Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Feb. 2016 - 6 A 2596/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der 1954 geborene Kläger steht als Regierungsbauamtmann (A 11 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er ist als Sachbearbeiter/Projektverantwortlicher in der Niederlassung C. des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (im Folgenden: BLB) tätig und wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 4. November 2013 für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis 1. Juli 2013.
4Seit seiner Ernennung zum Regierungsbauamtmann im Dezember 1991 ist der Kläger neunmal dienstlich beurteilt worden. Bei allen Beurteilungen, einschließlich der hier angefochtenen, lautet das Gesamturteil auf drei Punkte („entspricht den Anforderungen“).
5Zuständiger Erstbeurteiler bei der vorletzten Beurteilung aus dem Jahr 2010 und der hier angefochtenen Beurteilung von November 2013 war der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr N. . Dieser hatte in seinem Beurteilungsvorschlag von 2010 vorgesehen, dem Kläger die Gesamtnote „vier Punkte“ zu erteilen, mit einer Bewertung der Leistungsmerkmale mit einmal drei und zweimal vier Punkten. Der Endbeurteiler setzte den Vorschlag herab und vergab in den Leistungsmerkmalen zweimal drei und einmal vier Punkte sowie in der Gesamtnote ebenfalls drei Punkte.
6Nachdem der Kläger auf schriftliche Nachfrage erklärte hatte, dass er, obwohl er das 57. Lebensjahr bereits vollendet hatte, eine Beurteilung wünsche, führte der Erstbeurteiler N. am 23. Mai 2013 mit ihm das vorgesehene Beurteilungsgespräch im Vorfeld der Regelbeurteilungen 2013. Sein Beurteilungsvorschlag sah eine Gesamtnote von fünf Punkten vor und die Bewertung aller drei Leistungsmerkmale (Arbeitsmenge, -weise und -güte) ebenfalls mit fünf Punkten sowie der Einzelmerkmale mit neunmal fünf und dreimal vier Punkten.
7Im Anschluss an die Beurteilerkonferenz vom 16. Oktober 2013, an der für die Niederlassung C. Herr I. stellvertretend für den verhinderten Niederlassungsleiter Herrn N1. teilnahm, setzte der Schlusszeichner die Gesamtnote „drei Punkte“ fest und vergab für die Arbeitsmenge und die Arbeitsweise jeweils drei Punkte und für die Arbeitsgüte vier Punkte. Für die Einzelmerkmale erhielt der Kläger sechsmal vier Punkte und sechsmal drei Punkte. In der Begründung zu der abweichenden Beurteilung heißt es: „Die Leistungen von Herrn C1. sind in der Beurteilungsbesprechung am 16.10.2013 einem Quervergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe A 11 unterzogen worden. Dabei wurde festgestellt, dass die Leistungen nicht über den durchschnittlichen Leistungen anderer Beamtinnen und Beamten liegen. Unter Anwendung eines einheitlichen strengen Bewertungsmaßstabes im Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und nach eingehender Beratung in der Beurteilungskonferenz erfolgte die Absenkung in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Beamtinnen und Beamte mit im Wesentlichen gleich starken Leistungen wurden unter Berücksichtigung der von der LVO NRW vorgegebenen Richtsätze in Gruppen – entsprechend der Notenskala – eingeordnet. Dabei wurde darauf geachtet, dass durch die Orientierung an den Richtsätzen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote und des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindert wurde.“
8Gegen die ihm am 11. November 2013 bekannt gegebene Beurteilung wandte sich der Kläger unter dem 6. Dezember 2013 mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben und trug vor, die Absenkungen seien nicht nachvollziehbar.
9Der Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 19. Februar 2014, dass ein Widerspruch nicht erforderlich sei, und führte aus, dass die Begründung für die Absenkung den Anforderungen entspreche. Die Absenkung sei nicht aus individuellen, sondern aus einzelfallübergreifenden Erwägungen erfolgt, nämlich zur Korrektur eines zu wohlwollenden allgemeinen Beurteilungsmaßstabs und aufgrund eines allgemeinen Quervergleichs mit den Beurteilungen weiterer zur Vergleichsgruppe gehörender Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze. Diese Aspekte seien auch in den Mittelpunkt der abgegebenen Begründung gerückt worden.
10Am 10. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass an der Beurteilerkonferenz kein Vertreter der Niederlassung C. teilgenommen habe. Überdies sei zu vermuten, dass die Richtsätze aus der Laufbahnverordnung gar nicht zur Anwendung gelangt seien, denn nach Kenntnis des Klägers seien in der Vergleichsgruppe A 11 und A 12 keine Beförderungen erfolgt. Auch sei bei ihm (dem Kläger) die Teilnahme an der Seminarreihe Projektmanagement mit bestandener Prüfung in der Beurteilerkonferenz offenkundig überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er (der Kläger) ungefähr 40 vom Hundert seiner Tätigkeit als Projektverantwortlicher verrichte und er bereits 59 Jahre alt sei.
11Der Kläger hat beantragt,
12die ihm für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis 1. Juli 2013 unter dem 4. November 2013 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm für diesen Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung zu erteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat darauf hingewiesen, dass der Endbeurteiler von der Einschätzung des Erstbeurteilers abweichen könne, wenn dies im Interesse eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sei. Denn für dessen Einhaltung und Anwendung sei der Endbeurteiler verantwortlich. Der Erstbeurteiler müsse darauf keine Rücksicht nehmen. In diesem Fall sei es so gewesen, dass der Erstbeurteiler nur einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 zu beurteilen gehabt habe, so dass es ihm nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei, die Leistungen des Klägers mit denen anderer Beamter zu vergleichen. Da der Niederlassungsleiter, Herr N1. , Mitte Oktober 2013 im Urlaub gewesen sei, habe der stellvertretende Niederlassungsleiter, Herr I. , an der Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 teilgenommen. Vorab habe es zwischen Herrn N1. und Herrn I. ein Abstimmungsgespräch gegeben bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit und einer eventuellen Rangfolge der Beamten der einzelnen Besoldungsgruppen. Beim BLB NRW gebe es für die Beamten im gehobenen Dienst keine Dienstpostenbewertung. Ein Beamter könne die Tätigkeit oder Funktion eines Projektverantwortlichen in der Besoldungsgruppe A 10, A 11 und auch in einer höheren Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes ausüben. Der Kläger übe zu 60 v.H. dienstliche Tätigkeiten als Projektteammitglied aus und zu 40 v.H. Tätigkeiten als Projektverantwortlicher.
16In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 sind der Erstbeurteiler, Herr N. , und der Vertreter des BLB in der (End-)Beurteilerbesprechung vom 16. Oktober 2013, Herr I. , als Zeugen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.
17Nach weiterer schriftlicher Erörterung und Vertagung der Sache haben die Beteiligten mit Erklärungen vom 12. und 19. September 2014 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen. Die zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 4. November 2013 und eine Neuerstellung, da die Beurteilung rechtmäßig sei. Fehler im Beurteilungsverfahren seien nicht festzustellen. Wie in Nr. 10.1 der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der dem Ministerium für Bauen und Wohnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen“ (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 30. Juni 1992 – I C 1.1501, MBl. 1992, 1362) – im Folgenden BRL MBW – vorgesehen, sei der Zeuge N. als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlags beauftragt worden und habe das vorgesehene Anhörungsgespräch geführt.
19Gemäß den Vorgaben für die Endbeurteilung in Nr. 10.2.2 Absatz 3 und Nr. 5.5 Satz 1 Spiegelstrich 2 BRL MBW seien die Beurteilungen aller Beamten des BLB der Besoldungsgruppe A 11 in der Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 in Dortmund erörtert worden. Der Zeuge I. habe in Vertretung des Niederlassungsleiters Herrn N1. an dieser Besprechung als personen- und sachkundiger Bediensteter teilgenommen. Der Endbeurteiler habe hier zu der maßgeblichen Beurteiler-besprechung Vertreter der verschiedenen BLB-Niederlassungen hinzugezogen, die die zu beurteilenden Beamten gekannt hätten bzw. sich – wie hier der Zeuge I. – zuvor die notwendigen Kenntnisse verschafft hätten. Das nach Einreichung der Beurteilungsvorschläge zunächst erstellte niederlassungsinterne Ranking sei, auch wenn nicht ausdrücklich durch die Richtlinien vorgegeben, nicht zu beanstanden. Die interne, in der Skizzierung eines „Rankings“ mündende Vorbesprechung, habe dazu gedient, den Vertreter der Niederlassung für die Beratung des Schlusszeichnenden in der Beurteilerbesprechung hinreichend „personen- und sachkundig“ zu machen.
20Die Begründung der Beurteilung genüge der Anforderung aus Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW, wonach der Schlusszeichnende seine Abweichung vom Erstbeurteiler ausreichend begründen müsse. In der Beweiserhebung sei deutlich geworden, dass der Zeuge N. die Annahme einer deutlichen Leistungssteigerung gegenüber der letzten Regelbeurteilung auf eine Betrachtung allein des Klägers gestützt habe. Ein auf die Bielefelder Niederlassung bezogener oder landesweiter Vergleich mit anderen Kollegen aus derselben Besoldungsgruppe habe er nicht vornehmen können. Daher sei es plausibel, wenn es nach einem Quervergleich – zunächst hausintern, danach im Gesamtbereich der Behörde – nicht bei der herausgehobenen Beurteilung geblieben sei.
21Ein Verstoß gegen Nr. 8 und 9 der Richtlinien, nach der besondere Interessen des Beamten und die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, sowie der Erwerb von Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraums anzugeben bzw. zu vermerken seien, sei nicht festzustellen. Auf die Teilnahme an der Seminarreihe „Kompetenz-Zirkel Bau-Projektmanagement“ und an einem internen Besetzungsverfahren für eine stellvertretende Abteilungsleitung werde im Beurteilungsvorschlag hingewiesen. Einer nochmaligen Erwähnung in der Endbeurteilung habe es nicht bedurft, da Beurteilungsvorschlag und Endbeurteilung Bestandteile einer einheitlichen Beurteilung seien.
22Gegen das am 17. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und am 19. Januar 2015, einem Montag, seinen Antrag begründet. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015, zugestellt am 10. Dezember 2015, hat der Senat die Berufung zugelassen.
23Der Kläger macht mit seiner am 8. Januar 2016 eingegangenen Berufungsbegründung geltend, dass die Vorgehensweise vor und in der Beurteilerbesprechung den BRL MBW widerspreche. Es sei bereits in einer internen Besprechung zwischen Niederlassungsleiter und Abteilungsleitern der Niederlassung C. des BLB festgelegt worden, welche Beamten in der Beurteilerkonferenz 16. Oktober 2013 zur Beförderung vorgeschlagen werden sollten. Dieses in den Richtlinien nicht vorgesehene Gremium habe entschieden, dass er (der Kläger) nicht befördert werden sollte; er sei auf einen hinteren Platz der internen „C2. Ranking-Liste“ gesetzt worden. Nach der Festlegung dieses internen Rankings hätten die Beamten anschließend die dazu passenden Beurteilungen erhalten. Diese Vorgehensweise sei auch nicht mit Nr. 10.2.2 BRL MBW vereinbar, wonach der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich sei; zur Beratung solle er weitere personen- und sachkundige Bedienstete heranziehen, mit denen die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung zu erörtern seien. Bereits vor der Beurteilerbesprechung fertige Listen mit den Beamten, die nach dem Willen anderer zu befördern und entsprechend zu beurteilen seien, widersprächen diesen Vorgaben. Hinzu komme, dass der für den Kläger zuständige Erstbeurteiler an der Vorbesprechung des Gremiums nicht teilgenommen habe; allen anderen an dieser Besprechung Beteiligten habe die eigene Anschauung der Leistungen des Klägers gefehlt. Die Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 sei dann nicht so wie von den BRL MBW gefordert zur Erörterung der Beurteilungen genutzt worden. Die Beurteilungen hätten dort nicht vorgelegen. Gerade auch die Beurteilung des Klägers sei gar nicht mehr besprochen worden, weil dieser bereits von dem niederlassungsinternen Gremium niedriger eingestuft und nicht mehr zur Beförderung vorgeschlagen worden sei. Ohnehin sei der Vertreter, der für die Niederlassung C. an der Beurteilerbesprechung teilgenommen habe, in der internen Vorbesprechung nicht hinreichend personen- und sachkundig gemacht worden. Er habe an der Vorbesprechung nicht teilgenommen, weil diese bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Niederlassung C. stattgefunden habe. Ihm sei später nur noch die in der Vorbesprechung festgelegte Reihenfolge der Bewerber mitgeteilt worden. Ferner habe der Schlusszeichner seine vom Beurteilungsvorschlag abweichende Beurteilung entgegen Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW nicht ausreichend begründet. Er habe sich lediglich darauf gestützt, dass die Leistungen des Klägers bei einen Quervergleich mit den übrigen Beamten nicht überdurchschnittlich seien. Eine Begründung für die Abweichung in den Einzelmerkmalen fehle vollständig. Schließlich liege ein Verstoß gegen Nrn. 8 und 9 BRL MBW vor. Die Teilnahme an der Seminarreihe „Kompetenz-Zirkel Bau-Projektmanagement (für PV des BLB NRW)“ einschließlich der abschließenden Lernerfolgsprüfung hätte in der Beurteilung vermerkt werden müssen. Der entsprechende Hinweis in der Erstbeurteilung reiche nicht aus, sondern müsse sich auch in der Endbeurteilung wiederfinden. Anderenfalls liege ein Dissens vor. Im Übrigen wirke nur die Endbeurteilung nach außen. Nehme der Schlusszeichner erhebliche Änderungen vor, lasse sich daraus nur schließen, dass er die entfallenden Angaben für entbehrlich gehalten habe.
24Die Kläger beantragt sinngemäß,
25das angefochten Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 erneut dienstlich zu beurteilen.
26Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
28II.
29Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung hat Erfolg.
31Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013.
32Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
33Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 –, juris, Rn. 26.
34Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. November 2013 rechtswidrig. Die durch den Schlusszeichnenden in der Endbeurteilung vorgenommenen Absenkungen (der Leistungsmerkmale einschließlich der darin enthaltenen Einzelmerkmale, der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung, der Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils) gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers verstoßen gegen die Vorgaben in Nr. 10.2.2 BRL MBW bzw. die darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung.
35Nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Er legt insbesondere bei der Leistungsbeurteilung die Noten für die Leistungsmerkmale und die ihnen zugeordneten Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote fest und entscheidet bei der Befähigungsbeurteilung und beim Gesamturteil abschließend. Hierzu zieht er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Mit diesen Vorgaben tragen die BRL MBW den allgemeinen Anforderungen Rechnung, die an eine realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung und erste Wertung einerseits und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung andererseits zu stellen sind.
36Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14 –, nrwe.de, m.w.N.
37Der Endbeurteiler hat hier die Bewertung der Leistungsmerkmale einschließlich der zugehörigen Einzelmerkmale ausnahmslos abgesenkt, teilweise um einen Punkt von fünf Punkten auf vier Punkte bzw. von vier Punkten auf drei Punkte, teilweise aber auch um zwei Punkte von fünf Punkten auf drei Punkte. Die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung sowie das Gesamturteil hat er von fünf Punkten auf drei Punkte herabgesetzt sowie einige Befähigungsmerkmale um einen Ausprägungsgrad schlechter (statt D=besonders stark ausgeprägt mit C=stark ausgeprägt bzw. statt C=stark ausgeprägt mit B=normal ausgeprägt) bewertet. Die Absenkung - so seine Begründung – sei nicht aus individuellen, sondern aus einzelfallübergreifenden Erwägungen erfolgt, nämlich zur Korrektur eines zu wohlwollenden allgemeinen Beurteilungsmaßstabs und aufgrund eines allgemeinen Quervergleichs mit den Beurteilungen weiterer zur Vergleichsgruppe gehörender Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze.
38Diese Herabsetzung ist nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Auch der Quervergleich kommt in aller Regel – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei der Absenkung einer Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie zur Korrektur eines zu wohlwollenden Beurteilungsmaßstabs muss der Endbeurteiler – sollen wie hier nicht sämtliche Bewertungen linear herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Punkten und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
39Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 –, vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 –, vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 – und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, jeweils nrwe.de.
40Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nr. 10.2.1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Nr. 10.2.2 Abs. 3 Satz 3 BRL MBW).
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016, a.a.O., vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014, vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O., und vom 24. Juni 2014 – 6 B 491/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
42Diesen Anforderungen wird die Vorgehensweise bei der Absenkung der Beurteilung des Klägers in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Insbesondere ist dem Endbeurteiler nicht die für die Herabsetzung der Beurteilung erforderliche Erkenntnisgrundlage vermittelt worden. Das betrifft sowohl das individuelle Leistungsbild des Klägers als auch die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers.
43Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers in der Beurteilerbesprechung überhaupt vorlag. Der Kläger nimmt an, dass dies nicht der Fall war, während der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge I. angegeben hat, er könne nicht mehr sagen, ob die Erstbeurteilungen bei der Endbeurteilerbesprechung noch eine Rolle gespielt hätten. Denn auch unabhängig von diesem Umstand war die Erkenntnisgrundlage des Endbeurteilers defizitär. Aus den Vorgaben der Nr. 10.2.2 Abs. 3 BRL MBW folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) – gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag – der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist.
44Vgl. zu den insoweit wortgleich formulierten Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, Mbl. NRW. S. 678) OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016, a.a.O.
45Diesen Anforderungen ist bei der Erstellung der streitigen Beurteilung bzw. der Herabsetzung des Beurteilungsvorschlags nicht hinreichend Rechnung getragen worden. In der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 in E. war für die Niederlassung C. , in der der Kläger tätig ist, der Zeuge I. anwesend. Dieser nahm stellvertretend für den verhinderten Niederlassungsleiter, Herrn N1. , teil. Der Zeuge I. war indessen nicht hinreichend personen- und sachkundig und konnte dem Endbeurteiler weder hinsichtlich des individuellen Leistungsbildes des Klägers noch in Bezug auf die vom Erstbeurteiler angewendeten Beurteilungsmaßstäbe eine hinreichende Erkenntnisgrundlage vermitteln. Der Zeuge I. war selbst erst seit September 2013 in der Niederlassung C. tätig, so dass er die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen konnte. Entsprechendes ist ihm auch nicht durch den Erstbeurteiler, den Zeugen N. , vermittelt worden. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung in mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er „mit Herrn I. in Bezug auf den Kläger nicht gesprochen“ habe. Lediglich Herr N1. habe ihn (den Zeugen N. ) nach Einreichen des Beurteilungsvorschlags angerufen und gefragt, wo er eher die Stärken beim Kläger sehe, bei der Arbeitsmenge oder der Arbeitsgüte. Darauf habe er geantwortet, dass es insoweit nur marginale Unterschiede gebe. Der Zeuge I. hat angegeben, vom Niederlassungsleiter, Herrn N1. , in einem Gespräch „die Reihenfolge“ der zu beurteilenden Mitarbeiter der Niederlassung C. geschildert bekommen zu haben. Der Name des Klägers sei auch gefallen. Er könne sich aber nicht erinnern, ob und ggf. was Herr N1. zum Kläger gesagt habe.
46Aber selbst unterstellt, der in der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 für die Niederlassung C. anwesende Zeuge I. wäre – entgegen den vorstehenden Feststellungen – im Hinblick auf die Leistungen und die Befähigung des Klägers sowie die vom Erstbeurteiler angewendeten Beurteilungsmaßstäbe hinreichend kundig gewesen, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Denn es fehlt jedenfalls an der – für eine rechtsfehlerfreie Herabsetzung der Beurteilung – erforderlichen Weitergabe dieser Erkenntnisse an den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung, die gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag dem mündlichen Austausch über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten dient, um leistungsgerecht abgestufte und unter-einander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Weder der für den Kläger erstellte Erstbeurteilervorschlag noch dessen Leistungsbild im Beurteilungszeitraum oder die Beurteilungsmaßstäbe des Erstbeurteilers, des Zeugen N. , sind Gegenstand der Endbeurteilerbesprechung gewesen. Der Zeuge I. hat sich ausweislich seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht in der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 nicht auf den Kläger bezogen zu Wort gemeldet. Die Diskussion sei im Wesentlichen mit Blick auf mögliche Beförderungen geführt worden, wenn also jemand mit fünf oder vier Punkten vorgeschlagen worden sei, dann habe man innerhalb derer, die mit ähnlicher Punktzahl vorgeschlagen worden seien, diskutiert, wer von diesen wohl am ehesten für eine Beförderung geeignet sei. Der Kläger sei nicht mit in der Diskussion der Fünf-Punkte-Leute gewesen, da er intern bereits im Quervergleich niedriger eingestuft worden sei und danach für eine Beurteilung, die eine Beförderung möglich mache, nicht in Betracht gekommen sei. Insoweit habe es schon in Vorbereitung der Endbeurteilerbesprechung in der Niederlassung C. eine eigene Rankingliste gegeben, an der er (der Zeuge I. ) aber nicht beteiligt und auf der der Kläger schon nicht mehr als Top-Kandidat aufgeführt gewesen sei.
47Fehlt es demnach an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für eine rechtmäßige Absenkung der Beurteilung, konnte der Endbeurteiler auch den Begründungsanforderungen im Sinne von Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW nicht sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerfrei nachkommen.
48Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016, a.a.O.
49Ohne dass es danach noch ankommt, weist der Senat darauf hin, dass eine nicht lineare Absenkung, die also nicht für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt ist, regelmäßig – insbesondere auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin – einer entsprechenden (weiteren) Plausibilisierung bedarf.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016, a.a.O., vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, nrwe.de, vom 22. Dezember 2014, a.a.O., vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014 und vom 19. April 2011, beide a.a.O.
51Auch dem ist hier nicht entsprochen worden. Soweit die Leistungen des Klägers offenbar bereits im Vorfeld der Endbeurteilerbesprechung im Zuge der Erstellung einer niederlassungsinternen „Ranking-Liste“ schlechter als vom Erstbeurteiler eingestuft worden sind, stellt dies einen weiteren Verstoß gegen die BRL MBW dar. Aus den in Nr. 10.2.2 Abs. 3 BRL MBW enthaltenen, oben dargestellten Vorgaben folgt, dass der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich ist. Es ist allein Aufgabe des Endbeurteilers, auf der Grundlage der Erstbeurteilung sowie der Beratung mit den in der Endbeurteilerbesprechung heranzuziehenden anderen Bediensteten abschließend über die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (einschließlich der jeweils zugeordneten Merkmale) sowie die Gesamtnote zu entscheiden.
52Davon wurde bei der Erstellung der Beurteilung zu Lasten des Klägers abgewichen. Die Einschätzungen und Bewertungen des Erstbeurteilers wurden schon vor der Endbeurteilerbesprechung niederlassungsintern abgeändert bzw. relativiert. Der Zeuge I. hat dazu angegeben, dass es schon vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Niederlassung C. zum 1. September 2013 ein Gespräch zwischen der Niederlassungsleitung und den Abteilungsleitern über die Reihenfolge der zu beurteilenden Mitarbeiter aus der Niederlassung C. gegeben habe. Schon auf dieser Liste sei der Kläger nicht mehr als Top-Kandidat aufgeführt gewesen. Der Erstbeurteiler, der Zeuge N. , hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass ein „internes Ranking“ wohl in einer Besprechung zwischen Niederlassungsleitung und Abteilungsleitungen erstellt worden sei, an der er nicht teilgenommen habe. Das Ergebnis des internen Rankings sei ihm später in einer allgemeinen Beratungsrunde bekannt gegeben worden. Er habe noch versucht „für Herrn C1. zu sprechen“, das Ergebnis sei aber offensichtlich „schon so festgezurrt“ gewesen. Die Endbeurteilerbesprechung fand dann – wie oben dargestellt – auf der Grundlage dieser modifizierten Ergebnisse statt.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
55Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG.
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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 30. März 1969 geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagen Landes. Er wurde am 19. Juni 1991 zum Finanzanwärter, am 1. März 1995 zum Steuerinspektor und zuletzt am 3. August 1998 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Er ist nach einer Tätigkeit in der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes L. -Mitte seit Februar 2007 bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) in C. als Fahndungsprüfer beschäftigt. In seinem jetzigen Amt wurde der Kläger vor der hier streitbefangenen Beurteilung zuletzt unter dem 17. März 2009 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend“ dienstlich beurteilt. Dabei wurde ihm die Beförderungseignung zuerkannt.
3Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren u.a. die Steueroberinspektoren dienstlich zu beurteilen. Zu diesem Zweck führte der Sachgebietsleiter StOAR U. mit dem Kläger am 26. September 2011 ein Beurteilungsgespräch. Am 5., 13. Oktober, 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 besprachen die Sachgebietsleiter beim STRAFA C. mit dem Vorsteher des STRAFA C. die anstehenden Beurteilungen unter Vorstellung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. Am 15. Dezember 2011 fand die Regionalbesprechung der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung statt. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 wurde der Kläger unter der laufenden Rangnummer 11 bei dem STRAFA C. mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ unter Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Am 24. Januar 2012 fand die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleitungen des Oberfinanzbezirkes statt.
4In der durch den Vorsteher des STRAFA C. LRD I. -U1. gezeichneten, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellten Beurteilung vom 9. März 2012 lautete das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“. Dem Kläger wurde die Beförderungseignung zuerkannt. In den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde er dreimal mit 3 Punkten und einmal mit 4 Punkten bewertet, die Befähigungsmerkmale lauteten sechsmal auf 3 Punkte und einmal auf 2 Punkte (insgesamt 33 Punkte). In der Beurteilung waren die Beteiligung des Sachgebietsleiters StOAR U. , dem der Kläger vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2011 unterstand (fälschlich als früherer Vorgesetzter bezeichnet), sowie die Anhörung des seit Februar 2012 unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers StOAR I1. vermerkt. Eine Beteiligung des früheren Sachgebietsleiters des Klägers ORR B. , dem der Kläger bis zum 31. Juli 2009 unterstanden hatte, war nicht vermerkt. In der zusammenfassenden Würdigung ist ausgeführt:
5„Herr Steueroberinspektor I2. ist ein engagierter und stets motivierter Steuerfahndungsprüfer, der sich seit seinem Wechsel zum Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. fundierte Steuerstrafrechtskenntnisse angeeignet und seinen Erfahrungsschatz als Außenprüfer, über den er als Lohnsteueraußen- und Betriebsprüfer bereits verfügte, weiter vertieft hat. Seine Fachkenntnisse und Erfahrungen, aber auch seine rasche Auffassungsgabe versetzen ihn in die Lage, bei seinen Prüfungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Herrn I2. wurde für die Zukunft eine enge Abstimmung seiner Ermittlungsmaßnahmen mit seinem Vorgesetzten vereinbart. Die aus seinen Ermittlungen resultierenden Feststellungen lässt er in begründete und durchdachte Arbeitsergebnisse einfließen. Er sollte aber versuchen, diese für Dritte leichter nachvollziehbar darzustellen.
6Herr I2. arbeitet eigenverantwortlich und richtet seine Arbeitserledigung an den jeweiligen Erfordernissen der auf ihn übertragenen Arbeiten aus. Er ist entschlussfreudig und geht in der Verhandlungs- und Gesprächsführung durchweg zielsicher und geschickt vor. Er steht zu seinen Entschlüssen und Arbeitsergebnissen. Den Belastungen seines Arbeitsbereiches zeigt er sich gewachsen.
7Sein stets freundliches und hilfsbereites Wesen machen Herrn I2. zu einem allseits geschätzten Mitarbeiter.“
8Unter dem 21. Juni 2012 beantragte der Kläger die Abänderung seiner Beurteilung auf das Gesamturteil „sehr gut“, weil er sich insbesondere in den Punkten Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte als durch seinen Sachgebietsleiter zu schlecht beurteilt ansah. Zudem habe er sich – völlig überraschend - auch mit Blick auf seine vorangegangene Beurteilung verschlechtert, obgleich sein früherer Sachgebietsleiter anlässlich der vorangegangenen Beurteilung eine Verbesserung, möglicherweise sogar um zwei Noten („Doppelsprung“), in Aussicht gestellt habe.
9Nach Einholung von Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. , des Sachgebietsleiters StOAR U. und des vorherigen Sachgebietsleiters ORR B. lehnte das beklagte Land eine Änderung der Beurteilung mit Bescheid vom 20. Juli 2012, dem Kläger am 30. Juli 2012 ausgehändigt, ab. Zur Begründung führte es aus, die Beurteilung sei in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen und habe mit ihrem Gesamturteil zu einem zutreffenden Ergebnis geführt. Der Kläger liege in Teilbereichen über dem Durchschnitt seiner Besoldungsgruppe. Eine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht gegeben. Vielmehr seien mit den neuen Beurteilungsrichtlinien eine Binnendifferenzierung und eine weitere Note im Gesamturteil hinzugekommen. Der Kläger schätze seine Leistung zu hoch ein. Aus den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich, dass seine Arbeitsweise schwach und zu oberflächlich gewesen sei, um ihm weitere Sonderaufgaben zukommen lassen zu können. Seine Ermittlungsergebnisse seien für Dritte oftmals nicht transparent, die Aktenführung sei chaotisch. Auch sein Sozialverhalten sei im Hinblick auf Konfliktsituationen, insbesondere mit Blick auf die Hinweise zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zutreffend eingeschätzt worden. Sein früherer Sachgebietsleiter habe ihm entgegen seinem Vorbringen auch keine bessere Beurteilung zugesagt, sondern ausschließlich auf die Möglichkeit bei entsprechender Leistung hingewiesen.
10Der Kläger hat am 30. August 2012 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass bereits die Beurteilungsrichtlinien der Finanzverwaltung rechtswidrig seien. Die in Ziffer 4 der Richtlinien vorgeschriebene Festlegung eines Gesamturteils durch ein Gremium ohne vorherige Bewertung der Einzelmerkmale verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Gesamturteil nicht mehr aus den Einzelmerkmalen entwickelt werde. Aus Ziffer 6 der Richtlinien lasse sich nicht ableiten, in welchem Verhältnis das fünfstufige Bewertungssystem der Leistungsmerkmale zu dem vierstufigen System der Befähigungsmerkmale stehe. Darüber hinaus halte er den Sachgebietsleiter StOAR U. aufgrund einer erschwerten Kommunikation und Benachteiligung für voreingenommen. Schließlich sei die Beurteilung unplausibel. Die zusammenfassende Würdigung widerspreche den Einzelmerkmalen. Zudem habe er eine Stelle besetzt, die nur für besonders qualifizierte Beamte vorgesehen sei. Diese habe er mit eigenständigem Arbeiten und der Übernahme von Sonderaufgaben auch entsprechend ausgefüllt.
11Der Kläger hat beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2012 zu verurteilen, die für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vorgetragen, dass das Beurteilungsverfahren nach den rechtmäßig ergangenen Richtlinien eingehalten worden sei. Insbesondere ziele Ziffer 4 der Richtlinien nicht auf einen schematischen Abgleich der Einzelnoten im Hinblick auf die festgelegte Gesamtnote, sondern lasse Raum für individuelle Wertungen. In Ziffer 6 der Richtlinien sei ein in sich schlüssiges Bewertungssystem aufgestellt. Es könne weder von einer Voreingenommenheit des Sachgebietsleiters noch des Vorstehers ausgegangen werden. Dienstliche Spannungen und die kritische Einschätzung der Arbeitsweise und ‑leistung des Klägers reichten hierfür nicht aus. Der Kläger sei zwar der „Älteste“ seiner Vergleichsgruppe. Angesichts seiner Leistungen habe er aber nicht anders beurteilt werden können. Darin habe auch in den Besprechungen Einigkeit bestanden. Schließlich spiegelten sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Würdigung das zutreffende Bild eines durchschnittlichen Beamten wider.
16Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 durch Vernehmung von StOAR U. und LRD I. -U1. als Zeugen Beweis über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers erhoben. Mit Urteil vom selben Tage hat es der Klage stattgegeben. Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie sei in einem durch die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtswidrig geregelten Verfahren erstellt worden. Es verstoße gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, den Einzelmerkmalen einer Beurteilung ihre eigenständige Aussagekraft durch die in Ziffer 4.4.3 der Richtlinien vorgesehene Angleichung an die zuvor bindend festgelegte Gesamtnote zu nehmen. Die Beurteilung des Klägers sei auch nach diesem Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gebiete die Annahme, dass das Gesamturteil nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt worden sei. Es sei vielmehr in allen Besprechungen zunächst um die Festlegung der Leistungsreihenfolge, des Gesamturteils und der prognostischen Summe der Einzelmerkmale gegangen. Die jeweiligen Einzelmerkmale seien nicht durchgängig durchgesprochen worden. Zudem erweise sich die Verfahrensweise in Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinien als fehlerhaft. Denn die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung seien für den Beurteiler bindend. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der Beurteiler die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen habe. Schließlich verstoße die Beurteilung des Klägers gegen Ziffer 4.5 Satz 3 der Richtlinien. Der frühere Sachgebietsleiter des Klägers ORR B. sei als zu beteiligende Person in der Beurteilung entgegen der Vorgaben nicht vermerkt. Auch wenn dieser tatsächlich bei der Beurteilungserstellung beteiligt worden sein sollte, was das Gericht angesichts der Zeugenaussagen annehme, fehle es an dem formalen Vermerk. Die Rüge der Voreingenommenheit greife dagegen nicht durch. Der Sachgebietsleiter StOAR U. habe anschaulich die sachlichen Kritikpunkte an der Arbeit des Klägers benennen können. Ebenso wenig sei die Beurteilung als unplausibel anzusehen. Denn die zusammenfassende Würdigung stimme mit den festgesetzten Punktwerten eines Beamten, der das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erhalte, überein. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das Verhältnis der Punktwerte der Einzelmerkmale und der Gesamtnote nicht nachvollziehbar sei.
17Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Das Beurteilungsverfahren des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei den Sachgebietsleiterbesprechungen seien schriftliche Vermerke, im Falle des Klägers der durch StOAR U. erstellte „Sprechzettel I2. 2011.doc“, zu den Leistungen der zu Beurteilenden vorgelegt worden. Die Leistungen seien auch durchgesprochen worden, dabei nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“. Danach habe man den dem Gericht vorliegenden Beurteilungsplan mit dem für den Kläger vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ erstellt. Dieser Plan sei Grundlage der Gremiumsbesprechung gewesen, über die nur eine Anwesenheitsliste, den Richtlinien entsprechend, aber kein Protokoll existiere. Dort habe sich die Einschätzung über den Kläger nicht verändert.
18Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtmäßig. Ziffer 4.4.3 der Richtlinien stehe einer unbefangenen Beurteilung der Einzelmerkmale durch den Beurteiler nicht entgegen. Bereits vor dem Gespräch mit dem zu Beurteilenden müsse der Beurteiler eine bewusste Bewertung der Einzelmerkmale vornehmen, um diese mit den Einschätzungen seines Gesprächspartners abgleichen zu können. Dies gelte auch für die Sachgebietsleiterbesprechungen. Für diese Erörterung müsse der Beurteiler ebenfalls eine klare Vorstellung über die jeweiligen Einzelmerkmale haben, um einen Vergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten des Finanzamtes vornehmen zu können. Dementsprechend werde das Gesamturteil nach einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet. Dies entspreche auch den Vorgaben der Ziffer 6 der Richtlinien. Auch dort sei die Bildung des Gesamturteils aus den einzelnen Merkmalen vorgegeben, wie sich aus der Abfolge der einzelnen Unterpunkte in Ziffer 6 ergebe. Genau so sei die Aussage des Zeugen I. -U1. zu verstehen. Zwar werde nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“ durchgegangen, das Meinungsbild sei jedoch aus dem Leistungsvergleich anhand der einzelnen vorgetragenen und schriftlich vermerkten Merkmale geschöpft worden. Dementsprechend sei das Gesamturteil, wie in der Rechtsprechung für zulässig erachtet, „quasi im Kopf“ aus den Einzelmerkmalen gebildet worden.
19Die Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung nach Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinien sei mit Blick auf den Zweck der Beurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Erst durch diese Gremiumsbesprechung komme es zu einem gerechten Quervergleich aller zu Beurteilenden. Selbst wenn die Bestimmung rechtswidrig sein sollte, führte dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Da der Beurteiler selbst das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ vorgesehen habe, habe sich eine Bindung an das gleichlautende Ergebnis der Gremiumsbesprechung nicht ausgewirkt.
20Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Änderung der streitgegenständlichen Beurteilung in Ziffer IX 1. und 2. hinsichtlich der zu beteiligenden Sachgebietsleiter in der mündlichen Verhandlung des Senats in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt haben, beantragt das beklagte Land,
21das angefochtene Urteil im Umfang der in der Verhandlung erklärten Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen zu ändern sowie die Klage abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23das angefochtene Urteil im Umfang der Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
24Er trägt vor: Das beklagte Land könne nicht hinreichend plausibel darlegen, in welcher Art und Weise der Beurteiler über die dienstliche Tätigkeit des Klägers informiert worden sei. Wenn schriftliche Vermerke der Sachgebietsleiter vorgelegt worden seien, müssten diese ebenso wie ein etwa doch vorhandenes Protokoll der Gremiumsbesprechung vorgelegt werden. Nur so könne überprüft werden, ob den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt und die Begründungstiefe von Beurteilungsbeiträgen genügt sei. Im Streitfall bestehe der Eindruck, dass die während des Beurteilungsverfahrens eingeholten Vermerke ausschließlich einer negativen Absicherung gedient hätten, nicht jedoch einem objektiven Beurteilungsbild.
25Darüber hinaus habe das beklagte Land die zwingende Übernahme des Ergebnisses der Gremiumsbesprechung nicht zu relativieren vermocht. Angesichts der Zeugenaussagen und des Urteils des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Gremiumsbesprechung ausschließlich als unverbindlicher Reihungsvorschlag zu verstehen sein könnte. Damit könne im Ergebnis nicht mehr von einer eigenständigen Beurteilungskompetenz des Beurteilers gesprochen werden. Des Weiteren sei auch nicht dargelegt, auf welcher Entscheidungsgrundlage das Gremium seine Entscheidung getroffen habe, wenn es denn über Einzelmerkmale weder schriftlich noch mündlich in der Besprechung informiert worden sei.
26Es sei nicht ersichtlich, wie die späteren Einzelmerkmale auf der Grundlage des in dem Beurteilungsplan aufgeführten prognostischen Punktwertes festgelegt worden seien. Ausgehend davon, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen hergeleitet werden dürfe, könne nicht nachvollzogen werden, wie die nach einem fünfstufigen System gegliederten Einzelwertungen der Leistungsbewertung und die in einem vierstufigen System differenzierten Einzelwertungen der Befähigungsbewertung aus dem prognostischen Gesamtpunktwert abgeleitet und ins Verhältnis gesetzt worden seien.
27Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vorstehers des STRAFA C. LRD I. -U1. als Zeugen.
28Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (vier Hefte) verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
31Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 erfolgten Änderung ist rechtmäßig.
32Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden.
33Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr ‑ wie hier ‑ Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
34Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005
35- 6 A 3355/03 -, juris, Rn. 26.
36Dabei gilt für das Aufstellen von Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei festlegen kann. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so gleichmäßig wie möglich verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern. Auf diesen ist bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzustellen. Für den Dienstherrn wie für den Beamten muss das Gesamturteil zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, juris, Rn. 13.
38Um diesen Anforderungen an die Beurteilung entsprechen zu können, muss das vom Dienstherrn frei festgelegte System einer Beurteilungsrichtlinie sich daran messen lassen, ob es eine wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung einschließlich einer ersten Wertung und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung gewährleistet.
39Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris.
40Hiervon ausgehend erweist sich die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 als rechtmäßig. Das auf einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie beruhende Beurteilungsverfahren ist den dargestellten Maßstäben entsprechend durchgeführt worden (I). Die Beurteilung des Klägers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden (II).
41(I) Es bestehen keine Bedenken gegen das Beurteilungsverfahren, das das beklagte Land aufgrund der am 1. Juli 2011 in Kraft gesetzten Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BuBR 2011) sowie der entsprechenden Erlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2011 (P 1153 – 1/A 10 – II A 2), so genannter Starterlass, und der Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 19. Juli 2011 (P 1153 – 17 – LZ 113), so genannte Startverfügung (im Folgenden entsprechend bezeichnet), durchgeführt hat.
42Weder die in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 festgelegte Bindung der Dienststellenleitung an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung (1a) noch das in Ziffer 4 BuBR 2011 geregelte Verfahren der Notenfindung (2a) oder das in Ziffer 6 BuBR aufgestellte Bewertungssystem (3a) verstoßen als solche gegen die genannten Beurteilungsgrundsätze. Zugleich sind im Falle des Klägers die daraus abzuleitenden Vorgaben eingehalten worden (1b, 2b und 3b).
43(1a) Das Beurteilungsverfahren ist nicht deshalb zu beanstanden, weil in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 die Ergebnisse der Gremiumsbesprechungen für die Dienststellenleitungen als nach Ziffer 4.1 BuBR 2011 zuständige Beurteiler bindend festgelegt worden sind. Der Senat folgt nicht der erstinstanzlichen Rechtsprechung, die eine solche Bindung für rechtswidrig hält.
44Vgl. neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 ‑, nicht veröffentlicht.
45Ob und inwieweit ein Beurteiler gebunden werden darf, hängt von den Vorgaben der einzelnen Beurteilungsrichtlinien ab. Sehen diese, wie im Falle der Polizei NRW (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol -, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 677 ff.), ein zweistufiges Verfahren vor, wäre eine Bindung des Erstbeurteilers an das Ergebnis des Quervergleichs systemfremd. Solche Verfahren basieren regelmäßig auf der strikten Trennung zwischen unabhängiger und weisungsfreier Erstbeurteilung und der für das Ergebnis allein relevanten Endbeurteilung. Im Rahmen dieser Endbeurteilung findet ein Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe statt, er obliegt z.B. dem Schlusszeichnenden nach Ziffer 9.2 Abs. 1 BRL Pol. Dieser entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Ziffer 9.2 Abs. 2 BRL Pol) und macht dies kenntlich.
46Sieht eine Beurteilungsrichtlinie dagegen keine Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung vor, wie dies in einem einstufigen, aber auch in einem gemischten Verfahren der Fall sein kann,
47vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 48. Aktualisierung, Mai 2015, Ordner 2, B V Rn. 271 und B V Rn. 281,
48kommt es entscheidend auf die genaue Aufgabenverteilung zwischen den an der Beurteilung beteiligten Amtsträgern an. Eine Bindung des Beurteilers, also desjenigen, der die Beurteilung zu unterzeichnen hat, an die Entscheidung anderer am Beurteilungsverfahren beteiligter Amtsträger ist nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen. Andernfalls würden die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und seine Organisationsbefugnisse ohne rechtliche Notwendigkeit verkürzt werden. Das vom Dienstherrn gewählte System muss sich allerdings an den oben dargelegten Beurteilungsmaßstäben messen lassen. Insbesondere muss es die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung sowie den darauf aufbauenden maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ermöglichen und diesen gedanklichen Prozess überprüfbar darstellen.
49Ein diesen Anforderungen genügendes Beurteilungssystem hat das Finanzministerium mit den BuBR 2011 aufgestellt. Die BuBR 2011 gehen nicht von einem System zweier selbstständiger Beurteilungen, sondern von einer rechtlichen Bündelung einer aufgrund einer Besprechung der vorgesetzten Sachgebietsleiter gewonnenen Ersteinschätzung durch den Dienststellenleiter und einem zusätzlichen Quervergleich in einer Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleiter zu nur einer Beurteilung aus: Am Anfang des Beurteilungsverfahrens steht die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild der zu beurteilenden Beamten. Diese ist Aufgabe der Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte (Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Sie sind in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden (Ziffer 4.5 Satz 1 BuBR 2011), und führen das zu Anfang des Beurteilungsverfahrens vorgesehene Gespräch mit dem zu beurteilenden Beamten (Ziffer 4.3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Damit nehmen sie den ersten Abgleich ihrer Einschätzungen mit denjenigen des zu Beurteilenden vor. Das danach folgende weitere Beurteilungsverfahren dient der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe (Ziffer 4.4 BuBR 2011). Dazu sehen die Richtlinien neben den Richtsätzen (Ziffer 4.4.1 BuBR 2011) die Besprechungen der Sachgebietsleitungen mit dem Vorsteher als Dienststellenleiter innerhalb der Finanzämter (Ziffer 4.4.2 BuBR 2011) und abschließend die Gremiumsbesprechung der Dienststellenleiter (Ziffer 4.4.3 BuBR 2011) vor.
50Nach den Sachgebietsleiterbesprechungen haben die Dienststellenleiter zur Vorbereitung dieser Gremiumsbesprechung eine erste Dokumentation in Form eines Beurteilungsplanes aufzustellen (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Dieser enthält mindestens die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation, das vorgesehene Gesamturteil und die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum wahrgenommenen Aufgabengebiet. Zusätzliche sachdienliche „Angaben“ sind dabei möglich (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 2). Das schließt nach Nr. 8 Abs. 3 der Startverfügung die “auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien“ beruhenden Gesamtpunktwerte mit ein.
51Der abschließende Quervergleich mit den Beamten der entsprechenden Vergleichsgruppe am Ende des Beurteilungsverfahrens obliegt dem Gremium nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011, dem auch der Beurteiler angehört, und in dessen Beratung er nicht nur den Beurteilungsplan, sondern auch seinen Eindruck von und seine Kenntnisse über den zu Beurteilenden einbringen kann. In der Gremiumsbesprechung findet nochmals ein Vergleich der zu Beurteilenden mit dem Ziel einer weiteren Objektivierung und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen statt (Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011). Das geschieht durch einen „Vergleich der zu Beurteilenden“ und die „gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Bei der anschließenden Erstellung der Beurteilung (Ziffer 4.1 BuBR 2011) ist der Beurteiler nach Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 BuBR 2011 an das Ergebnis des Quervergleichs gebunden.
52Eine letzte Korrekturmöglichkeit sieht Ziffer 4.7 BuBR 2011 für die zu beteiligenden Vorgesetzten vor. Diese haben eine von der Gremiumsbesprechung abweichende Einschätzung hinsichtlich des Gesamturteils oder der Beförderungs- bzw. Aufstiegseignung in einem Vermerk niederzulegen, der zur Beurteilung genommen wird.
53Eine auf dieser Grundlage erstellte dienstlichen Beurteilung ist das Ergebnis eines Erkenntnisprozesses, in den die für die Beurteilung verantwortlichen Bediensteten mit Vorstellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu Beurteilenden treten, ohne dass die Tragfähigkeit dieser Vorstellungen davon abhängt, dass sie bereits zu einem Beurteilungsentwurf verfestigt worden sind.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 – 6 A 6370/96 -, juris, Rn. 7, zu den BuBR 1991.
55In diesen Prozess fließen auch die Überlegungen zur Kontrolle der Anwendung einheitlicher Maßstäbe, nämlich solche des Quervergleichs, ein. Das gewährleistet einerseits die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhalts-ermittlung im Rahmen einer Erstbewertung und andererseits eine maßstabsgerechte Einordnung und Feinjustierung auf überörtlicher Ebene, ohne den Einzelfall aus dem Blick zu verlieren. Insofern beinhaltet die als Abschluss des Erkenntnisprozesses zu erstellende Beurteilung in einer untrennbaren Einheit sowohl die konkrete Einschätzung über den zu Beurteilenden als auch die im Rahmen des Quervergleichs möglicherweise vorgenommenen Korrekturen am Beurteilungsergebnis. Sind dementsprechend alle Verfahrensschritte des Beurteilungsverfahrens durchlaufen, ist es folgerichtig, jedenfalls aber vertretbar, dass der Vorsteher als Ersteller der endgültigen Beurteilung an das in einem Zusammenwirken mehrerer Amtsträger als Beurteiler getroffene Ergebnis der Gremiumsbesprechung gebunden ist.
56(1b) Das vorstehend beschriebene Verfahren ist auch im Falle des Klägers eingehalten worden. Seine Beurteilung oblag dem Vorsteher des STRAFA C. , dem Zeugen LRD I. -U1. . Die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers hat sein unmittelbarer Vorgesetzter, der zuständige Sachgebietsleiter U. vorgenommen, und diese in dem Beurteilungsgespräch mit dem Kläger am 26. September 2011 mit dessen Einschätzung abgeglichen. Darauf folgten die Sachgebietsleiterbesprechungen unter dem Vorsitz des Zeugen LRD I. -U1. am 5. und 13. Oktober sowie 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan wurde der Kläger mit dem vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“, der Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Dieser Vorschlag erfuhr in der abschließenden Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2012 keine Änderung. Es ist gleichfalls zu keiner Korrektur durch die zu beteiligenden Vorgesetzten gekommen.
57Ausgehend davon ist gegen die Bindung des Vorstehers an das in einem ausführlichen Erkenntnis-, Wertungs- und Vergleichsprozess gefundene Beurteilungsergebnis nichts einzuwenden.
58Selbst wenn aber diese Bindung des Vorstehers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung höherrangigem Recht widersprechen sollte, schlüge der Fehler nicht auf die Beurteilung des Klägers durch. Ausweislich des Beurteilungsplanes und der entsprechenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zeugen LRD I. -U1. hat die Beurteilung des Klägers in der Gremiumsbesprechung keine Änderung erfahren und stimmt somit mit seinem vorherigen Votum überein. Wirkt sich aber ein Fehler in einem Beurteilungsverfahren nicht auf das Ergebnis der Beurteilung aus, führt er nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N..
60(2a) Ebenso wenig lässt sich, entgegen der erwähnten erstinstanzlichen Rechtsprechung,
61neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 -, nicht veröffentlicht,
62dem in Ziffer 4.3 ff. BuBR 2011 geregelten Verfahren der Notenfindung entnehmen, dass der Vorsteher des Finanzamtes als Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale im Widerspruch zum Grundsatz der Beurteilungswahrheit vornehmen muss und dem zuvor festgelegten Gesamturteil lediglich anpassen kann.
63In welchem Verfahrensstadium einer Beurteilung eine schriftliche Festlegung der Einzelmerkmale erfolgt, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, insbesondere dem in den Richtlinien gewählten Bewertungssystem ab. In dem als Beispiel erwähnten zweistufigen Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei ist (auch) die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Erstbeurteiler in einem Beurteilungsvorschlag schriftlich zu fixieren (Ziffer 9.1 Absätze 3 bis 5 BRL Pol), der als Grundlage für den weiteren Vergleich der zu beurteilenden Beamten dient. Sieht das Beurteilungssystem, wie hier, jedoch ein Verfahren vor, dessen Einzelschritte erst zum Verfahrensende in einer einzigen Beurteilung gebündelt werden, ist eine vorherige schriftliche Fixierung von Einzelmerkmalen nicht zwingend notwendig.
64Vgl. zur Festlegung der Einzelmerkmale „im Kopf“ für ein vergleichbares Verfahren der bayerischen Polizeiverwaltung: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2014 ‑ 3 BV 12.2594 -, juris, Rn. 68.
65Das jeweilige Beurteilungssystem muss dabei aber gewährleisten, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolgt, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden Gesamturteil ausgerichtet wären. Wäre Letzteres der Fall, bestünde die naheliegende Gefahr, dass nicht die konkrete dienstliche Leistung, Befähigung und Eignung zur Grundlage der Beurteilung wird, sondern ausschlaggebend das angestrebte, ohne Rücksicht auf den Einzelfall gewonnene Gesamtergebnis. Damit würde das von einer Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung in den Quervergleich mündende Beurteilungsverfahren gleichsam auf den Kopf gestellt und diente nur noch der nachträglichen Rechtfertigung eines in einem freien Vergleich der zu beurteilenden Beamten gefundenen Gesamturteils in Form einer „nachträglichen Plausibilisierung“.
66Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 37.
67Auf welche Weise der Dienstherr innerhalb des Beurteilungssystems die rechtlich geschuldete Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung sicherstellt, liegt in seinem Organisationsermessen. Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Soweit Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien nichts anderes verlangen, ist es ihm grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen letztere nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eine Beurteilungsentwurfs oder –beitrags) erfolgen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014,
68- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 23 ff,
69kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler sich ausschließlich auf schriftliche Vermerke oder Beiträge der unmittelbaren Vorgesetzten verlassen darf. Vielmehr stützt sich das vorerwähnte Urteil auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei Ausübung des Beurteilungsspielraumes,
70vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, juris, Rn. 25, vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 -, juris, Rn. 19, Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 – 1 WB 194.88 -, juris, Rn. 7, und vom 18. August 1992 – 1 WB 106.91 -, juris, Rn. 6, Urteile vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 -, juris, Rn. 14, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 8 ff., vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 -, juris, Rn. 35, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris, Rn. 47, und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, juris, Rn. 11 f.,
71sowie darauf, dass bei fehlenden eigenen Erkenntnismöglichkeiten solche Beurteilungsbeiträge einzuholen sind und einen Umfang und eine Tiefe aufweisen müssen, die eine nachvollziehbare Leistungs- und Befähigungsbewertung gewährleisten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beurteiler ausschließlich auf schriftliche Beurteilungsbeiträge zurückgreifen muss, persönliche mündliche Informationen in dafür vorgesehenen Gesprächen also nicht ausreichen sollen.
72So auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 48, unter Bezugnahme auf das vorzitierte Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a.a.O.
73Vielmehr sind im Gegenteil auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
74vgl. Urteile vom 2. April 1981- 2 C 34.79 -, a.a.O., Rn. 19, und vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, a.a.O., Rn. 8 ff.,
75mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und –wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Auch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sprechen keine durchgreifenden Gründe für ausschließlich schriftliche Beurteilungsbeiträge. Zwar hat der Dienstherr im Falle einer mündlichen Erkenntnisverschaffung des Beurteilers die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertung auch nachvollziehbar wird. Dieser Pflicht kann jedoch nicht ausschließlich durch die Verschriftlichung der Mitteilungen über die Einzelheiten zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten Genüge getan werden, sondern ebenso gut durch weitere Erläuterungen aus Anlass späterer Einwendungen des Beamten gegen die ihm erteilte Beurteilung.
76Das Beurteilungsverfahren nach den BuBR 2011 stellt trotz der erst am Verfahrensende vorgesehenen schriftlichen Abfassung der Beurteilung eine frühzeitige Bewertung und Festlegung der Einzelmerkmale als Grundlage für das daraus zu entwickelnde Gesamturteil sicher:
77Das bereits oben in seinem Ablauf geschilderte Verfahren setzt voraus, dass der zuständige Sachgebietsleiter schon zu Beginn des Beurteilungsverfahrens das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten einschätzt und konkrete Vorstellungen von den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen entwickelt, um mit diesem das einleitende Beurteilungsgespräch führen zu können. In diesem soll nach Ziffer 4.3 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011 „das Leistungs-, Befähigungs – und Eignungsbild, das die Beurteiler/innen innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen haben, mit der Einschätzung der Beamtinnen und Beamten abgeglichen werden“. In den Hinweisen zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.3 BuBR 2011 („Beurteilungsgespräch“) ist der Gesprächsinhalt weiter konkretisiert. Danach sind „wie bei Personalführungsgesprächen … Hinweise auf Stärken und Schwächen der zu Beurteilenden angebracht, dabei sollte auch versucht werden, offensichtlich überhöhten Selbsteinschätzungen und Erwartungen entgegenzuwirken und unbegründete Befürchtungen zu zerstreuen“ (Nr. 1 Absatz 2).
78In den folgenden Besprechungen der Sachgebietsleiter mit der „Dienststellenleitung“ (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 1 Absatz 1) sind nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 „Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen“. Auch diese Aufgabe ist nur zu erfüllen, wenn die Sachgebietsleiter sich schon gedankliche Vorstellungen über die Benotung der Einzelmerkmale gemacht haben.
79Im Anschluss an die Besprechungen hat der Vorsteher als Dienststellenleiter nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011 einen Beurteilungsplan aufzustellen, „in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind“. Dabei enthält der Beurteilungsplan nach Satz 5 das von dem Dienststellenleiter vorgesehene Gesamturteil, die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung und die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet der zu Beurteilenden. In Nr. 8 („Beurteilungspläne“) der Startverfügung ist ergänzend bestimmt, dass „die prognostischen, auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien beruhenden Gesamtpunktwerte in den Beurteilungsplänen anzugeben sind“. Die Berechnung der „prognostischen Gesamtpunktwerte“ ist ohne eine Bewertung der Einzelmerkmale nicht möglich, weil der Gesamtpunktwert nichts anderes ist als das Ergebnis einer Addition der Einzelmerkmalbewertungen.
80Schließlich verlangt die Gremiumsbesprechung in Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011 einen Vergleich der zu Beurteilenden „und die gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Das setzt für die Dienststellenleitungen voraus, dass sie bei der Vorbereitung der Gremiumsbesprechung konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Einzelmerkmale, insbesondere der Leistungsbewertung entwickeln. Ohne eine solche Vorstellung lässt sich der einzelne Beamte weder im Vergleich mit anderen noch bei konkreten Fragen der Leistungsbewertung realitätsgerecht einordnen.
81(2b) Dieses Verfahren ist auch bei der Beurteilung des Klägers eingehalten worden. Durch die Beweisaufnahme ist geklärt, dass der Zeuge LRD I. -U1. als Beurteiler des Klägers vor der abschließenden Gremiumsbesprechung ein eindeutiges Vorstellungsbild von Leistung und Befähigung des Klägers, wie sie in den Einzelmerkmalen Ausdruck finden, hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Schilderungen des Zeugen über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie durchgeführt worden ist. Der Zeuge hatte nicht nur aufgrund der ihm vermittelten Kenntnisse der Sachgebietsleiter einen auch die Einzelheiten betreffenden Eindruck, sondern nach seinen glaubhaften Bekundungen auch aufgrund eigener Durchsicht der schriftlichen Berichte der mit Steuerfahndungssachen befassten Beamten eigene Erkenntnisse über die Arbeitsleistung und die Stärken und Schwächen der zu beurteilenden Beamten erhalten. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar und schlüssig angegeben, dass er im Hinblick auf das anstehende Beurteilungsverfahren bereits vor den oben näher benannten Sachgebietsleiterbesprechungen seit Anfang 2011 regelmäßige Besprechungen mit den Sachgebietsleitern u.a. mit dem Ziel des Meinungsaustausches über alle Beamten durchgeführt habe. Im Beurteilungsverfahren habe er sich von jedem Sachgebietsleiter Vermerke, so auch den von StOAR U. für den Kläger erstellten „Sprechzettel I2. “, über die jeweiligen Beamten von mindestens einer DIN A 4 Seite zur ersten Sachgebietsleiterbesprechung vorlegen lassen. Diese waren seinem Bekunden zufolge Grundlage der sehr intensiven Besprechungen, bei denen „die einzelnen Beamten mit allen ihren persönlichen Eigenschaften, soweit sie sich dienstlich niederschlagen, durchgesprochen“ worden seien. Bei der darauffolgenden Einordnung der Beamten in das Ranking des Hauses sei es in Einzelfällen zu Auseinandersetzungen gekommen, die spezielle Einzelmerkmale der Beamten zum Gegenstand gehabt hätten. Es habe jedoch meist darüber nicht im Einzelnen gesprochen werden müssen. Bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl für den Beurteilungsplan hätten – gedanklich – die Einzelmerkmale festgestanden.
82Vor der abschließenden Gremiumsbesprechung hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge einen so klaren Eindruck von jedem zu beurteilenden Beamten, dass er auch die Einzelmerkmale hätte schriftlich festlegen können. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sich auf ein Tableau beschränkt, in dem spezifische Stärken und Schwächen der einzelnen Beamten in ihren Einzelmerkmalen hervorgehoben gewesen seien.
83Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge einen nicht der Wahrheit entsprechenden Bericht über das Beurteilungsverfahren abgegeben haben könnte, bestehen nicht. Seine Aussage war in sich, auch auf Nachfrage hin, konsistent, sie vermittelte einen plastischen Eindruck von dem im Jahr 2011 im STRAFA C. durchgeführten Beurteilungsverfahren und enthielt anschauliche Einzelheiten, die auf das tatsächliche Erleben hinweisen.
84Weder der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen nicht alle Einzelmerkmale bei jedem zu beurteilenden Beamten durchgesprochen worden sind, noch die nicht vollständige Erwähnung aller Einzelmerkmale in dem „Sprechzettel“ vermögen den Eindruck zu widerlegen, dass die Einzelmerkmale im Falle des Klägers bereits vor der abschließenden Gremiumsbesprechung gedanklich festgestanden haben. Der Zeuge hat hinsichtlich der Einzelmerkmale nachvollziehbar darauf verwiesen, dass darüber insbesondere gesprochen wurde, wenn es um „Nahtstellen“, das heißt Notensprünge, die Beförderungseignung oder um Spitzennoten ging. Im Allgemeinen habe jedoch unter den Sachgebietsleitern Einigkeit bestanden, dann habe nicht über Einzelheiten gesprochen werden müssen. Wichtig sei allerdings immer die sachgerechte Einordnung des einzelnen Beamten in das Gesamtranking der Dienststelle gewesen.
85Soweit der Sprechzettel des Sachgebietsleiters im Falle des Klägers nicht alle Einzelmerkmale aufführt, ergibt sich daraus kein Anhalt für eine unvollständige Bewertung der Einzelmerkmale vor Festlegung der Gesamtpunktzahl. LRD I. -U1. verfügte – wie dargelegt – nicht nur über diese Informationsquelle, deren formale und inhaltliche Gestaltung er dem freien Ermessen der Sachgebietsleiter überlassen hatte. Er bezog seine Kenntnisse vor allem aus den mündlichen Besprechungen mit den Sachgebietsleitern. Im Rahmen dieser Besprechungen hatten nicht nur der für den Kläger zuletzt zuständige Sachgebietsleiter U. , sondern auch der frühere Sachgebietsleiter B. die Möglichkeit, zur Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers Stellung zu nehmen und den sich aus dem Vermerk ergebenden Eindruck zu ergänzen und zu präzisieren.
86Soweit der Vermerk schließlich nur die bis zum 30. September 2011 erzielten Fahndungssummen bzw. die bis zum 30. November 2011 bearbeiteten Fälle aufführt, liegt darin keine rechtlich fehlerhafte Außerachtlassung eines Teils des Beurteilungszeitraumes. Der Zeuge hat auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn selbstverständlich sei, neue Entwicklungen am Ende des Beurteilungszeitraumes zur Kenntnis zu nehmen und in seine Wertung einzubeziehen. Eine derartige neuere Entwicklung habe es jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben.
87Nach allem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beurteilung des Klägers aufgrund einer ordnungsgemäßen Erfassung und vollständigen Bewertung seiner dienstlichen Leistungen und seiner für die Dienstausübung wesentlichen Befähigungsmerkmale und einer darauf aufbauenden Zusammenfassung dieser Erkenntnisse in einem Gesamturteil zustande gekommen ist. Dieses Gesamturteil einschließlich der prognostischen Gesamtpunktzahl ist dokumentiert in dem Beurteilungsplan, der seinerseits Grundlage der Gremiumsbesprechung und der danach erstellten Beurteilung war. Gegen all das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folglich nichts zu erinnern.
88(3a) Das Beurteilungsverfahren stellt sich auch nicht auf Grund des durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Bewertungssystems als rechtswidrig dar. Nach Ziffer 6.1 und 6.2 BuBR 2011 ist für die Bewertung der Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungsbeurteilung eine fünfstufige Skala von 1 (= entspricht nicht den Anforderungen) bis zu 5 (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und für die Bewertung der Befähigungsmerkmale eine vierstufige Skala von 1 (= weniger ausgeprägt) bis 4 (= sehr stark ausgeprägt) vorgesehen. Das in einer siebenstufigen Bewertungsskala bestehende Gesamturteil setzt sich gemäß Ziffer 6.3 BuBR 2011 aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Einzelnen im Vergleich zu den übrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe zusammen. Dass ein derartig abgestuftes System gegen das Prinzip der Bestenauslese verstößt,
89vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 -, juris, Rn. 71 ff.,
90lässt sich auch mit Blick auf das Fehlen einer Erläuterung, in welchem Verhältnis die Bewertung der Einzelmerkmale zu der Bildung des Gesamturteiles steht, nicht erkennen. Bereits aus der – für sich genommen nicht zwingenden,
91vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 6 A 2201/12 -, juris, Rn. 12, m.w.N. zur ausschließlichen Vergabe von Punktwerten, –
92textlichen Begründung der einzelnen Punktwerte sowie der sprachlichen Differenzierung des Gesamturteils ist eine Schlussfolgerung von bestimmten Einzelmerkmalen hin zu einem entsprechenden Gesamturteil möglich. Die Tatsache, dass sich weder der Beurteilungsrichtlinie noch den entsprechenden Hinweisen eine konkrete Zuordnung von Einzelmerkmalen zu bestimmen Gesamturteilen entnehmen lässt, ist der bereits genannten Ziffer 6.3 BuBR 2011 geschuldet und unschädlich. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale verbietet sich insbesondere ein arithmetisches Ergebnis als Gesamturteil.
93Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 -, juris, Rn. 18, m.w.N.
94(3b) Dass im streitigen Beurteilungsverfahren der Zeuge LRD I. -U1. die Notenabstufungen der Einzelmerkmale oder aber des Gesamturteiles verkannt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
95(II) Ausgehend von dem eingangs genannten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmen stellt sich die Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 auch im Übrigen als rechtmäßig dar. Insbesondere ist die Beurteilung plausibel. Es ist nicht feststellbar, dass die Einzelmerkmale schematisch vergeben worden sind, sie im Widerspruch zu dem Gesamturteil stehen, oder dieses nicht mit der zusammenfassenden Würdigung in Einklang zu bringen ist (1). Der Einfluss sachfremder Erwägungen, insbesondere eine Voreingenommenheit des damaligen Sachgebietsleiters, auf die Beurteilung ist ebenfalls nicht erkennbar (2).
96(1) Gesamturteil und Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten lässt. Dies erfordert jedoch keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsste.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 14.
98In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unlösbaren Widerspruch und ist nicht plausibel.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 -, juris, Rn. 38f..
100Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Einzelmerkmale an den Kläger – wie er meint - schematisch vergeben worden sind. In der Leistungsbeurteilung hat er dreimal die Notenstufe 3 (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) und einmal, im Merkmal Arbeitsmenge, die Notenstufe 4 (= entspricht in vollem Umfang den Anforderungen) erhalten, die Befähigungsbeurteilung weist sechs Merkmale mit dem Ausprägungsgrad 3 (= stark ausgeprägt) und ein Merkmal mit dem Grad 2 (= normal ausgeprägt) auf. Ein schematisches, also undifferenziertes Vorgehen ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Klägers lässt sich aus dieser Benotung nicht herleiten. Eine weitere inhaltliche Begründung für seinen Vorwurf hat der Kläger selbst nicht gegeben. Dessen ungeachtet lassen sich die vergebenen Notenstufen aus dem „Sprechzettel I2. “ des Sachgebietsleiters StOAR U. herleiten und begründen. Darin wurden dem Kläger die Bewältigung eines „durchschnittlichen“ Arbeitspensums, eine „selbstständige“, „kooperationsbereite“, jedoch „sprunghafte“ Arbeitsweise mit in der Regel begründeten Arbeitsergebnissen sowie Hilfsbereitschaft bescheinigt. Diese Angaben stehen mit der Benotung in der Leistungsbeurteilung zweifelsfrei in Einklang. Zu den Befähigungsmerkmalen ist in dem Sprechzettel ausgeführt, dass der Kläger sich seiner Belastung als Fahndungsprüfer gewachsen zeige, er über eine rasche Auffassungsgabe verfüge, jedoch zu spontanen Entscheidungen neige. Er stehe zu seinen Arbeitsergebnissen und weise entsprechendes Verhandlungsgeschick auf. Auch diese Einschätzung steht in Einklang mit der Benotung in der Befähigungsbeurteilung. Gestützt werden die in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung vergebenen Notenstufen durch die konkreten Ausführungen zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers in den Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. vom 13. Juli 2012, des damals zuständigen Sachgebietsleiters StOAR U. vom 10. Juli 2012 und des früheren Sachgebietsleiters ORR B. vom 11. Juli 2012. In diesen wird ein mit den dortigen Notenstufen übereinstimmendes Bild eines in Teilbereichen überdurchschnittlich, jedoch in erheblichem Umfang auch unterdurchschnittlich arbeitenden Beamten gezeichnet. Insbesondere wird dem Kläger die häufig unsortierte („geradezu chaotische“) Aktenführung und der erhebliche Nachfrage- bzw. Nachbearbeitungsaufwand in seinem Arbeitsbereich vorgehalten.
101Ausgehend von diesen Einzelfeststellungen ist auch das Gesamturteil mit der Note „vollbefriedigend unterer Bereich“, das nach der Notendefinition der Ziffer 6.3 BuBR 2011 eine Beurteilung für Beamtinnen und Beamte darstellt, „die nach Eignung, Befähigung und Leistung in Teilbereichen über den Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe liegen“, in sich schlüssig. Dass der Kläger die Bedeutung seines Arbeitsgebietes, seine Leistung und Befähigung selbst höher einschätzt, ist insoweit unbeachtlich. Denn es kommt auf die Einschätzung des Vorgesetzten und des Beurteilers an, aus deren Stellungnahmen sich weder erkennen lässt, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, noch etwas dafür ergibt, dass sie allgemeingültige bzw. sich aus den Richtlinien ergebende Wertmaßstäbe verletzt haben.
102Das Gesamturteil steht auch nicht im Widerspruch zu der zusammenfassenden Würdigung, in der nach Abschnitt V der Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011 die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteiles darzulegen sind. Darin wird der Kläger als ein engagierter, stets motivierter Steuerfahndungsprüfer mit fundierten Fachkenntnissen und rascher Auffassungsgabe dargestellt, der auf die Abstimmung seiner Ermittlungen mit den Vorgesetzten achten und seine Ergebnisse nachvollziehbarer darstellen sollte. Dass sich dabei in der Würdigung keine eindeutig negativen Aussagen finden, führt nicht dazu, dass ein besseres Gesamturteil als „vollbefriedigend“ hätte vergeben werden müssen. Insoweit weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass mit dieser Würdigung das Herausragen des Klägers aus seiner Besoldungsgruppe in Teilen verdeutlicht werden sollte. Nachvollziehbar ist auch, dass es sich zwar um grundsätzlich positive Aussagen in der Würdigung handelt, aber dennoch – konkret benannte – Steigerungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
103(2) Es ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass in die Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind.
104Dabei kann auf sich beruhen, ob der entsprechende Einwand bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist.
105Vgl. hierzu: ablehnend BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 -, juris, Rn. 11, 12; bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2000 – 5 L 4396/99 -, juris, Rn. 4.
106Jedenfalls bestehen in der Sache keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass StOAR U. als damals zuständiger Sachgebietsleiter des Klägers voreingenommen war.
107Eine für einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit muss tatsächlich vorliegen und die Beurteilung beeinflusst haben. Dies setzt voraus, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26.
109Dabei hat das Tatsachengericht den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck – anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess – grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetze des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen.
110Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 100/14 -, juris, Rn. 77.
111Hiervon ausgehend hat StOAR U. während des Beurteilungsverfahrens oder im Beurteilungszeitraum keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen lassen. Er hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel geschildert, dass es hinsichtlich eines Streites im Juli/August 2010 zu einer Aussprache und Erledigung der Differenzen gekommen sei. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass gerade und ausschließlich in seinem Fall vorgelegte Vorgänge, auch solche mit einem minimalen Bearbeitungsaufwand, eine überlange Bearbeitungszeit durch StOAR U. aufgewiesen hätten, hat der Zeuge – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – hinreichend verdeutlicht, dass er die vom Kläger vorgelegte Vorgänge zeitaufwändiger und intensiver bearbeiten musste. Dies ist aufgrund der dem Kläger in der Beurteilung vorgehaltenen unsortierten Aktenführung nachvollziehbar. Auch die übrigen Begleitumstände ergeben keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit. Vielmehr zeigt sich auch anhand des „Sprechzettels I2. “, dass StOAR U. dem Kläger eher wohlwollend gegenüberstand. Ansonsten wäre die ausführliche Erklärung der Leistungsabweichung des Klägers im Jahr 2011 nicht verständlich.
112Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen im Umfang der Erledigung aufzuerlegen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Klagebegehren aufgrund des formellen Fehlers Erfolg gehabt hätte, dies jedoch keine Klärung der von den Beteiligten maßgeblich aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen des Rechtsstreits beinhaltet hätte.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Funktionsstelle als Leiterin/des Leiter der Direktion Kriminalität beim Polizeipräsidium N. (Besoldungsgruppe A 16) mit einem der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund folge daraus, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohten, weil eine Ernennung eines der Beigeladenen regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Anordnungsanspruch liege vor, weil der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung habe. Die Auswahlentscheidung beruhe u.a. auf der fehlerhaften Regelbeurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 (Beurteilungszeitraum 1. September 2011 bis 31. August 2014). Der Endbeurteiler habe seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag entgegen Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol NRW, RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678) nicht plausibel begründet. Es bleibe offen, aus welchen Gründen er im Rahmen seines Quervergleichs und des von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstabs dem Erstbeurteilervorschlag nicht gefolgt sei.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass der Endbeurteiler die Absenkung der streitigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag maßgeblich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe und den von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstab gestützt hat. In diesem Zusammenhang trifft es für sich betrachtet auf keine rechtlichen Bedenken, wenn die in Bezug auf alle Leistungsmerkmale sowie im Gesamturteil vorgenommene Absenkung – wie hier – nicht linear, das heißt für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt ist. Denn auch bei einer mit dem „Quervergleich“ begründeten Absenkung kann der Endbeurteiler zu dem Ergebnis gelangen, dass im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Bezugsgruppe (nur) bei einzelnen Merkmalen zu wohlwollend bzw. besonders wohlwollend ausgefallen ist. Dann entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, in einem solchen Fall auch nur die entsprechenden Merkmale abzusenken oder einzelne Merkmale ggf. auch um mehr als einen Punkt herabzusetzen. Eine solche differenzierte Absenkung bedarf indes – insbesondere auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin – einer entsprechenden (weiteren) Plausibilisierung.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14, vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 – und vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 –, jeweils nrwe.de.
8Ob hier die (Plausibilisierung der) Begründung der Absenkung der Einzelmerkmale und der Gesamtbewertung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW diesen Vorgaben entspricht, erscheint zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht verneint dies u.a. unter Verweis auf die lediglich allgemein formulierte Abweichungsbegründung in der Beurteilung sowie den nur teilweise „die substantiierten Einwände des Antragstellers“ aufgreifenden Vortrag des Endbeurteilers im einstweiligen Anordnungsverfahren (vgl. Antragserwiderung vom 22. September 2015). Auch in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015 lassen sich erläuternde Ausführungen allenfalls in Bezug auf die Absenkung der Merkmale Mitarbeiterführung, Veränderungskompetenz, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang ausmachen (vgl. S. 12 und 16 f.).
9Es bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung, ob schon deshalb den (formalen) Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nur unzureichend Rechnung getragen worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Endbeurteiler die Herabsetzung der Einzelmerkmale sowie der Gesamtnote auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage gestützt hat. Fehlt es aber schon an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für eine rechtmäßige Notenabsenkung, kann der Endbeurteiler letztlich auch den Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nicht sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerfrei nachkommen.
10Auch der Quervergleich kommt in aller Regel – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstabes“ muss der Endbeurteiler – sollen wie hier nicht sämtliche betrachteten Bewertungen linear herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
11Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2014, a.a.O., vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, nrwe.de, vom 19. April 2011, a.a.O., und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
12Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteiler-
13besprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2014, vom 25. Juli 2014, vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O. und allgemeiner auch Beschluss vom 24. Juni 2014 – 6 B 491/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
15Wenn danach eine – auch hier vom Endbeurteiler im Rahmen der Maßstabsbesprechung vom 3. Juni 2014 erbetene – separate Begründung für Erstbeurteiler-
16vorschläge im Prädikatsbereich (Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten) als Erkenntnisquelle für die Erstellung der Beurteilung unbedenklich ist, bedeutet das indessen nicht, dass der Endbeurteiler seine Absenkungsentscheidung stets und ohne Weiteres alleine darauf stützen könnte. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW sieht vor, dass der Endbeurteiler für die abschließende Entscheidung über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heranzieht (Beurteilerbesprechung). Dabei sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Daraus folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) – gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag – der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist. Abgesehen von diesen ausdrücklichen Vorgaben der BRL Pol NRW stieße eine allein auf eine separate Begründung gestützte Herabsetzung mit Blick auf die nicht nach einheitlichen Maßstäben frei formulierten Texte auch aus allgemeinen Erwägungen auf rechtliche Bedenken.
17Hat der Endbeurteiler hingegen – nachdem er im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate Begründungen“ für die Prädikatsvorschläge erbeten hat – den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen in Kenntnis der beabsichtigten Absenkung der jeweiligen Merkmale sowie ggf. der Gesamtnote in der Endbeurteilung (nochmals) zu äußern, bestehen regelmäßig keine grundsätzlichen Bedenken, dass er sich für die Absenkungsentscheidung eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft hat.
18Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 6 B 698/15 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014 und vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O.
19In diesem Fall haben die anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit, einer – bei nur schriftlicher Begründung denkbaren – Verzerrung oder unzureichenden Vermittlung des Leistungsbildes des betreffenden Beamten sowie einer nicht sachgerechten Herabsetzung der Beurteilung auf der Grundlage des Quervergleichs durch ergänzende Erläuterungen entgegenzuwirken.
20In dieser Weise ist im Fall des Antragstellers jedoch nicht verfahren worden. In der maßgeblichen Endbeurteilerbesprechung vom 12. November 2014 waren auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder der Erstbeurteiler LR U. L. noch dessen allgemeiner Vertreter KD Dr. T. anwesend. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein anderer personen- oder sachkundiger Bediensteter, der Auskunft über die Leistungen des Antragstellers hätte geben können, in der Endbeurteilerbesprechung zugegen war.
21Keine abweichende rechtliche Bewertung folgt daraus, dass offenbar bereits in der Maßstabsbesprechung am 3. Juni 2014 auf die Endbeurteilerbesprechung am 12. November 2014 hingewiesen worden war und nach dem Protokoll der Maßstabsbesprechung die „persönliche Teilnahme als Erstbeurteiler“ an der Endbeurteiler-
22besprechung „erforderlich ist“. Der Umstand, dass dem weder der Erstbeurteiler oder dessen Vertreter noch ein (sonstiger) hinsichtlich des Antragstellers personen- oder sachkundiger Bediensteter nachgekommen ist, rechtfertigt es nicht, die Absenkung einer Beurteilung auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage zu stützen. Auch die vom Antragsgegner angeführte Gelegenheit des Erstbeurteilers zum Austausch mit dem Endbeurteiler in der Maßstabsbesprechung und zum „Informationsgespräch mit Referat 403“ lassen nicht erkennen, dass dem Endbeurteiler in einer den oben aufgezeigten Anforderungen genügenden Weise die erforderliche Erkenntnisgrundlage für die Absenkung unterbreitet worden ist, zumal im Hinblick auf den Antragsteller ein entsprechender Austausch offenbar gar nicht erfolgt ist. Im Übrigen unterläge eine Absenkung allein aufgrund solcher Gespräche mit Blick auf die oben dargestellte Funktion der Endbeurteilerbesprechung rechtlichen Bedenken. Auch lässt sich daraus, dass dem Erstbeurteiler mangels Wahrnehmung des angebotenen „Informationsgesprächs mit Referat 403“ kein „konkreterer Überblick über die teilweise landesweiten Vergleichsgruppen“ ermöglicht werden konnte, nichts für die Rechtmäßigkeit der Absenkung herleiten. Insbesondere bietet dieser Umstand keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erstbeurteiler insgesamt oder in Bezug auf einzelne Leistungsmerkmale zu milde Bewertungsmaßstäbe angewendet haben könnte.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene zu 2. hat hingegen beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihre dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2011 nicht zu beanstanden sei. Die Erstbeurteiler seien ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 aufgefordert gewesen, „Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen“. Bei der Schlusszeichnung der Beurteilung sei es insbesondere auf die „inhaltliche Ausgefeiltheit“ dieser Begründung angekommen. Dementsprechend habe der Endbeurteiler den die Klägerin betreffenden Erstbeurteilervorschlag lediglich hinsichtlich der beiden Einzelmerkmale übernommen, die in der gesonderten Begründung des Erstbeurteilers vom 3. November 2011 inhaltlich konkretisiert worden seien („Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“).
5In dem Vorgehen des Endbeurteilers, die Beurteilung auch auf von den Erstbeurteilern im Vorfeld der Beurteilerbesprechung erbetene „kurze separate“ Begründungen für Prädikatsvorschläge zu stützen, liegen keine Rechtsfehler.
6Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW., S. 678). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris. Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Endbeurteiler allein darauf beschränkt habe, die für die Prädikatsvorschläge gegebenen Begründungen der Erstbeurteiler miteinander zu vergleichen. Der Zeuge E. habe nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch die einzelnen Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler gesichtet und schließlich die Endbeurteilungen aufgrund der Aussprache in der Besprechung vom 16. November 2011 gefertigt. Zum Zwecke einer umfassenden Beratung habe der Zeuge in dieser Besprechung die Namen der zu Beurteilenden zunächst einzeln, später in Blöcken, aufgerufen und um Wortbeiträge gebeten. Auch der Erstbeurteiler der Klägerin, der Zeuge N. , habe Gelegenheit gehabt, zu seinem Beurteilungsvorschlag Stellung zu nehmen. Hiervon habe er „offenbar“ keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin tritt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung entgegen, indem sie vorträgt, dass die Endbeurteilerbesprechung im „Stakkato-Takt“ abgelaufen und ihre „Beurteilung (…) in diesem Rahmen nicht besprochen worden“ sei. Ferner hätte „lediglich theoretisch die Möglichkeit bestanden (…), sich zu jedem Namen zu äußern, allerdings hätte [der Erstbeurteiler] sich dann vordrängeln müssen und einen Grund, z.B. einen wichtigen Termin, vorschieben müssen“. Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris, Rdn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris, Rdn 4.
10Die Einwände, mit denen die Klägerin der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch der anderen Art auf. Vielmehr würdigt sie lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerung ihre eigene entgegen. Dies reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus.
11Das Zulassungsvorbringen gibt auch sonst keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der Zeugen E. und I. als glaubhaft angesehen und ausgeführt, ihre Angaben zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung seien detailliert. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen ihre Aussagen abgestimmt und Falsches vorgetragen hätten. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil der Zeuge sich „keine eigenen Notizen gemacht“, sich die „entscheidenden Dinge“ aber gleichwohl gemerkt haben will, „etwa wenn Ausführungen gar nicht schlüssig“ gewesen seien (Seite 8 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dies sei angesichts der Vielzahl der besprochenen Beurteilungsvorschläge „nach menschlichem Ermessen nicht möglich“, erschüttert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Zum einen gab es nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu allen Beurteilungsvorschlägen Wortbeiträge der Erstbeurteiler. Zum anderen haben die Zeugen E. und I. „den Verlauf der Besprechung [an dem auf die Endbeurteilerbesprechung folgenden Tag] noch einmal nachvollzogen“ und hierbei auf Notizen des letztgenannten Zeugen zurückgegriffen. Der Umstand, dass die „Stichworte“ bzw. „Notizen“ (vgl. Seite 10 des Protokolls über die mündliche Verhandlung) des Zeugen I. nicht als Anhang dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung beigefügt worden sind, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, aus welchen Gründen es geboten gewesen sein sollte, das Protokoll in dem geltend gemachten Sinne zu ergänzen, zumal die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine dahingehende Protokollierung nicht vorsehen (vgl. Nr. 9 BRL Pol).
12Das Zulassungsvorbringen zeigt auch sonst keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 19. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden.
13Richtigkeitszweifel folgen auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Erstbeurteiler nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Besprechung vom 16. November 2011 zur Beurteilung der Klägerin „offenbar“ nicht geäußert und demnach der Endbeurteiler keine weiteren (ergänzenden bzw. konkretisierenden) tatsächlichen Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Klägerin vermittelt bekommen hat.
14Zwar kann der Endbeurteiler die Notenabsenkung bei Einzelmerkmalen, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ (Seite 6 der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2011) stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade die Klägerin im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 26.
16Im Streitfall hat der Endbeurteiler - wie ausgeführt - im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit gegeben, sich zu den Beurteilungsvorschlägen zu äußern. Dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Zeugen N. nicht wahrgenommen worden ist, stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine - sechs Einzelmerkmale betreffende - Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Einwand der Klägerin, separate Begründungen für Prädikatsvorschläge könnten die nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol vorgesehene Hinzuziehung personen- und sachkundiger Bediensteter nicht ersetzen, erfolglos. Denn an einer solchen Hinzuziehung hat es hier nicht gemangelt.
17Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen der Klägerin nicht, die von dem Endbeurteiler vorgenommene Herabsenkung der Bewertung von sechs Einzelmerkmalen um je eine Note sei nicht plausibel. Ein Plausibilitäts- oder Begründungsdefizit folgt nicht daraus, dass der Endbeurteiler nur den Erstbeurteilervorschlag hinsichtlich der beiden Merkmale „Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ beibehalten, die Bewertung der weiteren (sechs) Einzelmerkmale hingegen abgesenkt hat.
18Nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL hat, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen, der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Abgesehen davon, dass im Streitfall Erst- und Endbeurteiler im Gesamturteil übereinstimmen („übertrifft die Anforderungen“), hat der Senat im Hinblick auf die an diese Begründung zu stellenden Anforderungen bereits festgestellt, dass Umfang und Intensität der vorgeschriebenen Begründung sich daran zu orientieren haben, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist.
19Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit.
20In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris, 22 bis 24.
22Ausweislich der angegriffenen Beurteilung ist ein „strenger Beurteilungsmaßstab“ zugrunde gelegt worden und die Absenkung der Bewertung der sechs Einzelmerkmale „Folge des insbesondere in der Beurteilungskonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe“. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die insbesondere mit dem „Quervergleich“ begründete Herabsenkung durch den Endbeurteiler musste nicht zwingend linear, also im Hinblick auf alle Einzelmerkmale gleichmäßig erfolgen. Hält der Endbeurteiler wie im Streitfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Vergleichsgruppe nur einzelner Einzelmerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese Merkmale abzusenken. So liegt der Fall hier. Nach den Angaben des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung habe er den Erstbeurteilervorschlag bei den angeführten beiden Merkmalen übernommen, insbesondere aufgrund der Bereitschaft der Klägerin zu einem Auslandseinsatz („Veränderungskompetenz“) und ihrer kontinuierlich guten Leistungen im Bereich der „Mitarbeiterführung“. Bei den übrigen Merkmalen habe die Klägerin insbesondere im Quervergleich nicht den in der Maßstabsbesprechung vorgegebenen hohen Anforderungen genügt. Dem entspricht die Begründung des Erstbeurteilers für den Prädikatsvorschlag vom 3. November 2011, in dem insbesondere das „breite Verwendungsspektrum“ der Klägerin und ihre „Führungsleistungen“ hervorgehoben werden.
23Mit dem Zulassungsvorbringen legt die Klägerin keine substantiierten Einwände gegen die Absenkungsentscheidung dar, die eine weitere Plausibilisierung erfordert hätten. Unsubstantiiert ist ihr Einwand, in der Begründung vom 3. November 2011 seien „sehr wohl Aussagen zu Hervorhebungen in anderen Merkmalen enthalten, die allerdings vom Endbeurteiler nicht erkannt oder berücksichtigt worden sind“.
24Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie „als Abteilungsleiterin in einer Landratsbehörde regelmäßig höhere Führungsanforderungen zu bewältigen hätte“. Denn der Endbeurteiler hat aufgrund ihrer in diesem Bereich gezeigten „kontinuierlich gute[n] Leistungen“ den Erstbeurteilervorschlag übernommen.
25Das Zulassungsvorbringen, der Endbeurteiler habe weiter nicht berücksichtigt, dass nach Nr. 6 BRL Pol in der Regel anzunehmen sei, dass sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach bestünden angesichts der überaus starken Vergleichsgruppe keine Bedenken, „dass die Klägerin trotz gestiegener Lebens- und Diensterfahrung erneut mit 4 Punkten und hinsichtlich einzelner Merkmale sogar schlechter als zuvor beurteilt“ worden sei.
26Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle der Leiterin/des Leiters der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium E. (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW) einzubeziehen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner habe den Antragsteller nach einer „Vorauswahl“ fehlerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung für den Antragsteller vom 14. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011) rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei seiner Plausibilisierungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass sich dies schon aus der unterbliebenen Befragung des Erstbeurteilers sowie des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei durch den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 zum individuellen Leistungsbild des Antragstellers ergebe. Unabhängig davon sei aber jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler und damit auch der Endbeurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit des Antragstellers verschafft hätten.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde, dass sich der Beurteiler für die sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Beamten eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen muss, die allerdings nicht zwingend auf eigener Anschauung beruhen muss. Ist der zu beurteilende Beamte – wie hier – abgeordnet, mit der Folge, dass es im Beurteilungszeitraum keine oder nur wenige Arbeitskontakte zwischen ihm und dem (Erst-)Beurteiler (vgl. auch Nr. 9.1 Abs. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) gegeben hat, muss er sich in anderer Weise, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen (vgl. auch Nr. 3.5 BRL Pol NRW) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung verschaffen. Die von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Eine Bindung des (Erst-)Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrags besteht zwar nicht; gleichwohl darf eine abweichende Beurteilung nicht unplausibel sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 101/14 –, nrwe.de, und Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, der gegebenenfalls angefertigten Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. auch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW).
9Diese Vorgehensweise, bei der sich Erst- und Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, hat zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen – hier des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 – auf den Erstbeurteilervorschlag bzw. die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Im Hinblick auf den Beurteilungsvorschlag sei zunächst angemerkt, dass dieser entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners u.a. in der Beschwerdebegründung vom 25. März 2014 (vgl. etwa S. 26 oben) nicht vom Präsidenten DHPol a.D. O. angefertigt worden ist, sondern von LPD X. C. .
10Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist allerdings zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Beamten ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt auf der Hand.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, nrwe.de.
12Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben macht der Antragsgegner auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend plausibel, dass die Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Dozententätigkeit in sachgerechter Weise in die Beurteilung eingeflossen sind.
13Der Antragsteller hat mit der Rüge einer „fehlenden Überhörung“ seiner Lehrtätigkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel hat, ob bzw. in welcher Weise seine Dozententätigkeit Eingang in die Beurteilung bzw. den Beurteilungsbeitrag gefunden hat, mit der Folge, dass den Antragsgegner insoweit eine Pflicht zur Plausibilisierung seiner Bewertung trifft.
14Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – und vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, jeweils nrwe.de.
15Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , als auch der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , im Beurteilungszeitraum allenfalls vereinzelte Arbeitskontakte zum Antragsteller hatten und sich daher mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 gestützt haben, kommt es darauf an, ob die Dozententätigkeit des Antragstellers in sachgerechter Weise in diesen Beurteilungsbeitrag eingeflossen ist.
16Das Vorbringen des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Dozententätigkeit des Antragstellers bei der Leistungsbewertung komme sowohl in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 als auch in der Beurteilung vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck, was der „Ersteller des Beurteilungsbeitrags, Präsident DHPol a.D. O. “, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, ist jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Denn die dort in Bezug genommenen Aufgaben
17„Gestaltung der Polizeilichen Verkehrslehre im Masterstudiengang der DHPol (Modul 7 und 18) sowie der Fortbildung national und international (Aus- und Fortbildung) mit den fachlichen Schwerpunkten
18 in Strategie und Taktik der Verkehrssicherheitsarbeit und
19-unfallbekämpfung
20 Integrative Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und
21Kriminalitätsbekämpfung
22 sowie der Effektivität und Effizienz verkehrspolizeilicher Maßnahmen in
23Allgemeinen und Besonderen Aufbauorganisationen“
24beschreiben die Entwicklung von Lehrkonzepten und die Gestaltung von Lehrinhalten im Vorfeld der Lehrveranstaltungen, lassen aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der „eigentlichen“ Dozententätigkeit, d.h. der unmittelbaren Lehrtätigkeit gegenüber den Studierenden erkennen. Inwieweit darüber hinaus diese Bestätigung des Präsidenten DHPol a.D. O. überhaupt tragfähig ist, weil dieser nicht selbst Ersteller des Beurteilungsbeitrags war, sondern LPD X. C. , bedarf mit Blick die eben bereits aufgezeigten Defizite im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Überprüfung.
25Der Antragsgegner weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Benennung sämtlicher im Beurteilungszeitraum wahrgenommener Aufgaben nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose Benennung, insbesondere auch untergeordneter Tätigkeiten an tatsächliche Grenzen stoßen würde und auch sonst aus Sachgründen nicht geboten ist. Dem entsprechend trifft es auch auf keine rechtlichen Bedenken, wenn nach der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW die Aufgabenbeschreibung (lediglich) die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen soll. Ob danach die eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (à 45 Minuten) umfassende Dozententätigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Vorgaben in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es wird weder vom Antragsgegner nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar, ob und wie die Dozententätigkeit des Antragstellers im Beurteilungsverfahren überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von solch geringem Gewicht gewesen wäre, dass sie von vornherein ohne Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers gewesen wäre.
26Zwar lässt allein der Umstand, dass eine vom Beamten während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeit bzw. wahrgenommene Aufgabe nicht ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt ist – sei es in der Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags –, nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Umstände auch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Leistungsbewertung regelmäßig durch eine Vielzahl von Einzeleindrücken gekennzeichnet ist, die nicht allesamt und vollständig wiedergegeben werden können. Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine langjährige persönliche Kenntnis des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags es nahelegen kann, dass auch alle wesentlichen Tätigkeiten des Beurteilten – und damit auch die Dozententätigkeit des Antragstellers – in den Beurteilungsbeitrag mit eingeflossen sind. Insoweit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die vom Antragsgegner angeführte langjährige, seit dem Jahr 2002 bestehende persönliche Kenntnis des Präsidenten DHPol a.D. O. vom Antragsteller und dessen Tätigkeiten, insbesondere der neun Wochenstunden umfassenden Lehrverpflichtung, in den von LPD X. C. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 eingeflossen sein könnte. Das vom Verwaltungsgericht bemängelte Plausibilisierungsdefizit ist damit ebenfalls nicht ausgeräumt. Denn mit diesem generellen Hinweis auf die langjährigen Arbeitskontakte wird – auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens – nicht substantiiert aufgezeigt, in welcher Weise dies konkret erfolgt sein soll.
27Der Verweis auf die Bewertung des Antragstellers „auf der Basis der systematischen Lehr- und Fortbildungsevaluation und dem Evaluationskonzept der DHPol“ führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn auch damit wird nicht deutlich, wie der Ersteller des Beurteilungsbeitrags im konkreten Fall des Antragstellers seine Erkenntnisse über die Dozententätigkeit gewonnen haben soll. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich in der nicht weiter belegten Vermutung, es könne „davon ausgegangen werden, dass Herr O. genügend Erkenntnisse außerhalb einer Überhörung gewonnen hat, die vollkommen ausreichend für eine Bewertung der einen geringen Teil des Arbeitsplatzes des Fachgebietsleiters ausmachenden Tätigkeitsspektrums waren“. Abgesehen davon, dass der Präsident DHPol a.D. O. ohnehin nicht den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, kann die Heranziehung von Evaluationsergebnissen auf rechtliche Bedenken treffen, wenn und soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass diese auf der Einschätzung von Studierenden, Absolventen oder auch externen Fachvertretern beruhen.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
29Soweit der Antragsgegner mit seiner Berechnung, lediglich 16,5 % der Wochenarbeitszeit entfalle auf Lehrveranstaltungen (vgl. S. 30 ff. der Beschwerdebegründung), möglicherweise belegen will, die Dozententätigkeit sei von so geringem Gewicht, dass sie ohnehin keiner (ausdrücklichen) Aufnahme in den Beurteilungsbeitrag bzw. die Beurteilung bedürfe, überzeugt dies nicht. Zunächst setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die Lehrtätigkeit „zu den Hauptaufgaben von Fachgebietsleitern“ gehöre (vgl. S. 26 der Beschwerdebegründung). Des Weiteren lässt er dabei außer Betracht, dass die Dozententätigkeit neben der unmittelbaren Durchführung der Veranstaltung auch deren Vor- und ggf. Nachbereitung umfasst. Unabhängig davon ist auch ein (unterstellter) Anteil von lediglich 16,5 % der Tätigkeit nicht in der Weise untergeordnet, dass es sachgerecht wäre, ihn bei der Beurteilung vollkommen außer Betracht zu lassen.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
31Die vom Antragsgegner gerügte Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, auf entsprechende begründete Einwendungen des Beurteilten, bestehende Plausibilitätsdefizite auszuräumen. Sollte sich im Rahmen der Plausibilisierung ergeben, dass sich der Beurteiler bzw. Ersteller des Beurteilungsbeitrags auf Tatsachen gestützt hat, die aus der Sicht des Beurteilten unzutreffend sind, kann Raum für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Beweiserhebung durch das Gericht bestehen. Dazu gab es hier aber bereits mangels erläuternder Konkretisierungen keinen Anlass.
32Bleibt nach Vorstehendem die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beurteilung auch deswegen als fehlerhaft anzusehen ist, weil der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , – vor der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Einzelmerkmale um je einen Punkt – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 weder vom Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , noch vom „ebenfalls anwesenden Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei“ (vgl. S. 35 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 25. März 2014), weitere (ergänzende bzw. konkretisierende) tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Klägers vermittelt bekommen hat.
33Denn der Endbeurteiler die kann Notenabsenkung, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen-sachkundigen Erstbeurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade der Antragsteller im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
35Hier hat der Endbeurteiler allerdings im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen zu äußern (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 sowie Protokoll vom 21. Januar 2012 über die Endbeurteilerbesprechung vom 16. November 2011). Der Umstand, dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Direktor LAFP T. ebenso wenig wahrgenommen worden ist wie von dem Präsidenten DHPol a.D. O. oder dem (ausweislich der Teilnehmerliste ebenfalls anwesenden) Ersteller des Beurteilungsbeitrags LPD X. C. , stellt es für sich gesehen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Ob dies hier hinsichtlich der bereits in der Beurteilung unter Ziffer III.1. („Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“) – die „Informationsvermittlung“ erfolgte ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 nicht „wie grundsätzlich gewünscht in einer kurzen Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks, sondern innerhalb dessen“ – enthaltenen Aufzählung der breit gestaffelten Erfahrungsfelder des Antragstellers der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Streitwertänderung Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, nrwe.de
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011. Die Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2011 sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet habe. Es bleibe offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt sei und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich seien, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen. Nach der Abweichungsbegründung habe der Endbeurteiler die Notenabsenkung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt und damit die differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht. Dieses Plausibilitätsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Der bloße Hinweis auf den Quervergleich lasse u.a. offen, warum aus der Sicht des Endbeurteilers in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler auch darin liege, dass der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 lediglich eine – vom Erstbeurteiler nicht wahrgenommene – Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe.
5Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat. Auch im Zulassungsverfahren hat weder das beklagte Land noch der Endbeurteiler dieses Plausibilitätsdefizit behoben.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die abgegebene Begründung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol bzw. der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung.
8In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler die Absenkung von sechs Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (lediglich die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ blieben unverändert bei „übertrifft die Anforderungen“) sowie des Gesamturteils von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ allein wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichende Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.“
9Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine solche, auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren kann. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt (wie auch vom beklagten Land hervorgehoben, vgl. S. 8 f. der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2014) leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen und auch die Anforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden.
10Gleichwohl ist hier der Endbeurteiler bzw. der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Zunächst erklärt die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten sechs von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Insbesondere aber berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass der Beurteiler seine Beurteilung auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin– ggf. auch noch im Gerichtsverfahren – entsprechend (weiter) zu plausibilisieren hat.
11Vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de.
12Der Kläger hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. Mai 2013 u.a. substantiiert gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus.
13Diesen Einwänden hat das beklagte Land auch im Zulassungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen – unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe bereits in anderen Verfahren ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – auf allgemeine (rechtliche) Erwägungen zur Abweichungsbegründung sowie – zum Beleg der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe – eine eingehende Darstellung der statistischen Daten zur Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Auch in Bezug auf die konkrete Beurteilung des Klägers belässt das weitere Zulassungsvorbringen die Gründe für die Herabsetzung der Bewertungen durch den Endbeurteiler im Vagen. Der Hinweis, „Der Endbeurteiler konnte auch im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe dem vom Vizepräsidenten der DHPol vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, 'dass der Berufungsgegner in besonderer Weise für eine Führungsposition geeignet erscheint', indem er die Leistungen des Berufungsgegners in den Merkmalen Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertete.“ und „Die Übrigen vorgetragenen Aspekte (…) trifft auch für die anderen (…) Beamten der Vergleichsgruppe zu.“ macht nicht hinreichend erkennbar, was den Endbeurteiler letztlich zur Herabsetzung der anderen Einzelmerkmale und der Gesamtnote bewogen hat.
14Ebenso macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich, weshalb die – vom beklagten Land im Fall des Klägers jedenfalls nicht in Abrede gestellte – Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung rechtfertigte. Das beklagte Land hat diese Beispielsfälle selbst als einen (möglichen) Anhaltspunkt für eine Hervorhebung der Gesamtnote aufgestellt, so dass die gleichwohl erfolgte Absenkung des Gesamtergebnisses des Klägers auch vor diesem Hintergrund ohne konkrete Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffend sein, wenn das beklagte Land anführt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in Gremien in der ausgeübten Funktion begründet sei, die maßgebliche Mitwirkung in Gremien nur „ggf.“ ausreiche und sich aus der Erfüllung eines der in den Spiegelstrichen genannten Beispiele nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung ableiten lasse. Diese allgemeinen Erwägungen lassen jedoch nicht erkennen, sondern allenfalls mutmaßen, was den Endbeurteiler letztlich (möglicherweise) zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers bewogen hat.
15Auch wenn es nach Vorstehendem darauf nicht mehr ankommt, sei hinsichtlich der Vorgehensweise in der Endbeurteilerbesprechung – keine über die im Vorfeld angeforderten schriftlichen Prädikatsbegründungen hinausgehende Erkundigung beim Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Beurteilten, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung – angemerkt, dass der Senat insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hat.
16Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014– 6 B 294/14 –, nrwe.de.
17Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen „Das VG Münster stellt mit der von ihr aufgestellten zusätzlichen Plausibilisierungspflicht sowie Pflicht zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung bzw. zum Erfordernis der Äußerung des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung einen bisher noch nicht dagewesenen Rechtssatz auf, der nicht nur erhebliche Auswirkung auf die Ausgestaltung zukünftiger Endbeurteilerbesprechungen und auf die BRL Pol haben würde, sondern auch über den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidet.“ formuliert das beklagte Land bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage.
20Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angenommene „Äußerungsgebot des Erstbeurteilers“ in Endbeurteilerbesprechungen weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, lässt bereits keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze erkennen. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, „ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Endbeurteiler nicht wahrgenommen hat“, nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf derzeit wegen des festgestellten Plausibilitätsdefizits nicht ankomme.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle begegne weder formellen noch materiellen Bedenken. Der Antragsgegner sei zu Recht von einem besseren Leistungsstand des Beigeladenen ausgegangen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013 erweise sich als rechtmäßig. Eine Widersprüchlichkeit zwischen der Beurteilung der Leistungs- und der Befähigungsmerkmale sei nicht erkennbar. Der Einwand, der Antragsteller habe aufgrund der Angabe über eine Freistellung bei dem Befähigungsmerkmal Belastbarkeit vergleichsweise schlecht abgeschnitten, sei bloße Spekulation. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung sei nicht ersichtlich. Auch habe sich die Verfasserin der Beurteilung, die Anstaltsleiterin LRD'in M. , hinreichende Kenntnis von den Leistungen des Antragstellers verschafft. Dem dazu herangezogenen Beurteilungsbeitrag des JVAI T. hafte kein Mangel an. Schließlich sei die Beurteilung nicht wegen des unterbliebenen Beurteilungsgesprächs mit der Dienstvorgesetzten fehlerhaft.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Antragsteller hat mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Weise zu sichern ist. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Die Aussichten des Antragstellers bei einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
6Die Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013, mit der dieser in das Auswahlverfahren einbezogen worden ist, trifft auf rechtliche Bedenken. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.
7Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 und 6 B 1162/13 –, jeweils nrwe.de.
9Nr. 1.2 der Richtlinien über Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten – für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs – AV d. JM vom 8. November 2012 (2000 – Z. 155), JMBl. NRW S. 303, bestimmt ergänzend, dass sich die Beurteilung auch auf den persönlichen Eindruck der oder des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten stützen soll.
10Dass die streitige Beurteilung unter Berücksichtigung dieser Maßgaben zustande gekommen ist, ist im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erkennbar. Es ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand weder anzunehmen, dass die Beurteilerin LRD'in M. das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Beurteilungszeitraum schon hinlänglich allein aus eigener Anschauung kannte, noch dass ihr vom Ersteller des Beurteilungsbeitrags JVAI T. oder auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse vermittelt worden sind.
11Der Antragsteller hat mit der im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 12. Mai 2014 – ohne inhaltlichen Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen – erklärt:
12„1.
13Abgesehen von alltäglichen Begegnungen (wie Begrüßungen) hatte ich mit der Anstaltsleiterin Frau LRD'in M. im Beurteilungszeitraum (März 2010 bis Oktober 2013) nur ein einziges Gespräch geführt, und zwar am 09.08.2011. Im Rahmen dieses Personalgesprächs wurde mir mitgeteilt, dass ich fortan „auf K“ geführt werde. Seither ist mit kein dienstlicher Kontakt mit der Anstaltsleiterin erinnerlich. Aber auch vor diesem Personalgespräch gab es während des Beurteilungszeitraums meiner Erinnerung nach keinen nennenswerten Kontakt mit ihr.
142.
15Zu Herrn JVHS T. hatte ich im Beurteilungszeitraum keinen dienstlichen Kontakt, der über das Dienstbuch hinausging; dieser beschränkte sich also auf Vorgänge wie Urlaub und Krankmeldungen. Er kann dementsprechend keine Kenntnis von meiner dienstlichen Tätigkeit haben, die ihn in die Lage versetzen würde, diese zu beurteilen.“
16Dass das einzelne und bei der Erstellung der Beurteilung bereits über zwei Jahre zurückliegende Gespräch mit der Beurteilerin LRD'in M. ebenso wie alltägliche Begegnungen mit dieser keine hinreichend aussagekräftige Erkenntnisgrundlage für eine allein darauf gestützte dienstliche Beurteilung bietet, liegt auf der Hand. Das wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht; anderenfalls wäre es sinnwidrig, dass die Anstaltsleiterin sich um die Beschaffung geeigneter Beurteilungsbeiträge bemüht hat. Aber auch der dementsprechend erstellte Beurteilungsbeitrag des JVAI T. , der nach der eidesstattlichen Versicherung dienstliche Kontakte mit dem Antragsteller nur bei der Abstimmung von Vorgängen wie Urlaub und Krankheit über das Dienstbuch hatte, genügt als Erkenntnisgrundlage nicht. Nichts anderes gilt bei zusammenfassender Betrachtung der Kenntnisse beider Personen und ergänzender Würdigung sonstiger Erkenntnisquellen.
17Der Antragsgegner hat weder im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren greifbare Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Erstellerin der Beurteilung – entgegen dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung –aus eigener Anschauung und / oder vermittelt durch den Verfasser des Beurteilungsbeitrags JVAI T. hinreichende tatsächliche Erkenntnisse für die sachgerechte Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale vorlagen. Auch lässt sich der vorliegenden Gerichtsakte einschließlich der vom Antragsgegner überreichten Verwaltungsvorgänge nichts dafür entnehmen, dass sich die Beurteilerin LRD'in M. auf sonstige Weise eine tragfähige Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung verschafft hat, etwa durch die Heranziehung schriftlicher Arbeitsergebnisse oder mit Hilfe anderer Personen, denen die Dienstausübung des Antragstellers aus eigener Anschauung bekannt ist.
18Der vom Antragsgegner geltend gemachte Umstand, dass die Anstaltsleiterin LRD'in M. den Antragsteller „seit Jahren kennt“ und ihn auch „lange Jahre aktiv gefördert hat“, ergibt nichts Konkretes dazu, ob und ggf. inwieweit sie sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gemacht hat. Entsprechendes gilt mit Blick auf das in seiner Allgemeinheit nicht ergiebige Vorbringen, die Anstaltsleiterin „kenne“ den Antragsteller „auch aus den aktuellen Wahrnehmungen seiner Einsätze in anderen Bereichen“. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, der Antragsteller sei „lange Jahre Abteilungsbediensteter auf der Abteilung gewesen, die die Anstaltsleiterin als Vollzugsabteilungsleiterin verantwortet“ habe, sagt dies nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang sich daraus unmittelbare Arbeitskontakte ergeben haben. Unabhängig davon bleibt im Unklaren, ob die dabei evtl. gewonnenen Erkenntnisse für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung waren, weil nicht dargelegt ist, dass sie während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums gewonnen worden sind.
19Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu dem Beurteilungsbeitrag des JVAI T. wird allein mit dem nicht näher substantiierten Einwand des Antragsgegners, es sei „schlicht unrichtig“, wenn der Antragsteller ausführe, er „habe zu Herrn JVHS T. nur über das Dienstbuch eine Verbindung gehabt“, nicht entkräftet. Konkrete Anhaltspunkte, in welcher Weise über das Dienstbuch hinausgehende unmittelbare Arbeitskontakte zwischen dem Antragsteller und JVAI T. im fraglichen Beurteilungszeitraum bestanden haben könnten, zeigt der Antragsgegner nicht auf.
20Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2014 überreichte Übersicht der mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte befassten Bediensteten vom 15. April 2013 besagt lediglich, dass JVAI T. zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III war, also in dem Bereich, dem auch der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums (März 2010 bis Oktober 2013) teilweise, nämlich vom 5. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 zugeordnet war. Ob JVAI T. auch schon in diesem Zeitraum stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III mit entsprechenden Arbeitskontakten zum Antragsteller war, lässt sich der Übersicht nicht entnehmen. Aber selbst dies unterstellt, verbleibt nach dem Wechsel des Antragstellers vom Bereich III in den Bereich X ein Zeitraum von zehn Monaten, für den nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise JVAI T. über das Dienstbuch hinaus tragfähige Erkenntnisse über das Leistungs- und Eignungsbild des Antragstellers gewonnen haben könnte. Dieser Zeitraum von zehn Monaten ist auch nicht von so untergeordneter Dauer, dass er bei der Beurteilung hätte außer Betracht bleiben können. Dies gilt umso mehr als das jüngere Leistungsbild des Beamten nicht selten von größerer Bedeutung für das Beurteilungsergebnis ist als im Beurteilungszeitraum weiter zurückliegende Leistungen.
21Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der für März 2015 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO i. d. F. des ÜBesG NRW mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen sei angesichts des besseren Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Vergleich mit der Beurteilung des Beigeladenen zugrundegelegte Beurteilung des Antragstellers für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 sei rechtmäßig ergangen. Insbesondere sei das nach den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW 2010, S. 678, im Folgenden: BRL Pol) durchzuführende Beurteilungsverfahren mit der Erstbeurteilung durch KHK I. eingehalten. Obwohl dieser erst seit dem 1. April 2014 Vorgesetzter des Antragstellers sei und aufgrund der Erkrankung des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums dessen Dienstverrichtung nicht aus eigener Anschauung gekannt habe, sei er aufgrund der Ausnahmevorschrift der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol zuständiger Erstbeurteiler. Anlass, den früheren Vorgesetzten des Antragstellers, KHK E. , der einen Beurteilungsbeitrag verfasst habe, als Erstbeurteiler heranzuziehen, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich KHK I. durch den Beurteilungsbeitrag ausreichende Kenntnisse verschaffen können. Die Beurteilung des Antragstellers sei plausibel. Wenngleich der Erstbeurteiler ausschließlich auf den Beurteilungsbeitrag habe zurückgreifen können, sei seine davon abweichende Wertung durch den Quervergleich mit den anderen zur Organisationseinheit des Antragstellers gehörenden Beamten desselben Statusamtes nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der übergeordnete Vorgesetzte, EKHK T. , im Hinblick auf sein abweichendes Votum dargelegt, dass er die Leistung und Befähigung des Antragstellers aus eigener Anschauung und unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen im Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe als durchweg gut, aber nicht sehr gut bewerte. Hierzu habe er beispielhafte Anhaltspunkte aufgezeigt.
4Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
5Insbesondere geht die Annahme des Antragstellers fehl, dass wegen fehlender Arbeitskontakte nicht KHK I. , sondern sein früherer Vorgesetzter, KHK E. , zuständiger Erstbeurteiler gewesen sei.
6Der frühere Vorgesetzte, KHK E. , war zum 1. April 2014 zu einem anderen Kommissariat versetzt worden. Damit war er zum Beurteilungsstichtag am 1. Juni 2014 (Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22. November 2013) nicht mehr Erstbeurteiler für den Antragsteller. Aus dem Regelungszusammenhang der BRL Pol ergibt sich, dass derjenige, der noch während des Laufs des Beurteilungszeitraums die Vorgesetzteneigenschaft verloren hat, nicht mehr Vorgesetzter und Erstbeurteiler sein kann. Dies verdeutlicht insbesondere Nr. 3.5 BRL Pol. Danach sind Beurteilungsbeiträge unter anderem bei einem Wechsel des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums zu erstellen. Sie sollen nach Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilung aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Damit gehen die Richtlinien davon aus, dass durch eine mit einer Umsetzung oder durch eine andere Personalentscheidung einhergehenden Änderung der Person des Vorgesetzten auch ein Wechsel in der Funktion des Erstbeurteilers einhergeht.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 -, juris, Rn. 28.
8Dieser Systematik hat der Antragsgegner Rechnung getragen. KHK I. ist aufgrund seiner aktuellen Vorgesetzteneigenschaft zum Erstbeurteiler bestimmt, von dem früheren Vorgesetzten, KHK E. , ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden.
9Der Einwand, die oben benannte Entscheidung des Senats könne aufgrund des Fehlens jeglicher eigener Anschauung des neuen Vorgesetzten über den Antragsteller nicht übertragen werden, geht fehl. Die in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers hat – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – mit der Änderung der Beurteilungsrichtlinien im Jahr 2010 eine Ausnahme in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol erfahren. Nach letzterer Vorschrift kann von der Vorgabe eigener Anschauung in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht nur bei fehlender Erreichbarkeit (z. B. Tod) des Erstbeurteilers vorliegt, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Erstbeurteiler aus anderen Gründen wenig oder aber keinen Kontakt mit dem zu beurteilenden Beamten hat, zeigt sich bereits anhand der Erläuterungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zu den geänderten Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Hinweise zur Erläuterung der Änderungen, www.mik.nrw.de). Diese benennen als Beispiele für Ausnahmen nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit, sondern auch Fälle unverhältnismäßigen Aufwandes (z. B. bei den Dozentinnen und Dozenten der FHöV und der DHPol, weil eine derartige Einschätzung vom Direktor des LAFP kaum zu leisten sei).
10Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall wird dem inneren Sinn der Richtlinien gerecht. Sie trägt der in Nr. 9 BRL Pol zum Ausdruck kommenden Absicht Rechnung, die Beurteilereigenschaft möglichst eindeutig festzulegen. Der Erstbeurteiler wird ausschließlich anhand der Vorgesetzteneigenschaft bestimmt, ohne dass Unwägbarkeiten wie z. B. Erkrankungen darauf Einfluss nehmen könnten.
11KHK I. standen aufgrund des den Beurteilungszeitraum bis auf zwei Monate erfassenden Beurteilungsbeitrages des früheren Vorgesetzten, KHK E. , ausreichende Informationen für die Erstbeurteilung des Antragstellers zur Verfügung. Da der Beurteilungsbeitrag die notwendigen Bewertungen für die Einzelmerkmale durch Vergabe der entsprechenden Punktzahlen enthielt, lag mit ihm eine hinreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Leistung und Befähigung des Antragstellers vor.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, juris, Rn. 17.
13Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte der Erstbeurteiler von den Bewertungen des Beurteilungsbeitrages abweichen, obwohl er über keine eigenen Erkenntnisse von der Leistung und Befähigung des Antragstellers verfügte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Beurteilungsbeiträge bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden müssen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a. a. O., Rn. 24.
15Diese Pflicht zur Berücksichtigung beinhaltet, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilungen können sich Bewertungsunterschiede zwischen einen Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit – im Gegensatz zu der Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassenden Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat.
16Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 62 ff., und vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, a. a. O., Rn. 8 ff.
17Diesen Anforderungen ist KHK I. mit seiner Erstbeurteilung gerecht geworden. Er hat den durch KHK E. erstellten Beurteilungsbeitrag gewürdigt und ihn mit den Leistungen und Befähigungen der anderen in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten in Bezug gesetzt. Dies hat, wie auch bereits in dem abweichenden Votum des LRD X. nach Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol geschehen, zu einer Absenkung der zuvor mit 5 Punkten (=übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) bewerteten Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang auf jeweils 4 Punkte (= übertrifft die Anforderungen) geführt. Die Abweichung hat der Antragsgegner unwidersprochen damit begründet, dass KHK E. kein ausreichender Vergleich mit anderen Beamten des gleichen Statusamtes zur Verfügung stand, insofern aufgrund der größeren Vergleichsmöglichkeit der weiteren Vorgesetzten eine Korrektur zu erfolgen hatte.
18Der Einwand, die kommentarlose Übernahme des abweichenden Votums konterkariere das Beurteilungssystem der Polizei, verfängt nicht. Zum einen geht der Antragsteller mit diesem Einwand davon aus, dass KHK I. keine eigenständige Beurteilung vorgenommen habe, wofür jedoch keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Hierfür reicht allein die Übereinstimmung zwischen abweichendem Votum und Erstbeurteilervorschlag nicht aus. Zum anderen ist das Beurteilungsverfahren nach den Vorgaben der 2010 geänderten BRL Pol durchgeführt worden. Diese sehen – im Gegensatz zu den früheren BRL Pol – in Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol die Möglichkeit eines korrigierenden Votums der Vorgesetzten schon im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsbeitrages vor. Damit soll – wie sich aus den Hinweisen zur Erläuterung der Änderungen ergibt – die Einhaltung der Maßstäbe bereits in diesem Beurteilungsstadium gesichert werden. Vorliegend ist ein abweichendes Votum unter Bezugnahme auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt. Dieser Einschätzung hat sich der Erstbeurteiler nach eigenständiger Würdigung angeschlossen und einen entsprechenden Beurteilungsvorschlag nach Nr. 9.1 BRL Pol unterbreitet. Der Schlusszeichner, PP B. , hat sich ausweislich des Protokolls der Beurteilerkonferenz vom 20. Januar 2015 dem Vorschlag des Erstbeurteilers gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol angeschlossen.
19Das Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Beurteilung des Antragstellers unplausibel sein könnte. Insbesondere geht die Annahme fehl, dass die Begründung des abweichenden Votums zum Beurteilungsbeitrag wegen fehlender Angabe von tatsächlichen Vorfällen unschlüssig sei.
20Ausweislich des von LRD X. am 3. Juli 2014 abgegebenen Votums, das sich auf die unter dem 23. Mai 2014 verfasste Stellungnahme des EKHK T. stützt, beruht die Absenkung der Punktwerte in den oben genannten Einzelmerkmalen auf der Einhaltung eines strengen Beurteilungsmaßstabes. Hierzu hat EKHK T. in seiner genannten Stellungnahme weiter ausgeführt: „Aufgrund eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und der daraus erfolgten Bewertung der Leistung und Befähigung der Beamtin/des Beamten im Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe innerhalb des KK 62 werden die Leistungen in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang abweichend bewertet“. Dieser Einschätzung haben sich sowohl KHK I. als auch PP B. angeschlossen. Damit stützt sich die Begründung der Absenkung ausschließlich auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe.
21Dem steht nicht entgegen, dass die Absenkung nicht „linear“ erfolgt ist. Liegt der Grund für eine Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Zwar kann eine auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung plausibilisieren, insbesondere dann, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, juris, Rn. 8.
23Es ist jedoch nicht generell zu folgern, dass die auf einen Quervergleich gestützte Absenkung der dienstlichen Beurteilung durch den Endbeurteiler in Bezug auf alle Haupt- und Submerkmale oder alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale immer gleichmäßig erfolgen müsste. Dies gilt weder für eine Absenkung stets um den gleichen Wert noch auf den gleichen Wert. Hält der Endbeurteiler im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe nur bei einzelnen der einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese abzusenken.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 A 1369/07 -, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, juris, Rn. 27 ff.
25Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der obigen Stellungnahmen und insbesondere der unter dem 16. März 2015 abgegebenen Stellungnahme von EKHK T. wird deutlich, dass sich der Antragsteller im Vergleich mit seinen Kollegen der Vergleichsgruppe nicht als ein herausragender Beamter darstellt. Dort heißt es: „KOK T1. hat innerhalb der Vergleichsgruppe des KK 62 in allen Bereichen überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die insgesamt mit 28 Punkten zu bewerten waren. … In keinem der Beurteilungsmerkmale waren Leistungen feststellbar, die im Quervergleich die Anforderungen in besonderem Maße übertrafen.“ Dementsprechend war es im Rahmen des Quervergleichs folgerichtig, die Bewertungen der Einzelmerkmale von 5 Punkten auf 4 Punkte abzusenken. Ebenso entsprach es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, die anderen Bewertungen der tatsächlichen Einschätzung von Leistung und Befähigung des Antragstellers folgend unverändert zu belassen. Hieraus erklärt sich auch der fehlende Bezug zwischen den abgesenkten Bewertungen der Einzelmerkmale und den als Beispielen herangezogenen „Leistungsmängeln“ des Antragstellers (bisweilen mangelnde Sorgfalt in der Vorgangserstellung, Auffälligkeiten im Umgang mit Kollegen). Sie dienen nicht zur Begründung der Absenkung konkreter Merkmale, sondern insgesamt zur Darstellung eines überdurchschnittlich, aber nicht in besonderem Maße überdurchschnittlichen Beamten.
26Angesichts der auf den Quervergleich gestützten Abweichungsbegründung kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner die als Beispiele herangezogenen „Leistungsmängel“ auf Vorhalt nicht konkretisiert hat. Die abweichende Beurteilung beruht gerade nicht auf einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Antragstellers.
27Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, a. a. O., Rn. 25.
28Dies zeigt sich deutlich daran, dass gerade nicht – wie der Antragsteller auch bemängelt hat – genau die Einzelmerkmale abgesenkt worden sind, die mit den aufgeführten „Mängeln“ korrespondieren.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betrifft, nach den eingangs genannten Vorschriften.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14 -, jeweils juris.
32Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge, ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 9. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 13.000,00 €.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es sich auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, bezogen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken beständen (im Folgenden: BRL Pol). Gemäß Nr. 6.1 BRL Pol seien bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen, wobei in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Diesen Vorgaben werde die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht, die für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Eine solche Beurteilung sei weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Dies erfordere, dass er darlegen müsse, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sich sein Werturteil gebildet habe. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Merkmalen lediglich mit Bewertungsstufen auszudrücken, ohne nähere Begründungen abzugeben.
7a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - allerdings ernstlichen Zweifeln.
8In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 15 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20 und 25.
10Der Senat hat diese Auffassung kürzlich nochmals bekräftigt und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der (vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte) VGH Baden-Württemberg keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann fehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt. Vielmehr kann - wie der VGH Baden-Württemberg klargestellt hat - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale auch eine dienstliche Beurteilung, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft, ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 f.
12Mit diesen Rechtssätzen steht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stelle bereits einen Mangel der angefochtenen dienstlichen Beurteilung dar, dass diese für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte, nicht in Einklang. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, dass sich die Beurteilung nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Aus dem Umstand, dass diese Kriterien nicht eigens erwähnt worden sind und nicht je für sich eine ausdrückliche Würdigung erfahren haben, kann nicht geschlossen werden, dass der Beurteiler sie außer Acht gelassen hätte. Vielmehr ist zunächst - wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme bestehen - davon auszugehen, dass die dienstliche Beurteilung unter Heranziehung der Beurteilungsrichtlinien und damit auch der dort bezeichneten Einzelmerkmale und Kriterien erstellt worden ist, zumal diese im verwendeten Formular wiedergegeben sind.
13b) Das Verwaltungsgericht hat indessen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Klägers auch entscheidend darauf gestützt, dass der Dienstherr jedenfalls nicht - wie es im Streitfall seine Aufgabe gewesen wäre - allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten sowie für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher erläutert habe. Mit der Einleitung „Zumindest im Streitfall“ wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Erwägung einführen wollte, die sein Urteil für den Fall tragen sollte, dass der - wie eben dargelegt - unzutreffenden Hauptüberlegung, die dienstliche Beurteilung sei schon wegen der Beschränkung auf die Vergabe von nicht näher verbalisierten Punktwerten rechtswidrig, nicht gefolgt werden könne.
14Dieser weiteren selbstständig tragenden Annahme des Urteils setzt das Zulassungsvorbringen entgegen, zum einen sei dem Kläger das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden; zum anderen habe er konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung „bis heute“ nicht dargetan. Mit diesem Vorbringen kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.
15Der Kläger hat nämlich ausdrücklich gerügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er sich im neuen Merkmal „Soziale Kompetenz“ „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung“ im Vergleich zur Vorbeurteilung im früheren Merkmal „Sozialverhalten“ um eine Note verschlechtert habe, zumal er „zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form“ darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Verschlechterung der Beurteilung bevorstehe. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Absenkung nicht mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe erklärt werden könne (Schriftsatz vom 4. Juli 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Auf diese konkreten Einwendungen hat das beklagte Land keine aktenkundige nähere Erläuterung gegeben, die geeignet wäre, die Einwendungen auszuräumen.
16Der Hinweis des Zulassungsvorbringens, dem Kläger sei das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden, verfängt bereits mangels weiterer Substantiierung nicht. Insbesondere geht aus ihm nicht hervor, dass dem Kläger in dem Gespräch auch die von ihm vermisste (plausible) Erklärung für die gegenüber der vorigen Beurteilung schlechtere Note im Einzelmerkmal Sozialverhalten/Soziale Kompetenz gegeben worden ist.
17Unabhängig davon trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Wie der Senat hervorgehoben hat, entbindet der Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinien keine weitergehenden Begründungspflichten vorsehen, den Beurteiler nicht davon, seine Beurteilung ggf. im weiteren (Gerichts-) Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren.
18Vgl. Beschluss vom 25. August 2014, a.a.O., juris, Rn. 20. Ähnlich auch schon (wie vom VG zutreffend angeführt) OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris, Rn. 7; ferner Beschluss vom 29. Juli 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 ZB 10.1242 -, juris, Rn. 6 a.E.
192. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
21Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
22ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung,
23würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da es auf sie nach dem Vorstehenden nicht ankommt. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung eines Einzelmerkmals keine ausreichende Erläuterung gegeben hat.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.