Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - VIII ZB 16/10

published on 12/10/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - VIII ZB 16/10
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Previous court decisions
Amtsgericht München, 415 C 35737/07, 26/03/2009
Landgericht München I, 13 T 19710/09, 10/02/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 16/10
vom
12. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3200 i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin
auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich
aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter
Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Februar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26. März 2009 abgeändert. Die von den Klägern als Gesamtschuldnern an den Beklagten nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 27. November 2008 für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf 1.177,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 865,37 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die auf den 27. November 2008, 9.20 Uhr, angesetzte, jedoch nicht durchgeführte Berufungsverhandlung die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 727,20 € beanspruchen kann.
2
Die Kläger haben den Beklagten aus einer nachträglichen Neuberechnung der Miete für das von ihm gemietete Wohnhaus auf Zahlung von 17.899,24 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.
3
Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 haben die Kläger die Rücknahme der Berufung erklärt. Dieser Schriftsatz ist als Telefax bei dem Landgericht München I ausweislich der Sendekennung am 27. November 2008 um 9.13 Uhr eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat den Vorsitzenden der Zivilkammer kurz vor dem Termin telefonisch von der Berufungsrücknahme unterrichtet. Der Vorsitzende hat sodann den Termin vom 27. November 2008 aufgehoben. Aus einer dienstlichen Stellungnahme des Kammervorsitzenden ergibt sich, dass das Verfahren im Aushang vor dem Gerichtssaal nicht abgesetzt worden war, der Termin jedoch nicht aufgerufen, sondern der - sich selbst vertretende - Beklagte über die zwischenzeitlich eingegangene Berufungsrücknahme informiert worden ist.
4
Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt und dazu vorgetragen, er sei erst im Termin von der Berufungsrücknahme informiert worden; von einem am 26. November 2008 um 19.24 Uhr in seinem Büro eingegangenen Fax der Klägervertreterin mit der Mit- teilung der Berufungsrücknahme habe er erst am Folgetag nach Rückkehr von dem Gerichtstermin Kenntnis erlangt.
5
Das Amtsgericht hat die beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat - wie zuvor schon die Rechtspflegerin - zu Unrecht die vom Beklagten beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Eine Terminsgebühr ist in der Berufungsinstanz nicht entstanden. Dies führt zur Herabsetzung der gegen die Kläger festzusetzenden Kosten um 727,20 € nebst Mehrwertsteuer.
7
1. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nach Nr. 3202 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit der Begründung bejaht, der Beklagte habe, wie er anwaltlich versichert habe , bis zur Terminsstunde keine Kenntnis von der Berufungsrücknahme gehabt. Ob eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn der Beklagtenvertreter zur Terminsstunde verhandlungsbereit erschienen sei, das Gericht die Sache aber wie hier wegen der zwischenzeitlich eingegangenen Berufungsrücknahme nicht mehr aufrufe, sei streitig. Um insoweit Zufälligkeiten zu vermeiden, sei nicht auf den Aufruf der Sache, sondern auf Zurechnungskriterien abzustellen. Vorliegend sei es den Klägern zuzurechnen, dass der Beklagte zur Terminsstunde erschienen sei. Bei der Berufungsrücknahme per Fax am Vorabend des Termins gegen 19.24 Uhr habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Zugrundelegung üblicher Zeiten nicht mehr davon ausgehen können, dass der Beklagte rechtzeitig informiert werde. Gleiches gelte für ihre Anrufe am Folgetag bei Gericht.
8
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
a) Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungsoder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (außer für Besprechungen mit dem Auftraggeber). Was unter einem Termin im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zu verstehen ist, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht.
10
Da das Gesetz die Vertretung "in" einem der aufgeführten gerichtlichen Termine voraussetzt, legt der Wortlaut nahe, dass dieser Termin auch stattfinden muss. Ob ein Termin stattfindet, entscheidet das Gericht. Ein Gerichtstermin beginnt gemäß § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht. Dabei reicht es aus, wenn der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, sondern das Gericht konkludent mit dem Termin beginnt (Gerold/Schmidt/MüllerRabe , RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 47, 49, 51). Hieran mangelt es indes im vorliegenden Fall. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters ist ein Aufruf der Sache nicht erfolgt. Ausweislich einer Aktennotiz des Kammervorsitzenden vom 15. Juni 2009 (GA 97) ist der Termin auch nicht "begonnen" worden. Eine Terminsgebühr konnte daher nicht entstehen.
11
b) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass - wie hier - der gegnerische Anwalt in Unkenntnis der Berufungsrücknahme und der Terminsaufhebung zu der vorgesehenen Terminsstunde erscheint. Eine entsprechende Anwendung von Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG scheidet aus (aA Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 35 ff.). Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt in Strafsachen die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, es sei denn, er ist rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden. Da die vorgenannte Regelung in Vorbemerkung 4 jedoch nur für die Festsetzung der Terminsgebühr in Strafsachen gilt, eine solche Regelung in der für Zivilverfahren geltenden Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hingegen fehlt und sich aus den Gesetzesmaterialien zu den Gründen dieser Differenzierung nichts herleiten lässt (BT-Drucks. 15/1971, S. 209, 221), ist davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, diese spezialgesetzliche Regelung nur in Strafsachen anzuwenden (so auch Gerold /Schmidt/Müller-Rabe, aaO Rn. 51 mwN).
12
c) Für Zurechnungskriterien, wie sie das Beschwerdegericht hier zu Lasten der Kläger heranzieht, ist insoweit kein Raum. Sie sind - anders als in Strafsachen - im Zivilverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Sie verbieten sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Pauschgebühren sind (vgl. § 15 Abs. 1 RVG), mit denen verschiedene Tätigkeiten zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst und damit pauschal abgegolten werden. Sofern der Anwalt keine der nach dem pauschalen Gebührentatbestand vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen hat, kann die Gebühr auch nicht entstehen.
13
3. Da der Beklagtenvertreter weder an einem Termin teilgenommen hat noch - was unstreitig ist - an einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung mitgewirkt hat, ist die Terminsgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG hier nicht entstanden. Sie ist vom Beschwerdegericht zu Unrecht in Höhe von 727,20 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 865,37 € angesetzt worden. Um diesen Betrag sind die im Übrigen unbestrittenen festgesetzten Kosten von 2.042,99 € somit zu ermäßigen.

III.

14
Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Auf die sofortige Beschwerde der Kläger ist der angefochtene Kostenfestsetzungs- beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Richterin Dr. Fetzer ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.03.2009 - 415 C 35737/07 -
LG München I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 13 T 19710/09 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.