Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2015 - 13 L 1131/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 27. März 2015 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freie Stelle eines leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16) - Leiter der Justizvollzugsanstalt N. - nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Einer Mitwirkung des Personalrates bedurfte es nach § 72 Abs. 1 S. 2 1. HS i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 LPVG nicht, da kein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Besetzungsvorschlag am 12. März 2015 billigend zur Kenntnis genommen.
12Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein.
15Grundlagen des Bewerbervergleichs waren hier u.a. die nach Nr. 3.2.2 der vorliegend einschlägigen Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 - Z.155) - JMBl. NRW S. 31 - (nachfolgend: AV) erstellten dienstlichen (Anlass‑)Beurteilungen des Antragstellers vom 12. März 2015 und des Beigeladenen vom 22. Januar 2015. In diesen Beurteilungen sind die Leistungen des Antragstellers mit „gut“ (14 Punkte) und die des Beigeladenen mit „sehr gut“ (16 Punkte) beurteilt worden. In Bezug auf die Beförderungseignung/Verwendungseignung sind der Antragsteller als „besonders gut geeignet“, der Beigeladene als „hervorragend geeignet unterer Bereich“ eingestuft worden.
16Dass der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 12. März 2015 im Hinblick auf diese Notendifferenzen den Beigeladenen und nicht den Antragsteller für die Besetzung der hier streitigen Stelle ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. Mit seinem Einwand, es sei bei der Auswahlentscheidung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu Unrecht deshalb ein höheres Gewicht beigemessen worden, weil dessen Leistungen anhand der Anforderungen seines höheren Statusamtes (Leitender Regierungsdirektor, Besoldungsgruppe A 16) beurteilt worden seien, dringt der Antragsteller nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner diesen Aspekt lediglich bei der Auswahl zwischen dem Beigeladenen und einem anderen, mit diesem notenmäßig gleichbewerteten Mitbewerber herangezogen hat. Im Verhältnis zu dem gegenüber dem Beigeladenen um eine Notenstufe schlechter beurteilten Antragsteller bedurfte es dieses Differenzierungskriteriums bereits nicht mehr, so dass sich Letzterer in diesem Kontext auch nicht auf einen etwaigen Rechtsverstoß berufen kann.
17Ein solcher Rechtsverstoß ist aber im Übrigen auch nicht gegeben. Die (höhere) Einschätzung der Beurteilung des Beigeladenen mit Blick auf dessen - im Vergleich zu den Mitbewerbern - höheres statusrechtliches Amt begegnet keinen Bedenken.
18Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2015 - 6 B 451/15 -, NRWE.
19Insoweit verfängt auch der Hinweis des Antragstellers nicht, dass das höhere statusrechtliche Amt des Beigeladenen lediglich aus der höheren Anzahl an Haftplätzen in der von ihm geleiteten Justizvollzugsanstalt H. beruhe und allein aus dem Umstand, dass ein Bewerber eine größere Anstalt leite als ein Mitbewerber, kein sog. „Amtsvorsprung“ hergeleitet werden könne. Hierzu weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass aus der Größe (Belegungsfähigkeit) einer Justizvollzugsanstalt sehr wohl Rückschlüsse auf die Wertigkeit der jeweiligen Leitungsaufgabe gezogen werden können. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 wird Bezug genommen.
20Ein Fehler im Auswahlverfahren resultiert auch nicht daraus, dass die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht hinreichend vergleichbar wären.
21Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch der Kammer schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich.
22Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 20, und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris, Rdn. 5; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 ‑ 13 L 1577/11 -, NRWE und juris.
23Die dienstliche Beurteilung umfasst im Falle des Antragstellers den Zeitraum vom 21. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2014, im Falle des Beigeladenen den Zeitraum vom 08. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Bei der somit gegebenen zeitlichen Überschneidung von über drei Jahren unterliegt es keinen Zweifeln, dass eine hinreichende Vergleichsbasis gewährleistet ist. Dass die Beurteilung des Beigeladenen darüber hinaus einen Zeitraum von gut 7 Monaten erfasst (8. Oktober 2011 bis 20. Juni 2012), fällt insoweit nicht ins Gewicht. Der übereinstimmende Zeitraum von drei Jahren ist im Sinne der o.g. Rechtsprechung so lang bemessen, dass über beide Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können.
24Zu Unrecht moniert der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch, dass sich die in Rede stehende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 22. Januar 2015 zeitlich mit der ihm zuvor erteilten Beurteilung überschneidet. So war der Beigeladene am 15. Oktober 2013 mit Blick auf den Ablauf seiner Probezeit als Leitender Regierungsdirektor dienstlich beurteilt worden. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum der Probezeit vom 21. November 2011 bis zum 20. November 2013 und überschneidet sich in der Tat mit dem Zeitraum der im Zusammenhang mit dem aktuellen Auswahlverfahren erstellten Beurteilung vom 22. Januar 2015. Zweck der Beurteilung nach Ablauf der Probezeit war indes ausschließlich, die Bewährung des Beigeladenen in der Leitungsfunktion nach § 22 LBG festzustellen. Dementsprechend enthält die (vereinfachte - siehe Nr. 3.2.3 der AV) Beurteilung auch lediglich auf diese Feststellung bezogene Aussagen, sie verhält sich nicht allgemein zu Leistung und Befähigung des Beigeladenen und enthält daher nicht die nötigen Informationen im Hinblick auf die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung. Vor diesem Hintergrund war es unschädlich, bei der Beurteilung aus Anlass der zu treffenden Auswahlentscheidung auch den Zeitraum der Probezeit mit einzubeziehen. Zudem weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 zutreffend darauf hin, dass sich die Situation bei dem Antragsteller selbst nicht anders darstellt. Auch bei diesem wurde die Probezeit für das Amt als Regierungsdirektor mit einbezogen, auch insofern lag mithin eine - nicht zu beanstandende - zeitliche Überschneidung der dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 und der Beurteilung nach Ablauf der Probezeit vom 12. März 2015 vor.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 52.82-, juris, Rn. 20; anders unter Umständen, wenn es um einen Leistungsvergleich zwischen Probebeamten und Lebenszeitbeamten - und nicht wie hier um die Beurteilung von Lebenszeitbeamten, die zwischenzeitig lediglich in einem höheren Statusamt erprobt wurden - geht, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 B 232/15 -, juris, Rn. 8.
26Eine fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen resultiert entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass bei dem Beigeladenen unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ (Nr. 4.1 AV) einzelne Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen der Beigeladene in personeller und organisatorischer Hinsicht Schwerpunkte gesetzt und damit die Justizvollzugsanstalt H. in „ruhiges Fahrwasser“ gebracht habe. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb daraus die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen oder eine fehlende Vergleichbarkeit mit der des Antragstellers folgen sollte. Hier geht schon die Annahme fehl, es handle sich bei den genannten Ausführungen um Teile der Leistungsbeschreibung, die nicht in die Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ gehörten. Nach Nr. 4.1 der AV „soll“ die Aufgabenbeschreibung „die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen.“ Insoweit weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 nachvollziehbar darauf hin, dass es zu den (Sonder-)Aufgaben des Beigeladenen gehört habe, die Justizvollzugsanstalt H. durch mehrere notwendig gewordene personelle und organisatorische Maßnahmen wieder in ein „ruhiges Fahrwasser“ zu bringen. Die Übertragung der Leitung der Justizvollzugsanstalt H. sei seinerzeit mit der Erwartung verbunden gewesen, dass der Beigeladene eine signifikante Verbesserung des vollzuglichen Klimas in der Anstalt erreichen werde, nachdem dieses in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es erhellt nicht, weshalb diese Kennzeichnung der mit der Anvertrauung der Leitung der Justizvollzugsanstalt H. verbundenen (besonderen) Aufgabenstellung nicht in der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ aufzuführen sein sollte. Nicht erkennbar ist aber vor allem auch, inwieweit sich hieraus überhaupt ein relevanter Fehler des Auswahlverfahrens ergeben sollte. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang die fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen moniert, weil in seinem Fall keine entsprechenden Ausführungen gemacht worden seien, hält der Antragsgegner dem plausibel entgegen, dass dies schlicht daran liege, dass der Antragsteller bei der Übernahme der Leitung der Justizvollzugsanstalt E. -I. weniger schwerwiegende Herausforderungen zu meistern gehabt habe, sprich nicht mit entsprechenden Sonderaufgaben betraut worden sei. Dem ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegen getreten. Der - zuletzt noch im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 enthaltene - pauschale Hinweis, die von dem Antragsteller vorgenommenen strukturellen, organisatorischen und personellen Veränderungen seien in keiner Weise gewürdigt worden, genügt insoweit nicht.
27Auch die vom Antragsteller im Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
28Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Außerdem ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
29So etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Urteile vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, NRWE und juris, Rdnr. 30 f. m.w.N.
30Nach diesen Maßgaben lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine Rechtsfehler erkennen.
31So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sie (allein) von dem jetzigen Leiter der Abteilung 00 des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW), Herrn Ministerialdirigent T. , als Beurteiler erstellt worden ist. Richtig ist, dass Herr T. nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums der unmittelbare Dienstvorgesetze des Antragstellers gewesen ist, da der frühere Leiter der Abteilung 00, Herr Ministerialdirigent N1. , erst mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Ruhestand getreten ist und Herr T. insoweit erst zum 1. Februar 2014 nachfolgte. Dennoch war Herr T. - auch für den gesamten Beurteilungszeitraum - nicht an einer eigenen Beurteilung von Leistung und Befähigung des Antragstellers (und auch des Beigeladenen) gehindert. Der Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vorherigen Abteilungsleiters für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2014 bedurfte es nicht.
32Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können. Daher muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben.
33Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechend triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
34Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 47 m.w.N., vgl. insoweit z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. November 2010 ‑ 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 47, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und juris, Rdn. 35, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris, Rdn. 10.
35Hiervon ausgehend sind die Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind, im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen.
36Zunächst sehen die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (AV) - anders als die Richtlinien für die nordrhein-westfälische Polizei (BRL Pol - MBl. NRW. 2010 S. 678) - im Fall eines Beurteilerwechsels während eines Beurteilungszeitraumes die Einholung eines förmlichen Beurteilungsbeitrags des zuvor zuständigen Beurteilers nicht vor.
37Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 sodann im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise sich der Beurteiler einen Eindruck über Leistung und Befähigung im Falle anstehender Beurteilungen verschaffe. So tausche sich der Leiter der Abteilung 00 des JM NRW regelmäßig sowie insbesondere im Vorfeld der Erstellung dienstlicher Beurteilungen mit seinen Führungskräften - den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Fachreferate der Abteilung 00 - inhaltlich umfassend aus. Dabei würden auch die tatsächlichen Grundlagen, die für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen von Bedeutung seien, eingehend erörtert. Ausgewertet würden u.a. die Berichte, die die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen an das JM NRW erstatteten, sowie die Ergebnisse der Geschäftsprüfungen, die regelmäßig durchzuführen seien. Hinzu kämen die Erkenntnisse, die aufgrund von Dienstbesprechungen mit den Anstaltsleitungen gewonnen würden. Diese allgemeine Vorgehensweise lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist vielmehr ohne weiteres geeignet, sich - auch ohne eigene Anschauung oder Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vorherigen Beurteilers - ein verlässliches Bild über das Leistungsbild und die Befähigung des jeweils zu beurteilenden Anstaltsleiters zu machen.
38Auch im konkreten Fall des Antragstellers ist davon auszugehen, dass sich der Beurteiler, Herr T. , auf diese Weise ein hinreichendes Bild, und zwar auch für den Zeitraum vom 21. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2014 gemacht hat. Im Einzelnen nimmt die Kammer insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12. Mai 2015 (Seiten 4 bis 6) Bezug, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind. Insbesondere ist dort nachvollziehbar erläutert, auf welche Weise der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über die Tätigkeit des Antragstellers als Vollzugsabteilungsleiter in der Justizvollzugsanstalt D. -S. in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis zum 14. März 2013 erlangt hat. Auch insoweit bedurfte es nicht etwa eines - förmlichen - Beurteilungsbeitrages seitens des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. -S. . Soweit der Antragsteller noch moniert, dass der Beurteiler selbst letztlich gar keinen „dienstlichen Kontakt“ zu ihm gehabt und ihn auch nicht „besucht“ habe, ist das nach den obigen Ausführungen unschädlich. Im Übrigen weist der Antragsgegner aber diesbezüglich auch darauf hin, dass es einen dienstlichen Kontakt durchaus gegeben habe. So habe Herr T. etwa die Anstaltsleiterdienstbesprechung im Jahr 2014 geleitet, an der auch der Antragsteller teilgenommen habe.
39Entgegen der - zuletzt im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 noch geäußerten - Auffassung des Antragstellers bestand auch nicht das Erfordernis, alle in den Gesprächen mit den Mitarbeitern der Abteilung gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen zu dokumentieren. Die Erkenntnisquellen wurden jedenfalls hinreichend bezeichnet.
40Schließlich verfangen auch die Einwände des Antragstellers nicht, wonach bei einzelnen Leistungsmerkmalen („Arbeitseinsatz“) bzw. Befähigungsmerkmalen („Fachkenntnisse“, „Belastbarkeit“, „Konfliktfähigkeit“, „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“) seine tatsächlich erbrachten Leistungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien bzw. seine jeweilige Befähigung nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Der Antragsgegner hat sich hierzu in der Antragserwiderung vom 13. April 2015 im Einzelnen geäußert und seine Wertungen nachvollziehbar erläutert. Dabei hat er insbesondere auch dargelegt, dass die vom Antragsteller aufgeführten tatsächlichen Aspekte in die Beurteilung einbezogen worden seien.
41So heißt es im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ bzw. das Befähigungsmerkmal „Belastbarkeit“, dass sehr wohl etwa die zwischenzeitlich wahrgenommenen Aufgaben eines Abteilungsleiters bei der Zweiganstalt E1. (Frauenabteilung) Berücksichtigung gefunden hätten, sich hieraus aber gleichwohl keine Besonderheit ergebe, die eine bessere Beurteilung rechtfertige. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Antragsteller täglich von seinem Wohnort in I1. zu seiner Dienststelle in E. -I. fahre, und für die Nebentätigkeit in Gestalt einer Lehr- und Prüfungstätigkeit bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, die keinerlei Bezug zum Justizvollzug aufweise. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Bewertung der einzelnen Tätigkeiten unterfällt dann wiederum dem Einschätzungsspielraum des Beurteilers. Dass dieser hier überschritten wurde, ist weder dargetan noch ersichtlich.
42Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die (erläuternden bzw. ergänzenden) Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren moniert, dass diese eben vom Antragsgegner und nicht von dem allein maßgeblichen Beurteiler stammten, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zutreffend weist der Antragsgegner insoweit darauf hin, dass eine dienstliche Beurteilung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (gegebenenfalls sogar erstmals) plausibilisiert werden kann.
43Vgl. zur OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005 - 6 B 867/05 -, juris; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 13 L 453/11 -.
44Ferner führt der Antragsgegner an, dass sämtliche Schriftsätze - und damit die darin enthaltenen Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung - in dem vorliegenden Verfahren mit dem Leiter der Abteilung 00 des JM NRW abgesprochen seien, so dass sie dem Beurteiler ohne weiteres zugerechnet werden können.
45Auch die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Fachkenntnisse“ wurde im Schriftsatz vom 13. April 2015 (Seiten 5 ff.) noch einmal nachvollziehbar erläutert. Was die Einbeziehung der Ergebnisse der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung anbelangt, weist der Antragsgegner darauf hin, dass diese tatsächlich nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Der Beurteiler habe sich lediglich im Rahmen des im JM NRW am 4. März 2015 geführten Beurteilungsgesprächs den Hinweis auf die Examensnoten erlaubt, nachdem der Antragsteller wiederholt den Standpunkt vertreten habe, er sehe sich als Spitzenjuristen. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer nicht.
46Was schließlich die Befähigungsmerkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“ betrifft, erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers in einer eigenen - für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung jedoch unerheblichen - Bewertung seiner Befähigung. Im Übrigen führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar an, dass die in der Antragsschrift vom 27. März 2015 angeführten Aspekte, namentlich die Vornahme organisatorischer und personeller Veränderungen teilweise auch gegen Widerstand sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat als selbstverständliche und zu erwartende Führungsmerkmale anzusehen seien. Eine Erläuterung für seine Annahme, die Bewertung der Merkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“ jeweils mit „B“ stehe im Widerspruch zur Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“ mit „gut“ und des Befähigungsmerkmals „Führungskompetenz“ mit „C“, bleibt der Antragsteller schuldig. Ein Grund für diese Annahme ist auch sonst nicht ersichtlich.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat.
48Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2015 - 13 L 1131/15
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 10. September 2014 intern unter der Kennziffer 423/14-01 ausgeschriebene Stelle als Amtsleiter und stellvertretender Geschäftsführer der Beihilfekasse (A 13) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei zwar fehlerhaft erfolgt. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Der Antragsgegner sei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Bestnote der Beigeladenen in der aktuellen Anlassbeurteilung aufgrund ihres höheren Statusamtes gewichtiger sei als die mangels Vorliegens einer aktuellen Anlassbeurteilung unterstellte Bestnote des Antragstellers im niedrigeren Statusamt. Besondere Umstände, die das größere Gewicht des höheren Statusamtes vorliegend entfallen lassen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
4Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
5Der Senat geht mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer erneuten Auswahlentscheidung fortbesteht. Diese hat mitgeteilt, dass sie die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen besetzen wolle, wenn der aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2015 (19 L 29/15) vorzuziehende Konkurrent die Stelle ausschlägt.
6Der Einwand des Antragstellers, er werde durch die Entscheidung der Antragsgegnerin in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten grundrechtsgleichen Recht verletzt, greift nicht durch. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19.
8Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12, juris, Rn. 12; BVerwG , Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 21.
10Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verhilft es dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg, dass die Antragsgegnerin ihn in den Leistungsvergleich einbezogen hat, obwohl für ihn keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorlag. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. Dezember 2014 hat sie für diesen Vergleich zunächst unterstellt, dass der Antragsteller (nur) mit einer Bestnote einbezogen werden kann, wie dies auch in Ziffer 2., den so genannten „Muss-Kriterien“, des am 10. September 2014 veröffentlichen Ausschreibungstextes (dort Seite 2, 2. Absatz) vorausgesetzt wird. Damit ist sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die bestmögliche Beurteilung in seinem Statusamt erhalten hat. Aus welchem Grund das Fehlen der Beurteilung über den formellen Mangel – der für sich genommen keine Änderung der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers gebietet - hinaus den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann, ist nicht ersichtlich.
11Sein Verweis auf das Urteil des Senats vom 27. Juni 2013, - 6 A 63/12 -,
12juris, Rn. 40,
13ist unergiebig. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall fehlt es angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller vorliegend auch mit der unterstellten Bestnote nicht zum Zuge kommen würde (dazu s.u.), an einer rechtlichen Notwendigkeit, sich mit der Beurteilung und ihren eventuellen Mängeln auseinanderzusetzen.
14Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller angesichts seiner im Statusamt A 12 zu fertigenden dienstlichen Beurteilung mit der Bestnote nicht in den weiteren Vergleich der Konkurrenten, die im Statusamt A 13 dienstliche Beurteilungen mit der Bestnote erhalten haben, einbezogen hat. Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass der Beurteilung im höheren Statusamt im Grundsatz größeres Gewicht zukommt. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn.13; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 6 B 1365/14 -, juris, Rn. 13.
16Diese Erwägung ist zwar nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 -, juris, Rn. 13, und vom 4. September 2014 – 6 B 476/14 -, juris, Rn. 4.
18Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich nicht an den abstrakten Anforderungen der in Rede stehenden unterschiedlichen Statusämter orientiert hat oder die konkrete Gewichtung der erteilten Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, sind dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen. Insbesondere kann eine derartige Fehlgewichtung nicht daraus abgeleitet werden, dass der Antragsteller eigenem Vorbringen zufolge seit 1999 mindestens gleichwertige Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen hat wie die Beigeladene. Diese Einschätzung beruht auf den subjektiven Eindrücken des Antragstellers. Im Übrigen ist angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen und belegten Umorganisationen in seinem Arbeitsbereich nicht davon auszugehen, dass dieser dem Statusamt A 13 zuzuordnen wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beurteilungen nicht an den Anforderungen der entsprechenden Statusämter ausgerichtet sein könnten.
19Sind dementsprechend die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil nicht als im Wesentlichen gleich zu gewichten, so verbietet sich ein Rückgriff auf einzelne Feststellungen oder Befähigungsmerkmale der Konkurrenten. Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Derartige Gründe können etwa darin liegen, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt werden oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt sind, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn. 14, 17.
21Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere ist die von ihm hervorgehobene besondere Führungskompetenz, der er seit 1999 aufzuweisen habe, unerheblich. Dass die angestrebte Tätigkeit nicht zwingend auf besondere Führungskompetenzen ausgelegt ist, zeigt sich bereits am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. In der Ausschreibung vom 10. September 2014 ist Führungskompetenz „nur“ unter den Kriterien aufgezählt, über die ein Bewerber verfügen sollte, sie wird nicht zwingend vorausgesetzt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betreffen, nach den eingangs genannten Vorschriften.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14, jeweils juris.
25Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages (d.h. drei Monatsbeträge) ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 11. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 16.000,00 €.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt vom 1. November 2013 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekre-tärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, sowohl die Regelbeurteilung des Antragstellers als auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 6. und 7. wiesen Mängel auf, weshalb die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig sei. Da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass der Antragsteller auf der Grundlage fehlerfrei erstellter Regelbeurteilungen den Vorzug vor einem Mitbewerber erhalte, sei der Erlass der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt.
4Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
5Nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist offen, ob die in der Regelbeurteilung des Antragstellers im Vergleich zur Anlassbeurteilung vom 15. Juli 2013 erfolgte Herabsetzung der Gesamtnote von „vollbefriedigend“ (11 Punkte) auf „vollbefriedigend“ (10 Punkte) und die dem zugrunde liegende Herabsetzung der Bewertung des (die persönliche Kompetenz betreffenden) Einzelmerkmals „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ um zwei Notenstufen eine hinreichend Grundlage haben. Die Klärung dieser Frage muss der Prüfung im beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 6555/14) vorbehalten bleiben. Der Antragsteller, dem grundsätzlich der Beweis für die Umstände obliegt, die die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Regelbeurteilung begründen sollen, hat die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren zur notwendigen Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers vorgetragenen Tatsachen mit der Beschwerdeerwiderung hinreichend in Frage gestellt. Es dürfte insbesondere streitentscheidend darauf ankommen, wie sich der Antragsteller anlässlich seines Dienstpostenwechsels verhalten, insbesondere ob er sich hinreichend kooperativ und flexibel gezeigt hat, da der Antragsgegner Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers anlässlich seiner Umsetzung von der sog. Revisionsgruppe in die Vollzugsabteilung E/F/Fahrdienst als für die Herabsetzung der Notenstufe wesentlich ansieht. Dem durch die dienstlichen Äußerungen des Bereichskoordinators Sicherheit W. sowie des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes M. belegten Vortrag des Antragsgegners steht nach wie vor die eidesstattliche Erklärung der Vorgesetzten C. vom 3. Dezember 2014 entgegen. Dieser Widerspruch in Bezug auf beurteilungsrelevante Tatsachen lässt sich nur im Wege einer im Eilverfahren nicht angezeigten Beweisaufnahme klären.
6Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mithin als offen, so rechtfertigt dies unter den hier vorliegenden Besonderheiten der Streitsache es nicht, den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Dabei bliebe außer Betracht, dass für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers erhebliche, durch den bisherigen (zudem erst im Beschwerdeverfahren substantiierten) Vortrag des Antragsgegners nicht entkräftete Anhaltspunkte vorhanden sind. Auf diese Anhaltspunkte hat sich zudem das Verwaltungsgericht für seine zusprechende Entscheidung gestützt. Unter diesen Umständen ist im Blick auf das Verfassungsgebot der effektiven Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Folgenabwägung angezeigt, die zugunsten des Antragstellers ausfällt. Im Falle der Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen wäre diese bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die damit einhergehende Gefahr der Vereitelung des vom Antragsteller geltend gemachten und aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruchs begründet zugleich das Vorliegen eine Anordnungsgrundes.
7Ob die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil der ihr zugrunde liegende Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nicht auf der Grundlage weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen erfolgt sein könnte, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich. Gegenüber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist aber Folgendes zu bedenken: Dem Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes dürfte in zeitlicher Hinsicht durch den bei allen Bewerbern einheitlichen Stichtag (1. März 2014), die bei dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1. bis 5. identischen Beurteilungszeiträume – 1. März 2011 bis 28. Februar 2014 - sowie die circa 26 beziehungsweise 20 Monate betragenden Überschneidungen mit den Beurteilungszeiträumen der Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 6. und 7. – 1. Januar beziehungsweise 8. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 - noch Genüge getan sein. Insoweit genügt es, wenn sich der inhaltliche Vergleich von planmäßigen Beurteilungen im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013
9– 1 WDS-VR 1/13 –, juris.
10Gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtung, bei den Regelbeurteilungen auch Zeiträume einzubeziehen, in denen die Beigeladenen zu 6. und 7. noch als Justizvollzugsobersekretäre auf Probe tätig gewesen sind, spricht, dass zwischen Beamten auf Probe und Beamten auf Lebenszeit ein Leistungsvergleich erschwert ist, und zwar auch dann, wenn sie derselben Besoldungsgruppe angehören. Dies folgt aus der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen unterschiedlichen Zweckrichtung von Regelbeurteilung einerseits und Probezeitbeurteilung andererseits. Schwerpunkt der Regelbeurteilung ist die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen. Sie dient (auch) der Bestenauslese. Schwerpunkt der Probezeitbeurteilung ist demgegenüber eine prognostische Feststellung, nämlich ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat und den Anforderungen des Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der konkreten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird. Zwischen der Gruppe der Probebeamten und der Gruppe der Beamten auf Lebenszeit besteht hinsichtlich der Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung daher keine Homogenität. Diese ist jedoch Voraussetzung eines Leistungsvergleichs.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009
12– 2 A 10.07 -, juris.
13Ebenso sprechen Wortlaut und Systematik von § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW für eine grundsätzliche Trennung von Probezeit- und Regelbeurteilung. Diese Bestimmungen, auf die auch § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen – Laufbahnverordnung (LVO) – Bezug nimmt, unterscheiden explizit zwischen Probe- und Regelbeurteilung, weshalb die an Nr. 2.1 der AV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2013 (JMBl. NRW S. 32) orientierte Praxis des Antragsgegners, Regelbeurteilungen erst für die mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit beginnenden Tätigkeitszeiträume zu erstellen, folgerichtig sein dürfte. Das gilt umso mehr, als Nr. 2.4. der AV in den Regelbeurteilungszeitraum nur den Zeitraum solcher Anlassbeurteilungen einbezieht, die „aus sonstigem Anlass“ erstellt worden sind. Hierzu gehören nach Wortlaut und Systematik der AV des Justizministeriums nur die Beurteilungen nach Nr. 3.2. („Beurteilungen aus sonstigen Anlässen“ im Sinne der Nrn. 3.2.1 bis 3.2.3), nicht aber die in Nr. 3.1 geregelten „Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit“. Um eben diese letztgenannten geht es aber im Streitfall.
14Die Regelbeurteilung des Antragstellers dürfte schließlich auch nicht wegen einer unvollständigen Aufgabenbeschreibung rechtswidrig sein. Insoweit ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Antragsgegners sowie der mit ihr vorgelegten dienstlichen Äußerung der Ausbildungsleiterin M. vom 25. Februar 2015, dass die mit der Übernahme der Funktion eines Praxisanleiters verbundenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum von deutlich untergeordneter Bedeutung gewesen sind und daher keiner Erwähnung in der Beurteilung bedurften.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.