Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Nov. 2013 - 6 B 1030/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dass dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leiterin bzw. des Leiters des Direktionsbüros Zentrale Aufgaben bei dem Polizeipräsidium L. vorläufig untersagt wird, nicht glaubhaft gemacht.
3Mit der Beschwerde wird zunächst vergeblich geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2013, auf der die Auswahlentscheidung beruhe, sei rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag eines außer Dienst getretenen Beamten, nämlich EPHK a.D. S. , einbezogen worden sei. Mit dem für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 22. August 2010 gefertigten Beurteilungsbeitrag würden Punkte vergeben und damit Wertungen vorgenommen, was dem in den Ruhestand getretenen Beamten nicht mehr zustehe und wofür ihm auch der Maßstab fehle.
4Das greift nicht durch. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler kann - und muss gegebenenfalls - dazu auch einen Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten einholen.
5Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn der frühere Vorgesetzte bereits in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - , BVerwGE 132, 110, sowie Beschlüsse vom 16. März 2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146, und vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, juris.
7EPHK a.D. S. durfte demnach eine Leistungseinschätzung im Wege eines "formalisierten Beurteilungsbeitrags", das heißt durch einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 3.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 9. Juli 2010 - 45.2.26-00.05- (im Folgenden: BRL) abgeben. Der Beurteilungsbeitrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular in der üblichen, durch Nr. 3.5. "Verfahren" BRL vorgeschriebenen Form gefasst worden. Dass dies die Vergabe von Punktwerten beinhaltete, ist schon deshalb unschädlich, weil es der Würdigung des Erstbeurteilers obliegt, welche Bedeutung einem solchen Beitrag für die Bewertung beurteilungsrelevanter Merkmale zukommt. Der Erstbeurteiler hat die Erstbeurteilung letztlich allein zu verantworten. Er hat dazu auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vorzunehmen und ist an die Feststellungen und Bewertungen eines Beurteilungsbeitrags nicht gebunden. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, mithin hier insbesondere, dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags bereits in den Ruhestand getreten ist und der von dem Beitrag erfasste Zeitraum länger zurückliegt. Hinzu tritt, dass einer Äußerung des früheren Vorgesetzten, die sich auf die bloße Vermittlung von Informationen ohne jegliche Wertung beschränkte, mangels Bezugsrahmens der Aussagewert gefehlt hätte.
8Es ist auch nicht ersichtlich, warum EPHK a.D. S. allein aufgrund des Umstands, dass er in den Ruhestand getreten ist, zu einer maßstabsgerechten Einordnung der Leistung des Antragstellers nicht mehr in der Lage sein sollte. Aufgrund welcher Zusammenhänge für ihn etwas anderes gelten sollte als für einen weiterhin im aktiven Dienst befindlichen Beamten, der nach geraumer Zeit eine solche Bewertung vorzunehmen hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
9Der Antragsteller dringt ferner mit der Beanstandung nicht durch, EPHK a.D. S. habe sich an ihn bzw. die von ihm erbrachte Leistung gar nicht erinnern können. Das ist auch mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 27. August 2013 nicht glaubhaft gemacht. In dieser ist ausgeführt, EPHK a.D. S. habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, "Ich bin in Pension, mit Polizei habe ich nichts mehr zu tun. Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau. Aber ich schreibe etwas." Der erste Satz sagt über die Erinnerungsmöglichkeiten des in den Ruhestand getretenen Beamten unmittelbar nichts aus. Wenn EPHK a.D. S. tatsächlich weiter ausgeführt haben sollte, "Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau", ist auch damit lediglich eine Einschränkung des Erinnerungsvermögens zum Ausdruck gebracht, die allerdings angesichts des Zeitablaufs von immerhin rund 2 ½ Jahren seit dem Ende des Zeitraums, für den EPHK a.D. S. einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, nicht verwundert. An dem Verblassen der Erinnerung mit der Zeit ließ und lässt sich indessen nichts ändern; der Dienstherr kann sich nur bemühen, Erkenntnisse von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist, zu gewinnen, soweit diese noch vorhanden sind. Dafür, dass EPHK a.D. S. noch auf ausreichende Erinnerungen über die Leistung des Antragstellers zurückgreifen konnte, spricht, dass er sich nicht etwa unter Hinweis auf Erinnerungslücken geweigert hat, einen Beurteilungsbeitrag zu verfassen, sondern tatsächlich einen solchen Beitrag mit einer - überdies differenzierten - Bewertung abgegeben hat.
10Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung sei unplausibel. Er kritisiert namentlich die Stellungnahme von PD L1. , in der ausgeführt ist, er - der Antragsteller - habe überwiegend keine methodische Vorgehensweise bei der Arbeitsverteilung innerhalb des Kommissariats gezeigt, die "Zuschreibung von Vorgängen" sei teils willkürlich, teils überhaupt nicht erfolgt, und strukturierte Überlegungen zur Arbeitsverteilung und Aufgabenerfüllung habe der Antragsteller nur auf Anweisung und nach Anleitung durch Vorgesetzte angestellt. Mit dem dagegen gerichteten Vorbringen, dies sei sachlich unzutreffend, weil die "Zuschreibung von Vorgängen" durch ihn, den Antragsteller, stets direkt und nicht willkürlich erfolgt sei, schildert dieser im Wesentlichen keinen abweichenden Sachverhalt, sondern nimmt eine abweichende Bewertung seiner Leistungen vor, die rechtlich unbeachtlich ist. Ob und inwieweit darin auch eine differierende Sachverhaltsschilderung liegen soll, ist schon unklar. Unterstellt, eine "Zuschreibung von Vorgängen" könnte auch mündlich erfolgen, und weiter, der Antragsteller wolle vortragen, er habe in allen Fällen derartige Zuschreibungen vorgenommen, so wäre das jedenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Das Entsprechende gilt für mögliche andere abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Für den Vorwurf, dass "Missstände" - gemeint ist eine personelle Unterdeckung - zum Anlass genommen worden seien, die dienstlichen Leistungen des Antragstellers gering zu bewerten, gibt es keinen greifbaren Anhalt.
11Im Hinblick auf das - nicht näher substantiierte - Vorbringen, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum gegen seinen Willen auf einem unterwertigem Dienstposten beschäftigt gewesen, so dass dies nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, fehlt es sowohl in Bezug auf den Umstand selbst als auch in Bezug auf dessen rechtliche Relevanz für den Streitfall bereits an einer ausreichenden Darlegung. Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Grundsatz unerheblich, aus welchen Gründen ein Beamter im Beurteilungszeitraum einen Aufgabenbereich mit höherem oder eben geringerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad übernommen hatte.
12Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen, die noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden ist, im Vergleich mit derjenigen des Antragstellers fiktiv um mehr als einen Punkt hätte abgesenkt werden müssen.
13Den Beurteilungen im höheren statusrechtlichen Amt kommt im Grundsatz größeres Gewicht zu. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Im Bereich der Polizei entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‑ 6 B 983/13 -, vom 26. Februar 2013 - 6 A 123/13 -, vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, und vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, alle juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691.
15Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Antragsgegner, der entsprechend der genannten Praxis verfahren ist, den ihm eröffneten Spielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Dass es vergleichsweise wenige Dienstposten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO gibt und diese landesweit ausgeschrieben werden müssen, gibt für seine Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hätte fiktiv um zwei Punkte herabgesetzt werden müssen, nichts Hinreichendes her. Soweit tatsächlich - wie die Beschwerde behauptet -, die Beurteilungen, die Beamte im Bereich des Antragsgegners nach ihrer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erstmals erhalten, im Gesamturteil sämtlich auf drei Punkte lauten, könnte damit ein jenen Beurteilungen anhaftender Fehler dargelegt sein. Die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Wertungsunterschied in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 BBesO zwei Punkte beträgt, hieße allerdings, jenen Fehler zu perpetuieren. Vor allem aber ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass im Bereich des Polizeipräsidiums L. lediglich mit fünf (und nicht auch mit vier oder drei) Punkten im Gesamturteil beurteilte Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden. Die Argumentation der Beschwerde wäre, wenn überhaupt, jedoch nur unter dieser Voraussetzung tragfähig.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Gruppenleiters bzw. einer Gruppenleiterin der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem M. C.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bisher freigehaltene Stelle eines Gruppenleiters bzw. einer Gruppenleiterin der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem M. C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, abgelehnt.
5Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da die getroffene Auswahlentscheidung Rechtsfehler nicht aufweise. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der für diese Auswahlentscheidung erstellten, aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen der Bewerber einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen annehmen dürfen, da dieser bei gleichem Leistungsstand aufgrund der besseren Eignungsnote als der besser geeignete Bewerber um den Dienstposten anzusehen sei. Auch habe der Antragsgegner trotz der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber zu Recht auf eine Gewichtung der Bewertungen verzichtet, da sich der Maßstab der zugrunde gelegten Beurteilungen nicht am jeweiligen Statusamt, sondern an der wahrgenommenen Funktion der Bewerber orientiert habe.
6Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen hat Erfolg.
7Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Sie beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Der Antragsgegner ist bei der Auswahlentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, den unterschiedlichen Statusämtern der Bewerber keine Bedeutung beimessen zu müssen, weil er die für den Leistungsvergleich als Grundlage dienenden aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen der Bewerber nicht orientiert am jeweiligen Statusamt, sondern an der für gleichartig erachteten Funktionsebene der Bewerber erstellt habe. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erweisen sich wegen dieses Bewertungsmaßstabs als rechtsfehlerhaft und daher ungeeignet, als rechtmäßige Entscheidungsgrundlage für die streitige Auswahlentscheidung zu dienen.
8Auswahlentscheidungen sind nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen muss deshalb auf das Statusamt bezogen sein.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 18 – 22.
10Für den Fall, dass der von dem beurteilten Beamten konkret wahrgenommene Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamtes anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 54.
12Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
13- anders noch dessen Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 16 ff.-
14stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Danach hat sich der Bewertungsmaßstab grundsätzlich nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, zu orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt bzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß grundsätzlich die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diese - aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleitete - Aussage hat im Kern Verfassungsrang. Sie ist deshalb weder für den jeweiligen Dienstherrn noch für den Gesetz- und Verordnungsgeber disponibel. Angesichts der hohen Bedeutung des Statusamtsbezuges ist für dienstliche Beurteilungen nur in Ausnahmefällen auf die Funktionsebene zurückzugreifen.
15Vgl. OVG NRW, Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 2002 – 6 A 5645/00 -, juris, Rn. 6 ff., m.w.N.,13; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 6 A 50/12 -, juris, Rn. 5.
16Auch der erste Senat des erkennenden Gerichts sieht die Orientierung an den Anforderungen einer Funktionsebene als einer Gruppe von Dienstposten mit gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeiten in seiner jüngeren Rechtsprechung (nur) als eine „allenfalls ausnahmsweise anzuerkennende Möglichkeit der Wahl eines anderen Anknüpfungspunktes“ für den Bewertungsmaßstab dienstlicher Beurteilungen an.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 A 1684/10 -, juris, Rn. 15.
18Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. gegeben sein, wenn hierdurch den bei der Erstellung von Regelbeurteilungen durch die Vergleichsgruppenbildung und Richtsatzorientierung geförderten Differenzierungsanliegen maßgeblich besser entsprochen werden kann, das heißt, wenn so erst die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderliche hinreichend große und hinreichend homogen zusammengesetzte Vergleichsgruppe gebildet werden kann. Zudem hat der Funktionsbezug eindeutig zu sein, d.h. die Verklammerung des Personenkreises durch die Wahrnehmung gleichartiger Aufgaben muss sinnfällig und nachvollziehbar sein. Zugleich muss die Zusammenfassung zu einer diesbezüglichen Vergleichsgruppe einem sich aufdrängenden Bedürfnis entsprechen, d.h. im Interesse einer umfassenden Beurteilungsregelung erforderlich sein.
19Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 2002, a.a.O., Rn. 13.
20So verstanden bestehen auch gegen die Regelung des § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO NRW, nach der die Bildung einer Vergleichsgruppe "in erster Linie nach der Besoldungsgruppe (.....) oder nach der Funktionsebene" möglich sein soll, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie gewährt kein freies Wahlrecht, sich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung, ungeachtet des Statusamtes, nur an den Anforderungen des innegehabten Dienstpostens des Beurteilten als Maßstab zu orientieren, sondern verlangt, die Bildung einer Vergleichsgruppe „in erster Linie“ und damit vorrangig, am Statusamt zu orientieren.
21Umstände, die hier ausnahmsweise rechtsfehlerfrei rechtfertigen würden, die Bewerber für das streitige Auswahlverfahren nicht in Bezug auf die Anforderungen ihres jeweiligen Statusamtes, sondern gemessen an den Anforderungen ihrer Aufgabenbereiche zu beurteilen, sind vom Antragsgegner nicht dargetan und auch im Übrigen nicht zu erkennen. Allein die angenommene Gleichwertigkeit der Aufgaben und Anforderungen genügt dafür noch nicht. Sollten die von dem Beigeladenen wahrgenommenen Aufgaben die Anforderungen übersteigen, die typischerweise Beamten desselben Statusamtes gestellt werden, wäre dieses bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen gewesen.
22Ferner fehlt es an einer eindeutigen Festlegung der Funktionsebene, also der Gruppe der Dienstposten mit gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeiten, die hier als Maßstab herangezogen worden sein soll. Der Antragsgegner stellt lediglich auf die seiner Auffassung nach als gleichwertig zu erachtenden Aufgaben und Anforderungen der streitbeteiligten Konkurrenten ab, ohne dazulegen, welche Dienstposten er über die der zu beurteilenden Bewerber hinaus als Bezugspunkt der Leistungsbewertung in den Blick genommen hat. Dem folgend erscheint schon nicht unzweifelhaft, ob bei den dargestellten, sich teilweise unterscheidenden Aufgabenbereichen des Beigeladenen und des Antragstellers überhaupt von derselben Funktionsebene ausgegangen werden kann.
23Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine - wie nach allem hier - fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Das ist der Fall. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist.
24Zur Vermeidung eines weiteren Streits weist der Senat lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin:
25Die Bedenken des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des in den dienstlichen Beurteilungen innerhalb der Gesamtnoten verwendeten verbalen Zusatzes „obere Grenze" sind nicht gerechtfertigt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss hierbei gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Das Gesamturteil ermöglicht dabei vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (u.a. Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung) abzuheben ist. Das setzt verbalen Zusätzen zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten von Rechts wegen zwar Grenzen. Solche verbalen Zusätze sind aber zulässig, wenn sie einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet. Das ist bei Zusätzen wie "obere Grenze" ("oberer Bereich") und "untere Grenze" ("unterer Bereich") der Fall. Ihre Bedeutung ist nach dem Sprachgebrauch eindeutig.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, juris, Rn.13.
27Bedenken, dass diese Zusätze nicht der Verwaltungspraxis entsprechen oder nicht einheitlich auf die zu beurteilenden Beamten angewendet werden, bestehen nicht. Den dienstlichen Beurteilungen in den vorliegenden Personalakten ist vielmehr zu entnehmen, dass diese sprachlichen Zusätze in dem hier maßgeblichen Verwaltungsbereich bereits seit vielen Jahren Anwendung finden.
28Schließlich sei, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung tragend wäre, da der Antragsteller Entsprechendes innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht vorgetragen hat, darauf hingewiesen, dass das streitige Auswahlverfahren auch im Übrigen rechtlichen Bedenken unterliegt.
29Wie schon in den Gründen des den Beteiligten zugeleiteten Vergleichsvorschlags vom 10. September 2013 dargelegt, bestehen Bedenken, ob der Beigeladene die Anforderungen für die Besetzung der im Justizministerialblatt NRW 2012, Nr. 17, S. 250, ausgeschriebenen Stelle eines Sozialoberamtsrats bzw. einer Sozialoberamtsrätin - Gruppenleiter bzw. Gruppenleiterin der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem M. C. - überhaupt erfüllt, weil er sich als Sozialamtmann derzeit erst im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO befindet.
30Welche Vorgaben eine Stellenausschreibung für die Vergabe der Stelle enthält, muss entsprechend § 133 BGB durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden.
31Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 32, m.w.N.
32Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Stellenausschreibung an Bewerber richtet, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Stelle eines Sozialoberamtsrats bzw. einer Sozialoberamtsrätin bereits jetzt erfüllen oder jedenfalls nach einer erfolgreichen Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW erfüllen können. Nach dem Inhalt der Stellenausschreibung ist nicht nur der Dienstposten, sondern das genannte Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung. Sie impliziert, dass dem erfolgreichen Bewerber das Amt bei Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen übertragen werden kann bzw. übertragen wird. Dass die Stelle eines Sozialoberamtsrats bzw. einer Sozialoberamtsrätin erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung besetzt werden soll, ist der Ausschreibung hingegen nicht zu entnehmen; ein solches Vorgehen wäre - jedenfalls ohne Durchführung eines weiteren Auswahlverfahrens mit unter Umständen anderem Bewerberkreis - auch nicht rechtmäßig. Eine Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO setzt wegen des Verbots der Sprungbeförderung gemäß § 20 Abs. 4 LBG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVO NRW zunächst - ggf. nach einer Bewährung in einer Erprobung gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW - seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und sodann den Ablauf der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW bestimmten Wartezeit seit der letzten Beförderung sowie eine Bewährung in einer Erprobung für das weitere Beförderungsamt voraus.
33Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2009 - 6 B 1235/09 -, juris, Rn. 4.
34Die Entscheidung, dem Beigeladenen die Stelle zu übertragen, um ihn anschließend (offenbar nach einer erfolgreichen Erprobung) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und später nach Ablauf der Wartezeit in ein solches der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu befördern, ist damit nicht zu vereinbaren. Die Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten begegnet als solche zwar keinen Bedenken,
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 -, juris, Rn. 11,
36setzt aber einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens und der am Ende stehenden Beförderung voraus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 -, juris, Rn. 20, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 13.
38Das hier gewählte Verfahren, das auf eine „doppelte Beförderung“ auf der Grundlage allein einer Dienstpostenbesetzung ohne weiteres Auswahlverfahren hinausläuft, ist deshalb nicht haltbar.
39Der Antragsgegner hat diese Bedenken durch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt. Dass seine Vorgehensweise seiner ständigen Verwaltungspraxis entspricht, ändert daran nichts. Es ist auch unerheblich, ob dem Beigeladenen die Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 nach einer Beförderung zum Sozialamtsrat, Besoldungsgruppe A 12 BBesO, ggf. in sog. Unterbesetzung übertragen werden könnte. Dies ist lediglich haushaltsrechtlich von Interesse, hat jedoch mit den rechtlichen Maßstäben der Personalauswahl für ein Beförderungsamt nichts zu tun.
40Überdies sei darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entnommen werden kann. Der Schwerbehindertenvertretung war lediglich im Vorgriff zur Bewerbung des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dass sie im Übrigen umfassend über das Auswahlverfahren unterrichtet und vor der Auswahlentscheidung angehört worden wäre, ist nicht ersichtlich.
41Schließlich sei im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren zur Leistungs- und Eignungseinschätzung des Antragstellers angemerkt, dass Zweifel bestehen, ob bei der Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2012 das Erfordernis der Plausibilität der Beurteilung wie auch das Gebot der Beurteilungswahrheit hinreichende Beachtung gefunden haben.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.