Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Sept. 2014 - 6 A 2250/10


Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 95.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Anfechtungsklage ohne Erfolg bleibe, weil der angegriffene Bescheid vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007, mit dem die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Übernahme des Klägers in ihren Dienst verfügt habe, rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die Übernahme des bisher im Dienst des beigeladenen Landes stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung gegeben seien, habe das OVG NRW mit Beschluss vom 13. August 2010 – 6 A 815/09 – zu einem mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt. Dem schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Rechtliche oder tatsächliche Aspekte, die eine abweichende Beurteilung erforderten, benenne der Kläger nicht. Seine Übernahme sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoße weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Auch führe die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Normen über den Hochschulrat und das Präsidium nicht zur Rechtswidrigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung. Die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten sei schließlich auch verhältnismäßig.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das betrifft zunächst die Ermächtigungsgrundlage. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Überleitung könne nicht auf § 128 Abs. 4 BRRG gestützt werden, weil dessen Anwendbarkeit voraussetze, dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen den organisatorischen Freiraum zu entsprechenden Strukturentscheidungen besitze, was vorliegend wegen der aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Beschränkungen gerade nicht der Fall sei. Der Kläger vernachlässigt mit dieser Sichtweise den mit Blick auf die hier in Rede stehende Maßnahme vorgegebenen Umfang der rechtlichen Prüfung. Klagegegenstand ist, ob der angefochtene Bescheid vom 3. Januar 2007, mit dem die Beklagte die Übernahme der Klägers in ihren Dienst verfügt hat, auf eine (wirksame) Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, ob deren Voraussetzungen gegeben sind und ob die Grundrechte (Art. 5 Abs. 3 GG) bzw. grundrechtsgleichen Rechte (Art. 33 Abs. 5 GG) des Klägers gewahrt sind. Nicht zur Überprüfung steht es hingegen, ob die vom beklagten Land u.a. mit dem Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) verfolgte neue Hochschulorganisation – was der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen anzweifelt – zur Verwirklichung einer „freien Forschung und Lehre“ insgesamt zweckmäßig ist. Aber auch Überschreitungen des ohnehin weit gefassten Gestaltungsspielraums des beigeladenen Landes bei Organisationsveränderungen der Hochschulen werden nur dann im vorliegenden Verfahren relevant, wenn und soweit sich die neue Organisationsstruktur auf die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung auswirken und Rechte des Klägers unmittelbar beeinträchtigen kann.
7Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 – 6 A 815/09 –, juris, Rn. 64, 68, 71.
8Mit Blick auf diesen Prüfungsrahmen enthält das Zulassungsvorbringen keine Darlegungen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnten.
9Zur Anwendbarkeit von § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG hat bereits das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Darstellung der Senatsrechtsprechung,
10vgl. Beschluss vom 13. August 2010, a.a.O., Rn. 28 bis 61,
11zutreffend festgestellt, dass diese Regelung Rechtsgrundlage für die Übernahme des zuvor im Dienst des beigeladenen Landes stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist und dass deren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.
12Der behauptete Verstoß gegen höherrangiges Recht ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Soweit der Kläger geltend macht, die Ausgestaltung der Organisationsstruktur verstoße gegen Art. 5 Abs. 3 GG, weil die Finanzierung von Forschung und Lehre am Drittmittelaufkommen bemessen werde, ist nichts für eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Einschränkung des Art. 5 Abs. 3 GG bereits unmittelbar durch den hier maßgeblichen Dienstherrenwechsel eintreten würde. Mögliche verfassungsrechtliche Defizite der Organisationsstruktur wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung aus. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn einschließlich der Zusammensetzung und Bildung seiner Organe sowie der obersten Dienstbehörde in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010, a.a.O., Rn. 67 f.
14Gegen verfassungswidrige, den weiten Gestaltungsspielraum überschreitende hochschulorganisatorische Vorschriften des Landesrechts kann sich der betroffene Grundrechtsträger ggf. unmittelbar wenden. Ebenso kann er Rechtsschutz gegen Einzelmaßnahmen anstrengen, wenn und soweit er dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist.
15Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 –.
16Unabhängig davon lässt sich der nicht weiter konkretisierten Rüge einer unausgewogenen, weil am Drittmittelaufkommen orientierten Finanzierung von Forschung und Lehre kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es mit Blick auf den vom Kläger vertretenen Forschungs- und Lehrbereich zu einer die freie wissenschaftliche Betätigung gefährdenden Unterfinanzierung kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 3 GG kein - originärer - Anspruch auf eine der Grundrechtsverwirklichung dienende Grundausstattung oder gar eine ganz bestimmte Ausstattung rechtfertigen lässt. Art. 5 Abs. 3 GG verlangt lediglich, die verfügbaren Personal- und Sachmittel so zuzuteilen, dass die Professoren überhaupt in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Für den einzelnen Hochschullehrer besteht demnach nur ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Mittel, also ein (derivatives) Teilhaberecht.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – 2 BvR 315/01 –, NVwZ-RR 2003, 354 f., vom 3. März 1993 – 1 BvR 557/88, 1 BvR 1551/88 –, BVerfGE 88, 129 (136 f.), vom 8. Juli 1980 – 1 BvR 1472/78 –, BVerfGE 54, 363 (390), und Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70, BVerfGE 43, 242 (285); BVerwG, Urteil vom 22. April 1977, – VII C 49.74 –, BVerwGE, 52, 339 (346 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 6 B 1483/12 – nrwe.de.
18Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der konkreten Durchführung der Hochschulreform durch das Gesetz rügt, weil die gegenwärtige Ausgestaltung mangels ausreichender Entscheidungsverfahren und Rückkoppelungsmechanismen eine sachgemäße Schwerpunktbildung an den Universitäten nicht erwarten lasse. Es bestehe die Gefahr, dass einzelne Studiengänge – wie der vom Kläger vertretene Studiengang „Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht“ – trotz ihres wissenschaftlichen und berufspraktischen Potentials keine Zukunft hätten, weil ihnen im machtbestimmten Gegeneinander organisierter Interessengruppen die erforderliche Personal- und Finanzausstattung vorenthalten werde. Selbst für den Fall, dass die vom Kläger befürchtete Entwicklung eintreten sollte, ist dies keine (unmittelbare) Folge des Dienstherrenwechsels und führt bereits deswegen – wie oben dargestellt – nicht zur Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung. Im Übrigen ist aber auch – ohne dass es darauf im vorliegenden Verfahren entscheidend ankäme – nicht konkret dargelegt, welche rechtlichen Regelungen des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) diese Entwicklung in einer die Wissenschaftsfreiheit verletzenden Weise (strukturell) begünstigen könnten.
19Ebenfalls nicht weiterführend ist das Vorbringen, der Fortbestand des Studiengangs „Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht“ sei bei einer Umstellung auf Bachelor- und Masterstrukturen bedroht, weil im hochschulgesetzlich vorgeschriebenen Akkreditierungsverfahren die Gutachter der Akkreditierungsagentur zu einer negativen Bewertung des Studiengangs gekommen seien und mit einer Verweigerung der Akkreditierung zu rechnen sei. Für eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch die streitige Übernahmeverfügung lässt sich daraus nichts herleiten. Die flächendeckende Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen einschließlich deren Akkreditierung ist eine von der beamtenrechtlichen Überleitung unabhängige organisatorische Entscheidung des Landesgesetzgebers. Eventuelle Rechtsverstöße wie die hier gerügte Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG durch die dem zugrunde liegenden hochschulrechtlichen Regelungen berühren – wie oben aufgezeigt – die Rechtmäßigkeit des Dienstherrenwechsels ebenso wenig wie mögliche Fehler bei deren Anwendung. Dagegen ist ggf. gesondert um Rechtsschutz nachzusuchen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass ausweislich des Internet-Auftritts der Beklagten (…) der Studiengang „Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht“ fortbesteht und mittlerweile auf das Bachelor- und Mastersystem umgestellt worden ist.
20Schließlich ist die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten auch mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Es ist nicht durchgreifend, wenn der Kläger meint, durch die beamtenrechtliche Überleitung auf einen anderen Dienstherrn, der das Grundrecht auf freie Forschung und Lehre faktisch nicht gewährleisten könne, würden angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verletzt. Denn auch insoweit fehlt es an einer die Rechtmäßigkeit der Überleitungsverfügung beeinflussenden (möglichen) Rechtsverletzung. Etwas anderes mag gelten, wenn die Übernahme durch einen Dienstherrn erfolgen soll, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in der Lage ist, die Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte des übergeleiteten Beamten zu wahren. Dafür ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
21Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
22Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
23Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
24Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
25Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
26Dem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund lässt sich ist bereits keine Rechtsfrage entnehmen. Stattdessen sind zum Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Fragen aufgeworfen, „welche Vorgaben Art. 5 Abs. 3 GG für die gesetzliche Ausgestaltung des Hochschulgesetzesrechts beinhaltet“ und „welche Bedeutung der Beamtenstatus für die Absicherung der Freiheit von Forschung und Lehre hat“. Eine hinreichend konkrete Rechtsfrage ist damit nicht formuliert. Unabhängig davon fehlt es an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung vom (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

moreResultsText

Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.