Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2621

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die zudem geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, soweit sie noch Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, liegt nicht vor. Solche ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gegenstand des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren ist ausschließlich die Beschränkung in Nr. 5.2 Satz 3 des Bescheides der Beklagten vom 19. Juni 2013 für die Versammlung des Klägers auf dem W. Platz am 22. Juni 2013, wonach die (von der Beschallungsanlage ausgehende) Lautstärke einen Höchstwert von 85 dB(A), gemessen 1 Meter vor dem Lautsprecher, nicht überschreiten darf. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers mit Urteil vom 24. Juli 2013 als unbegründet abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Beschränkung rechtmäßig. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlung auf dem W. Platz mit einer starken Lärmbelästigung für die dort tätigen Polizeibeamten sowie Anwohner und Gewerbetreibenden verbunden sein werde und somit eine Gefahr für die anerkannten Schutzgüter bestehe. Die Versammlungen des Klägers bedürften jeweils des Schutzes zahlreicher Polizeibeamter. Diese müssten ihre Tätigkeit in der Nähe des Veranstaltungsleiters bzw. der übrigen Redner und damit der Lärmquelle verrichten. Es lägen zudem zahlreiche Beschwerden über die Lautstärke früherer Versammlungen des Klägers vor. Die Beklagte habe ihr Ermessen bezüglich der zum Schutz der genannten Rechtsgüter zu ergreifenden Maßnahmen pflichtgemäß ausgeübt. Sie habe sich zu Recht an der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) orientiert. Diese gelte grundsätzlich auch für die Einsatztätigkeiten der Polizei. Der Grenzwert von 85 dB(A) diene der Vermeidung irreversibler Schäden des Innenohrs. Das Tragen eines Gehörschutzes komme für Polizeibeamte bei Versammlungen nicht in Betracht. In der Festsetzung eines Höchstwerts von 85 dB(A) liege keine unzumutbare Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Hierbei spielten insbesondere die Dauer der Versammlung von acht Stunden eine Rolle sowie das verhältnismäßig geringe Gewicht der für den Kläger verursachten Einschränkung. Selbst unter Berücksichtigung des Umgebungslärms sei nicht zu befürchten gewesen, dass er sich am Versammlungsort mittels Lautsprecher oder Megafons kein Gehör mehr habe verschaffen können. Der Redner sei bei einer Lautstärke seines Schallverstärkers von 85 dB(A) auch in ca. 30 Meter Entfernung noch deutlich zu hören gewesen. Bei gezielten Störungen durch Gegendemonstranten seien die Redebeiträge nur noch teilweise hörbar gewesen, es sei dem Versammlungsleiter aber zuzumuten, in einem solchen Fall polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hiergegen bringt der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags vor, dass Polizeibeamte keine Arbeitnehmer im Sinne der LärmVibrationsArbSchV seien. Sie seien den Maximalwerten dieser Verordnung nicht dauerhaft ausgeliefert. Sie befänden sich nicht in einem Dauereinsatz 5 Meter von der Schallquelle entfernt. Zudem handle es sich nicht immer um dieselben Beamten, die sich im Falle einer Konfrontation zur Schallquelle begeben müssten. Die Abwägung des Verwaltungsgerichts, wonach es ausreiche, dass der Redner noch in einer Entfernung von 30 Metern Radius gehört werden könne, werde der Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Der Redner müsse auch darüber hinaus gehört werden, damit er Außenstehende erreichen könne. Die Beschränkung auf 85 dB(A) sei auch unverhältnismäßig, weil dem Versammlungsleiter auch aufgegeben werden könne, während eines Polizeieinsatzes die Schallquelle vorübergehend nicht zu nutzen und das Gericht durch die Anordnung flexibler Redezeiten die Geräuschbelastung hätte reduzieren können. Auch sei eine Grundrechtsabwägung nicht vollständig vorgenommen worden. Außer Acht geblieben sei das Interesse des Klägers, die eigene Meinung bestmöglich zu vertreten. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen hätten durch andere Maßnahmen effizienter verhindert werden können.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der von der Beschallungsanlage ausgehenden Lautstärke auf 85 dB(A) nicht ernsthaft in Frage. Dies gilt zunächst, soweit der Klä-ger generell bezweifelt, dass der Auslösewert aus § 6 Satz 1 Nr. 1 LärmVibrationsArbSchV zum Schutz von Polizeieinsatzkräften vor Lärmbeeinträchtigungen durch Versammlungen als Orientierungswert herangezogen werden könne. Die Begrenzung der Lautstärke der Beschallungsmittel in 1 Meter Abstand von der Beschallungsanlage auf 85 dB(A) in Nr. 5.2 Satz 3 des Bescheids vom 19.Juni 2013 bedeutet, dass der Schalldruckpegel in dieser Entfernung nur 85 dB(A) betragen darf. Dieser Wert stellt nach der LärmVibrationsArbSchV den Auslösewert für Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition für Beschäftigte dar und ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht (§ 2 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV). Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz von Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Lärm. Die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach Art. 15 BayVersG Beschränkungen verfügt werden können, umfasst die gesamte Rechtsordnung. Dazu zählen auch die Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts, das grundsätzlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch für Polizeibeamte im Rahmen eines Einsatzes bei Versammlungen gilt (vgl. Arbeitsschutzverordnung vom 21.4.2009; so auch NdsOVG, B. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris Rn. 7).

Ob für die einzelne Versammlung eine auf der LärmVibrationsArbSchV basierende Beschränkung des von einer Beschallungsanlage ausgehenden Lärms verhältnismäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt die grundsätzliche Erheblichkeit des Auslösewertes der Verordnung als Orientierungswert für eine die Gesundheit der zum Schutz der Versammlung anwesenden Polizeieinsatzkräfte gefährdende Geräuschimmission nicht in Frage. Mit seinen weiteren Ausführungen zur fehlenden Vergleichbarkeit des auf einen Polizeibeamten einwirkenden Lärms mit der Lärmexposition eines Arbeitnehmers zieht der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkung in Nr. 5 Abs. 2 Satz 3 des Bescheids der Beklagten vom 19. Juni 2013 nicht ernsthaft in Zweifel. Insoweit hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Versammlung des Klägers acht Stunden dauerte (von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr), der Versammlungsleiter fast ständig sprach und sich die Polizeibeamten bei den Versammlungen des Klägers zum Schutz des Versammlungsleiters und der übrigen Teilnehmer auch regelmäßig in deren unmittelbaren Nähe aufhalten hätten müssen, weil diese von Gegendemonstranten regelmäßig bedrängt worden seien. Dieser Darstellung des Verwaltungsgerichts, die auf dem Bericht des Polizeipräsidiums München vom 16. Juli 2013 beruht, ist der Kläger mit seinem Vorbringen, die Polizeibeamten hätten sich nicht über die gesamte Versammlungsdauer in der Nähe der Beschallungsquelle aufhalten müssen, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beschränkung der Lautstärke der Beschallungsanlage auch in Bezug auf die Außenkommunikation des Klägers bei seiner Versammlung nicht unverhältnismäßig war. Die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit über die eigentlichen Versammlungsteilnehmer hinaus ist zentraler Bestandteil des Versammlungsrechts (HessVGH, B. v. 31.5.2012 - 8 A 514/12 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 12.7.2001 - 1 BvQ - juris Rn. 24). Diese Außenkommunikation war dem Kläger entgegen seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren möglich, weil der Redner trotz der Lautstärkebegrenzung der Beschallungsanlage in einem Radius von ca. 30 Metern um die Beschallungsanlage fast auf dem ganzen Platz gut verständlich zu hören war. Bei einem Gesamtdurchmesser des W. Platzes von 90 Metern und einem Beschallungsradius von 30 Metern konnte der Kläger fast den ganzen Platz in gut vernehmbarer Lautstärke schallverstärkt erfassen. Die Wahrnehmbarkeit der lautsprecherverstärkten Redebeiträge war nur dann eingeschränkt, wenn die Versammlung gezielt von Gegendemonstranten gestört wurde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger in einem solchen Fall darauf verwiesen werden kann, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um das Übertönen seiner rechtmäßigen Versammlung durch Gegendemonstranten zu verhindern (NdsOVG, B. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris Rn. 20). Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich insbesondere nicht hinreichend substantiiert, dass es im konkreten Fall erforderlich gewesen wäre, den Beschallungsradius weiter ausdehnen, um Passanten auf die Versammlung aufmerksam zu machen. Auch wenn die Redebeiträge in einem weiteren Umfeld als 30 Meter von der Beschallungsanlage entfernt nur noch teilweise deutlich hörbar gewesen sein sollten, konnte der Redner dennoch Aufmerksamkeit erregen und interessierte Passanten dazu veranlassen, näher an den Redner heranzutreten, um seine Redebeiträge auch inhaltlich zu erfassen. Der Kläger setzt sich zudem auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach bei der Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch das Interesse der Anwohner des Platzes und der Gewerbetreibenden, vor über das zumutbare Ausmaß hinausgehenden Lärmbeeinträchtigungen geschützt zu werden, berücksichtigt und ein Ausgleich zwischen dem sich aus dem Versammlungsgrundrecht ergebenden Recht auf Erregung von öffentlicher Aufmerksamkeit und dem Recht Dritter auf negative Meinungsfreiheit habe hergestellt werden müssen. Für uninteressierte Passanten habe die Möglichkeit bestehen müssen, den Platz zu überqueren, ohne die Reden des Versammlungsleiters inhaltlich wahrzunehmen.

Das vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtete Ergebnis der Güterabwägung zwischen den grundrechtlichen Belangen und Interessen des Klägers und denen der Anwohner, Gewerbetreibenden und Passanten wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers, der Verzicht auf Schallverstärkung während der Einsatzzeiten der Polizei und die Anordnung von flexiblen Redezeiten seien im Vergleich zur Lautstärkebegrenzung der Verstärkungsanlage mildere Mittel gewesen, hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Das Vorhandensein eines „milderen“ Mittels führt nur dann zur Unverhältnismäßigkeit einer Anordnung, wenn dieses Mittel ebenso geeignet ist, den mit der Anordnung verfolgten Zweck zu erreichen. Die vorgeschlagene Unterbrechung der Schallverstärkung bei Polizeieinsätzen zum Schutz der Versammlung des Klägers erweist sich jedoch als ungeeignet, da für den Versammlungsleiter schon nicht ohne weiteres erkennbar ist, wann ein Polizeieinsatz in seiner Nähe beginnt. Die vom Kläger angeführte Anordnung von flexiblen Redezeiten ohne Reduktion des Schalldruckpegels auf 85 dB(A) hätte allenfalls dazu geführt, dass die Lärmbeeinträchtigungen in der verbleibenden Zeit für die Anwohner und Gewerbetreibenden höher gewesen wären. Insbesondere hat der Kläger aber auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass er sein Anliegen, mit den Reden seines Versammlungsleiters Passanten für sein Anliegen zu interessieren, mit einer flexiblen Redezeitbegrenzung und einer größeren Lautstärke effektiver hätte verfolgen können, als mit der ihm nunmehr durch die Beklagte auferlegten Lautstärkebegrenzung von 85 dB(A).

Das Vorbringen des Klägers, der vormals geltende Höchstwert von 95 dB(A) sei nur reduziert worden, weil sich die Anwohner gegen den Inhalt der Redebeiträge gewandt hätten, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht begründet die Rechtmäßigkeit der Beschränkung in Nr. 5.2 Satz 3 des Bescheids der Beklagten vom 19. Juni 2013 ausschließlich mit dem Schutz der Polizeieinsatzkräfte vor Gesundheitsschäden und -beeinträchtigungen und dem Schutz der Anwohner und Gewerbetreibenden vor unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die lange Dauer der Versammlung und die praktisch ununterbrochenen Redebeiträge. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, welcher weiteren Sachverhaltsermittlung es bezüglich einer Lautstärke von 95 dB(A) noch bedurft hätte. Es versteht sich von selbst, dass ein höherer Schalldruckpegel automatisch zu einer höheren Lärmbelastung bei dem genannten Personenkreis beiträgt.

Der Einwand des Klägers, eine Grundrechtsabwägung sei nicht vollständig vorgenommen worden, wiederholt nur ohne weitere Substantiierung die bereits angeführten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die - wie bereits dargelegt - nicht bestehen.

Die Rechtsache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache sind insbesondere nicht daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Zum Einen ist nämlich die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und bleibt der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20).

Die bei der Anordnung einer Beschränkung nach Art. 15 BayVersG immer erforderliche Abwägung von grundrechtlichen Belangen verschiedener Betroffener verleiht der Rechtssache noch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die rechtlichen Anforderungen für eine solche Abwägungsentscheidung sind durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die von der Versammlungsbehörde zu treffende Abwägungsentscheidung und deren eventuelle Überprüfung durch die Gerichte sind Bestandteil jeder Anordnung einer versammlungsrechtlichen Beschränkung und daher nicht besonders schwierig.

Mit der Behauptung, das Gericht habe den umfangreichen Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere seien die schalltechnischen Besonderheiten nicht ausreichend geprüft worden, legt der Kläger keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. Sinngemäß wiederholt er damit nur seine Rüge zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wonach das Verwaltungsgericht die Beschränkung der Lautstärke der Lautsprecheranlage auf 85 dB(A) zu Unrecht als verhältnismäßig angesehen habe. Er begründet aber nicht, warum eine weitere Sachaufklärung vom Erstgericht nicht ohne weiteres zu leisten gewesen wäre (wenn das Verwaltungsgericht überhaupt Aufklärungsbedarf gesehen hätte) oder die Ermittlung eines Orientierungswerts für eine Lautstärkebegrenzung der technischen Schallverstärkung rechtlich besonders schwierig gewesen wäre.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Bereits die vom Kläger formulierte Frage stellt keine konkrete Rechtsfrage dar. Es ist aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage sich aus der Verwendung von bestimmten Auflagen durch die Beklagte in versammlungsrechtlichen Bescheiden ergeben soll. Ob eine bestimmte versammlungsrechtliche Beschränkung bei einer Versammlung angeordnet werden kann, ist zudem stets eine Frage des Einzelfalls und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Alleine die Tatsache, dass der Kläger selbst zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt hat und die Beklagte hierbei teilweise identische Beschränkungen angeordnet hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hatte seine Ursache vielmehr darin, dass die Versammlungen des Klägers stets dasselbe Versammlungsthema aufwiesen und nach einem ähnlichen Schema abliefen.

Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen‚ weil das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts‚ des Bundesverwaltungsgerichts‚ des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen würde und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Diesbezüglich entspricht das Vorbringen im Zulassungsantrag wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz erfordert‚ dass der Kläger zunächst die Entscheidung‚ von der das angegriffene Urteil abweicht, mit Datum‚ Aktenzeichen und Fundstelle benennt. Die entscheidungserhebliche Abweichung muss dargelegt werden. Zu diesem Zweck muss der Kläger den in der Entscheidung enthaltenen Rechtssatz bezeichnen und gleichzeitig den erkennbar abstrakten Rechtssatz herausarbeiten und darlegen‚ worin dieser abweicht, und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 55). Die pauschale Behauptung, dass die von der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung bei der Anordnung der Lautstärkebegrenzung gegen grundsätzliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verstoße, genügt den dargestellten Darlegungserfordernissen ganz offensichtlich nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen


Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV | § 6 Auslösewerte bei Lärm


Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen: 1. Obere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C),2. Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) bez

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärm

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 10 ZB 12.2435

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 4 A 955/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Das

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:

1.
Obere Auslösewerte:L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweiseL (tief) pC,peak = 137 dB(C),
2.
Untere Auslösewerte:L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweiseL (tief) pC,peak = 135 dB(C).
Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

(1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

(2) Der Tages-Lärmexpositionspegel(L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.

(3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel(L (tief) EX,40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.

(4) Der Spitzenschalldruckpegel(L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.

(5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere

1.
mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und
2.
mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper-Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

(6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm-Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.

(7) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

(8) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.

(9) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag, der Klägerin unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben syrische Staatsangehörige ist und eine bis zum 10. Mai 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer weiter (I.). Außerdem beantragt sie, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (II.).

I. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Klägerin den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 1.), noch bestehen nach ihren Darlegungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.).

1. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

a) Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, eine konkrete Rechtsfrage formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat aber nicht ausgeführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.

Sie beschränkt sich insoweit darauf, Teile einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U. v. 1.3.2012 - 13 K 12.12 - juris Rn. 24 f.) wörtlich wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht Augsburg mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe. Dies reicht aber zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung erachteten Frage nicht aus.

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung davon aus, dass das der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen, einem Ausländer, der einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, einen Reiseausweis auszustellen, in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall auf Null reduziert gewesen sei, weil bei bestehender Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen sei, wenn nicht gewichtige Gründe wie die ungeklärte Identität des Ausländers gegen die Erteilung des Reiseausweises sprächen (sog. intendiertes Ermessen). Dass das Verwaltungsgericht Berlin in dem von ihm zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem dortigen Kläger nach § 5 Abs. 1 AufenthV ein Reiseausweis auszustellen gewesen sei, weil dessen Identität hinreichend geklärt gewesen sei und daher mangels entgegenstehender gewichtiger Gründe das intendierte Ermessen nicht ausnahmsweise zu seinen Lasten habe ausgeübt werden dürfen, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehenen Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, auch in ihrem Fall entscheidungserheblich ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg setzt sich in seinem mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtenen Urteil mit der Frage, ob das der Ausländerbehörde in § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert ist, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen ist, zwar auseinander und verneint sie. Es führt darüber hinaus aber aus, dass der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zudem entgegenstehe, dass die Identität der Klägerin, die ohne jegliche Identitätsnachweise eingereist sei, nicht zweifelsfrei geklärt sei. Vor diesem Hintergrund ist aber ohne weitere Darlegungen der Klägerin allein aus der Teilwiedergabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und dem Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht Augsburg sich in dem angegriffenen Urteil mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe, die Entscheidungserheblichkeit der als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich und damit auch nicht hinreichend dargelegt.

b) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergibt sich schließlich auch nicht in den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise aus den Ausführungen der Klägerin zu Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9; Neufassung der sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU).

Die Klägerin macht insoweit geltend, dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stehe das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU zum 21. Dezember 2013 nicht entgegen, weil diese Regelung der Interpretation bedürfe und das Verwaltungsgericht Augsburg damit argumentiere, dass auch sie keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer vermittele. Außerdem sei der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, die von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU geschützten Ausländer besser zu stellen, als es diese Regelung vorsehe, so dass es von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, ob § 5 AufenthV ein intendiertes Ermessen begründe. Denn bejahendenfalls komme es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht an.

Auch diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehene Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, entscheidungserheblich wäre. Denn die Klägerin legt damit nur dar, dass es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht ankomme, wenn man die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bejahe, und dass der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage deshalb das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht entgegenstehe. Warum die Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, überhaupt entscheidungserheblich ist, wird von der Klägerin aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher erläutert.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht geht in den Entscheidungsgründen des Urteils davon aus, dass die Klage unbegründet sei, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres auf die Ausstellung eines solchen Ausweises gerichteten Antrags habe. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV könne einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Diese Voraussetzungen seien ebenso erfüllt wie die weitere Voraussetzung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, dass ein Reiseausweis für Ausländer im Inland nach Maßgabe von § 5 AufenthV erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Die Ausstellung des Reiseausweises stehe deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die begehrte Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises setze daher voraus, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dies sei jedoch weder im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung noch angesichts der persönlichen Umstände der Klägerin der Fall. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, sei nicht auszusprechen. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehalten, als sie die Erteilung des beantragten Reiseausweises für Ausländer mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 abgelehnt habe. Denn Fehler in der Ermessensausübung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

a) Dagegen führt die Klägerin zunächst ins Feld, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint, so dass die Ermessenserwägungen zwangsläufig unzutreffend seien. Diese Ausführungen stellen aber die seine Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler lägen nicht vor, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar wäre die Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises dann wegen eines Ermessensausfalls zwangsläufig ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer lägen nicht vor, das ihr durch § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hätte. Davon geht jedoch zu Recht auch die Klägerin nicht aus.

Vielmehr liegt ihrer Argumentation offenbar die Annahme zugrunde, dass die Beklagte trotz der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV Ermessenserwägungen angestellt hat, wie dies in solchen Fällen grundsätzlich hilfsweise möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 27). Denn nur so ist verständlich, dass die Klägerin mit der Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen der Beklagten argumentiert. Versteht man das Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne, reicht die bloße Behauptung der Klägerin, die Ermessenserwägungen seien wegen der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV zwangsläufig fehlerhaft, allerdings ohne weitere Auseinandersetzung mit den von der Beklagten konkret vorgenommenen Ermessenserwägungen nicht aus, um die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Auffassung, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Denn kann eine Behörde Ermessen hilfsweise für den Fall ausüben, dass entgegen ihrer eigenen Ansicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihr eine Ermessensentscheidung eröffnet ist, so hat die Verneinung dieser Voraussetzungen gerade nicht zwangsläufig die Fehlerhaftigkeit der hilfsweise vorgenommenen Ermessensausübung zur Folge.

b) Auch soweit die Klägerin geltend macht, ihre privaten Belange seien von der Beklagten im Bescheid vom 8. Oktober 2010 nur in einem Satz erwähnt, ohne dass insoweit weitere Nachforschungen angestellt worden seien, stellt sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar trifft es zu, dass die privaten Belange der Klägerin im Bescheid der Beklagten nur insoweit Erwähnung finden, als es dort heißt, private Gründe, die das erhebliche, gegen die Ausstellung eines Reiseausweises für die Klägerin sprechende öffentliche Interesse verdrängen könnten, lägen nicht vor. Jedoch lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, dass dies nicht zuträfe. Denn konkrete private Belange, die die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung gegebenenfalls nach weiteren Nachforschungen hätte berücksichtigen können, macht sie nicht geltend.

c) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Ansicht vertritt, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil keine Versagungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV vorlägen, so dass ihr ein Reiseausweis hätte ausgestellt werden müssen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat, ohne dabei vom Vorliegen von Versagungsgründen im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV auszugehen, ausführlich begründet, warum eine Ermessensreduzierung auf Null seiner Auffassung nach nicht vorliegt. Mit diesen Ausführungen des Gerichts hat sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

d) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht, soweit die Klägerin meint, die Versagung des Reiseausweises für Ausländer verstoße gegen Art. 3 GG, weil sie sachfremd und willkürlich von der Verwaltungspraxis der Beklagten abweiche, und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Denn auch insoweit stellt die Klägerin die das Urteil tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, Fehler bei der Ermessensausübung seien nicht ersichtlich, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar liegt ein die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitender und deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Ermessensfehlgebrauch vor, wenn eine Behörde eine ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet (sog. Selbstbindung der Verwaltung; vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2011 - 1 C 21.10 - juris Rn. 15; B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 27), wobei eine solche Verwaltungspraxis aus sachgerechten Gründen für die Zukunft geändert werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Klägerin legt aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte mit der Versagung des Reiseausweises von einer solchen ständigen Verwaltungspraxis abgewichen wäre.

Soweit die Klägerin sich zunächst auf einen Fall beruft, in dem einer syrischen Staatsangehörigen trotz ihrer nicht geklärten Identität von der Beklagten aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ein Reiseausweis ausgestellt und später verlängert worden war, belegt dies nicht zwingend eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, sondern nur, dass sich die Beklagte in dem genannten Einzelfall der gerichtlichen Entscheidung gebeugt hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich aus dem weiteren von der Klägerin angeführten Fall, in dem die Beklagte zwei Kindern eines syrischen Staatsangehörigen, deren Identität nur durch die Angaben der Familie, nicht durch Personenstandsurkunden belegt war, Reiseausweise für Ausländer ausgestellt und verlängert hat, bereits eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten ergäbe, die nach ihrer bisherigen Handhabung auch auf die Klägerin Anwendung finden müsste. Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der Ausstellung von Reiseausweisen für die Kinder lediglich um einen Einzelfall gehandelt hat oder ob darin eine ständige Praxis der Beklagten ihren Ausdruck gefunden hat, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Reiseausweise für Ausländer nach ihrer Verwaltungspraxis allgemein und insbesondere in Fällen ausstellt, in denen die Identität des jeweiligen Ausländers unklar ist. Es ist deshalb weder hinreichend dargelegt, ob eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten besteht und wie sie im Einzelnen gehandhabt wird, noch dass die Beklagte im Falle der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer solchen Praxis abgewichen wäre.

II. Schließlich ist auch der Antrag der Klägerin abzulehnen, ihr unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hier jedoch nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil, wie ausgeführt, Zulassungsgründe nicht vorliegen und der Antrag auf Zulassung der Berufung daher abzulehnen ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. aber nicht vor, so kann der Klägerin auch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO a. F. kein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO a. F. ausgeschlossen ist.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.