Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Sept. 2014 - 20 A 2013/12
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U. -B. wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beigeladene ist seit August 2006 Eigentümerin des auf dem Gebiet der Klägerin gelegenen Grundstücks Gemarkung U. , Flur , Flurstück .
3Das Grundstück grenzt mit einigem Abstand im Süden an die im Zusammenhang bebaute Ortslage von U. an; die Entfernung zur nächstgelegenen zusammenhängenden Wohnbebauung beträgt etwa 330 m. Für die Flächen zwischen dieser Wohnbebauung und dem Grundstück der Beigeladenen sieht der Flächennutzungsplan der Klägerin (weitere) Wohnbauflächen vor, die bis etwa 200 m an das Grundstück der Beigeladenen heranreichen. Für die verbleibenden Flächen bis zum oben bezeichneten Grundstück der Beigeladenen sah der Flächennutzungsplan vormals Flächen für die Landwirtschaft vor. Seit der im Oktober 2010 genehmigten 11. Änderung des Flächennutzungsplans weist dieser dort nunmehr gewerbliche und gemischte Bauflächen aus.
4Das Grundstück der Beigeladenen liegt ferner etwa 100 m außerhalb der Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebiets. Das Gebiet wurde festgesetzt im Hinblick auf eine von der Klägerin aufgrund einer bis 2037 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung betriebene Wassergewinnungsanlage. Mit der Anlage wird derzeit Grundwasser aus dem dritten Grundwasserstockwerk in etwa 240 m Tiefe gefördert. Der Grundwasserspiegel ist durch Sümpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nahegelegen großflächigen Braunkohleabbauvorhaben stark abgesenkt.
5Die vormalige Grundstückseigentümerin, die eine Zuckerfabrik betrieben hatte, hatte auf einem Teil des Grundstücks (sog. Polder 3) mit entsprechender Abgrabungsgenehmigung des Regierungspräsidenten L. vom 1. Juni 1978 Lehm und Dammschüttmassen gewonnen und anschließend begonnen, die dadurch entstandene Vertiefung mit Rübenschlammerde zu verfüllen. Nach den Auflagen zur Genehmigung waren der Boden und die Seitenwände der Vertiefung mit wasserundurchlässigem Material von mindestens 0,5 bis 1 m abzudichten, war das Gelände nach Abschluss der Herrichtungsarbeiten wieder landwirtschaftlich zu nutzen und die Entwässerung der Oberfläche nach Wiederverfüllung der Grube neu zu ordnen. Nach Einstellung des Betriebs der Zuckerfabrik erteilte der Regierungspräsident L. unter dem 11. November 1993 die Genehmigung, unter anderem den Polder 3 durch Verfüllung mit Bodenaushub herzurichten. Diese Genehmigung beinhaltete unter anderem die Verpflichtung, die Rekultivierung des durch Verfüllung hergerichteten Polders 3 entsprechend der Genehmigung beigefügter Rekultivierungspläne durchzuführen. Nach weiteren Änderungen der Genehmigung - unter anderem konkretisierte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2002 den zur Verfüllung zugelassenen reinen unbelasteten Bodenaushub mittels (neuer) Abfallschlüsselnummern - wurde diese im Jahr 2004 auf die Beigeladene übertragen.
6Nach der erstmaligen Auflassung des Grundstücks an die Beigeladene beantragte diese im September 2004 die Genehmigung, den Polder 3 mit Bodenaushub und Bauschutt in bestimmter Qualität verfüllen zu dürfen. Der Beklagte lehnte den Antrag im Januar 2006 unter anderem mit der Begründung ab, dass es sich um eine Abfallbeseitigungsmaßnahme handele. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hob der Beklagte seinen ablehnenden Bescheid auf den Hinweis der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen, dass es sich abfallrechtlich um eine Verwertungsmaßnahme handele, auf.
7Daraufhin beantragte die Beigeladene im November 2008 unter Beifügung weiterer Unterlagen erneut die Genehmigung, den auf dem Grundstück befindlichen Polder 3 mit Bodenaushub und Bauschutt in bestimmter Qualität verfüllen zu dürfen. Ferner beantragte sie, Niederschlagswasser aus einer geplanten Oberflächenabdeckung versickern zu dürfen. Als sich aus von dem Beklagten angeführten boden- und wasserrechtlichen Bedenken eine erneute Ablehnung des Antrags abzeichnete, beantragte die Beigeladene im Mai 2010, ihr für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Deponieklasse 0 im Bereich des Polders 3 eine Plangenehmigung auf der Grundlage der bisher eingereichten Antragsunterlagen zu erteilen.
8Die Klägerin erhob umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben.
9Der Beklagte führte (hilfsweise) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens durch und gab durch Mitteilung in der örtlichen Presse bekannt, die Vorprüfung habe ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.
10Unter dem 11. April 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Plangenehmigung zur Verfüllung des Polders 3 mit mineralischen Inert-Abfällen als unbedeutende Deponie der Deponieklasse 0. Zugleich wurde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser aus der geplanten Oberflächenabdeckung erteilt.
11Die Klägerin hat am 4. Mai 2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Plangenehmigung sei rechtswidrig, weil ihr Einvernehmen nicht eingeholt worden sei. § 38 Satz 1 BauGB sei nicht einschlägig, da Gegenstand des Vorhabens eine Abfallverwertungsanlage und keine Abfallbeseitigungsanlage sei. Weiterhin sei das Vorhaben nicht von überörtlicher Bedeutung. Die Genehmigung sei auch materiell rechtswidrig, nämlich abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe sich aus einer unzulässigen Vorabbindung des Beklagten. Weiterhin sei die Genehmigung im Hinblick auf das Grundwasser und die gemeindliche Trinkwasserversorgung abwägungsfehlerhaft, da auf einen Großteil der nach der Deponieverordnung vorgeschriebenen wesentlichen Sicherungssysteme (Basisabdichtung, Sickerwassererfassung) verzichtet worden sei.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U. -B. aufzuheben.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens sei nach § 38 BauGB entbehrlich gewesen. Unabhängig davon werde die gemeindliche Planungshoheit nicht verletzt. Es habe auch keine unzulässigen Absprachen und Zusicherungen gegeben. Die zugelassenen Schadstoffgehalte der einzubauenden Materialien entsprächen den Anforderungen einer Deponie der Klasse 0 mit einzelnen, in der Deponieverordnung ausdrücklich genannten Ausnahmen.
17Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Das Einvernehmen der Klägerin sei mit Blick auf § 38 Satz 1 BauGB nicht erforderlich gewesen. Auch werde die gemeindliche Planungshoheit nicht verletzt, weil die Klägerin bei der 11. Änderung des Flächennutzungsplans die noch nicht abgeschlossene Verfüllmaßnahme habe berücksichtigen müssen. Auch sonst seien abwägungserhebliche Belange der Klägerin nicht verletzt. Die vom Beklagten hinsichtlich des Schadstoffgehalts zugelassenen Ausnahmen bewegten sich innerhalb des nach der Deponieverordnung Zulässigen und seien dem Umstand geschuldet, dass die vorhandene Basis- und Flankenabdichtung eine deutlich höhere Sicherheit biete als ein in der Deponieverordnung für die Deponieklasse 0 vorgesehenes Abdichtungssystem. Die Wasserversorgung der Klägerin sei nicht nachteilig betroffen, weil die Verfüllung in zehn Jahren abgeschlossen sein solle und für diesen Zeitraum die im Untergrund vorhandene Abdichtungsschicht die Funktion einer Basisabdichtung übernehme. Während der Verfüllphase könne kein Sickerwasser aus der Deponie austreten. Mit dem Bau der Oberflächenabdichtung könne auch kein Niederschlagswasser mehr in die Deponie eindringen. Das dritte Grundwasserstockwerk werde auch nicht über die direkte Grundwasserneubildung aus dem Niederschlagswasser gespeist.
20Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
21Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Plangenehmigung sei aufzuheben, weil ihr Einvernehmen nicht eingeholt worden sei. Dies sei nicht nach § 38 BauGB entbehrlich gewesen. Es handele sich zum einen um eine Abfallverwertungsmaßnahme und damit nicht um ein Fachplanungsvorhaben, weil es einer Plangenehmigung nur für Abfallbeseitigungsmaßnahmen bedürfe. Hauptzweck der Abfallablagerung sei nicht die Beseitigung des Schadstoffpotenzials, sondern die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für die Verfüllung. Die Abfälle ersetzten einen anderen Rohstoff, nämlich den andernfalls zu verwendenden Bodenaushub. Aus der abgrabungsrechtlichen Genehmigungslage ergebe sich für die Beigeladene eine Rechtspflicht zur Verfüllung des Polders 3. Die Abfälle seien auch für die Verfüllung geeignet. Ob mit ihnen auch die natürlichen Bodenfunktionen wiederhergestellt werden könnten, sei irrelevant, weil die abgrabungsrechtliche Genehmigungslage keine entsprechende Zwecksetzung enthalte. Zum anderen habe das Vorhaben keine überörtliche Bedeutung. Es bestehe weder eine überörtliche Planungszuständigkeit noch ein Erfordernis, das Vorhaben in einen das Gemeindegebiet überschreitenden planerischen Zusammenhang einzubetten. Die Plangenehmigung sei auch materiell rechtswidrig, weil abwägungserhebliche Belange, insbesondere ihre Planungshoheit, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit ergebe sich aus einer unzulässigen Vorabbindung des Beklagten. Im Übrigen sei nicht untersucht worden, ob der Deponiebetrieb im Hinblick auf die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebiete schädliche Umwelteinwirkungen habe. Da es um ihre Planungshoheit gehe, könne diesbezüglich nicht allein auf die vorhandene Wohnbebauung abgestellt werden. Zudem werde sie für die zehnjährige Dauer der mit der Plangenehmigung erlaubten Verfüllung aufgrund des Trennungsgebots des § 50 BImSchG an der Realisierung von Vorhaben auf den ausgewiesenen gemischten Bauflächen unmittelbar angrenzend an das Deponiegelände gehindert, was sich als Beeinträchtigung darstelle, da nach der Abgrabungsgenehmigung die Verfüllung im Jahr 2009 hätte abgeschlossen sein sollen. Der Nachweis der Verträglichkeit des von dem Vorhaben ausgehenden Lärms werde auch nicht durch ein nach Genehmigungserteilung von der Beigeladenen vorgelegtes Lärmgutachten erbracht. Abwägungsfehler lägen auch im Hinblick auf ihr Wasserwerk und die gemeindliche Trinkwasserversorgung vor. Da die Grundwassersituation durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst sei und nicht absehbar sei, welche Grundwasserverhältnisse sich nach Ende der Sümpfungsmaßnahmen einstellten, dürfe die geplante Deponie nicht unmittelbar angrenzend an das festgesetzte Wasserschutzgebiet zugelassen werden. Im Übrigen sei der Verzicht unter anderem auf eine Basisabdichtung und eine Sickerwassererfassung abwägungsfehlerhaft, da die Plangenehmigung keine Nebenbestimmungen enthalte, durch welche die Entstehung von Sickerwasser in der Einbauphase verhindert werde, und die vorhandene Abdichtungsschicht nicht die Funktion einer Basisabdichtung übernehmen könne, weil von einer "dichten Wanne" keine Rede sein könne. Der Verzicht des Beklagten auf eine Basisabdichtung und eine Sickerwassererfassung sei auch deshalb bedenklich, weil ein solcher Verzicht nur bei einer Deponie der Klasse 0 in Betracht komme und es zweifelhaft erscheine, ob hier eine solche Deponie in Rede stehe. Weiterhin sei die Plangenehmigung nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG aufzuheben, weil die vom Beklagten hilfsweise durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG nicht den Anforderungen genüge. Das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, sei anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachvollziehbar.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U. -B. aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Zur Begründung tritt er dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen durch Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils entgegen.
27Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Das Einvernehmen der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der genehmigten Deponie um ein Fachplanungsvorhaben handele. Es stehe eine Abfallbeseitigungsmaßnahme/-anlage in Rede. Die Annahme einer Verwertungsmaßnahme scheide aus, weil die vorgesehenen Abfälle für den Verwendungszweck nicht geeignet seien. Die mit Bescheid vom 11. November 1993 genehmigte Verfüllung solle unter Berücksichtigung des zur Genehmigung gehörenden Landschaftspflegerischen Begleitplans gleichzeitig dem Ausgleich der mit dem vorausgegangenen Bodenabbau einhergehenden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dienen. Im Hinblick auf den Boden als Teil des Naturhaushalts ließen sich jedoch die ursprünglich vorhandenen natürlichen Bodenfunktionen nicht mit den vorgesehenen Abfällen (im Wesentlichen Bauschutt) wiederherstellen. Wirtschaftlich gehe es ihr vor allem um die Annahme der zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle gegen Geld sowie um die Einsparung von Deponiekosten für die Bauunternehmung U1. GmbH. Auch die vorgesehene Sicherheitskonzeption zur Beherrschung des Schadstoffpotentials spreche für eine Beseitigungsmaßnahme im Sinne einer Deponie. Weiterhin liege ein überörtliches Vorhaben vor. Der Beklagte habe eine überörtliche Zuständigkeit inne, und die geplante Deponie sei in ein überörtliches Entsorgungsnetz eingebettet und rufe damit überörtlichen Koordinationsbedarf hervor. Die Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Rechte der Klägerin würden nicht verletzt. Weder stehe dem Vorhaben ein dem Schutz der Klägerin dienender zwingender Versagungsgrund entgegen noch sei die Abwägung zulasten der Klägerin fehlerhaft. Eine unzulässige Vorabbindung des Beklagten habe nicht bestanden. Soweit Ausnahmen von den Anforderungen der Deponieverordnung zugelassen worden seien, sei damit den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falls angemessen Rechnung getragen worden. Die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin werde nicht beeinträchtigt. Soweit ein Bebauungsplan der Klägerin für die hier streitige Fläche ein Sondergebiet Auflandebecken vorsehe, sei dieser Plan funktionslos. Im Übrigen sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BauGB zulässig. Öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt, insbesondere würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen seien gering, nennenswerte Staubemissionen seien nicht zu erwarten, Geruchsemissionen seien nicht zu besorgen. Ziele der Raumordnung stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin werde durch das Vorhaben auch nicht gehindert, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gemischten Bauflächen ihre planerischen Vorstellungen umzusetzen. Insoweit sowie hinsichtlich der von dem Vorhaben weiter entfernt liegenden Wohnbauflächen könne eine nachhaltige Störung der Bauleitplanung durch vorhabenbedingte Lärmemissionen ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei eine kurzfristige Realisierung der im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten nicht ersichtlich. Weiterhin sei die gemeindliche Wasserversorgung nicht hinreichend konkretisierbar nachteilig betroffen. Ihr Grundstück liege außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage. Daran könne sich erst nach dem Jahr 2100 etwas ändern, wenn die Sümpfungsmaßnahmen beendet worden seien. Über das Jahr 2037 hinausgehende Planungen der Klägerin hinsichtlich einer Nutzung des Grundwasservorkommens lägen jedoch nicht vor. Angesichts der Lage des Vorhabens außerhalb des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage könne ferner ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von 30 Jahren ein Risikopotenzial des Vorhabens realisieren werde. Auch außerhalb eines solchen Zeitraums sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu besorgen. Sickerwasser aus der Deponie könne angesichts der vorhandenen Basis- und Flankenabdichtungen sowie der geplanten Oberflächenabdichtung nicht in das Grundwasser gelangen. Auch nach Ende der Sümpfungsmaßnahmen könne Sickerwasser aus der Deponie nicht den Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage erreichen. Die Genehmigung sei nicht nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG aufzuheben, weil jedenfalls eine ordnungsgemäße Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden sei. Der Beklagte habe die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Kriterien vollständig abgearbeitet. Das Ergebnis der Vorprüfung sei anhand der vorgelegten Antragsunterlagen sowie der Verwaltungsvorgänge ohne Weiteres nachvollziehbar.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der sonstigen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Berufung hat Erfolg.
33Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht eine Klagebefugnis der Klägerin in Bezug auf die Plangenehmigung, soweit diese die Ablagerung von Abfällen im Bereich des Polders 3 gestattet.
34Die der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/ AbfG (inhaltsgleich nunmehr § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG) erteilte Plangenehmigung hat(te) als Abwägungsentscheidung zu ergehen (arg e § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1, § 75 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1, § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). Das Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange stellt ein materielles Recht dar.
35Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367, und vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584.
36Hier ist nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass das zuvor genannte Recht der Klägerin verletzt ist. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die von der Klägerin geltend gemachten (eigenen) Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der gemeindlichen Trinkwasserversorgung durch das Vorhaben betroffen und von dem Beklagten fehlerhaft abgewogen worden sind.
37Die Klage ist auch begründet.
38Die Plangenehmigung ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist.
39I. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits aus zwei formellen Fehlern.
401. Ein formeller Fehler liegt darin, dass das Einvernehmen der Klägerin weder von dieser erteilt noch vom Beklagten ersetzt wurde (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 3 BauGB). Das Einvernehmen der Klägerin war auch nicht nach § 38 Satz 1 BauGB entbehrlich, weil über das Vorhaben nicht in einem Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung, zu dem auch ein Plangenehmigungsverfahren gehört (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG NRW), zu entscheiden war.
41Ein auf die Errichtung und den Betrieb einer Deponie gerichtetes Vorhaben ist zwar nach § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG grundsätzlich planfeststellungsbedürftig. Das grundsätzliche Erfordernis der Planfeststellung besteht hier jedoch deshalb nicht, weil das Vorhaben gar keine Deponie im Sinne einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. § 3 Abs. 10 Satz 1 KrW-/AbfG; nunmehr § 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG) darstellt, sondern auf die Verwertung von Abfällen gerichtet ist. Für die behördliche Zulassung einer solchen Verwertung ist kein Verfahren im Sinne von § 38 Satz 1 BauGB vorgesehen.
42Die mit der angefochtenen Plangenehmigung nach deren Nebenbestimmung II.3.6 zugelassenen Abfälle mit den dort festgelegten maximalen Schadstoffgehalten sollen auf dem Grundstück der Beigeladenen abgelagert werden und auf Dauer an Ort und Stelle verbleiben. Dies stellt hier keine Beseitigung, sondern eine stoffliche Verwertung der Abfälle dar.
43Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG). Das Aufbringen von Abfällen auf dem Boden kann ein Vorgang sowohl der Verwertung als auch der Beseitigung sein (vgl. auch D1 und D12 des Anhangs II A., R5 und R10 des Anhangs II B. zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung nach dem Hauptzweck ist konkretisiert worden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 75/442/EWG.
44Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 3. April 2003 - C-116/01 -, NVwZ 2003, 585, vom 13. Februar 2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, und - C-458/00 -, juris, sowie vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, NVwZ 2002, 579.
45Diese Rechtsprechung ist maßgebend auch für die Abgrenzung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das die Richtlinie 75/442/EWG in nationales Recht umgesetzt hat.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 7 C 7.06 -, BVerwGE 129, 1.
47Entscheidendes Kriterium für eine stoffliche Verwertung ist, dass der Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, a. a. O. (Rn. 69).
49Geboten ist eine wertende Betrachtung, die von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen ausgeht, der die Maßnahme durchführt.
50Vgl. zum gesamten Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 - 20 A 4971/05 -, juris.
51Hier besteht der Hauptzweck in einer Verwertung der Abfälle.
52Der Einsatz von - zwecktauglichen - Abfällen zur rechtlich gebotenen Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in einem der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau ist als Maßnahme der Verwertung eingeordnet worden, weil in einem solchen Fall die Verfüllung einer zur oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen genutzten Fläche der Herstellung eines von der Rechtsordnung geforderten Zustandes dient und der Tagebau mit Rohstoffen verfüllt werden müsste, wenn die Abfälle für die Verfüllung nicht zur Verfügung stünden.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247, und vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 -, BVerwGE 96, 80.
54Die hier gegebene Situation ist vergleichbar, weil die Beigeladene aus der bestandskräftigen Abgrabungsgenehmigung in der Fassung vom 11. November 1993 auch hinsichtlich des Polders 3 eine Verfüllpflicht trifft, um die Geländeoberfläche nach Abschluss der Verfüllung wieder landwirtschaftlich nutzbar zu machen.
55Zwar beinhaltet die zuvor genannte Abgrabungsgenehmigung nicht ausdrücklich die Verpflichtung, den Polder zu verfüllen ist. Genehmigt wird "die Herrichtung der durch Abgrabung … entstandenen Polder 1-4 durch Verfüllung mit Bodenaushub", während sich die ausdrücklich angeordnete Verpflichtung darauf bezieht, "die Rekultivierung der durch Abgrabung entstandenen und durch Verfüllung mit Bodenaushub hergerichteten … Polder 1-5 entsprechend der … beiliegenden Rekultivierungspläne durchzuführen." Diese Pläne sehen eine Verfüllung bis auf das ursprüngliche Höhen-/Geländeniveau vor. In der Zusammenschau ergibt sich daraus auch eine Verpflichtung zur Verfüllung, weil die verpflichtend angeordnete Rekultivierung mit dem in den erwähnten Plänen vorgesehenen Höhenniveau nur erreicht werden kann, wenn zuvor im Wege der Verfüllung hergerichtet worden ist. Daraus, dass nach dem zuvor wiedergegebenen Wortlaut die Herrichtung durch Verfüllung mit Bodenaushub (lediglich) genehmigt und nicht verpflichtend angeordnet worden ist, ergibt sich nichts anders. Die in dieser Genehmigung liegende Erlaubniserteilung bezieht sich vor allem auf das für die Verfüllung einzusetzende Material (Bodenaushub) und kann nicht dahingehend verstanden werden, die Herrichtung im Wege der Verfüllung sei in dem Sinne freigestellt, dass sie zwar erlaubt, aber nicht verpflichtend angeordnet worden sei. Dies machte angesichts der unmittelbar nachfolgend verpflichtend angeordneten Rekultivierung, die auf der Herrichtung aufbaut und diese voraussetzt, keinen Sinn. Im Übrigen ist auch die Beigeladene im Rahmen des Verfahrens auf Änderung der Abgrabungsgenehmigung nach den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar und 23. August 2007 von einer Verfüllpflicht und dementsprechend von einer Verwertungsmaßnahme ausgegangen.
56Angesichts dessen geht es der Beigeladenen auch nunmehr bei objektiver Betrachtung in der Sache in erster Linie darum, von der Pflicht befreit zu werden, die Verfüllung, wie es die zuvor bezeichnete Abgrabungsgenehmigung anordnet, mit unbelastetem Boden(aushub) vornehmen zu müssen. Die Verfüllpflicht als solches wird jedoch nicht in Frage gestellt, was unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass die angefochtene Plangenehmigung die Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungen vom 1. Juni 1978 und 11. November 1993, aus denen sich nach den vorstehenden Ausführungen die Verfüllpflicht ergibt, ausdrücklich für weiter fortgeltend erklärt. Damit treten lediglich die mit der Plangenehmigung zugelassenen Abfälle an die Stelle des nach der Abgrabungsgenehmigung in der Fassung vom 10. Juni 2002 für die Verfüllung einzusetzenden reinen unbelasteten Bodenaushubs. Die Abfälle ersetzen quasi Rohstoffe und erfüllen damit einen sinnvollen Zweck. Bereits dies ist auch aus wirtschaftlicher Sicht für die Beigeladene vorteilhaft, weil sie von der Pflicht befreit wird, sich mit finanziellem Aufwand unbelasteten Boden für die Verfüllung besorgen zu müssen. Erst in einem zweiten Schritt profitiert sie weiterhin dadurch, dass sie für die Annahme von (schadstoffhaltigen) Abfällen zum Zwecke von deren Ablagerung Geld verlangen kann.
57Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es der Beigeladenen demgegenüber in erster Linie um die Beseitigung des Schadstoffpotenzials der Abfälle geht, bestehen nicht. Wenn sie Abfälle annimmt, tut sie dies nach den vorstehenden Ausführungen in erster Linie, um ihrer Verfüllpflicht nachzukommen. Dabei nutzt sie die stofflichen Eigenschaften der Abfälle, während die Beseitigung des Schadstoffpotenzials allenfalls ein Nebenzweck ist. Der Umstand, dass sie gerade wegen des Schadstoffgehalts der Abfälle für deren Annahme zur Ablagerung Geld verlangen kann, macht angesichts der bestehenden Verfüllpflicht die Beseitigung des Schadstoffpotenzials nicht zum Hauptzweck, zumal die Beigeladene selbst zunächst nicht Abfallbesitzerin ist, d. h. der Abfall fällt anderweitig an. Im Übrigen ist der Schadstoffgehalt von Abfällen im Allgemeinen kein entscheidendes Kriterium, das der Annahme einer Verwertungsmaßnahme entgegensteht.
58Vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - C-113/02 -, NVwZ 2005, 432, und vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, a. a. O.
59Dass eine Genehmigung der Verwertung im abgrabungsrechtlichen Regime angesichts der Schadstoffwerte der hier abzulagernden Abfälle möglicherweise ausscheidet, was jedoch nicht abschließend geklärt ist, reicht im Rahmen der abfallrechtlichen Beurteilung ebenfalls nicht aus, um den der Erfüllung der Verfüllpflicht dienenden Vorgang als Beseitigung anzusehen. Die Annahme einer Verwertungsmaßnahme ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene im Hinblick auf von dem Beklagten im Verfahren zur Änderung der Abgrabungsgenehmigung geltend gemachte Bedenken gerade die Erteilung einer Plangenehmigung für eine Deponie beantragt und damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, sie stufe die in Rede stehende Ablagerung als Beseitigung ein. Ihre Vorstellung, mittels einer Plangenehmigung für eine Deponie zum Ziel - Verwendung von Abfällen statt unbelastetem Boden bei der Verfüllung - zu kommen, und die damit verbundene grundsätzliche Bereitschaft, die Anforderrungen des Abfallrechts, insbesondere der Deponieverordnung einzuhalten, reicht in Anbetracht der Verfüllpflicht und des sich daraus bei objektiver Betrachtung ergebenden sinnvollen Einsatzes der Abfälle nicht aus, um eine im Hauptzweck auf die Beseitigung des Schadstoffpotenzials der Abfälle gerichtete Maßnahme anzunehmen.
60Eine Verwertungsmaßnahme ist schließlich unter dem Gesichtspunkt der Zwecktauglichkeit der Abfälle nicht deshalb zu verneinen, weil sich mit der geplanten Abfallablagerung keine natürlichen Bodenfunktionen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG (wieder-)herstellen lassen. Der abgrabungsrechtlichen Genehmigungslage, aus der sich nach den vorstehenden Ausführungen die Verfüllpflicht ergibt, kann bereits nicht entnommen werden, dass die Verfüllpflicht auch den Zweck verfolgte, die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen. Abgesehen davon, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung von 11. November 1993 noch nicht existierte, gibt es für einen solchen Zweck in der Genehmigung selbst, insbesondere in den Auflagen zur Verfüllung unter Nr. 4.1 keinen Anhaltspunkt. Soweit dort die Verwendung unbedenklichen Bodenaushubs gefordert wird, steht das offensichtlich im Zusammenhang mit der ebenfalls dort angesprochenen Besorgnis von Grundwasserverunreinigungen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach Nr. 1.4 der Genehmigung vom 11. November 1993 die Antragsunterlagen Bestandteil der Genehmigung sind und zu den Antragsunterlagen auch ein Landschaftspflegerischer Begleitplan gehört, der nach Auffassung der Beigeladenen "den Boden insgesamt als relevanten abiotischen Standortfaktor einer eingriffsbezogenen Bewertung unterzieht". Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil dem Begleitplan substantielle Aussagen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen nicht entnommen werden können. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass durch die Einbeziehung des Begleitplans in die Genehmigung ein entsprechender Zweck Bestandteil der Genehmigung, insbesondere der in dieser geregelten Verfüllpflicht geworden ist.
61Was Bodenfunktionen im weiteren Sinne anbelangt, findet sich in dem Begleitplan auf dessen Seite 9 unter der Überschrift "Veränderung des Reliefs und der Bodenstruktur" ohne weitere Begründung lediglich der Satz "Nach den bisherigen Erfahrungen mit landwirtschaftlicher Rekultivierung kann davon ausgegangen werden, daß die ursprünglichen Bodenverhältnisse weitgehend wiederhergestellt werden können". Abgesehen davon, dass die angesprochenen ursprünglichen Bodenverhältnisse ohnehin nicht ohne Weiteres mit den natürlichen Bodenfunktionen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG gleichgesetzt werden können, bezieht sich der zitierte Satz, da sich auch der vorstehende Satz zur Rekultivierung verhält, auf die auf S. 10 des Begleitplans beschriebene Rekultivierungsschicht. Diese ist jedoch sowohl nach der Genehmigung als auch nach dem Begleitplan nicht Teil der - nach der Genehmigung mit unbedenklichem Bodenaushub vorzunehmenden - Verfüllung, sondern befindet sich schichtmäßig über dieser. Nach Nr. 4.2 der Genehmigung darf die Verfüllung nur bis 100 cm unter Geländeoberkante erfolgen und sind darauf 70 cm kulturfähiger Boden sowie 30 cm Mutterboden aufzubringen, was der Rekultivierungsschicht entspricht.
62Für die abfallrechtliche Differenzierung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahme kommt es schließlich nicht darauf an, ob bei Annahme einer Verwertungsmaßnahme deren Genehmigung im abgrabungsrechtlichen Regime möglicherweise an bodenschutzrechtlichen Vorschriften scheitert.
63Vgl. allgemein in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, a. a. O., und vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 -, a. a. O.
64In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint, die hier in Rede stehende Abfallablagerung einerseits abgrabungsrechtlich unter anderem wegen bodenschutzrechtlicher Bedenken als nicht genehmigungsfähig anzusehen, sie andererseits abfallrechtlich ohne diesbezügliche Auflagen im Sinne von entsprechenden Schutzvorkehrungen (Stichwort Basisabdichtung) zuzulassen.
65Die vorstehend dargestellte Einstufung als Verwertungsmaßnahme ist auch auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht anders vorzunehmen. Insoweit ist maßgeblich, dass die Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG andere Materialien (unbelasteten Boden) ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion (Auffüllung einer Vertiefung zur Herstellung des ursprünglichen Geländeniveaus) verwendet worden wären bzw. werden müssten.
662. Ein weiterer formeller Fehler liegt darin, dass die vom Beklagten (hilfsweise) durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht den Anforderungen genügt. Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung hätte der Beklagte nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne das Vorhaben zuvor einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
67Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass hier ein Vorhaben gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG in Rede steht, bedurfte es nach Nr. 12.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung des Einzelfalls. Diese war nicht nach § 25 Abs. 3 UVPG deshalb entbehrlich, weil es sich um ein Verfahren (Vorhaben) handelt, das vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist. Das trifft zwar auf das mit der ursprünglichen Genehmigung vom 1. Juni 1978 erlaubte Abgrabungsvorhaben zu. Zu diesem zählte jedoch nicht die hier und nunmehr streitige Ablagerung von (leicht) schadstoffhaltigen Abfällen.
68Nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
69Vgl. BVerwG, Urteil 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282.
70Dementsprechend ist das Ergebnis der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Einschätzung durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen vor allem dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2013- 20 D 7/09.AK -, DVBl. 2014, 185, m. w. N.
72Bei seiner Überprüfung orientiert sich das Gericht an der nach § 3c Satz 6 UVPG zu erstellenden Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
73- BR-Drucks. 551/06, S. 44 -
74soll die zuvor genannte Vorschrift den vom Europäischen Gerichtshof
75- Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 -, Slg. 2004 I-05975, Rn. 49 -
76gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013- 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345.
78Hiervon ausgehend hält die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens durch den Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
79Zwar hat der Beklagte die Durchführung der Vorprüfung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert. Die diesbezüglich im Verwaltungsvorgang enthaltenen, vom Beklagten erstellten Unterlagen ("Hand-Notizen" vom 17. Dezember 2010) lassen grundsätzlich die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen erkennen. Sie erlauben es jedoch nicht, das vom Beklagten gewonnene Ergebnis, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, als nachvollziehbar zu beurteilen. Darüber hinausgehende, gerade die Vorprüfung betreffende Ausführungen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, enthält die Begründung der Plangenehmigung nicht.
80Das aus der Dokumentation ersichtliche Vorgehen des Beklagten ist bereits in systematischer Hinsicht kaum geeignet, zu einer nachvollziehbaren Bewertung etwaiger nachteiliger Umweltauswirkungen zu führen.
81Aufgabe der Vorprüfung ist die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Insoweit unterscheidet sich die Vorprüfung von der Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich durch eine geringere Prüfungstiefe. Umweltauswirkungen sind Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien sind nach § 3c Satz 1 UVPG bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, stellen jedoch selbst im Wesentlichen (eine Ausnahme bildet eventuell das Kriterium Nr. 1.4 der Anlage 2) weder Auswirkungen noch Schutzgüter dar. Dementsprechend setzt die von § 3c Satz 1 UVPG geforderte Berücksichtigung der Kriterien inzident voraus, dass zunächst einmal die Auswirkungen selbst ermittelt und beschrieben werden, bevor ihre Erheblichkeit - unter Berücksichtigung der Kriterien - bewertet wird. Zwar können sich bereits bei der Ermittlung der Auswirkungen gewisse Überschneidungen mit den Kriterien ergeben, wenn beispielsweise eine Umweltauswirkung eines Vorhabens in der Versiegelung von Flächen (Boden) besteht und über die Größe der versiegelten Fläche zugleich die Größe des Vorhabens - Kriterium Nr. 1.1 der Anlage 2 - berücksichtigt wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Rahmen der Vorprüfung zunächst einmal eine Ermittlung der Umweltauswirkungen zu leisten ist.
82Hier ergibt sich aus der vom Beklagten erstellten Dokumentation, dass er im Ansatz nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt hat. Ausweislich seiner Tabelle 1 hat er sich vielmehr im Wesentlichen an den unter den Nrn. 1 und 2 der Anlage 2 aufgeführten Kriterien orientiert und diesen Kriterien, soweit überhaupt passend erscheinend, in der Spalte mit der Überschrift "VERBAL-ARGUMENTATIVE BESCHREIBUNG" Umweltauswirkungen zugeordnet. Dementsprechend beziehen sich auch die Tabellen 3a und 3b des Beklagten, welche die eigentliche Gewichtung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit enthalten (sollen), im Wesentlichen nicht auf Umweltauswirkungen, sondern auf die Kriterien unter den Nrn. 1 und 2 der Anlage 2.
83Zwar hat der Beklagte offensichtlich erkannt, dass er mit dem zuvor beschriebenen, im Wesentlichen an den Kriterien der Nrn. 1 und 2 der Anlage 2 ausgerichteten Vorgehen die Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter nicht (vollständig) erfassen kann. Denn er ist im Anschluss an die tabellarische "Abarbeitung" der unter den Nrn. 1 und 2 in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien in der Tabelle 1 in der Zeile Nr. 2.4 "Sonstige Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter" auf die eigentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter eingegangen. Darüber hinaus hat er in der Zeile Nr. 2.5 "Wechselwirkungen bzw. Summeneffekte verschiedener Aspekte" untersucht, wohl um § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UVPG Rechnung zu tragen. Die unter der Tabellenzeile Nr. 2.4 in der Tabellenspalte "VERBAL-ARGUMENTATIVE BESCHREIBUNG" enthaltenen Bemerkungen weisen jedoch auf eine teilweise offensichtlich defizitäre Ermittlung der Auswirkungen hin. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass im Rahmen der Vorprüfung keine zu hohen Anforderungen an die Prüfungstiefe gestellt werden dürfen und im Rahmen der Dokumentation stichwortartige Darlegungen durchaus ausreichen können. Darüber hinaus hat keine nachvollziehbare Bewertung (der Erheblichkeit) der benannten Auswirkungen stattgefunden.
84Unter Nr. 2.4.1 der Tabelle 1 erkennt der Beklagte zutreffend als (mögliche) Umweltauswirkungen Lärm und Staub im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ("Anwohner in B. und U. "). Eine nähere Beschreibung der Auswirkungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht, ohne die eine nachvollziehbare Bewertung der Erheblichkeit nicht möglich erscheint, findet demgegenüber nicht statt. Diesbezügliche Ausführungen finden sich auch nicht in den vom Beklagten in Bezug genommenen, von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen. Dem insoweit vor allem in den Blick zu nehmenden Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 13. Oktober 2010 können - zusammengefasst - im Wesentlichen lediglich die Aussagen entnommen werden, die vorhabenbedingten Lärmemissionen seien als geringfügig ansehen, weil sie nicht über die Emissionen des abgrabungsrechtlich genehmigten Verfüllbetriebs hinausgingen, die zulässigen Schallpegel (Richtwerte der TA Lärm) würden deutlich unterschritten und verschiedene Faktoren (Verfüllung in Tieflage, vorhandene Immissionsschutzpflanzung) minimierten die Lärmemissionen. Dies stellt ganz überwiegend bereits eine Bewertung der Auswirkungen dar, jedoch keine brauchbare Beschreibung (Ermittlung) der Auswirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
85Was mögliche Auswirkungen auf den Boden anbelangt, hat die diesbezügliche Beschreibung des Beklagten unter Nr. 2.4.2 der Tabelle 1, der Bodenaufbau sei vorab durch den Rohstoffabbau vollständig zerstört worden und durch die Rekultivierung werde die Nutzbarkeit des Bodens teilweise wiederhergestellt, überhaupt keinen Bezug zu möglichen Auswirkungen auf dieses Schutzgut. Dabei liegt die Möglichkeit entsprechender (nachteiliger) Auswirkungen auf den Boden nahe, nämlich in Gestalt von Schadstoffeinträgen aus den abzulagernden Abfällen in den Boden, wie sie bereits im Verwaltungsverfahren betreffend die zunächst von der Beigeladenen beantragte Änderung der Abgrabungsgenehmigung problematisiert wurden. Mit Blick darauf kann zudem nicht - jedenfalls nicht ohne nähere Darlegungen - angenommen werden, es gebe aufgrund der stattgefundenen Abgrabung überhaupt keinen (schutzfähigen und -würdigen) Boden mehr.
86Was - ebenfalls auf der Hand liegende - mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser in Gestalt von Schadstoffeinträgen anbelangt, geht der Beklagte unter Nr. 2.4.2 der Tabelle 1 zwar von "Einwirkungen" aus. Mangels jeglicher Konkretisierung stellt dies jedoch ebenfalls keine taugliche Grundlage für eine nachvollziehbare Erheblichkeitsbewertung dar. Sein Hinweis darauf, dass mögliche Einwirkungen auf das Grundwasser durch "entsprechende Schutzmaßnahmen" verhindert werden könnten, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Einschätzung. Zwar kommt es in Betracht, erhebliche Auswirkungen unter Hinweis auf nach § 3c Satz 3 UVPG zu berücksichtigende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen des Vorhabenträgers zu verneinen. Zum einen erschließt sich aber nicht, ob der Beklagte mit den angesprochenen Schutzmaßnahmen solche des Vorhabenträgers, also der Beigeladenen, im Sinne der zuvor genannten Vorschrift gemeint oder er auf etwaige der Plangenehmigung beizufügende Nebenbestimmungen abgestellt hat. Zum anderen ist mangels Konkretisierung der Schutzmaßnahmen nicht eindeutig, ob der Beklagte in Ansehung dieser Maßnahmen bereits Auswirkungen auf das Grundwasser verneint oder die Auswirkungen als nicht erheblich beurteilt hat.
87Die weitere Beschreibung des Beklagten unter Nr. 2.4.2 der Tabelle 1, Oberflächenwasser sei nicht betroffen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil nicht klar ist, was der Beklagte mit Oberflächenwasser meint. Im Übrigen hat das Vorhaben offensichtlich - vom Beklagten jedenfalls im Rahmen der Vorprüfung nicht berücksichtigte - Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser, nämlich auf ein oberirdisches Gewässer in Gestalt des auf einem Teil des Polders befindlichen Sees, der im Ergebnis beseitigt werden soll.
88Darüber hinaus hat keine nachvollziehbare Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, soweit nach den vorstehenden Ausführungen solche unter Nr. 2.4 der Tabelle 1 des Beklagten beschrieben (ermittelt) wurden, stattgefunden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beklagten ausweislich und mittels der Tabelle 3b vorgenommene Bewertung der Auswirkungen auf den Standort sich einheitlich auf die Nr. 2.4 der Tabelle 1 bezieht, ohne nach Schutzgütern und nach Auswirkungen zu differenzieren. Darüber hinaus trifft die vorgenommene, an den unter Nr. 3 der Anlage 2 aufgeführten Kriterien orientierte Bewertung je nach Schutzgut und Auswirkung offensichtlich nicht zu. Dies lässt sich beispielsweise an den unter Nr. 2.4.1 der Tabelle 1 erwähnten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in Gestalt von Lärm und Staub festmachen. Was den Lärm anbelangt, der von den die Abfälle anliefernden Lastkraftwagen sowie von den beim Einbau eingesetzten Fahrzeugen ausgeht, wird es mit Sicherheit zu dieser Auswirkung kommen, sie wird während der gesamten angenommenen zehnjährigen Betriebsdauer auftreten, sie wird mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen wohl täglich wahrzunehmen sein und sie ist, wenn sie denn auf einen Menschen eingewirkt hat, auch nicht reversibel. Demgegenüber geht die (einheitliche, alle Auswirkungen zusammennehmende) Bewertung des Beklagten in der Tabelle 3b davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass keine Dauerhaftigkeit gegeben ist, dass lediglich eine geringfügige Häufigkeit anzunehmen ist und dass unter dem Gesichtspunkt der Reversibilität keine Erheblichkeit anzunehmen ist. Im Übrigen ist nicht eindeutig, ob der Beklagte das Kriterium der Reversibilität (unter Nr. 3.5 der Anlage 2) zutreffend gehandhabt hat. Sein Bewertungssystem ist insoweit zumindest missverständlich, weil er in den Fällen, in denen er dieses Kriterium mit einem "-" bewertet hat, was nach den Erläuterungen "keine" (Reversibilität) bedeutet, von einer fehlenden Erheblichkeit ausgegangen ist. Demgegenüber steigt vom Grundsatz her die Bedeutung oder Erheblichkeit einer (nachteiligen) Auswirkung auf ein Schutzgut in dem Maße, in dem sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, also keine Reversibilität besteht.
89Soweit sich bereits in der Tabelle 2 im Rahmen der verbal-argumentativen Beschreibung der Auswirkungen Ausführungen finden, die als Bewertung der Erheblichkeit verstanden werden können, tragen auch diese nicht. Dies gilt insbesondere für die Aussage, dass sich Staub- und Lärmbelästigungen auf das bisherige Maß beschränkten und Veränderungen durch das geänderte Verfüllgut marginal seien. Abgesehen davon, dass auch den Antragsunterlagen konkrete Aussagen zum bisherigen Maß nicht entnommen werden können, folgt allein aus dem Umstand, dass bereits vor dem Vorhaben Umweltauswirkungen (Staub, Lärm) in einem bestimmten Maß zu verzeichnen waren, nicht, dass diese nunmehr (auch) von dem neuen Ablagerungsvorhaben ausgehenden Auswirkungen als unerheblich bewertet werden können. Die bloße Mitteilung der Beigeladenen, die Werte der TA Lärm würden eingehalten oder seien eingehalten worden, reicht insoweit selbst für eine Vorprüfung als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Das diesbezüglich nach Erlass der Plangenehmigung von der Beigeladenen zu den Akten gereichte Schalltechnische Gutachten vom 27. Mai 2011 kann insoweit nicht berücksichtigt werden, weil es dem Beklagten bei der Vorprüfung nicht zur Verfügung stand und dementsprechend als Grundlage einer nachvollziehbaren Bewertung ausscheidet.
90Soweit der Beklagte in seinem "Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls" darauf hinweist, dass mögliche Lärm- und Staubemissionen aufgrund der Tieflage des Vorhabens auf ein erträgliches Maß reduziert würden, trägt auch das nicht. Zum einen erschließt sich nicht, von welchem Maß der Beklagte ausgeht, zumal - wie bereits ausgeführt - konkrete Angaben zum Maß der Staub- und Lärmemissionen jedenfalls zum Zeitpunkt der Vorprüfung nicht vorgelegen haben. Zum anderen hat der Beklagte ausgeblendet, dass das Vorhaben mit fortschreitender Verfüllung seine Tieflage sukzessive aufgibt.
91Schließlich steht der Annahme einer nachvollziehbaren Bewertung entgegen, dass der Beklagte in Zeile Nr. 2.5 der Tabelle 2 (zutreffend) sinngemäß auf mögliche "Summeneffekte" durch Addition der Belastungen aus noch betriebenen Abgrabungen auf angrenzenden Flächen hingewiesen hat, was jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen Lärm und Staub von Relevanz ist, diesbezüglich jedoch nicht ersichtlich ist, dass überhaupt eine Bewertung stattgefunden hat. Die Zeile Nr. 2.5 der - die Bewertung enthaltenen - Tabelle 3b, die nach der Systematik des Beklagten mit der Zeile 2.5 der Tabelle 2 korrespondieren müsste, geht nicht auf Wechselwirkungen bzw. Summeneffekte ein, sondern auf das Unfallrisiko. Sollte es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler handeln und die Zeile tatsächlich die Bewertung für Wechselwirkungen bzw. Summeneffekte darstellen, läge gleichwohl keine nachvollziehbare Bewertung vor. Denn im Rahmen der Bewertung hat der Beklagte eine Wahrscheinlichkeit (Kriterium Nr. 3.4 der Anlage 2) verneint, obwohl es angesichts des Betriebsgeschehens auf den angrenzenden Abgrabungsflächen im Hinblick auf Lärm und Staub mit einiger Sicherheit zu (zu summierenden) Auswirkungen kommen wird.
92Die vorstehend aufgezeigten Defizite der Vorprüfung, welche einer Beurteilung des gewonnenen Ergebnisses als nachvollziehbar entgegenstehen, erscheinen zwar als behebbar. Ferner ist nicht offensichtlich, dass die Vorprüfung zwingend zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen muss. Der dem Beklagten nach § 3c Satz 1 UVPG zustehende Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum verhindert jedoch, dass das Gericht eine eigene Beurteilung vornimmt und diese an die Stelle der des Beklagten setzt.
93II. Die vorstehend aufgezeigten beiden Fehler, für deren Heilung nichts ersichtlich ist, sind auch beachtlich. § 46 VwVfG NRW findet auf UVP-Fehler wegen § 4 UmwRG keine Anwendung.
94Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, a. a. O., m. w. N.
95Darüber hinaus kann sich die Klägerin auf den UVP-Fehler berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch diesen Fehler zugleich in eigenen materiellen Rechten verletzt ist.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2013
97- 20 D 7/09.AK -, a. a. O., m. w. N.
98Das gemeindliche Einvernehmen ist als absolutes Verfahrensrecht ausgestaltet, das dem Schutz einer materiellen Rechtsposition, nämlich der gemeindliche Planungshoheit dient.
99III. Die vorstehend aufgezeigten beiden Fehler führen hier auch zur Aufhebung der Plangenehmigung.
100Zwar dürfte es sich um Fehler handeln, die jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW geheilt werden können. Die Vorschrift dürfte zum einen über ihren Wortlaut hinaus mit Blick auf § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (Bund) auch Verfahrens- und Formfehler erfassen und zum anderen auch bei Verstößen gegen zwingendes Recht anwendbar sein. In einem ergänzenden Verfahren heilbare Fehler führen grundsätzlich nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung, sondern lediglich dazu, dass die Entscheidung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären ist. Die Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW findet hier jedoch keine Anwendung, weil nach den vorstehenden Ausführungen über den Antrag der Beigeladenen mangels Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden war. Dementsprechend kann auch keine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren stattfinden.
101Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
102Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Sept. 2014 - 20 A 2013/12
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Referenzen - Gesetze
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.