Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 L 1869/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Juni 2016 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an dem Städtischen I. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Beförderungsstelle „Oberstudienrat/ -rätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) bzw. Lehrkraft (Entgeltgruppe 14 TV-L)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt.
7Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig.
8In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 m. w. N.
10Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
12Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW in der Fassung des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016, GV. NRW., S. 309). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16.
14Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, der Beigeladenen den Vorzug bei der Besetzung der Beförderungsstelle zu geben, dem Leistungsgrundsatz entsprochen. Die aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin vom 15. Oktober 2015 und der Beigeladenen vom 11. März 2016 weisen dasselbe Gesamturteil aus („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“, vgl. Ziffer 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW, S. 7). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Nachgang zu dem Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2015 in dem Verfahren 2 L 1834/15 neue dienstliche Beurteilungen für die beiden Bewerberinnen eingeholt hat. Denn den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin (vom 4. November 2014) und der Beigeladenen (vom 9. Februar 2015) lässt sich nicht entnehmen, dass das erforderliche schulfachliche Gespräch stattgefunden hat (vgl. hierzu Ziffer 4.3 der Beurteilungsrichtlinien). In den vorgenannten Beurteilungen wird es jedenfalls nicht aufgeführt (vgl. hierzu auch das bereits zuvor an den Beurteiler gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014, Beiakte 3, Blatt 140). Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Neuerstellung in ihren Rechten verletzt worden sein könnte. So trägt sie vor, dass „die Ergänzungen der beiden dienstlichen Beurteilungen (…) nur vergleichsweise unerhebliche Nebenpunkte (betreffen)“. In diesem Zusammenhang merkt die Kammer an, dass der Personalrat zur beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen nach Aktenlage am 7. Mai 2015 und damit zu einem Zeitpunkt seine Zustimmung erteilt hat, in dem die Bewerberinnen noch über dienstliche Beurteilungen verfügten (Antragstellerin vom 4. November 2014 und Beigeladene vom 9. Februar 2015), die der aktuellen Auswahlentscheidung nicht mehr zugrunde gelegt wurden. Dies steht der formellen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat erst bei der Beförderung mitzubestimmen. Die Beteiligung des Personalrats ergibt erst Sinn, wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen ist und eine positive Auswahlentscheidung auf einen zu befördernden Bewerber gefallen ist. Im Rahmen der Mitbestimmung kann sich der Personalrat dann auch über die Bewerberlage informieren und die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin in seine Entscheidung einstellen. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin darauf, dass die streitgegenständliche Stelle nicht ohne Mitbestimmung des Personalrats mit einem anderen Bewerber besetzt wird. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner sich rechtstreu verhalten wird und den Personalrat vor der beabsichtigten Beförderung ordnungsgemäß beteiligen wird.
15Vgl. VG E. , Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 L 2920/14 -, n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 -, juris.
16Die Einschätzung des Antragsgegners, ein Qualifikationsvorsprung könne nicht durch eine inhaltliche Ausschöpfung der textlichen Bestandteile der von demselben Beurteiler (dem Schulleiter des Städtischen I. -Gymnasiums, Oberstudiendirektor W. T. ) stammenden aktuellen Anlassbeurteilungen ermittelt werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
17Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Auswahlentscheidung im Kern angeführt, dass ein Vergleich der in Rede stehenden Beurteilungen in ihren einzelnen Bausteinen nicht auf einen eindeutigen Leistungsvorsprung einer Bewerberin führe. Hinsichtlich der Fachkenntnisse sei ein leichter Vorsprung der Antragstellerin ersichtlich, weil ihre Kenntnisse insoweit als „ausgezeichnet“ bewertet worden seien, während der Beigeladenen lediglich „profunde“ Fachkenntnisse attestiert worden seien. Bei den Leistungen als Lehrerinnen (Ziffer II.3. der Beurteilungen) könne kein Vorsprung ausgemacht werden. Zwar nehme die Antragstellerin die Sonderaufgabe bereits kommissarisch war und habe insoweit einen Erfahrungsvorsprung. Dieser werde jedoch durch den Umstand ausgeglichen, dass die Beigeladene als einzige Beratungslehrerin der Jahrgangsstufe Q2 tätig sei. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Hinweis, die Tätigkeit der Antragstellerin als Jahrgangsstufenleiterin sei der dienstlichen Verwendung der Beigeladenen als Beratungslehrerin gleichwertig, ist zu pauschal, um die Bewertung des Antragsgegners hinsichtlich eines Leistungsgleichstandes durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt bereits deshalb, weil auch die Beigeladene ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 11. März 2016 als Jahrgangsstufenleiterin tätig war. Im Übrigen heißt es in der Beurteilung der Beigeladenen weiter, dass sie sowohl den fachlichen als auch den organisatorischen Aufgaben einer Jahrgangsstufenleiterin im vergangenen Abiturjahrgang gewachsen gewesen sei und die an sie gestellten Aufgaben mit Bravour (Hervorhebung durch die Kammer) ausgeführt habe. Ihr wurde eine „herausragende Exzellenzleistung“ bescheinigt. Entsprechende Bewertungen fehlen bei der Antragstellerin. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Tätigkeit der Beigeladenen als Beratungslehrerin sei „in ihrer Wertigkeit natürlich nicht so hoch zu veranschlagen wie der Erfahrungsvorsprung, der sich aus längerer Wahrnehmung der Sonderaufgabe ergibt“. Damit setzt die Antragstellerin lediglich ihre eigene Bewertung an die des Dienstherrn ohne hierbei substantiiert Rechtsfehler aufzuzeigen.
18Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner ausweislich seines Auswahlvermerks vom 6. Mai 2016 hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens (Ziffer II.4. der Beurteilungen) einen leichten Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ausgemacht hat. Diesen hat er unter anderem rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass die Beigeladene ihre Dienstpflichten „mit außergewöhnlichem Engagement und bemerkenswerter Zuverlässigkeit“ erfüllt, während es in der Beurteilung der Antragstellerin (nur) heißt, dass die Dienstpflichten „mit großem Engagement und hoher Zuverlässigkeit“ erfüllt werden. Im Übrigen wird der Beigeladenen zugeschrieben, „in höchstem Maße belastbar und jederzeit einsatzbereit“ zu sein. Demgegenüber wird bei der Antragstellerin (lediglich) eine „hohe Belastbarkeit“ festgestellt. Dass dem Auswahlvermerk hinsichtlich der hervorgehobenen Bewertung des dienstlichen Verhaltens ein „falscher Sachverhalt“ zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die einzelnen, das dienstliche Verhalten der Bewerberinnen kennzeichnenden Merkmale zunächst tabellarisch aufgeführt und anschließend zusammenfassend bewertet. Allein der Umstand, dass er im Rahmen der textlichen Zusammenfassung nur bei dem letztgenannten Merkmal („Einsatz für die Schule in besonderem Maße gegenüber größtem Engagement für die Schule“) zunächst die Beurteilung der Antragstellerin und sodann die der Beigeladenen aufgeführt hat, lässt angesichts der zuvor erfolgten Auflistung nicht darauf schließen, dass es insoweit zu einer „Verwechslung“ gekommen sein könnte.
19Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung sodann auf die Vorbeurteilungen der Bewerberinnen gestützt. Für Beförderungsentscheidungen sind in erster Linie die aktuellen Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten geben und sind deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen. In aller Regel muss der Dienstherr vorangegangene dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es allerdings in der Regel keine allein richtige Antwort geben. Dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2007 – 6 B 680/07 -, juris, Rn. 4 bis 6.
21Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums hat die Antragstellerin nicht dargetan. Er folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine Beförderungsentscheidung auf die Beurteilungen der Bewerberinnen aus Anlass der Beendigung ihrer Probezeit gestützt und hierbei einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt hat. Die Beigeladene hat sich ausweislich der Beurteilung vom 11. November 2013 in der Probezeit „wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet“ (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 7 LVO NRW), während sich die Antragstellerin „in vollem Umfang bewährt“ hat (Beurteilung vom 4. Mai 2011). Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es sei in erster Linie Zielrichtung der Probezeitbeurteilungen, die Bewährung in der Probezeit festzustellen, greift zu kurz. Denn der Dienstherr kann – wie hier im Falle der Beigeladenen - über die Bewährungsfeststellung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW) hinausgehen und die „Besonderheit der Leistungen“ feststellen. Eine solche Feststellung, die das Leistungsprinzip stärken soll und zu einer Durchbrechung des Beförderungsverbotes in § 19 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW n.F. führen kann, setzt voraus, dass Leistungen erbracht worden, die erheblich über dem Durchschnitt liegen.
22Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2016, § 9, Seite 7.
23Solche fachlichen Leistungen hat die Beigeladene im Unterschied zur Antragstellerin gezeigt. Dagegen dringt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seinem Vorbringen, die Probezeitbeurteilungen seien – aufgrund von inzwischen auch zusätzlich ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten, wie etwa als Vertretungslehrkraft oder Jahrgangsstufenleiterin - mit den aktuellen Beurteilungen nicht vergleichbar, nicht durch. Auf eine solche Vergleichbarkeit kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend auf einen Vergleich der beiden für die Bewerberinnen erstellten Probezeitbeurteilungen abzustellen.
24Die Probezeitbeurteilungen liegen auch nicht derart lange zurück, dass sie angesichts der nachfolgenden Entwicklung keine hinreichende Aussagekraft für den aktuellen Qualifikationsvergleich besitzen. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass ältere Beurteilungen im Laufe der Zeit, etwa aufgrund deutlicher Veränderungen des Leistungsbildes des Beamten, ihre Aufgabe, Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung zu ermöglichen, einbüßen können. Demgemäß wird für Verwaltungsbereiche, in denen Beamte regelmäßig beurteilt werden, unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung im Allgemeinen lediglich ein Zeitraum in den Blick genommen, auf den sich die vorletzte und die vorvorletzte Regelbeurteilung erstrecken.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 – 1 WB 27.09 –, juris, Rn. 25.
26Bei einem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung von drei Jahren (vgl. etwa Nr. 3.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol) entspricht das einem Rückblick auf die letzten neun Jahre. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen hingegen erst wenige Jahre zurück.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
28Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14) in Ansatz gebracht worden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 L 1869/16
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 L 1869/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung verletze den Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die "qualifizierte Ausschöpfung" der mit demselben Gesamturteil von 3 Punkten abschließenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten, die nach der Einschätzung des Antragsgegners einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergeben, nicht den Erfordernissen der Bestenauslese entspreche. Der Antragsgegner habe mit der Ausrichtung seiner Auswahlentscheidung an den in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 umschriebenen Kriterien den dadurch vorgegebenen Rahmen überschritten. Denn er treffe bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen die Entscheidung schematisch und ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Beurteilungen allein zugunsten des Bewerbers, der bei einem einzelnen - höher gewichteten - Merkmal besser abgeschnitten habe.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
5Der Dienstherr ist an den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne im Wege der Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach der genannten Vorschrift dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
6Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 6 B 335/13 -, juris.
7Die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise ist gemessen daran zu beanstanden. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner - anders, als die Beschwerde geltend macht - nicht vorgeworfen, ohne inhaltliche Gewichtung der Beurteilungsmerkmale oder ohne Rücksicht auf den Inhalt der Beurteilung entschieden zu haben; eine solche Beanstandung wäre auch nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl zu Recht festgestellt, dass der Antragsgegner den ihm eröffneten, durch den Leistungsgrundsatz vorgegebenen Rahmen überschritten hat.
8Nach Ziffer 1 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums vom 9.Juli 2010) - bilden Beurteilungen die Grundlage für personelle Maßnahmen. In ihnen sind gemäß Ziffer 6.1 sieben, bei Vorgesetzten acht Hauptmerkmale zu bewerten. Vergeben werden jeweils 1 bis 5 Punkte. Das Gesamturteil ist gemäß Ziffer 8.1 aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Für in Beförderungskonkurrenzen zu treffende Auswahlentscheidungen hat der Antragsgegner in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 - ZA/ZA 2 - 42.01.17 - unter Ziffer 6. festgelegt, dass in Fällen des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen anhand der (jeweils) besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal zu entscheiden ist. Dabei werden die Hauptmerkmale in der Reihenfolge Leistungsgüte, Leistungsumfang, Arbeitseinsatz, Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und schließlich Veränderungskompetenz berücksichtigt. Anders gewendet ist bei Gleichstand in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, aber unterschiedlicher Bewertung im Hauptmerkmal Leistungsgüte - wie im Streitfall - die Bewertung der übrigen sechs, Hauptmerkmale für die Auswahlentscheidung ohne Relevanz.
9Mit dieser schematischen und ausnahmslosen Ausrichtung der Entscheidung im Falle des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen an der besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal wird einerseits der dem Dienstherr eröffnete Spielraum unzureichend ausgeübt, denn die Vorgabe schließt es aus, Besonderheiten der konkreten, zur Entscheidung anstehenden Konkurrenz in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Andererseits begründet sie die Gefahr nicht mehr plausibler und damit vor dem Bestenauslesegrundsatz nicht zu rechtfertigender Entscheidungen, weil bessere Leistungen auch in einer Reihe anderer Hauptmerkmale, die nach der vorbenannten Regelung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sind, außer Betracht bleiben. Da nach Ziffer 6.1. der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sieben, bei Vorgesetzten auch acht Hauptmerkmale zu bewerten sind, kann sich indessen im Bereich der Bewertung der Hauptmerkmale ein in relevanter, jedenfalls aber zu berücksichtigender Höhe differierendes Leistungsniveau ergeben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu Beispielsfälle dargestellt. So kann bei Beurteilungen, deren Gesamturteil auf 4 Punkte lautet, der Unterschied in der Summe der Hauptmerkmale durchaus 7 Punkte betragen; bei besonderer - und angesichts der Vorgaben der Hausverfügung namentlich unter Ziffer 2. und 3. auch naheliegender - Betonung einzelner Hauptmerkmale kann er darüber noch hinausgehen. Für die Berücksichtigung solcher Differenzen besteht nach der Hausverfügung jedoch keinerlei Möglichkeit.
10Das Beschwerdevorbringen, wonach ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht vorliege, mag zutreffen, ist angesichts des Vorstehenden jedoch unerheblich. Auch auf die Beanstandungen des Antragstellers betreffend die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 9. September 2011, auf die dieser den Eilantrag gestützt hat, kommt es nicht an. Angemerkt sei vorsorglich, dass aus dem Ausgeführten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend folgt, dass ihm der Vorzug gegenüber der Beigeladenen zu 1. zu geben ist, weil er in drei, diese jedoch nur in zwei Hauptmerkmalen mit vier Punkten bewertet worden ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an dem Städtischen I. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Beförderungsstelle „Oberstudienrat/-rätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) beziehungsweise Lehrkraft (Entgeltgruppe 14 TV-L)“ nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 20. Mai 2015 gestellte und dem Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner ausweislich der Konkurrentenmitteilung vom 11. Mai 2015 die Absicht hat, die im Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen. Denn durch deren Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden.
5Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht plausibel und damit rechtsfehlerhaft ist.
6Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7.
8Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4.
10Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16.
12Zwar kann es rechtsfehlerfrei sein, im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers festzustellen, wenn Beurteilungen verschiedener Beurteilungsverfasser mit unterschiedlicher Wortwahl und Schwerpunktsetzung (bei den ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten weitgehend frei formulierten Beurteilungen von Lehrkräften) in Rede stehen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 -, juris, Rn. 24 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 2 L 464/15 -, nrwe.de, Rn. 28.
14Im Streifall sind die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 4. November 2014 und der Beigeladenen vom 9. Februar 2015 indes von demselben Beurteilungsverfasser, dem Schulleiter des Städtischen I. -Gymnasiums (Oberstudiendirektor W. T.-ring ), erstellt worden.
15Ausgehend von den genannten Grundsätzen erweist sich die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung - wie eingangs angeführt - als unplausibel. Der Antragsgegner hat seiner Beförderungsentscheidung ausweislich des Auswahlvermerks vom 6. März 2015 eine inhaltliche Ausschöpfung der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Hierbei hat er die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Leistungen als Lehrer/-in“ und „dienstliches Verhalten“ hervorgehoben und ihnen jeweils Punktwerte zugeschrieben. In den Merkmalen „Fachkenntnisse“ und „Leistungen als Lehrer/-in“ hat die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen jeweils einen Punkt mehr erhalten. In dem Einzelmerkmal „dienstliches Verhalten“ erzielten die Bewerberinnen einen Punktegleichstand. Angesichts dessen ist die Einschätzung des Antragsgegners im Auswahlvermerk, „ein Vergleich der beiden Beurteilungen in ihren einzelnen Bausteinen ergibt keinen eindeutigen Leistungsvorsprung für eine der Bewerberinnen“, auch und insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wortwahl in den dienstlichen Beurteilungen in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015, „im Ergebnis erhält jede Bewerberin insgesamt 2 Punkte“. Dieses (End-)Ergebnis ist in dem Auswahlvorgang und auch sonst nicht dokumentiert. Davon abgesehen ist es auch mit Blick auf die Bewertung der Einzelmerkmale, die jedenfalls in der Punktesumme zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt, nicht nachvollziehbar. Auch wenn das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale nicht zwingend auf einen Qualifikationsvorsprung der insoweit besseren Antragstellerin führen muss, muss zumindest erkennbar sein, welche Umstände den Antragsgegner – mit Blick auf die Punktedifferenz – gleichwohl dazu bewogen haben, zu der Einschätzung zu kommen, die Bewerberinnen seien im Wesentlichen gleich beurteilt.
16In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass den Dienstherrn, wenn er der besseren Bewertung eines Mitbewerbers in einem oder mehreren Einzelmerkmalen keine Bedeutung beimessen will, insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht trifft, weshalb er die Qualifikation der Bewerber gleichwohl als im Wesentlichen gleich einstuft.
17Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 2 L 1334/14 -, juris, Rn. 35.
18Dem ist der Antragsgegner hier aus den dargelegten Gründen nicht nachgekommen.
19Im Rahmen der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung bedarf es einer nachvollziehbaren Einschätzung des Antragsgegners, ob sich bei einem wertenden Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin ergibt. In diesem Fall bedürfte es keines Rückgriffs auf Vorbeurteilungen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Zu Gunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) in Ansatz gebracht worden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die streitige Beförderungsstelle des Dienstgruppenleiters der PW W. (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) vorerst nicht mit einem Konkurrenten besetzt, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.
5Die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. November 2014, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren (Vorstellung vor der Auswahlkommission) nicht zu berücksichtigen, unterliegt keinen formellen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kein (ungeschriebenes) Schriftformerfordernis bzw. keine Pflicht, ihre Beteiligung zeitgleich zu dokumentieren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach den §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG auch durch eine rechtzeitige mündliche Unterrichtung gewahrt werden können.
6Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom
73. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris.
8Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist hier am 4. November 2014 erfolgt. An diesem Tag hat die Leiterin der Direktion ZA, KRD`in Dr. T. , die Gleichstellungsbeauftragte, Frau I. , über die Bewerber, deren Beurteilungsergebnisse sowie die Absicht, den Antragsteller wegen des Gesamtergebnisses seiner aktuellen Regelbeurteilung im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, informiert, woraufhin diese sich mit Letzterem einverstanden erklärt hat. Dafür, dass das nachträglich in einem Vermerk vom 29. Januar 2015 festgehaltene und von der Leiterin der Direktion ZA und der Gleichstellungsbeauftragten bestätigte Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden hätte, ergibt sich kein tragfähiger Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt allein der Zeitablauf von rund drei Monaten eine Erinnerungsmöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten nicht aus, zumal der zu vergebenden Stelle eine hervorgehobene Bedeutung zukommt.
9Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner war auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Rechtsgründen gehalten, den Polizeihauptkommissaren U. , M. T1. und P. im Auswahlverfahren den Vorzug zu geben. Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gebietet es, Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Die aktuellen Regelbeurteilungen der genannten Mitbewerber sind besser ausgefallen als die des Antragstellers. Während letztere im Gesamturteil auf vier Punkte („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.“) lautet, erzielten die benannten Mitbewerber Gesamturteile von fünf Punkten („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“). Aufgrund des damit gegebenen Qualifikationsvorsprungs dieser Beamten schied eine Berücksichtigung des Antragstellers im weiteren Verfahren um die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle von vornherein aus.
10Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 28. August 2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
11Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass der Endbeurteiler sie abweichend vom Erstbeurteilervorschlag gefasst hat, indem er sowohl die Bewertung von sechs Merkmalen als auch das Gesamturteil um einen Punkt gesenkt hat. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Dabei ist er an die Bewertung des Erstbeurteilers nicht gebunden. Er ist jedoch im Falle einer Abweichung gehalten, diese nachvollziehbar zu begründen, d.h. dem Gebot der Plausibilität Rechnung zu tragen. Daran fehlte es zunächst, da die Begründung in der Regelbeurteilung des Antragstellers keinen hinreichenden Aufschluss darüber gab, aus welchen Gründen es zu der Absenkung von sechs Merkmalen und des Gesamturteils gekommen war. Dieses vom Verwaltungsgericht festgestellte Plausibilitätsdefizit hat der Antragsgegner aber im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens beseitigt, indem er die konkreten Umstände, die ihn zu den einzelnen Absenkungen bewogen haben, unter Vorlage von Stellungnahmen des Linienvorgesetzten des Antragstellers mitgeteilt und die maßgeblichen Gründe für die Endbeurteilung nachvollziehbar erläutert hat. Soweit der Antragsteller den hierzu vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Beschwerdeverfahren entgegentritt und an seiner Auffassung der fortbestehenden Rechtswidrigkeit der Beurteilung festhält, überspannt er die Anforderungen, die an eine auf einzelfallübergreifende Erwägungen gestützte Abweichungsbegründung zu stellen sind.
12Intensität und Umfang der Begründung einer Abweichung des Endbeurteilers von der Bewertung des Erstbeurteilers im Sinne von Nr. 9.2 Absatz 3 Satz 1 BRL Pol haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern – wie hier – auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 – und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 – sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 2966/00 -, sämtlich juris.
14Gemessen hieran genügt der ergänzende Vortrag des Antragsgegners dem Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen. In seinen Schriftsätzen vom 20. Januar und 13. April 2015 hat der Antragsgegner in Ergänzung seiner Abweichungsbegründung vom 28. August 2014 widerspruchsfrei dargelegt, dass die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie die Vergabe der Gesamtnote in den Regelbeurteilungen auf der Grundlage eines behördeninternen Vergleichs des gezeigten Leistungs- und Befähigungsbildes von 74 Hauptkommissarinnen und Hauptkommissaren (A 11) erfolgt sei. Vergleichsmaßstab sei, wie bereits in der Abweichungsbegründung ausgeführt, das Leistungsniveau innerhalb der Vergleichsgruppe gewesen. Die Regelbeurteilung des Antragstellers beruhe auf der Erstbeurteilung des EPHK B. , der beiden abweichenden Stellungnahmen des PD W1. sowie der in der Beurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse. Ausschlaggebend für die Bewertungen in der Regelbeurteilung seien die Stellungnahmen des PD W1. gewesen, der als unmittelbarer Linienvorgesetzter des Antragstellers nicht nur über die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse in Bezug auf den Antragsteller, sondern auch in Bezug auf alle weiteren Hauptkommissare (A 11) der Direktion GE und – nach seiner Funktionsänderung – aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. verfügt habe. Dieser habe in seinen beiden Stellungnahmen ausgeführt, dass die Bewertung des Erstbeurteilers, der fünf Punkte in allen Merkmalen vergeben habe, das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Quervergleich mit den anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe in der Direktion GE bzw. der letztlich maßgebenden Vergleichsgruppe aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. nicht treffe, sondern eine Bewertung wie von ihm vorgeschlagen angemessen sei.
15Schließlich verfängt der Hinweis des Antragstellers auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 – in diesem Zusammenhang nicht. Im dortigen Verfahren waren – was hier nicht der Fall ist – substantiierte Einwände von dem Kläger geltend gemacht worden, denen das beklagte Land mit seinen Erläuterungen zur Abweichungsbegründung nicht ausreichend Rechnung getragen hatte.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, Rn. 11 ff. , juris.
17Nach dem Ausgeführten bleibt auch dem auf eine Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren gerichteten Hilfsantrag der Erfolg versagt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.