Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 A 762/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.280,49 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 geleistete Zuvielarbeit gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei infolge der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Sowohl der nationalrechtliche Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit, als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei für die im Kalenderjahr 2002 entstandenen Ansprüche Ende 2005 und für die im Kalenderjahr 2005 entstandenen Ansprüche Ende 2008 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch erst im Dezember 2010 Widerspruch erhoben. Es sei auch nichts für eine Hemmung der Verjährung ersichtlich und eine Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) scheitere nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Der Beklagte habe vor dem Eintritt der Verjährung kein Verhalten an den Tag gelegt, durch das der Kläger sich habe veranlasst sehen können, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen. Der in den Schreiben vom 6. und 11. Januar 2006 von der Oberbürgermeisterin der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffe aufgrund der eindeutigen Formulierung nur die Feuerwehrbeamten, deren Namen in der den Schreiben jeweils beigefügten Liste aufgeführt gewesen seien, zu denen der Kläger aber nicht gehöre. Zudem habe der Kläger, wie sein Widerspruchsschreiben vom 27. Dezember 2010 zeige, auch nicht darauf vertraut, nichts mehr unternehmen zu müssen. Denn darin habe er eigens in Bezug auf die seit dem 1. April 2000 geleistete Zuvielarbeit um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten. Der Beklagten sei die Berufung auf den Verjährungseintritt auch nicht deshalb verwehrt, weil sie das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Ein Hoheitsträger sei haushaltsrechtlich grundsätzlich gehalten, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu noch im aktiven Dienst der Beklagten stehenden Feuerwehrbeamten, denen die Beklagte unabhängig von einer rechtzeitigen Rüge einen finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig in den Jahren 2002 bis 2005 erbrachte Zuvielarbeit gewährt habe, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten sowie Versorgungsempfängern einerseits und aktiven Feuerwehrbeamten andererseits ziele auf die Vermeidung einer Gefährdung der Funktionsunfähigkeit der Feuerwehr. Die geleisteten Ausgleichszahlungen dienten dem Betriebsfrieden und seien zudem geeignet, das Risiko des Widerrufs von Opt-Out-Erklärungen zu verringern, die Bereitschaft der aktiven Feuerwehrbeamten zur Erbringung von Überstunden zu fördern und damit insgesamt einen möglicherweise drohenden Personalunterhang zu vermeiden. Zugleich sei die vorgenommene Differenzierung sachdienlich, um das zusätzliche Ziel der weitestmöglichen Schonung des Gemeindeshaushalts zu erreichen.
6Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags allein darauf, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte treuwidrig und daher als unzulässige Rechtsausübung nicht zu berücksichtigen sei.
7Wie der Kläger selbst auf Seite 3 der Zulassungsbegründung ausführt, kann die Geltendmachung der Einrede der Verjährung (nur) unter besonderen Umständen des Einzelfalls Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 -; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 16, Januar 2015 – 6 A 2075/13 -; 18. Dezember 2014 - 6 A 1497/13 u.a. - m.w.N; 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, jeweils juris.
9Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Es beschränkt sich darauf, dass der Kläger sich seinerzeit darauf verlassen habe, dass die Einleitung verjährungshemmender Schritte sei nicht erforderlich, weil der Dienstherr eine Erklärung verbreitet habe, nach der nicht jeder einzelne Feuerwehrbeamte eine Klage erheben müsse. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert, um die Feststellung des Verwaltungsgericht zu entkräften, ein die Einrede Verjährung ausschließendes qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten sei nicht ersichtlich. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welchen Inhalt die Erklärung gehabt und wer sie zu welchem Zeitpunkt wem gegenüber getroffen haben soll. Ebenso wenig führt die in der Zulassungsbegründung angeführte innere Tatsache, dass der Kläger darauf vertraut habe, die Beklagte werde sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen, zur Annahme eines qualifizierten Fehlverhaltens der Beklagten. Ihr können auch etwaige Erklärungen des Personalrats, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, nicht zugerechnet werden.
10Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn schließlich nicht, Beamte auf den Ablauf von Fristen hinzuweisen und sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche anzuhalten. Daher ist es ohne Belang, ob und inwieweit die Erklärungen der Beklagten vom 6. und 11. Januar 2006 gegenüber dem Personalrat der Beklagten und/oder den Feuerwehrbeamten insgesamt bekannt gemacht wurde. Diese Schreiben entfalten, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nur gegenüber den namentlich darin benannten Feuerwehrbeamten rechtliche Wirkung. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Unterschriftenlisten vom Dezember 2005. Weshalb diese „quasi stellvertretend für die gesamte Belegschaft“ rechtliche Wirkung entfalten könnten, legt die Zulassungsbegründung nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
11Soweit das Zulassungsvorbringen zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede schließlich auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten im Verhältnis zu den aktiven Feuerwehrbeamten abhebt, stellt es die vom Verwaltungsgericht angenommene sachliche Rechtfertigung nicht in Frage. Vergleichsgruppen bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG können nur die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten tätigen bzw. ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten sein. Nur in Bezug auf diesen Personenkreis stellt sich die Frage, ob die Sicherung des Betriebsfriedens sowie die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung darstellen.
12Angesichts des vorstehend Ausgeführten bedarf der Gleichbehandlungsanspruch entgegen der Auffassung des Klägers hier keiner weitergehenden Klärung in einem Berufungsverfahren. Es kann daher offen bleiben, ob mit diesem Einwand zugleich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht ist.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.