Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Aug. 2013 - 7 B 570/13
Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 3981/12 - gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, falle zum Nachteil der Beigeladenen aus, weil die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses wegen Unbestimmtheit und eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme offensichtlich rechtswidrig sei.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt - auch nach Auswertung der umfangreichen Erwiderungen der Antragstellerin vom 10. Juni 2013, 16. Juli 2013, 30. Juli 2013 und 7. August 2013 - zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Hierbei ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Beurteilung die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der durch die Antragsgegnerin zuletzt am 26. Juli 2013 konkretisierten bzw. geänderten Fassung ist. Ob die Einbeziehung dieser Fassung der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ohne weiteres zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine entsprechende Prüfungsbefugnis des Senats als Gericht der Hauptsache unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 7 VwGO.
5Die angegriffene Baugenehmigung verstößt in dieser für die Beurteilung durch den Senat im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 und der Änderungen vom 23. Juli 2013 und 26. Juli 2013 summarischer Prüfung zufolge nicht gegen zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Vorschriften; eine abschließende Prüfung muss allerdings dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 7 A 1350/13 - vorbehalten bleiben, in dem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Berufung auf Antrag der Beigeladenen zugelassen hat.
6Es liegt summarischer Beurteilung zufolge kein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten (vgl. § 37 VwVfG NRW) vor, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führt.
7Die vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Voraussetzungen an die nachbarrechtsrelevante Bestimmtheit von Regelungen einer Baugenehmigung sind zunächst in Bezug auf den Anlieferverkehr des Vorhabens vorliegend jedenfalls unter Berücksichtigung der nachträglichen Entscheidungen der Antragsgegnerin erfüllt.
8Die erforderlichen Konkretisierungen ergeben sich weitgehend bereits aus dem Gutachten der Schwinn-Ingenieure vom 10. April 2013. Die darin enthaltenen konkreten Angaben zum Anlieferverkehr sind entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung Bestandteil der Genehmigung in der Fassung vom 17. April 2013 geworden und sind dies auch jetzt noch, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Entscheidungen der Antragsgegnerin mit Einverständnis der Beigeladenen geändert worden sind.
9Aussagen zur Zahl der täglichen Anlieferungen - während der gemäß der Angabe der Betriebsbeschreibung maßgeblichen Lieferzeit von 6 bis 15 Uhr - finden sich in dem Abschnitt Betriebsbeschreibung und Emissionen auf S. 12 f. des Gutachtens dahingehend, dass 6 Lkw-Anfahrten großer Lkw (d. h. über 7,5 t und drei Achsen, vgl. die dem Gutachten beigefügte Skizze der Anfahrtskurve) mit einer Ladetätigkeit von jeweils 45 min täglich angenommen werden. Diese die Betriebsbeschreibung ergänzende Angabe war Grundlage der Begutachtung vom 10. April 2013 und ist durch die Bezugnahme auf das Gutachten auf S. 4 des Bauscheins und die Grünstempelung des Gutachtens zum Gegenstand der Genehmigung geworden. Diese Angaben sind durch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 im Sinne des bereits im Zulassungsverfahren - 7 A 1350/13 - angesprochenen Lieferkonzepts gemäß einer überarbeiteten detaillierten Betriebsbeschreibung (vgl. Anlage BG 7), die auch im Gutachten L. vom 29. Mai 2013 aufgegriffen wird, weiter eingeschränkt worden. Weitere Angaben zu den Anliefermodalitäten finden sich ebenfalls in der Entscheidung vom 26. Juli 2013. Noch weiter gehende Angaben zur Verteilung der Anlieferungen innerhalb des Anlieferungszeitraums waren hier nach Einschätzung des Senats nicht erforderlich.
10Hinsichtlich der Festlegung der Anlieferungskurve, auf der sich die Lieferfahrzeuge während des Anlieferungsvorgangs bewegen dürfen, ist die Baugenehmigung dahin zu verstehen, dass nur solche Lastkraftwagen für die Anlieferung zugelassen sind, die innerhalb der Linien der im Grundrissplan Kellergeschoss eingezeichneten Anfahrtkurven in einem Zug den Lieferbereich rückwärts anfahren können. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Angabe im zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachten der T. -Ingenieure vom 10. April 2013 (S. 12 Mitte). Die Angaben zur Anlieferungskurve sind auch nicht etwa unbestimmt oder ungeeignet zur erforderlichen Konkretisierung des Genehmigungsinhalts. Soweit die Anfahrtskurven mit Blick auf eine im Grundrissplan enthaltene Eintragung von zwei neuen Stellplätzen (Aufhebung eines Halteverbots) im Bereich vor dem Vorhabengrundstück, etwa 20 m östlich des Hauseingangs der Antragstellerin, tatsächlich möglicherweise nicht einhaltbar waren, hat die Antragsgegnerin die Genehmigung durch Erklärung vom 23. bzw. 26. Juli 2013 mit Einverständnis der Beigeladenen durch Streichung dieser Eintragung geändert.
11Hinreichend konkrete Regelungen finden sich unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 10. April 2013 und der dort zugrundegelegten Angaben mit nachfolgender Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 auch in Bezug auf den Tiefgaragenbetrieb.
12Anhaltspunkte für eine unzureichende Regelung der Benutzung, die zusätzliche Verkehrslärmimmissionen zulasten der Antragstellerin befürchten ließe, sind nicht gegeben. Hinreichende Sicherungen hierzu sind in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 zur Änderung der Baugenehmigung enthalten. Danach wird durch Beschrankung und Ausgabe von Schlüsseln sowie Parkchipkarten für Bewohner bzw. Mitarbeiter des Supermarkts und Nutzer von Büroraum sowie von maximal 37 Parkchipkarten für auf den Lebensmittelmarkt entfallende Stellplätze hinreichend
13sichergestellt, dass es nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung kommt.
14Dass eine Umgehung dieses Sicherungskonzepts - entsprechend der im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 zum Ausdruck gebrachten Befürchtung der Antragstellerin - etwa durch Weitergabe von Parkchipkarten der Bewohner (die in die Tiefgarage auch nachts einfahren und diese auch zur Nachtzeit verlassen dürfen) an andere Personen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, führt nicht zur Unbestimmtheit bzw. Ungeeignetheit der Regelung. Einer solchen von der Genehmigung nicht gedeckten Nutzung während der Nachtzeit wäre vielmehr mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.
15Hinsichtlich des Rollgittertors und der abgedeckten Regenrinne ist eine lärmarme Ausgestaltung im Gutachten vom 10. April 2013 vorausgesetzt und damit - wie oben dargelegt - Gegenstand der Genehmigung geworden. Dies ist in der Änderung vom 26. Juli 2013 nochmals klargestellt worden. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner weiteren Regelungen zur Häufigkeit der Benutzung.
16Desweiteren vermag der Senat summarischer Prüfung zufolge auch nicht den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festzustellen.
17Der Senat geht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass mit Blick auf die betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens die Vorgaben der TA-Lärm maßgeblich sind und dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Ziff. 6.1 Satz 1 TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Ziff. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).
18Im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung geht der Senat weiter davon aus, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens um eine städtebauliche Gemengelage handelt. Hierfür ist nach Ziff. 6.7 TA-Lärm ein Zwischenwert zu ermitteln,
19vgl. zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris
20und OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
21- 2 B 1336/12 -, NWVBl. 2013, 284,
22der vorliegend dem oben genannten Lärmschutzniveau entspricht. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist hier nicht wegen der vorhandenen Wohnnutzungen ein höheres Lärmschutzniveau, etwa gemäß den in der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Werten, zugrundezulegen. Allerdings nimmt der Senat zugunsten der Antragstellerin an, dass ihr Grundstück als Wohngrundstück anzusehen und mit einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit in die Ermittlung eines Zwischenwerts einzustellen ist; das nach den beigezogenen Bauakten bauaufsichtlich 1911 als Metzgerei des Abraham S. genehmigte Gebäude wurde nämlich in der Folgezeit zu Wohnzwecken genutzt und diese Nutzung wird von der Antragsgegnerin ausweislich der Vorgänge im Zusammenhang mit wesentlichen baulichen Änderungen nach dem Einzug der Antragstellerin im Jahr 1998 (Dachgauben) zugelassen. Maßgeblich für die Beurteilung im Hinblick auf den Zwischenwert ist neben der vorhandenen Wohnnutzung aber auch die bis in die jüngste Vergangenheit vorhandene gewerbliche Nutzung insbesondere in dem unmittelbar östlich und nordöstlich des Hauses der Antragstellerin gelegenen Bereich zwischen G. -C. -Straße und T1. -M. -Straße. Dort befanden sich ausweislich der detaillierten Angaben der Beigeladenen (vgl. die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. April 2013 im Hauptsacheverfahren) und der dem Senat vorliegenden umfangreichen Bauakten seit vielen Jahren gewerbliche Nutzung durch großflächigen Einzelhandel mit Verkehr und Anlieferung zur T1. -M. -Straße und sonstige für ein allgemeines Wohngebiet unverträgliche gewerbliche Nutzungen etwa durch eine Holzhandlung und ein Bodenbelagsgeschäft. Dieser städtebaulichen Vorbelastung des von der Antragstellerin bewohnten Bereichs kommt wegen ihrer nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Ziff. 6.7 TA-Lärm maßgeblichen zeitlichen Priorität besondere Bedeutung für die Zwischenwertbildung zu, sie schließt es vorliegend aus, ein für die Antragstellerin günstigeres Lärmschutzniveau anzunehmen.
23Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das danach maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen nicht eingehalten werden wird, vermag der Senat bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung auf der Grundlage des zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachtens vom 10. April 2013 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen hierzu sowie des Gutachtens der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 auch nach Auswertung der von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen des Instituts für Immissionsschutz B. cologne vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht festzustellen.
24Dies gilt zunächst für die Kritik an der Prognose hinsichtlich der Lärmimmissionen, die vom Betrieb der Tiefgarage ausgehen.
25Gegenstand der erstinstanzlichen Beurteilung war insbesondere ein im Gutachten vom 10. April 2013 vorgenommener Abschlag von 8 dB(A), den der Gutachter mit dem Aspekt der Richtcharakteristik begründete, d.h. dem Umstand, dass der von den - die Tiefgarage verlassenden - Fahrzeugen abgestrahlte Schall sich wegen der geplanten Einhausung der Einfahrt nicht gleichmäßig in alle Richtungen ausbreiten kann. Ob die dieser Beurteilung entgegen gehaltenen Bedenken, es werde Schall von der nahe gelegenen Bebauung auf der Südseite der T1. -M. -Straße durch Reflexion Immissionen zu ihren Lasten herbeiführen und das Gasgeben beim Ausfahren sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, bereits im Gutachten vom 10. April 2013 hinreichend gewürdigt sind, mag dahinstehen. Denn nach dem neuen Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 kommt es auf einen Abschlag in der genannten Höhe nicht mehr an. Dieses summarischer Prüfung zufolge auch im Übrigen hinreichend belastbare Gutachten kommt nämlich ohne diesen Abschlag zu der näher begründeten Prognose, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Tageszeitraum nicht überschritten werden. Auf Seite 14 des Gutachtens wird im Zusammenhang mit Schallemissionswerten der Tiefgarage ausdrücklich festgestellt, eine Richtwirkung werde aus Sicherheitsgründen nicht berücksichtigt. Auch in den von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 ist hierzu nichts Gegenteiliges aufgezeigt.
26Ob die Prognose der Verkehrsmenge auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie mit einem pauschalen Abzug für einen guten Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr von der Antragstellerin zu Recht beanstandet worden ist, mag dahinstehen. Mit dem Verkehrsgutachten der J. Ingenieurgruppe Stadt +Verkehr (Stand Juni 2013), das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beigeladenen eingereicht worden ist, sind die Ansätze für den vorhabenbedingten Verkehr einzelfallbezogen auch im Hinblick auf die Anteile ermittelt worden, die sich auf den Kundenverkehr des Lebensmittelmarkts beziehen. Dagegen sind keine Einwände erhoben worden, die bei der gebotenen summarischen Beurteilung zu durchgreifenden Bedenken gegen die Ansätze des Gutachters führen.
27Insbesondere teilt der Senat nicht die zuletzt mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 geäußerten Bedenken der Antragstellerin gegen die Prognose der Kfz-Bewegungen anhand gemittelter Werte, die auch das Gutachten der L. Schalltechnik GmbH im Anschluss an das Verkehrsgutachten zugrundelegt. Verkehrsprognosen sind nach der Rechtsprechung mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu erstellen; die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013
29- 9 B 30.12 -, juris, m. w. N.
30Danach ist die Prognose summarischer Beurteilung zufolge insbesondere nicht mit Blick auf den Einwand der Antragstellerin zu beanstanden, der Gutachter habe eine an bestimmten Tagen zu erwartende wesentlich höhere Verkehrs- bzw. Immissionsbelastung vernachlässigt. Eine unrealistische Annahme des Gutachters im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine abschließende Beurteilung muss allerdings - auch mit Blick auf die weiteren Einwände der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 und der sachverständigen Stellungnahme vom 29. Juli 2013 - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Dass - wie die Antragstellerin geltend macht - Überschreitungen der Spitzenpegel nach der TA-Lärm in der Nachtzeit durch Fahrten von Bewohnern in die Tiefgarage bzw. aus der Tiefgarage nicht auszuschließen sind, ist summarischer Beurteilung zufolge unerheblich. Die Werte der TA Lärm sind für Immissionen, die von einer Wohnnutzung ausgehen, nicht unmittelbar maßgeblich. Bei der mithin unabhängig von den Richtwerten der TA-Lärm vorzunehmenden Beurteilung nach dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bzw. nach § 51 Abs. 7 BauO NRW ist in Rechnung zu stellen, dass in - wie hier - geschlossen bebauten innerstädtischen Bereichen üblicherweise auch zur Nachtzeit entsprechende Kraftfahrzeugbewegungen im Bereich von Wohngebäuden zugeordneten Garagen, Einfahrten und auch Tiefgaragen stattfinden und im straßennahen Bereich grundsätzlich hinzunehmen sind.
32Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich ebenso wenig in Bezug auf den Anlieferverkehr feststellen.
33Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen des Gutachtens vom 10. April 2013 nach Maßgabe der Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 zu der Anzahl der zu erwartenden Lkw und dem konkreten Ablauf der Anfahrt ergibt sich aus der Einbeziehung des Gutachtens und der darin enthaltenen Annahmen zu den genannten Umständen in das Regelungskonzept der Genehmigung. Entsprechendes gilt für die nachfolgenden Änderungen bzw. Konkretisierungen durch die Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die beigefügte sachverständige Stellungnahme vom 10. Juli 2013 bezweifelt, dass die liefernden Lkw die vorgesehene Anfahrtskurve einhalten werden, verkennt dieser Einwand den Regelungsgehalt der Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013, die dies - wie vorstehend aufgezeigt - gerade voraussetzt. Dass es tatsächlich unmöglich wäre, die Kurve einzuhalten, vermag der Senat mit Blick auf die Konkretisierung/Änderung der Genehmigung und das vorliegende Verkehrsgutachten im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.
34Ebenso wenig vermag der Senat festzustellen, dass - wie die Antragstellerin meint - die Geräusche der Kühlaggregate der anliefernden Lkw nicht zureichend betrachtet worden wären. Hierzu hat die L. Schalltechnik GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2013 aufgezeigt, dass die Geräusche des Betriebs der Kühlaggregate durch die Ansätze für Fahrgeräusche im Gutachten vom 29. Mai 2013 mit abgedeckt sind. Eine abschließende Überprüfung der hieran geäußerten Kritik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
35Soweit erstinstanzlich beanstandet worden ist, es seien nur Geräusche auf dem Grundstück beurteilt worden, obwohl nach Ziff. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm auch Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt zu erfassen seien, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, wird durch die neue Begutachtung vom 29. Mai 2013 bestätigt, dass auch unter Einbeziehung dieser Immissionen eine Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts nicht zu befürchten ist (vgl. Seite 13 des Gutachtens L. vom 29. Mai 2013,. „Betriebsgeräusche, solange sich eine Fahrzeugachse noch/schon auf dem Betriebsgelände befindet“).
36Dass - wie die Antragstellerin befürchtet - in der T1. - M. -Straße Lkw warten, wenn die Lieferzone belegt ist, ist nach der Änderung der Genehmigung vom 26. Juli 2013 nicht zu erwarten; durch das konkretisierte Anlieferkonzept ist hinreichend gesichert, dass solche Wartezeiten vermieden werden. Rechtlich erheblichen Verstößen wird mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen sein.
37Der Umstand, dass die Baugenehmigung nicht nur für die Fa. REWE, sondern auch andere künftige Betreiber gilt, wird von der Antragstellerin zutreffend hervorgehoben. Gerade deshalb bedarf es der von der Antragstellerin vermissten weiteren Willensbekundungen zum Anliefergeschehen nicht. Denn die maßgeblichen, durch die Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013 konkretisierten Anforderungen binden die Beigeladene als Adressatin ebenso wie die Fa. REWE oder andere Betreiber, die von der Genehmigung Gebrauch machen wollen.
38Ebenso wenig hat die erstinstanzliche Kritik an der Lärmimmissionsprognose Bestand, soweit sie sich auf die Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße bezieht. Denn aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013, das bereits von den Änderungen der Genehmigung hinsichtlich der Angaben zum Betriebsumfang ausgeht, ist zwar eine rechnerische Erhöhung der öffentlichen Straßenverkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) nicht auszuschließen und eine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr kaum zu erwarten. Die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV im Bereich der Antragstellerin, die sich für den öffentlichen Straßenverkehr auf 64 dB (A) belaufen, werden aber nach dem Gutachten (vgl. S. 10/21 Tabelle 3.7 Zeile 1a) auch bei der für die Antragstellerin ungünstigen Alternative A, d. h. wenn der abfließende Verkehr vollständig nach Westen zur M. Straße verläuft und damit ihr Erdgeschoss (Wohnküchenbereich und Wohn- und Musikzimmer) passiert, mit 63 dB (A) eingehalten. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird auch durch die von der Antragstellerin eingereichten sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht erschüttert.
39Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist desweiteren summarischer Prüfung zufolge nicht etwa von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegen gehalten werden könnte. Nach den vorliegenden Karten, Plänen, Luftbildern und Fotos geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht in der in das Verfahren eingeführten rechtskräftigen Entscheidung vom 24. April 2013
40- 8 K 5086/12 - (Klage der Frau Petra T2. , T1. -M. -Straße 17) davon aus, dass die maßgebliche nähere Umgebung als städtebauliche Gemengelage einzuordnen ist und deshalb kein allein an die Art der baulichen Nutzung durch das Vorhaben anknüpfender Abwehranspruch besteht. Gegen die von der Antragstellerin vertretene Annahme, es handele sich um ein faktisches Mischgebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO), spricht entscheidend der Umstand, dass die maßgebliche Umgebung durch zumindest zwei in keiner Weise mischgebietsverträgliche Nutzungen geprägt wird. Dies betrifft zunächst die kerngebietstypische Einrichtung des nahe gelegenen Rathauses von C. -C1. . Nach dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist die nähere Umgebung, die das Vorhaben prägt bzw. von dem Vorhaben geprägt wird, nicht auf den inneren Blockbereich des Straßengevierts der T1. -M. -Straße, der S1.------straße , der G. -C. -Straße und der M1. Straße begrenzt, sondern erstreckt sich zumindest auf die jeweils gegenüber liegenden Bebauungskomplexe, zu denen bestimmende Sichtbeziehungen bestehen und erfasst damit auch das Rathaus. Ebenso wird die Umgebung durch die langjährige Nutzung von wesentlichen Teilen des Vorhabengrundstücks durch einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (L. ) geprägt, der grundsätzlich mit dem Charakter eines Mischgebiets entsprechend § 6 BauNVO unverträglich ist. Diese Prägung ist mit der im Zuge der Baumaßnahmen der Beigeladenen erfolgten Beseitigung dieser Bausubstanz nicht verloren gegangen, sondern wirkt noch nach.
41Vgl. zur nachprägenden Wirkung etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100.
42Ungeachtet dieser summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten, nach der eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens in der zuletzt am 26. Juli 2013 geänderten Fassung und damit ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren fern liegt, fällt auch eine allgemeine Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen aus. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat bereits erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und sich als Rechtsmittelführerin auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
44Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.