Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Jan. 2019 - 6 B 1398/18
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. September 2018 - 1 L 1465/18 - ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Nachdem die Antragstellerin und der Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit es die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von acht Stunden - auf 33 Wochenstunden - betrifft, ist das Verfahren diesbezüglich in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
3Die danach noch anhängige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
4Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit - (weitere) Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um neun Stunden auf 24 Wochenstunden - hätte stattgegeben müssen.
5Das Verwaltungsgericht hat den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin zum Zwecke der Pflege ihrer Großmutter Teilzeittätigkeit im Umfang von 24 Stunden pro Woche ab dem 1. September 2018 zu genehmigen sowie vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - ihren Einsatz in der Bereitschaftspolizei Hundertschaft zu unterlassen. Beide Anträge seien nach § 123 VwGO statthaft. In Bezug auf den Einsatz in der Bereitschaftspolizei-Hundertschaft greife nicht die Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO ein, da dieser als Umsetzung und damit nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Beide Anträge seien jedoch unbegründet, da der Antragstellerin jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hinsichtlich des Begehrens auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im beantragten Umfang von 24 Wochenstunden lägen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht vor. Denn die von dieser Regelung verlangte Kongruenz zwischen Umfang der beantragten Teilzeitgewährung und beabsichtigter Pflege der nahestehenden Person sei nicht glaubhaft gemacht. Ihre durch eidesstattliche Versicherung vom 22. August 2018 bekräftigte Darstellung zur Pflege der Großmutter sei mit dem Pflegegutachten vom 6. Juni 2018 nicht in Einklang zu bringen. Der darin dargestellte, auf den Angaben der Pflegeperson bzw. der Angehörigen beruhende und nach Auffassung der Gutachterin „nachvollziehbare“ zeitliche Pflegeumfang von „3 Tagen und 8 Stunden pro Woche“ bleibe deutlich hinter der verlangten Reduzierung des wöchentlichen Arbeitspensums um 17 Stunden zurück. Die Angaben der Antragstellerin zum höheren zeitlichen Pflegeaufwand seien nicht plausibel. Die auf die Vergangenheit bezogenen Angaben (Pflege morgens von 7:30 bis 8:30 und abends zwischen 18 und 19 Uhr) seien bereits nicht mit ihrem bisherigen Schichtdienst in Einklang zu bringen, der nur ausnahmsweise in Form von dies ermöglichenden „Zwischendiensten“ (10 bis 18 Uhr) geleistet worden sei. Hinsichtlich der beabsichtigten Umsetzung zur Bereitschaftspolizei-Hundertschaft sei das mit Blick auf die Pflege der Großmutter (wohl) eingeengte Ermessen des Dienstherrn jedenfalls nicht fehlerhaft ausgeübt. Bei der Zuordnung der Arbeitsschichten solle nach Angaben der Führung der Einsatzhundertschaft mindestens ein täglicher morgendlicher Besuch ermöglicht werden. Mehrtägige Einsätze kämen nur selten vor; Sondereinsätze würden gewöhnlich mehrere Tage oder Wochen vorher bekannt gegeben. Eine gelegentliche Vereitelung der Pflegemöglichkeit stehe der Ermessensfehlerfreiheit nicht entgegen, da sich bei dem gewählten Beruf einer Polizeivollzugsbeamtin Sondereinsätze auch in anderen Bereichen nie vollkommen ausschließen ließen. Dass ein Einsatz in der Hundertschaft eine Pflege entweder nur morgens oder nur abends ermögliche, sei unbedenklich; denn es sei nicht ersichtlich, dass sich wesentliche Betreuungsmaßnahmen (Vorbereiten von Mahlzeiten, Bereitstellen von Medikamenten) nicht vorbereiten ließen. Im Übrigen sei der von der Antragstellerin angegebene tägliche Pflegeaufwand mit Blick auf das Pflegegutachten nicht glaubhaft gemacht.
6Der hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerde greifen - jedenfalls in Bezug auf den noch anhängigen Verfahrensgegenstand - nicht durch. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts eine Kongruenz zwischen der begehrten Teilzeitbewilligung auf 24 Wochenstunden, also im Umfang von neun weiteren Wochenstunden, und der beabsichtigten Pflegetätigkeit besteht und ihr damit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 33 Wochenstunden auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu bewilligen wäre. Das vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Begründung gerückte Erfordernis der zeitlichen Kongruenz von Teilzeitbewilligung und Pflegeaufwand stellt die Beschwerde nicht grundsätzlich in Frage, sondern beruft sich (lediglich) auf einen tatsächlich höheren Pflegeaufwand.
7Nicht zum Erfolg führt in diesem Zusammenhang der Einwand, das Pflegegutachten enthalte (auf Seite 3) keine Angaben, wie der festgestellte Pflegeumfang von drei Tagen bzw. acht Stunden auf die tägliche Pflege zu verteilen sei, und decke im Übrigen einen Pflegeumfang von zehn Stunden pro Woche. Dieses Vorbringen lässt nichts für eine Kongruenz im Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung erkennen. Auch bei einem Pflegeumfang von 10 Stunden pro Wochen geht die beantragte Stundenreduzierung um insgesamt 17 Wochenstunden - eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 33 Wochenstunden, d.h. eine Reduzierung um acht Wochenstunden hat der Antragsgegner unter dem 17. September 2018 mittlerweile genehmigt - erheblich hinaus. In welchem Umfang An- und Abfahrtzeiten möglicherweise im Rahmen der Kongruenz zu berücksichtigen wären, bedarf hier keiner näheren Überprüfung, da insoweit mit dem Beschwerdevorbringen keine nähere Konkretisierung erfolgt.
8Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen sich aber auch den weiteren Angaben in dem Pflegegutachten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein zum Umfang der begehrten Stundenreduzierung kongruenter Pflegeaufwand gegeben ist. Die Beschwerde verweist darauf, dass in dem Gutachten das - tägliche - Stellen von Medikamenten, die Hilfe beim Öffnen von Getränkeflaschen oder beim Ausstieg aus Dusche/Wanne angeführt würden. Diesen Umständen lässt sich indessen für sich gesehen nichts Konkretes für den (notwendigen) zeitlichen Pflegeumfang pro Woche entnehmen. Soweit die Antragstellerin mit diesem Vorbringen (wohl) zum Ausdruck bringen will, dass es einer täglichen Pflege oder sogar zweimal täglichen Unterstützung ihrer Großmutter bedürfe, gibt dies nichts hinreichend Konkretes im Hinblick auf die - hier streitgegenständliche - Frage des gebotenen wöchentlichen zeitlichen Pflegeumfangs bzw. der Kongruenz der begehrten Teilzeitbewilligung her. Unabhängig davon lässt sich ein täglicher bzw. zweimal täglicher Pflegebedarf dem Pflegegutachten jedenfalls nicht so, wie von der Beschwerde dargestellt, entnehmen. Von einem Erfordernis, täglich Medikamente zu stellen, ist dort anders als mit der Beschwerde vorgetragen gerade nicht die Rede. Nach den unter Ziffer 1.2 geschilderten Angaben der Versicherten und der Angehörigen müsse das Stellen der Medikamente zwar übernommen werden, die Einnahme erfolge aber selbständig. Weiter wird unter Ziffer 6.2.2 des Pflegegutachtens aufgeführt, dass die Zubereitung einfacher Mahlzeiten „selbständig“ erfolge, und unter Ziffer 4.4.7, dass mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken „überwiegend selbständig“ stattfänden. Waschen, Körperpflege, Duschen und Toilettengängen erfolgen ebenso wie das An- und Auskleiden „selbständig“ bzw. „überwiegend selbständig“ (Ziffer 4.4). Insbesondere wird auch die für die „Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz“ - entgegen dem Beschwerdevorbringen - festgestellt, dass dies „selbständig“ stattfinde (Ziffer 4.4.11).
9Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Teilzeitermäßigung in dem begehrten Umfang (auch) deswegen geboten ist, weil die Antragstellerin mehr Zeit benötige als eine professionelle Pflegekraft, werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht aufgezeigt.
10Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin, vorläufig ihren Einsatz in der Bereitschaftspolizei-Hundertschaft zu unterlassen, dringt die Beschwerde mit ihren Einwänden nicht durch. Insbesondere macht sie nicht erkennbar, dass der Antragsgegner entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein Umsetzungsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Der vom Verwaltungsgericht zitierten Einschätzung der Führung der Einsatzhundertschaft, wonach der Antragstellerin bei den Modalitäten des Arbeitseinsatzes durch die Zuordnung zu bestimmten Arbeitsschichten jedenfalls ein täglicher morgendlicher Besuch bei der Großmutter ermöglicht werden solle, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Entsprechendes gilt mit Blick auf mehrtägige Einsätze, die nach der genannten Stellungnahme der Führung der Einsatzhundertschaft „nur selten“ vorkämen (zwischen Januar 2017 und August 2018 fünfmal in einem Gesamtumfang von 22 Tagen) und zudem gewöhnlich mehrere Tage oder Wochen vorher bekannt seien. Allein der Hinweis, dass die Hundertschaften beim Einsatz im „Hambacher Forst“ über mehrere Wochen rund elf Stunden am Stück eingesetzt worden seien, bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Pflege der Großmutter durch die Antragstellerin mit der Umsetzung in rechtsfehlerhafter Weise eingeschränkt oder vereitelt würde, zumal sich die Einsatzbelastung durch die polizeiliche Lage im Hambacher Forst ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners vom 11. Oktober 2018 deutlich beruhigt habe und aktuell nur noch eine untergeordnete Rolle spiele.
11Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ist ermessensgerecht, die Kosten des erledigten Teils dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung durch die spätere Reduzierung der Arbeitszeit im Umfang von 33 Wochenstunden teilweise Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung im Übrigen - hinsichtlich der begehrten weiteren Reduzierung auf 24 Wochenstunden sowie des Antrags, ihren Einsatz in der Hundertschaft zu unterlassen - folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da die für die Streitwertbemessung maßgeblichen Rechtsschutzanträge hier auf die jedenfalls vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind. Eine Reduzierung des Streitwerts ab dem Zeitpunkt der teilweisen Erledigung der Hauptsache kommt nicht in Betracht; der Regelstreitwert ist auch für den verbleibenden Streitgegenstand festzusetzen.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.
(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.
(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.