Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2015 - 2 B 99/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage 4 K 3105/14 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 26. September 2014 zur Errichtung einer Paintballanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 23, Flurstück 326, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Baugenehmigung sei nicht schon aus formellen Gründen nachbarrechtswidrig. Sie verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG oder auf Verstöße gegen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen könne der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller für sein Grundstück B. der C. 14 ein höheres Lärmschutzniveau als dasjenige des Außenbereichs bzw. eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnte. Weder stellt die Beschwerde die anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachzuvollziehende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, das antragstellerische Grundstück liege im Außenbereich,
9vgl. zu den im Außenbereich maßgebenden Immissionsrichtwerten, die Misch- bzw. Dorfgebietswerten entsprechen, etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 122,
10noch bringt sie überzeugende Argumente gegen die von dem Verwaltungsgericht alternativ unternommene Zwischenwertbildung vor, die auf der für den Antragsteller günstigen Hypothese beruht, sein Grundstück sei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet situiert. Auch davon ausgehend hält das Verwaltungsgericht die Vergabe eines Mischgebietswerts für gerechtfertigt, weil der Schutzanspruch des Antragstellers aufgrund des Aneinandergrenzens an den Außenbereich und an ein Gewerbegebiet gemindert sei.
11Vgl. zu den Grundsätzen der Zwischenwertbildung: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
12Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie belässt es bei den pauschalen Einwendungen, die Lösung des Verwaltungsgerichts sei „nicht einzusehen“ und die derzeitige Grundstückssituation des Antragstellers sei eine „ungestörte“. Dies allein lenkt die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen begründete immissionsschutzrechtliche Einstufung des Grundstücks nicht in eine andere Richtung.
13Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, dass das genehmigungsgegenständliche Geräuschimmissionsschutzgutachten des Ing.-Büros C1. vom 20. Juni 2014 entscheidungserheblich fehlerhaft ist.
14Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass das Gutachten die voraussichtlichen Immissionsauswirkungen des Spielbetriebs die genehmigte Paintballanlage realistisch abbildet.
15Wesentlich für die Validität einer Immissionsprognose ist, dass sie ein realistisches, d. h. repräsentatives bzw. typisches Betriebsgeschehen widerspiegelt. Dazu kann der Lärmgutachter grundsätzlich auch auf Betreiberangaben zurückgreifen.
16Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 25, und vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, BauR 2014, 1765 = juris Rn. 22, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl 2013, 1327 = juris Rn. 85, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 2 A 1226/13 -, BauR 2014, 975 = juris Rn. 19, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 51 und 54.
17Davon ausgehend begegnet die Aussagekraft des Geräuschimmissionsschutzgutachtens vom 20. Juni 2014 entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen durchgreifenden Bedenken. Die „Kurzgefasste Situationsbeschreibung“ auf S. 4 umreisst das geplante Betriebsgeschehen in nachvollziehbarer Weise. Es skizziert Inhalt und Ablauf eines Paintballspiels. Dabei hat der Gutachtenersteller in den Blick genommen, dass Geräusche beim Spiel durch den Aufprall der Farbkugeln auf die sportarttypischen Hindernisse/Deckungen (aufblasbare Zylinder, Kegel und Kästen) sowie durch das eigentliche Abfeuern der Farbkugeln und durch die Kommunikationsgeräusche der Teams untereinander entstünden. Damit - und mit dem auf S. 15 und in der Anlage 2 des Gutachtens pessimal („auf der sicheren Seite“) durchgehend für das gesamte Paintball-Spielfeld zugrunde gelegten „Spitzenschallpegel Aufprallgeräusch“ von (nach Richtwirkungskorrektur) 113 dB(A) - erscheint das genehmigte Lärmgeschehen als hinreichend prognostisch erfasst.
18Weitergehender Darlegungen dazu, unter welchen Bedingungen das Gutachten konkret angefertigt worden ist, bedurfte es angesichts dieses spezifizierten Emissionsansatzes genauso wenig wie der Darstellung der schallschutztechnischen Ergebnisse einer Spielsituation oder der Heranziehung von Erfahrungswerten aus anderen Paintballanlagen. Allein aufgrund nicht weiter substantiierten Bestreitens oder anderweitigen Vorbringens des Antragstellers besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche Emissionsansätze eines fachlich anerkannten Gutachterbüros ohne substantiellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen.
19Vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, BauR 2014, 1765 = juris Rn. 22.
20Diese Maßgabe gilt bei summarischer Prüfung auch im vorliegenden Fall. Das Ing.-Büro C1. hat nicht nur seinen Emissionsansatz als solchen offengelegt, sondern auch dessen Zustandekommen auf S. 15 der Lärmprognose erklärt. Demzufolge sind zur Ermittlung der anlagentypischen Geräusche schallmesstechnische Untersuchungen durchgeführt worden, bei denen Farbkugel-Salven mit der in Deutschland maximal zulässigen Schussgeschwindigkeit aus 4 m, 15 m und 25 m auf ein Hindernis abgefeuert würden. In Ausbreitungsrichtung zum Immissionsort - dem Wohnhaus des Antragstellers B. der C. 14 - seien in rund 135 m Abstand Spitzenschallpegel von 60 bis 62 dB(A) gemessen worden. Durch Rückrechnung habe sich dann der besagte Schallleistungspegel ergeben. Immissionsseitiges Endergebnis ist ein - ohne Weiteres mischgebiets- bzw. außenbereichsverträglicher - Beurteilungspegel von 57,9 dB(A). Dass diese Vorgehensweise zu einer maßgeblichen Unterschätzung der genehmigungsinduzierten Lärmbelastung seines Grundstücks führt, legt der Antragsteller nicht konkret dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
21Auch hinsichtlich der Ansetzung der durchschnittlichen Besucherzahl in dem Lärmgutachten ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Zahl von durchgehend 40 Personen auf der Aufenthaltsfläche, von der der Gutachter ausgeht, ist in der Nebenbestimmung Nr. 18 zur Baugenehmigung als Höchstwert festgeschrieben und solchermaßen genehmigungsrechtlich abgesichert. Es ist in der Konsequenz für die Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unerheblich, ob bei überregionalen Ligaspielen mit einem größeren Publikumszuspruch und einem entsprechend gesteigerten Zu- und Abfahrtverkehr zu rechnen sein könnte. Die Baugenehmigung schließt ein dadurch intensiviertes Lärmgeschehen aus.
22Schließlich kann der Antragsteller einen Nachbarrechtsverstoß nicht aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus jugendschutzrechtlichen Bestimmungen wie §§ 7, 8 JuSchG herleiten.
23Integriert man das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in der vorliegenden Fallgestaltung wegen seiner verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkung in die Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, spricht gleichwohl nichts für eine Kollisionslage mit der genehmigten Paintballanlage, die zu einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers führen könnte.
24Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Es umfasst die freie Entscheidung über die Pflege, d. h. die Sorge für das körperliche Wohl, um Ernährung, Gesundheit und Vermögen, und die Erziehung, d. h. die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, um die Vermittlung von Wissen und Wertorientierung. Geschützt wird umfassend die Verantwortung der Eltern für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen ihrer Kinder.
25Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, NJW 2015, 223 = juris Rn. 22, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 = juris Rn. 45, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 = NJW 1980, 575 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 21/01 -, BVerwGE 116, 359 = NJW 2002, 3344 = juris Rn. 14; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 42.
26Eingriffe in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind staatliche Maßnahmen, die das Elternrecht im Verhältnis zum Kind beschränken sowie Beschränkungen im Verhältnis der Eltern untereinander.
27Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 49, m.w.N.
28Nach diesen Grundsätzen ist bereits fraglich, ob die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Paintballanlage in einer Entfernung von offenbar rund 135 m zum Grundstück des Antragstellers überhaupt den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG tangiert bzw. tangieren kann. Jedenfalls stellt die Baugenehmigung evident keinen Grundrechtseingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Die Ausübung des Elternrechts des Antragstellers bleibt auch dann unberührt, wenn seine Kinder den Paintballbetrieb der Beigeladenen einsehen und hören können. Dem Antragsteller bleibt losgelöst davon unbenommen, seinen Kindern im Rahmen seiner Elternverantwortung eine (Wert-)Einstellung zu diesem Spielbetrieb zu vermitteln. Einen darüber hinaus gehenden Schutzgehalt weist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf.
29Vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit des Paintballspiels mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG: Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 15 BV 09.2719 -, DVBl. 2013, 525 = juris Rn. 30 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 LC 244/07 -, BauR 2010, 1060 = juris Rn. 66 ff.
30Der Antragsteller kann einen Aufhebungsanspruch auch nicht an §§ 7, 8 JuSchG festmachen. Beide Bestimmungen sind schon offensichtlich nicht zu seinen Gunsten drittschützend. § 7 Satz 1 JuSchG verleiht der zuständigen Behörde eine Anordnungsbefugnis dahingehend, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht. § 8 Satz 1 JuSchG regelt daneben, dass die zuständige Behörde die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort aufhält, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Beide Vorschriften dienen dem Jugendschutz, liegen also im öffentlichen Interesse, nicht im subjektiv-rechtlich fundierten Interesse des Antragstellers. Aus diesem Grund sei lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hingewiesen, dass §§ 7, 8 JuSchG von ihrer Rechtsfolge her zudem nicht als Abwehrrechte konstruiert sind, mit denen erfolgreich gegen eine Baugenehmigung vorgegangen werden kann.
31Soweit der Antragsteller im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. März 2013 für den Neubau eines Tierheims auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 3, Flurstück 1102, aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht festzustellen. Insbesondere verletze die Baugenehmigung nicht das hier allein in Betracht zu ziehende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Er zeigt nicht auf, dass der genehmigte Betrieb des Tierheims in Bezug auf sein Grundstück voraussichtlich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Gestalt von Geräuschimmissionen verursachen wird.
11Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann der Kläger für sein Außenbereichsgrundstück das Lärmschutzniveau entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht in Anspruch nehmen. Dies legt zudem die Nebenbestimmung UAIS 01 zur Baugenehmigung vom 11. März 2013 fest.
12Vgl. zur Einschlägigkeit der TA Lärm für Hundegebell nochmals OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn. 12 ff., und vom 6. Oktober 2010 - 2 A 1503/09 -, BRS 76 Nr. 190 = juris Rn 9.
13Dass die vorgenannten Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers voraussichtlich nicht hinreichend sicher eingehalten werden, lässt der Zulassungsantrag auch insoweit nicht hervortreten, als die Nebenbestimmung UAIS 04 es gestattet, in einzelnen Fällen (bei sog. Zwingerhunden) die Tiere nachts nicht in geschlossenen Räumen zu halten, wenn diese Tiere dann im Bereich der Quarantänestation mit maximal vier Hunden und im Bereich des Hundehauses 1 mit maximal drei Hunden außerhalb der Gebäude untergebracht werden.
14Diesen besonderen Betriebszustand hat die ergänzende Immissionsberechnung der B. GmbH vom 8. November 2012 betrachtet, die - ebenso wie das schalltechnische Gutachten vom 18. Oktober 2012 - durch die Nebenbestimmung UAIS 02 zum Genehmigungsbestandteil gemacht worden ist. Nachdem die Prognose vom 18. Oktober 2012 für das Grundstück des Klägers - den Immissionsort I2 - Beurteilungspegel von tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) vorhergesagt hatte, kam die Nachberechnung vom 8. November 2012 für den Sonderbetrieb einer nächtlichen Haltung der wie vorstehend festgelegten Anzahl von Zwingerhunden im Freien zu einer - gleichfalls nachbarschaftsverträglichen - Belastung des Immissionsorts I2 von 44 dB(A) am am stärksten betroffenen Geschoss.
15Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, diese Prognose sei valide.
16Der in Ansatz gebrachte Schallleistungspegel für Hundegebell sei - so das Verwaltungsgericht - nicht zu beanstanden. Die B. GmbH habe mit Schreiben vom 25. Juni 2013 erläutert, dass der Wert auf Messungen vor einem Hundezwinger mit neun Hunden basiere, die zum Zweck der Messung ständig zum Bellen animiert worden seien. Hierbei hätten sich ein Schallleistungspegel von 101 dB(A) sowie ein Impulszuschlag von 8 dB(A) ergeben. Dieses auf eigenen Erfahrungen des Sachverständigen beruhende Ergebnis werde gestützt durch die Ermittlungen der Sächsischen Freizeitlärmstudie des Sächsischen Landesamts für Umwelt und Geologie von April 2006 betreffend die Beurteilung von Lärm, der von einem Hundedressurplatz ausgehe. Mit dem dortigen, ebenfalls auf Messungen beruhenden Schallleistungspegel für die Lärmquelle „Hunde im Zwinger“ stimme der von der B. GmbH angesetzte Wert in etwa überein.
17Diese Annahme stellt der Zulassungsantrag, der auf eine Stellungnahme des Sachverständigen für Schall und Geruch Dipl.-Ing. M1. vom 18. Oktober 2013 Bezug nimmt, nicht durchgreifend in Frage. Zugleich kommt deswegen der im Zulassungsantrag angesprochene nachbarrechtsrelevante Bestimmtheitsmangel wegen fehlender Nachweiseignung der vorgelegten Immissionsprognose nicht in Betracht.
18Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es die Aussage der B. GmbH, der eingestellte Emissionswert für Hundegebell beruhe auf eigenen Messungen, ohne weitergehende Überprüfung hingenommen habe.
19Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
21Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Oktober 2013 keinen Beweisantrag gestellt. Ein weitergehender Aufklärungsbedarf hinsichtlich des für das Gebell von Hunden im Zwinger in der gegebenen Genehmigungssituation zugrunde zu legenden Emissionspegels musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht anderweitig aufdrängen.
23Abgesehen davon, dass die B. GmbH den von dem Kläger eingeforderten Messbericht zwischenzeitlich mit seiner neuerlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2014 nachgereicht hat, welcher der Kläger nicht entgegengetreten ist, bestand für das Verwaltungsgericht - und besteht für den beschließenden Senat - kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche (Emissions-)Ansätze eines fachlich anerkannten und aus zahlreichen Verfahren bekannten Gutachterbüros wie der B. GmbH ohne substantiellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen. Es entspricht weiterhin guter fachlicher Praxis, Emissionsquellen, zu denen - wie zu Hundegebell im Zwinger - noch nicht so viele Erfahrungswerte vorliegen wie zu anderen gängigen Emissionsquellen wie z. B. Parkplätzen oder bestimmten Anliefervorgängen und/oder die sich wegen heterogener Lärmcharakteristik nicht ohne Weiteres mathematisch-technisch greifen lassen, anhand eigener gutachterlicher Erfahrungen abzubilden oder dazu anderes verfügbares Datenmaterial - insbesondere von Fachbehörden wie Landesumweltämtern - heranzuziehen, um darüber ein möglichst realistisches Betriebsgeschehen ableiten zu können.
24Vgl. zu dieser genehmigungsrelevanten Anforderung: OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817 = juris Rn. 85, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 51, vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 83, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30 ff.
25An diese Vorgaben hat sich die B. GmbH - und mit ihr die Beklagte - gehalten. Verbleibende Unsicherheiten hat die B. GmbH - wie das Verwaltungsgericht richtig gewürdigt hat - durch eine möglichst pessimale Vorgehensweise aufgefangen, um auf diese Weise eine Prognose zu erstellen, die auf der sicheren Seite liegt.
26Wie die B. GmbH auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2014 hervorhebt, hat sie ein kontinuierliches Gebell der Hunde - also eine Bellzeit aller sieben Hunde im Zwinger von 100 % - in ihrer Berechnung unterstellt, um dadurch die Stresssituation der Hunde im Zwinger nach Möglichkeit realistisch zu modellieren. Dabei hat sie außer Acht gelassen, dass die Zwinger der Quarantänestation und der Hundehäuser so aufgebaut sind, dass sie teilweise überdacht sind und durch die Quarantänestation und das Hundehaus in nördlicher Richtung - und damit in Richtung des Wohnhauses des Klägers - abgeschirmt sind. Des Weiteren trifft der Hinweis des Verwaltungsgerichts zu, dass nach der genehmigten Betriebsbeschreibung das mitgenehmigte Wohnhaus von einer Tierpflegerin genutzt wird, damit die Betreuung und Überwachung der Tiere sowie ein Notdienst über 24 Stunden gewährleistet sind. Daran durfte das Verwaltungsgericht die lebensnahe Erwartung knüpfen, das geschulte Personal, das nach der Baugenehmigung ständig vor Ort sei, werde regelmäßig dazu in der Lage sein, anschlagende Hunde innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums zu beruhigen, als er als Bellzeit in das schalltechnische Gutachten eingegangen ist.
27Sieht man die Abschirmwirkung der Gebäude der B. GmbH zufolge bei >= 5 dB(A), was der Zulassungsantrag nicht substantiiert in Zweifel zieht, ist es aufgrund all dieser Rahmenbedingungen nachvollziehbar, dass die B. GmbH den Beurteilungspegel von 44 dB(A) als hinreichend sicher für den Befund erachtet, dass der für das klägerische Grundstück maßgebende Nachtrichtwert von 45 dB(A) beim genehmigte Betrieb des Tierheims nicht überschritten wird. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn man zusätzlich die Vergabe eines Zuschlags für Ton- bzw. Informations-haltigkeit nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm von 3 dB(A) für geboten hielte.
28Dem Zulassungsantrag ist schließlich nicht darin zuzustimmen, dass die Geräuschimmissionsprognose für den Kläger nicht überprüfbar ist. Das schalltechnische Gutachten vom 18. Oktober 2012 und die ergänzende Berechnung vom 8. November 2012 sind Bestandteil der Baugenehmigungsakte. Der Gutachter Dipl.-Ing. M1. etwa hätte - mit oder ohne eingezeichnete Isophonenverläufe - eigene Berechnungen mit ggf. abweichenden Emissionseingaben oder divergierenden Einschätzungen zur Größenordnung der Abschirmwirkung erstellen und der Prognose der B. GmbH entgegenhalten können. Dies hat er indessen nicht getan.
292. Daran anschließend greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht ein. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO liegt - wie unter 1. dargelegt - nicht vor.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
33Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- 1.
zum Verlassen des Ortes anzuhalten, - 2.
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- 1.
zum Verlassen des Ortes anzuhalten, - 2.
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- 1.
zum Verlassen des Ortes anzuhalten, - 2.
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- 1.
zum Verlassen des Ortes anzuhalten, - 2.
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.