Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Okt. 2014 - 6 A 2306/10
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg bleibe, weil der angegriffene Bescheid vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2008, mit dem die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Übernahme des Klägers in ihren Dienst verfügt habe, rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die Übernahme des bisher im Dienst des beigeladenen Landes stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG. Die Beklagte sei als Körperschaft, in deren Dienst der Beamte treten solle, nach § 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BRRG für die Übernahmeverfügung zuständig; der hier handelnde Rektor gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) das zuständige Organ. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, er habe im Zeitpunkt der Übernahmeverfügung (weiterhin) zur Universität-Gesamthochschule bzw. ab dem 1. Januar 2003 Universität Q1. gehört, weil das Gesetz zur Neuordnung der Fachhochschulen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812 – GNF –) gegen höherrangiges Recht verstoße und nichtig sei, greife nicht durch. Sein Recht, sich auf eine (unterstellte) Unwirksamkeit des Art. I § 2 Abs. 1 GNF zu berufen, mit dem die bis dahin u.a. in der Abteilung N. der Universität-Gesamthochschule Q. tätigen Landesbeamten zu Beamten an der neuen Fachhochschule T. geworden seien, habe er verwirkt. Unabhängig davon sei Art. I § 2 Abs. 1 GNF verfassungsrechtlich unbedenklich. Es handele sich weder um ein gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßendes Einzelfallgesetz, noch verletze es die Grundrechte des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG. Auch liege kein Verstoß gegen § 50 Abs. 2 Satz 2 HRG oder § 128 BRRG vor. Die Übernahmeverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung gegeben seien, habe das OVG NRW mit Beschluss vom 13. August 2010 – 6 A 815/09 – zu einem mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt. Dem schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Rechtliche oder tatsächliche Aspekte, die eine abweichende Beurteilung erforderten, benenne der Kläger nicht.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Übernahmeverfügung sei formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Rektor der Beklagten für die Übernahmeverfügung nach Art. 7 § 1 Satz 3, 2. Halbsatz HFG zuständig. Der Kläger meint, er sei kein Hochschulmitglied der Beklagten, weil seine Mitgliedschaftszuordnung zur Beklagten kraft Gesetzes durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF nicht rechtskonform und daher nichtig gewesen sei. Das folge zum einen aus der abschließenden, einer abweichenden gesetzlichen Regelung des Landesgesetzgebers entgegen stehenden Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 HRG, die bei der organisatorischen Neuordnung von Hochschulen stets eine Versetzungsentscheidung im Einzelfall fordere. Zum anderen habe Art. I § 2 Abs. 1 GNF zu einem Rechtseingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Rechtsverhältnis des Klägers als Wissenschaftler geführt. Eine Berufung auf diese Rechtsverstöße sei ihm auch nicht durch den Rechtsgrundsatz der Verwirkung abgeschnitten.
7Dieses Vorbringen geht am Regelungsgehalt der für die Übernahmeverfügung maßgeblichen Zuständigkeitsnorm des Art. 7 § 1 Satz 3, 2. Halbsatz HFG vorbei. Danach verfügt die Rektorin oder der Rektor die Übernahme der übrigen Beamtinnen und Beamten der Hochschule. Für die Beurteilung der Frage, wer Beamter der Hochschule im Sinne dieser Regelung ist, ist der Umstand maßgeblich, ob der Beamte auf einem der Hochschule, hier der Beklagten, zugeordneten Dienstposten (tatsächlich) tätig ist. Das folgt aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der Vorschrift. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten aus dem Landesdienst in den Dienst der rechtlich verselbständigten und mit der Dienstherrenfähigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 Satz 2 HG, § 121 Nr. 2 BRRG) ausgestatteten Hochschulen steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Aufgabenverlagerung (vgl. § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG). Danach sind die (zuvor unter der Fachaufsicht des Ministeriums wahrgenommenen) staatlichen Angelegenheiten im Sinne von §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 107 Abs. 2 HG NRW in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) den Hochschulen als Selbstverwaltungsaufgaben zugewiesen worden und die akademischen Angelegenheiten (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 106 HG a.F.) durch die Verleihung der Dienstherrenfähigkeit an die Hochschulen zu deren Aufgaben geworden.
8Vgl. dazu im einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 – 6 A 815/09 –, nrwe.de.
9Mit dem HFG hat demnach eine vollständige Verlagerung der Aufgaben vom Land auf die jeweiligen Hochschulen stattgefunden, ohne diese Aufgaben inhaltlich zu ändern. Dementsprechend ist auch hinsichtlich der Fachbereiche, Studiengänge usw. weder eine inhaltliche Änderung oder sonstige Neuordnung erfolgt. Zur Sicherstellung einer sachgerechten und kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung im Rahmen dieses Aufgabenübergangs bedurfte es daher einer Übernahme sämtlicher Beamter, die – ungeachtet etwaiger Rechtsverstöße in der Vergangenheit – an der abgebenden Hochschule tätig waren bzw. dieser zugeordnete Dienstposten wahrgenommen haben. Die daraus folgende Zuständigkeit des Rektors der Beklagten wird auch in Zusammenschau mit der für die Übernahme der Beamten einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG deutlich. In diesem Zusammenhang sieht § 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BRRG (zwingend) vor, dass die Übernahme von der Körperschaft verfügt wird, in deren Dienst der Beamte treten soll. Die bisherige Hochschulzugehörigkeit bzw. deren Rechtswirksamkeit ist für die Übernahmezuständigkeit der aufnehmenden Körperschaft (bzw. des dort zuständigen Organs) danach ohne Belang. Die Einbindung des Lehrpersonals, insbesondere der Professoren – wie auch hier des Klägers – in einen bestimmten Studiengang bzw. Fachbereich zeigt zugleich, dass die Übernahmezuständigkeit einer anderen Universität bzw. des dortigen Rektors (hier der Universität Q. ) und erst recht eine Übernahme des Klägers dorthin sinn- und systemwidrig wäre.
10Ist nach Vorstehendem die Zuständigkeit des Rektors der Beklagten bereits wegen der (tatsächlichen) Tätigkeit des Klägers auf einem der Hochschule zugeordneten Dienstposten gegeben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF zum 1. Januar 2002 im Rahmen der Zusammenführung der N1. Fachhochschule in J. u.a. mit der Abteilung N. der Universität-Gesamthochschule Q. erfolgte gesetzliche Übergang der bislang in der Abteilung N. tätigen Landesbeamten auch in Bezug auf den Kläger rechtmäßig war. Aber selbst die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverstöße unterstellt, hätten diese nicht die Unzuständigkeit des Rektors der Beklagten für die streitige Übernahmeverfügung zur Folge, weil der Kläger gleichwohl Mitglied der beklagten Hochschule geworden ist. Der Kläger hat die Hochschulmitgliedschaft bei der Beklagten auch nicht auf dem Klageweg angegriffen und erst recht nicht deren Aufhebung bzw. Rückgängigmachung herbeigeführt.
11Mit Blick auf das umfangreiche Vorbringen des Klägers zu der von ihm geltend gemachten Rechtsfehlerhaftigkeit der Änderung der Hochschulzugehörigkeit durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF zum 1. Januar 2002 sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass der von ihm vertretene Standpunkt, die in § 50 Abs. 2 HRG enthaltenen Regelungen zum Versetzungsschutz von beamteten Professoren seien abschließend und stünden daher einer die Versetzung unmittelbar kraft Gesetzes bewirkenden landesrechtlichen Regelung entgegen, wenig für sich hat. Denn es spricht alles dafür, dass die durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF bewirkte Änderung der Hochschulzugehörigkeit nicht als Versetzung im Sinne des § 50 Abs. 2 HRG anzusehen ist, so dass die rahmenrechtlichen Vorgaben der landesrechtlichen Regelung (der Hochschulmitgliedschaft) nicht entgegenstehen. Während eine Versetzung im Sinne des § 50 Abs. 2 HRG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn voraussetzt,
12vgl. auch Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2014, § 50 HRG Rdnr. 22,
13ist durch die Regelung des Art. I § 2 Abs. 1 GNFdem Kläger weder ein anderes ab-strakt-funktionelles Amt übertragen worden noch hat ein Wechsel des Dienstherrn stattgefunden. Ebenso ist es mangels konkreter Darlegung jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, dass allein durch die Änderung der körperschaftlichen Zugehörigkeit in wissenschaftsrelevanter Weise in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen worden ist. Das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in dem allgemeinen Hinweis, dass vor der Änderung der Hochschulzugehörigkeit breitere rechtliche Möglichkeiten der Lehre auch in anderen Studiengängen bestanden hätten und Promotionsverfahren innerhalb einer Universität-Gesamthochschule „einfacher“ abzuwickeln gewesen seien als bei der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass damit gerade in den konkreten, dem Kläger „mit dem Amt übertragenen Lehrauftrag“ im Sinne des von ihm zum Beleg angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 – 1 BvR 462/06 – eingewirkt wird, werden nicht benannt.
14Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Übernahmeverfügung sei auch materiell rechtmäßig, unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.
15Der Kläger beruft sich darauf, dass sich „verfassungsrechtlich problematische Strukturentscheidungen“ bei der Neuorganisation des Hochschulwesens durch das HFG, insbesondere die Dienstherrenfähigkeit der Hochschulen, auch auf die Rechtmäßigkeit der Überleitungsverfügung auswirkten. Das umfangreiche Vorbringen zur Begründung seiner Auffassung geht jedoch ins Leere. Denn – wie auch bereits vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt – wirken sich mögliche verfassungsrechtliche Defizite der Organisationsstruktur des neuen Dienstherrn nicht auf die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung aus. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn einschließlich der Zusammensetzung und Bildung seiner Organe sowie der obersten Dienstbehörde in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht. Die Überleitung selbst greift nicht unmittelbar in die Rechte des Beamten bzw. die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ein. Gegen verfassungswidrige, den weiten Gestaltungsspielraum überschreitende hochschulorganisatorische Vorschriften des Landesrechts kann sich der betroffene Grundrechtsträger ggf. unmittelbar wenden. Ebenso kann er Rechtsschutz gegen Einzelmaßnahmen anstrengen, wenn und soweit er dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist.
16Vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2010, a.a.O., zuletzt bestätigt mit Beschlüssen vom 5. September 2014 – 6 A 2250/10 –, vom 2. September 2014 – 6 A 2537/12 – und vom 28. Mai 2013 – 6 A 632/11 –, jeweils nrwe.de.
17Daran hält der Senat auch weiterhin fest.
18Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
19Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
20Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
21„ob die Berufung auf ein grundrechtliches Abwehrrecht aufgrund des Rechtsprinzips der Verwirkung nach § 242 BGB auch dann verwehrt ist, wenn die abzuwehrenden Eingriffe durch ein selbstausführendes Maßnahmegesetz erfolgen, gegen das der Rechtsweg nicht eröffnet ist“,
22fehlt es bereits an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren.
23Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
24Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Das Vorbringen zur Begründung der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 – 2 C 15.08 – lässt in keiner Weise erkennen, von welchem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen sein soll. Der Vortrag beschränkt sich vielmehr auf eine ausschnittsweise sinngemäße Wiedergabe einzelner Begründungselemente des angefochtenen Urteils und hält dieser nicht näher konkretisierte Ausführungen zum Prüfungsgegenstand der behaupteten divergenzrelevanten Entscheidung entgegen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 2. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
- 1.
die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, - 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.
(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.