Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.4B1401.15.00
bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gewerbeordnung - GewO | § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung


(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggebe

Bewachungsverordnung - BewachV 2019 | § 1 Örtliche Zuständigkeit


(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezir

Bewachungsverordnung - BewachV 2019 | § 4 Zweck


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Firma „T.“. Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 erhielt der Kläger nach § 34a GewO die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung. Zum 4. März 2008 meldete er die Firma als Gewerbe an und ergänzte seine Gewerbeanmeldung am 8. Juni 2010 um Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie am 30. Oktober 2012 um Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 25./26. Dezember 2010 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Mitgliedern der rivalisierenden MC B. und MC G. in S.. Nach polizeilichen Ermittlungen griffen Mitglieder des MC B. aus der Gaststätte „H.“ kommend vor deren benachbartem Vereinslokal „B.“ stehende Mitglieder des MC G. an. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus. Der Kläger wurde von einer zum Tatort anrückenden Polizeistreife angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen des MC B. trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen hinsichtlich des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Behördenakte, Bl. 261 ff., 281 ff., 285).

Auf Anfragen im Bayerischen Landtag hin überprüfte das Landratsamt S. die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2009 Mitglied („Member“) und Schriftführer („Secretary“) des MC B., und bestätigte die vor Erlaubniserteilung bekannten politischen Aktivitäten des Klägers (Behördenakte Bl. 205 f.).

Nach Anhörung und Äußerung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die dem Kläger nach § 34a GewO erteilte Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung, verpflichtete ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er Mitglied und Schriftführer des MC B. sei. Die Gewaltbereitschaft der B. und auch des C. zeige sich deutlich bei der Messerstecherei in S.. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden; er habe sich jedoch unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit weiteren Mitgliedern des MC B., die später die Tat begangen hätten, in der Nähe des Tatorts aufgehalten und das Lokal, von dem aus der Angriff begonnen worden sei, verlassen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 wird geändert.

2. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mitglieder des MC B. das Gewaltmonopol des Staates missachteten, Selbstjustiz übten und die Durchführung von Racheaktionen pflegten sowie einem Schweigegelübde unterlägen. In Bayern sei es bisher zu keinem Vereinsverbot gegenüber Untergliederungen (Chapter) des MC B. gekommen. Nur ein Fall von Gewalttätigkeit sei im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 erwähnt, dies sei ein Fall einer Prügelei unter Mitgliedern des MC B. gewesen, wie sie in jeder Vereinigung vorkommen könnten. In allen anderen Fällen seien Mitglieder anderer Rockerbanden die Täter gewesen. Beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 sei der Kläger weder Rädelsführer dieses Vorkommnisses noch zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung anwesend gewesen. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit oder Anlass gehabt, das Verlassen des Lokals durch die angreifenden Rocker zu unterbinden. Es sei reine Spekulation, dass er als ranghöchster Vertreter des MC B. etwas hätte tun können. Als Schriftführer bei einem kleinen Chapter habe er kein hohes Amt inne. Als er das Lokal „H.“ verlassen habe, sei bereits „alles vorbei“ gewesen. So habe er weder die Polizeibeamten herbeirufen noch diesen irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt geben können. Der Kläger unterliege keinem Schweigegebot, sondern habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger in den sechs Jahren seiner Zugehörigkeit zum MC B. - und zuvor zum MC G. - keine Straftaten begangen habe, zeige gerade, dass seine Zugehörigkeit keine negative Wirkung auf seine Berufsausübung habe. Die Selbstbezeichnung als „1-Prozenter“ symbolisiere in der heutigen Praxis der europäischen Motorradfahrerszene die Zugehörigkeit zu einer ausgesprochenen Minderheit und ein elitäres Selbstverständnis. Die europäische Motorradfahrerszene habe nichts mit einer amerikanischen Motorradfahrerszene aus dem Jahr 1947 zu tun. Die Hierarchie sei auch nicht anders als in anderen Vereinen. Im Fall einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe sei die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört, denn die anderen Geschäftsfelder seiner Firma (Textilhandel und Bürodienstleistungen) befänden sich noch im Aufbau. Der Widerruf sei auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wäre mittelbar verletzt, würde die Mitgliedschaft des Klägers beim MC B. den Grund für eine existenzvernichtende Gewerbeuntersagung bieten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger sei im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig. Die Mitgliedschaft und aktive Betätigung in einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG - „gesetzlose Rockerbande“) rechtfertige die Annahme, dass der Kläger nicht die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Bayerische Landeskriminalamt u. a. mit, über Organisations-Straftaten von Mitgliedern des MC B. lägen keine Erkenntnisse vor; als strafrechtsrelevante Vorfälle seien u. a. eine Prügelei von zwei Mitgliedern des MC B. mit zwei Mitgliedern des MC G. wohl aufgrund eines zufälligen Aufeinandertreffens (Kläger unbeteiligt) und der Vorfall am 25./26. Dezember 2010 als gezielte Provokation des MC G. (Beteiligung des Klägers ungeklärt) bekannt.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger, der MC B. umfasse etwa zehn Mitglieder und in ihm werde demokratisch abgestimmt; weder der Präsident noch der Schriftführer hätten herausgehobene Stellungen. Ob beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 noch ein anderer Funktionsträger anwesend gewesen sei, könne er nicht mehr sagen; es habe sich vermutlich um eine spontane Verabredung gehandelt. Es habe im Hinblick auf die Schlägerei auch danach keine vereinsinternen Maßnahmen gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe. Zuwiderhandlungen von Einzelnen seien für ihn kein Grund, die Gemeinschaft mit Anderen, die er als seine Freunde ansehe und bei denen es sich um persönlich und charakterlich untadelige Leute handele, zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Widerruf der Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Bewachungsgewerbes auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO gestützt werden konnte.

I.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.

1. Nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 eingetretene Tatsachen liegen nicht in Gestalt der politischen Aktivitäten des Klägers vor, da diese bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen bekannt gewesen waren.

2. Für den streitgegenständlichen Erlaubniswiderruf zeitlich und sachlich relevante Tatsachen bestehen jedoch im Verhalten des Klägers als Mitglied und Inhaber einer Funktionsstellung beim MC B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S.

II.

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

1. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert.

Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166).

Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben.

Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Deshalb gehören u. a. solche Fähigkeiten zum vorgeschriebenen Inhalt des Unterrichts, den Selbstständige im Bewachungsgewerbe durchlaufen müssen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, § 1 Abs. 2 und insbesondere § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV, wo der Verordnungsgeber prägnant den Umgang mit Menschen, das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen nennt).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 C 11.2563 - Rn. 4 ff.; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8; zur Verletzung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber Kunden BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 22 ZB 11.1473 - Rn. 7; zur Überschuldung BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22 m. w. N.; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 34a Rn. 33). So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind hierbei von besonderer Bedeutung (vgl. auch Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 76 f. m. w. N.). Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln.

Der Kläger ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Klägers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

b) Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert.

aa) Die vom Kläger so bezeichnete „Kneipentour“ (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/105) von Mitgliedern des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. war nach dem objektiven äußeren Eindruck nicht lediglich eine spontane private Verabredung, sondern ein dem MC B. zurechenbarer, martialisch wirkender Auftritt als organisierte Gruppe.

Das damalige Auftreten der Mitglieder des MC B. in B.-Kutten konnte auch vom MC G. nicht - wie vom Kläger dargestellt - als private Veranstaltung, sondern nur als organisiertes Auftreten der rivalisierenden Gruppierung aufgefasst werden.

Nicht überzeugen konnte der Kläger mit seinem Versuch, die Selbstdarstellung der am 25./26. Dezember 2010 beteiligten Mitglieder des MC B.g zu verharmlosen. Deren Auftreten ist vor dem Hintergrund der Selbstdarstellung des gesamten Vereins MC B. zu sehen. Der Kläger war zwar auch insofern um Verharmlosung bemüht, indem er das Symbol der „1%-Raute“ nicht als Reminiszenz an die schweren Auseinandersetzungen zwischen Rockern und der Polizei 1947 in Hollister/USA sondern als „Modetrend“ darstellte (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3, 6). Aber für die Chapter des MC B. ist dieses Symbol nach ihrer Gründungsgeschichte und Herkunft prägend; es handelt sich um ein Selbstbeschreibungs- und Selbstunterscheidungsmerkmal von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gegenüber „normalen“ und von ihnen als „Wochenendlern“ bezeichneten Motorradfahrern (vgl. Vahldieck in BKA [Hrsg.], Gewaltphänomene - Strukturen, Entwicklungen und Reaktionsbedarf, BKA-Herbsttagung 2010, S. 4; zum Verfahrensgegenstand gemacht mit Schreiben vom 12.12.2013, VGH-Akte Bl. 59/65 ff.). Dieser Selbststilisierung dienen auch typische OMCG-Wahlsprüche wie „God forgives, Outlaws don’t“ - welchen der MC B. variiert („God forgives B. don’t“, www.b..de, Abruf vom 9.12.2013) - oder „sangre por sangre“, was nach Darstellung des Klägers Ausdruck einer besonderen Verbundenheit, einer Art Blutsbrüderschaft sei (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass derartige Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien. Dies vermag nicht durchgehend zu überzeugen. Mögen auch Gruppen Jugendlicher oder Heranwachsender ohne besonderes Nachdenken martialisch wirkende Sprüche zur Selbstdarstellung verwenden, kann jedenfalls von einer Gruppe in Beruf und Familie stehender Erwachsener, wie sie die Mitglieder des MC B. nach Darstellung des Klägers als demokratisch entscheidende, persönlich und charakterlich untadelige Leute (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5) sein sollen, eine zumindest erkennbare äußere und innere Distanzierung von derartigen Aussagen erwartet werden. Anderenfalls wirkt das organisierte Auftreten als Provokation gerade durch den MC B., so wie hier geschehen.

Aus diesem Grund war der mehrstündige Aufenthalt von Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten vom objektiven Empfängerhorizont des MC G. aus nicht als private Veranstaltung, sondern als Auftreten der rivalisierenden Organisation MC B. aufzufassen. Dafür spricht auch, dass der Konflikt nach Mitteilung eines der Präsidenten erst im Mai 2011 dauerhaft beigelegt worden und somit von beiden Seiten nicht als privater Streit, sondern als Konflikt zwischen den OMCG verstanden worden sei (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

bb) Das Auftreten der Mitglieder des MC B. einschließlich des Klägers am 25./26. Dezember 2010 in S. mit dem Besuch des dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokals war eine Provokation des rivalisierenden MC G. vor allem auch vor dem Hintergrund eines länger schwelenden Konflikts um Gebietsansprüche nach einer Abspaltung innerhalb des MC G..

Anfang des Jahres 2009 verließen der Kläger und weitere Mitglieder des MC G. den MC G., wechselten zum rivalisierenden MC B. und bildeten den neuen MC B., obwohl sie ihre Wohnsitze in S. hatten (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115). In S. blieb der MC G. bestehen. Somit existierten am selben Ort zwei Chapter konkurrierender OMCG.

Am 4. Januar 2010 ist ein interner Aufruf des MC G. wegen mangelnden Respekts seiner Gebietsansprüche durch den MC B. in N. polizeibekannt geworden; der MC G. sei von Mitgliedern anderer Chapter des MC G. aus dem Bundesgebiet unterstützt worden, während der MC B. diesen provoziert habe, indem seine Mitglieder offen in Kutten in S. aufgetreten seien. Durch intensive polizeiliche Maßnahmen sei eine Eskalation verhindert worden; im März 2010 seien die Streitigkeiten zunächst beigelegt worden (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115), aber wiederholte Provokationen des MC B. gegen den MC G. hätten die Situation verschärft, bis sie in o.g. Überfall wieder eskaliert sei (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 237). Im Jahr 2011 griff umgekehrt ein Mitglied des MC G. ein Mitglied des MC B. an (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, S. 258). Es habe sich im Jahr 2010 nur um eine Art Waffenstillstand gehandelt, denn der Konflikt habe weitergeschwelt, wie die Mitteilung der dauerhaften Konfliktbeilegung durch einen Präsidenten erst im Mai 2011 zeige (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

cc) Insgesamt ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild: Der Kläger nahm durch seinen mehrstündigen Aufenthalt mit weiteren Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten in Lokalen in S. und sogar im dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokal eine Provokation des MC G. durch den MC B. mindestens bewusst in Kauf.

Aufgrund seiner Kenntnis der Vorgeschichte und der Abspaltung, die seinen Angaben zu Folge zwischenmenschliche Gründe hatte, ohne dass seitens des MC G. Racheakte ihm oder anderen Personen gegenüber erfolgt seien (Schreiben vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/104), wusste der Kläger um die Brisanz dieser Art von Auftritt in S.. Dennoch verzichtete er weder auf ein Tragen der B.-Kutte noch auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vereinslokal des MC G.. Ein solches Auftreten konnte und musste vom MC G. nur als Provokation verstanden werden (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Nach polizeilicher Einschätzung ist zwar nicht nachweisbar, dass sich der MC B. auf eine gewaltsame Auseinandersetzung vorbereitet hatte, aber eine gezielte Provokation sei geplant gewesen, bei der man ein gewalttätiges Ende nicht habe ausschließen können (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4 f.).

c) Der Kläger hat auch nichts unternommen, um die entstandene gewalttätige Auseinandersetzung zu unterbinden oder wenigstens zu stoppen, obwohl er als „Secretary“ (Schriftführer) des MC B. die herausgehobene Stellung eines „Officer“ bekleidete und diese hier hätte nutzen können.

Als „Secretary“ bekleidet der Kläger im MC B. ein Funktionsamt in der internen Hierarchie, die sich rockertypisch aus „President“ und „Vice-President“ an der Spitze sowie den „Officers“ „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“ zusammensetzt, welche die Aufgabenbereiche der Bewaffnung und Sicherung, der Schriftführung und Außendarstellung, der Finanzverwaltung und der Planung und Durchführung von Ausfahrten wahrnehmen (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112 f.; Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4).

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Darstellung des Klägers nicht überzeugend, dass er vom zuletzt besuchten Lokal aus in Sichtweite des Vereinslokals des MC G. den Angriff der eigenen Mitglieder bis zuletzt nicht mitbekommen haben will. Nach eigenen Angaben will der Kläger im Lokal gewesen sein, bis „alles vorbei“ gewesen sei, so dass er weder die Polizei rufen noch irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt habe geben können (Schriftsatz vom 18.10.2013, VGH-Akte Bl. 33/39). Er habe vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die konfliktträchtige Situation war bereits zuvor von ihm und anderen Mitgliedern des MC B. bewusst in Kauf genommen worden und konnte - wie dem Kläger klar sein musste - jederzeit in Gewalttätigkeiten - auch der anderen Seite - umschlagen, so dass das Geschehen vor dem Lokal und auf der Straße erst recht besondere Aufmerksamkeit erregen musste. Von daher ist es für den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass er dem Geschehen seinen Lauf ließ.

Die gewalttätige Auseinandersetzung ging von den den Kläger begleitenden Mitgliedern des MC B. aus. Nach polizeilichen Feststellungen griffen Mitglieder des MC B. anlasslos und überraschend vor ihrem Clublokal stehende Mitglieder des MC G. an. Die gewalttätige und bewaffnete Auseinandersetzung forderte mehrere durch Schläge und Messerstiche Verletzte.

d) Nach dem als vorsätzliche Straftat zu wertenden Überfall, der nach polizeilichen Feststellungen von zuvor mit dem Kläger im Lokal anwesenden Mitgliedern des MC B. ausgegangen war, unterstützte der Kläger weder die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch sachdienliche Hinweise, noch distanzierte er sich äußerlich und innerlich von Tat und Tätern, noch trug er aktiv dazu bei, dass sich dergleichen im MC B. nicht mehr wiederholen kann.

Der Kläger hat seine mangelnde Bereitschaft zur Klärung und Aufarbeitung des wegen schwerer Stichverletzungen gravierenden Vorfalls und seine mangelnde Bereitschaft zur künftigen Verhinderung derartiger Gewaltexzesse zunächst durch seine mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach der Auseinandersetzung gezeigt. Zwar bestreitet der Kläger, einem Schweigegebot zu unterliegen, denn er habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger über Dritte keinem Schweigegebot unterliegt, die mit dem MC B. oder anderen OMCG nichts zu tun haben, mag sein. Ebenso mag er mit der Polizei bei der Aufklärung von Delikten zusammenarbeiten, in die keine Mitglieder von OMCG verwickelt sind. Die nähere Aufklärung der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 scheiterte aber an der „Mauer des Schweigens“, die er und die Mitglieder des MC B. ebenso wie jene des MC G. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden errichteten (KPI S., Schlussvermerk vom 23.8.2011, Behördenakte Bl. 271/276).

Weiter trennte sich weder der MC B. von den Tätern, noch trennte sich der Kläger vom MC B.. Vereinsintern habe es keine Maßnahmen gegen die beteiligten Mitglieder gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe, so der Kläger (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Da es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs um eine mindestens bewusst in Kauf genommene Provokation des MC B. gegenüber dem rivalisierenden MC G. gehandelt hat, handelte es sich sehr wohl um eine Angelegenheit des MC B.. Da die Auseinandersetzung bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen eskalierte, ist es unverständlich, dass nicht alles unternommen worden ist, um vereinsintern Aufarbeitung und Prävention zu betreiben. Da bis zur dauerhaften Konfliktbeilegung noch fast ein halbes Jahr verging, wäre ein aktiver Einsatz aller Mitglieder des MC B. erforderlich gewesen, um eine Wiederholung solcher Auseinandersetzungen dauerhaft zu verhindern. Doch der Kläger unternahm in dieser Richtung nichts; er war auch nicht an den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts beteiligt (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5).

e) Es kann dahinstehen, ob der Kläger aktiv auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung dieser Provokation Einfluss nahm oder nicht. Indem er als Mitglied des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. in B.-Kutte und in unmittelbarer Nähe zum Vereinslokal des MC G. mit anderen Mitgliedern auftrat, hat er jedenfalls selbst eine Provokation begangen. Auch wenn die folgende Eskalation nach polizeilicher Einschätzung wohl nicht geplant war, tat der Kläger aber trotz seiner Berufserfahrung, seiner Vertrautheit mit den Charakteristika der beteiligten OMCG und seines Funktionsamts nichts, um einer Eskalation vorzubeugen oder sie zu verhindern.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er behauptet, in R. seien noch niemals „Gebietskämpfe“ mit anderen Clubs ausgetragen worden, bayernweit seien ihm keine solchen bekannt und kein ihm bekannter MC sei überhaupt im Besitz oder Eigentum eigener Gebiete (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/106), denn es geht hier nicht um pauschale Behauptungen und Gegenbehauptungen, sondern um konkrete Sachverhalte. Die Auseinandersetzung am 25./26. Dezember 2010 spielte sich in S. und nicht in R. ab und war nach der überzeugenden polizeilichen Einschätzung eine gezielte Provokation vor dem Hintergrund einer lokalen Rivalität zwischen den Chaptern des MC B. und des MC G. (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115; KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Insoweit ist auch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gezielte Einflussnahme von OMCG auf Betriebe, Diskotheken oder Clubs in der Oberpfalz oder in N. (BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/114 f.) hier nicht ausschlaggebend.

Dass der Kläger als „Secretary“ keine Befehlsbefugnis innegehabt haben will, ändert nichts an seiner Mitverantwortung für die Provokation durch eigenes Fehlverhalten und entlastet ihn nicht wesentlich von seiner Mitverantwortung für das Fehlverhalten der Gruppe, denn er hätte im Vorfeld auf die anderen Mitglieder - selbst ohne hierarchische Befehlsgewalt wenigstens aufgrund seiner persönlichen Autorität oder jener als „Officer“ überredend und überzeugend - mäßigend einwirken und ein anderes Lokal wählen können. Statt dessen begab er sich mit ihnen gezielt in die unmittelbare Sichtweite des Vereinslokals des MC G., wo schon aufgrund der direkten Nachbarschaft eine Eskalation greifbar in der Luft lag. Trotz dieser für ihn erkennbaren Konfliktträchtigkeit der Situation blieb der Kläger vor Ort und entfernte sich erst nach der Auseinandersetzung.

3. Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers wäre das öffentliche Interesse gefährdet, denn angesichts seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit besteht die Gefahr, dass er auch in seiner Berufsausübung die gesetzlichen Anforderungen an die besonderen Pflichten eines Bewachungsunternehmers wie Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung möglichst ohne Gewaltanwendung nicht erfüllt.

Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Kläger als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen gezielt herbeiführen, gewaltbereite Dritte bewusst provozieren und anschließend an der strafrechtlichen Aufarbeitung der daraus entstandenen Eskalation nicht mitwirken. Dann wäre der Kläger als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers sonst ernstlich gefährdet wäre.

Den Kläger weniger belastende Mittel stehen nicht zur Verfügung, da auch betriebsbezogene Nebenbestimmungen wie Beschäftigungsverbote für Mitglieder, Anwärter oder Interessenten des MC B. als Bewachungspersonal die in der Person des Klägers liegenden Unzuverlässigkeitsmerkmale nicht beseitigen würden.

4. Die innerhalb der Widerrufsfrist des Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Insbesondere liegt keine Ermessensfehleinstellung darin, dass die Behörde den Widerruf zunächst auch auf die vorliegend nicht maßgeblichen politischen Aktivitäten des Klägers gestützt hatte, weil sie ihn selbstständig tragend auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 gestützt hat.

Das Landratsamt hat das private Interesse des Klägers an der fortgesetzten Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtsfehlerfrei hintangestellt, da er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht allein darauf angewiesen ist, sondern sich weitere Geschäftsfelder erschlossen hat (Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren; seit 30.10.2012 auch Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung). Mögen diese auch noch von untergeordneter Bedeutung sein, so bleibt dem Kläger doch die Möglichkeit, sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen, von denen zu erwarten ist, dass sie seinen künftigen Lebensunterhalt werden sichern können. Zudem bleibt ihm unbenommen, neue nicht sicherheitsrelevante gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, da er sich nur für die spezifischen Anforderungen des Bewachungsgewerbes als unzuverlässig erwiesen hat, oder sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen.

III.

Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.

1. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei dahinstehen kann, ob dieses in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, da in diesem Fall durch Art. 12 Abs. 1 GG Schutz zu gewähren wäre. Im Übrigen stellt die Möglichkeit eines Widerrufs unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

2. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, weil der Widerruf nicht an seine bloße Mitgliedschaft im MC B. als einem nicht verbotenen Verein anknüpft, sondern an sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 14.5663

Im Namen des Volkes

Urteil

21. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets - Nr. 421

Hauptpunkte: Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis; Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen; Widerrufsfrist

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen Landeshauptstadt München, Hauptabteilung I, Sicherheit u. Ordnung, Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeüberwachung, Ruppertstr. 19, 80466 München

- Beklagte -

wegen Widerruf der Erlaubnis nach § 34a GewO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Nach Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a GewO zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom... Juli 2004 betrieb der Kläger ab dem 1. Oktober 2004 ein Bewachungsunternehmen.

Nachdem die Beklagte Kenntnis über ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erhalten hatte, leitete sie am ... März 2011 ein Widerrufsverfahren gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG ein. Mit Schreiben vom ... Januar 2013 übermittelte die zuständige Staatsanwaltschaft der Beklagten die gegen den Kläger vorliegende Anklageschrift vom ... Dezember 2012.

Mit Schreiben vom ... Januar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis an. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten hierzu mit Schreiben vom ... Januar 2013 mit, der Kläger bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gelte er als unschuldig. Es werde davon ausgegangen, dass die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von einer Entscheidung absehen werde.

Im Folgenden bat die Beklagte mit Schreiben vom ... Februar 2014 die zuständige Staatsanwaltschaft erfolglos um die Übersendung eines Abdrucks des Strafurteils. Aus einem von der Beklagten eingeholten Führungszeugnis des Klägers vom ... Juli 2014 ging hervor, dass dieser mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... April 2013 (Az.: ...) wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung (Bewährungszeit drei Jahre) verurteilt worden war. Der von der Beklagten daraufhin nochmals angeforderte Abdruck des Strafurteils ging am ... August 2014 bei der Beklagten ein.

Wie sich aus den Gründen des Urteils ergibt, war der Kläger im Rahmen einer Beschäftigung bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt eingesetzt, um bei einer Firma Bargeldtransporte zur Bank auszuführen und zu bewachen. In mindestens zwei Fällen (am ... Januar 2012 und am ... Februar 2012) hatte der Kläger aus dem ihm hierfür übergebenen Geldbetrag 10.000 Euro aus einer Banderole mit insgesamt 50.000 Euro entnommen, um diese für sich zu behalten. Er hatte - wie er gewusst hatte - während dieser Tätigkeiten eine Faustfeuerwaffe mit eingeführtem Magazin bei sich geführt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Klägers, dass er letztendlich in vollem Umfang geständig gewesen sei, insbesondere sei er hinsichtlich des Vorfalls vom ... Februar 2012 bereits am Tatort geständig gewesen, weiterhin, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und ein tatsächlicher Schaden in beiden Fällen nicht eingetreten sei, da das Geld beim Geschädigten verblieben sei. Zulasten des Angeklagten habe gesehen werden müssen, dass es in beiden Fällen um einen hohen, immerhin fünfstelligen Bargeldbetrag gegangen sei, des Weiteren, dass er seine sich aus der beruflichen Situation ergebende besondere Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber und der „Schutzperson“ übel missbraucht habe.

Mit Schreiben vom ... August 2014 teilte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit, das eingeleitete Verfahren sei im Hinblick auf seine Mitteilung vom ... Januar 2013 zunächst ausgesetzt worden. Die Verurteilung sei nun bekannt geworden. In Bezug auf die trotz der zwischenzeitlich erfolgten Gewerbeabmeldung weiterhin gültige personenbezogene Erlaubnis nach § 34a GewO müsse von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Der Kläger erhalte nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung von Seiten des Klägers erfolgte hierzu - trotz mehrmaliger Fristverlängerung durch die Beklagte - nicht.

Mit Bescheid vom ... November 2014 widerrief die Beklagte die Erlaubnis nach § 34a GewO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG könne die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen und wenn ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Erlaubnis sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls sei in der Regel von Unzuverlässigkeit auszugehen. Besondere entscheidungsrelevante Umstände, um von der durch die rechtskräftige Verurteilung ausgelösten Regelvermutung der Unzuverlässigkeit abzugehen, lägen nicht vor. Die konkrete Straftat weise einen vermögensschädigenden Bezug auf, die der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Bewachungstätigkeit begangen habe. Es habe sich auch nicht um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt. Der Widerruf der Erlaubnis sei zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. In gewerberechtlicher Hinsicht genüge es insoweit, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen sei, dass ungeeignete Personen weiterhin ihre gewerberechtliche Tätigkeit ausüben könnten. Dies sei vorliegend der Fall, nachdem der Kläger nach wie vor im Besitz einer ihn legitimierenden Erlaubnisurkunde sei. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch einen Erlaubniswiderruf Rechnung getragen werden. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht erfolgversprechend. Es werde nicht verkannt, dass der Erlaubniswiderruf eine Härte für den Erlaubnisinhaber bedeute. Nach dem gezeigten Verhalten des Klägers könne nicht verantwortet werden, von dem Erlass des Bescheids abzusehen. Der Widerruf sei das einzig mögliche und damit verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Demgegenüber habe das Interesse des Klägers an dem Erhalt seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis zurückzutreten.

Am 19. Dezember 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG lägen nicht vor. Ob der Kläger für die Tätigkeit unzuverlässig sei, beurteile sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs schließen lassen würden. Demnach sei von der Beklagten auch eine Prognose auf das künftige Verhalten des Klägers anzustellen. Seit der rechtskräftigen Verurteilung seien nunmehr annähernd zwei Jahre vergangen. Der Kläger sei bislang nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar weise die Straftat, die der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Bewachungstätigkeit begangen habe, einen vermögensschädigenden Bezug auf, es habe sich dabei aber um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt, bei welcher im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens die Strafe auch zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Der Kläger sei im Zuge des Strafverfahrens auch von der anberaumten Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt gewesen. Demnach sei auch nicht im Zuge einer anzustellenden Prognose ersichtlich, dass es sich bei dem Kläger um eine ungeeignete Person handele, bei welcher das befindliche Interesse als Schutzinteresse der Allgemeinheit gefährdet sei. Bereits die gesetzlichen Regelvermutungstatbestände nach § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO lägen nicht vor. Der Bescheid sei zudem auch ermessensfehlerhaft. In der Ermessensentscheidung sei in keinster Weise berücksichtigt worden, dass der Kläger im Zuge des Strafverfahrens den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt habe und bislang auch in keinster Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Beklagte habe zudem mangels Einhaltung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG die Frist zum Widerruf der Erlaubnis verwirkt. Die Beklagte habe spätestens am ... Januar 2013 Kenntnis vom Strafverfahren gegen den Kläger erlangt und den Kläger von dem beabsichtigten Erlaubniswiderrufsverfahren in Kenntnis gesetzt, letztlich jedoch erst mit Bescheid vom ... November 2014 die Erlaubnis widerrufen.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom ...11.2014 mit dem Aktenzeichen ..., zugestellt am 28.11.2014, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, nach Sinn und Zweck des § 34a GewO könne im Regelfall die Unzuverlässigkeit angenommen werden, wenn rechtskräftige Verurteilungen u. a. wegen vermögensbezogener Straftaten vorlägen. In solchen Fällen sei zu befürchten, dass der künftige Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen Eigentumsdelikte begehen könnte oder in sonstiger Weise die Rechte seines Auftraggebers oder Dritter verletze. Angesichts der grundsätzlich geltenden fünfjährigen Bindungswirkung einer für das Gewerberecht relevanten strafrechtlichen Verurteilung sei die Tatsache, dass der Kläger nunmehr nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht von entscheidungserheblicher Relevanz, zumal er auch sein Gewerbe „Betrieb eines Bewachungsunternehmens“ bereits zum ... April 2011 wieder abgemeldet habe.

Mit Beschluss vom 13. August 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom ... November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Erlaubnis des Klägers nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO widerrufen.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Aufgrund der vom Kläger begangenen Straftaten, in deren Folge er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, wäre die Beklagte als zuständige Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) nicht mehr besitzt. Bei der „gewerberechtlichen Zuverlässigkeit“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff.

Nach dem allgemeinen gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris). Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere auch aus der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert. Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166). Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 22 ff.).

Im Gegensatz zu den Regelungen für andere Gewerbeerlaubnisse, wie z. B. für die Bereiche „Versteigerergewerbe“, vgl. § 34b Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 GewO, oder „Makler, Bauträger, Baubetreuer“, vgl. § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO), enthält § 34a GewO zwar keine ausdrückliche Regelung, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Nur für die Fälle der Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen, Parteien oder Vereinigungen ist dort eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers normiert (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO). Jedoch folgt aus den oben dargestellten Grundsätzen, dass in einem Fall wie hier, in dem der Bewachungsgewerbetreibende einen Auftraggeber in Ausübung des Auftrags in erheblichem Umfang bestiehlt, typischerweise von eine Unzuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe auszugehen ist, weil hieraus bei Nichtvorliegen besonderer Umstände regelmäßig zu folgern sein wird, dass der Betroffene keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Bewachungsgewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Nach Sinn und Zweck des § 34a sind besonders einschlägig u. a. vermögensbezogene Straftaten, die befürchten lassen, dass sich der (künftige) Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreift (vgl. VG München, U.v. 11.4.2000 - M 16 K 98.3914 - juris Rn. 29; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juni 2015, § 34a Rn. 24; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl. 2011, § 34a Rn. 33; Jungk/Deutschland in BeckOK, Gewerbeordnung, § 34a Rn. 31).

Der Kläger bietet demnach nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er das Bewachungsgewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Besondere Umstände, die seine Straftaten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Auch ist der Vortrag von Seiten des Klägers nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem der Straftat zugrunde liegenden Sachverhalt um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt haben soll. Hierfür ergeben sich aus dem Strafurteil keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelte es sich um zwei Straftaten, die in einem zeitlichen Abstand von über einem Monat begangen wurden. Besondere Tatumstände waren nicht gegeben. Auch das Strafgericht hat es bei der Strafzumessung - zulasten des Klägers -gewertet, dass der Kläger bei seinen Taten seine sich aus der beruflichen Situation ergebende besondere Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber und der „Schutzperson“ übel missbraucht hat. Diebstahlsgegenstand war gerade ein nicht unerheblicher Teil des Geldes, das dem Kläger zur Bewachung anvertraut worden war.

Den Umständen, dass der Kläger frühzeitig ein Geständnis abgelegt hat und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, kommt bei der Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das Bewachungsgewerbe keine maßgebliche Bedeutung zu. Gleiches gilt hinsichtlich des späteren Wohlverhaltens des Klägers.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Straftaten, die einen Bezug zu einem ausgeübten Gewerbe haben bzw. in Ausübung dieses Gewerbes begangen werden, bei der Prüfung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen sind; die von den Strafgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der gewerberechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte insoweit nicht bindend. Zwar ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, für die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht, aber ihr liegen wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB und des § 35 GewO verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde (vgl. BayVGH, B. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 24). Unter Berücksichtigung dessen kommen den Gesichtspunkten, die das Strafgericht für die Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen hat (regelmäßige Erwerbstätigkeit, keine Vorstrafe, umfassendes Geständnis), für die Zuverlässigkeitsprognose im Hinblick auf die spezifisch für das Bewachungsgewerbe geltenden Zuverlässigkeitsanforderungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Obwohl der Kläger nicht vorbestraft war, dokumentieren die beiden Diebstähle mit hinreichender Deutlichkeit die Bereitschaft des Klägers, den von der Rechtsordnung gesteckten Rahmen zu seinem eigenen Vorteil zu verlassen. In einem sensiblen Gewerbe wie dem Bewachungsgewerbe ist eine einzige einschlägige Verurteilung durchaus Anlass genug für die Prognose, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbes ungeeignet ist (vgl. VG München, U.v. 11.4.2000 - M 16 K 98.3914 - juris Rn. 32). Dies muss erst recht für eine Verurteilung der vorliegenden Art und Schwere gelten, der ein Verhalten des Klägers zugrunde liegt, durch das er die besondere Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber und der „Schutzperson“ „übel missbraucht“ hat. Auch das Geständnis des Klägers ist nicht geeignet, eine für ihn günstigere Prognose zu begründen. Zum einen hat es keinen Bezug zum eigentlichen Tatgeschehen, zum anderen ist zu sehen, dass ein unmittelbares Geständnis nur in Bezug auf den zweiten Diebstahl erfolgt ist, und erst nachdem der Geschädigte den Kläger zur Rede gestellt hatte. Der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage nunmehr über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ist ebenfalls nicht ausreichend, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften, der aufgrund der rechtskräftig geahndeten Diebstahlsdelikte gerechtfertigt ist. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18). Der Kläger aber wusste seit dem ... Februar 2011, dass gegen ihn wegen Diebstahls polizeilich ermittelt wird. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte bereits zuvor das auf Widerruf der Erlaubnis nach § 34a GewO gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet und den Kläger hierzu auch angehört hatte.

Aufgrund der dargelegten Unzuverlässigkeit des Klägers wäre die Beklagte nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO berechtigt gewesen, eine beantragte Bewachungsgewerbeerlaubnis zu versagen. Der Widerruf ist auch zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses i. S. d. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Bereits aus dem Fehlen der erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 51 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Wenn für das Bewachungsgewerbe unzuverlässige Unternehmer in diesem Bereich ihre Dienste anbieten, werden wertvolle, ihnen anvertraute Güter gefährdet (vgl. VG München, U.v. 11.4.2000 - M 16 K 98.3914 - juris Rn. 35).

Es lag somit gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, die Bewachungsgewerbeerlaubnis zu widerrufen. Die Beklagte hat den Ermessenstatbestand erkannt und in nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 VwGO) mit dem Ergebnis des Erlaubniswiderrufs ausgeübt. Sie hat dabei die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft und das öffentliche Interesse am Widerruf der Erlaubnis mit dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Erlaubnis ermessensfehlerfrei abgewogen. Ein Grundrechtsverstoß, insbesondere gegen Art. 12 GG, ist zu verneinen, da hier zwar ein Eingriff in die Berufswahl (subjektive Zulassungsvoraussetzung) vorliegt, dieser jedoch gerechtfertigt ist. Hier fällt die Abwägung zugunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus. Diese legt wertvolle Güter, nämlich überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum in die Hände des Klägers als Bewachungsunternehmer und ist daher schützenswert. Die Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine Existenzgefährdung des Klägers ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, die Umstände seines Geständnisses im Strafverfahren sowie seiner fehlenden Vorstrafen bis zur Verurteilung seien bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden, führt dies nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung. Diese Umstände wurden bereits im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose gewürdigt, führten jedoch dort zu keiner anderen Bewertung. Sie mussten daher darüber hinausgehend nicht nochmals zugunsten des Klägers in die Ermessensabwägung eingestellt werden.

Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.

Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme (bzw. hier den Widerruf) des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - juris). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris).

Vorliegend hat die Beklagte bereits nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen am ... März 2011 das Widerrufsverfahren eingeleitet und den Kläger nach erfolgter Anklageerhebung (Anklageschrift vom ... Dezember 2012) bereits mit Schreiben vom ... Januar 2013 zum Widerruf der Erlaubnis angehört. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten daraufhin mit, dass davon ausgegangen werde, dass die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von einer Entscheidung absehen werde. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass im Falle einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung das Widerrufsverfahren fortgeführt würde, falls die Beklagte - wie hier erfolgt - diesem Verlangen (zunächst Absehen von einer Entscheidung) nachkommen sollte. Von einem Geständnis im Strafverfahren hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt nichts mitgeteilt, sondern vielmehr gegenüber der Beklagten vorgetragen, er bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und gelte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens als unschuldig. Eine Mitteilung von Seiten des Klägers über den Ausgang des Strafverfahrens erfolgte nicht. Es oblag daher der Beklagten, diesen Sachverhalt selbst zu ermitteln. Nachdem der Beklagten schließlich im August 2014 das vollständige Strafurteil vorlag, und ihr damit erstmals alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren, erfolgte bereits kurze Zeit später das zweite Anhörungsschreiben. Von einer „Verwirkung“ der Widerrufsentscheidung durch die Beklagte wegen Ablaufs der maßgeblichen Jahresfrist kann hier daher keine Rede sei. Ein insoweit schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand seiner Erlaubnis ist nicht ersichtlich. Vielmehr trägt sein entsprechender Einwand die Züge eines „venire contra factum proprium“, wenn er selbst eine Aussetzung des Verfahrens begehrt und sich dann - nach der erfolgten Aussetzung durch die Behörde - im Folgenden gegenüber dieser auf Verwirkung durch Fristablauf beruft.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.


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(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.

(2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.

Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.