Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Okt. 2016 - 2 K 6759/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin steht im Polizeidienst des beklagten Landes. Sie ist im PolizeipräsidiumE. (im Folgenden: Polizeipräsidium) als Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz tätig.
4Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 wurde über die Klägerin eine dienstliche Regelbeurteilung erstellt. Der Erstbeurteiler, EPHK T. , schlug eine Beurteilung mit einer Gesamtnote von fünf Punkten vor, die sich aus einer Bewertung in den acht Einzelmerkmalen von 5-5-5-5-4-4-5-4 zusammensetzte. Unter dem 12. Juni 2014 gab der weitere Vorgesetzte der Klägerin, EPHK H. , unter Hinweis auf einen Quervergleich mit anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe ein abweichendes Votum ab, wonach das Gesamturteil auf vier Punkte lautete und die Merkmale Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung um jeweils einen Punkt abgesenkt wurde. Dieser Vorschlag wurde von den weiteren Linienvorgesetzten, so auch vom Direktionsleiter LPD T1. , mitgezeichnet.
5In der Beurteilungskonferenz vom 21. Juli 2014 folgte der Endbeurteiler, PP X. , dem Vorschlag aus der Linie unter Hinweis auf den behördenintern angelegten Beurteilungsmaßstab und den Quervergleich mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe.
6Mit einer ergänzenden Stellungahme vom 15. September 2014 teilte EPHK H. mit, er habe aufgrund eines Übermittlungsfehlers eine zu starke Absenkung in den Einzelmerkmalen vorgeschlagen; lediglich die Merkmale soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung, nicht aber die Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise habe er absenken wollen. Diese Stellungnahme wurde wiederum von den weiteren Linienvorgesetzten, so auch von LPD T1. , mitgezeichnet.
7Die Beurteilung der Klägerin wurde sodann in einer weiteren Beurteilungskonferenz am 26. Januar 2015, bei der EPHK H. und LPD T1. anwesend waren, dem Endbeuteiler vorgelegt. Hierbei erläuterte EPHK H. laut Vermerk vom 6. Mai 2015 die Gründe für seine ergänzende Stellungnahme vom 15. September 2014. Nach erneutem behördenweiten Vergleich des Leistungsbildes der Klägerin mit dem der übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe senkte der Endbeurteiler weiterhin alle vier Merkmale Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung um je einen Punkt ab. Diese Entscheidung teilte er der Klägerin persönlich am 18. Mai 2015 mit. Die Beurteilung wurde am 9. Juni 2015 vom Endbeurteiler unterzeichnet und der Klägerin am 18. Juni 2015 bekannt gegeben.
8Die Klägerin hat am 7. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beurteilung sei rechtswidrig. Der Endbeurteiler habe eine nicht lineare Absenkung von Einzelmerkmalen im Quervergleich vorgenommen. In einem solchen Fall bedürfe es einer gesonderten Begründung, weshalb sich der Endbeurteiler veranlasst gesehen habe, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten Merkmale abzusenken. Vor diesem Hintergrund sei die Absenkungsentscheidung des Endbeurteilers nicht plausibel. Nach der ergänzenden Stellungnahme von EPHK H. vom 15. September 2014 sei allenfalls die Absenkung der Merkmale soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung nachvollziehbar. Hinsichtlich der Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise hingegen habe es keinen Vorschlag eines Linienvorgesetzten gegeben, auf den sich der Endbeurteiler in der Beurteilungskonferenz habe stützen können.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, über die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 eine neue dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, dass die angegriffene Beurteilung rechtmäßig sei. Der Endbeurteiler habe auch nach der ergänzenden Stellungnahme von EPHK H. vom 15. September 2014 die Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise aufgrund eines erneut vorgenommenen Quervergleichs mit allen Angehörigen der Vergleichsgruppe absenken können.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung des Polizeipräsidiums vom 9. Juni 2015 ist rechtmäßig.
18Nach ständiger Rechtsprechung,
19vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, Rn. 14,
20unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
21Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er - wie hier - für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.
22Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rn. 10.
23Die Beurteilung vom 9. Juni 2015 ist unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden, und das Gericht vermag auch keine materiell-rechtlichen Fehler festzustellen.
24Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, die Absenkungsentscheidung des Endbeurteilers sei nicht hinreichend plausibel. Die dienstliche Beurteilung genügt dem Begründungserfordernis gemäß Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien der Polizei (BRL Pol). Danach hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Das ist vorliegend mit dem Hinweis auf den behördenintern angelegten Beurteilungsmaßstab und den Quervergleich mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgt.
25Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 -, juris, Rn. 10 m.w.N.
27Gemessen hieran ist der Verweis auf den Quervergleich hinreichend plausibel. Das Polizeipräsidium hat deutlich gemacht, dass die Abstufung gerade auf dem Quervergleich als einzelfallübergreifender Erwägung beruhte.
28Zwar kommt auch der Quervergleich in aller Regel - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers - nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei der Absenkung einer Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie zur Korrektur eines zu wohlwollenden Beurteilungsmaßstabs muss der Endbeurteiler - sollen wie hier nicht sämtliche Bewertungen linear herabgesetzt werden - nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Punkten und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut" beurteilt worden ist. Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nr. 10.2.1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Nr. 10.2.2 Abs. 3 Satz 3 BRL MBW).
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2016 – 6 A 2596/14 –, juris, Rn. 36 ff. m. w. N.
30Diesen Anforderungen wird die Vorgehensweise bei der Absenkung der Beurteilung der Klägerin gerecht. Zwar lag der zunächst vom Endbeurteiler im Rahmen der Beurteilungskonferenz am 21. Juli 2014 getroffenen Absenkungsentscheidung ein irrtümliches Votum der Linienvorgesetzten der Klägerin zugrunde. Nach dem dieser Umstand von EPHK H. in seiner Stellungnahme vom 15. September 2014 mitgeteilt wurde, war der Endbeurteiler gehalten, in Ansehung des neuen Votums aus der Linie erneut über die Beurteilung der Klägerin gemäß den Vorgaben der BRL Pol zu entscheiden. Dem ist der Endbeurteiler nachgekommen: Die Beurteilung der Klägerin wurde zum Gegenstand einer weiteren Beurteilungskonferenz am 26. Januar 2015 gemacht. Bei dieser waren die Linienvorgesetzten der Klägerin EPHK H. und LPD T1. anwesend und haben die Hintergründe für die weitere Stellungnahme vom 15. September 2014 erläutert. Der Endbeurteiler hat sonach über die anwesenden Linienvorgesetzten als personen- und sachkundige Bedienstete die individuellen Leistungen der Klägerin in den Blick genommen. Auf dieser Grundlage hat er die Leistungen der Klägerin erneut einem behördenweiten Quervergleich unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise im Vergleich mit den leistungsstärksten Beamten der Referenzgruppe „zu gut“ bewertet wurden und um jeweils einen Punkt abzusenken sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31Das Gericht folgt nicht der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung, dass eine nicht lineare Absenkung von Einzelmerkmalen im Quervergleich rechtmäßigerweise nur dann erfolgen könne, wenn als Grundlage dafür ein entsprechender Vorschlag aus der Linie vorhanden sei. Dies führte zu einer Bindung des Endbeurteilers an den Erstbeurteilervorschlag bzw. an etwaige davon abweichende Voten der Linienvorgesetzten und widerspräche der Aufgaben- und Verantwortungsverteilung gemäß den BRL Pol. Nach Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 5 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Dabei haben die Vorgesetzten der Erstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten zu erörtern und auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Gemäß Nr. 9.1 „Erstellung der Beurteilungen" Abs. 3 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag sodann als Entwurf zu kennzeichnen und einschließlich des Vorblatts - hier mit der abweichenden Stellungnahme und Bewertung - auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden vorzulegen. Nach Nr. 9.2 „Schlusszeichnung“ Abs. 1 BRL Pol ist der Schlusszeichnende zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Gemäß Abs. 2 der Bestimmung sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
32Nach diesen Vorgaben wird eine Beurteilung vom Erstbeurteiler über die Linienvorsetzten nach oben zum Endbeurteiler gereicht, dem die abschließende Beurteilung vorbehalten ist. Auf den jeweils zu durchlaufenden Stufen wird die Beurteilung einem Vergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe unterzogen, wobei sich dieser Vergleich naturgemäß nur auf die dem jeweiligen Vorgesetzten in seiner Organisationseinheit unterstehenden Beamten erstrecken kann. Den erforderlich Vergleich zwischen den Beamten der Vergleichsgruppe bezogen auf die gesamte Behörde kann nur der Endbeurteiler vornehmen, da er allein den behördenweiten Überblick über das Leistungsbild aller betreffenden Beamten hat. Diesem System ist die Befugnis des Endbeurteilers immanent, von vorangehenden Beurteilungsvorschlägen und Voten aus der Linie bei Anlegung eines behördenweiten Maßstabs abzuweichen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Beschluss:
35Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
36Gründe:
37Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.