Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. März 2015 - 19 L 29/15
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bewertete Stelle Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die nach Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bewertete Stelle Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde,
4hat Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
6Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht mit der Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene eine Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Mit der hier streitigen Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe ist zwar keine statusändernde Beförderung der Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten verbunden. Allerdings könnte die Beigeladene bei einer vorläufigen Übertragung des streitigen Dienstpostens Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die die Antragsgegnerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen hätte.
7Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens ist rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sich nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des am 10.12.2014 mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräches stützen durfte.
10Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die von ihrem Zweck eine verlässliche Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, juris; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris.
12Neben den aktuellen Beurteilungen kann auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen,
13vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris.
14Erst wenn sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 -, juris.
16Hier hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung als leistungsbezogenes Kriterium zunächst auf das im Falle des Antragstellers und der Beigeladenen gleich lautende Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (bei beiden Bewerbern „Note 1, eine Leistung; die die Anforderungen erheblich übertrifft“) abgestellt. Sodann hat die Antragsgegnerin aus den Eindrücken, die sie von dem Antragsteller und der Beigeladenen in dem Auswahlgespräch vom 10.12.2014 gewonnen hat, einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen hergeleitet.
17Die so getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zum Zuge kommen wird.
18Strukturierten Bewerber- und Auswahlgesprächen darf dann eine - gegebenenfalls auch ausschlaggebende - Bedeutung zukommen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. Nur bei einem Qualifikationsgleichstand können die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden,
19vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, juris Rn. 24, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, juris und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, juris.
20Vorliegend sind der Antragsteller und der Beigeladene jedoch nicht als im Wesentlichen gleich beurteilte Bewerber anzusehen, sodass die Antragsgegnerin ihre Besetzungsentscheidung nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches stützen durfte.
21Die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen schließen zwar beide mit der Gesamtnote („1 – eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“) ab. Bei einer vom Leistungsgrundsatz gebotenen inhaltlichen Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt sich aber ein Leistungsvorsprung zu-gunsten des Antragstellers. Die Beigeladene ist in ihrer Beurteilung vom 13.10.2014 in insgesamt 14 Einzelmerkmalen beurteilt. Die Beurteilung des Antragstellers enthält Beurteilungen zu insgesamt 18 Einzelmerkmalen, weil der Antragsteller anders als die Beigeladene auch in 4 weiteren Anforderungsmerkmalen seiner Führungskompetenz bewertet wurde. Der Antragsteller hat in allen insgesamt 18 Einzelbewertungen durchgehend die Bestnote „1“ erhalten. Die Beigeladene wurde in 14 Einzelmerkmalen 11-mal mit der Bestnote „1“ und 3-mal mit Note „2“ beurteilt. Der Antragsteller ist damit in drei Einzelmerkmalen (1. Ausdrucksfähigkeit, 1.7 Verhandlungsgeschick, 1.8 aktive Kritikfähigkeit) besser beurteilt als die Beigeladene. Aufgrund der genannten besser bewerteten Einzelmerkmale und der vier im Bereich der Führungskompetenz mit der Bestnote „1“ bewerteten Einzelmerkmale ergibt sich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Leistungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller und die Beigeladene aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen nicht als im Wesentlichen gleich qualifiziert ansehen. Selbst wenn sie bei einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einer wesentlich gleichen Qualifikation hätte ausgehen dürfen, hätte sie im Rahmen des Leistungsvergleichs zunächst die älteren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber berücksichtigen müssen. Bei einer Einbeziehung der vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen hätte sich der aus der aktuellen Beurteilung ergebende Leistungsvorsprung des Antragstellers noch vergrößert. Der Antragsteller ist in seiner Beurteilung vom 13.07.2012 im Gesamturteil und in allen 18 Einzelmerkmalen mit der Bestnote „1“ beurteilt. Die Beigeladene ist in ihrer Beurteilung vom 11.03.2013 im Gesamturteil mit der Bestnote „1“ beurteilt. Allerdings hat sie nur in 9 von insgesamt 14 Einzelmerkmalen die Bestnote „1“ erhalten; 5 Einzemerkmale sind mit der Note „2“ beurteilt.
22Die Antragsgegnerin durfte aufgrund dieses aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen resultierenden Leistungsvorsprungs des Antragstellers ihre Auswahlentscheidung nicht entscheidend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches und den von ihr herangezogenen Frauenförderplan stützen. Der Vorrang der dienstlichen Beurteilung gegenüber anderen Erkenntnismitteln wie Auswahlgesprächen kann zwar im Einzelfall entfallen, wenn der zu besetzende Dienstposten durch ein spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist und sich deshalb die Eignungsfrage anhand der dienstlichen Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen nicht befriedigend klären lässt,
23vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2002 - 2 B 10307/02 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 3 Rn. 70.
24So liegt der Fall hier aber nicht. Die Bewertung der Befähigung zur Erfüllung der in der Stellenausschreibung angeführten Aufgaben ist anhand der dienstlichen Beurteilungen möglich. Der Dienstposten „Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00)“ ist keine für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst atypische Aufgabe, die den Vorrang der dienstlichen Beurteilung entfallen lassen könnte.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dies angesichts ihres Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO).
26Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 €, weil vorliegend um eine nicht statusverändernde Dienstpostenbesetzung gestritten wird.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.