Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2015 - 6 E 101/15
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (1 K 1754, 1757, 1758, 1759 und 1760/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 1 K 1754/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Streitwertbeschwerden haben Erfolg.
31. Gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss haben sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch das beklagte Land Beschwerde erhoben. Zwar enthalten die Eingaben des Prozessbevollmächtigten nicht die ausdrückliche Erklärung, es werde Beschwerde eingelegt. Aus den Gesamtumständen ist aber zu schließen, dass Streitwertbeschwerde erhoben werden sollte. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte die Streitwertfestsetzung insbesondere für die verbundenen Verfahren beantragt. Das Verwaltungsgericht hat ihn mit Schreiben vom 28. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz als Streitwertbeschwerde anzusehen sein dürfte, und um Klarstellung gebeten, ob an dieser festgehalten werde. Unter diesen Umständen ist spätestens der Schriftsatz vom 19. Februar 2015, der von einer bereits eingelegten Streitwertbeschwerde ausgeht, als Beschwerdeschrift anzusehen.
42. Über die Streitwertbeschwerden entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Berichterstatter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dem steht nicht entgegen, dass der erstinstanzliche Berichterstatter nicht als „Einzelrichter“ entschieden hat. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 E 615/14 -, m.w.N.
63. Die auf eine Herabsetzung des Streitwerts abzielende Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch, nämlich auf 56.273,36 Euro festgesetzt. Entgegen dem angefochtenen Beschluss war für die Bemessung des Streitwerts außer § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auch Satz 4 dieser Vorschrift anzuwenden. Der volle Jahresbetrag der Bezüge ist danach unter anderem für eine Klage auf Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zugrunde zu legen. Betrifft das Verfahren dagegen die Verleihung eines anderen Amtes, beträgt der Streitwert nur die Hälfte dieses Betrages. Um einen solchen Streitgegenstand handelt es sich insbesondere, wenn ein Lebenszeitbeamter eine Beförderung erstrebt. So lag es hier. Gegenstand der Klage war das Begehren, das beklagte Land zu verpflichten, über die Vergabe einer Beförderungsstelle der BesGr A14 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
7Eine weitere Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass der Klageantrag nicht auf die Verpflichtung zur Beförderung, sondern (lediglich) auf Neubescheidung gerichtet war, findet nicht statt. Diese Fassung des Antrags ändert nichts daran, dass es sich um ein Verfahren handelt, dass die Verleihung eines anderen Amtes betrifft (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG).
8Vgl. (jeweils zu § 52 Abs. 5 GKG a.F.) OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 E 157/08 -, juris, Rn. 2, und vom 17. Oktober 2011 - 6 E 1013/11 -, juris, Rn. 3.
9Nach der im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Berechnung des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) des beklagten Landes würde der Kläger im Falle seiner Beförderung auf den streitigen Dienstposten den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag als Jahresbetrag seiner Dienstbezüge erhalten. Der Betrag ist nach dem Vorstehenden zu halbieren, so dass sich ein Wert von unter 30.000,- Euro ergibt.
10Die Zahl der im Streit befindlichen Beförderungsstellen ist für die von der Beschwerde des beklagten Landes allein thematisierte Streitwertfestsetzung für die Zeit nach dem Verbindungsbeschluss unerheblich. Weil bei einer Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen soll, ist der Streitwert nur einmal anzusetzen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663.
124. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ebenfalls begründet. Er ist zu Recht der Auffassung, dass es für jedes der ursprünglichen fünf Aktenzeichen, die das Verwaltungsgericht unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Aktenzeichen zusammengeführt hat (§ 93 Satz 1 VwGO), einer gesonderten Wertfestsetzung für die Zeit vor dem Verbindungsbeschluss bedarf.
13Mit Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht werden sowohl Gerichtsgebühren als auch Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Sie sind bereits bei Klageerhebung fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG). Dem wird durch die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG Rechnung getragen, an deren Stelle nach Abschluss des Verfahrens die endgültige Wertfestsetzung tritt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In ähnlicher Weise stellt jede Klageerhebung eine Angelegenheit dar, für die Rechtsanwaltsgebühren anfallen (§ 15 Abs. 1 RVG). Werden mehrere Klagen erhoben, so ist für jede dieser Klagen für die Berechnung sowohl der Gerichtsgebühren als auch der Rechtsanwaltsgebühren ein Streitwert festzusetzen.
14Jedenfalls in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren ändert sich hieran nichts durch eine Verbindung der Verfahren (§ 93 Satz 1 VwGO). Mit der Verbindung liegt nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Die Verbindung zeitigt allerdings keine Rückwirkung. Die aus den Einzelstreitwerten vor der Verbindung bereits entstandenen Gebühren bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen.
15Vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09 -, NJW 2010, 3377 = juris, Rn. 13 f.
16Sind Gebührentatbestände jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, d.h. er kann die Gebühren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen. Zusätzlich können die Gebühren dagegen nicht verlangt werden, da das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG bildet. Zudem steht die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG einer möglichen Anrechnung der verschiedenen Gebühren aufeinander nicht entgegen.
17Vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19 und 15 f.
18Danach war für jedes der verbundenen Verfahren für die Zeit vor der Verbindung der gleiche Streitwert festzusetzen wie für das nach dem Verbindungsbeschluss verbleibende Verfahren für die Zeit danach, also wiederum auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro. Eine Erhöhung für die Zeit nach der Verbindung tritt trotz der größeren Zahl der nunmehr im Streit befindlichen Beförderungsstellen nicht ein, wie bereits ausgeführt.
19Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.