Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Aug. 2015 - 10 K 1698/12
Gericht
Tenor
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Februar 2012 (Az.:°°°°°°°°) wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich seit Längerem gegen gewerbliche Aktivitäten der Beigeladenen auf ihren Nachbargrundstücken.
3Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur °, Flurstück ° unter der Straßenbezeichnung N1. T.----straße °° in E. .
4Auf dem Grundstück befindet sich ein früher für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzter Gebäudekomplex. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren wird auf dem Grundstück bereits seit 1969 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb –heute die H. M. M1. H1. - betrieben.
5Die Beigeladenen erwarben von der Beklagten auch das nordöstlich ihres Grundstücks liegende Flurstück °°° (heutige Flurstücksbezeichnung °°° u.a.), bezeichnet als H2. B. , unter der Straßenbezeichnung F. °°° in E. . Auf diesem Grundstück befindet sich das ehemalige Wirtschaftsgebäude des °°°° B. , das teilweise unter Denkmalschutz steht.
6Nördlich und westlich des Flurstücks °°°, mit seiner östlichen Seite an das Grundstück F. °°° angrenzend, liegt das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Flurstück °°°, das von den Beigeladenen als Pachtgrundstück in der Vergangenheit bis heute teilweise als zu ihrem Betrieb zugehörige Fläche für Zwecke des Garten- und Landschaftsbaus genutzt wird.
7Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung N. , Flur °, Flurstücke °°°, °°° und °°°, die östlich des Grundstücks der Beigeladenen N1. T.----straße °° und südlich des Grundstücks F. °°° liegen. Die Flurstücke °°° und °°° grenzen direkt an das Grundstück der Beigeladenen N1. T.----straße °° und die Flurstücke °°° und °°° direkt an das Grundstück F. °°° an. Das östlich der Flurstücke °°° und °°° liegende Flurstück °°° unter der Straßenbezeichnung F. °°° in E. ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um das Herrenhaus des ehemaligen H3. B. .
8Der örtliche Bereich, in dem die Grundstücke der Beteiligten liegen, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und wird von der Beklagten als Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB eingestuft. Im Flächennutzungsplan der Stadt E. sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
9Sie liegen im Übrigen im Landschaftsschutzgebiet L 5 des Landschaftsplans E. – Nord.
10Die Beigeladenen beabsichtigen, ihren Gewerbebetrieb auf beiden Flurstücken – N1. T.----straße °° und F. °°° - zu führen und im Zusammenhang zu legalisieren.
11Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 26. Juli 2010 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zum Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Büroeinheit und neben den zwei vorhandenen Wohneinheiten zur Erstellung von drei zusätzlichen Wohneinheiten im baulichen Bestand. Die Klägerin erhob gegen diesen Vorbescheid die Klage 10 K 4650/10 bei dem erkennenden Gericht. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2013 änderte die Beklagte den streitgegenständlichen Vorbescheid dahingehend ab, dass die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht die Frage der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme umfasst. Die Klägerin und die Beklagte erklärten den Rechtsstreit insofern für erledigt, als die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2010 teilweise aufgehoben und geändert hatte. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 stellte das erkennende Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
12Mit Bauantrag vom 4. Dezember 2010 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück N1. T.----straße °°. Das Vorhaben war als Nutzungsänderung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zum Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Büroeinheit bezeichnet. Es wurde eine Baubeschreibung vom 4. Dezember 2010 vorgelegt. Zu den eingereichten Bauvorlagen gehörte ebenfalls ein Lageplan vom 13. Januar 2011.
13Im April 2011 legten die Beigeladenen bei der Beklagten eine Geräuschimmissionsprognose vor. Nach Ergänzung dieses Gutachtens unter dem 9. Mai 2011 gab die Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte C. , E. und I. hierzu unter dem 19. Mai 2011 ihre Stellungnahme ab und gab folgende Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz vor: 1. Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen, wie z. B. Maschinen, Geräte, Lüftungsanlagen, Fahrzeugverkehr, verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte –gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) der nachstehend genannten Häuser- nicht überschreiten: F. °°° bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB (A).... . Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 und 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der zu Zeit gültigen Fassung. 2. Grundlage der Genehmigung ist die Geräusch-Immissionsprognose des J. .-C1. für technische Akustik und Bauphysik –ITAB- vom 9. März 2011 mit der Ergänzung vom 9. Mai 2011, d.h. die dort gemachten Angaben zum innerbetrieblichen Verkehr, zu den Standorten gekoppelt mit den zeitlichen Begrenzungen des Betriebes und des Schallleistungspegels der einzelnen Maschinen (z.B. Holzzerkleinerer) sind einzuhalten, bzw. stellen den max. möglichen Umfang für die Nutzung der Gesamt-Anlage dar. 3. Bei geräuschintensiven Arbeiten innerhalb der Werkstatthalle sind die Fenster und Tore der Halle geschlossen zu halten. Des Weiteren wurden Hinweise zum Immissionsschutz gegeben.
14Die Beigeladenen legten des Weiteren eine Betriebsbeschreibung vom 7. Juni 2011 vor. Unter der Rubrik 1 ist zu den Arbeitsabläufen angegeben: „Entsprechend dem Garten- und M1. . Siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung.“ Unter der Rubrik –Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge- ist angegeben: „Kleintransporter, Sattelschlepper und Traktoren, Baumaschinen, siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung“. Die Betriebszeit unter der Rubrik 2 ist an Werktagen von 6.00 bis 20.00 Uhr angegeben. Der Betrieb habe insgesamt 65 Beschäftigte am Betriebsort (Rubrik 3). Unter der Rubrik 7.2 Geräusche –Ursache, Dauer und Häufigkeit- heißt es: „An- und Abfahrt von Betriebsfahrzeugen, Ladetätigkeiten, Wartungsarbeiten, Werkstatt- Schlosserarbeiten. Siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung“. Die Uhrzeit ist von 6.00 bis 20.00 Uhr angegeben. Unter der Rubrik –Lage der Geräuschquellen-heißt es: „Werkstatt, siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung“. Weiter heißt es unter Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche: „Bei geräuschintensiven Arbeiten innerhalb der Werkstatthalle bleiben die Fenster und Tore der Halle geschlossen“.
15Darüber hinaus legten die Beigeladenen bei der Beklagten einen als solchen bezeichneten Grünordnungsplan vom 24. Januar 2012 vor. Der Grünordnungsplan stellt auch einen Teilbereich des nördlich des Flurstücks 440 liegenden Pachtgrundstücks dar. In der Planung ist direkt nördlich an das Flurstück 440 angrenzend ein ca. 20 m tiefer Geländestreifen hellgrau schraffiert als Verkehrsfläche, Lager- und Aktionsfläche sowie eine über das nördlich Flurstück führende verkehrliche Verbindung zwischen den Grundstücken N1. T.----straße °° und F. 167 ausgewiesen. Im ebenfalls aufgeführten Bestand ist direkt nördlich an das Flurstück °°° angrenzend ein ca. 32 m tiefer Geländestreifen als Lagerfläche für Baumaterial und Geräte ausgewiesen. Wiederum nördlich daran angrenzend sind verschiedene Bodenmieten gekennzeichnet.
16Im Februar 2012 wurde seitens der Beigeladenen die Geräuschimmissionsprognose des J1. für technische Akustik und Bauphysik –ITAB- aus E. vom 15. Februar 2012 bei der Beklagten vorgelegt.
17Ebenfalls im Februar 2012 legten die Beigeladenen zu ihrem Bauantrag eine Anlage zur Betriebsbeschreibung (Erweiterte Betriebsbeschreibung zum Bauantrag) vom 14. Februar 2012 vor, in der Angaben zu den Betriebszeiten und der Betriebsweise gemacht wurden.
18Die Untere Landschaftsbehörde erteilte für das Vorhaben unter dem 28. Februar 2012 eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten der Landschaftsschutzbestimmungen des rechtsverbindlichen Landschaftsplans E. -Nord mit bestimmten Auflagen und Hinweisen.
19Mit Baugenehmigung vom 29. Februar 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Büroeinheit auf dem Grundstück N1. T.----straße °° in E. , Gemarkung N. , Flur °, Flurstück °°° (Az.: °°°°°°°°°). Das Vorhaben sei nach den beigefügten und mit Genehmigungsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Bei dem dieser Genehmigung zu Grund liegenden Begrünungsplan handele es sich um ein Gesamtkonzept, das auch die Parallelverfahren einschließe (°°°°°°°°, °°°°°°°° und °°°°°°°°°). Der Baugenehmigung waren u.a. folgende Auflagen beigefügt: (10001) Nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen ist die nicht genehmigte Nutzung auf dem nördlichen Nachbargrundstück unverzüglich einzustellen; (1700) Die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen der Stadt I. –Untere Umweltschutzbehörde- vom 19. Mai 2011 sind Bestandteil dieser Genehmigung und für die Ausführung verbindlich. Die weiter dort enthaltenen Hinweise sollten Sie beachten; (1995) Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Prüfung war die Schallimmissionsprognose des J1. ITAB ...in ihrer Fassung vom 15. Februar 2012. Die der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung insbesondere ausgewiesen in der Anlage vom 14. Februar 2012 sind für die Ausführung bindend. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglichen veränderten Ausführung; (1996) Der Begrünungsplan vom 24. Januar 2012 ist Bestandteil der Genehmigung und für die Ausführung bindend.
20Als Anlagen zur Baugenehmigung wurden u.a. der Lageplan (überarbeitete Fassung vom 13. Januar 2011), die Baubeschreibung vom 4. Dezember 2010, die Betriebsbeschreibung vom 7. Juni 2011, die Anlage zur Betriebsbeschreibung vom 14. Februar 2012, der Begrünungsplan vom 24. Januar 2012, die immissionsrechtliche Stellungnahme der Stadt I. vom 19. Mai 2011 und der Befreiungsbescheid nach dem Landschaftsrecht vom 28. Februar 2012 bezeichnet.
21Auf ihren entsprechenden Bauantrag wurde den Beigeladenen unter dem 1. März 2012 die Baugenehmigung zum Umbau von zwei Bestandswohnungen und Erweiterung um drei Wohneinheiten auf insgesamt fünf Wohneinheiten und Errichtung einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück N1. T.----straße °° erteilt (Az.: °°°°°°°°°°).
22Die Baugenehmigungen wurden dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 1. März 2012 übersandt.
23Die Klägerin hat am 26. März 2012 gegen die Baugenehmigung betreffend die gewerbliche Nutzung (Az.: °°°°°°°) Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie in ihren Nachbarrechten verletzt sei. Sowohl das Flurstück °°° als auch die nördlich daran angrenzende Fläche werde von den Beigeladenen als Bauhof betrieben. Von dem auf der Parzelle °°° betriebenen Recyclinghof führe eine nicht genehmigte Zufahrt über die nördlich des Flurstücks °°° liegende Parzelle, die als illegaler Lagerplatz genutzt werde, zum Bauhofgelände auf dem Grundstück N1. T.----straße °°°. Die Zufahrt werde ständig mit schweren LKW´s befahren. Das Gebot der Rücksichtnahme sei zu ihren Lasten verletzt. Die Auflage (10001) in der Baugenehmigung sei unklar, da nicht deutlich werde, welches Grundstück bzw. welcher Grundstücksteil genau gemeint sei.
24Weiter lässt die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen wie folgt begründen: Die Baugenehmigung lasse nicht erkennen, auf Basis welcher rechtlichen Vorschriften sie erteilt worden sei. Es werde in Frage gestellt, ob die Beklagte eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt habe. Auf dem Hofgelände des „H3. Alt N. “ sei offenbar schon lange keine Landwirtschaft mehr betrieben worden, so dass die landwirtschaftliche Prägung der Flächen seit Jahrzehnten aufgegeben sei. Die Beklagte sei bei der Vermarktung der Auffassung gewesen, dass allenfalls eine Entwicklung zu Wohnzwecken, nicht jedoch eine gewerbliche Nutzung denkbar sei. Nach dem Internet- Auftritt der Firma der Beigeladenen biete diese insbesondere Baufeldvorbereitungen und Erdbau mit eigenem Maschinenpark an. Demzufolge seien auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen hohe Aktivitäten mit schweren Maschinen, LKW`s etc. zu beobachten. Hierzu werden nähere Ausführungen gemacht. Aufgrund des Betriebslärms auf dem Betriebsgrundstück werde regelmäßig ein Dauerschallpegel erreicht, der tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) überschreite. Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB; die Baugenehmigung sei aufgrund ihrer schwerwiegenden Mängel als nichtig anzusehen. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der enthaltenen Auflagen nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen § 37 Abs. 1 VwVfG. Dies gelte auch für die Auflage (10001). Es bleibe unklar, was mit dieser Auflage überhaupt gemeint sei. Welche Maßnehmen müssten umgesetzt werden und welche nicht genehmigte Nutzung sei einzustellen ? Welches nördliche Nachbargrundstück werde hier angesprochen ? Die Auflage (1995) sei offensichtlich unbestimmt. Die bloße Inbezugnahme eines Sachverständigengutachtens sei nicht ausreichend, dem Bestimmtheitserfordernis der Baugenehmigung Rechnung zu tragen. Es hätte eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten auf dem Freigelände aufgenommen werden müssen. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie werde über das ihr zumutbare Maß hinaus gestört und belästigt. Die von dem Gutachter (in der Immissionsprognose) zugrunde gelegten Annahmen entsprächen nicht dem durch die Baugenehmigung legalisierten Betrieb und den damit einher gehenden Tatsachen. Die gebotene Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Ein früher existierender landwirtschaftlicher Betrieb sei in keiner Weise mit dem jetzt genehmigten Gewerbebetrieb vergleichbar. Insbesondere sei auch der Gartenbereich als Ruhebereich stark betroffen. Während der normalen Betriebszeiten sei ein Aufenthalt im Garten nahezu unmöglich. Durch eine konkrete Gestaltung der Betriebsabläufe, deren Festschreibung in der Baugenehmigung und die Schaffung weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen wären die auf ihr Grundstück einwirkenden Belästigungen grundsätzlich erheblich reduzierbar. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Februar 2015 eine Fotodokumentation zu den Gerichtsakten reichen lassen. Hierdurch würden die illegalen Tätigkeiten und Arbeiten auf dem Baugelände veranschaulicht. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 16. Juli 2015 und vom 10. August 2015 ist für die Klägerin weiter vorgetragen worden.
25Die Klägerin beantragt,
26die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Februar 2012 aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Klägerin sei durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren geschützten Nachbarrechten verletzt. Insbesondere durch die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz werde sichergestellt, dass das Rücksichtnahmegebot gewahrt werde.
30Die Beigeladenen beantragen,
31die Klage abzuweisen.
32Sie halten die ihnen erteilte Baugenehmigung für rechtmäßig.
33Unter dem 28. Januar 2014 hat die Beklagte den Beigeladenen zu dem Vorhaben Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Büroeinheit betreffend Grundrissänderungen und Veränderung der Gauben und des Treppenhauses eine Nachtragsgenehmigung erteilt. Hiergegen hat die Klägerin keine Klage erhoben.
34Unter dem 12. Juni 2014 haben die Beigeladenen der Beklagten die abschließende Fertigstellung der baulichen Anlagen am 7. Juli 2014 angezeigt.
35Die Beklagte hat unter dem 9. Juli 2015 eine von den Beigeladenen gefertigte Erläuterung der Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 2015 – ohne einen Grünstempel zu den Gerichtsakten übersandt und zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Verfahren 10 K 4650/10 und 10 K 2635/12 sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge zu den Grundstücken N1. T.----straße °° und F. °°° verwiesen.
37Entscheidungsgründe:
38Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
39Die von der Klägerin angefochtene, den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen nur, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
41Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 09. März 2007 -10 B 2675/06-, BauR 2007, 1550 ff.
42Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt und verstößt deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das in § 35 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
43Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3010/11- und Beschluss vom 12. Februar 2015 -2 A 616/14- jeweils m.w.N., juris.
45Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst –gegebenenfalls durch Auslegung- entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 -10 A 2269/10-, BauR 2013, S. 1239 ff.
47Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung vom 29. Februar 2012 den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Klägerin führt. Die Baugenehmigung weist Widersprüche auf und lässt Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zur Klägerin nachbarrechtskonform auszugestalten. Weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den zugehörigen Bauvorlagen lassen sich die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen umfassend, zuverlässig und mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen.
48Allerdings folgt die Unbestimmtheit der Baugenehmigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass in der Auflage (1995) die Schallimmissionsprognose des J1. ITAB vom 15. Februar 2012 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist.
49Zwar führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 -10 B 248/96-, NWVBl 1997,62; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2002 -5 L 503/02-, juris.
51Die Geräuschimmissionsprognose ist hier jedoch nicht undifferenziert in die Baugenehmigung mit einbezogen worden.
52Vielmehr ist in der Auflage (1995) bestimmt, dass die der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung für die Ausführung bindend sind. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglich veränderten Ausführung. Insbesondere durch die Verbindlicherklärung der der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die erforderliche Bestimmbarkeit grundsätzlich gegeben. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 nicht grüngestempelt ist.
53Jedoch weist die Baugenehmigung im Verhältnis der Auflagen (1700) und (1995) zueinander eine erhebliche Widersprüchlichkeit und Unklarheit auf. Durch die Auflage (1700) werden die Nebenbestimmungen der Stadt I. –Untere Umweltschutzbehörde- vom 19. Mai 2011 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht und für die Ausführung verbindlich erklärt. In den grüngestempelten und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz der Stadt I. vom 19. Mai 2011 heißt es unter Punkt 2. : „Grundlage der Genehmigung ist die Geräusch-Immissionsprognose des J. .-C1. für technische Akustik und Bauphysik –ITAB- vom 9. März 2011 mit der Ergänzung vom 9. Mai 2011, d.h. die dort gemachten Angaben zum innerbetrieblichen Verkehr, zu den Standorten gekoppelt mit den zeitlichen Begrenzungen des Betriebes und des Schallleistungspegels der einzelnen Maschinen (z.B. Holzzerkleinerer) sind einzuhalten, bzw. stellen den max. möglichen Umfang für die Nutzung der Gesamt-Anlage dar.“
54Hier werden demnach nebeneinander zwei verschiedene Geräuschimmissionsprognosen zum Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ausführung des Bauvorhabens für verbindlich erklärt. Es kann nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Prognosen insbesondere auch im Hinblick auf die zugrunde gelegten betrieblichen Vorgänge und Abläufe identisch sind. Die Geräuschimmissionsprognose vom 9. März 2011 befindet sich nicht bei den Akten, so dass der Inhalt des Gutachtens auch gar nicht bekannt und überprüfbar ist.
55Es bleibt unklar, welche Geräuschimmissionsprognose nunmehr für das Bauvorhaben der Beigeladenen verbindlich sein soll.
56Insofern ergibt sich schon in der Baugenehmigung selbst eine Unklarheit, die im Ergebnis zu ihrer Unbestimmtheit führt.
57Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Auflage in der Baugenehmigung (10001) zu Lasten der Klägerin gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt.
58Die Auflage bestimmt, dass nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen die nicht genehmigte Nutzung auf dem nördlichen Nachbargrundstück unverzüglich einzustellen ist.
59Zwar bezieht sich die erteilte Baugenehmigung vom 29. Februar 2012 zunächst ausschließlich auf das Flurstück °°°, wie sich der Baugenehmigung selbst und dem Lageplan entnehmen lässt. Die Auflage (10001) trifft jedoch im Ergebnis zu Gunsten der Beigeladenen auch eine rechtlich relevante Regelung für das Flurstück °°°.
60Die Auflage ist zunächst im Verhältnis zwischen den Bauherrn und der Beklagten ergangen; ihr Inhalt kann durch die erforderliche und auch mögliche Auslegung ermittelt werden. Mit dem nördlichen Nachbargrundstück ist für alle Beteiligten erkennbar die Teilfläche des Flurstücks °°° gemeint, die nördlich des Flurstücks °°° liegt und die in der Vergangenheit bis heute von den Beigeladenen für betriebliche Zwecke genutzt worden ist bzw. genutzt wird. Mit der Formulierung „nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen“ ist, wie sich aus dem Kontext mit den vorstehenden Ausführungen in der Baugenehmigung schließen lässt, die abschließende Fertigstellung aller vier Vorhaben unter den Aktenzeichen °°°°°°°°, °°°°°°°, °°°°°°° und °°°°°°° –gewerbliche Nutzung und Erstellung von Wohnungen- auf den Grundstücken N1. T. . °°° und F. °°°° gemeint. Die Auflage ist im Ergebnis -im Umkehrschluss- dahingehend zu verstehen, dass die Beigeladenen die Nutzung des Teilstücks des Flurstücks °°° zumindest im bisherigen Umfang solange fortsetzen können bis die abschließende Fertigstellung aller vier Bauvorhaben angezeigt ist und die Beklagte ihrerseits solange hiergegen ordnungsrechtlich nicht einschreiten wird.
61Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte den Beigeladenen mit dieser Auflage (10001) eine rechtsbeachtliche Duldung der weiteren Nutzung des Flurstücks °°°° erteilt hat.
62Die sog. „aktive“ Duldung beinhaltet eine (vertrauensbildende) Erklärung/Zusicherung der Bauaufsichtsbehörde, sich in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität (vorerst) mit einem baulichen Vorhaben abfinden zu wollen, d.h. bauordnungsrechtlich gegen das baurechtswidrige Vorhaben nicht einzuschreiten.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 -2 A 690/14-, juris.
64Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
65Der Beklagten war bewusst, dass auf dem Flurstück °°° eine nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung durch die Beigeladenen stattfand und stattfindet (vgl. Gesprächsprotokoll vom 23. Dezember 2011, Bl. 170 und 171 der Beiakte Heft 2 zum Verfahren 10 L 179/12). Mit der Auflage (10001) hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen den baurechtswidrigen Zustand bis zur abschließenden Fertigstellunganzeige betreffend aller vier Vorhaben nicht einschreiten wird. Zwar ist diese Erklärung nicht unbedingt und dauerhaft erfolgt, sondern nur bis zur Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeigen. Dies ist jedoch hier im Verhältnis zur Klägerin unbeachtlich. Die Beigeladenen haben es im Wesentlichen selbst in der Hand, wie lange das Pachtgrundstück noch von ihnen genutzt werden kann. Nur sie disponieren darüber, wann sie sämtliche Bauvorhaben fertigstellen. Im Übrigen können Baugenehmigungen auch verlängert werden. Daher ermöglicht die Auflage, dass das Pachtgrundstück noch eine längere und im Ergebnis beachtliche Zeit genutzt werden kann, ohne dass die Beklagte hiergegen einschreiten wird.
66Die solcherart in der Baugenehmigung ausgesprochene Duldungserklärung ist zu Lasten der Klägerin unbestimmt, da die Rahmenbedingungen dieser Duldung im Verhältnis zur Klägerin nicht geregelt sind. Es ist nichts Genaues darüber bekannt, für welche Zwecke die Beigeladenen das Pachtgrundstück genau nutzen und in Zukunft nutzen werden. Auf dem Grundstück wird augenscheinlich Baumaterial gelagert, Geräte werden abgestellt oder auch im dortigen Bereich eingesetzt, im nördlichen Bereich befinden sich Bodenmieten (vgl. auch die Darstellungen des Grünordnungsplans zum Bestand). Das bedeutet im Ergebnis, dass auf dem Pachtgrundstück auch gearbeitet wird. Den Umfang der geduldeten Nutzung legt die Auflage (10001) nicht fest, es wird vielmehr nur von der nicht genehmigten Nutzung gesprochen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit im Ergebnis jegliche Nutzung beinhalten kann.
67In welchem Umfang und mit welchen Immissionen die weitere Nutzung des Pachtgrundstücks für die Klägerin verbunden ist, ist mit Ausnahme der beabsichtigten LKW-Durchfahrten, die Eingang in die Immissionsprognose vom 15. Februar 2012 gefunden haben, weder festgelegt noch ermittelt worden. Dies führt zur Unbestimmtheit der streitigen Auflage.
68Auch im Weiteren enthalten die Bauvorlagen zu Lasten der Klägerin zahlreiche Unklarheiten und Lücken, die ebenfalls zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung lassen sich der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen nicht eindeutig entnehmen:
69Ausweislich des Lageplans vom 13. Januar 2011 befindet sich auf der nordöstlichen, den Grundstücken der Klägerin zugewandten Seite des Betriebsgrundstücks, ca. 22 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein Kraftstoffabfüllplatz mit einem 10.000 L Tank. Der Lageplan ist durch die Grünstempelung Genehmigungsgegenstand geworden. Der Kraftstoffabfüllplatz ist jedoch weder Gegenstand der ebenfalls grüngestempelten Baubeschreibung vom 4. Dezember 2010, der Betriebsbeschreibung vom 7. Juni 2011 sowie der erweiterten Betriebsbeschreibungen vom 14. Februar 2012 und vom 8. Juli 2015 noch Gegenstand der Geräuschimmissionsprognose des ITAB vom 15. Februar 2012. Sämtliche mit dem Betrieb des Kraftstoffabfüllplatzes verbundene Lärmbelastungen sind daher unberücksichtigt geblieben. Es bleibt unreglementiert, wie oft Tankfahrzeuge das Betriebsgrundstück anfahren und Kraftstoff liefern, der Abfüllvorgang bleibt unberücksichtigt; insbesondere bleibt aber offen, welche Fahrzeuge und Maschinen in welcher Anzahl und Häufigkeit auf dem Platz betankt werden. Fahrten bzw. Transporte zum und vom Kraftstoffabfüllplatz werden nicht berücksichtigt, Lärmbelastungen sind hierzu nicht ermittelt worden. Aufgrund der Größe des Betriebes der Beigeladenen und des angebotenen umfassenden Leistungsspektrums (s. www.°°°°°°.de) ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen eine Vielzahl von auch schweren Fahrzeugen und Baumaschinen aller Art unterhalten, die regelmäßig betankt werden müssen. Über die Größe des Fahrzeug- und Maschinenbestandes ist jedoch nichts bekannt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibungen verhalten sich hierzu –entgegen § 5 Abs. 2 BauPrüfVO- nicht. Die Erläuterung zur Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 2015, die nicht grüngestempelt ist, lässt im Ergebnis ebenfalls nicht erkennen, wie viele und welche Fahrzeuge und Baumaschinen die Beigeladenen unterhalten. Der Umfang des Betriebes des Kraftstoffabfüllplatzes kann damit in keiner Weise bestimmt werden. Letztlich lässt die erteilte Baugenehmigung vom 29. Februar 2012 dadurch, dass der Tankbetrieb in den Bauvorlagen nicht beschrieben und reglementiert worden ist, einen beliebigen und damit unbegrenzten Tankbetrieb –nicht nur für firmeneigene Fahrzeuge und Maschinen- zu. So ist es etwa auch möglich und nicht fernliegend, dass Fahrzeuge und Maschinen der nahe gelegenen Schwesterfirma der H. M. M1. H1. , der O. H1. -ebenfalls ein größeres Unternehmen im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus- dort betankt werden. Zu betankende Fahrzeuge und Maschinen können den Kraftstoffabfüllplatz auf dem Betriebsgrundstück über die Ostseite und damit der den klägerischen Grundstücken zugewandten Seite anfahren bzw. wieder abfahren.
70Mit einem im Ergebnis möglichen beliebigen Tankbetrieb können erhebliche Lärmbelastungen für die Klägerin verbunden sein.
71Es ist des Weiteren unklar, wo die Betriebsfahrzeuge geparkt werden und zwar sowohl die Kolonnenfahrzeuge als auch die anderen LKW sowie die Traktoren und ggf. andere (größere) fahrbare Baumaschinen, die nicht (durchgehend) auf Baustellen eingesetzt werden.
72Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 14 BauPrüfVO muss der Lageplan –soweit erforderlich- die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge enthalten. Diese Angaben sind hier erforderlich, da sie im Hinblick auf die damit verbundene Lärmentwicklung nachbarrechtsrelevant sind.
73Auf dem Lageplan vom 13. Januar 2011 sind Stellplätze für Betriebsfahrzeuge nicht gekennzeichnet; bei den ausgewiesenen 40 Stellplätzen im Freien und in Garagen handelt es sich vielmehr um die Stellplätze und Garagen für die Wohnungen und die im Betrieb beschäftigten Personen (vgl. Baubeschreibung vom 4. Dezember 2010 und Stellplatznachweis, Bl. 21 der Beiakte Heft 2 zum Verfahren 10 L 179/12). Das Abstellen der LKW im Sinne eines Parkens ist auch nicht bereits von den in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 berücksichtigten Stellplatzwechseln erfasst. Die Stellplatzwechsel –offenbar im Zusammenhang mit den Lade-/Entladevorgängen an den Schüttboxen und bei den Bodenmieten - sind nur durch die Quellen Q11 bis Q14 und damit nur an bestimmten festgelegten Standorten berücksichtigt. Insbesondere im nordöstlich (nördlich der im Lageplan ausgewiesenen Schüttboxen) gelegenen, grenznahen Bereich sind keine Stellplatzwechsel berücksichtigt, obwohl dort eine erhebliche Zahl von LKW, aber auch Kolonnenfahrzeuge, Traktoren und fahrbare Baumaschinen abgestellt und geparkt werden könnte.
74Davon, dass Kolonnenfahrzeuge, LKW und Traktoren auf dem Betriebsgrundstück geparkt werden, geht nunmehr auch die Erläuterung zur Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 2015 aus, ohne jedoch hierzu die notwendigen Angaben zu machen.
75Da die Bauvorlagen keine Angaben und keine Regelung enthalten, wo die Fahrzeuge abgestellt werden, ist das Parken im Ergebnis beliebig auf dem Betriebsgrundstück, also u.a. auch im grenznahen Bereich möglich. Die Betriebsfahrzeuge, über deren Größenordnung nichts bekannt ist, können so etwa auch an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin geparkt werden. Insbesondere nördlich der Garage mit zwei Stellplätzen befindet sich eine rund 50 m tiefe Freifläche, auf der direkt an der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine beträchtliche Anzahl von Betriebsfahrzeugen abgestellt werden kann.
76Die mit dem Parken verbundenen Geräuschimmissionen müssten in jedem Fall auch in der Geräuschimmissionsprognose berücksichtigt werden, was jedoch ebenfalls nicht geschehen ist.
77Darüber hinaus sind die Kolonnenfahrzeuge in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 zwar bei der Betriebsweise (ca. 30 Klein-LKW) aufgeführt worden; sie sind jedoch bei der Geräuschimmissionsberechnung als Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände nicht berücksichtigt worden.
78Soweit in der Erläuterung vom 8. Juli 2015 weiterhin das Be- und Entladen von Kolonnenfahrzeugen angegeben wird, ist nicht ersichtlich, dass diese Vorgänge in der Immissionsprognose berücksichtigt worden sind. In diesem Zusammenhang kann nicht –ohne Weiteres- davon ausgegangen werden, dass diese Be- und Entladevorgänge von den Flächenquellen Stapler/Radlader erfasst sind. Zum Einen ist es möglich, dass die Kolonnenfahrzeuge auch –geräuschrelevant- von Hand be- und entladen werden, zum Anderen sind die Be- und Entladevorgänge überall auf dem Betriebsgrundstück denkbar.
79In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass die Angabe „ca. 30 Klein-LKW“ problematisch und wohl zu unbestimmt ist. Eine ca.-Angabe entbehrt einer genauen Festlegung und lässt offen, wie viel mehr oder weniger Fahrzeuge von dieser Angabe noch erfasst werden.
80Dies gilt im Übrigen für alle ca.- Angaben in den Betriebsbeschreibungen und in der Geräuschimmissionsprognose. Soweit die Beigeladenen in der Erläuterung vom 8. Juli 2015 die ca.- Angaben durch die Angabe „bis zu“ ersetzen, weist das Gericht darauf hin, dass die früheren ca.- Angaben nach wie vor in den genehmigten Bauvorlagen und in der Geräuschimmissionsprognose enthalten und damit Bestandteil der Genehmigung sind.
81Weiterhin sind in der Betriebsbeschreibung vom 7. Juni 2011 unter der Rubrik 1 Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge angegeben und durch die Grünstempelung genehmigt worden: Kleintransporter, Sattelschlepper und Traktoren; Baumaschinen; Siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung.
82Zumindest hinsichtlich des Einsatzes der angegebenen Traktoren fehlt es jedoch sowohl in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibungen, insbesondere auch in der Anlage zur Betriebsbeschreibung vom 14. Februar 2012, als auch in der Geräuschimmissionsprognose an jeglicher Angabe und Festlegung hinsichtlich des Umfangs ihres Einsatzes als auch an einer Bestimmung ihres Einsatzortes. Geräuschimmissionen hinsichtlich des Traktoreneinsatzes sind in der Geräuschimmissionsprognose auch nicht ermittelt worden. Soweit die Beigeladenen in der Erläuterung der Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 2015 nunmehr angeben, es sei die An- und Abfahrt und das Parken von bis zu vier Traktoren vorgesehen, so fehlt es dennoch weiterhin an der Beschreibung des Umfanges und des Ortes des Einsatzes der Traktoren als auch an einer Berücksichtigung in der Geräuschimmissionsprognose.
83Im Rahmen der Berücksichtigung der LKW-Stellplatzwechsel in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 wird der Ansatz gemäß der Parkplatzlärmstudie gemacht, dabei werden jedoch Rangiervorgänge und Rückwärtsfahrsignale zuzüglich eines Zuschlages für Tonhaltigkeit nicht erfasst.
84Bei der Berücksichtigung von PKW-Fahrbewegungen ist zunächst auch hier auf den wiederholten Gebrauch von ca.- Angaben zu verweisen (ca. 50 PKW, ca. 50 PKW- Stellplätze).
85Nach dem Lageplan vom 13. Januar 2011 befinden sich neben 7 Garagenparkplätzen 19 Stellplätze an der nordwestlichen Grundstücksseite und 14 Stellplätze im mittleren Bereich des Grundstücks vor den vorhandenen Hauptgebäuden. Ausweislich des grüngestempelten Grünordnungsplans befinden sich ebenfalls Mitarbeiterparkplätze auf der Nordwestseite, aber auch direkt östlich der Grundstückszufahrt. Die Garagen sind ebenfalls dargestellt. Im mittleren Grundstücksbereich vor den Bestandsgebäuden sind im Grünordnungsplan keine Stellplätze ausgewiesen. Es stellt sich daher die Frage nach der genauen Anzahl und Lage der Stellplätze.
86Da der Gutachter in der Geräuschimmissionsprognose statt des Lageplans den Grünordnungsplan als Grundlage genommen hat, hat er die im mittleren Bereich liegenden Stellplätze nicht berücksichtigt und die im nordwestlichen Grundstücksbereich liegenden Stellplätze wohl in Bezug auf die Abstandsverhältnisse zu den maßgeblichen Immissionsorten für vernachlässigbar angesehen. Daher hat er die PKW- Stellplatzwechsel auf dem Betriebsgelände zu der Quelle P1 zusammengefasst, die direkt östlich der Betriebshofzufahrt liegt. Die Stellplätze im mittleren Grundstückbereich hat der Gutachter nicht berücksichtigt, obwohl sie hinsichtlich der Geräuschbelastung für die Klägerin durchaus relevant sein können, da die PKW weiter in das Grundstück hineinfahren.
87Darüber hinaus kann mit Sicherheit angenommen werden, dass PKW- Stellplatzwechsel nicht nur durch die im Gutachten berücksichtigten An- und Abfahrten der Mitarbeiter der Beigeladenen ausgelöst werden.
88Wesentlich für die Validität einer Immissionsprognose ist, dass sie ein realistisches, d.h. repräsentatives bzw. typisches Betriebsgeschehen widerspiegelt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2015 -2 B 99/15- m.w.N., juris.
90Hier sind mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere An- und Abfahrten mit PKW außerhalb des Mitarbeiterverkehrs zu erwarten. So ist etwa davon auszugehen, dass auch Kunden und Geschäftspartner das Betriebsgrundstück anfahren. Diese sind jedoch weder in der Betriebsbeschreibung noch in der Prognose berücksichtigt, obwohl sie einzustellen sind.
91Dementsprechend werden in der Prognose vom 15. Februar 2012 bei den PKW- Ein- und Ausfahrten an der Ein- und Ausfahrt N1. T.----straße °° 200 PKW-Bewegungen am Tag berücksichtigt, d.h., es fahren 100 PKW das Gelände N1. T. . °° an und wieder ab. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum nur die PKW-Stellplatzwechsel der Mitarbeiter berücksichtigt werden, andere –betriebsbedingte- jedoch nicht.
92Nach der Erläuterung der Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 2015 sollen nunmehr auch Hydraulikbagger auf dem Grundstück N1. T. . °° eingesetzt werden. Zu diesem Einsatz fehlt es an jeglichen Angaben in den Bauvorlagen und einer Berücksichtigung in der Geräuschimmissionsprognose.
93Als Schallschutzmaßnahme ist in der Betriebsbeschreibung vom 7. Juni 2011, in den Nebenbestimmungen der Unteren Umweltschutzbehörde vom 19. Mai 2011 und in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 vorgesehen, dass bei geräuschintensiven Arbeiten innerhalb der Werkstatthalle die Fenster und Tore der Halle geschlossen zu halten sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ab wann geräuschintensive Arbeiten vorliegen und wie diese definiert werden. Dies bleibt in den Bauvorlagen völlig offen. Auch insoweit liegt eine Unbestimmtheit vor.
94Des Weiteren werden in der Geräuschimmissionsprognose des ITAB vom 15. Februar 2012 unter Punkt 3.2.5 Geräuschemissionen durch LKW-Stellplatzwechsel in der Nähe der Schüttboxen berücksichtigt und zwar durch die genannten Quellen Q11 bis Q14. Unter Punkt 3.2.6 werden Geräuschemissionen durch LKW Abkippvorgänge berücksichtigt. Es heißt dort u.a., dass die Lage der Quellen LKW Abkippvorgänge Entladung (Q06 – Q10) in der Anlage 2 dargestellt sind. Es würden insgesamt 90 Abkippvorgänge auf dem Betriebsgelände bei der Berechnung der Geräuschimmissionen berücksichtigt. In der Anlage 2-2 werden die Punktquellen Q06 – Q10 Abkippvorgänge (2 Min/Vorgang) und Q11 – Q14 LKW- Stellplatzwechsel als Geräuschquellen genannt; im Lageplan selbst sind die Punktquellen Q06 und Q13 jedoch nicht vorhanden bzw. gekennzeichnet. In den Anlagen 3 und 4 sind die Punktquellen Q06 und Q13 nicht aufgeführt, sondern bleiben bei den Darstellungen und Berechnungen unberücksichtigt. Es ist demnach zum Einen nicht bekannt, auf welchem Grundstück und wo genau diese im textlichen Teil vergebenen Punktquellen liegen. Nicht auszuschließen ist, dass sie auf dem hier streitgegenständlichen Grundstück N1. T.----straße °° liegen. Zum Anderen sind die Punktquellen Q06 und Q13 als Geräuschquellen zu Lasten der Klägerin bei der Ermittlung der Immissionsbelastung auch nicht berücksichtigt worden sind. Es reicht in diesem Zusammenhang auch nicht aus, dass nach den textlichen Ausführungen in der Prognose 90 Abkippvorgänge berücksichtigt worden sind. Dies ist einerseits nicht zutreffend, denn nach der Anlage 3 sind für die Quellen Q07 bis Q10 insgesamt nur 150 Minuten berücksichtigt worden, was im Ergebnis lediglich 75 Abkippvorgängen entspricht. Andererseits kommt es für die Ermittlung der Geräuschbelastung nicht nur auf die Anzahl der lärmverursachenden Vorgänge, sondern auch auf die Lage der Geräuschquellen zu den bestimmten Immissionspunkten an. Die Lage der Geräuschquelle Q06 ist aber eben nicht bekannt.
95Soweit sich das Fehlen der Punktquellen Q06 und Q13 durch die Historie der verschiedenen Immissionsprognosen erklären lassen sollte –in einer als ungültig gestempelten zeitlich früheren Prognose vom 9. Juni 2011, vgl. Bl. 133 der Beiakte Heft 2 zum Verfahren 10 L 179/12 ist das nördliche Pachtgrundstück mit jeweils einer Punktquelle Abkippvorgang und einer Punktquelle LKW-Stellplatzwechsel versehen worden-, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist und die der hier streitigen Baugenehmigung zugrunde liegende Prognose vom 15. Februar 2012 selbst in sich schlüssig sein muss und keine Unklarheiten zu Lasten der Klägerin aufweisen darf.
96Im Übrigen hält die Kammer es insgesamt nochmals für überprüfungsbedürftig, ob in der Betriebsbeschreibung und in der Geräuschimmissionsprognose ansonsten tatsächlich alle immissionsrechtlich relevanten Vorgänge auf dem Betriebsgrundstück erfasst worden sind, ob also das typische Betriebsgeschehen umfänglich widergespiegelt wird.
97Hier ist etwa zu denken an das Auf- und Entladen von (fahrbaren) Baumaschinen, das Bewegen und Abstellen von (schweren) Baumaschinen auf dem Betriebsgrundstück außer Staplern und Radladern, das Umherfahren von Staplern und Radladern auf dem Betriebsgrundstück außerhalb der Flächenquellen, das Verladen von schwerem Stückgut –etwa Container, Kanalrohre oder Stammholz- mittels mobilen Krans, geräuschintensives Verladen von Hand, Durchführung von Sägearbeiten etc.. Hier wird nochmals eine sehr sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung des Betriebsgeschehens erforderlich sein. In diesem Zusammenhang spricht auch Einiges für die Notwendigkeit, die genaue Lage der Lagerflächen auf dem Betriebsgrundstück im Lageplan darzustellen.
98Es reicht hier zur genügenden Konkretisierung der Baugenehmigung auch nicht aus, dass in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorgegeben ist, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm –TA Lärm- vom 26. August 1998 am Haus der Klägerin nicht überschritten werden dürfen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
99Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 -2 B 1336/12- und Beschluss vom 14. November 2014 -2 A 767/14-, juris.
100Eine solche Situation ist hier deshalb anzunehmen, weil vorliegend eine Summe von Unklarheiten und regelungsbedürftigen, tatsächlich aber nicht geregelten Lärmquellen gegeben ist, die jedenfalls insgesamt weitere wesentliche Immissionen für die Klägerin mit sich bringen können. Dabei ist es auch nicht auszuschließen, dass es zu einer erheblichen, die Grenze des Zumutbaren übersteigenden Lärmbelastung für die Klägerin kommen kann.
101Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2010 -7 A 1573/09-.
102Es muss sich daher aus der Baugenehmigung selbst positiv und umfassend ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind.
103Dabei ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-, juris.
105Durch die in verschiedener Hinsicht nicht oder nicht hinreichend festgelegten betrieblichen Rahmenbedingungen können unzumutbare Immissionen für die Klägerin nicht hinreichend sicher und verlässlich ausgeschlossen werden.
106Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass das Gutachten in der Geräuschimmissionsprognose zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtbeurteilungspegel am Haus der Klägerin (IP01 und IP02) in der Tageszeit 54,6 dB(A) und 48,0 dB(A) beträgt und insoweit ausgehend von dem Richtwert für ein Mischgebiet von 60 dB(A) am Tag noch ein nicht unerheblicher Puffer gegeben ist. Insofern wäre es auf Seiten des Gerichts reine Spekulation, abzuschätzen, wie sich die möglichen, aber nicht bewerteten Geräuschquellen für die Klägerin auswirken. Eine zuverlässige und abgesicherte Überprüfung der Nachbarrechtskonformität ist hier im Ergebnis weder für die Klägerin noch für das Gericht möglich.
107Aus den aufgeführten Gründen folgt die Unbestimmtheit und die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 29. Februar 2012.
108Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstößt die Baugenehmigung deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot.
109Vgl. zur Verankerung des Rücksichtnahmegebotes in § 35 BauGB OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3010/11-, a.a.O. und Beschluss vom 12. Februar 2015 -2 A 616/14-, juris.
110Die Baugenehmigung vom 29. Februar 2012 war daher aufzuheben, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob noch weitere Rechtsverstöße vorliegen.
111Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag gestellt haben, konnten ihnen auch Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Anlass für die Erledigungserklärungen war, dass die Beigeladene die streitige Baugenehmigung vom 23. Mai 2011 in der Fassung vom 6. Februar 2013 ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung als gegenstandlos betrachtet. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung, welche die Beklagte und die Beigeladene gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren jeweils zur Hälfte betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das nur sie eingeleitet hat, trägt die Beigeladene nach § 154 Abs. 3 VwGO allein.
4Ihre Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es bei der Stattgabe durch das Verwaltungsgericht geblieben wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aus derzeitiger Sicht zu Recht aufgehoben. Diese verletzte die Kläger wohl in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Baugenehmigung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt war und deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstieß.
7Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
8Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
9Gemessen daran wurde die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger geführt hätte. Sie ließ Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu im Wesentlichen auf die Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weder der angefochtenen Baugenehmigung selbst noch den ihr zugehörigen Bauvorlagen waren die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zu entnehmen. Wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, verhielt sich die Baugenehmigung insbesondere nicht hinreichend konkret zu dem An- und Abfahrtverkehr durch Lkw und dem Betrieb von Kühlanlagen, von dem in Bezug auf die Nachbarschaft im nahegelegenen Wohngebiet, dem das Grundstück der Kläger angehört, erhebliche Geräuschimmissionen ausgehen können.
10Die Beklagte hat die Unbestimmtheit nicht durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt.
11Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 54.
12Sie hat zu der streitbefangenen Baugenehmigung - etwa auf der Grundlage der von der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros M. S. vom 30. März 2014 - weder einen Nachtrag erlassen noch sonst eine klarstellende Erklärung abgegeben. Eine Klarstellung war auch versperrt, nachdem die Beigeladene im Ortstermin am 8. September 2014 erklärt hatte, sie wolle den Betrieb B. S1. 78 mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen des Betriebsumfangs ohnehin auf eine neue genehmigungsrechtliche Grundlage stellen und dazu einen neuen Bauantrag bei der Beklagten einreichen, was sie schließlich - wie oben angesprochen - auch getan hat. Infolgedessen kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Heilung der Unbestimmtheit unabhängig davon nicht schon deswegen hätte ausscheiden müssen, weil die Beigeladene im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 23. Mai 2011/6. Februar 2013 mit der Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und dem Lärmgutachten vom 30. März 2014 ein sog. „aliud“ - also ein anderes Vorhaben mit in einem selbständigen Genehmigungsverfahren baurechtlich neu zu bewertenden Merkmalen - vorstellte.
13Vgl. zum Begriff des „aliud“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 7.
14Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung war nachbarrechtsrelevant, weil sie für das klägerische Grundstück T. 8 konkret unzumutbare Lärmauswirkungen befürchten ließ, die einer genehmigungsrechtlichen Betrachtung bedurft hätten.
15Das - weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattete - hier allein interessierende Lärmschutzniveau des Grundstücks der Kläger während der Tagzeit beläuft sich auf 55 dB(A). Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 6.1 d), 6.6 TA Lärm, weil das klägerische Grundstück in dem durch den Bebauungsplan Nr. 332 der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Die Beklagte hat diese Sichtweise im Ortstermin am 8. September 2014 ausdrücklich bestätigt. Auch die Geräuschprognose vom 30. März 2014 ging von dieser Annahme aus.
16Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 TA Lärm in Richtung des Mischgebietswerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) kam nicht in Betracht. Für diese lässt der Bebauungsplan Nr. 332 keinen Raum.
17Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein Zwischenwert zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Bei der Zwischenwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
19Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots durch Zwischenwertbildung setzt im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans für die aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für diese Lösung noch Raum lässt. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen. Es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, um so geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und der Nr. 6.7 TA Lärm.
20Vgl. insoweit zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 15.
21Ausgehend von diesen Maßgaben belässt der Bebauungsplan Nr. 332 für eine weitergehende Zwischenwertbildung zuungunsten des Grundstücks der Kläger keinen Spielraum. Der Plan hat das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau für die Tagzeit erkennbar bereits durch eine insoweit abschließende Konfliktbewältigung auf Planungsebene aufgezehrt. Dies lässt sich vor allem aus dem Hinweis im Bebauungsplan zur Kennzeichnung des WA1 als lärmvorbelastetem Bereich schlussfolgern. In diesem Hinweis heißt es lediglich bezogen auf die Nachtzeit, es könne sich während dieser in den zwei südöstlichen Reihenhauszeilen B. S1. durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet ergeben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei. Entsprechende Erwägungen für die Tagzeit, die den Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung auch insofern hätten eröffnen können, hat der Plangeber nicht angestellt. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 332 bekräftigt diesen Befund. Sie stellt gleichfalls klar, dass die möglichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nur nachts erfolgen und die Bewohner deshalb nur in diesem Zeitraum gegenüber den bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet nicht im Sinne der Rücksichtnahme idealtypische WA-Werte einfordern könnten.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen war im Weiteren keinesfalls offensichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen den am Grundstück der Kläger maßgeblichen Tagrichtwert von 55 dB(A) einhielt und unzumutbare Geräuschimmissionen somit nicht konkret zu erwarten gewesen wären. Dies folgt schon aus den Feststellungen des Kreises H. , die dieser anlässlich verschiedener Messungen getroffen hat. Im Messbericht des Kreises vom 6. September 2010 wird etwa ausgeführt, Messungen am Immissionsort T. 8 am 19. August 2010 hätten ergeben, dass der Betrieb eines Kühl-Lkw-Aufliegers sowie einer Kühlung nebst Fahrgeräuschen und Beladung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an diesem Immissionsort zur Tagzeit einen Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) verursache. Dabei sei gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) angesetzt worden, weil es sich um eine Überwachungsmessung gehandelt habe. Da ein Messabschlag im Streit um die (Nachbar-)Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungserteilung aber nicht vorzunehmen ist,
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 95,
24deutet diese Messung auf einen zu berücksichtigenden Beurteilungspegel von 57 dB(A) und damit eine (nicht unerhebliche) Richtwertüberschreitung hin.
25Im Anschluss an die obigen Ausführungen dürfte die angefochtene Baugenehmigung schließlich auch deswegen zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig gewesen sein, weil sie eine in für die Kläger nachbarrechtsrelevanter Weise materiell fehlerhafte Zielwertbestimmung enthielt.
26Vgl. zum Themenkomplex Zielwertbestimmung und Nachbarrechtskonformität: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 16, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff.
27Während die Kläger - wie dargelegt - für ihr Grundstück das Geräuschimmissionsschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag für sich in Anspruch nehmen können, legte die Baugenehmigung dieses in der Auflage Nr. 7 fehlgehend auf den Mischgebietswert von 60 dB(A) fest.
28Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 17. September 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen förmlichen Bescheid darüber zu erteilen, dass die Beklagte den Taubenschlag auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 14, Flurstücke 206, 60 sowie seine Nutzung bis zum Lebensende des Klägers duldet,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Duldungsbescheids nicht zu. Die in der Grauzone zwischen bauaufsichtsrechtlichem Genehmigungsverfahren und bauaufsichtlicher Eingriffsverwaltung angesiedelten Duldungs- oder Belassungsbescheide seien in der Landesbauordnung institutionell nicht explizit gesetzlich geregelt. Von daher könne sich der Kläger von vornherein nicht auf einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Erteilung eines Duldungsbescheids berufen. Im Übrigen könnten begünstigende Verwaltungsakte ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage von einer Behörde nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden. Dem Kläger stehe bei Anwendung dieser Grundsätze ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Duldungsbescheids nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null. Das sei hier nicht der Fall. Im Gegenteil sei eher davon auszugehen, dass die Beklagte in Ausübung ihres behördlichen Ermessens und namentlich zur Wahrung des sog. intendierten Ermessens aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sogar verpflichtet sei, die gerichtlich durch zwei Instanzen festgestellten baurechtswidrigen Zustände zu beseitigen und jedenfalls keine Bescheide zu erlassen, die sie an der Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Kern- und Pflichtaufgaben hinderten, für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände zu sorgen. Mit der Erteilung einer Duldung in der vorliegenden Situation dürfte die Beklagte ihren Auftrag, dauerhaft für die Einhaltung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften und damit für klare Verhältnisse zu sorgen, gerade verfehlen. Zumindest könne bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Kläger einen Duldungsanspruch habe oder der Ablehnungsbescheid wegen seiner Ablehnungsgründe auch nur ermessenfehlerhaft sein könne.
8Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
9Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte förmliche Erklärung der Beklagten, für die Dauer seiner Lebenszeit von einem (weiteren) bauordnungsrechtlichem Vorgehen gegen den Taubenschlag und die Taubenhaltung abzusehen, zustehen könnte.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, ist die förmliche Bescheidung einer sog. „aktiven“ Duldung eines baurechtswidrigen Zustands durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde spezialgesetzlich nicht besonders ausgestaltet. Die Duldung zielt auf die (vertrauensbildende) Erklärung/Zusicherung, sich in Kenntnis seiner formellen und ggf. materiellen Illegalität (vorerst) mit einem baulichen Vorhaben abfinden zu wollen, d.h. bauordnungsrechtlich gegen das baurechtswidrige Vorhaben nicht (weiter) einzuschreiten. Wenn - wie hier - bereits eine bestandskräftige Bauordnungsverfügung ergangen ist, geht die Selbstverpflichtung darauf, von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Insoweit zielt sie auf (erweiterten) Vollstreckungsschutz.
11Vgl. zum Erklärungsinhalt und zur Verwaltungs-aktsqualität eines baurechtlichen Duldungsbescheids: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 10 A 2430/08 -, BRS 76 Nr. 211 = juris Rn. 7 und 19, und vom 22. November 2006 - 10 A 3012/05 -, BRS 70 Nr. 193 = juris Rn. 3 ff; HessVGH vom 29. März 1993 - 4 UE 470/90 -, BRS 55 Nr. 205 = juris Rn. 11; vgl. allgemein: Fluck, NuR 1990, S. 197 ff.
12Die förmliche Abgabe einer solchen Erklärung/Zusicherung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Baubehörde. Entsprechend kann dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des beantragten Duldungsbescheids nur zustehen, wenn jede andere Entscheidung als die entsprechende Zusicherung, von weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechtslage (ggfs. vorerst) abzusehen, ermessensfehlerhaft wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Ermessen grundsätzlich auch dann besteht, wenn objektiv-rechtlich ein bauordnungsrechtliches Vorgehen ausscheidet, mithin der Zustand im Ergebnis seitens der Behörde weiter hingenommen werden muss. Denn bei der Ermessensausübung können insbesondere bei unklaren oder streitigen Verhältnissen Interessen der Allgemeinheit oder Dritter gegen eine sofortige förmliche Bindung in einem fachgesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren sprechen. Ermessensfehler im Übrigen könnten (jedenfalls) einen mit dem Klageantrag (eventuell) sinngemäß hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung begründen.
13Vgl. zu § 38 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 38 Rn. 24, 24a; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 30 ff. und Rn. 110 ff.; Müller,: in: Huck/Müller, VwVfG, 2011, § 38 Rn. 8.
14Die daran anknüpfende Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die „aktive“ Duldung des Taubenschlags ermessensfehlerfrei abgelehnt, wird von dem Zulassungsantrag nicht erschüttert.
15Die Beklagte hat die begehrte Erklärung unter Abwägung der vom Kläger für die Fortsetzung der bestehenden Taubenhaltung vorgebrachten Belange im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine Genehmigung für den Taubenschlag könne nicht erteilt werden und der Kläger habe den Taubenschlag ohne Genehmigung errichtet; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Baurechts überwögen die gegenläufigen Interessen des Klägers; der gesetzestreue Bürger warte bis zur Erteilung einer Baugenehmigung und setze dann erst sein Vorhaben um.
16Tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass der Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012 danach auf sachfremden Erwägungen beruht oder von unzutreffenden Vorstellung oder fehlerhafter Einschätzungen der widerstreitenden Interessen getragen wäre, bietet der Zulassungsantrag nicht.
17Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte (weiterhin) im Besonderen auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts abstellt und dieses höher bewertet als das private Interesse des Klägers an der Fortsetzung der ohne erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Taubenhaltung, nachdem - wie auch die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012 herausstellt - in zwei Instanzen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung geklärt worden ist. Regelmäßig - wie auch hier - begründet schon allein die formelle (baurechtliche) Illegalität einer Nutzung den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung und deren Vollstreckung. Dies entspricht dem besonderen Gewicht, das der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts beizumessen ist. Diese würde andernfalls nicht nur entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Wer formell illegal eine Nutzung auf- oder übernimmt, muss zunächst jederzeit damit rechnen, mit einem Nutzungsverbot und dessen Vollstreckung belegt zu werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist.
18Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2012 - 2 B 882/12 -, vom 19. Juli 2011 - 10 B 743/11 ‑ und vom 6. Juni 2003 - 7 B 2553/02 -, juris Rn. 3.
19Gegen die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verwandte Begrifflichkeit eines Schwarzbaus ist nichts einzuwenden. Damit ist nicht mehr ausgedrückt, als dass der Kläger ohne die erforderliche Baugenehmigung den streitgegenständlichen Taubenschlag errichtet und dessen Nutzung aufgenommen hat. Ein weitergehender Vorwurf besonderer Heimlichkeit ist damit nicht verbunden.
20Weder das Alter des Klägers (er ist im Jahre 1937 geboren) noch seine Erkrankung
21führen auch unter Berücksichtigung des mit Verfassungsrang ausgestalteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer anderen Bewertung der Interessenlage. Dass die Nutzungsuntersagung und deren weitere Vollstreckung daran anknüpfend für den Kläger eine besondere Härte bedeutet, lässt sich nicht feststellen. Nach wie vor spricht auch nichts dagegen, dass die Tiere in artgerechter Weise aus dem Taubenschlag entfernt werden können. Ferner relativiert sich das Gewicht der seitens des Beklagten für die Ablehnung der Duldung ins Feld geführten Ordnungsaspekte nicht entscheidend dadurch, dass der Kläger nur eine vorübergehende Duldung der Taubenhaltung bis zu seinem Tod verfolgt und der Taubenschlag - aus Sicht des Klägers - an der errichteten Stelle die Nachbarn nicht stört. Zugleich ändert die vorgestellte Befristung nichts an der Richtigkeit des Befunds der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012, dass die Duldung (für diese Zeit) letztlich genehmigungsgleiche Wirkung entfaltet. Dass die Beklagte nicht ausdrücklich in Betracht gezogen hat, die Duldung zunächst auf ein Jahr zu befristen und dann gegebenenfalls zu verlängern, ist unschädlich. Hierzu bestand in Ansehung des weitergehenden Antrags des Klägers sowie des Gewichts, das die Beklagte vorliegend zu Recht der Ordnungsfunktion der Genehmigungspflicht beigemessen hat, kein Anlass. Wenn der Kläger meint, er begehre ein „Weniger“ gegenüber einer Befreiung nach § 31 BauGB, was bauordnungsrechtlichen Grundsätzen eben nicht in aufdrängender Weise zuwiderlaufe, lässt er außer Acht, dass durch eine aktive Duldung der baurechtswidrige Zustand nicht entfällt und die Taubenhaltung hier selbstredend schon allein deshalb weiterhin in aufdrängender Weise bauordnungsrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehlt.
22Vergeblich beruft sich der Kläger ferner darauf, seitens der Beklagten sei zumindest ein Taubenschlag an Ort und Stelle mündlich grundsätzlich genehmigt worden. Einen vertrauensbildenden Sachverhalt, der das Ermessen der Beklagten weitergehend in Richtung auf den Erlass eines Duldungsbescheids vorsteuern würde, wird damit nicht im Ansatz unterbreitet. Der Kläger knüpft insoweit an seinen entsprechenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 29. September 2010 in der Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 12. November 2010 an. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 A 388/12 - hervorgehoben, dass für eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten, den Taubenschlag an dem vom Kläger gewählten Standort und in der erfolgten Bauausführung unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück Geltung beanspruchenden Bebauungsplans zu genehmigen oder jedenfalls zu dulden, nichts ersichtlich ist. Der Zulassungsantrag begründet keine andere Sichtweise. Unerheblich ist auch, ob und in welcher Form auf dem Vorhabengrundstück alternativ ein Taubenschlag errichtet und genutzt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des begehrten Duldungsbescheids davon abhängig sein sollte, dass ein Taubenschlag in vergleichbarer Größe an anderer Stelle des Grundstücks zulässig wäre. Auch die Ermessenserwägungen des Ablehnungsbescheids beruhen nicht etwa entscheidend auf einer solchen Vorstellung.
23Hat es die Beklagte danach zu Recht unter Hinweis auf die andauernde formelle Illegalität abgelehnt, die baurechtswidrig begründete Taubenhaltung weiter hinzunehmen, unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Anknüpfung an und unter ausdrücklicher Berufung auf ihre Rechtsauffassung zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Taubenschlags an gegebener Stelle des Vorhabengrundstücks zugleich die Duldung der baulichen Anlage selbst abgelehnt hat. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass ein bauordnungsrechtliches Einschreiten, welches auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet ist, mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann rechtmäßig ist, wenn die Anlage auch materiell illegal ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 52.79 -, BRS 39 Nr. 80 = NVwZ 1983, 472 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, NVwZ-RR 2006, 309 = juris Rn. 37.
25Ein besonderes Interesse an einer isolierten Duldung des Baubestands selbst macht der Kläger nicht geltend. Ihm geht es entscheidend darum, die Taubenhaltung unverändert fortsetzen zu können.
26Auch ist die Beklagte - anders als der Kläger meint - nicht daran gehindert, sich auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Baubestands zu berufen. Der Umstand, dass in dem Verwaltungsverfahren und den gerichtlichen Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagungsverfügung keine Feststellungen zur materiellen Illegalität des Taubenschlags getroffen worden sind, ist unschädlich. Daraus ist nicht zu folgern, dass eine materielle Illegalität nicht gegeben sei. Der Taubenschlag liegt unstreitig außerhalb der in dem Geltung beanspruchenden Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen. Der Zulassungsantrag bietet zugleich keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Taubenschlag dessen unbeschadet genehmigungsfähig sein könnte.
27Soweit der Kläger das Fehlen der Genehmigungsfähigkeit des Taubenschlags anzweifelt, ist es ihm im Übrigen bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres zuzumuten, diese Frage - wie gesetzlich vorgesehen - in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, wozu in der Vergangenheit hinreichend Anlass bestand, und bis dahin die Taubenhaltung einzustellen. Zugleich werden seine Rechte im Hinblick auf eine mögliche Beseitigungsanordnung die bauliche Anlage selbst betreffend durch die Ablehnung der Duldung nicht etwa unzulässig verkürzt. Ein rechtliches Interesse an einer vorbeugenden Sicherung durch einen Duldungsbescheid besteht nach allem nicht im Ansatz.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
30Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage 4 K 3105/14 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 26. September 2014 zur Errichtung einer Paintballanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 23, Flurstück 326, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Baugenehmigung sei nicht schon aus formellen Gründen nachbarrechtswidrig. Sie verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG oder auf Verstöße gegen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen könne der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller für sein Grundstück B. der C. 14 ein höheres Lärmschutzniveau als dasjenige des Außenbereichs bzw. eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnte. Weder stellt die Beschwerde die anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachzuvollziehende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, das antragstellerische Grundstück liege im Außenbereich,
9vgl. zu den im Außenbereich maßgebenden Immissionsrichtwerten, die Misch- bzw. Dorfgebietswerten entsprechen, etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 122,
10noch bringt sie überzeugende Argumente gegen die von dem Verwaltungsgericht alternativ unternommene Zwischenwertbildung vor, die auf der für den Antragsteller günstigen Hypothese beruht, sein Grundstück sei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet situiert. Auch davon ausgehend hält das Verwaltungsgericht die Vergabe eines Mischgebietswerts für gerechtfertigt, weil der Schutzanspruch des Antragstellers aufgrund des Aneinandergrenzens an den Außenbereich und an ein Gewerbegebiet gemindert sei.
11Vgl. zu den Grundsätzen der Zwischenwertbildung: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
12Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie belässt es bei den pauschalen Einwendungen, die Lösung des Verwaltungsgerichts sei „nicht einzusehen“ und die derzeitige Grundstückssituation des Antragstellers sei eine „ungestörte“. Dies allein lenkt die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen begründete immissionsschutzrechtliche Einstufung des Grundstücks nicht in eine andere Richtung.
13Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, dass das genehmigungsgegenständliche Geräuschimmissionsschutzgutachten des Ing.-Büros C1. vom 20. Juni 2014 entscheidungserheblich fehlerhaft ist.
14Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass das Gutachten die voraussichtlichen Immissionsauswirkungen des Spielbetriebs die genehmigte Paintballanlage realistisch abbildet.
15Wesentlich für die Validität einer Immissionsprognose ist, dass sie ein realistisches, d. h. repräsentatives bzw. typisches Betriebsgeschehen widerspiegelt. Dazu kann der Lärmgutachter grundsätzlich auch auf Betreiberangaben zurückgreifen.
16Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 25, und vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, BauR 2014, 1765 = juris Rn. 22, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl 2013, 1327 = juris Rn. 85, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 2 A 1226/13 -, BauR 2014, 975 = juris Rn. 19, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 51 und 54.
17Davon ausgehend begegnet die Aussagekraft des Geräuschimmissionsschutzgutachtens vom 20. Juni 2014 entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen durchgreifenden Bedenken. Die „Kurzgefasste Situationsbeschreibung“ auf S. 4 umreisst das geplante Betriebsgeschehen in nachvollziehbarer Weise. Es skizziert Inhalt und Ablauf eines Paintballspiels. Dabei hat der Gutachtenersteller in den Blick genommen, dass Geräusche beim Spiel durch den Aufprall der Farbkugeln auf die sportarttypischen Hindernisse/Deckungen (aufblasbare Zylinder, Kegel und Kästen) sowie durch das eigentliche Abfeuern der Farbkugeln und durch die Kommunikationsgeräusche der Teams untereinander entstünden. Damit - und mit dem auf S. 15 und in der Anlage 2 des Gutachtens pessimal („auf der sicheren Seite“) durchgehend für das gesamte Paintball-Spielfeld zugrunde gelegten „Spitzenschallpegel Aufprallgeräusch“ von (nach Richtwirkungskorrektur) 113 dB(A) - erscheint das genehmigte Lärmgeschehen als hinreichend prognostisch erfasst.
18Weitergehender Darlegungen dazu, unter welchen Bedingungen das Gutachten konkret angefertigt worden ist, bedurfte es angesichts dieses spezifizierten Emissionsansatzes genauso wenig wie der Darstellung der schallschutztechnischen Ergebnisse einer Spielsituation oder der Heranziehung von Erfahrungswerten aus anderen Paintballanlagen. Allein aufgrund nicht weiter substantiierten Bestreitens oder anderweitigen Vorbringens des Antragstellers besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche Emissionsansätze eines fachlich anerkannten Gutachterbüros ohne substantiellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen.
19Vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, BauR 2014, 1765 = juris Rn. 22.
20Diese Maßgabe gilt bei summarischer Prüfung auch im vorliegenden Fall. Das Ing.-Büro C1. hat nicht nur seinen Emissionsansatz als solchen offengelegt, sondern auch dessen Zustandekommen auf S. 15 der Lärmprognose erklärt. Demzufolge sind zur Ermittlung der anlagentypischen Geräusche schallmesstechnische Untersuchungen durchgeführt worden, bei denen Farbkugel-Salven mit der in Deutschland maximal zulässigen Schussgeschwindigkeit aus 4 m, 15 m und 25 m auf ein Hindernis abgefeuert würden. In Ausbreitungsrichtung zum Immissionsort - dem Wohnhaus des Antragstellers B. der C. 14 - seien in rund 135 m Abstand Spitzenschallpegel von 60 bis 62 dB(A) gemessen worden. Durch Rückrechnung habe sich dann der besagte Schallleistungspegel ergeben. Immissionsseitiges Endergebnis ist ein - ohne Weiteres mischgebiets- bzw. außenbereichsverträglicher - Beurteilungspegel von 57,9 dB(A). Dass diese Vorgehensweise zu einer maßgeblichen Unterschätzung der genehmigungsinduzierten Lärmbelastung seines Grundstücks führt, legt der Antragsteller nicht konkret dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
21Auch hinsichtlich der Ansetzung der durchschnittlichen Besucherzahl in dem Lärmgutachten ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Zahl von durchgehend 40 Personen auf der Aufenthaltsfläche, von der der Gutachter ausgeht, ist in der Nebenbestimmung Nr. 18 zur Baugenehmigung als Höchstwert festgeschrieben und solchermaßen genehmigungsrechtlich abgesichert. Es ist in der Konsequenz für die Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unerheblich, ob bei überregionalen Ligaspielen mit einem größeren Publikumszuspruch und einem entsprechend gesteigerten Zu- und Abfahrtverkehr zu rechnen sein könnte. Die Baugenehmigung schließt ein dadurch intensiviertes Lärmgeschehen aus.
22Schließlich kann der Antragsteller einen Nachbarrechtsverstoß nicht aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus jugendschutzrechtlichen Bestimmungen wie §§ 7, 8 JuSchG herleiten.
23Integriert man das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in der vorliegenden Fallgestaltung wegen seiner verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkung in die Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, spricht gleichwohl nichts für eine Kollisionslage mit der genehmigten Paintballanlage, die zu einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers führen könnte.
24Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Es umfasst die freie Entscheidung über die Pflege, d. h. die Sorge für das körperliche Wohl, um Ernährung, Gesundheit und Vermögen, und die Erziehung, d. h. die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, um die Vermittlung von Wissen und Wertorientierung. Geschützt wird umfassend die Verantwortung der Eltern für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen ihrer Kinder.
25Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, NJW 2015, 223 = juris Rn. 22, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 = juris Rn. 45, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 = NJW 1980, 575 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 21/01 -, BVerwGE 116, 359 = NJW 2002, 3344 = juris Rn. 14; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 42.
26Eingriffe in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind staatliche Maßnahmen, die das Elternrecht im Verhältnis zum Kind beschränken sowie Beschränkungen im Verhältnis der Eltern untereinander.
27Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 49, m.w.N.
28Nach diesen Grundsätzen ist bereits fraglich, ob die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Paintballanlage in einer Entfernung von offenbar rund 135 m zum Grundstück des Antragstellers überhaupt den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG tangiert bzw. tangieren kann. Jedenfalls stellt die Baugenehmigung evident keinen Grundrechtseingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Die Ausübung des Elternrechts des Antragstellers bleibt auch dann unberührt, wenn seine Kinder den Paintballbetrieb der Beigeladenen einsehen und hören können. Dem Antragsteller bleibt losgelöst davon unbenommen, seinen Kindern im Rahmen seiner Elternverantwortung eine (Wert-)Einstellung zu diesem Spielbetrieb zu vermitteln. Einen darüber hinaus gehenden Schutzgehalt weist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf.
29Vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit des Paintballspiels mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG: Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 15 BV 09.2719 -, DVBl. 2013, 525 = juris Rn. 30 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 LC 244/07 -, BauR 2010, 1060 = juris Rn. 66 ff.
30Der Antragsteller kann einen Aufhebungsanspruch auch nicht an §§ 7, 8 JuSchG festmachen. Beide Bestimmungen sind schon offensichtlich nicht zu seinen Gunsten drittschützend. § 7 Satz 1 JuSchG verleiht der zuständigen Behörde eine Anordnungsbefugnis dahingehend, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht. § 8 Satz 1 JuSchG regelt daneben, dass die zuständige Behörde die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort aufhält, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Beide Vorschriften dienen dem Jugendschutz, liegen also im öffentlichen Interesse, nicht im subjektiv-rechtlich fundierten Interesse des Antragstellers. Aus diesem Grund sei lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hingewiesen, dass §§ 7, 8 JuSchG von ihrer Rechtsfolge her zudem nicht als Abwehrrechte konstruiert sind, mit denen erfolgreich gegen eine Baugenehmigung vorgegangen werden kann.
31Soweit der Antragsteller im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Anlass für die Erledigungserklärungen war, dass die Beigeladene die streitige Baugenehmigung vom 23. Mai 2011 in der Fassung vom 6. Februar 2013 ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung als gegenstandlos betrachtet. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung, welche die Beklagte und die Beigeladene gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren jeweils zur Hälfte betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das nur sie eingeleitet hat, trägt die Beigeladene nach § 154 Abs. 3 VwGO allein.
4Ihre Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es bei der Stattgabe durch das Verwaltungsgericht geblieben wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aus derzeitiger Sicht zu Recht aufgehoben. Diese verletzte die Kläger wohl in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Baugenehmigung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt war und deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstieß.
7Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
8Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
9Gemessen daran wurde die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger geführt hätte. Sie ließ Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu im Wesentlichen auf die Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weder der angefochtenen Baugenehmigung selbst noch den ihr zugehörigen Bauvorlagen waren die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zu entnehmen. Wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, verhielt sich die Baugenehmigung insbesondere nicht hinreichend konkret zu dem An- und Abfahrtverkehr durch Lkw und dem Betrieb von Kühlanlagen, von dem in Bezug auf die Nachbarschaft im nahegelegenen Wohngebiet, dem das Grundstück der Kläger angehört, erhebliche Geräuschimmissionen ausgehen können.
10Die Beklagte hat die Unbestimmtheit nicht durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt.
11Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 54.
12Sie hat zu der streitbefangenen Baugenehmigung - etwa auf der Grundlage der von der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros M. S. vom 30. März 2014 - weder einen Nachtrag erlassen noch sonst eine klarstellende Erklärung abgegeben. Eine Klarstellung war auch versperrt, nachdem die Beigeladene im Ortstermin am 8. September 2014 erklärt hatte, sie wolle den Betrieb B. S1. 78 mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen des Betriebsumfangs ohnehin auf eine neue genehmigungsrechtliche Grundlage stellen und dazu einen neuen Bauantrag bei der Beklagten einreichen, was sie schließlich - wie oben angesprochen - auch getan hat. Infolgedessen kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Heilung der Unbestimmtheit unabhängig davon nicht schon deswegen hätte ausscheiden müssen, weil die Beigeladene im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 23. Mai 2011/6. Februar 2013 mit der Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und dem Lärmgutachten vom 30. März 2014 ein sog. „aliud“ - also ein anderes Vorhaben mit in einem selbständigen Genehmigungsverfahren baurechtlich neu zu bewertenden Merkmalen - vorstellte.
13Vgl. zum Begriff des „aliud“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 7.
14Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung war nachbarrechtsrelevant, weil sie für das klägerische Grundstück T. 8 konkret unzumutbare Lärmauswirkungen befürchten ließ, die einer genehmigungsrechtlichen Betrachtung bedurft hätten.
15Das - weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattete - hier allein interessierende Lärmschutzniveau des Grundstücks der Kläger während der Tagzeit beläuft sich auf 55 dB(A). Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 6.1 d), 6.6 TA Lärm, weil das klägerische Grundstück in dem durch den Bebauungsplan Nr. 332 der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Die Beklagte hat diese Sichtweise im Ortstermin am 8. September 2014 ausdrücklich bestätigt. Auch die Geräuschprognose vom 30. März 2014 ging von dieser Annahme aus.
16Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 TA Lärm in Richtung des Mischgebietswerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) kam nicht in Betracht. Für diese lässt der Bebauungsplan Nr. 332 keinen Raum.
17Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein Zwischenwert zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Bei der Zwischenwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
19Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots durch Zwischenwertbildung setzt im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans für die aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für diese Lösung noch Raum lässt. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen. Es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, um so geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und der Nr. 6.7 TA Lärm.
20Vgl. insoweit zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 15.
21Ausgehend von diesen Maßgaben belässt der Bebauungsplan Nr. 332 für eine weitergehende Zwischenwertbildung zuungunsten des Grundstücks der Kläger keinen Spielraum. Der Plan hat das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau für die Tagzeit erkennbar bereits durch eine insoweit abschließende Konfliktbewältigung auf Planungsebene aufgezehrt. Dies lässt sich vor allem aus dem Hinweis im Bebauungsplan zur Kennzeichnung des WA1 als lärmvorbelastetem Bereich schlussfolgern. In diesem Hinweis heißt es lediglich bezogen auf die Nachtzeit, es könne sich während dieser in den zwei südöstlichen Reihenhauszeilen B. S1. durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet ergeben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei. Entsprechende Erwägungen für die Tagzeit, die den Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung auch insofern hätten eröffnen können, hat der Plangeber nicht angestellt. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 332 bekräftigt diesen Befund. Sie stellt gleichfalls klar, dass die möglichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nur nachts erfolgen und die Bewohner deshalb nur in diesem Zeitraum gegenüber den bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet nicht im Sinne der Rücksichtnahme idealtypische WA-Werte einfordern könnten.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen war im Weiteren keinesfalls offensichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen den am Grundstück der Kläger maßgeblichen Tagrichtwert von 55 dB(A) einhielt und unzumutbare Geräuschimmissionen somit nicht konkret zu erwarten gewesen wären. Dies folgt schon aus den Feststellungen des Kreises H. , die dieser anlässlich verschiedener Messungen getroffen hat. Im Messbericht des Kreises vom 6. September 2010 wird etwa ausgeführt, Messungen am Immissionsort T. 8 am 19. August 2010 hätten ergeben, dass der Betrieb eines Kühl-Lkw-Aufliegers sowie einer Kühlung nebst Fahrgeräuschen und Beladung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an diesem Immissionsort zur Tagzeit einen Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) verursache. Dabei sei gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) angesetzt worden, weil es sich um eine Überwachungsmessung gehandelt habe. Da ein Messabschlag im Streit um die (Nachbar-)Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungserteilung aber nicht vorzunehmen ist,
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 95,
24deutet diese Messung auf einen zu berücksichtigenden Beurteilungspegel von 57 dB(A) und damit eine (nicht unerhebliche) Richtwertüberschreitung hin.
25Im Anschluss an die obigen Ausführungen dürfte die angefochtene Baugenehmigung schließlich auch deswegen zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig gewesen sein, weil sie eine in für die Kläger nachbarrechtsrelevanter Weise materiell fehlerhafte Zielwertbestimmung enthielt.
26Vgl. zum Themenkomplex Zielwertbestimmung und Nachbarrechtskonformität: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 16, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff.
27Während die Kläger - wie dargelegt - für ihr Grundstück das Geräuschimmissionsschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag für sich in Anspruch nehmen können, legte die Baugenehmigung dieses in der Auflage Nr. 7 fehlgehend auf den Mischgebietswert von 60 dB(A) fest.
28Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
