Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 2 L 2958/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 3. September 2015 eingegangene Eilantrag mit den teilweise sinngemäßen Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig
3- 1.4
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Rolle als Schutzpolizist in einer Fernsehproduktion zu erteilen,
- 2.5
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung erneut zu entscheiden,
- 3.6
weiter hilfsweise festzustellen, dass die beantragte Nebentätigkeit keiner Genehmigung bedarf und dienstliche Interessen durch die beabsichtigte Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden,
hat insgesamt keinen Erfolg.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
9Der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil sowohl die hauptsächliche Verpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, dem Antragsteller vorläufig eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, als auch seine nachrangige Verpflichtung, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung erneut zu entscheiden, bzw. die Feststellung der Genehmigungsfreiheit in Verbindung mit der weiteren Feststellung, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt seien, in jedem Fall eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade eine solche Rechtsposition vermittelt werden, die er – wenn auch in abweichender Reihenfolge – bereits in seinem anhängig gemachten Klageverfahren 2 K 4352/15 vor dem erkennenden Gericht anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14 .Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 ‑ 6 B 1683/92 ‑ und vom 27. August 1992 ‑ 6 B 3300/92 ‑.
11Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht.
12Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.
13Rechtsgrundlage für das Begehren zu 1. und 2. ist § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Danach bedarf der Beamte der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist. Die nähere Ausgestaltung der Genehmigung im Einzelfall erfolgt nach § 6 NtV NRW. Die Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen steht gemäß § 49 Abs. 2 LBG NRW der Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit zwingend entgegen. Davon abzugrenzen ist eine künstlerische Tätigkeit des Beamten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. LBG NRW, die genehmigungsfrei ausgeübt werden kann (Antrag zu 3.), sofern dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2 Satz 1). Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen (Abs. 2 Satz 2). Die Anzeigepflicht für eine künstlerische Tätigkeit gegenüber dem Dienstvorgesetzten folgt aus § 10 NtV NRW, wenn sie – wie hier - gegen Vergütung ausgeübt werden soll.
14Ob die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in Fernsehproduktionen genehmigungs- oder nur anzeigepflichtig ist, lässt sich mit der erforderlichen Bestimmtheit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht klären. In seinem Antrag vom 26. Februar 2015 beschreibt der Antragsteller die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit als „Komparserie für versch. TV- und Filmproduktionen“, deren Konkretisierung durch drei Schreiben der Produktionsfirma O. TV vom 17. Februar, 16. April und 11. August 2015 erfolgt. Danach soll der Antragsteller in den Formaten „ Der Blaulichtreport“ und „Einsatzbereit“ mitwirken. Es sollen Schutzpolizisten bei ihrer täglichen Arbeit begleitet werden. Dabei werden sie mit Situationen konfrontiert, die von Laiendarstellern gespielt werden. Die Beamten bekommen weder Regieanweisungen, noch müssen sie einem Drehbuch Folge leisten. Um den Polizeiberuf so authentisch wie möglich darzustellen, verhalten sie sich so, wie sie es in der jeweiligen Situation für angemessen halten und in Ausbildung und ihrer täglichen Arbeit gelernt haben.
15In einem Parallelverfahren
16- Beschluss vom 14. September 2015 – 6 B 960/15 -, noch nicht veröffentlicht -
17zu denselben TV-Formaten hat das OVG NRW wie folgt ausgeführt:
18„… Gegen einen Erfolg des mit der Klage verfolgten Feststellungsbegehrens spricht bereits die Unbestimmtheit des als „Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit" bezeichneten Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015. Diesem lässt sich die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Konkreter Angaben hierzu bedarf es, um prüfen zu können, ob es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um - wie der Antragsteller meint - eine nicht genehmigungspflichtige, sondern lediglich anzeigepflichtige künstlerische Nebentätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW oder aber um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW handelt.
19Die Art der vom Antragsteller geplanten Nebentätigkeit ist mit dem Begriff des „Komparsen in Film-/Serienproduktionen beim Fernsehen" nicht hinreichend klar beschrieben. Er hat keinen eindeutigen Wortsinn, sondern wird bei Theater-, Film- und Fernsehproduktionen sowohl für Statisten (Figuranten), als auch für Klein- und Laiendarsteller verwandt. Unter der Tätigkeit eines „Komparsen" kann abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Aufgabe zu verstehen sein, bei der die Person des Komparsen nicht eigenmächtig oder individuell handelt, sondern nur Teil eines lebendigen Hintergrundbildes ist. In diesem Falle ist grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW anzunehmen. Denn das Wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
20Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213.
21Der Begriff des „Komparsen" erfasst aber auch Rollen, in denen es zu kleineren Interaktionen mit der Handlung kommt und der Darsteller daher eine eigenschöpferische Leistung vollbringt. Auch wenn diese die künstlerische Haupttätigkeit nur unterstützt oder ergänzt, kann sie Teil des gesamtkünstlerischen Geschehens sein und § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW unterfallen. Soweit der Antragsteller sich auf die Ausübung einer Komparsentätigkeit im letztgenannten Sinne beruft, weil er ohne Regievorgaben schauspielerisch auf Alltagssituationen reagieren müsse, und zur Glaubhaftmachung eine Tätigkeitsbeschreibung der O. TV Produktions-GmbH vom 13. April 2015 vorgelegt hat, übersieht er, dass sich dieses Schreiben nur zu einem „TV-Format" verhält, das für S. produziert und am Nachmittag circa 60 Min. (incl. Werbung) ausgestrahlt wird. Ein konkreter Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers im Rahmen der hier streitbefangenen Produktionen "Blaulicht" und „Einsatzbereit", die am 15. September 2015 beginnen sollen, geschweige denn eine konkrete Beschreibung der Inhalte dieser Aufgaben, findet sich nicht.
22Angemerkt sei, auch wenn es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Nebentätigkeitsbeschreibung sich auch in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt erweist. Während der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 zunächst auf eine Information der O. TV Produktions-GmbH beruft, wonach sich die Tätigkeit auf weniger als zwei Stunden im Monat beschränke, ist im Weiteren von einer Bezahlung für ganze Drehtage die Rede. …“
23Die Kammer verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall die Beschreibungen der Produktionsfirma konkreter sind. Eine abschließende Klärung hält sie aber nach wie vor nicht für möglich.
24Ungeachtet der einschlägigen Rechtsgrundlage spricht Einiges dafür, dass der beabsichtigten Nebentätigkeit dienstliche Interessen entgegenstehen, die sowohl im Falle der Genehmigungs- als auch der bloßen Anzeigepflicht den Begehren des Antragstellers entgegenstehen. Dazu bezieht der Antragsgegner sowohl in dem Ablehnungsbescheid als auch in seiner Antragserwiderung unter Berücksichtigung der in § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW beispielhaft aufgezählten Versagungsgründe konkret Stellung. Wenn er den in der Direktion Kriminalität tätigen Antragsteller im Bereich der Fahndung, der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des polizeilichen Staatsschutzes sowie im Zusammenhang mit Operativmaßnahmen, insbesondere im verdeckten Bereich, nicht mehr als umfassend einsetzbar erachtet, einer derartigen Einschränkung der Verwendungsfähigkeit auch aus Gründen seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht entgegenwirkt, weil sich der Antragsteller noch am Anfang seiner beruflichen Verwendungs- und Personalentwicklung befinde, zu befürchten sei, dass das Ansehen der öffentlichen Verwaltung beschädigt werden könnte, weil der Antragsteller im Gespräch mit der Personalstelle zur streitgegenständlichen Nebentätigkeit habe erkennen lassen, dass ihm derzeit noch eine hinreichende Emotionskontrolle in belastenden Situationen fehle, und er darauf hinweist, dass der Antragsteller aktuell bereits zwei genehmigte Nebentätigkeiten (Rollenspieler beim M. und Herstellung und Veredelung von Textilien) ausübe, so bleibt im gerichtlichen Eilverfahren festzustellen, dass der Antragsteller den substantiierten Ausführungen des Antragsgegners unter Berücksichtigung seiner Klagebegründung nur unvollständig und wenig überzeugend entgegengetreten ist. Neben anderen Wertungen vertritt er die unter rechtlichen Gesichtspunkten abwegige Auffassung, dass für einen Einsatz des Antragstellers in anderen Bereichen eine entsprechende Bewerbung des Antragstellers notwendig wäre. Dabei wird völlig außer acht gelassen, dass Personalmaßnahmen wie Versetzung, Abordnung oder Umsetzung auch gegen den Willen des Beamten durchgesetzt werden können.
25Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Urteil des VG Aachen vom 12. März 2015 – 1 K 1032/14 – auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Der Kläger dieses Verfahrens sollte in Fernsehproduktionen nicht schauspielerisch tätig werden, sondern kriminalpräventive Kommentare bzw. Ratschläge vor der Kamera geben. Angedacht war lediglich die Einblendung seines Namens und seiner Amtsbezeichnung, nicht jedoch des Dienstortes.
26Vgl. das Dokument bei juris, Rnrn. 5 und 33.
27In einer Rolle als Kommentator mag es so sein, dass die Grenzen zwischen Fiktion und Wirklichkeit nicht verwischt werden. Davon unterscheidet sich der zur Entscheidung anstehende Fall erheblich. Dazu führt die Kammer folgendes aus:
28Obwohl sich der Antragsgegner nicht ausdrücklich auf die Verfügung des M. NRW vom 15. Oktober 2010 – Gz.: 512-42.01.08-89/10 – beruft, sind die darin enthaltenen Wertungen auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung. Wenn dort ausgeführt wird, dass nachgestellte Belehrungs- und Verwarngespräche unter Verwendung von ProVida-Material angesichts ihrer Machart für den Zuschauer nur schwer erkennen lassen, ob es sich um reale Situationen unter Beteiligung im staatlichen Auftrag handelnder Polizeibeamter oder um rein fiktionale Darstellungen handele und Anträge auf Nebentätigkeitsgenehmigungen insbesondere aufgrund der zu befürchtenden Ansehensschädigung der Polizei einer kritischen Prüfung zu unterziehen seien, so ist dies auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Dem Antragsgegner muss es gerade erlaubt sein, sein Bild in der Öffentlichkeit maßgeblich zu beeinflussen. Wenn er dem Gesichtspunkt der Objektivität einen hohen Stellenwert bemisst und die Ziele seiner Öffentlichkeitsarbeit darauf abstimmt, so ist daran nichts zu erinnern. Es liegt auf der Hand, dass die Polizei als staatliches Vollzugsorgan bei ihrer Aufgabenerfüllung auf ein breites Vertrauen in der Bevölkerung angewiesen ist. Dieses Vertrauen zu fördern und zu schützen ist von besonderer Bedeutung.
29Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Angesichts des unklaren Charakters der beabsichtigten Nebentätigkeit kann von einem Eingriff in die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden. Dagegen erscheint ein Eingriff in den vom Antragsteller bemühten Art. 12 GG eher ausgeschlossen zu sein.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduktion des Auffangwertes abzusehen war.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 2 L 2958/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 2 L 2958/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 2 L 2958/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in den Fernsehproduktionen „C. “ und „F. “ nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig ist, zielt auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage 2 K 5182/15 (VG Düsseldorf) verfolgten Begehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013
7- 6 B 998/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N.
8Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegen einen Erfolg des mit der Klage verfolgten Feststellungsbegehrens spricht bereits die Unbestimmtheit des als „Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit“ bezeichneten Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015. Diesem lässt sich die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Konkreter Angaben hierzu bedarf es, um prüfen zu können, ob es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um - wie der Antragsteller meint - eine nicht genehmigungspflichtige, sondern lediglich anzeigepflichtige künstlerische Nebentätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW oder aber um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW handelt.
9Die Art der vom Antragsteller geplanten Nebentätigkeit ist mit dem Begriff des „Komparsen in Film-/Serienproduktionen beim Fernsehen“ nicht hinreichend klar beschrieben. Er hat keinen eindeutigen Wortsinn, sondern wird bei Theater-, Film- und Fernsehproduktionen sowohl für Statisten (Figuranten), als auch für Klein- und Laiendarsteller verwandt. Unter der Tätigkeit eines „Komparsen“ kann abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Aufgabe zu verstehen sein, bei der die Person des Komparsen nicht eigenmächtig oder individuell handelt, sondern nur Teil eines lebendigen Hintergrundbildes ist. In diesem Falle ist grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW anzunehmen. Denn das Wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
10Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213.
11Der Begriff des „Komparsen“ erfasst aber auch Rollen, in denen es zu kleineren Interaktionen mit der Handlung kommt und der Darsteller daher eine eigenschöpferische Leistung vollbringt. Auch wenn diese die künstlerische Haupttätigkeit nur unterstützt oder ergänzt, kann sie Teil des gesamtkünstlerischen Geschehens sein und § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW unterfallen. Soweit der Antragsteller sich auf die Ausübung einer Komparsentätigkeit im letztgenannten Sinne beruft, weil er ohne Regievorgaben schauspielerisch auf Alltagssituationen reagieren müsse, und zur Glaubhaftmachung eine Tätigkeitsbeschreibung der O. TV Produktions-GmbH vom 13. April 2015 vorgelegt hat, übersieht er, dass sich dieses Schreiben nur zu einem „TV-Format“ verhält, das für S. produziert und am Nachmittag circa 60 Min. (incl. Werbung) ausgestrahlt wird. Ein konkreter Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers im Rahmen der hier streitbefangenen Produktionen „C1. “ und „F. “, die am 15. September 2015 beginnen sollen, geschweige denn eine konkrete Beschreibung der Inhalte dieser Aufgaben, findet sich nicht.
12Angemerkt sei, auch wenn es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Nebentätigkeitsbeschreibung sich auch in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt erweist. Während der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 zunächst auf eine Information der O. TV Produktions-GmbH beruft, wonach sich die Tätigkeit auf weniger als zwei Stunden im Monat beschränke, ist im Weiteren von einer Bezahlung für ganze Drehtage die Rede.
13Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Angesichts des unklaren Charakters der beabsichtigten Nebentätigkeit kann von einem Eingriff in die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden.
14Ergänzend sei mit Blick auf die nicht eindeutige Antragsformulierung darauf hingewiesen, dass (auch) einem auf die vorläufige Genehmigung der Nebentätigkeit gerichteten Antrag der Erfolg versagt bleiben müsste. Dem Vorbringen des Antragstellers dürfte es insoweit bereits an der erforderlichen Schlüssigkeit fehlen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014
16- 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 16.
17Unabhängig davon würde dieser Anspruch ebenfalls an der Unbestimmtheit des Antrags/Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015 in Bezug auf Art und Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit scheitern. Ohne entsprechende Angaben ist dem Antragsgegner die nach § 49 Abs. 2 LBG NRW erforderliche Prüfung einer eventuellen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht möglich. Im Übrigen sind auch insoweit keine schweren und unzumutbaren Nachteile ersichtlich, die ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes drohen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, die von dem Kläger am 17. Februar 2014 beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, welche den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2014 umfasste, zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
3Der geborene Kläger ist seit 2012 als Kriminalhauptkommissar im Kriminalkommissariat T. der Kreispolizeibehörde E. tätig. Sein aktuelles Dezernat ist insbesondere für Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte zuständig. Davor war er in dem für Einbruchsdelikte zuständigen Kriminalkommissariat beschäftigt.
4Seit 2004 nahm der Kläger, durchgängig als genehmigte Nebentätigkeit, an zahlreichen TV Produktionen als Nebendarsteller teil. Er stellte in den Sendungen jeweils einen ermittelnden Kriminalpolizisten dar. Die Ausstrahlung dieser Sendungen erfolgte über Privatsender wie RTL, RTL II und Kabel 1. Zuletzt war die Nebentätigkeit des Klägers durch den Dienstherrn mit Bescheid vom 23. August 2012 „global“ und befristet bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt worden. Diese Genehmigung war am 30. Oktober 2012 mit der Auflage versehen worden, dass der Kläger die jeweiligen Produktionen anzeigen sollte, bei denen er mitwirken wollte.
5Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14. Februar 2014 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014, um in den RTL Produktionen „Familien im Brennpunkt" und „Verdachtsfälle“ als Kommentator tätig werden zu können. In den betreffenden Produktionen solle er nicht schauspielerisch tätig werden, sondern kriminalpräventive Kommentare bzw. Ratschläge vor der Kamera geben. Angedacht sei lediglich eine Einblendung seines Namens und seiner Amtsbezeichnung, nicht jedoch des Dienstortes.
6Mit Bescheid vom 30. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er an, bei den Produktionen handele es sich nach der Bewertung des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) um sogenannte "scripted-reality"-Formate. Bei diesen Formaten werde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Dokumentation und nicht um ein auf fiktiven Geschehnissen basierendes Format. Dabei hätten gerade junge Zuschauerinnen und Zuschauer Schwierigkeiten, zwischen Realität und Inszenierung unterscheiden zu können, sodass das Geschehene nicht mehr als das erkannt werde, was es eigentlich sei: reine Fiktion. Da diese Formate nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit entsprächen, unterstütze die Polizei Nordrhein-Westfalen die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Produktionsfirmen nicht.
7Der Kläger hat am 3. Juni 2014 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er aus, es bestehe kein tragfähiger Versagungsgrund. Soweit der Beklagte sich auf die Bewertung des LAFP NRW und damit mittelbar auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15. November 2011 „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ berufe, verkenne er das Verhältnis seines subjektiven Anspruchs auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu den selbstgesetzten Regeln für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unter Einsatz eigener Mittel der Polizei. Sofern dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt würden, habe der Beamte einen Anspruch auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung. Während im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW danach zu fragen sei, ob die beabsichtigte Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade, komme es für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei darauf an, ob die fragliche Produktion im eigenen Interesse der Polizei läge. Während also die Unterstützung durch eine Polizeibehörde ausschließlich dann im Betracht komme, wenn diese dienstliche Interessen explizit fördere, reiche es für die Genehmigung der Teilnahme eines einzelnen Polizeibeamten an einer solchen Produktion aus, wenn diese dienstlichen Interessen nicht zuwiderlaufe.
9In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, dass er auch zukünftig an vergleichbaren Fernsehproduktionen teilnehmen möchte.
10Der Kläger, dessen ursprüngliches Begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung war, beantragt nunmehr,
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die von ihm am 17. Februar 2014 beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, welche den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2014 umfasste, zu erteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung beruft er sich zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Weiterhin führt er aus, für den Zuschauer sei es bei solchen Formaten schwer erkennbar, ob es sich um reale Situationen unter Beteiligung der im staatlichen Auftrag handelnden Polizeibeamten oder um rein fiktionale Darstellungen handele. Die Glaubwürdigkeit der Protagonisten würde auf die Glaubwürdigkeit der Handlung übertragen. Die im Sinne der Unterhaltung gesetzten Akzente verfälschten das Bild der polizeilichen Realität. Die tatsächliche Polizeiarbeit habe mit der Darstellung nicht viel gemeinsam und führe daher zu einem großen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund habe die Polizei bereits im Jahr 2009 eine bis dahin bestehende Zusammenarbeit für die Produktion "Schneller als die Polizei erlaubt" beendet und das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW im Jahr 2010 die Zusammenarbeit mit einer Produktion gleicher Machart für einen anderen Fernsehsender abgelehnt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Über den Rechtsstreit kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht erschienen ist. Er wurde form- und fristgerecht geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Der Beklagte hat kurzfristig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Das ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren konnte nach Ablauf des streitigen Genehmigungszeitraums zulässigerweise in ein Fortsetzungs-feststellungsbegehren umgestellt werden. Dabei handelt es sich gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO nicht um eine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist aufgrund der konkreten Wiederholungsgefahr - der Kläger wurde bereits für ein ähnliches Format erneut angefragt - ebenfalls gegeben.
20Die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Der Kläger besaß einen Anspruch auf die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung, da kein Versagungsgrund vorlag.
22Gemäß § 49 Abs. 1 LBG NRW bedarf der Beamte, soweit er nicht nach § 48 LBG NRW zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
23[…]
243. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes […].
25Die Genehmigung ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Gemäß Satz 2 liegt ein solcher Versagungsgrund insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit,
26[…]
276. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
28Nach dem Wortlaut soll bereits die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung ausreichen, um ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen und hierbei die sich aus dem Beamten- und Richterstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23/13 -, DVBl 2014, 1257-1259, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32/04 -, BVerwGE 124, 347-356, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 12 A 5544/95 -, juris Rn. 10.
30Sind nachteilige Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstpflicht nicht zu besorgen, d.h. sind nachteilige Auswirkungen der Nebentätigkeit auf das Hauptamt bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht ernsthaft möglich, darf der Dienstherr die Nebentätigkeit nicht untersagen, da der Beamte einen Anspruch auf die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung hat.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23/13 -, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 12 A 5544/95 -, juris Rn. 9.
32Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung zu Unrecht verweigert.
33Zunächst handelt es sich bei der geplanten Tätigkeit des Klägers um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 LBG NRW. Danach bedarf es u.a. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung der vorherigen Genehmigung. Da der Kläger - gegen Vergütung - lediglich als Kommentator tätig werden soll und damit keine schauspielerische Leistung verbunden ist, unterfällt die geplante Nebentätigkeit nicht § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 LBG NRW. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW ist eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit nicht genehmigungspflichtig.
34Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die geplante Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW abträglich sein kann.
35Eine Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn sie geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen, das der Bürger dem Amt entgegenbringt, zu schädigen. Der Beamte ist auch außerhalb der Ausübung seines Amtes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
36Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2002 - 2 A 10067/02 -, NVwZ-RR 2002, 860-861, juris Rn. 24; Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 99 Rn. 15
37Soweit das Ministerium für Inneres und Kommunales die Zusammenarbeit mit Produktionsfirmen bestimmter "scripted-reality"-Formate eingestellt bzw. nicht aufgenommen hat, kann das dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Denn es ist zwischen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei und der Teilnahme an solchen Sendungen durch einen einzelnen Beamten zu unterscheiden.
38Vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 25. September 2013 - 19 L 1236/13 -, juris Rn. 24.
39Die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei ist gezielt darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit (eines bestimmten Kreises) von Personen auf die Polizei und ihre Arbeit zu ziehen. Hingegen ist die Auswirkung auf die Polizei als solche bei der Mitarbeit eines Polizeibeamten im Rahmen einer "scripted-reality"-Sendung - insbesondere wenn er lediglich durch die gelegentliche Einblendung seiner Amtsbezeichnung als solcher identifiziert wird - bestenfalls mittelbar. Dass die Zuschauer einen (negativen) Rückschluss von dem Verhalten des als objektiven und informierenden Kommentators auftretenden Klägers auf die gesamte Polizei respektive die öffentliche Verwaltung ziehen werden, ist nicht ersichtlich. Solange der Kläger sachlich korrekte und durch seine Erfahrung fundierte Hinweise und Ratschläge gibt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass diese Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Durch die Einblendung des Klägers außerhalb des gespielten und fiktiven "Hauptgeschehens" sowie durch die objektive Kommentierung in Abgrenzung zu dem emotional aufgeladenen, gerne deutlich überzogenen Hauptgeschehen erfolgt eine hinreichende Abgrenzung zu dem fiktiven Teil der Sendungen. Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass auch der Durchschnittsfernsehzuschauer durchaus in der Lage ist, das in den Sendungen dargestellte Geschehen als fiktiv einzuordnen. Eindeutige Anhaltspunkte sind die leicht als solche zu identifizierenden Laienschauspieler, die überzogenen Handlungen der dargestellten Personen, der Geschehensablauf, der durch die Verkettung sehr unwahrscheinlicher - zum Teil absurder - Geschehnisse auffällt, die Tatsache, dass es im Abspann eine Personalie "Storyliner" gibt sowie der im Abspann gezeigte Hinweis, dass alle handelnden Personen frei erfunden sind.
40Bereits in der Vergangenheit hat die Mitarbeit des Klägers in vergleichbaren TV-Formaten offensichtlich dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht geschadet, obwohl er auch dort mit Bezug zu seinem Amt als Kriminalhauptkommissar auftrat. Dass der Beklagte die Nebentätigkeitsgenehmigung in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht widerrufen hat, lässt darauf schließen, dass auch von der aktuell geplanten Nebentätigkeit keine Gefährdung für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung ausgeht.
41Ferner ist in Blick zu nehmen, dass es diverse weitere TV-Formate gibt, in denen nordrhein-westfälische Polizeibeamte - deutlich als solche erkennbar - mitwirken, ohne dass diesen Formaten Dokumentations- oder Reportage-Charakter zukäme. Wollte man der Argumentation des Beklagten, der sich im Wesentlichen auf die Regularien zur Öffentlichkeitsarbeit beruft, folgen, dürften zahlreiche dieser Formate nicht mehr unter Mitarbeit von Polizeibeamten produziert werden und müssten gegebenenfalls existente Nebentätigkeitsgenehmigungen widerrufen werden.
42Letztlich steht es dem Beklagten frei, im Falle einer tatsächlich eintretenden negativen Auswirkung der Nebentätigkeit des Klägers für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung diese jederzeit nach § 49 Abs. 4 LBG NRW zu widerrufen.
43Andere Versagungsgründe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.