Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Mai 2011 - 1 A 11186/08
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreffende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren – nachdem der Rechtsstreit bezüglich weiterer Windkraftanlagen durch Urteil des Senates vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) abgeschlossen ist und das Verfahren bezüglich der Windkraftanlage T2 des Beigeladenen zu 2) von den vorliegenden Verfahren abgetrennt worden ist – über die Rechtmäßigkeit der den beiden Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen.
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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nrn. ..., ..., ., ...... und ... in Flur ... der Gemarkung G... . Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Zum Teil sind es Waldflächen, zum Teil Wiesenflächen. Nach den Angaben des Klägers handelt es sich dabei um renaturierte Biotopflächen, die zur Jagdausübung genutzt werden. Die streitigen Windkraftanlagen, die inzwischen errichtet worden und in Betrieb sind, stehen ausweislich der vorliegenden Unterlagen zwischen 90 und 290 m von den verschiedenen Grundstücken des Klägers entfernt. Die der Parzelle Nr. ... am nächsten stehende Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) steht in einer Entfernung von ca. 90 m von diesem Grundstück.
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Mit einem am 17. November 2004 eingegangenem Schreiben vom 22. Oktober 2004 beantragte die Beigeladene zu 1) die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen in der Gemarkung G..., zu denen auch die im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 zählen. Mit am 5. Januar 2005 eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Beigeladene zu 2) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier weiterer Windkraftanlagen in der Nähe der Grundstücke des Klägers, darunter die vorgenannten Windkraftanlage T 2, über die in einem weiteren Verfahren gestritten wird. Im weiteren Umfeld der den Beigeladenen genehmigten Anlagen befanden sich seinerzeit - nördlich der Ortsgemeinde K... - andere Windkraftanlagen. Die - ursprünglich - zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 2.3 sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 94 m, also eine Gesamthöhe von 147 m haben.
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Das Genehmigungsverfahren wurde zunächst auf der Grundlage des § 10 BImSchG mit der danach erforderlichen Offenlage der Antrags- und Planungsunterlagen durchgeführt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Behördenbeteiligung wandte sich die untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 gegen die Vorhaben. Darin führte sie aus, wegen der von ihr angenommenen nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand des Rotmilans in diesem Gebiet gelange sie zu dem Ergebnis, dass die Windkraftanlagen dort nicht zugelassen werden könnten. In der Folgezeit konnte darüber, ob tatsächlich solche nachteiligen Auswirkungen zu erwarten stehen, verwaltungsintern zwischen der unteren Landespflegebehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde keine Einigkeit hergestellt werden. Die zur Klärung dieses Streites eingeschaltete staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland teilte unter dem 27. September 2005 mit, dass für eine abschließende Bewertung des Rotmilanvorkommens im östlichen Landkreis Altenkirchen eine erneute Erfassung im kommenden Frühjahr auf größerer Fläche erforderlich sei.
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Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 eine Rechtsänderung ein, die der Beklagte zum Anlass nahm, nunmehr ein sog. vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen. Am 1. Oktober 2005 erfolgte daraufhin eine öffentliche Bekanntmachung, in der mitgeteilt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, weil nach der durchgeführten Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten stünden. Hiergegen wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober und vom 18. Oktober 2005 die untere Landespflegebehörde, nach deren Ansicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.
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Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) und mit Bescheid vom 17. November 2005 dem Beigeladenen zu 2) unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im vereinfachten Verfahren jeweils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hierin wurde u.a. ausgeführt, nach Mitteilung aller zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen habe die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sei, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten stünden. Das sei gemäß § 3a Abs. 2 UVPG auch am 1. Oktober 2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Den Bescheiden waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Insbesondere hatte die Beigeladene danach vor Baubeginn nachzuweisen, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle.
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Nachdem die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Änderungsantrages den ursprünglichen Anlagentyp durch den Typ Nordex N 90 mit einer Leistung von ebenfalls 2300 kW, gleichbleibender Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von nunmehr reduzierten 90 m ersetzt hatte, erließ der Beklagte ihr gegenüber unter dem 19. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung. Bezüglich des Beigeladenen zu 2) erging unter dem 23. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung.
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Da gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt worden war, beantragten die Beigeladenen die Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigungen, dem der Beklagte bezüglich der ursprünglichen Genehmigungen unter dem 22. Februar 2006 und bezüglich der Änderungsgenehmigungen unter dem 2. März 2006 nachkam.
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Am 9. März 2006 legte der Kläger sodann gegen die ihm nicht bekannt gegebenen Genehmigungen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, aufgrund des grundsätzlich drittschützenden hier aber fehlerhaft durchgeführten Verfahrensablaufs ohne Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 10 BImSchG in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein förmliches Genehmigungsverfahren habe hier durchgeführt werden müssen, da erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Belange des Naturschutzes und der Landespflege bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten stünden. Dabei ergebe sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung namentlich aus naturschutzrechtlicher Sicht, da die Belange des Vogelschutzes erheblich beeinträchtigt würden. Im Kreisgebiet und somit auch im G... Raum sei der besondere schutzwürdige Rotmilan ansässig. In die Genehmigungen diesbezüglich aufgenommene Nebenbestimmungen hätten lediglich eine Alibifunktion. Außerdem sei er wegen nicht ausreichender Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eisabwurfs in seinen Rechten verletzt. Die hierzu erlassene Nebenbestimmung sei zu unbestimmt und deshalb ungeeignet und unwirksam. Einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (1 L 633/06.KO) mit der Begründung ab, drittschützende Beteiligungsrechte seien nicht verletzt. Eine subjektive Rechtsverletzung aufgrund fehlender, jedoch gebotener Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG könne nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen zum Vogelschutz und zum Landschaftsschutz sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner überschlägigen Prüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich und daher die Erteilung einer Genehmigung nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren als ausreichend erachtet habe. Darüber hinaus sei die behauptete Eiswurfgefahr angesichts der in die Genehmigungen aufgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen.
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Die vom Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er u.a. die Verletzung europarechtlicher Bestimmungen geltend machte, wies der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10561/06.OVG) zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch in Ansehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine seiner Ansicht nach fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht rügen könne, weil Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine drittschützende Wirkung hätten. Auch im Hinblick auf die UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG spreche entgegen der im Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (ZfBR 2005, 487) vertretenen Auffassung mehr dafür, dass das Europarecht in Fällen der vorliegenden Art kein Abweichen von dem der deutschen Rechtsordnung zugrunde liegenden Individualrechtsschutz gebiete. Jedenfalls in seinem konkreten Fall seien keine nachteiligen Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht zu befürchten. Eine Verletzung von sonstigen drittschützenden Vorschriften sei im Übrigen nicht zu erkennen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Altenkirchen den Widerspruch zurück und stellte darin darauf ab, dass die Bestimmung des § 10 BImSchG weder drittschützend, noch wegen fehlender Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt verletzt sei. Die vom Kläger erneut vorgetragene Eiswurfgefahr sei ebenso wenig gegeben wie die sonstigen von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei daher nicht ersichtlich.
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Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft hat. Insbesondere hat er daran festgehalten, dass nach Art. 10a der Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Juni 2003 nunmehr eine Genehmigung bereits dann aufgehoben werden müsse, wenn sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, was hier der Fall sei. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung, die der Beigeladenen zu 1) erteilt worden sei, bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 gegen § 8 LBauO, weil die diesbezügliche, sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ergebende Abstandsfläche bei dem von dem Beklagten selbst festgelegten Abstand von 0.32H bezüglich der Parzelle Nr. ... nicht eingehalten sei. Die Genehmigungsunterlagen gingen lediglich von einem mit der maßgeblichen Höhe zu multiplizierenden Multiplikator von 0,25 aus. Zudem sei auch der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum fehlerhaft ermittelt worden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten deshalb verletzt zu sein, weil im vorliegenden Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht stattgefunden habe, die wegen der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aber habe stattfinden müssen. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ziele auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermittelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition, auch wenn das Verfahrensrecht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhe, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheide, worauf auch der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen habe. Der Kläger habe danach keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Hinblick auf die geltend gemachten natur- und landschaftsrechtlichen Belange ergäben sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zwar seien die zuständigen Behörden danach verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen. Die Einzelheiten des hierbei anwendbaren Verfahrens seien jedoch nach dem Grundsatz der Verfassungsautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung. Insbesondere räume Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften ein. Hiernach stellten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteilichen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gelte, bestimmten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zum Gericht zu gewähren. Hiernach hätten die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Sie könnten den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, oder aber davon, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht werde. Die Mitgliedstaaten könnten somit zwischen dem (französischen) Modell der Interessentenklage oder dem (in Deutschland herkömmlichen) Modell des Individualrechtsschutzes wählen. Die Klagebefugnis des Einzelnen könne also weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Was eine Rechtsverletzung sei, bestimme der jeweilige Mitgliedstaat. Weder die UVP-Richtlinie noch die Aarhus-Konvention zwängen zur Aufgabe der Schutznormtheorie im Bereich des Individualrechtsschutzes in Umweltangelegenheiten. Selbst dann jedoch, wenn man im vorliegenden Fall einer anderen Auffassung folgen sollte und eine drittschützende Wirkung des § 10 BImSchG zugunsten des Klägers unterstellen würde, ergäbe sich keine andere Betrachtung, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung hier nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen eine sonstige drittschützende Norm, die den Kläger begünstige, liege ebenfalls nicht vor. Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen durch Eiswurf und die Entstehung von Bränden seien nicht zu befürchten.
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Durch Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat der Senat die Berufung hiergegen zugelassen. Bezüglich der der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 4 und 6 hat er die Berufung durch Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es spreche hier zwar einiges dafür, dass eine unzureichende Vorprüfung des Einzelfalles erfolgt sei und eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Gleichwohl könne der Kläger hieraus eine Verletzung eigener Rechte nicht ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung würden Dritte nämlich nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folge auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Die Klage Dritter führe deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren materieller Rechte geführt habe, was bezüglich der genannten Windkraftanlagen indes nicht der Fall sei. Diese verstießen nämlich nicht gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG, die nachbarschützend sei. Die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf sei im vorliegenden Fall aufgrund der Entfernung seiner Grundstücke von den genannten Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Diese lägen nämlich soweit von den Grundstücken entfernt, dass nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei, dass sie von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den genannten Windkraftanlagen abgeworfen werden könnten. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
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Zur Begründung seiner Berufung gegen die der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 und die dem Beigeladenen zu 2) genehmigte Windkraftanlage T1 wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass hier eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei und damit ein Verfahren gemäß § 10 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, was er auch rügen könne. Darüber hinaus sei er in seinen Rechten verletzt, weil die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen in der Fassung der Änderungsgenehmigungen keine ausreichenden Regelungen gegen die Gefahr durch Eiswurf enthielten. Im vorliegenden Fall seien konkrete Regelungen erforderlich gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die streitigen Windkraftanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, in dem aufgrund der klimatischen Gegebenheiten mit Eisansatz an den Rotoren zu rechnen sei. Dass für ihn auch tatsächlich die Gefahr bestehe, durch von den Windkraftrotoren abgeworfene Eisstücke getroffen zu werden, habe sich im Dezember 2007 vor Ort gezeigt, wo er solche Eisstücke gefunden habe. Die hierzu geregelten Nebenbestimmungen in den Genehmigungen sowie in den Änderungsgenehmigungen seien zu unbestimmt und daher ungeeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren stellten eine wirksame Maßnahme gegen die Eiswurfgefahr nicht dar. Alle drei Sicherheitssysteme würden den Eisansatz möglicherweise erst mit einiger Verzögerung anzeigen. Des Weiteren sei auch kein ausreichender Brandschutz geregelt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des dem Kläger am 11.07.2007 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.06.2007 (1 K 1792/06.KO)
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1. die der Beigeladenen zu 1.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 26.10.2005 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19.01.2006, des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf den Grundstücken Flur ., Flurstücke ./. und … die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Nrn. 3,5 und 8) genehmigt wird,
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2. die dem Beigeladenen zu 2.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten vom 17.11.2005 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23.01.2006, des Widerspruchs-bescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf dem Grundstück Flur …, Parzelle ... die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage T1 genehmigt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, der Kläger könne eine Verletzung eigener Rechte nicht dadurch geltend machen, dass er sich auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften berufe. Diesen komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine Gefährdung der klägerischen Grundstücke durch Eiswurf stehe nicht zu befürchten. Diese von ihm behauptete Gefährdung sei durch ausreichende Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Zudem hätten die Beigeladenen inzwischen dem Stand der Technik entsprechende Sensoren eingebaut. Hierbei handele es sich um marktübliche geprüfte Bauteile, deren tatsächliche Funktionsfähigkeit überprüft worden sei. Brandschutzvorkehrungen seien durch Auflagen geregelt, die aus forstfachlicher Sicht ausreichend seien.
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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tragen vor, aus dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die immissionsrechtlichen Verfahrensvorschriften könne der Kläger eine Verletzung seiner eigenen Rechte nicht ableiten, weil diese Vorschriften keinen Drittschutz vermittelten. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das das Recht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen, lediglich Vereinigungen zubillige. Eine Klagebefugnis bestehe selbst nach der - von ihnen nicht geteilten - Auffassung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes nur dann bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der „betroffene Dritte“ dadurch in seinen materiellen Belangen berührt werde. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall, soweit sich der Kläger auf die Gefährdung eines Rotmilanvorkommens berufe. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht erforderlich gewesen, weil Vorkommen des Rotmilans gar nicht beeinträchtigt würden. Eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf bestehe nicht. Seine Angaben zu potentiellen Eiswurfweiten seien deutlich überzogen. Eine Eisbildung an den Rotoren könne ohnehin nur bei seltenen Extremwetterlagen eintreten. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden zur Vermeidung einer diesbezüglichen Gefährdung seien ausreichend. Schließlich entsprächen die genehmigten Windkraftanlagen in Bezug auf den Brandschutz dem Stand der Technik.
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In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigungen durch weitere Auflagen ergänzt, wonach Eissensoren der Firma L... (LID-3210 C) eingebaut werden sollen, ein automatisches Abschalten der Rotoren bei Eisansatz gewährleistet werden soll und eine Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlagen erst nach vollständigem Abtauen des Eises an den Rotorblättern erfolgen darf. Die Beigeladenen haben auf Rechtsmittel gegen diese Auflagen verzichtet.
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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben darüber, ob die in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Bescheiden des Beklagten vom 26. Oktober 2006 bzw. 17. November 2005 beigefügten Auflagen sicherstellen, dass die Grundstücke des Klägers nicht durch Eiswurf von den Windkraftanlagen der Beteiligten getroffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 13. Dezember 2010, die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. Januar 2011 sowie auf die Niederschrift der Ausführungen des Dipl.-Ing. R... von der GL G... H... Deutschland GmbH, Hamburg, in der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.
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Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme trägt der Kläger vor, die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2008 gemachten weiteren Auflagen seien nicht geeignet, das Eigentum des Klägers zu schützen. Der Sachverständige konstatiere nämlich, dass hierdurch kein vollständiger Schutz gewährleistet werde. Dabei gehe es vorliegend nicht darum, dass die den Beigeladenen aufgegebenen und von diesen eingebauten Eissensoren aufgrund eines technischen Versagens unter Umständen ausfallen könnten. Vielmehr sei dieser Sensortyp konstruktionsbedingt nicht geeignet, jedweden Eisansatz an den Rotorblättern sicher zu erkennen. Inzwischen gebe es geeignetere Sicherheitssysteme, die den Eisansatz unmittelbar an den Rotoren und damit rechtzeitig feststellen könnten. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren gewährleisteten ein rechtzeitiges Abschalten der Rotoren aber auch deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit, weil sie auf Nabenhöhe und damit deutlich unterhalb des höchsten Punktes, den die Rotorblätter erreichten, angebracht worden seien und zudem in unmittelbarer Nähe zu der Gondel, wo höhere Temperaturen zu erwarten stünden als an den Rotorblattspitzen. Sie seien somit an einer Stelle angebracht, wo es am wärmsten sei und wo eine Vereisung also zuletzt auftrete. Erforderlich, um die nötige Sicherheit zu gewährleisten, sei vielmehr eine Messung an den Rotorblättern selbst, was technisch möglich sei. Entsprechende Sicherheitssysteme gebe es bereits. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass seine Grundstücke nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Das sei unerheblich, weil er als Eigentümer seine Grundstücke immer betreten können müsse, um dort erforderliche Arbeiten durchzuführen.
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Der Beklagte trägt zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor, der Sachverständige habe bestätigt, dass ein äußerst geringes Risiko bestehe, dass eine Person auf den Grundstücken des Klägers durch einen von den streitigen Windkraftanlagen abgeworfenen Eisbrocken getroffen werden könne. Dieses geringe Restrisiko erfordere keine weiteren Nebenbestimmungen in den Genehmigungen.
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Die Beigeladenen halten dem Vorbringen des Klägers zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen, der Sachverständige habe die grundsätzliche Tauglichkeit der ihnen aufgegebenen technischen Einrichtungen bestätigt. Jedes System könne einmal versagen, das stelle aber dessen grundsätzliche Eignung nicht in Frage. Zudem seien die in der Nähe der Windkraftanlagen gelegenen Grundstücke des Klägers nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Es handele sich um Außenbereichsgrundstücke.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (10 Ordner, 1 Hefter) und die Gerichtsakte 1 L 633/06.KO Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Kläger wird durch die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 26. Oktober 2005 bzw. vom 17. November 2005 in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 19. Januar 2006 bzw. vom 23. Januar 2006, jeweils in der Fassung der weiteren Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008, nicht in seinen Recht verletzt. Der Kläger kann sich nämlich weder auf eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Verfahrensvorschriften berufen, noch auf eine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften, weshalb das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG hat und deshalb nur eine Verletzung eigener materieller Rechte geltend machen kann. Solche eigene Rechtspositionen des Klägers werden hier jedoch ersichtlich nicht verletzt, weil die von ihm angefochtenen Genehmigungen – nunmehr – Nebenbestimmungen enthalten, die den Beigeladenen in einem an den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichteten Maß Sicherheitseinrichtungen aufgeben mit dem Ziel, Gefährdungen von Personen auf den Grundstücken des Klägers durch Eiswurf von den Rotoren der Windkraftanlagen zu verhindern. Ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelungen zum Brandschutz in den Genehmigungen unzureichend wären.
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Ausgangspunkt für den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit darüber, ob Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, ist der Umstand, dass der Beklagte das nach der Antragstellung durch die Beigeladenen zunächst eingeleitete Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgebrochen und nach Inkrafttreten der 4. BImSchV in ihrer nunmehr geltenden Fassung im Jahre 2005 das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt und in diesem Verfahren die angefochtenen Genehmigungen erteilt hat. Voraussetzung für diese – geänderte – Vorgehensweise war, dass nach der Ansicht des Beklagten eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Genehmigungsverfahren nicht notwendig wurde. Insoweit stützte sich der Beklagte auf das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c UVPG. Ob diese sachgerecht durchgeführt wurde, begegnet indessen erheblichen Zweifeln, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) ausgeführt hat. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen.
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Gleichwohl kann der Kläger, sollte sich seine Einschätzung als richtig erweisen, dass wegen zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, hieraus auch dann keine Verletzung eigener Rechte ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Die Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG ist nämlich nicht drittschützend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Hierzu hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 29. Oktober 2008 folgendes ausgeführt:
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Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Frage, ob Verfahrensvorschriften, wie hier die des § 10 BImSchG, eigene wehrfähige Rechte Dritter begründen können, im Schrifttum mit Blick auf europarechtliche Vorgaben diskutiert und auch in der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz unterschiedlich beantwortet wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage − mit Ausnahme des Eilbeschlusses des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (7 B 12114/04.OVG, NVwZ 2005, 1208), auf den sich der Kläger ausdrücklich stützt − durchweg verneint worden. Dies gilt auch für die dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts zeitlich nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige gefestigte Rechtsprechung ersichtlich nicht aufgegeben, wonach die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der Klage eines durch ein verfahrensfehlerhaft gestattetes Projekt Betroffenen nicht zum Erfolg verhelfen kann, sondern dass vielmehr die Verletzung eigener materieller Rechte durch die angegriffene Zulassung eines Vorhabens festgestellt werden muss. Hieran hält das Bundesverwaltungsgericht, wie in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 278 ff.) zum Ausdruck kommt, auch mit Blick auf die von dem Kläger angesprochenen europarechtlichen Vorgaben, jedenfalls bezüglich solcher Projekte fest, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG genehmigt worden sind, wozu die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zählen. Angesichts dessen hält der Senat weiterhin an seiner bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach Verfahrensvorschriften, von wenigen Ausnahmen − wie z.B. im Atomrecht − abgesehen, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu ändern.
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Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 in diesem Zusammenhang auf seine eigene ständige Rechtsprechung zum Wasserrecht (vgl. Urteil vom 5. November 1998 – 1 A 10007/96.OVG – und Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 1 A 11478/04.OVG -) sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Immissionsschutz- und Fachplanungsrecht (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981, NJW 1981, 2769; Beschluss vom 16. November 1998, NVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1991, 369; Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238) und auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 7. Januar 2004, NVwZ-RR 2004, 408 und vom 15. September 2005, NuR 2006, 251; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2004 in juris) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen in seinem Urteil durch weitere Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier streitigen Frage (vgl. Urteile vom 21.März 1996, NVwZ 1996, 1016; vom 19. März 2003, NVwZ 2003, 1120; und vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 442) und durch Hinweise auf weitere Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Oktober, NuR 2006, 320, und vom 2 März 2006, NuR 2006, 801; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2007 in juris) ergänzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. An dieser gefestigten Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht, weiterhin festzuhalten. Gegen diese Rechtsprechung wendet sich der Kläger unter Hinweis auf Teile der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz und den Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) sowie die hierin zitierten EU-Richtlinien und die dort ebenfalls zitierte sog. Wells-Entscheidung des EuGH vom 7. Januar 2004 (NVwZ 2004, 593 ff.). Diese Ausführungen überzeugen indessen nicht.
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Die Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz, auf die sich der Kläger insbesondere stützt (so bereits in der Widerspruchsbegründung unter Hinweis auf Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Aufl., § 10 BImSchG, Rn. 132) vermittelt ein eher uneinheitliches Bild (Drittschutz bejahend: Jarass, a.a.O. und Kortulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 Rn. 49; Drittschutz verneinend: Storost in Ule/Laubinger, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 BImSchG, Rn. F1 f.). Allerdings erweisen sich die Kommentierungen bei näherer Betrachtung als durchaus ambivalent, weil die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften keineswegs konsequent in der jeweiligen Kommentierung durchgehalten wird (s. Jarass, a.a.O. Rn. 134, wonach ein Verstoß gegen eine drittschützende Verfahrensnorm zur Aufhebung führt, wenn er sich auf die Einhaltung materieller Normen (mit drittschützendem Charakter) ausgewirkt haben könnte und lediglich eine zu restriktive Handhabung der Kausalitätsanforderung für bedenklich gehalten wird; Kortulla, § 10 BImSchG, Rn. 192 ff., wonach Verfahrensvorschriften einem potentiell Betroffenen Drittschutz daher „nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition“ gewähren, und auf die unlösbare Verbindung des Verfahrensrechts zum materiellen Recht verwiesen wird).
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Soweit in der Kommentarliteratur zur Begründung der drittschützenden Wirkung des § 10 BImSchG auf die Rechtsprechung zum Atomrecht (so Jarass, a.a.O., Rn. 132) verwiesen wird, ist anzumerken, worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung insoweit zwar eine drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften annimmt. Diese Besonderheit ist aber nicht ohne weiteres auf das Immissionsschutzrecht und die hier in Rede stehenden Genehmigung von Windkraftanlagen übertragbar. Insoweit folgt der Senat auch nicht dem Ansatz des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.), auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung stützt. Darin ist die Parallelität zur Situation im Atomrecht bezüglich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen mit der Überlegung begründet worden, dass nach europäischem Recht bei komplexen Umweltentscheidungen dem Verfahren eine eigenständige Bedeutung zukomme, wobei sich diese Überlegungen auf die bereits genannte „Wells-Entscheidung“ des EuGH und europäische Richtlinien, insbesondere die Änderungsrichtlinie 2203/35/EG vom 26. Mai 2003 stützt. Diesen Überlegungen folgt der erkennende Senat jedoch nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Urteilsabdruck S. 9) bereits eingehend dargelegt, dass die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.), der sog. Wells-Entscheidung, die Auffassung nicht zu stützen vermögen, hieraus könne die drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Das sieht der Senat ebenso. Diese Entscheidung des EuGH, die sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die zuständigen Behörden verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes i.S. von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen, und ob und inwieweit der einzelne (Betroffene) dies durchsetzen kann, betont ausdrücklich und mehrfach (s. Rn. 67 und Rn. 70), dass nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates ist, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Demnach geht auch der EuGH nicht davon aus, dass es ein unmittelbares, europarechtlich begründetes Individualrecht des Einzelnen gibt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als die Verletzung eigener Rechte im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich demnach lediglich Schranken für die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung, die darin bestehen, dass die Einzelheiten des Verfahrens bezüglich einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip) und dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO und deren grundsätzliche Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht genügen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus den von dem Kläger in Bezug genommenen europarechtlichen Richtlinien nicht ableiten, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Einzelnen über das Recht, die Verletzung eigener materieller Rechte geltend zu machen, hinaus das Recht verleihen würde, als eigenes Recht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen zu können.
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Die Richtlinie 85/373/EWG vom 27. Juni 1986 (UVP-Richtlinie) regelt zwar in Art. 6 die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, in Art. 8 die Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren und in Art. 9 die Benachrichtigung der betroffenen Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Richtlinie dem einzelnen Betroffenen aber auch das Recht verleihen sollte, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als eigene Rechte geltend zu machen, lassen sich ihr indessen nicht entnehmen. Solches trägt der Kläger auch nicht vor. Derartige Anhaltspunkte können auch der vorgenannten „Wells-Entscheidung“ des EuGH nicht entnommen werden. Stattdessen stützt sich der Kläger auf das „Aahus-Übereinkommen“ vom 25. Juni 1998 (ABl. der EU, L 124 vom 17.05.2005 S. 0004 bis 0020) und die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. der EU, 2003 L 156/17).
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Das Aarhus-Übereinkommen selbst enthält in seinem Art. 9 zwar Ausführungen über den Zugang zu Gerichten und verweist in seinen Eingangserwägungen auch auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung, fordert in dem genannten Art. 9 in Abs. 3 indessen lediglich, „dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechtes verstoßen“ und in Abs. 4 des Art. 9 die Gewährleistung eines „angemessenen und effektiven Rechtsschutzes“. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch europarechtlich gezwungen wäre, von den geltenden prozessrechtlichen Vorschriften - dem Individualrechtsschutzmodell und seiner Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht - abzugehen. Auch dieses Modell gewährleistet bei der bestehenden hohen Kontrolldichte zweifellos einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz.
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Auch der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 neu in die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) eingefügte Art. 10 a regelt, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt hat, keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Der genannte Art. 10 a der UVP-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche Alternativen ein, wobei in der Formulierung dieses Artikels ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich um Alternativen handelt. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein „ausreichendes Interesse“ oder alternativ die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert. Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Diese Formulierung des Art. 10 a der UVP-Richtlinie ist, worauf das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat, nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 2 des durch Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. EU 2005 L 124/1) ratifizierten Aarhus-Übereinkommens. Daher kann entgegen der Auffassung des Klägers auch unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 5, 7 und 9 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, die auf die Ziele und insbesondere auf Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens Bezug nehmen, aus dem neu eingefügten Artikel 10 a der UVP-Richtlinie kein weiterer Regelungsgehalt herausgelesen werden, als er in seinem Wortlaut zum Ausdruck kommt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, also das französische Modell der Interessentenklage wählen. Sie könnten aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.
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Soweit sich der Kläger demgegenüber zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung auf das Schrifttum stützt, tragen die dortigen Ausführungen seine Auffassung indes – deutlich überwiegend − nicht. Hierin wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass weder das Aarhus-Übereinkommen noch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 ein einheitliches Rechtsschutzkonzept vorgeben, sondern vielmehr die unterschiedlichen Konzepte der Vertragsparteien über Rechtsschutzmöglichkeiten der Öffentlichkeit alternativ nebeneinanderstellen, aus denen die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens wählen können, wozu das deutsche Modell des Individualrechtsschutzes gehört (vgl. von Dannwitz, NVwZ 2004, 272 ff.; Lechler, NVwZ 2005, 1156 ff.; Schmidt-Preuß, NVwZ 2005, 489 ff.; Schröder, NVwZ 2006, 389 ff.; Ziekow, NVwZ 2007, 259 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum speziell zum Immissionsschutzrecht (Sellner/Reith/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl., NJW Praxis, S. 227 f., Rn. 79 ff.) der Rechtsauffassung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften könne als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden, ausdrücklich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass weder die verfassungsrechtlichen noch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dazu zwingen, bei Verfahrensfehlern im Anlagenzulassungsverfahren gänzlich auf Kausalitätserwägungen, so wie sie auch in anderen Bereichen anzutreffen seien, zu verzichten. Hierzu wird ausgeführt:
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„Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie unterscheidet zwischen der (allgemeinen) Öffentlichkeit einerseits und der betroffenen Öffentlichkeit andererseits. Nur Letzterer ist Zugang zu einem (gerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu geben, wenn ein ausreichendes Interesse besteht oder aber eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, sofern das nationale Recht dies verlangt. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (Art. 10 a der durch die Richtlinie 2003/35/EG – Öffentlichkeitsrichtlinie − geänderten UVP-Richtlinie). Sowohl der Begriff der Betroffenheit als auch auf das Abstellen auf ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung machen deutlich, dass Art. 10 a der UVP-Richtlinie durchaus Kausalitätserwägungen zulässt. Denn wenn die getroffene Sachentscheidung (offensichtlich) einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt, insbesondere also bei Einhaltung exakt festgelegter materieller Standards mit drittschützendem Charakter, wird man ihn nicht ohne weiteres als betroffen ansehen können. Er kann dann zwar gleichwohl ein ausreichendes Interesse daran haben, überhaupt eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Dies bedeutet allerdings nicht zugleich, dass aufgrund dieser im Rahmen einer Anfechtungsklage stattfindenden gerichtlichen Überprüfung eine ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten materiell verletzende Entscheidung allein wegen eines Verfahrensfehlers zwingend aufgehoben werden muss. Für den Grundrechtsschutz nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts gilt dies in gleicher Weise.“
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Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21. Mai 2008 − 8 A 10911/07.OVG −; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 in juris). Selbst der Kläger räumt ein, dass bislang kein anderes Obergericht der von dem 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist, auf die er sich stützt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, seine bisherige, im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehende diesbezügliche Rechtsauffassung zu ändern und der in dem genannten Beschluss geäußerten Rechtsmeinung zu folgen.
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Soweit in dem von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Schrifttum eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Kment, NVwZ 2007, 274 ff.; Schlacke, NuR 2007, ff.), behandelt dieses Schrifttum die Rechtslage nach Inkrafttreten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes − URG −. Allerdings wird auch darin hervorgehoben, dass es Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erst seit Erlass dieses Gesetzes möglich sei, die Verletzung von Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 URG gerichtlich geltend zu machen (so Kment, a.a.O. S. 279). Indessen kann der Kläger aus dem URG im vorliegenden Verfahren Rechte nicht ableiten, weil gemäß § 5 URG dieses Gesetz für Verfahren, wie das vorliegende Genehmigungsverfahren, nur dann gilt, wenn diese nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Im vorliegenden Fall ist das Genehmigungsverfahren jedoch mit Eingang des Antrags der Beigeladenen vom 22. Oktober 2004 bei dem Beklagten am 17. November 2004 eingeleitet worden. Damit findet das URG für das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Hieran ändert auch der Abänderungsantrag der Beigeladenen vom 2. Dezember 2005 nichts, mit dem − bei gleichbleibenden Standorten und gleichbleibender Nabenhöhe der streitigen Windkraftanlagen − eine Änderungsgenehmigung bezüglich des Rotordurchmessers begehrt wurde, der entsprechend dem ursprünglichen Antrag reduziert werden sollte. Hierdurch stellte sich die Genehmigungsfrage nicht erneut. Durch die Änderung werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen nämlich allenfalls reduziert. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob, wie die Beigeladene meint, das Umweltrechtsbehelfsgesetz lediglich den in § 2 URG genannten Vereinigungen das Recht gibt, Verfahrensverletzungen gerichtlich anzugreifen oder ob auch einzelne Betroffene aufgrund der Formulierung in § 4 Abs. 3 URG hierzu befugt sind (so Kment, a.a.O.).
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Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) darauf hin, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist vor Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben (Rn. 12 des Beschlusses). In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den von dem EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie (Rnrn. 13 ff.), deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht ermöglicht, dass bloße Verfahrensfehler, die nicht zu einer Verletzung materieller Rechte des Betroffenen führen, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Überlegungen ist es also nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes allein die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht rechtfertigen kann, sondern dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung der eigenen materiellen Rechte des Klägers geführt hat, was hier jedoch nicht der Fall ist.
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Daran hält der Senat nach wie vor fest. Dem ist der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter entgegengetreten. Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Frage, ob die streitgegenständlichen Windkraftanlagen gegen sonstige - drittschützende - Vorschriften verstoßen, die den Kläger begünstigen.
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Insoweit macht der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG geltend, die nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008, ZfBR 2008, 278 ff.; Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 21). Im vorliegenden Fall stehen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BImSchG in Rede, zu denen die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf zu zählen ist. Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen die ebenfalls drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO geltend. Eine Verletzung der genannten Vorschriften ist nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben.
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Die Nebenbestimmungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eiswurf in den angefochtenen Genehmigungen in der Gestalt, die sie letztendlich durch die Auflagen erhalten haben, die der Beklagte den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 gemacht hat, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles als ausreichend, um der von dem Kläger angesprochenen Gefährdung durch Eiswurf zu begegnen. Ein Verstoß gegen § 8 LBauO durch die Genehmigung der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Allein diese Windkraftanlage steht mit einer Entfernung von 90 m so nah zu dem Grundstück des Klägers Parzelle Nr. ..., dass die Einhaltung des § 8 LBauO insoweit überhaupt zu prüfen ist. Alle anderen im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen stehen so weit von seinen Grundstücken entfernt, dass eine Verletzung von § 8 LBauO bezogen auf diese Grundstücke von vornherein ausscheidet. Über die näher zu den vorgenannten Grundstück des Klägers stehende Windkraftanlage T 2 des Beigeladenen zu 2) wird in dem aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahren (1 A 10597/11.OVG) zu entscheiden sein.
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Die Gefahr des Eiswurfs bei Standorten von Windkraftanlagen in Mittelgebirgshöhenlagen, wie sie hier bezüglich der streitgegenständlichen Standorte gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten wohl nicht grundsätzlich streitig. Sie wird heute ersichtlich auch von den Planern derartiger Anlagen grundsätzlich anerkannt, was im vorliegenden Fall dadurch dokumentiert wird, dass die Beigeladenen selbst in ihren jeweiligen Antragsunterlagen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 49 ff.) hierauf eingehen und die schon von Antragstellerseite von vornherein vorgesehenen Sicherungseinrichtungen darstellen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten unter Ziffer 2.1 (S. 3 des Gutachtens vom 13. Dezember 2010) ausgeführt hat auch das Deutsche Institut für Bautechnik in der Musterliste der technischen Baubestimmungen Vorgaben formuliert, wie der Gefahr des Eisabwurfs zu begegnen ist (Fassung März 2004). In Rheinland-Pfalz hat das zuständige Fachministerium diese Gefahr zum Anlass genommen, in der Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2003 (MinBl. 2003, 357 ff., 369 ff.), in der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004 (MinBl. 2004, 374 ff., 396) und in dem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30. Januar 2006 (Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen, MinBl. S. 64 ff.) hierzu Aussagen zu machen. In dem letztgenannten Rundschreiben heißt es unter IV.4 „Eisabwurf“:
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Windenergieanlagen sind generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Um eine solche Gefährdung zu vermeiden, bestimmt die durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie für Windenergieanlagen, dass geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eisabwurf zu treffen sind (Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004, MinBl., S. 374, 396, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2005, MinBl., S. 350).
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Da Eisstücke über mehrere 100 m weit geschleudert werden können, ist die Einhaltung entsprechend größerer Abstände bei kleinparzellierten Grundstücken kaum möglich. Die Abstände nach § 8 LBauO berücksichtigen die Eisabwurfproblematik nicht. Deshalb kommen in erster Linie technische Vorkehrungen oder geeignete betriebliche Maßnahmen in Betracht, wie zum Beispiel, dass
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- sich die Anlage bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen (z.B. Detektoren) selbst stilllegt,
- der Eisansatz durch technische Maßnahmen (Beheizung und/oder wasserabweisende Beschichtung der Rotorblätter) auf Dauer vermieden wird.
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Die Frage entsprechender Regelungen in Genehmigungsbescheiden stellt sich in Bezug auf die Eigentümer von den Windkraftanlagen benachbarten Grundstücken nur dann und die vorgenannten Eigentümer können auch nur dann durch das Fehlen entsprechender Regelungen in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden in ihren eigenen Rechten verletzt sein, wenn die jeweils streitigen Windkraftanlagen in einer Entfernung von ihren Grundstücken genehmigt worden sind, die geringer ist als die potentielle Eiswurfweite gemessen von dem Standort der jeweiligen Windkraftanlage. Wie diese potentielle Eiswurfweite zu ermitteln ist, hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2006 (in juris) im Einzelnen ausgeführt.
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Zugrunde zu legen sind dabei die Ergebnisse des EU-Forschungsprojektes „Windenergy Produktion in Cold Climates“, des sogenannten „WECU-Projektes“. Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das „WECU-Gutachten“ deshalb für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Diesen Richtwert haben auch die Beigeladenen in ihren Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 51) zugrunde gelegt. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers vorgetragen worden ist, die genaue Ermittlung dieser Faustformel für potentielle Eiswurfweiten sei unklar, genaue Berechnungsergebnisse dafür lägen nicht vor und Eisstücke könnten auch weiter fliegen, muss dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgegangen werden. Die hier streitigen Windkraftanlagen der Beigeladenen sind nämlich jeweils so nahe zu den Grundstücken des Klägers genehmigt worden, dass sie nach der vorstehend erläuterten Faustformel von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen abgeworfen werden. Durch die vorgenannte Formel würde sich nämlich unter Berücksichtigung der Nabenhöhe von 100 m und des Rotordurchmessers von 90 m eine potentielle Eiswurfweite von 285 m errechnen. Das ist in etwa auf die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 3 der Beigeladenen zu 1) von dem nächstgelegenen Grundstück des Klägers. Alle übrigen im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Windkraftanlagen sind in einer geringeren Entfernung zu Grundstücken des Klägers genehmigt worden. Den Bedenken des Klägers, die vorstehend erläuterte Formel zur Ermittlung der potentiellen Eiswurfweite von Windkraftanlagen sei unzutreffend, müsste allein dann nachgegangen werden, wenn die streitigen Windkraftanlagen so weit von den Grundstücken des Klägers entfernt stünden, dass diese Grundstücke unter Zugrundelegung der vorgenannten Faustformel nicht mehr von Eisbrocken getroffen werden könnten, die von den Windkraftanlagen abgeworfen werden. Nur dann käme der Frage Relevanz zu, ob diese Faustformel zu einem zutreffenden Ergebnis führt oder ob größere Eiswurfweiten anzunehmen wären.
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Liegen die klägerischen Grundstücke somit innerhalb der potentiellen Eiswurfweite der den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen und könnte der Kläger, sofern er sich auf seinen Grundstücken aufhält, dort möglicherweise von Eisbrocken getroffen werden, die von den Rotoren der Windkraftanlagen abgeworfen werden, so waren hier im Rahmen der erteilten Genehmigungen - was auch der Beklagte selbst so gesehen hat - Regelungen zu treffen, die die genannte Gefährdung hinreichend sicher vermeiden. Das gänzliche Fehlen entsprechender Regelungen oder deren Unwirksamkeit – sei es wegen mangelnder Bestimmtheit oder wegen ihrer Ungeeignetheit – kann der Kläger auch geltend machen, weil die Regelung des § 5 BImSchG, woraus sich diese Verpflichtung für den Beklagten ergibt, drittschützend ist. Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung vom 26. Oktober 2005 sowie die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung vom 17. November 2005 genügten diesen Anforderungen indessen nicht, weil sie nicht hinreichend bestimmt waren.
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Die diesbezügliche Regelung in dem Bescheid vom 26. Oktober 2005 auf Seite 12 des Bescheides erschöpft sich in dem Passus:
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Da im vorliegenden Fall keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten (…) eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf getroffen werden.
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Eine im Wesentlichen gleichlautende (nicht aussagekräftigere) Nebenbestimmung enthält der Bescheid vom 17. November 2005 unter Nr. 11. Die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2006 und vom 23. Januar 2006 wiederholen diese Formulierung lediglich in ihren Nebenbestimmungen unter Nr. 11. Der vorgenannten Formulierung ist jedoch nicht zu entnehmen, was aus der Sicht des Beklagten denn nun eine geeignete Vorkehrung sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bislang offensichtlich weder ein technisches Regelwerk noch einen allgemeinen anerkannten Stand der Technik gibt, aus dem die Beigeladenen als Genehmigungsadressaten zweifelsfrei hätten entnehmen können, was von ihnen hierdurch verlangt wird. Zwar kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass eine Behörde mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Genehmigungsadressaten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, einer Nebenbestimmung nachzukommen, sofern sie gleichermaßen geeignet sind, das mit der Regelung verfolgte Ziel zu erreichen. Das setzt aber voraus, dass sie entweder eindeutig benannt werden oder von den Betroffenen ohne weiteres ermittelt werden können. Hier hat es der Beklagte indessen den Beigeladenen als Genehmigungsadressaten überlassen, letztlich durch Versuch und Irrtum herauszufinden, was aus der Sicht der Behörde geeignete Vorkehrungen sein könnten. Das genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.
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Eine entsprechende Konkretisierung war im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beigeladenen von sich aus – nach Erteilung der Genehmigungen – Eissensoren eingebaut und deren Funktionsfähigkeit durch Gutachten nachgewiesen hatten. Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht darum, ob der Beklagte gegenüber den Beigeladenen tätig werden muss, um ausreichende Sicherheitseinrichtungen durchzusetzen, was entbehrlich wäre, wenn diese schon von sich aus entsprechend tätig geworden wären. Vielmehr sind Streitgegenstand ausschließlich die erteilten Genehmigungen, die ihrerseits unabhängig davon, was die Beigeladenen von sich aus - aber nicht durch bestandkräftige Bescheide verpflichtet - getan haben, ausreichende und bestimmte Regelungen enthalten müssen.
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Eine solche ausreichende und bestimmte Regelung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die weitere Regelung in den genannten Genehmigungsbescheiden entbehrlich, wonach die Beigeladenen vor Baubeginn nachzuweisen hatten, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle. Das ist nichts anderes als die Aufgabe einer Berichtspflicht und ersetzt nicht die Präzisierung dessen, was eine geeignete technische Vorkehrung sein soll.
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Entsprechende konkrete Regelungen waren des Weiteren auch nicht deshalb entbehrlich, weil von den Beigeladenen als Antragstellern in den zur Genehmigung eingereichten Antragsunterlagen zwei Einrichtungen als von vornherein vorgesehene Sicherungseinrichtungen angesprochen werden, die damit zum Bestandteil der jeweiligen Genehmigungen geworden sind (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, Bl. 49 ff.). Das ist zum einen die Überwachung der Leistungskennlinie für den Fall einer gleichmäßigen Vereisung der Rotorblätter und eine Schwingungsüberwachung für den Fall einer unsymmetrischen Vereisung der Rotorblätter. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 auf S. 3 ff. ausgeführt, dass diese beiden Überwachungseinrichtungen einen Eisansatz an den Rotorblättern während des Betriebes einer Windkraftanlage zwar feststellen können, dass dies aber ein gewisses Maß von Eisansatz an den Rotorblättern voraussetzt, weshalb letztlich die Möglichkeit gegeben ist, dass sich Eis von den Rotorblättern löst, bevor eine diese Überwachungseinrichtungen den Eisansatz erkennt.
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Zwar wird in den Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1, a.a.O., S. 51) auch der Einbau eines Eisdetektors angesprochen. Hierbei sollte es sich indessen nicht um die zur Genehmigung gestellte Standardausrüstung der Windkraftanlagen handeln. Es wurde lediglich erwähnt, dass die Herstellerfirma „optional auf Wunsch“ ihre Windenergieanlagen mit einem solchen Detektor ausstatten könne. Diese - weitere - Sicherheitsvorkehrung war deshalb durch die Genehmigungen, die jeweils hierauf nicht eingehen, nicht mit erfasst.
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Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 die bisherigen – unbestimmten – Regelungen bezüglich des Eisabwurfes in den Bescheiden vom 26. Oktober und 17. November 2005 ergänzt und nunmehr jeweils den Einbau eines Eissenors der Firma L… (LIT-3.210 C) angeordnet. Diese ergänzende Regelung ist bestandskräftig geworden. Zwar ist im Falle einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Indessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle der Klage eines Dritten gegen einen gegenüber einem Bauherrn ergangenen begünstigenden Bescheid eine nachträgliche, auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgende Behebung von Mängeln durch einen ergänzenden Bescheid zu berücksichtigen ist, weil es letztlich keinen Sinn machen würde, einen Bescheid aufzuheben, der in der – inzwischen - geänderten Fassung in gleicher Weise wieder erteilt werden müsste. So liegt der Fall hier. Die Genehmigungsbescheide in der geänderten Fassung, die sie durch die Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 erhalten haben, sind nunmehr nicht allein hinreichend bestimmt sondern verletzen den Kläger auch nicht - mehr - in seinen eigenen Rechten, weil hierdurch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles inzwischen mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf beim Betreten seiner Grundstücke ausgeschlossen wird, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat.
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Gegen die Eignung des genannten Eissenors führt der Kläger im Wesentlichen drei Argumente ins Feld. Zum einen verweist er darauf, dass der Eissensor in Höhe der Gondel und damit 45 m unterhalb der Höhe angebracht werden soll und von den Beigeladenen jeweils schon angebracht worden ist, die die Rotorblattspitzen erreichen. Zum anderen macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass durch die Abwärme von der Gondel an dieser Stelle eine höhere Temperatur herrsche, als sie an den Rotorblattspitzen zu erwarten stehe. Und schließlich trägt er vor, es gebe – inzwischen - geeignetere Überwachungsmöglichkeiten an den Rotorblättern selbst bezüglich eines Eisansatzes. Die Beweisaufnahme auf zwar das Vorbringen des Klägers teilweise bestätigt. Sie hat aber zugleich deutlich gemacht, dass das hiernach nicht 100 % auszuschließende Restrisiko derart gering ist, dass der Beklagte weitergehende Sicherungsvorkehrungen von den Beigeladenen zu fordern nicht verpflichtet ist und die angefochtenen Genehmigungen den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten verletzen.
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Zutreffend ist danach die Argumentation des Klägers, dass es Situationen geben kann, in denen eine Vereisung an den Rotorblättern auftritt, ohne dass der am Wettermast der Gondel angebrachte Sensor bereits eine Vereisung feststellt. Das hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 4 im Einzelnen erläutert. Dass unterschiedliche Temperaturen im Bereich des Sensors und an den Rotorblättern auftreten können, hat auch der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 angehörte Dipl.-Ing. R... bestätigt. Damit ist festzuhalten, dass nicht jedweder Eisansatz an den Rotorblättern 100 %ig ohne jede Verzögerung zugleich von dem in der ergänzenden Nebenbestimmung geregelten Eissensor festgestellt wird. Dass hier unter Umständen in besonderen Einzelfällen ein Zeitfenster zwischen einem relevanten Eisansatz an den Rotorblättern und einem Erkennen desselben durch den Eissensor auftreten kann, wird im Übrigen bereits in den Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, S. 52) angesprochen. Um dieses Zeitfenster, aus dem der Kläger eine ihm unzumutbare Gefährdung ableitet, geht es ihm letztlich. Dem kann auch nicht, wie die Beigeladenen vorgetragen haben, entgegengehalten werden, dass jede technische Einrichtung einmal versagen könne. Hierbei geht es nämlich nicht um ein technisches Versagen, sondern um einen Umstand, der in der technischen Konzeption dieser Sicherheitseinrichtung angelegt ist.
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Hieraus folgt indessen nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, anstelle des in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Beigeladenen aufgegebenen Einbaues der genannten Eissensoren eine andere technische Sicherheitseinrichtung aufzugeben, wie der Kläger sie favorisiert. Dabei ist anzumerken, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommen kann, ob und wie die technische Entwicklung inzwischen fortgeschritten ist oder gar, welche Sicherheitsvorkehrungen möglicherweise erst für die Zukunft konzipiert werden. Der Beklagte konnte sich in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ergänzung der Nebenbestimmungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 nämlich nur an dem orientieren, was seinerzeit tatsächlich auf dem Markt und hinreichend erprobt war. Etwas darüber hinaus Gehendes konnte von ihm nicht verlangt werden. Zwar gibt es inzwischen auch das mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte System „BLADE control“. Allerdings ist dieses System, wie der genannte Dipl-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, zum einen erst wenige Jahre auf dem Markt. Und zum anderen sind ihm nach seinen Erkenntnissen auch keinerlei belegte Ausarbeitungen über die Zuverlässigkeit der verschiedenen Eiserkennungssysteme bekannt, aus denen sich die größere Eignung des letztgenannten Systems gegenüber dem System ergeben würde, dass den Beigeladenen anzubringen aufgegeben worden ist. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Beigeladenen die Anbringung des vorerwähnten Eissensors aufgeben hat.
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Erweisen sich die hier bezüglich einer Gefährdung durch Eiswurf getroffenen Regelungen des Beklagten in den Nebenbestimmungen der den Beigeladenen erteilten Genehmigungen somit nicht bereits schon deshalb als fehlerhaft, weil diesen ein geeigneteres Sicherheitssystem anzubringen hätte aufgegeben werden müssen, dann stellt sich im vorliegenden Verfahren letztlich die Frage, ob der Beklagte zulässigerweise eine Regelung treffen durfte, bei der ein – wenn auch äußerst geringes – Restrisiko einer Gefährdung verbleibt. Das ist vorliegend zu bejahen.
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Der Begriff des – verbleibenden – Restrisikos, der von der – zu regelnden – Schadensvorsorge zu unterscheiden ist, wird von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Atom- wie auch zum Bergrecht verwandt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006, NVwZ 2007, 88 ff., Rn. 12 f., Urteil vom 10. April 2008, NVwZ 2008, 1012, Rn. 25, 30 und 32, und Urteil vom 29. April 2010, Beck, RS 2010, 49, 1416). Danach ist unter diesem Begriff dasjenige Risiko zu verstehen, welches von einer Anlage ausgeht, nachdem sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und das sinnvollerweise (nach dem Maßstab „praktische Vernunft“) nicht mehr minimierbar ist (vgl. auch Roller, Drittschutz im Atom- und Immissionsschutzrecht, NVwZ 2010, 990 ff.). Die der im vorliegenden Fall bezüglich der Regelung, einen bestimmten Eissensor einzubauen, zugrunde liegende Risikoabschätzung des Beklagten, wonach ein nicht mehr weiter minimierbares Restrisiko verbleibt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden.
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Maßgeblich sind insoweit die von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 3.5 zu der relativen Häufigkeit von Eisablagerungsbedingen an den Standorten der Windkraftanlagen und unter Ziffer 3.1 zu der Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses auf den Grundstücken des KIägers. Danach ist in dem hier allein in Betracht zu ziehenden Zeitraum von November bis Februar mit Vereisungsbedingungen im Betriebsbereich der Windkraftanlagen an 1,7 bis 6 Tagen zu rechnen. An diesen Tagen müssten aber noch weitere Umstände eintreten, damit es zu einer Schädigung des Klägers auf seinen Grundstücken kommen könnte. Es müsste eine ausreichende Windgeschwindigkeit an den Windkraftanlagenstandorten vorhanden sein, damit die Windkraftanlagen überhaupt in Betrieb wären. Zusätzlich müsste keines der drei Systeme zur Eiserkennung den Eisansatz rechtzeitig erkennen und die Windkraftanlage abschalten, bevor es zum relevanten Eisansatz kommt. Darüber hinaus müsste außerdem Eis auf eine der Parzellen des Klägers geschleudert werden und letztlich müsste dieser bzw. eine andere Person sich zum Zeitpunkt des Aufschlages an der Stelle befinden, an der der Eisabwurf auftrifft. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger oder eine andere sich auf seinen Grundstücken aufhaltende Person von Eisbrocken getroffen werden könnte, die von den Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen weggeschleudert werden, wird noch zusätzlich dadurch minimiert, dass nicht nur Windverhältnisse herrschen müssten, bei denen die Rotoren laufen, sondern dass auch noch die Windrichtung dergestalt sein müsste, dass von den Rotoren abgeworfene Eisstücke in Richtung auf die Grundstücke des Klägers geworfen werden können. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grundstücken des Klägers um im Außenbereich gelegene Parzellen handelt, auf denen sich Personen zu dieser Jahreszeit jedenfalls nicht regelmäßig aufhalten dürften und bezüglich derer der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen hat, sich dort zwangsläufig und regelmäßig zur Durchführung konkret benannter Arbeiten aufhalten zu müssen.
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All das zusammengenommen verdeutlicht, dass hier ein derart geringes Risiko in Rede steht, dass von dem Beklagten – orientiert an dem Maßstab „praktischer Vernunft“ – nicht mehr verlangt werden kann gegenüber den Beigeladenen weitere Regelungen zu treffen, um dieses Risiko noch weiter zu minimieren. Angesichts dessen erachtet der Senat die Nebenbestimmungen in den angefochtenen Genehmigungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eisabwurf von den Windkraftanlagen der Beigeladenen für ausreichend, weshalb der Kläger durch diese Genehmigungen insoweit nicht in seinen eigenen Rechten verletzt wird.
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Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen auch nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO, nach der vor baulichen Anlagen Abstandsflächen freizuhalten sind. Einer näheren Überprüfung bedarf im vorliegenden Fall lediglich die der Beigeladenen zu 1) genehmigte Windkraftanlage Nr. 8 in Bezug auf das Grundstück des Klägers Parzelle Nr. 54. Alle übrigen streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen zwischen 180 und ca. 290 m von Grundstücken des Klägers entfernt, so dass insoweit – ungeachtet aller Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, wie die erforderliche Abstandsfläche genau zu berechnen ist – eine Verletzung von § 8 LBauO von vornherein ausscheidet.
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Die Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen in einem Abstand von 90 m zum Grundstück Parzelle Nr. ... genehmigt worden. Zwar gehen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen letztlich von den gleichen Überlegungen bezüglich der Ermittlung einer Abstandsfläche bei Windkraftanlagen aus. Streitig ist indessen, ob in die jeweilige Berechnung die zutreffenden Maße eingeflossen sind, woraus sich, je nachdem, welcher Auffassung zu folgen ist, eine unterschiedliche, aber nicht stark differenzierende Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche ergeben kann. Auch dann, wenn man die – letztlich im Grundsatz wohl zutreffenden – Überlegungen des Klägers zur Ermittlung der Abstandsfläche berücksichtigt, ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer überschlägigen Ermittlung ungeachtet aller damit verbundenen Ungenauigkeiten, dass der Abstand der Windkraftanlage Nr. 8 zu der vorgenannten Parzelle des Klägers zweifellos ausreichend ist.
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Die Ermittlung einer bezüglich Windkraftanlagen erforderlichen Abstandsfläche regelt § 8 LBauO lediglich hinsichtlich einer einzigen Komponente, nämlich hinsichtlich des Multiplikators, mit dem die – nach den anderen Regelungen in § 8 LBauO – zu ermittelnde Wandhöhe H zu multiplizieren ist. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO nämlich festgelegt, dass bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann. Eine spezifische Regelung über die Ermittlungen der maßgeblichen Wandhöhe H für Windkraftanlagen hat der Gesetzgeber jedoch nicht formuliert. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO sind für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 7 des § 8 LBauO entsprechend anzuwenden.
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Mit der Frage, wie § 8 Abs. 4 LBauO bezüglich Windkraftanlagen umzusetzen ist, hat sich der 8. Senat des erkennenden Gerichts an seinem Beschluss vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) auseinandergesetzt, dem auch der erkennende Senat folgt und an dem sich die Beteiligten selbst von Anfang an orientiert haben. Hiernach ist die Berechnung der Wandhöhe H in Anlehnung an die Sonderregelung für Giebelflächen in § 8 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 LBauO vorzunehmen. Die sich danach ergebende Berechnungsformel hat der 8. Senat in der vorgenannten Entscheidung wie folgt definiert:
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H = Masthöhe + (0,4637 x Rotorradius)
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Mit der zweiten Komponente dieser Formel – 0,4637 x Rotorradius – soll die Wirkung des sich drehenden Rotors oberhalb der Nabenhöhe – die gedankliche Parallele zur in § 8 Abs. 4 LBauO geregelten Giebelfläche - erfasst werden. Danach ist in Entsprechung der Regelungen des § 8 Abs. 4 Satz 3 bis 6 LBauO die Höhe bis zur Nabenhöhe in vollem Umfang wie bei einem Gebäude die Wand unterhalb des Giebels zu berücksichtigen und die oberhalb davon von dem Rotor überstrichene halbrunde Fläche einem Giebel entsprechend in einem geringeren Umfang bezüglich ihrer Höhe hinzuzurechnen.
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Über diese Komponente der Berechnung streiten die Beteiligten nur insoweit, als die Formel auf den Rotorradius zurückgreift, der nach Auffassung des Klägers – geringfügig – größer ist als von dem Beklagten angenommen. Das ist wohl, wie die Anhörungen des Dipl.-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 ergeben hat, beim Betrieb einer Windkraftanlage gegenüber einem stillstehenden Rotor tatsächlich der Fall. Der Berechnung der Abstandsfläche durch den Beklagten liegt der Rotordurchmesser im Ruhezustand des Rotors zugrunde. Beim Betrieb kann sich dieser Rotordurchmesser, wie Dipl.-Ing. R... erläutert hat, durch den Winddruck deshalb im geringen Umfang vergrößern, weil die Rotorblätter nicht gerade geformt sondern, wie sich aus der Zeichnung Bl. 197 im Ordner X (Änderungsgenehmigung) ergibt, leicht nach vorne in den anströmenden Wind hineingebogen sind. Auf diesen Umstand hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 unter Hinweis auf die vorstehend erläuterte „Vorbiegung“ der Rotorblätter verwiesen und ausgeführt, dass sich der Rotorbetriebsdurchmesser hierdurch auf 90,90 m vergrößere, woraus sich ein Radius von 45,45 m ergebe, also eine Vergrößerung des Rotorradius um 1 %. Ob die Veränderung in dieser Größenordnung liegt, vermochte der Dipl.-Ing. R... auf Befragen des Gerichtes nicht zu bestätigen. Davon, dass sich beim Betrieb der Rotordurchmesser und damit auch der Rotorradius verändert, geht aber auch er aus. Da den Beigeladenen aber nicht etwa Windkraftanlagen mit lediglich stehenden Rotoren genehmigt worden sind, sondern natürlich auch deren Betrieb, muss sachgerechter Weise bei der Abstandsflächenberechnung auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Formel der Radius des Rotors im Betrieb zugrunde gelegt werden. Geht man von der von dem Kläger angenommenen Vergrößerung des Rotorradius um 1 % aus, dann ergibt sich vorliegend eine maßgebliche Wandhöhe H, die sich errechnet aus der – unstrittigen – Höhe bis zur Naben von 100 m und der weiteren Höhe von 21,075 m, die sich aus der Multiplikation des Rotorradius von 45,45 m mit 0,4637 ergibt. Danach beträgt die maßgebliche Wandhöhe H 121,075 m.
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Nach § 8 Abs. 6 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine Sonderregelung für Windkraftanlagen geschaffen, wonach diese Abstandsfläche auf bis zu 0,25 H verringert werden kann. Hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) ausgeführt:
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„…Insbesondere handelt es sich bei der vom Gesetz vorgesehenen Entscheidung über die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen auf bis zu 0,25 H um eine vom Gesetzgeber durch die Einführung des Satzes 2 in § 8 Abs. 10 LBauO ausdrücklich gewollte Erleichterung für die Errichtung von Windenergieanlagen im unbebauten Außenbereich (s.a. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13. Februar 1999, auszugsweise abgedruckt in Oppermann/Wieseler/Friedt, Die Neue Bauordnung für Rheinland-Pfalz, S. 25), so dass wegen des daraus resultierenden intendierten Ermessens regelmäßig nur 0,25 H bei der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen ist, solang keine erheblichen Nachbarbelange hierdurch beeinträchtigt werden….“
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Hieran hat sich der Beklagte indessen, wie er in seinem Schriftsatz vom 28. April 2006 (Bl. 129 Gerichtsakte 1 L 633/06.KO) dargelegt hat, dergestalt orientiert, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles entschieden hat, sein ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben, eine Reduzierung der Abstandsflächen - so auch für die Windkraftanlage Nr. 8 - auf 0,32 H vorzunehmen. Diese in etwa zu einem Mittelwert zwischen der nach § 8 Abs. 6 LBauO regelmäßig einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,4 H und der nach § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO größtmöglichen Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,25 H führende Ermessenausübung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Abstandsfläche hätte erforderlich sein können, weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert vorgetragen worden sind. Seine hierzu vorgetragenen Bedenken erschöpfen sich nämlich im pauschalen Aussagen. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgenommenen Festlegung der Abstandsfläche auf 0,32 H ergibt sich danach eine Tiefe der Abstandsfläche für die Windkraftanlage Nr. 8 von 38,74 m.
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Die vorgenannte Entscheidung des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) erläutert des Weiteren, wo die so ermittelte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des jeweiligen Nachbarn anzusetzen ist. Die Entscheidung geht von der Überlegung aus, dass der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum einem gegenüber dem Mast vortretenden Bauteil entspricht. Nach § 8 Abs. 5 S.1 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, sind die Abstandsflächen für vortretende Wandteile gesondert zu ermitteln, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO unberücksichtigt bleiben können, was hier angesichts der in Rede stehenden Maße zweifellos ausscheidet. Danach ist die Abstandsfläche am Rand des durch die Projektion des vorstehend erläuterten Raums auf die Geländeoberfläche anzusetzen (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 8 LBauO, Abbildung 61). Daher sind die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren getragenen Bedenken, ob der Umfang des Mastes zutreffend ermittelt worden ist, ohne Belang.
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Welchen Radius diese Projektion vom Mastmittelpunkt aus gemessen hat, ist zwischen den Beteiligten indessen streitig. Der Beklagte und die Beigeladenen gehen bezüglich des von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildeten Raumes ersichtlich von einer auf dem Mastmittelpunkt ruhenden vollkommenen Kugel aus, weshalb der Radius der vorgenannten Projektion dem Rotorradius gleichzusetzen sei. Das ist indessen unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich bei dem vorgenannten Raum eher um eine leicht abgeflachte Kugel, was seine Ursache darin hat, dass der Rotor nicht im Mastmittelpunkt, wo er bei der ersten Drehung bereits zerschellen würde, sondern einige Meter seitlich davon an der Gondelspitze befestigt ist. Somit dreht sich nicht der Rotor um den Mastmittelpunkt sondern die vorgenannte Konstruktion bestehend aus Gondel und daran befestigtem Rotor. Diese Konstruktion dreht sich allerdings mit einem geringfügig größeren Radius um den Mastmittelpunkt, als der Rotor um seinen Mittelpunkt. Der Radius dieser nicht mit dem Rotor gleichzusetzenden Gesamtkonstruktion ist allerdings maßgebend für die Projektion des durch die Drehung des Rotors gebildeten Raumes auf die Geländeoberfläche.
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Der danach maßgebliche Radius lässt sich ungeachtet der Ungenauigkeiten, die in der Vorbiegung der Rotorblätter begründet sein mögen, mit hinreichender Genauigkeit annähernd ermitteln. Vereinfacht kann hierzu gedanklich ein rechtwinkliges Dreieck zugrunde gelegt werden, dessen Seite a durch den Rotorradius und dessen weitere, den rechten Winkel bildende Seite b durch die Auskragung der Gondel über den Mastmittelpunkt hinaus gebildet wird. Die Grundseite c dieses Dreiecks bildet dann der Radius der sich insgesamt um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion.
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Unter Zugrundelegung der Formel: a² + b² = c² lässt sich dann durch Rückrechnung annähernd der maßgebliche Radius für die Projektion auf die Geländeoberfläche ermitteln. Legt man hier entsprechend den Angaben des Klägers bezüglich der Seite a an den Rotorradius von 45,45 m zugrunde, errechnet sich hieraus a² = 2.065,70. Die Auskragung des Rotors, gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Rotorblatt, beträgt nach der Zeichnung Bl. 197 in Ordner X (Änderungsgenehmigung) 3,96 m, woraus sich b² = 15,68 errechnet. Hieraus ergibt sich c² = 2.081,38. Zurückgerechnet – durch Wurzelziehen – auf c ergibt sich danach – annäherungsweise – ein zugrunde zu legender Radius von 45,62 m, an dem die vorstehend erläuterte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des Klägers anzusetzen ist.
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Hieraus ergibt sich, dass die Abstandsfläche gemessen vom Mastmittelpunkt aus in Richtung auf das Grundstück des Klägers in einer Entfernung von 84,36 m (Radius der Projektion von 45,62 m + Abstandsfläche von 38,74 m) vom Mastmittelpunkt endet. Angesichts der von dem Kläger nicht substantiiert bestrittenen Entfernung von 90 m bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) von seinem Grundstück Parzelle Nr. 54 kann danach ausgeschlossen werden, dass bei einer exakten Ermittlung des Rotorradius im Betrieb und des Radius, der sich um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion ergeben könnte der Abstand von 90 m nicht ausreicht.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dabei entsprach es vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten bei der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben.
- 90
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 91
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.