutreffend gebildet. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Die Fragen, wie die nähere Umgebung abzugrenzen und wie ihre Eigenart zu bestimmen ist, beantworten sich in gleicher Weise wie bei § 34 Abs. 1 BauGB (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 27, 73 f.). Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich - erstens - die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen auf sie auswirken kann und - zweitens - wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Welcher räumliche Bereich im Rahmen dieser wechselseitigen Prägung die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB umfasst, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris; Beschl. v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564; Mischang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 21; Rieger, a.a.O., § 34 Rn. 27, 73 f.).
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Unter Beachtung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Netto-Markt und dem Altersheim keine prägende Wirkung beigemessen. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass das Baugebiet jenseits der Rheinauer Straße, in dem sich die vorbezeichneten Nutzungen sowie größere Wohngebäude und die in Renovierung befindliche Gaststätte befinden, als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO zu bewerten ist. Dieses weist damit eine andere Struktur auf als das durch reine Wohnbebauung geprägte Geviert westlich der Waldstraße und nördlich der Rheinauer Straße. Damit sind zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen vorhanden, die zudem nicht aneinandergrenzen, sondern durch die Grünfläche östlich der Waldstraße, die das Verwaltungsgericht zu Recht dem Außenbereich zugeordnet hat, getrennt sind.
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b) Die Beigeladenen wenden sich ferner gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Räumlichkeiten in dem vormaligen Wohngebäude dienten nicht mehr dem Wohnen, sondern würden nunmehr als Beherbergungsbetrieb genutzt.
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aa) Die Beigeladenen meinen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Begriff des Wohnens nicht hinlänglich auseinandergesetzt. Die Bewohner könnten ihr unmittelbares Umfeld gestalten. Die Wohnungen seien voll möbliert. Daher sei wenig eigene Dekoration vorhanden. Die Wohnungen enthielten auch eine Küchenausstattung. Die Beigeladenen erledigten nur die Endreinigung und stellten alle vier Wochen die Bettwäsche. Es gebe keine Rezeption oder einen gemeinsamen Frühstücks- oder Fernsehraum. Allein der Umstand, dass die Mieter ihre Sporttaschen nicht ausgepackt hätten, nehme dem Aufenthalt nicht den Charakter des Wohnens. Es würden keine fremden Monteure zusammen in einem Zimmer untergebracht. Dass Gericht differenziere nicht zwischen der auf Dauer angelegten Nutzung der Wohnung im Anbau und im Dachgeschoss und den drei anderen Wohnungen, die tatsächlich von Monteuren genutzt würden. Am Haus ... sei keinerlei Werbung für eine Pension angebracht.
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bb) Auch dieses Vorbringen der Beigeladenen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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(1) Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893; Urt. v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; BayVGH, Beschl. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 - juris; VG Leipzig, Beschl. v. 28.5.2014 - 4 L 288/14 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 - juris). Erfolgt eine Unterbringung nur übergangsweise für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Raum, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11- juris). Eine nach Tagen bemessene Mietdauer schließt die Annahme einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit regelmäßig aus (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 23.1.2012 - 19 L 294.11 - juris).
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(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Räumlichkeiten in dem vormaligen Wohngebäude nicht zum Wohnen, sondern als Beherbergungsbetrieb genutzt werden. Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für einen Beherbergungsbetrieb ist in Abgrenzung zum Wohnen kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.1.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 [1997]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die Beigeladenen als „Pension S...“ nicht für die Vermietung von Wohnungen werben, sondern für eine Pension. Wie in Beherbergungsbetrieben üblich, werde der Preis pro Nacht berechnet. Zusätzlich würden für einen Beherbergungsbetrieb typische Dienstleistungen erbracht, da die Bettwäsche gestellt und die Endreinigung vorgenommen werde. Die Frage der Wirtschaftlichkeit des Betriebs orientiere sich, wie bei Beherbergungsbetrieben üblich, vorwiegend an der Höhe der Nebenkosten für die Dienstleistungen und dem Preis für die Übernachtung.
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Auch wenn wegen der vorhandenen Küche je Etage eine gewisse Eigengestaltung der Haushaltsführung vorhanden sein mag, weil Mahlzeiten selbst zubereitet werden können, so sprechen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände doch gegen einen selbst gestaltbaren häuslichen Wirkungskreis von Dauer in den Räumen der Beigeladenen, soweit sie an Monteure vermietet werden. Nach dem Gesamtgepräge bleiben diese Gäste eines Beherbergungsbetriebs. Die Räumlichkeiten zeigen mehr den Charakter von mehr oder weniger kurzfristig benutzten Unterkünften, ohne dass damit deren Qualität bewertet werden soll. Allein der Umstand, dass nach den Angaben der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Räumlichkeiten auch längerfristig vermietet waren, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die Beigeladenen haben selbst eingeräumt, dass bei entsprechender Nachfrage grundsätzlich maximal 17 Betten an Monteure vermietet werden.
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c) Die Beigeladenen sehen schließlich insoweit ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, als dieses den Beherbergungsbetrieb nicht als „klein“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen habe, weshalb er auch nicht ausnahmsweise in dem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden könne.
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aa) Die Beigeladenen machen insoweit geltend, allein die Nutzung des Innenhofs durch die Gäste führe noch nicht zu einer Verneinung des Merkmals „klein“. Der An- und Abreiseverkehr sei nur untergeordnet. Das Urteil beruhe auf bloßen Vermutungen. Das Gericht unterstelle ohne konkrete Anhaltspunkte, dass Dauerwohner leiser seien als die Monteure. Das Urteil beruhe auf dem Vorurteil, Monteure seien per se laut und deren Aufenthalt daher niemandem zumutbar. Auch Dauerwohner könnten sich gegenüber ihren Nachbarn unzumutbar verhalten.
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bb) Diese Einwände der Beigeladenen rechtfertigen gleichfalls nicht die Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel.
31 
(1) Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) können in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Was in diesem Sinne „klein“ ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, weil sein Bedeutungsgehalt auch von den tatsächlichen Auswirkungen des festgesetzten oder faktischen Baugebiets in der konkreten Örtlichkeit abhängt (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 231.87 - BRS 47 Nr. 36). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Schutz der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Mit dem Merkmal „klein“ soll deshalb gewährleistet sein, dass nur solche Betriebe zugelassen werden können, die gebietsverträglich sind. Daraus folgt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwar eine feste, allgemein gültige Grenzziehung zum Beispiel anhand einer bestimmten Zahl von Betten, die einheitlich für alle nach § 3 BauNVO zu beurteilenden Baugebiete gälte, nicht zulässt. Es entspricht in diesem Zusammenhang aber allgemeiner Ansicht, dass die Frage, ob der Betrieb noch als „klein“ einzustufen ist, im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal beantwortet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.1.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 [1997]; Stock, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 76; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 3 Rn. 20 u. 20.1).
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(2) Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zur Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse der hier zu beurteilende Beherbergungsbetrieb mit 17 Betten für Monteure die in dem Merkmal „klein“ zum Ausdruck kommende Grenze des noch bauplanungsrechtlich Zulässigen überschreitet. Die Frage, ob jeder einzelnen Erwägung des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zu folgen ist, kann dabei dahinstehen, da der Senat jedenfalls das Ergebnis der Gesamtwürdigung teilt. Der Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen widerspricht nach seinem Gesamtbild dem Charakter des hier als Maßstab konkret in den Blick zu nehmenden Baugebiets. In einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich - wie hier - zudem durch eine stark aufgelockerte Bebauung auszeichnet und insgesamt als ruhiges Wohnquartier beurteilt werden muss, ist ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Bettenzahl von deutlich unter 17 Betten als wohngebietsverträglich und damit als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) anzusehen.
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2. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.
34 
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Die von Beigeladenen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
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mit wie vielen Betten ein Beherbergungsbetrieb noch als klein gilt, um sich in ein faktisches reines Wohngebiet einzufügen,
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lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten. Wie unter II. 1. c) dargelegt, lässt sich nicht allgemein umschreiben, wann ein Beherbergungsbetrieb als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu beurteilen ist, weil sein Bedeutungsgehalt unter Berücksichtigung des konkreten Beherbergungsbetriebs von den tatsächlichen Auswirkungen des festgesetzten oder Baugebiets in der konkreten Örtlichkeit abhängt (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 231.87 - BRS 47 Nr. 36). Diese Würdigung richtet sich allein nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen - über den Einzelfall hinausgehenden - Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich.
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3. Die von den Beigeladenen behaupteten Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen schließlich ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
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a) Die Beigeladenen halten es für verfahrensfehlerhaft, dass der wesentliche Inhalt ihrer Stellungnahmen, zu denen ihnen das Gericht nach Erörterung des Ergebnisses des Augenscheins Gelegenheit gegeben habe, nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei.
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Die Frage, ob der wesentliche Inhalt von Stellungnahmen der Beteiligten gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung darstellt und deshalb in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte und die Nichtaufnahme des wesentlichen Inhalts von Stellungnahmen der Beteiligten einen Verfahrensmangel begründete, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Beigeladenen haben schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie von dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorausgesetzt - darauf beruht.
41 
b) Die Beigeladenen sehen im Weiteren einen Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht seine Auffassung nach dem Ortstermin nicht kundgetan habe. Das Gericht habe sich bei der Abfassung der Urteilsgründe nur auf den Vortrag der Klägerin gestützt. Es hätte ein richterlicher Hinweis auf die Auffassung des Gerichts erteilt werden müssen, um gegebenenfalls einen Schriftsatznachlass beantragen zu können. In dem nachgelassenen Schriftsatz hätte zu den im Urteil aufgeführten Vorurteilen Stellung genommen werden können.
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Dieses Zulassungsvorbringen begründet keinen Verfahrensmangel.
43 
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) beinhaltet unter anderem, dass die Parteien im Prozess hinreichend Gelegenheit haben müssen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28). Ferner verpflichtet er das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll Art. 103 Abs. 1 GG sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung wesentlicher Sachvortrags haben (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.6.2012 - 2 BvR 1013/11 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - AuAS 2012, 45). Diese Pflichten hat das Verwaltungsgericht nicht missachtet.
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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsaussicht eines Beteiligten zu folgen. Er gewährt daher keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -BVerfGE 74, 220; Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl 2008, 1511; BVerwG, Beschl. v. 4.8.2008 - 1 B 3.08 - juris; Beschl. v. 29.7.2010 - 8 B 10.10 - ZOV 2010, 223). Der Umstand, dass ein Beteiligter, wie hier die Beigeladenen, eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, aus denen er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, begründet somit keinen Verfahrensmangel.
45 
bb) Ferner muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, zumal sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - juris). Letzteres verkennen die Beigeladenen mit ihrem Vorbringen. Außerdem hätte zur Begründung der Verfahrensrüge als Zulassungsgrund jedenfalls der substantiierte Vortrag gehört, welche Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären und dass diese Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Partei geeignet gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.10.2004 - 3 B 62.04 -juris). Diesen Vortrag lässt das Zulassungsvorbringen vermissen.
46 
cc) Zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann es zwar in besonderen Fällen auch geboten sein, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, auf die sich das Gericht stützen will. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legen will, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die als so fern liegend anzusehen ist, dass sie dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen braucht (Verbot einer Überraschungsentscheidung; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341, 345 f; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2014 - 2 B 67.14 - ZBR 2015, 92).
47 
Ein solcher Verfahrensmangel ist dem Verwaltungsgericht jedoch nicht unterlaufen. Denn es hat, wie sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8.10.2014 entnehmen lässt, mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Dass es möglicherweise nicht jede einzelne Begründungserwägung erwähnt haben mag, erklärt sich schon danach, dass sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.
48 
c) Die Beigeladenen rügen schließlich als verfahrensfehlerhaft, die Öffentlichkeit sei nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins mit eingeschränkter Parteiöffentlichkeit nicht wieder formal hergestellt worden.
49 
Diese Rüge greift nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8.10.2014 erfolgte keine Entscheidung des Inhalts, dass die Öffentlichkeit nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins eingeschränkt werde. Vielmehr wurde die im Rathaus Ketsch begonnene mündliche Verhandlung - lediglich - unterbrochen und auf dem Grundstück ... fortgesetzt und geschlossen. Für die Behauptung der Beigeladenen, die Öffentlichkeit sei nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins eingeschränkt worden, findet sich in der Niederschrift keinen Anhalt. Die Einschränkung der Öffentlichkeit gehört mit Blick auf § 160 Abs. 1 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 105 VwGO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist eine derartige Entscheidung - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass diese nicht erfolgt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls haben die Beigeladenen beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO.
51 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage).
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ-RR 1996, 170; BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 2 ZB 04.2673 - juris), dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt, sondern vielmehr im Einzelfall zu ermitteln ist, ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder ausnahmsweise (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollen.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags auch keine Ausführungen.

a) Erteilt wurde eine Befreiung von der Festsetzung A) 10.1 „Dachform im nördlichen Teil des Planes zwischen F.- und T-straße für die Atrium-Häuser Flachdach mit Innenentwässerung“. Diese Festsetzung steht bereits unter dem Titel „Äußere Gestaltung“. Der Feststellung des Erstgerichts, dass diese Festsetzung für sich gesehen lediglich gestalterischen Charakter hat, ist der Kläger in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr beruft er sich insoweit lediglich darauf, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO (wohl nach Art. 63 Abs. 1 BayBO) hätte erteilt werden müssen und dass das nunmehr genehmigte 18° geneigte Walmdach seinen Gebietsgewährleistungsanspruch verletze. Die Wahl der falschen Rechtsgrundlage ist hier jedoch nachbarrechtlich nicht relevant, da insoweit bei einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nur in Betracht kommt, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung abgewichen werden soll (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048 - BayVBl. 2000, 532), was hier gerade nicht der Fall ist.

Hinsichtlich des Carports sowie des Wintergartens erfolgten Befreiungen bezüglich der überbaubaren Fläche (A) 5.), da der Carport nach Osten die dort festgesetzte Baulinie und der Wintergarten nach Süden die dort festgesetzte Baugrenze überschreitet. Allenfalls der Baulinie nach Norden, welche die Grenzbebauung für die Atriumbauweise festsetzt, könnte eine nachbarschützende Wirkung zukommen. Diese wird aber nicht überschritten, so dass insoweit auch keine Befreiung erfolgte. Im Übrigen fehlt zu diesen Befreiungen jeglicher Vortrag des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags.

Die Festsetzung A) 4.3 von „0,6 als maximale Grund- und Geschoßflächenzahl für die eingeschossigen Atriumhäuser (§ 17 Abs. 2 BauNVO)“ ist per se nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 202/84 - NVwZ 1985, 748). Abgesehen davon wurde eine Befreiung von dieser Festsetzung in der Baugenehmigung vom 19. September 2013 nicht erteilt.

Da im Ergebnis lediglich von nicht nachbarschützenden Festsetzungen Befreiungen erteilt wurden, kommt es auf alle übrigen denkbaren Fehler, die von Klägerseite vorgetragen wurden, wie Fehlen einer Atypik und Berührung der Grundzüge der Planung, nicht entscheidungserheblich an, weil diese Fehler, sollten sie denn vorliegen, die Rechte des Klägers nicht berühren würden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

b) Auch ein möglicher Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt. Dieser wurde als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151) und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013, 51; Stühler, BauR 2011, 1576/1577). Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Anwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Hinsichtlich der Frage, ob auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs Relevanz besitzen können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) klar geäußert. Zwar gilt auch insoweit, dass der Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Der Grundstückseigentümer kann deshalb grundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, weil und soweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks solchen Beschränkungen unterworfen ist. Allerdings werden die Planbetroffenen durch die Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der gleichen Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie das für die Festsetzungen der Art der Nutzung angenommen wird. Das spielt vor allem für die Frage eine Rolle, ob der Nachbarschutz eine spürbare Beeinträchtigung im Einzelfall voraussetzt. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts bei der Anerkennung des Gebietserhaltungsanspruchs im Fall einer baugebietswidrigen Nutzungsart verneint, weil durch das baugebietswidrige Vorhaben, das zwar für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führen mag, gleichwohl typischerweise eine „schleichende“ Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Mit dieser Situation sind jedoch Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht vergleichbar, weil diese in der Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Zum Schutz des Nachbarn ist daher das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Eine einzelne Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250), welche davon ausgeht, dass erst die Gesamtheit der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung den Charakter eines geschützten Baugebiets schafft, setzt sich hingegen nicht damit auseinander, dass das Maß der baulichen Nutzung lediglich das Baugrundstück und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke betrifft. In aller Regel setzt ein Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung für einen größeren Bereich des Plangebiets einheitlich fest, wohingegen das Maß der baulichen Nutzung kleinräumig variieren kann, wie es auch im vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist, welcher hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Norden eingeschossige Atriumhäuser und im Süden zweigeschossige Reihenhäuser, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung das ganze, vergleichsweise kleine Baugebiet jedoch als reines Wohngebiet festsetzt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Gebietserhaltungsanspruch um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument zur Abwehr von Unbilligkeiten, welches nicht beliebig ausgeweitet werden kann und soll.

Im vorliegenden Fall bemüht der Kläger zudem im Wesentlichen die Festsetzung hinsichtlich des Flachdachs zur Begründung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Insoweit handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung und nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, was der Kläger selbst vorträgt. Dies mag den architektonischen Charakter dieser Häusergruppe prägen, auf dessen Erhalt der Kläger jedoch keinen Anspruch hat. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auf gestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplans fordert selbst die vom Kläger vorgetragene Literaturmeinung nicht. Insoweit ist zudem nicht erkennbar, wie die Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks durch diese Festsetzung eingeschränkt werden sollten. Für den Charakter von Atrium- oder Gartenhäusern ist zudem die Dachform eines Flachdachs nicht zwingend und damit nicht allgemein prägend. Auch andere Dachformen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich möglich. Darüber hinaus lässt sich dem Bebauungsplan entnehmen, dass zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits sechs der acht Atriumhäuser errichtet und als Bestand im Planteil eingezeichnet waren. Lediglich die Grundstücke FlNrn. 1827/9 und 1827/21 sind noch als unbebaut dargestellt. Ebenso war der südliche Reihenhausbereich bereits vollständig bebaut. Im Übrigen wirken sich auch gestalterische Festsetzungen in der Regel ebenso wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur auf die unmittelbare Umgebung eines Baugrundstücks aus. Dies zeigt auch der hier maßgebliche Bebauungsplan, der Flachdächer lediglich für die nördlichen Atriumhäuser, für die südlichen Reihenhausgruppen jedoch ein Satteldach mit einer maximalen Dachneigung von 40° und einer einheitlichen Farbgebung in rotbraun oder anthrazit innerhalb des einheitlichen reinen Wohngebiets festsetzt. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auch auf Festsetzungen, welche nur für Teilbereiche eines Baugebiets mit gleicher Art der baulichen Nutzung gelten, würde zudem die Abgrenzung der einzelnen Gebiete voneinander deutlich erschweren und zu teils sehr kleinteiligen Gebieten führen, da gestalterische Festsetzungen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebiets stark variieren können. Dagegen wird die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich für einen größeren Bereich festgesetzt und die Grenzen sind klar im Plan selbst z. B. durch entsprechende Planzeichen (sog. Knödellinie) klar definiert.

c) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ebenso wenig gegeben. Auch hierzu fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags. Das eingeholte Verschattungsgutachten (vgl. Bl. 36 der Bauakte) zeigt, dass eine zusätzliche geringfügige Verschattung des klägerischen Grundstücks durch das Walmdach mit einer Dachneigung von 18° lediglich in der Mittagszeit an einigen Tagen im Dezember zu erwarten ist. Eine solche geringfügige zusätzliche Verschattung stellt jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Der Wintergarten wird im Süden des Baugrundstücks - außerhalb des Bauraums - errichtet. Dies tangiert den Kläger jedoch ebenfalls nicht, da es sich um die von seinem Grundstück abgewandte Gebäudeseite handelt. Der Carport wird an die Ostfassade des Gebäudes der Beigeladenen, unmittelbar an die Grenze zum klägerischen Grundstück angebaut, jedoch lediglich in einer Tiefe von 3 m. Durch die versetzt gebauten Baukörper wird der Carport teilweise durch das Gebäude des Klägers verdeckt und betrifft ansonsten den Vorgarten. Aufgrund der offenen Bauweise eines Carports ist auch insoweit nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob über den anerkannten Fall des Gebietserhaltungsanspruchs hinaus ein solcher Anspruch auch bei Verfremdung eines Gebietscharakters durch andere Abweichungen von wesentlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans anerkannt werden muss. Dabei beruft sich der Kläger auf eine Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250). Nach dieser Auffassung soll der abstrakt-generelle Gebietserhaltungsanspruch auf die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ausgedehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) jedoch ausdrücklich abgelehnt und festgestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Daher seien die Planbetroffenen gerade nicht in gleicher Weise einer „Schicksalsgemeinschaft“ unterworfen wie bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Zum Schutz des Nachbarn ist deshalb hier das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, welches eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Der Kläger will den Gebietserhaltungsanspruch nun auch auf rein gestalterische Festsetzungen wie die Dachform ausdehnen. Eine vereinzelte Literaturmeinung begründet zum einen nicht erneut die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden ist (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 1.). Zum anderen beschränkt sich die Literaturmeinung auf die Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, fordert aber nicht auch die Einbeziehung von gestalterischen Festsetzungen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen haben die Beigeladenen keinen Antrag gestellt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,--€ festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin (Eigentümerin des Grundstücks N…Straße ., … K…) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13.02.2013 (1 L 247/13.KO). Gegenstand des Rechtsstreits sind Baugenehmigungen für „eine Wohn- und Dienstleistungsanlage für Menschen mit Behinderung“ in der Nachbarschaft zu der Antragstellerin (im Gemeindegebiet St. S...), die unter dem 10.09.2012 zu Gunsten der Beigeladenen seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vereinfachtes Genehmigungsverfahrens gemäß § 66 LBauO erteilt wurden. Grundlage der Baugenehmigung ist der Bebauungsplan der Ortsgemeinde St. S... „Am K... I“, der die Orte St. S... und K… verbindet und auf einer Größe von ca. 0,54 ha ein Allgemeines Wohngebiet (WA) u.a. mit dem Ziel aufweist „… eine selbstbestimmte W…, K… in St. S... anzusiedeln“.

2

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung näher ausgeführt, im Rahmen der Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei auszuschließen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzten, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Die Genehmigungen seien insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen einen geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin oder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache sei bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO der vorläufigen Realisierung der Vorzug zu geben.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht insbesondere geltend, dass die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen rechtswidrig seien, da zwingend zu beachtende und drittschützende Brandschutzvorschriften bereits im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft und in der Folge nicht umgesetzt worden seien. Dies liege bereits daran, dass die erforderlichen neuen Differenzierungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.12.2009 (GVBl. 2009, 399) nicht beachtet worden seien. Insbesondere würden mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben der Beigeladenen entgegen deren Selbstverständnis keine selbstorganisierte Wohngemeinschaften i.S.d. § 6 LWTG entstehen. Bereits aus den Bauanträgen werde deutlich, dass nicht nur eine ambulante Wohn- und Betreuungsform im Sinne von § 5 Nr. 2 LWTG, sondern womöglich sogar eine Wohn- und Betreuungsform nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LWTG angestrebt werde, was im Brandschutz ganz andere Voraussetzungen habe und daher bereits im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sei. Im Baugenehmigungsverfahren sei es auf dieser Grundlage versäumt worden, die Frage des Brandschutzes entsprechend den Anforderungen des zuständigen Ministeriums zu prüfen, da die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der früher gültigen Differenzierung fälschlicherweise erhöhte Brandschutzanforderungen nur für „Heime“ im bisherigen Rechtssinne für erforderlich gehalten habe. Zudem verstoße die Errichtung von derart umfänglichen Wohn- und Pflegegebäuden mit den entsprechenden Serviceeinrichtungen gegen nachbarschützende Regelungen des maßgeblichen Bebauungsplanes und das Gebot der Rücksichtnahme.

II.

4

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen am 10.09.2012 erteilten Baugenehmigungen zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vermag zwar unter Umständen weitere Ermittlungen im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren zum Brandschutz, nicht jedoch die Anordnung des von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2013 abgelehnten Suspensiveffekts zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

5

2. Das Verwaltungsgericht hat bereits die Grundsätze einer Interessenabwägung im Rahmen der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Für die Beschwerdeinstanz gelten diese Maßstäbe entsprechend, wobei die maßgeblichen Aspekte im Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (§ 146 Abs. 4, Satz 1, 3 und 6 VwGO). Auch im Anwendungsbereich des § 212a BauGB hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 212a Rn. 39c), auch wenn der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt.

6

3. Der Bauantrag der Beigeladenen ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO genehmigt worden. Demnach kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, ob bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO, die – zumindest auch – dem Schutz der Antragstellerin dienen, verletzt sind. Erhebliche Einwände gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen – also derjenigen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens – wurden nicht vorgetragen bzw. sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ersichtlich geworden („Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen“). Etwas anderes ergibt sich auch noch nicht aus § 50 Abs. 1 S. 1 LBauO, wonach für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden können, was gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 6 LBauO für „Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Heime für behinderte und alte Menschen“ gilt und damit ersichtlich noch nicht auf die Terminologie des LWTG angepasst worden ist. Dies ändert jedoch zunächst nichts an der Anwendbarkeit von § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO bzw. gibt der Antragstellerin noch kein drittschützendes Recht auf Suspendierung der streitgegenständlichen Baugenehmigungen, was im Übrigen auch bei Anwendung der Heimmindestbauverordnung vom 11.05.1983 (BGBl I 1983, 550) der Fall wäre, solange kein Verstoß gegen nachbarschützende Normen dargelegt worden ist. Erweist sich die Anlage jedoch im weiteren Entstehen und der beabsichtigten Nutzung als bauordnungswidrig wegen unzureichendem Brandschutz, ist ihre Nutzung seitens des Antragsgegners zu untersagen. Betrifft dieser Brandschutz auch Interessen der Nachbarn, steht ihnen ein insofern Antragsrecht auf Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde zu. Auf die weiteren Ausführungen zum Brandschutz unter 6.) ist an dieser Stelle zunächst zu verweisen.

7

4. Bauplanungsrechtlich hat der Senat hat in dem parallel gelagerten Verfahren des Nachbarn der Antragstellerin (Beschluss vom 14.05.2013 – 1 B 10309/13, Wohnhaus N…Straße …) zu der Frage des Gebietserhaltungsanspruchs Folgendes ausgeführt:

8

Zunächst kann der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen zur Vereinbarkeit der genehmigten Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am K... der Ortsgemeinde St. S... durchdringen. Da sein Grundstück nicht innerhalb dieses Bebauungsplangebietes und nicht einmal in derselben Ortsgemeinde liegt, hat er keinen Anspruch auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart. Wollte man dies außer Acht lassen, legt die Beschwerde zudem nicht dar, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans vorliegt. Allein die Ausführungen, dass sich die planerischen Vorstellungen der Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans erst aus der Planbegründung ergäben und die Festsetzungen (sachwidrig) zu einem typischen allgemeinen Wohngebiet nicht differierten, sind für die Annahme einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausreichend.

9

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein sog. „gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch“ nicht anzuerkennen ist. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727 - juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000, 527; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009, 14 Cs 08.3017 - juris). Eine solche Konstellation ist aber hier nicht dargelegt oder sonst offensichtlich, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass auch das neue Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist, wenn auch mit der Möglichkeit, eine Einrichtung zum Wohnen und Behandeln behinderter Menschen dort unterzubringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.1997, 7 A 2175/95). Es ist damit wie bisher davon auszugehen, dass die Eigentümer von betroffenen Grundstücken nur dann die Einhaltung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen verlangen können, wenn sie denselben rechtlichen Bindungen unterworfen sind (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11). (…)

10

Selbst wenn man aber einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs anerkennen wollte, so käme dies grundsätzlich nur bei einer Abweichung von einem dem Gebietstyp des klagenden Nachbarn gleichartigen Baugebiet in Betracht (vgl. Maschke, Der Gebietserhaltungsanspruchs, Diss. 2009, Seite 162ff,167 m.w.N.), was vorliegend im Hinblick auf die genehmigte Wohnnutzung mit einer Wohnanlage für Behinderte gerade nicht der Fall ist, da es sich hier um eine gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässige Einrichtung handelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.1985 – 11 B 1911/85, NJW 1986, 3157; VGH BW, Beschluss vom 15.02.2006 – 8 S 2551/05, BauR 2006, 1278).

11

Daran hält der Senat fest. Auch hinsichtlich der Frage, ob dem Bebauungsplan nachbarschützende Vorschriften zu entnehmen seien, hat der Senat bereits im Parallelverfahren Stellung bezogen. Der Antragstellerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, dass die Gemeinde entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit der Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgt habe, Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ein derartiger baugebietsübergreifender Gewährleistungsanspruch in aller Regel davon abhängt, ob sich aus der Begründung des Bebauungsplans ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lasse. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich eine solche Intention aus dem Bebauungsplan gerade nicht begründen lasse. Wörtlich heißt es im Beschluss vom 13.02.2013:

12

Im Gegenteil sind die dort formulierten Ziele, „innerhalb der Rheingemeinden St. S... und K… eine homogene, zusammenhängende Bebauung zu realisieren“ und „gleiche städtebauliche Strukturen“ zu ermöglichen ebenso wie das Planungsziel, durch eine Einschränkung der Zahl der Wohnungen „eine verdichtete Bebauung“ zu vermeiden, rein städtebaulicher Art und dienen somit gerade nicht baugebietsübergreifend dem Nachbarschutz

13

Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausdrücklich an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Ausführungen des Beschlusses der Vorinstanz vom 04.04.2013. Insbesondere kann der Aspekt der "Inklusion" des neu erschlossenen Baugebiets mit den Ortsbereichen St. S... und K…einen solchen Drittschutz nicht begründen. Dementsprechend kommt es insofern auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich der Nichteinhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben durch die besondere Gestaltung (Trennung) der Bauanträge – die nach ihrer Auffassung nicht als getrennte Häuser sondern als einheitliches Gesundheitszentrum anzusehen seien – nicht an, so dass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

14

5. Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme hat die Antragstellerin angenommen, dass unzumutbare Belastungen durch die Anlagen entstehen würden. Im vorherigen Verfahren 1 B 10309/13.OVG hat der Senat hierzu ausgeführt:

15

„Im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kann der Antragsteller zunächst durch die Gebäude der Beigeladenen selbst – darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen – offensichtlich nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Zumindest ist eine entsprechende Darlegung nicht erfolgt. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Nutzung der baulichen Anlagen legt auch die Beschwerde nicht da. Der von dem Antragsteller für möglich gehaltene 24-Stunden-Betrieb von Pflegediensten bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Zunächst ist die Pflege innerhalb der Räume – selbst wenn sie "rund um die Uhr" erfolgen sollte – für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme unerheblich. Insoweit allenfalls erhebliche Störungen durch den An- und Abfahrtsverkehr, der durch die Mitarbeiter der die Bewohner der Anlage betreuenden Pflegedienste verursacht wird, können dabei einer gesonderten Betrachtung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist derzeit auf der Grundlage der Beschwerde nicht ersichtlich, dass ein "worst-case-Szenario" angenommen werden müsste, bei dem der Betrieb der Beigeladenen schon im Eilverfahren als offensichtlich baurechtlich unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eventuelle Anfahrten zur Nachtzeit über die von dem Grundstück des Antragstellers abgeschirmten Parkplätzen erfolgen.“

16

Hieran ist auch im streitgegenständlichen Verfahren festzuhalten. Auch die Antragstellerin hat keine durchgreifenden Gründe genannt, die die Suspendierung der streitgegenständlichen Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. § 15 BauNVO schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens rechtfertigen könnten. Die Befürchtung von Lärmeinwirkungen zulasten der Antragstellerin durch die Anlieferung von Lebensmitteln und sonstigen Versorgungsgütern, Transporten mit Rollstuhlfahrern sowie weitere befürchtete Belastungen durch einen häufigen Wechsel der Parkplatznutzung, – etwa durch Kurse für Menschen mit und ohne Behinderung – legen nicht im Ansatz dar, dass die bereits im Parallelverfahren geäußerten Einschätzung des Senats hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung zu revidieren sei. Dort wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine nähere Überprüfung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann und eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte schon im Eilverfahren in keiner Weise feststellbar ist, so dass es bei der dort getroffenen Entscheidung zu bleiben hat.

17

6. Auch hinsichtlich der übrigen Rügen – insbesondere dem Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen – bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

18

a. Eine Bauaufsichtsbehörde (hier der Antragsgegner) ist allgemein zum Erlass einer beantragten Baugenehmigung verpflichtet, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die danach umfassende Prüfungspflicht der Behörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren jedoch dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu kontrollieren ist. Bauordnungsrechtliche Bestimmungen – und damit auch brandschutzrechtliche Fragen – gehören gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO hierzu nicht (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.10.2008 – 8 A 10942/08, ESOVGRP; Jeromin, LBauO Rh-Pf., 2. Aufl. 2012, § 66 Rn. 49; Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.02.1999, MinBl. S. 90 zu § 66 Abs. 3 LBauO). Die Zurücknahme der präventiven Kontrolle verfolgt den Zweck der Verfahrenserleichterung bei gleichzeitiger Stärkung der Verantwortung des Bauherrn und seiner qualifizierten Beauftragten (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur LBauO 1986, LT-Drucks. 10/1344, S. 90; OVG RP Urteil vom 23.10.2002 – 8 A 10994/02, ESOVGRP; Jeromin, a.a.O., § 66 Rn. 57). Der gesetzlichen Einschränkung der präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde korrespondiert ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen der entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen, d.h. der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den zum gesetzlichen Prüfungsprogramm gehörenden Vorschriften (OVG RP, Urteil vom 17.07.1996 (AS 26, 227 - LS 3 -, 8. Senat) und vom 26.09.1996 (AS 26, 267 [274 f.], 1. Senat).

19

b. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber in besonderen Konstellationen nicht gehindert, die in dem Verfahren nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG RP, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10636/11), sie ist hierzu jedoch grundsätzlich im Hinblick auf die Aufteilung der Verantwortungs- und Risikosphären hierzu nicht verpflichtet (Jeromin, LBauO Rh-Pf., 2. Aufl. 2012, § 66 Rn. 55a), ebenso besteht regelmäßig kein Anspruch Dritter auf Erweiterung des Prüfprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

20

c. Dieses Prüfprogramm versucht die Antragstellerin mit ihren umfassenden Ausführungen im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung in Frage zu stellen, was jedoch zumindest in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne Erfolg bleiben muss. Die umfangreiche Argumentation der Antragstellerin läuft zusammengefasst darauf hinaus, dass der Antragsgegner bei der Bewilligung des Bauvorhabens zunächst eine ordnungsgemäße Einordnung des Vorhabens gemäß dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vorzunehmen und sodann verbindlich die brandschutztechnischen Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) gemäß Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16.04.2012 (13214 – 4535) zu berücksichtigen hatte. Dabei habe er bereits die Einordnung fehlerhaft vorgenommen und daher die Brandschutzbestimmungen unzureichend umgesetzt, wodurch schließlich Rechte Dritter bereits in diesem Genehmigungsverfahren verletzt worden seien.

21

Abgesehen von der fehlenden Darlegung der Nichtbeachtung von Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens fehlt es jedenfalls an der Darlegung einer Verletzung drittschützender Vorschriften, so dass eine Suspendierung des Bauvorhabens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt. Die Feststellungswirkungen der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind beschränkt; der Bau wird nur insoweit freigegeben, als gleichzeitig seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit geprüft und bejaht wird (OVG RP, Beschluss vom 18.11.1991 - 8 B 11955/91.OVG; BVerwG, Urteil vom 09. 12 1983, BRS 40 Nr. 176 - S. 392). Danach entfaltet die Genehmigung vom 10.09.2012 zu Lasten der Antragstellerin hinsichtlich eines möglicherweise unzureichenden Brandschutzkonzepts keine Genehmigungswirkung.

22

d. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift (u.a. Seite 12, Nr. 3" Konsequenzen für den Brandschutz") beschreibt, welche Voraussetzung für eine Wohnform nach § 5 LWTG erfüllt sein müssen und was überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung und Abgrenzung der §§ 4 – 6 LWTG sind, ist dies im Rahmen der Baugenehmigung ohne Bedeutung. Insbesondere die Konsequenzen für den Brandschutz aus der Art der künftigen Wohnnutzung wird der Antragsgegner von Amts zu beachten haben, was sich bereits aus dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16.04.2012 ergibt. In 2.1.6 dieser Dienstvorschrift ist geregelt, dass der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) vor Aufnahme der Nutzung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung für den Betrieb der jeweiligen Nutzungseinheit unter besonderer Berücksichtigung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der gebäude- und raumspezifischen Besonderheiten zu erstellen hat, sofern es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 5 LWTG handelt. In dieser Brandschutzordnung wären auch die Aufgaben der pflegenden oder betreuenden Personen der Wohngruppe für den Gefahrenfall, Brandschutzverhalten in der Wohngruppe und die Maßnahmen, die zur Rettung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind (Räumungskonzept) festzulegen. Ungeachtet der brandschutztechnischen Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landkreises vom 04.10.2012 (zuletzt eingereicht mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.06.2013) war eine solche umfassende Brandschutzordnung nicht Gegenstand der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren und damit nicht Gegenstand dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Gleichwohl sei im Hinblick auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Problematik „Brandschutz und Drittbezug“ auf Folgendes hingewiesen:

23

e. Allgemein ist bei der Frage des Brandschutzes zunächst § 15 LBauO in den Blick zu nehmen. Neben dem Schutz von in dem Gebäude lebenden Menschen vor Gefahren dienen die Anforderungen des Brandschutzes auch der Bewahrung vor Beschädigung von Sachwerten. Nachbarschützenden Charakter haben die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes ohne weiteres, soweit sie sich auf die Stellung von Gebäuden und die Einhaltung von Gebäudeabständen beziehen (Jeromin, Kommentar LBauO, § 15 Rn. 35). Weitere drittschützende Vorschriften im Zusammenhang mit den Anforderungen des Brandschutzes ergeben sich aus einzelnen Bestimmungen der §§ 27ff LBauO, wie etwa § 30 LBauO, hinsichtlich der Herstellung und Ausgestaltung von Brandwänden (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.09.1989, Az.: 8 A 29/89). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass gesetzliche Vorschriften über den Brandschutz grundsätzlich eine nachbarschützenden Wirkung entfalten können, sofern durch sie die Ausbreitung von Feuer auf die Nachbargebäude vorgebeugt werden soll (vgl. Simon/Busse Bayer. Bauordnung, Kommentar Art. 71 Rn. 274, 279ff).

24

Dementsprechend dürfte in einem etwaigen Verfahren gegen die Antragsgegnerin, das allein die künftige Brandschutzkonzeption der Beigeladenen zum Gegenstand hat, die Argumentation zulässig sein, dass die Einordnung der Anlage nach dem LWTG offensichtlich fehlerhaft und daraus resultierend die Brandschutzmaßnahmen – soweit sie nachbarschützende Bezüge aufweisen – unzureichend seien. Zu diesem Bereich zählt auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, dass etwa eine Zufahrt entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 der LBauO – was Gebäude der Gebäudeklasse 4 voraussetzt - geschaffen werden müsse und allgemein weitere Anforderungen für die Feuerwehr nicht ausreichend berücksichtigt seien, was im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner weiteren Ausführungen bedarf. Vor diesem Hintergrund scheidet es in diesem Verfahren auch aus, umfassende Ermittlungen und Erörterungen über den Grad der Selbstständigkeit der Bewohner, das Angebot der Dienstleistungen in den Wohnhäusern bzw. Einrichtungen und die Grenzen der Selbstbestimmung im Hinblick auf umfassende ambulante Dienste nach Maßgabe von §§ 4 – 6 LWTG eingehend zu prüfen. Der Verweis auf die Entscheidung des VG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2012, 12 A 1136/11) ist daher nicht zielführend. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene – vor der Bestandskraft der Baugenehmigung – auch entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 212a BauGB von ihrer Baugenehmigung Gebrauch machen kann. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die beabsichtigte Nutzung einen von der Genehmigung nicht umfassten Umfang haben sollte bzw. Anforderungen des Brandschutzes nicht erfüllt, fällt dies in die Risikosphäre der Beigeladenen als Investor. Es ist nicht Sache eines benachbarten Eigentümers einen Investor vor unter Umständen finanziell aufwändigen Nachbesserungen einer Baugenehmigung hinsichtlich des Brandschutzes oder anderer bauordnungsrechtlicher Belangen zu schützen.

25

Nach alledem besteht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie der eingeschränkten Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO) kein Anspruch der Antragstellerin darauf, die Baugenehmigungen bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

27

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.