Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Aug. 2015 - 5 A 990/14
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen – Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, von Handflächenabdrücken, eines dreiteiligen Lichtbildes, Fertigung einer Ganzaufnahme, Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und ggf. Fertigung von Lichtbildern derselben – in dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
4Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen lässt sich offensichtlich auf § 81b 2. Alt. StPO stützen. Dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid demgegenüber § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW als Ermächtigungsgrundlage genannt hat, steht der Heranziehung von § 81b 2. Alt. StPO durch den Senat vorliegend nicht entgegen.
5Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Es hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsakts. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, NVwZ 1990, 673 = juris, Rn. 12, und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE 64, 356 = DVBl. 1982, 548 = juris, Rn. 12; OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris, Rn. 10; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2014, 36 = juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 B 57/10 –, juris, Rn. 13.
7Das Wesen des angefochtenen Bescheids wird hier durch ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert. Die in Rede stehende Maßnahme bleibt auch auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Im Tatsächlichen findet sie ihre Grundlage unverändert in den Ergebnissen der gegen den Kläger geführten Strafverfahren. Durch das „Austauschen“ der Anlasstat und die Heranziehung weiterer Strafverfahren wird die Maßnahme nicht auf einen anderen, sondern lediglich einen ergänzten Sachverhalt gestützt. Dies führt nicht zu einer Wesensänderung.
8Vgl. Wolff, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 85.
9Der Beklagte hat überdies von Beginn an (siehe schon die Anhörung vom 21. August 2013) zur Begründung der Erforderlichkeit der Maßnahme die bei der Anwendung von § 81b 2. Alt StPO geltenden Kriterien angewandt und den Zweck der Maßnahme nicht nur in der Verhütung von Straftaten, sondern insbesondere auch in der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten gesehen. Der Heranziehung der strafprozessualen Eingriffsermächtigung steht danach ebenfalls nicht entgegen, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. StPO als auch § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW um Ermessensvorschriften handelt. Denn der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen stets auch am Zweck der Strafverfolgungsvorsorge ausgerichtet, so dass diese die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO gleichfalls tragen.
10Vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40.88 –, BVerwGE 82, 185 = DVBl. 1989, 1063 = juris, Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris, Rn. 12; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2014, 36 = juris, Rn. 50; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 B 57/10 –, juris, Rn. 13.
11Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO liegen vor.
12Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Januar 2014 war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids Beschuldigter in einem wegen des Verdachts des Bankrotts gegen ihn geführten Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft Kleve 203 Js 465/12), das Anlass für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liefern kann. Der vom Beklagten dargelegte Sachverhalt bietet auch im Übrigen genügend Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig erneut in den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für den Kläger be- oder entlastend – förderlich sein können. Der Beklagte und hieran anknüpfend das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass die vielfachen Verurteilungen des Klägers wegen diverser Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen (auch ohne Bewährung) in der Vergangenheit und die zuletzt gegen ihn unter anderem wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung, des Betrugs, der Nötigung, Beleidigung und eben des Bankrotts geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend Anlass dafür bieten, in seiner Person von einer Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten auszugehen. Die im Rahmen von § 81b 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern kann sich auch auf laufende und nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
13Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110 = juris, Rn. 11, und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2012 – 5 E 815/12 –, vom 1. Juli 2011 – 5 A 530/11 – und vom 9. Mai 2008 – 5 E 199/08 –.
14Dass der Beklagte und mit ihm das Verwaltungsgericht von verbleibenden Verdachtsmomenten gegen den Kläger auch in dem gegen diesen wegen des Verdachts der Unterschlagung eines LKW mit Anhänger unter dem Aktenzeichen 203 Js 218/13 bei der Staatsanwaltschaft Kleve geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgegangen sind, ist nicht zu beanstanden. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte (allein) mangels Tatnachweises und danach nicht etwa wegen eines fehlenden Anfangsverdachts oder wegen erwiesener Unschuld. Aus der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts,
15vgl. zu diesem Begriff z. B.: BVerwG, Beschluss vom 7. November 1990 – 2 WDB 4.90 –, BVerwGE 86, 345 = juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 – III ZR 180/99 –, DVBl. 2000, 1292 = juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.,
16folgt gerade nicht zwangsläufig, dass ein (Rest-)Tatverdacht für ein Unterschlagungsdelikt nicht mehr gegeben wäre. Verbleibende Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Zueignungswillens auf Seiten des Klägers lassen sich hier an einer Reihe von Tatsachen, nicht lediglich an Vermutungen festmachen; der Sachverhalt ist im Übrigen ausermittelt: Der Kläger als Geschäftsführer der F. GmbH gab einen von der GmbH geleasten LKW mit Anhänger auch nach Kündigung des Leasingvertrags wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH trotz mehrfacher Aufforderung durch die Leasinggeberin und den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zurück. Er beließ das Leasinggut, ohne dass der vorläufige Insolvenzverwalter hierauf Zugriff hatte, über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der GmbH. Gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter hatte der Kläger allerdings selbst angegeben, das Betriebsgrundstück, das sich zudem in unmittelbarer Nähe des privaten Wohnhauses des Klägers befand, sei bereits vor der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens von der GmbH verlassen worden. Erst im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung gab der Kläger den LKW mit Anhänger heraus. Ob unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Umstände das Verhalten des Klägers tatsächlich – wie von der Staatsanwaltschaft Kleve der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zugrundegelegt – als eine den Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllende „reine Nicht-Rückgabe“ gewertet werden kann, erscheint zumindest nicht eindeutig. Jedenfalls lassen es die Gesamtumstände nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass es – weitere, nicht ermittelbare – Handlungen des Klägers gegeben hat, in denen sich ein Zueignungswille manifestiert hat. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers auf die Ergebnisse aus diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon nicht mehr entscheidend ankommt.
17Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der oben genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen bestehen nicht. Auch die Aufnahme von Fingerabdrücken bedeutet jedenfalls keinen Eingriff in die Rechte des Klägers, der nach seinem Gewicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck der Strafverfolgungsvorsorge steht.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.