Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Aug. 2016 - 6 A 955/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.301,48 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2006 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Sowohl der nationalrechtliche Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei für die im Kalenderjahr 2001 entstandenen Ansprüche Ende 2004 und für die nachfolgenden Kalenderjahre jeweils mit dem Schluss des dritten darauffolgenden Jahres, mithin für die im Kalenderjahr 2006 entstandenen Ansprüche Ende 2009 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch erst deutlich später Klage erhoben. Eine Hemmung der Verjährung aufgrund der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB könne nicht durch einen erstmaligen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes außerhalb eines Vorverfahrens eintreten. Es bedürfe daher keiner Klärung der zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht streitigen Frage, ob der Kläger einen Antrag auf Abgeltung der Zuvielarbeit gestellt habe. Eine Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) scheitere auch nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Die Beklagte habe vor dem Eintritt der Verjährung kein Verhalten an den Tag gelegt, durch das der Kläger sich habe veranlasst sehen können, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen. Zwar habe der Kläger des gemeinsam verhandelten Parallelverfahrens 26 K 488/13 (OVG NRW 6 A 811/14) behauptet, die Beklagte habe zugesagt, alle Betroffenen zu entschädigen, wenn dies die Rechtslage ergebe, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, sofern ein Antrag gestellt oder eine Rüge erhoben worden sei. Jedoch sei der diesbezügliche Vortrag zu unsubstantiiert und biete keinen Anlass für eine Beweiserhebung. Es fehle an Angaben dazu, welcher Funktionsträger der Beklagten zu welchem Zeitpunkt in welcher Form gegenüber welcher Person bzw. vermittelt über welches Medium die behauptete Zusage erteilten haben soll. Die Beklagte habe die Zusage bestritten und substantiiert unter Vorlage eines ihre ablehnende Haltung zu Ausgleichsansprüchen von Feuerwehrbeamten bestätigenden und an den Städtetag NRW gerichteten Schreibens vom 11. Juni 2001 ausgeführt, sie habe lediglich zugesagt, die gegen Ablehnungsbescheide geführten Widerspruchsverfahren zum Ruhen zu bringen.
6Der Beklagten sei die Berufung auf den Verjährungseintritt auch nicht deshalb verwehrt, weil sie das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Ein Hoheitsträger sei haushaltsrechtlich grundsätzlich gehalten, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu noch im aktiven Dienst der Beklagten stehenden Feuerwehrbeamten, denen die Beklagte unabhängig von einer etwaigen Verjährung einen Ausgleich in Form von Freizeit und teilweise auch in Geld für unionsrechtswidrig erbrachte Zuvielarbeit gewährt habe, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten sowie Versorgungsempfängern einerseits und aktiven Feuerwehrbeamten andererseits ziele auf die Vermeidung einer Gefährdung der Funktionsunfähigkeit der Feuerwehr. Der geleistete Ausgleich habe dem Betriebsfrieden gedient und sei zudem geeignet gewesen, das Risiko des Widerrufs von Opt-Out-Erklärungen zu verringern, die Bereitschaft der aktiven Feuerwehrbeamten zur Erbringung von Überstunden zu fördern und damit insgesamt einen möglicherweise drohenden Personalunterhang zu vermeiden. Zugleich sei die vorgenommene Differenzierung sachdienlich, um das zusätzliche Ziel der weitestmöglichen Schonung des Gemeindeshaushalts zu erreichen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte infolge eines Rechtsirrtums zunächst denjenigen aktiven Feuerbeamten, die keinen Widerspruch oder Klage erhoben hatten, einen finanziellen Ausgleich für die geleistete Zuvielarbeit gewährt habe. Sie habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, nur unverjährte Ansprüche in Geld bedienen zu wollen, sei aber fehlerhaft von einer Hemmung der Verjährung infolge der bloßen Antragstellung oder Rüge außerhalb eines Widerspruchverfahrens ausgegangen. Von dieser Praxis sei sie nach Kenntnis der wahren Rechtslage abgerückt.
7Selbst wenn man abweichend von diesem rechtlichen Ausgangspunkt für den Fall tatsächlich 2001 und/oder 2005 gestellter Anträge des Klägers von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung seiner Person gegenüber Feuerwehrbeamten, die Ausgleichsleistungen erhalten hätte, ausgehen würde mit der Folge einer ermessenfehlerhaften Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehle dann an der Wirksamkeit der Antragstellung. Einen Zugang der vom Kläger angeführten Anträge beim Personalamt der Beklagten im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB habe er zu keiner Zeit behauptet, sondern lediglich eine Übergabe an den Meister vom Dienst der 2. Wachabteilung C. . Dieser könne jedoch lediglich als Erklärungsbote, nicht aber als Empfangsbote fungieren. Dass die Anträge in den Machtbereich der Beklagten gelangt sei, habe der Kläger nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt.
8Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf eine wirksame Antragstellung. Zu dieser Frage habe er auf eine Verfügung des Berichterstatters erstinstanzlich ausführlich vorgetragen.
9Ist die angegriffene Entscheidung ‑ wie hier ‑ auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweg gedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So ist es hier, denn der Einwand einer wirksamen Antragstellung vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Durchsetzbarkeit eines unterstellten Ausgleichsanspruchs nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend festgestellt, dass im Falle einer wirksamen Antragstellung die Einrede der Verjährung greift und die Beklagte gemäß § 214 BGB berechtigt sei, den Ausgleich der Zuvielarbeit zu verweigern.
10Es hat weiterhin festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nicht vorlägen, weil weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass der Kläger oder eine von ihm bevollmächtigte Person vor dem 31. Dezember 2009 mit der Beklagten konkrete Verhandlungen über Individualansprüche des Klägers geführt habe. Diese Einschätzung wird nicht durch den pauschalen Hinweis auf die Klageschrift vom 6. Februar 2014 entkräftet. Soweit der Kläger vermutlich den Schriftsatz der vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2014 meint, ergeben sich aus der darin enthaltenen stichwortartigen Auflistung auch keine hinreichenden auf konkrete Verhandlungen zwischen dem Kläger oder einem Vertreter und der Beklagten über die seine Person betreffenden Ausgleichszahlungen schließende Tatsachen. Insoweit verkennt der Kläger, dass nicht jedes Gespräch zwischen dem Personalrat, der Gewerkschaft und der Beklagten über unklare Rechtsfragen zur Hemmung der Verjährung führt. Was konkret Inhalt welcher Gespräche gewesen sein soll und warum diesen verjährungsrelevante Bedeutung zukommen könnte, erschließt sich aus der Auflistung nicht.
11Aus dem Zulassungsvortrag des Klägers ergibt sich auch nichts für eine unzulässige Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Er geht zutreffend davon aus, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordere ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 ‑ 2 C 26/14 -; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 16, Januar 2015 ‑ 6 A 2075/13 -; 18. Dezember 2014 - 6 A 1497/13 u.a. - m.w.N; 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, jeweils juris.
13Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen jedoch nicht auf. Der unstreitig gegebene Verstoß der Wochenarbeitszeitgestaltung gegen das Unionsrecht genügt insoweit nicht. Dieser begründet den Ausgleichsanspruch des Klägers. Davon zu trennen ist die Frage, ob dem Anspruchsgegner die Berufung auf die Verjährungseinrede versagt bleiben muss, weil er durch ein eigenes qualifiziertes Fehlverhalten Anlass gegeben hat, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
17Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.