Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Sept. 2015 - 6 B 960/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in den Fernsehproduktionen „C. “ und „F. “ nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig ist, zielt auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage 2 K 5182/15 (VG Düsseldorf) verfolgten Begehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013
7- 6 B 998/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N.
8Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegen einen Erfolg des mit der Klage verfolgten Feststellungsbegehrens spricht bereits die Unbestimmtheit des als „Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit“ bezeichneten Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015. Diesem lässt sich die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Konkreter Angaben hierzu bedarf es, um prüfen zu können, ob es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um - wie der Antragsteller meint - eine nicht genehmigungspflichtige, sondern lediglich anzeigepflichtige künstlerische Nebentätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW oder aber um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW handelt.
9Die Art der vom Antragsteller geplanten Nebentätigkeit ist mit dem Begriff des „Komparsen in Film-/Serienproduktionen beim Fernsehen“ nicht hinreichend klar beschrieben. Er hat keinen eindeutigen Wortsinn, sondern wird bei Theater-, Film- und Fernsehproduktionen sowohl für Statisten (Figuranten), als auch für Klein- und Laiendarsteller verwandt. Unter der Tätigkeit eines „Komparsen“ kann abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Aufgabe zu verstehen sein, bei der die Person des Komparsen nicht eigenmächtig oder individuell handelt, sondern nur Teil eines lebendigen Hintergrundbildes ist. In diesem Falle ist grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW anzunehmen. Denn das Wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
10Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213.
11Der Begriff des „Komparsen“ erfasst aber auch Rollen, in denen es zu kleineren Interaktionen mit der Handlung kommt und der Darsteller daher eine eigenschöpferische Leistung vollbringt. Auch wenn diese die künstlerische Haupttätigkeit nur unterstützt oder ergänzt, kann sie Teil des gesamtkünstlerischen Geschehens sein und § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW unterfallen. Soweit der Antragsteller sich auf die Ausübung einer Komparsentätigkeit im letztgenannten Sinne beruft, weil er ohne Regievorgaben schauspielerisch auf Alltagssituationen reagieren müsse, und zur Glaubhaftmachung eine Tätigkeitsbeschreibung der O. TV Produktions-GmbH vom 13. April 2015 vorgelegt hat, übersieht er, dass sich dieses Schreiben nur zu einem „TV-Format“ verhält, das für S. produziert und am Nachmittag circa 60 Min. (incl. Werbung) ausgestrahlt wird. Ein konkreter Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers im Rahmen der hier streitbefangenen Produktionen „C1. “ und „F. “, die am 15. September 2015 beginnen sollen, geschweige denn eine konkrete Beschreibung der Inhalte dieser Aufgaben, findet sich nicht.
12Angemerkt sei, auch wenn es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Nebentätigkeitsbeschreibung sich auch in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt erweist. Während der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 zunächst auf eine Information der O. TV Produktions-GmbH beruft, wonach sich die Tätigkeit auf weniger als zwei Stunden im Monat beschränke, ist im Weiteren von einer Bezahlung für ganze Drehtage die Rede.
13Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Angesichts des unklaren Charakters der beabsichtigten Nebentätigkeit kann von einem Eingriff in die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden.
14Ergänzend sei mit Blick auf die nicht eindeutige Antragsformulierung darauf hingewiesen, dass (auch) einem auf die vorläufige Genehmigung der Nebentätigkeit gerichteten Antrag der Erfolg versagt bleiben müsste. Dem Vorbringen des Antragstellers dürfte es insoweit bereits an der erforderlichen Schlüssigkeit fehlen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014
16- 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 16.
17Unabhängig davon würde dieser Anspruch ebenfalls an der Unbestimmtheit des Antrags/Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015 in Bezug auf Art und Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit scheitern. Ohne entsprechende Angaben ist dem Antragsgegner die nach § 49 Abs. 2 LBG NRW erforderliche Prüfung einer eventuellen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht möglich. Im Übrigen sind auch insoweit keine schweren und unzumutbaren Nachteile ersichtlich, die ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes drohen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus N. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus N. beizuordnen, ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet aus den im Weiteren dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Die Beschwerde mit dem Antrag,
4den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller „entsprechend der Einstellungszusage vom 21. Februar 2013 als Beamter auf Widerruf ab dem 4. September 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim Finanzamt I. für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen“,
5bleibt - ungeachtet der Frage, inwieweit sich der Antrag wegen Zeitablaufs erledigt hat - ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Abänderung der erstins-tanzlichen Entscheidung nicht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Die begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren verfolgten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, juris.
8Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013
10- 5 B 1493/12 -, DVBl. 2013, 321, vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113, und vom 27. Juni 2007 - 8 B 922/07 -, NVwZ 2008, 235, jeweils mit weiteren Nachweisen.
11Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
12Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der hierin zum Ausdruck kommende Leistungsgrundsatz eröffnet dem Beamtenbewerber keinen Anspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe der genannten Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Das in Art. 33 Abs. 2 GG genannte Kriterium der Eignung umfasst auch die gesundheitliche Eignung des Beamtenbewerbers, hinsichtlich derer der Dienstherr eine prognostische Einschätzung zu treffen hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlte es bereits dann an der gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 - 2 B 79.08 -, juris.
14Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen - noch nicht in vollem Wortlaut vorliegenden - Urteilen vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 und 2 C 18.12 - nun einen veränderten Prognosemaßstab für nicht schwerbehinderte Beamtenbewerber bestimmt. Demnach sind diese Bewerber gesundheitlich als Beamte nur dann nicht geeignet, wenn ihre Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen überwiegend wahrscheinlich ist. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürften die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose bedürfe es daher bei einem aktuell leistungsfähigen Bewerber tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Anders als bei der fachlichen Eignung stehe dem Dienstherrn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung kein nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
15Vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2013 vom 25. Juli 2013.
16Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen zwar jeweils die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und die hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung. Der veränderte - zugunsten der dortigen Bewerber abgesenkte - Prognose-maßstab dürfte jedoch auch anzuwenden sein, wenn, wie hier, ein nicht schwerbehinderter Bewerber die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt.
17Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antragsteller besitze nicht die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderliche gesundheitliche Eignung. Der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze sei überwiegend wahrscheinlich.
18Das gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bzw. die ihnen zu Grunde liegenden Ausführungen der Amtsärztin Dr. C. vom 12. August 2013 gerichtete Beschwerdevorbringen verfängt nicht.
19Die prognostische Einschätzung der gesundheitlichen Eignung muss naturgemäß am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers anknüpfen, wie er sich gegenwärtig und in der Vergangenheit dargestellt hat, kann aber zudem auch den Rückgriff auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte erfordern.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, juris.
21Dementsprechend ist die Amtsärztin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 12. August 2013 verfahren. Sie hat zunächst unter Bezugnahme auf den jugendpsychiatrischen Befundbericht der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 6. Juni 2011 ausgeführt, der Antragsteller habe sich vom 4. Januar bis zum 19. Februar 2011 in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden. Es sei eine mittel-gradige depressive Episode mit vorwiegenden Zwangshandlungen sowie ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen diagnostiziert worden. Im Weiteren hat sie angemerkt, der Bescheinigung der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 22. April 2013 sei zu entnehmen, dass seinerzeit keine Symptome mehr zu beobachten gewesen seien, die die Diagnose einer depressiven oder einer Zwangsstörung gerechtfertigt hätten. Die hieran anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts, die recht kurze Zeit zurückliegende Erkrankung im Jahr 2011 stelle einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, ist nicht zu beanstanden, zumal die Erkrankung eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung über einen Zeitraum von immerhin sechs Wochen erforderte.
22Die Amtsärztin hat im Weiteren das Risiko einer Wiedererkrankung beschrieben. Sie hat ausgeführt, bei depressiven Störungen im Jugendalter sei von einer hohen Rezidivrate auszugehen. Sie werde in der Literatur mit 25 % nach einem Jahr, 40 % nach zwei Jahren und mit 72 % nach fünf Jahren angegeben. Ängste und zwanghaft erscheinende Handlungen könnten begleitend auftreten und wirkten sich ungünstig auf die Prognose aus. Zudem hätten depressive Jugendliche ein erhöhtes Risiko, als Erwachsene an einer Depression oder an einer anderen psychischen Krankheit zu erkranken. Sie hat daraus gefolgert, im Falle des Antragstellers bestehe trotz symptomarmer oder symptomfreier Phasen ein hohes Risiko für Erkrankungsrückfälle. Diesen Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
23Fehl geht der Einwand des Antragstellers, seine Erkrankung liege schon 2,5 Jahre zurück, so dass nur noch von einer Rezidivrate von max. 32 % (72 % - 40 %) auszugehen und eine Wiedererkrankung somit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine Rezidivrate beschreibt die statistische Häufigkeit des Wiederauftretens einer Erkrankung nach temporär erfolgreicher Behandlung. Eine Rezidivrate von 72 % nach fünf Jahren bedeutet somit, dass 72 % der erkrankten Jugendlichen nach fünf Jahren wieder an einer depressiven Störung erkranken. Das im Einzelfall bestehende Risiko eines Rückfalls nach fünf Jahren reduziert sich nicht dadurch, dass andere Jugendliche bereits nach ein oder zwei Jahren wieder an einer depressiven Störung erkrankt sind.
24Unberücksichtigt lässt der Antragsteller im Übrigen, dass in seinem Fall nicht allein eine depressive Episode festgestellt worden ist, sondern auch vorwiegende Zwangshandlungen diagnostiziert worden sind. Zwanghaft erscheinende Handlungen, die eine depressive Episode begleitet haben, wirken sich nach den plausiblen Ausführungen der Amtsärztin indes „ungünstig auf die Prognose“ aus, erhöhen somit im Einzelfall das Risiko einer Wiedererkrankung.
25Die Amtsärztin ist ausgehend von den statistischen Werten sowie den im Fall des Antragstellers zu berücksichtigenden Einzelfallumständen zu einer auf seine Person bezogenen prognostischen Einschätzung gelangt, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem vorzeitigen Eintritt seiner dauernden Dienstunfähigkeit gerechnet werden müsse. Die Tragfähigkeit dieser Einschätzung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
26Die vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Vestischen Kinder- und Jugendklinik vom 22. und 29. April 2013 verhalten sich nicht zum Risiko einer Wiedererkrankung, insbesondere schließen sie ein solches nicht aus. Vielmehr ist in der Bescheinigung vom 29. April 2013 ausdrücklich hervorgehoben worden, dass es sich bei ihr weder um ein Gutachten handele, noch „aufgrund der Diagnostik ein Neuauftreten der psychischen Erkrankungen ausgeschlossen werden“ könne.
27Soweit die Beschwerde geltend macht, jedenfalls die amtsärztliche Schlussfolgerung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse mit dem vorzeitigen Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers gerechnet werden, entbehre einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Amtsärztin vermissen. Sie hat die Erkrankung des Antragstellers, die immerhin - wie dargestellt - eine mehrwöchige stationäre jugendpsychiatrische Behandlung erforderte, sowie die Gefahr einer Wiedererkrankung beschrieben. Sie hat u.a. auch darauf hingewiesen, dass depressive Jugendliche ein erhöhtes Risiko hätten, als Erwachsene an einer Depression oder an einer anderen psychischen Krankheit zu erkranken und in soziale und berufliche Anpassungsprobleme zu geraten. Insoweit sind auch im Fall des Antragstellers psycho-soziale Belastungsfaktoren im Beruf von Bedeutung, denen der Antragsteller bisher noch nicht ausgesetzt war. Die Amtsärztin hat schließlich angemerkt, psychische Störungen seien nach der Statistik der Rentenversicherung Bund 2012 die häufigste krankheitsbedingte Ursache für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
28Der Einwand des Antragstellers, eine „Neuerkrankung z.B. an leichter Depression“ führe nicht zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit, stellt die Ausführungen der Amtsärztin nicht schlüssig in Frage. Sie ist weder davon ausgegangen, dass bereits eine leichte Depression zur dauerhaften Dienstunfähigkeit des Antragstellers führt, noch davon, dass im Fall des Antragstellers lediglich das Risiko einer (Wieder-)Erkrankung an einer leichten Depression besteht.
29Mangels Vorliegens der erforderlichen gesundheitlichen Eignung kann der Antragsteller auch aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2013 keinen Einstellungsanspruch herleiten. Der Antragsgegner hat ihm dort nicht etwa vorbehaltlos die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zugesichert, sondern ausdrücklich ausgeführt, die Einstellung setze seine gesundheitliche Eignung voraus, und ihn aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
30Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die begehrte Regelungsanordnung auch deshalb nicht gegeben sind, weil der Antragsgegner grundsätzlich nur zu Beginn des Monats September eines jeden Jahres Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung einstellt, dieser Zeitpunkt zwischenzeitlich verstrichen ist und die Stellen besetzt sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antragsteller, der bereits einen erheblichen Teil des ersten Ausbildungsabschnitts versäumt hat, die erforderlichen Lernerfolge noch erreichen könnte.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.