Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2015 - 6 B 287/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die streitige Beförderungsstelle des Dienstgruppenleiters der PW W. (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) vorerst nicht mit einem Konkurrenten besetzt, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.
5Die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. November 2014, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren (Vorstellung vor der Auswahlkommission) nicht zu berücksichtigen, unterliegt keinen formellen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kein (ungeschriebenes) Schriftformerfordernis bzw. keine Pflicht, ihre Beteiligung zeitgleich zu dokumentieren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach den §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG auch durch eine rechtzeitige mündliche Unterrichtung gewahrt werden können.
6Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom
73. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris.
8Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist hier am 4. November 2014 erfolgt. An diesem Tag hat die Leiterin der Direktion ZA, KRD`in Dr. T. , die Gleichstellungsbeauftragte, Frau I. , über die Bewerber, deren Beurteilungsergebnisse sowie die Absicht, den Antragsteller wegen des Gesamtergebnisses seiner aktuellen Regelbeurteilung im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, informiert, woraufhin diese sich mit Letzterem einverstanden erklärt hat. Dafür, dass das nachträglich in einem Vermerk vom 29. Januar 2015 festgehaltene und von der Leiterin der Direktion ZA und der Gleichstellungsbeauftragten bestätigte Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden hätte, ergibt sich kein tragfähiger Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt allein der Zeitablauf von rund drei Monaten eine Erinnerungsmöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten nicht aus, zumal der zu vergebenden Stelle eine hervorgehobene Bedeutung zukommt.
9Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner war auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Rechtsgründen gehalten, den Polizeihauptkommissaren U. , M. T1. und P. im Auswahlverfahren den Vorzug zu geben. Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gebietet es, Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Die aktuellen Regelbeurteilungen der genannten Mitbewerber sind besser ausgefallen als die des Antragstellers. Während letztere im Gesamturteil auf vier Punkte („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.“) lautet, erzielten die benannten Mitbewerber Gesamturteile von fünf Punkten („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“). Aufgrund des damit gegebenen Qualifikationsvorsprungs dieser Beamten schied eine Berücksichtigung des Antragstellers im weiteren Verfahren um die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle von vornherein aus.
10Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 28. August 2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
11Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass der Endbeurteiler sie abweichend vom Erstbeurteilervorschlag gefasst hat, indem er sowohl die Bewertung von sechs Merkmalen als auch das Gesamturteil um einen Punkt gesenkt hat. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Dabei ist er an die Bewertung des Erstbeurteilers nicht gebunden. Er ist jedoch im Falle einer Abweichung gehalten, diese nachvollziehbar zu begründen, d.h. dem Gebot der Plausibilität Rechnung zu tragen. Daran fehlte es zunächst, da die Begründung in der Regelbeurteilung des Antragstellers keinen hinreichenden Aufschluss darüber gab, aus welchen Gründen es zu der Absenkung von sechs Merkmalen und des Gesamturteils gekommen war. Dieses vom Verwaltungsgericht festgestellte Plausibilitätsdefizit hat der Antragsgegner aber im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens beseitigt, indem er die konkreten Umstände, die ihn zu den einzelnen Absenkungen bewogen haben, unter Vorlage von Stellungnahmen des Linienvorgesetzten des Antragstellers mitgeteilt und die maßgeblichen Gründe für die Endbeurteilung nachvollziehbar erläutert hat. Soweit der Antragsteller den hierzu vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Beschwerdeverfahren entgegentritt und an seiner Auffassung der fortbestehenden Rechtswidrigkeit der Beurteilung festhält, überspannt er die Anforderungen, die an eine auf einzelfallübergreifende Erwägungen gestützte Abweichungsbegründung zu stellen sind.
12Intensität und Umfang der Begründung einer Abweichung des Endbeurteilers von der Bewertung des Erstbeurteilers im Sinne von Nr. 9.2 Absatz 3 Satz 1 BRL Pol haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern – wie hier – auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 – und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 – sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 2966/00 -, sämtlich juris.
14Gemessen hieran genügt der ergänzende Vortrag des Antragsgegners dem Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen. In seinen Schriftsätzen vom 20. Januar und 13. April 2015 hat der Antragsgegner in Ergänzung seiner Abweichungsbegründung vom 28. August 2014 widerspruchsfrei dargelegt, dass die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie die Vergabe der Gesamtnote in den Regelbeurteilungen auf der Grundlage eines behördeninternen Vergleichs des gezeigten Leistungs- und Befähigungsbildes von 74 Hauptkommissarinnen und Hauptkommissaren (A 11) erfolgt sei. Vergleichsmaßstab sei, wie bereits in der Abweichungsbegründung ausgeführt, das Leistungsniveau innerhalb der Vergleichsgruppe gewesen. Die Regelbeurteilung des Antragstellers beruhe auf der Erstbeurteilung des EPHK B. , der beiden abweichenden Stellungnahmen des PD W1. sowie der in der Beurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse. Ausschlaggebend für die Bewertungen in der Regelbeurteilung seien die Stellungnahmen des PD W1. gewesen, der als unmittelbarer Linienvorgesetzter des Antragstellers nicht nur über die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse in Bezug auf den Antragsteller, sondern auch in Bezug auf alle weiteren Hauptkommissare (A 11) der Direktion GE und – nach seiner Funktionsänderung – aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. verfügt habe. Dieser habe in seinen beiden Stellungnahmen ausgeführt, dass die Bewertung des Erstbeurteilers, der fünf Punkte in allen Merkmalen vergeben habe, das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Quervergleich mit den anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe in der Direktion GE bzw. der letztlich maßgebenden Vergleichsgruppe aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. nicht treffe, sondern eine Bewertung wie von ihm vorgeschlagen angemessen sei.
15Schließlich verfängt der Hinweis des Antragstellers auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 – in diesem Zusammenhang nicht. Im dortigen Verfahren waren – was hier nicht der Fall ist – substantiierte Einwände von dem Kläger geltend gemacht worden, denen das beklagte Land mit seinen Erläuterungen zur Abweichungsbegründung nicht ausreichend Rechnung getragen hatte.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, Rn. 11 ff. , juris.
17Nach dem Ausgeführten bleibt auch dem auf eine Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren gerichteten Hilfsantrag der Erfolg versagt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.