Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Feb. 2014 - 3d A 2472/11.O
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte wurde am 10. August 19 in I. geboren. Nach Beendigung der Schulausbildung mit dem Hauptschulabschluss zum 31. Juli 1977 und anschließender Beschäftigungslosigkeit trat er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister am 3. April 1978 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein.
3Seine Ausbildung absolvierte er seit 1979 bei der BPA IV in M. . Er bestand den FI-Lehrgang am 27. März 1981 mit der Note „befriedigend“. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. April 1981 zur Kreispolizeibehörde C. versetzt und nahm nach einer vorübergehenden Verwendung als Gruppenbeamter in der Einsatzhundertschaft der BPA V am 1. Oktober 1981 bei der Polizeistation C. den Dienst auf. Am 2. April 1984 wurde der Beklagte zum Polizeipräsidium B. in den dortigen Schutzbereich II versetzt. Seine Verwendung als Streifenbeamter im damaligen Schutzbereich II wurde durch eine 1 ½-jährige Verwendung (1. Oktober 1984 – 31. März 1986) in der Einsatzhundertschaft des Polizeipräsidiums B. als Gruppenbeamter unterbrochen. Zum 11. September 2006 erfolgte im Rahmen der Untersagung der Dienstgeschäfte die Umsetzung zur PI Stadt.
4Am 24. Juli 1990 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
5Der Beklagte wurde mehrfach befördert, zuletzt zum 29. Januar 1998 zum Polizeikommissar.
6Die letzte Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2005 ergab das Prädikat „entspricht voll den Anforderungen“, welches einer besonderen Begründung bedurfte, da der Beklagte zum vierten Mal in seiner Vergleichsgruppe beurteilt wurde und sich keine Verbesserung zeigte. In älteren Beurteilungen des Beklagten finden sich mit Bezug auf den Umgang mit Menschen folgende Wertungen:
719. Oktober 1982: „1. mit der Bevölkerung bestimmt, sicher im Auftreten, manchmal etwas unverbindlich“
818. Juni 1984: „bestimmt, sicher; wirkt manchmal kurz angebunden“
9Gesamturteil: „Seine kurze, knappe Art hatte er inzwischen durch etwas verbindlicheres Auftreten gemildert.“
1015. Februar 1994: „1. mit der Bevölkerung geschickt, bestimmt, korrekt“
11„2. Mit Mitarbeitern im allgemeinen umgänglich“
12„3. Mit Vorgesetzten offen, selbstbewußt, hin und wieder impulsiv“.
13Gesamturteil: „Er ist ein temperamentvoller Beamter ... . In internen Diskussionen läßt er manchmal Flexibilität und Kompromißbereitschaft vermissen. Im Umgang mit der Bevölkerung ist er jedoch stets beherrscht und korrekt.“
1422. Januar 1996: „C. Charakterliche Veranlagung: ... manchmal impulsiv“
15Gesamturteil: „Es ist ihm gelungen, seine Spontanität und Impulsivität zu kanalisieren und sachlicher und gelassener aufzutreten.“
16Der Beklagte ist seit 1983 verheiratet und Vater einer im Jahre 1988 geborenen Tochter.
17Straf- und/oder disziplinarrechtlich ist er – abgesehen von den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorwürfen – nicht vorbelastet.
18Mit Verfügung vom 18. August 2006 leitete das Polizeipräsidium B. gemäß § 17 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, welches bis zum Abschluss des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B. ausgesetzt wurde. Durch Verfügung vom 6. Dezember 2006 wurde der Beklagte des Dienstes enthoben.
19Durch Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 14. August 2007 – 17 Ls-101 Js 1067/06 (27/07) - wurde der Beklagte wegen gemeinschaftlich versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft wurden mit Urteil des Landgerichts B. vom 28. Februar 2008 – 73 Ns 101 Js 1067/06 189/07 - verworfen. Die dagegen eingelegte Revision nahm der Beklagte am 26. Mai 2008 zurück.
20Unter dem 26. Januar 2008 teilte das Polizeipräsidium B. dem Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens weitergeführt werde. Der Personalrat wurde beteiligt.
21Mit der am 10. November 2009 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Disziplinarklage wird dem Beklagten vorgeworfen, durch das Verhalten, welches dem Strafurteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 14. August 2007 zugrunde lag, ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben, indem er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt habe. Indem der Beklagte gegen geltendes Recht verstoßen habe, obwohl er als Polizeikommissar gerade an der Aufklärung begangener und Verhütung weiterer Straftaten mitwirke, habe er eine Kernpflicht seines Beamtenverhältnisses verletzt. Bei dem Kernpflichtverstoß handele es sich um gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und somit um ein strafrechtlich erhebliches Delikt. Auf diese Weise habe er nicht nur das von Seiten des Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen geschädigt. Insbesondere habe er auch das von Seiten der Bürger den Polizeibeamten entgegengebrachte Vertrauen, dem Gesetz entsprechend behandelt zu werden, missbraucht.
22Der Beklagte habe objektiv pflichtwidrig und mangels einschlägiger Rechtfertigungsgründe rechtswidrig und zudem schuldhaft gehandelt.
23Der Kläger hat beantragt,
24den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
25Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hat die Ansicht vertreten, dass sein Verhalten keinen völligen Vertrauensverlust bei seinem Dienstherrn bewirkt habe, und auf die lange beanstandungsfrei gebliebene Dienstzeit, das Leben in einer intakten Familie, seine Einbindung in das soziale Umfeld sowie die finanziellen, aber auch gesundheitlichen Auswirkungen einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hingewiesen. Er bedauere, dass er mit seinem Verhalten Herrn F. B1. zeitweilig gesundheitlich beeinträchtigt habe. Er sei in der Seniorenbetreuung ehrenamtlich tätig, habe aber wegen der Verurteilung schon seine Tätigkeit in einem Projekt einstellen müssen. Er leide seit 1990 an Diabetes und befinde sich seit September 2006 in psychiatrischer Behandlung.
28Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es ist von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 14. August 2007 zugrunde lag:
29„Beide Angeklagte versehen ihren Dienst im Wach- und Streifendienst. So war dies auch in der Nacht vom 04. auf den 05.08.2006 der Fall, der Angeklagte W. war Streifenführer, der Angeklagte P. Streifenbeamter. Sie waren unter dem Rufnamen „S. 14/34“ eingeteilt.
30In der Vergangenheit kam es des Öfteren zu Einsätzen der Polizei in B. wegen des Zeugen B2. F. B1. . Dieser hielt sich in den Abend- und Nachtstunden vorwiegend bei seiner Freundin, der Zeugin E. L. , N.-----straße 1 in B3. auf. Insbesondere dann, wenn der Zeuge F. B1. Alkohol getrunken hatte, kam es des Öfteren zu Auseinandersetzungen mit seiner Freundin E1. L. , die dann immer wieder die Polizei benachrichtigte. So gab es auch in der Nacht vom 03. auf den 04.08.2006 einen Polizeieinsatz, nachdem es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den beiden vorgenannten Personen gekommen war. Mit bei diesem Einsatz war auch der Angeklagte P1. . Der Zeuge F. B1. wurde mit in den Gewahrsam genommen, gegen ihn wurde ein Rückkehrverbot ausgesprochen.
31Trotz des Rückkehrverbotes suchte der Zeuge F. B1. seine Bekannte E1. L. auch in der Nacht zum 05.08.2007 auf, um dort einige persönliche Sachen abzuholen. Im Hausflur des Wohnhauses kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Personen, die zur Folge hatte, dass die Zeugin L. erneut die Polizei in B3. benachrichtigte. Diese Benachrichtigung war dann Anlass für die beiden Angeklagten, zur Wohnung der Zeugin L. zu fahren. Der davorliegende Anruf der Zeugin L. ging um 1.52 Uhr bei der Polizei in B3. ein. Beide Angeklagten trafen den Zeugen F. B1. jedoch nicht mehr in dem Haus N.-----straße 1 in B3. an. Der Zeuge hatte sich inzwischen auf den Weg in Richtung „Am E2. “ nach B3. -N1. begeben. Dort traf der Zeuge F. B1. auf den ihm bekannten T. B4. . Der Zeuge F. B1. , der sowohl unter Alkohol- wie anderem Drogeneinfluss stand, trank in einer Gaststätte am „Am E2. “ noch ein Glas Bier. Um 2.09 Uhr in dieser Nacht rief der Zeuge B4. bei der Einsatzleitstelle der Polizei in X. an und forderte einen Streifenwagen nach „N1. -E2. “ an. Dabei sprach der Zeuge B4. von einem Kollegen – er meinte den Zeugen F. B1. – der bei ihm sei. Soweit die Angaben des Zeugen B4. nachvollzogen werden können, gab dieser in dem Telefonat an, dass eine Freundin von ihm bei einem Kumpel des Zeugen F. B1. festgehalten worden sein sollte.
32Unabhängig von diesem Anruf suchten die beiden Angeklagten auf der Streifenfahrt nach dem Zeugen F. B1. , nachdem sie diesen bei seiner Bekannten nicht angetroffen hatten. Dabei war ihnen aufgrund des Einsatzes des Angeklagten P. in der vorherigen Nacht bekannt, dass dem Zeugen F. B1. ein Wohnungsverweis nebst Rückkehrverbot ausgesprochen worden war, und zwar bis zum 14.08.2006. Beide Angeklagten trafen dann auch den Zeugen F. B1. , als dieser sich dort mit dem Zeugen B4. „Am E2. “ aufhielt. Um 2.16 Uhr meldeten die beiden Angeklagten über Funk, dass sie den Zeugen F. B1. nach Hause bringen wollten. Zuvor hatten sie ihn aufgefordert, in den Streifenwagen zu steigen. Dabei hatten sie ursprünglich vor, den Angeklagten (gemeint: Zeugen) mit auf die Polizeistation nach B3. zu nehmen, dies insbesondere wegen des Verstoßes gegen das Rückkehrverbot. Nachdem der Zeuge F. B1. jedoch den Wunsch geäußert hatte, nach Hause gebracht zu werden, erklärten sich die beiden Angeklagten ihm gegenüber bereit, ihn nach Hause, nämlich zur Wohnung seiner Eltern nach C1. -T1. , H.-----straße 15, zu bringen. Ob die Angeklagten – nachdem sie den Zeugen aufgenommen hatten – bereits zu diesem Zeitpunkt oder erst später den Entschluss gefasst haben, den Zeugen nicht nach Hause zu bringen, sondern irgendwo „auszusetzen“, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls brachten sie den Zeugen F. B1. nicht nach Hause, sondern meldeten um 2.42 Uhr über Funk an die Leitstelle: „Ja, der will jetzt nicht mehr hier in T1. übernachten, wir fahren den kurz nach Würm“. Einen entsprechenden Wunsch hatte der Zeuge F. B1. , der keinerlei Kontakt zu der Ortschaft H1. -X1. hat, nicht geäußert. Der Zeuge F. B1. kennt dort weder irgendwelche Personen und deren Wohnung, noch hat er sonstigen Kontakt zu dieser Ortschaft. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte (gemeint: Zeuge) auf der Fahrt nach T1. geäußert hat, doch nicht nach Hause gebracht werden zu wollen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben dann die beiden Angeklagten den Entschluss gefasst, den Zeugen F. B1. recht weit entfernt von der Wohnung seiner Eltern und auch weit entfernt von der Wohnung seiner Bekannten E1. L. irgendwo auszusetzen. Die Angabe über Funk, den Zeugen F. B1. nunmehr nach X1. zu fahren, hatte ihren Grund wohl darin, dass die Angeklagten auf der zunächst planlosen Fahrt ein entsprechendes Verkehrsschild mit diesem Ortsnamen gesehen hatten. Tatsächlich fuhren die Angeklagten – der Angeklagte W. steuerte den Streifenwagen – in Richtung der Ortschaft X1. , wobei sie ihren Einsatzbezirk verließen. Gegen 3.00 Uhr, also 45 Minuten nach der Aufnahme des Zeugen F. B1. , befanden sich die Angeklagten mit dem Streifenwagen im Bereich von N2. auf einem Feldweg und hielten hier den Streifenwagen an. Unmittelbar an den Feldweg grenzt ein Wald an, der von dem Feldweg durch einen kleinen Graben getrennt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ging der Zeuge F. B1. davon aus, von den Polizeibeamten nach Hause, nämlich nach T1. gebracht zu werden.
33Nachdem der Angeklagte W. das Streifenfahrzeug angehalten hatte, stieg er aus dem Fahrzeug aus. Der Zeuge F. B1. saß hinten rechts im Streifenwagen, neben ihm saß der Angeklagte P. . Bereits bei der Aufnahme des Zeugen F. B1. hatte der Angeklagte P. diesem Handschellen angelegt. Diese trug er während der gesamten Fahrt. Der Angeklagte P. löste nunmehr die Handschellen und forderte den Zeugen F. B1. gleichzeitig auf, ihm seinen Tascheninhalt zu zeigen. Darunter befand sich auch das Handy des Zeugen F. B1. . Der Angeklagte P. beließ dem Zeugen F. B1. den Tascheninhalt, dessen Handy nahm er jedoch an sich. Zwischenzeitlich war der Angeklagte W. um das Fahrzeug herumgegangen und hatte die hintere rechte Tür des Fahrzeugs geöffnet. Er forderte den Angeklagten F. B1. nunmehr auf, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dieser Aufforderung kam der Zeuge nach. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte W. sein Reizstoffsprühgerät in der Hand. Beide, der Angeklagte W. und der Zeuge F. B1. , entfernten sich zwischen fünf und zehn Metern von dem Streifenwagen in Richtung des an dem Feldweg entlang laufenden Grabens. Der Angeklagte P. , dem nicht nachgewiesen werden kann, dass er wusste, dass der Angeklagte W. das Reizstoffsprühgerät in der Hand hatte, stieg ebenfalls aus dem Streifenwagen aus und begab sich zum Kofferraum des Fahrzeugs, um von dort diejenigen Gegenstände, die zuvor auf der Rückbank gelegen hatten, in das Fahrzeug zurückzulegen. Dabei ging der Angeklagte P. davon aus, dass sein Kollege, der Angeklagte W. , den Zeugen F. B1. nochmals belehren und ermahnen würde, insbesondere im Hinblick auf den Verstoß gegen das Rückkehrverbot.
34Nachdem sich der Angeklagte W. mit dem Zeugen F. B1. von dem Streifenwagen entfernt hatte, besprühte er diesen völlig unvermittelt mit einer großen Menge des Pfeffersprays aus dem Sprühgerät, wobei er insbesondere auf den Gesichtsbereich und auch den Oberkörper des Zeugen zielte. Der Zeuge war „sofort blind“, verspürte erhebliche Schmerzen insbesondere im Augenbereich und ging in die Knie. In dem Moment versetzte ihm der Angeklagte W. mit seinem beschuhten Fuß einen Tritt in den unteren Rippenbereich auf der linken Seite des Rückens und sagte sinngemäß zu dem Zeugen „hier ist T1. , hier ist die H.-----straße “. Der Angeklagte P. , in dessen Rücken sich dieses Geschehen abgespielt hatte, war durch das Schreien des Zeugen F. B1. aufmerksam geworden und rief sinngemäß „hör auf“.
35Nachdem der Angeklagte W. dem völlig orientierungslosen Zeugen F. B1. einen Fußtritt versetzt hatte, drehte er sich wieder um und ging zum Streifenwagen. Beide Angeklagte stiegen in den Streifenwagen ein. Um 3.04 Uhr meldeten sie an die Leitstelle „so, wir haben den jetzt hier in X1. rausgelassen, wir sind wieder grün“. Noch in der Nacht fertigte der Angeklagte P. ein Sicherstellungsprotokoll über das Handy der Marke Samsung des Zeugen F. B1. .
36…
37Es wurde der Arzt Dr. T2. hinzugezogen, der bei dem Zeugen F. B1. ausgeprägte Schwellungen und Rötungen beider Augen mit massiver Einschränkung des Gesichtsfeldes, der Augenlider und des umgebenden Bindegewebes feststellte. Der Zeuge litt auch auf der Polizeistation noch unter starkem Brennen der Augen. Seine Beschwerden konnten durch eine intensive Spülung der Augen gelindert werden. Weiterhin trug der Zeuge F. B1. aufgrund des Fußtrittes des Angeklagten W. eine Prellung im unteren hinten linken Brustkorb davon.“
38Das Verwaltungsgericht hat sich an diese tatsächlichen Feststellungen für gebunden gehalten und in dem festgestellten Verhalten des Beklagten ein gravierendes Dienstvergehen gesehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere.
39Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
40„Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begeht ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes selbst eine vorsätzliche schwere Körperverletzung, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, so handelt er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich missbraucht er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttert nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtigt auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Der Ansehensverlust, den ein Polizeibeamter erleidet, der sich in Ausübung seines Amtes einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die die Dienstpflicht haben, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1999 – 6d A 255/98.O –.
42Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Als diensterfahrener Polizist wusste er, dass er sich durch seine Handlungen strafbar machte und dieses Verhalten mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar war.
43Die wegen des festgestellten Dienstvergehens zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen.
44Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist danach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
45Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat.
46Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
47Muss aufgrund prognostischer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden, der Beamte werde auch künftig nachhaltig gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen, ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 C 25/06 ‑, Dok.Ber. B 2007, 295.
49So liegt der Fall hier.
50Wie oben dargestellt, stellt die von dem Beklagten begangene Pflichtverletzung ein besonders schweres Dienstvergehen dar, aufgrund dessen der Beklagte bei objektiver Betrachtung für seinen Dienstherrn und für den öffentlichen Dienst überhaupt untragbar geworden ist.
51Ein Beamter, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig macht, ist regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar. Dabei führen gerade mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungen grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1999 – 6d A 255/98.O –.
53Eine besondere Brutalität hat hier vorgelegen. Der Geschädigte F. B1. sah sich zwei Polizeibeamten gegenüber und machte überhaupt keine Anstalten, sich ihren Anordnungen zu widersetzen. Vielmehr stieg er, ohne Widerstand zu leisten in den Streifenwagen ein, zumal ihm bedeutet worden war, ihn zur Wohnung seiner Eltern zu fahren, damit er dort übernachten könne. Auch nachdem der Geschädigte auf entsprechende Aufforderung hin nach Abnahme der Handschellen den Streifenwagen verlassen hatte, gab es für den Beklagten keinerlei Veranlassung, von einer Gefahrenlage auszugehen. Auch war er nicht in einer Weise provoziert worden, die sein Verhalten als weniger unverständlich erscheinen lassen könnte. Dennoch hat er den Geschädigten unvermittelt aus nächster Nähe im Gesicht und am Oberkörper mit Pfefferspray eingesprüht und anschließend mit Fußtritten traktiert. Besonders niederträchtig erscheint dabei, dass der Beklagte trotz der erheblichen Schmerzen, die er seinem Opfer zugefügt hatte, diesem eine alsbaldige ärztliche Versorgung zur Linderung der Schmerzen vorenthielt, und ihn, durch das Pfefferspray geblendet, in tiefer Nacht weitab von einer Wohnbebauung in unbekanntem Gelände hilf- und orientierungslos zurückließ. Ein solches Verhalten zeugt von einer krassen Verrohung der Gesinnung und einer völligen Mitleidlosigkeit gegenüber den von ihm selbst verursachten Schmerzen Dritter.
54Zu Gunsten des Beklagten sind seine positiven Beurteilungen und die fehlende Vorbelastung zu berücksichtigen. Die mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Folgen können dagegen nicht als wesentlicher mildernder Aspekt in die Gesamtwürdigung einfließen. Es sind typische Konsequenzen der Verhängung disziplinarer Höchstmaßnahmen, die jedem Polizisten, so auch dem Beklagten, ohne weiteres bewusst sind und daher das Verhalten eines jeden Beamten unmittelbar beeinflussen und leiten können.
55Aufgrund der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte durch das strafrechtlich relevante Verhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und aufgrund der hierbei zutage getretenen Persönlichkeitsmängel das Ansehen in der Bevölkerung und bei seinen Kollegen sowie das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat. Seine weitere Dienstausübung ist der Öffentlichkeit und dem Dienstherrn nicht zuzumuten.“
56Der Beklagte hat gegen das am 13. Oktober 2011 zugestellte Urteil am 2. November 2011 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung vor: Im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren sei bindend festgestellt worden, dass er eine Straftat begangen habe. Dies bedeute aber nicht, dass es sich um ein schweres Dienstvergehen handele, das nur mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden könne. Er habe sich nicht untragbar gemacht und keinen vollständigen Vertrauensverlust bewirkt. Es gehe um eine Übersprungshandlung, die für ihn nicht typisch und deshalb eine persönlichkeitsfremde Tat sei. Der Betroffene habe wiederholt wegen Streitigkeiten mit seiner Freundin Anlass zu Polizeieinsätzen gegeben. Ein solcher Streit sei auch am Tattag das auslösende Ereignis gewesen. Er, der Beklagte, habe nicht die Nerven behalten und so wie im Strafurteil festgestellt reagiert. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Verletzungen des Betroffenen schon nach kurzer Zeit folgenlos ausgeheilt gewesen seien und er sich im Ermittlungs- bzw. im Strafverfahren größtenteils geständig gezeigt habe. Von einer besonderen Brutalität könne keine Rede sein. Er habe seinen Dienst bislang ordentlich verrichtet und sei nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund müsse der Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen greifen. Mildernd sei auch die lange Verfahrensdauer zu veranschlagen.
57Das Verwaltungsgerichts werfe ihm zu Unrecht vor, der Betroffene sei in unbekanntem Gelände weit ab von einer Wohnbebauung hilflos und orientierungslos zurückgelassen worden. Im Strafverfahren seien in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen worden. Aus den Ermittlungsvorgängen ergebe sich, dass sich in der näheren Umgebung Bebauung befunden habe. In der konkreten Tatsituation habe zwar keine direkte Provokation des Betroffenen vorgelegen. In den Nächten vor dem hier maßgebenden Einsatz habe es seitens des Betroffenen aber tätliche Übergriffe und Randale gegeben. Die durchaus bekannte Unberechenbarkeit des Betroffenen lasse die Überreaktion somit weniger unverständlich erscheinen.
58Es sei Beweis zu erheben durch Beiziehung der Bilddatei und der gefertigten Sicherungsdisketten des Ermittlungsführers. Diese Unterlagen zeigten bei dem Geschädigten einen älteren Bluterguss, für den er, der Beklagte, nicht verantwortlich sein könne. Zu seiner Entlastung verweise er auf die Anerkennung eines Dienstunfalles. Im Anerkennungsbescheid werde ein unfallunabhängiger Verschleiß des Kniegelenks beschrieben. Sein rechtes Knie sei vor 2006 mehrfach punktiert worden. Die Instabilität habe zum Dienstunfall geführt. Mit Wirkung vom 4. November 2013 sei ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden. Sein Gleichstellungsantrag sei noch nicht beschieden worden. Der Beklagte bezieht sich auf eine ärztliche Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie T3. vom 11. Dezember 2013. Danach sei ihm der Beklagte seit dem 19. September 2006 bekannt und in seiner regelmäßigen neurologisch-psychiatrischen Behandlung. Es bestehe eine anhaltende depressive Störung, eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung, eine Panikstörung und eine andauernde Persönlichkeitsstörung unter Extrembelastung.
59Der Beklagte beantragt,
60das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
61hilfsweise,
62auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
63Der Kläger beantragt,
64die Berufung zurückzuweisen.
65Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die dem Beklagten zur Last fallende Körperverletzung sei brutal gewesen und komme einer Selbstjustiz gleich, zu der sich der Beklagte habe hinreißen lassen, weil er wegen ständiger vom Betroffenen ausgelöster Polizeieinsätze genervt gewesen sei. Der Beklagte habe die Wehrlosigkeit des Betroffenen nach dem Einsatz des Sprühgerätes ausgenutzt, um ihn mit dem beschuhten Fuß zu treten. Außerdem habe er den Betroffenen in der Dunkelheit in einem hilflosen Zustand abseits von Wohnbebauung sich selbst überlassen. Die Tatumstände, insbesondere die mit dem Betroffenen zurückgelegte Wegstrecke, ließen auf ein mehrstufiges geplantes Verhalten schließen und sprächen deshalb gegen eine Übersprungstat. Dies gelte auch deshalb, weil sich der Betroffene anlässlich des Einsatzes völlig ruhig und unauffällig verhalten habe. Der Beklagte habe den Kollegen P. zum Mittäter gemacht. Er bagatellisiere bis heute die Vorfälle, sei im Strafverfahren zunächst nicht geständig, erst recht nicht reuig gewesen und habe erst nach Vernehmung fast aller Zeugen die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Eine eindeutige und ernsthafte Distanzierung von dem Fehlverhalten lasse der Beklagte nicht erkennen. Er werbe weiterhin um Verständnis für die von ihm verübte Selbstjustiz. Zwei früher eingestellte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Körperverletzung im Amt dürften zum Nachteil des Beklagten herangezogen werden. Bei der Abwägung sämtlicher Belange sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte seit der Suspendierung auf die Höchstmaßnahme habe einstellen können und die von ihm bewohnte Immobilie mutmaßlich unbelastet sei. Das Strafgericht habe bei den Zumessungserwägungen die disziplinäre Seite bedacht. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens rechtfertige das Persönlichkeitsbild keine günstigere Entscheidung.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die in der Sitzungsniederschrift aufgeführt sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
67E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
68Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
69Die Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
70Aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung trifft der Senat im Wesentlichen dieselben Feststellungen wie die Disziplinarkammer.
71Ebenso wie die Disziplinarkammer ist der Senat gemäß § 56 Abs.1 Satz 1 LDG NRW an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen das Urteil des Amtsgerichts H1. vom 14. August 2007 – 17 Ls 101 Js 1067/06 - 27/07 – beruht. Der Senat sieht keinen Grund, sich hinsichtlich des Geschehens, das zur Verletzung des Zeugen F. B1. durch den Einsatz des Reizstoffsprühgeräts und den Fußtritt führte, von den für die Verurteilung relevanten Feststellungen des Amtsgerichts zu lösen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW).
72Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW für einen Lösungsbeschluss sind nicht gegeben. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher selbst dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich halten. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die – insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Eine Lösung von bindenden Feststellungen eines Strafgerichts kann in der Praxis nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Ein Lösungsbeschluss ist demgemäß nur zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen.
73Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; vom 19. Januar 1993 – 1 D 68.91 – DokBer B 1993, 161, vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; OVG NRW, Urteile 10. März 1999 – 6d A 255/98.O -, vom 13. Juli 1992 - 1 V 2/90 -, vom 9. März 2005 – 22d A 1567/03.O - und vom 1. Februar 2006 – 21d A 3219/04.O.
74Das ist hier nicht der Fall. Die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts H1. sind in sich folgerichtig und frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Auch die Darstellung, die der Beklagte in seinem persönlichen Schreiben vom 20. Januar 2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Geschehnissen in der Nacht vom 4. auf den 5. August 2006 abgegeben hat, ist nicht geeignet, Zweifel, geschweige denn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu wecken. Seine erneut vorgetragene Schilderung, er habe den Zeugen F. B1. nur versehentlich – weil er wegen der Instabilität des Kniegelenks die Balance verloren habe – Reizgas ausgesetzt und keinesfalls getreten, ist vom Amtsgericht H1. eingehend gewürdigt und mit einer nachvollziehbaren Begründung verworfen worden. Dem vom Amtsgericht gezogenen Schluss, es könne sich nicht um ein versehentliches und deshalb nicht zielgerichtetes Versprühen von Reizstoff in dem vom Beklagten behaupteten Bewegungsablauf handeln, weil der Zeuge mit einer erheblichen Menge eingesprüht worden sei, und zwar im Oberkörperbereich einschließlich des Gesichts (Urteilsabdruck Seite 13, Bl. 427 Beiakte 5), setzt der Beklagte nichts von Gewicht entgegen. Das Amtsgericht hat sich auch davon überzeugt, dass der Beklagte dem Zeugen F. B1. , nachdem er - beeinträchtigt durch die Wirkung des Reizgases – zu Boden gegangen war, einen Tritt in den Rippenbereich versetzt und dadurch eine Prellung hervorgerufen hat. Es hat sich auf die Aussage des Zeugen F. B1. und die zeitnah von dessen Bruder gefertigten Aufnahmen eines Handys gestützt. Der Beklagte bestreitet nicht, dass die dem Strafgericht zur Verfügung stehenden farbigen Ausdrucke (Bl. 38 – 40 Beiakte 4) ihren Ursprung in den besagten Handyaufnahmen haben. Er behauptet auch nicht, dass die Bilddatei und die Sicherungsdisketten des Vorermittlungsführers, die nach seiner Auffassung zu seiner Entlastung beigezogen werden sollten, einen anderen Ursprung hätten. Der Beweisanregung des Beklagten ist nicht zu folgen, und zwar unabhängig davon, ob die vom Beklagten benannten Quellen eine bessere Darstellung geben. Die Würdigung der in der Strafakte enthaltenen Ausdrucke durch das Strafgericht verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Dass ein anderes Gericht schon bei der Bewertung der verfügbaren Ausdrucke, erst recht aber nach einer Auswertung der vom Beklagten benannten, schon im Strafverfahren bekannten Quellen eventuell auch zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht. Somit kommt es nicht darauf an, dass der Hausarzt des F. B1. , Dr. Weber, bei dem sich der Geschädigte zwei Tage nach dem Vorfall vorgestellt hatte, ausweislich seines Attestes vom 7. August 2006 Spuren von äußerer Gewalt am unteren hinteren linken Brustkorb mit einer etwa 20 cm großen Prellmarke festgestellt hatte, und in einem Telefonat vom 6. September 2006 die Verletzung als „relativ frisch“ bezeichnete.
75Weil ein Lösungsbeschluss nicht gerechtfertigt ist, ist demzufolge von dem vom Amtsgericht strafrechtlich abgeurteilten und den Entscheidungsausspruch tragenden „Kerngeschehen“ auszugehen.
76Mit zutreffender Begründung hat die Disziplinarkammer den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Beklagte sich durch die festgestellten Verhaltensweisen eines sehr schwer wiegenden – einheitlichen – innerdienstlichen Dienstvergehens nach §§ 83 Abs. 1 Sätze 1 i.V.m. 57 Satz 3 LBG NRW a.F. schuldig gemacht hat. Er hat schuldhaft, und zwar vorsätzlich, die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
77Wegen des Dienstvergehens ist gegen den Beklagten eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Deren Bemessung richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beklagten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 2 LDG NRW). Das Disziplinarverfahren dient der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das disziplinare Maß ist daher, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das Ansehen des Berufsbeamtentums, insbesondere des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle und des Amtes sowie das Ansehen des Beamten selbst beeinträchtigt ist. Reinigende oder erzieherische Disziplinarmaßnahmen lässt das Disziplinarrecht nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat dagegen ein Beamter durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren, deren er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf, oder ist das unabdingbare Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn endgültig und unheilbar zerstört, so ist das Beamtenverhältnis zu lösen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen.
78Diese Voraussetzung hat der Beklagte erfüllt. Die von ihm begangene Straftat erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale der Verfehlung, der Umstände der Tatbegehung und der Folgen für den dienstlichen Bereich sowie unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten als derart schweres Dienstvergehen, dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist.
79Das Schwergewicht des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens liegt auf der während seiner Dienstausübung begangenen gefährlichen Körperverletzung im Amt, §§ 340 Abs. 1, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dieses Vergehen legt bereits für sich genommen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nahe:
80Die körperliche Unversehrtheit gehört mit zu den höchsten Rechtsgütern und ist auch verfassungsrechtlich geschützt. Dem hat der Gesetzgeber durch die Strafbewehrung vorsätzlicher Körperverletzung in § 223 StGB mit einem Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe Rechnung getragen. Besonderes Gewicht besitzt die Körperverletzung, wenn sie - wie hier - von einem Amtsträger in Ausübung seines Amtes begangen wird. Das zeigt sich schon in dem in § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehenen Strafmaß von – zwingend – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bzw. in minderschweren Fällen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Einen minderschweren Fall haben die Strafgerichte ausgeschlossen. Vorliegend kommt weiter erschwerend dazu, dass der Beklagte sich zur Tat eines gefährlichen Werkzeugs bedient hat, indem er seinem Opfer einen Tritt mit dem beschuhten Fuß in die Rippen versetzt und eine Prellung hervorgerufen sowie es mithilfe des Reizstoffsprühgerätes mit dem Reizstoff eingedeckt und hierbei u.a. die Augen getroffen hat. Hierfür sieht § 224 Abs. 1 StGB ein Regelstrafmaß von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dem entspricht das ganz erhebliche disziplinarische Gewicht eines derartigen Amtsdelikts gemäß §§ 340 Abs. 1 und 3, 224 Abs. 1 StGB. Die ausschließlich auf einer persönlichen Unbeherrschtheit und dem Bedürfnis, dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen, beruhende Anwendung körperlicher Gewalt durch einen Polizeibeamten unter dem Deckmantel polizeilicher Aufgabenerfüllung kann in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden. Ein an den Prinzipien der Freiheit und Mündigkeit seiner Bürger orientierter Rechtsstaat ist mehr als jede anders geordnete menschliche Gesellschaft zur Sicherung seiner Existenz auf das durch seine Hoheitsträger vermittelte Ansehen und das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen seitens der Bürger angewiesen, wenn er zur Durchsetzung seiner Ziele auf Gewaltmaßnahmen weitgehend verzichtet. Beamte, die im Einzelfall Gewalt aus persönlichen Motiven heraus anwenden, um vermeintliche staatliche Ziele durchzusetzen, gefährden das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns deshalb in ganz erheblichem Maße.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 – 1 D 137.86 -, DokBer B 1987, 233; OVG NRW; Urteile vom 19. November 2003, - 22d A 3649/02.O – und vom 3. Dezember 2008 – 21d A 3093/07.O.
82Polizeivollzugsbeamte sind im Dienst häufig mit aggressivem und provokantem Verhalten konfrontiert, dem sie nur im Rahmen des Angemessenen entgegentreten dürfen. Von ihnen wird eine erhebliche Vertrauenswürdigkeit und Charakterstärke verlangt; hierfür sind sie ausgebildet. Begeht ein Polizeibeamter diesen Anforderungen zuwider eine Körperverletzung im Amt, erschüttert er das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in besonderem Maße. Gleichermaßen wird durch ein solches Verhalten auch das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Der Achtungsverlust, den ein Polizeivollzugsbeamter erleidet, der sich einer Körperverletzung im Dienst schuldig macht, strahlt auf die gesamte Polizei aus. Ein derartiges Geschehen ist geeignet, das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Umfang negativ zu prägen und das für die Polizeiarbeit unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Polizisten schwerwiegend zu beeinträchtigen. Die Begehung eines derartigen Delikts führt schon bei isolierter Betrachtung – allerdings abhängig vom Gewicht und den übrigen Umständen der Körperverletzung im Amt – dazu, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme im Raum steht.
83Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. März 1999 – 6d A 255/98.O – und 30. September 2009 – 3d A 2833/08.O. Vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2008 – DL 16 S 616/08; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2008 – 16a D 07.1368 -, jeweils Juris.
84Eine Bewertung der vorliegend gegebenen objektiven Tatumstände führt zu der Erkenntnis, dass das Vergehen des Beklagten mindestens im mittleren Spektrum von Polizeivollzugsbeamten begangener Körperverletzungsdelikte im Amt liegt.
85Zugunsten des Beklagten ist insoweit lediglich – im Ansatz - zu berücksichtigen, dass er wegen der wiederholten polizeilichen Einsätze, zu denen der F. B1. vor dem hier zu beurteilenden Geschehen Anlass geboten hatte, und dessen Verstoßes gegen das Rückkehrverbot verärgert gewesen sein mag. Da es sich aber zum Tatzeitpunkt letztlich nicht um eine provokante Situation handelte, in der der Geschädigte etwa aggressiv auf den Beklagten und den Kollegen zugegangen wäre, kann dem Frust, den der Beklagte empfunden haben mag, aber keine wesentlich entlastende Bedeutung beigemessen werden. Es handelte sich um eine alltägliche Einsatzlage, die der Beklagte, der in Begleitung des Kollegen P. war, ohne Weiteres beherrschte. Dies gilt auch deshalb, weil F. B1. nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereitwillig in das Einsatzfahrzeug eingestiegen war, sich ohne Widerstand Handfesseln anlegen ließ und auf dem Rücksitz neben dem Beamten P. Platz nahm. Dort verhielt sich F. B1. , was auch dem Beklagten nicht entging, völlig unauffällig. Bei dieser Ausgangslage stellten der Einsatz des Reizstoffsprühgeräts und der Fußtritt durch den Beklagten in den Rippenbereich des Geschädigten, nachdem dieser zu Boden gegangen war, eine maßlose Überreaktion dar. Der Geschädigte war nach dem Einsatz des Reizstoffsprühgeräts „blind“, er verspürte insbesondere in den Augen und im Gesichtsbereich Schmerzen. Dr. T2. , der den Geschädigten später im Polizeigewahrsam untersuchte, stellte ausgeprägte Schwellungen und Rötungen beider Augen mit massiver Einschränkung des Gesichtsfeldes, der Augenlider und des umgebenden Bindegewebes fest.
86Mildernd kann nicht zugunsten des Beklagten von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden. Dem steht schon entgegen, dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten nicht etwa um eine spontane Reaktion auf eine Provokation oder Aggression des F. B1. handelt. Hier kommt hinzu, dass der angesichts der Alltäglichkeit der Einsatzlage nicht besonders emotional betroffene Beklagte während der Fahrt zum Tatort auch ausreichend Zeit hatte, das weitere Vorgehen zu bedenken, nachdem er – was zu seinen Gunsten unterstellt wird – den Geschädigten ursprünglich zu dessen Elternhaus bringen wollte, davon aber Abstand nahm. Gegen ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen spricht auch, dass dem Beklagten in dienstlichen Beurteilungen, die er nicht angefochten hat, immer wieder impulsive Durchbrüche bescheinigt worden sind.
87Der Senat lässt es dahingestellt, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Geschädigte durch die Wirkung des Reizstoffs beeinträchtigt vom Beklagten in einer ihm nicht bekannten Umgebung und möglicherweise in einiger Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung abgesetzt worden ist. Schon die Staatsanwaltschaft hielt den Tatbestand des § 221 StGB für nicht erfüllt. Der Senat braucht keine weiteren Feststellungen zu treffen, wo genau der Geschädigte abgesetzt worden ist und wo er in der Dunkelheit der Nacht hätte Hilfe suchen können. Möglichen Erschwerungsgründen in dieser Hinsicht braucht der Senat nicht nachzugehen, weil schon der abgeurteilten Körperverletzung im Amt angesichts fehlender mildernder Aspekte ein solches Gewicht zukommt, dass die Höchstmaßnahme unvermeidbar ist.
88Davon unabhängig und selbständig tragend kommt eine mildere Maßnahme auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Beklagten nicht allein die gefährliche Körperverletzung, sondern auch noch die abgeurteilte versuchte gemeinschaftlich Freiheitsberaubung zur Last fällt. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung stehenden polizeilichen Möglichkeiten missbraucht, indem er den Geschädigten, der darauf vertraute, zu seinem Elternhaus in T1. gebracht zu werden, in den Raum H1. in die Nähe der Ortschaft X1. verbrachte. Während der Fahrt war der Geschädigte, dem Handfesseln angelegt waren, durch Täuschung daran gehindert, von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Es mag sein, dass diese Verfehlung – ohne das Hinzutreten der gefährlichen Körperverletzung nach dem Verlassen des Einsatzfahrzeugs – für sich nicht das Gewicht hat, um den Schluss zu ziehen, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit seien gänzlich zerstört. Der gefährlichen Körperverletzung verleiht sie aber – sollte diese Verfehlung nicht ohnehin – wovon der Senat ausgeht - für sich gesehen die Höchstmaßnahme tragen – auf jeden Fall ein Gewicht, das keine andere Entscheidung mehr zulässt.
89Der Beklagte hat im Kernbereich seines Pflichtenkreises schwerwiegend schuldhaft versagt. Er hat ein einheitliches Dienstvergehen bestehend aus zwei schon für sich genommen gravierenden Teilakten begangen, das bei einer isolierten Betrachtung allein der gefährlichen Körperverletzung, erst recht aber in einer Gesamtschau seiner Schwere nach die Verhängung der Höchstmaßnahme gebietet. Mit dieser Dienstpflichtverletzung ist nach Überzeugung des Senats auch bei der abschließend gebotenen Abwägung sämtlicher einzustellender für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte, namentlich auch seiner zutage getretenen Gesamtpersönlichkeit, ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden, der dazu führt, dass der Beklagte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und sein Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar ist. Ansatzpunkte für die Annahme, der Beklagte sei trotz der Art und Umstände seines Dienstvergehens gleichwohl für den öffentlichen Dienst noch tragbar und habe - aus objektiver Sicht - das Vertrauen des Dienstherrn nicht endgültig verloren und das Ansehen des Berufsbeamtentums sei auch ohne Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wiederherzustellen, sodass erzieherische Maßnahmen in Betracht kommen könnten, um Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherzustellen und den Beklagten zur zukünftigen korrekten Pflichterfüllung anzuhalten, lassen sich nicht gewinnen.
90Entlastungsgründe, die ein Absehen von einer Dienstentfernung rechtfertigen könnten, fehlen. Dass es nicht um eine Übersprungshandlung geht, die für den Beklagten untypisch und deshalb eine persönlichkeitsfremde Tat ist, ist bereits ausgeführt worden. Ihn entlastet auch nicht wesentlich, dass die Verletzungen des Geschädigten bald folgenlos ausgeheilt waren. Der Geschädigte litt freilich unter den Folgen des Einsatzes des Reizstoffsprühgeräts noch, als er sich im Polizeigewahrsam dem Arzt (Dr. T2. ) vorstellte.
91Anhaltspunkte für eine relevante Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit bestehen nicht, so dass kein Anlass besteht, der schriftsätzlichen Beweisanregung des Beklagten zu folgen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt Beweis zu erheben. Anlass zu Erörterungen in dieser Hinsicht könnte allenfalls das vom Beklagten am 24. Februar 2014 – zwei Tage vor der im November 2013 verlegten mündlichen Verhandlung – vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie T3. vom 11. Dezember 2013 bieten. Dieses Attest kann bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben, weil es verspätet beigebracht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Verfügung vom 12. November 2009 den damaligen Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt und über die Obliegenheiten mit Bezug auf Beweisanträge sowie die möglichen Folgen der Versäumung der Frist zutreffend belehrt (§ 57 Abs. 2 LDG NRW). Der Beklagte hat innerhalb der Frist keinen Beweisantrag zur Klärung einer eventuellen Minderung der Schuldfähigkeit gestellt. Weil die Berücksichtigung der Beweisanregung zur Gewissheit des Senats das Disziplinarverfahren verzögern würde, macht der Senat von dem ihm eingeräumten Ermessen (§ 65 Abs. 3 LDG NRW) Gebrauch und geht der Beweisanregung schon aus diesem Grund nicht nach.
92Davon abgesehen und selbständig tragend ist der Beweisanregung auch deshalb nicht nachzugehen, weil das Attest des Facharztes für Psychiatrie T3. ganz eindeutig unergiebig ist und sich dies auch dem medizinisch nicht sachkundigen Leser ohne weiteres aufdrängt. Der Privatarzt bescheinigt dem Beklagten, dass dieser ihm seit dem 19. September 2006 bekannt ist und sich in regelmäßiger neurologisch-psychiatrischer Behandlung befindet. Dem Einleitungssatz folgt eine „aktuelle“, d.h. auf den Zeitpunkt der Ausstellung im Dezember 2013 bezogene Anamnese. Zu den Gründen, die den Beklagten nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Facharzt veranlasst haben, diesen am 19. September 2006 aufzusuchen, und zu Behandlungsterminen verhält sich das Attest nicht näher. So hat der Beklagte anscheinend geklagt, er habe, als er noch nicht suspendiert gewesen sei und deshalb noch Dienst geleistet habe, eine extreme innere Anspannung zu Dienstbeginn erlebt und unter einer Erwartungshaltung gelitten, wieder alles falsch zu machen. Er habe den Eindruck, man suche einen Sündenbock, um von Fehlern der Führungshierarchie abzulenken. Ein- und Durchschlafstörungen bestimmten seine Nacht. Ob es sich dabei um eine Entwicklung handelt, die erst nach dem Dienstvergehen (bis zur Suspendierung) oder schon früher – etwa als Reaktion auf früher eingeleitete und später eingestellte Strafverfahren - ihren Lauf genommen hat, lässt das Attest nicht erkennen. Somit drängt es sich im Hinblick auf den Beginn der Behandlung geradezu auf, dass es sich um eine psychische Reaktion auf das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren handelt. Dafür spricht auch der Passus im Attest, der sich mit der vom Beklagten beschriebenen Reaktion auf die Suspendierung befasst, einem Ereignis, das erst auf das Dienstvergehen gefolgt ist. Es kommt hinzu, dass das Attest dem Beklagten zwar eine anhaltende depressive Störung bescheinigt, eine schwere depressive Episode aber nur für die Gegenwart attestiert, dergleichen aber nicht für den Tatzeitpunkt annimmt. Unergiebig ist ferner der Hinweis am Ende der Bescheinigung auf eine „Progredienz seit Jahren“. Dies findet eine Erklärung in der Behandlungsdauer seit September 2009 bis Dezember 2013 und liefert entgegen der Annahme des Beklagten keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, die Befunde könnten schon zum Tatzeitpunkt bestanden haben. Einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt hat dieser nicht gestellt.
93Zu Gunsten des Beklagten spricht, dass er seit vielen Jahren seinen Dienst verrichtet hat, hierbei nicht strafrechtlich und disziplinarisch belangt worden ist und seine Leistungen als voll den dienstlichen Anforderungen entsprechend bewertet worden sind. Gegen den Beklagten spricht besonders die Brutalität, mit der er in einer alltäglichen Einsatzsituation den völlig arglosen Al B1. mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffs zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte. Gerade von einem Polizeivollzugsbeamten dürfen und müssen Dienstherr und Allgemeinheit im Einsatz Besonnenheit und Selbstkontrolle fordern. Wesentlich entlastend wirkt nicht, dass ab dem 4. November 2013 und damit sieben Jahre nach dem zu beurteilenden Vorkommnis beim Beklagten ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden ist. Dass die festgestellten orthopädischen Beeinträchtigungen einen Bezug zur gefährlichen Körperverletzung oder der gemeinschaftlich versuchten Freiheitsberaubung hätten, kann ausgeschlossen werden. Mit dem Versuch, die Ausbreitung des Reizgases über den Geschädigten als Unfall darzustellen, zu dem es wegen der Instabilität des Kniegelenks gekommen sei, ist der Beklagte bereits im Strafverfahren gescheitert.
94Das gezeigte Verhalten des Beklagten – die gefährliche Körperverletzung im Amt für sich gesehen, erst recht aber das insgesamt zu beurteilende Dienstvergehen – macht es unmöglich, der Öffentlichkeit noch zu vermitteln, dass ein solcher Beamter weiterhin Dienst versieht. Auch für die Kollegen ist der Beklagte untragbar geworden. Dem Dienstherrn ist eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht mehr zuzumuten; eine Lösung ist unabdingbar.
95Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Disziplinarverfahren nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eingetretenen Nachteil miteinander abzuwägen; ins Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten hervorgerufene Vertrauensschaden.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, Juris; Urteil vom 9. November 1994 ‑ 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184, 189.
97Vorliegend hat der Beklagte ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Durch dieses hat er die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Verhalten; für ihn war vorhersehbar, was er damit aufs Spiel setzte.
98Die Laufzeit des im August 2006 eingeleiteten Disziplinarverfahrens rechtfertigt kein Absehen von der Höchstmaßnahme. Ist – wie hier – die Höchstmaßnahme geboten, kann daran nach herrschender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer eines Disziplinarverfahrens nichts ändern.
99Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 BvR 754/10 -; BVerwG, Beschluss vom 1. September 2009 – 2 B 34.09 -, jeweils Juris.
100Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden, weil keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten bestehen. Insbesondere ist der Beklagte noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt oder einem solchen gleichgestellt.
101Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 2, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
102Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, §§ 67, 3 Abs. 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.
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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(1) Wer einen Menschen
- 1.
in eine hilflose Lage versetzt oder - 2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder - 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.