Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Sept. 2015 - 2 B 723/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2
Die Beschwerde mit dem Antrag,
3unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 25 L 1025/15 - vom 08.06.15
4I. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.03.15 im Verfahren beim Verwaltungsgericht
5Düsseldorf - 25 K 2258/15 - gegen
61. die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. April 2014 mit Az. 62-33-D-2014-0074 zum
7Abbruch des Mehrfamilien-Wohngebäudes I.--------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59,
82. die Baugenehmigung vom 12. Mai 2014 mit Az. 62-33-D-2014-0086 zum Abbruch des Mehrfamilien-Wohngebäudes I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57,
93. die Baugenehmigung unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens zur Umgestaltung des
10westlichsten Teils der I1.-------straße ab ihrer Kreuzung mit der C1. Straße,
114. die Baugenehmigung unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens zur Einrichtung eines
12öffentlichen Weges in 3 Metern Entfernung zur östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin,
13anzuordnen;
14II. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
151. die vollständigen Unterlagen aller mit der Klage und dem Antrag angegriffenen Baugenehmigungen
16der betroffenen Nachbarn, bzw. Grundstücksangrenzern des Grundstücks des Antragstellers und zwar I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57, in Kopie vorzulegen,
172. die Einstellung der Zustandsstörung durch erforderliche Schutzmaßnahmen an den Häusern
18I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57, vorzunehmen,
193. zukünftige Baugenehmigungen, die für den Abriss der beiden Häuser I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57 erteilt werden, unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, die sicherstellen,
20a) dass das Haus der Antragstellerin nicht beschädigt wird und damit Bestandsschutz gewährleistet wird,
21b) dass Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit der Vertreterin der Antragstellerin, ihren Mitarbeitern, Mietern sowie Besuchern, Kunden und Lieferanten ausgeschlossen wird,
22c) dass Belastungen für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin auf das zumutbare und unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden,
23hat keinen Erfolg.
24Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die mit der Beschwerde verfolgte Änderung der angefochtenen Entscheidung.
251. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde (weiter-)verfolgten Anträge zu I.1. bis 4. mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Regelung der Vollziehung der mit den Anträgen zu I.1. und 2. angegriffenen Genehmigungen für den Abriss der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 bestehe nicht, weil die Klage der Antragstellerin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte, wovon auch die Antragsgegnerin ausgehe. Im Hinblick auf die in den Anträgen zu I.3. und 4. genannten Baugenehmigungen ergebe sich das fehlende Rechtsschutzinteresse daraus, dass diese Baugenehmigungen nicht existierten.
26Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen.
27a) Das gilt zunächst für den begehrten Eilrechtsschutz in Bezug auf die Genehmigungen des Abrisses der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 (Anträge zu I.1. und I.2.). Nachdem die Antragsgegnerin - weiterhin - die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts teilt, die Klage gegen diese Genehmigungen entfalte aufschiebende Wirkung, besteht kein Anlass für den insoweit begehrten gerichtlichen Eilrechtsschutz.
28Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die bezeichneten Abrissgenehmigungen im Einzelnen damit begründet, § 212a Abs. 1 BauGB erfasse (nur) die Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und § 29 Abs. 1 BauGB beziehe sich wiederum (nur) auf Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hätten, nicht aber auf den (vollständigen) Abbruch eines Gebäudes; dass im Baugesetzbuch der Begriff des Vorhabens i. S. d. § 29 BauGB von dem der Beseitigung baulicher Anlagen zu unterscheiden sei, ergebe sich bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der beides nebeneinander stelle.
29Vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen: OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1982 - 11 A 15/80 -, NJW 1983, 2598 = juris LS; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2012– 2 Bs 14/12 -, juris Rn. 8; VG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2003 – 2 L 123/03 -, juris.
30Die Beschwerde setzt dieser - insgesamt überzeugenden - Argumentation nichts Tragfähiges entgegen. Sie beruft sich im Kern darauf, „per Definition“ liege hier jedoch kein kompletter Abriss vor, weil die Gebäude, die abgerissen werden sollten und das auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehende Gebäude eine gemeinsame Giebelwand besäßen. Diese Erwägungen überzeugen schon deshalb nicht, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - auch im Falle einer gemeinsamen Giebelwand, die Abrissgenehmigung den vollständigen Abbruch der Gebäude vorsehe. Nach Durchführung der genehmigten Maßnahmen seien die betreffenden Giebelwände keine (bauordnungs-)rechtlich relevanten Überbleibsel der Häuser 16 und 20, sondern ausschließlich Bestandteile des Hauses I1.-------straße 18, nämlich als dessen Hausabschlusswände.
31Hat die Klage auch aus Sicht der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung, ist Eilrechtsschutz zur Wahrung möglicher und im Hauptsacheverfahren zu klärender Abwehrrechte gegenüber dem genehmigten Abriss der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 nicht erforderlich. Besondere Umstände, die - etwa zur Schaffung von Rechtsklarheit bzw. zur Verhinderung einer (faktischen) Vollziehung der Abrissgenehmigung - ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründen könnten, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sind sie sonst ersichtlich.
32Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin werde die Abrissgenehmigung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht umsetzen, beruht - anders als die Beschwerde meint - nicht auf bloßer Spekulation. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bereits in der Antragserwiderung den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass der Klage insoweit aufschiebende Wirkung beizumessen sei. Im Beschwerdeverfahren hat sie darüber hinaus ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige auch nicht, die sofortige Vollziehung der Genehmigungen anzuordnen. Tragfähige Hinweise darauf, dass die Erklärungen nur vorgeschoben sind, fehlen. Die von der Beschwerde angeführten Äußerungen der Antragsgegnerin in anderen Zusammenhängen zur Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wegen des drohenden Verlustes von Fördermitteln begründen weder für sich noch unter Auswertung des weiteren Beschwerdevorbringens den Schluss, die Antragsgegnerin werde sich über die von ihr selbst erkannte Rechtslage hinwegsetzen und vollendete Tatsachen schaffen.
33Soweit die Antragsgegnerin nach Klageerhebung an der Freizeitanlage, an der Fahrbahnverlagerung und am Weg weitergearbeitet hat, ist dem im Hinblick auf die Umsetzung der Abrissgenehmigung keine Bedeutung beizumessen. Auch Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung der Abrissverfügung bieten weder für sich noch in einer Gesamtschau Anlass für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Abrissverfügung vorzeitig umsetzen. Dass die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Handlungsweisen über eine bloße Vorbereitung hinausgingen und sich bereits als Umsetzung des Abrisses darstellten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich hindert die aufschiebende Wirkung der Klage nicht ein zivilrechtliches Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin.
34Soweit sich das Beschwerdevorbringen zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage verhält, ob sich ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bereits aus einer möglichen Bestandskraft der angegriffenen Genehmigungen ergebe, ist es bereits unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage der Bestandskraft ebenso offen gelassen wie die Frage nach dem Eilrechtsschutzinteresse im Falle eingetretener Bestandskraft.
35b) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anträge zu I.3 und 4. als unzulässig ein, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft der Ansicht, dass die Nichtexistenz der Baugenehmigungen unbestritten sei; danach gingen nicht die Anträge zu I.3. und 4. ins Leere, sondern stattdessen der Vortrag der Antragsgegnerin zur vermeintlichen Nichtexistenz der Baugenehmigung.
36Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, Baugenehmigungen für die beanstandete Umgestaltung des westlichen Teils der I1.-------straße ab ihrer Kreuzung mit der C1. Straße und die Einrichtung eines öffentlichen Weges in 3 Metern Entfernung zur östlichsten Grenze des Grundstücks seien nicht erteilt worden, so dass die Anträge auf Regelung der Vollziehung derselben ins Leere gingen, aus den entsprechenden Einlassungen der Antragsgegnerin gefolgert. Das ist nicht zu beanstanden. In Tatsachen gründende Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassungen der Antragsgegnerin nicht der Wahrheit entsprechen, fehlen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerde bleiben spekulativ. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin bei der gegebenen Sachlage die Existenz einer Genehmigung verschweigen sollte.
372. Im Hinblick auf die Anträge zu II.1. bis 3. bleibt der Beschwerde ebenfalls der Erfolg versagt.
38Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich zu diesen Anträgen nicht verhalten hat. Denn die Anträge gehen über das erstinstanzliche Antragsbegehren hinaus und sind erstmals im Beschwerdeverfahren angebracht worden.
39Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen konnte das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin bei der gebotenen verständigen Lesart allein im Sinne des Verwaltungsgerichts verstanden werden. Das Eilrechtsschutzersuchen ist allein eingangs der Klageschrift im Anschluss an die Anfechtungsanträge formuliert, das Gericht möge die Abrissgenehmigungen vom 25. April 2014 und vom 12. Mai 2014 sowie die Baugenehmigungen unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens für die im Antrag zu I.3. und 4. genannten Baumaßnahmen aufheben und „falls dies nicht hinreichend gerechtfertigt ist, die zur Wahrung unserer berechtigten Belange erforderlichen Auflagen und Bedingungen für die Baugenehmigung verfügen,“ und zwar mit der Wendung: „und einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die genehmigten Vorhaben gewähren, bis in dieser Sache entschieden wurde“. Hinsichtlich der im Fließtext weiter formulierten Anträge ist Eilrechtsschutz nicht angesprochen worden. Damit rechtfertigte sich zugleich die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass entsprechende Anträge im Fließtext der Klageschrift, soweit sie überhaupt selbständige Sachanträge enthielten, nur Gegenstand des Hauptsache-, nicht aber des vorliegenden Eilverfahrens seien.
40Der Erlass der nunmehr beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Anträge zu II.1. bis 3. im Beschwerdeverfahren scheidet aus.
41Dahin stehen mag, inwieweit bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag überhaupt entsprechend § 91 VwGO geändert werden kann und ob die gegebenenfalls einschlägigen Voraussetzungen hier überhaupt vorliegen.
42Vgl. zum Streitstand: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 93 f.
43Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen offensichtlich nicht vor. Soweit die begehrten Anordnungen sich überhaupt auf einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sicherungs- bzw. regelungsfähigen Anspruch beziehen, liefen sie auf die (jedenfalls teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, ohne dass die dafür bestehenden besonderen Anforderungen vorliegen. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass unter den gegebenen Umständen ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für sie unzumutbar ist.
44a) Der Antrag zu II.1., wie er in der Klageschrift bisher formuliert war, konnte im gegebenen Kontext bisher nur als bloßer Verfahrensantrag verstanden werden, gerichtet auf die Anforderung weiterer Akten. Dem nachzugehen bestand seitens des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Eilanträge zu I.1. bis 4. kein Anlass, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 die einschlägigen Verwaltungsvorgänge betreffend die Abrissgenehmigungen vorgelegt hatte und weitere Baugenehmigungen, an welche die Anträge zu I. 3. und I.4 anknüpfen, nicht existieren. Auch im Beschwerdeverfahren waren weitere Akten nicht anzufordern.
45Selbst wenn man den Antrag zu II.1. als Sachantrag zur Durchsetzung eines eigenständig geltend gemachten Informationsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin verstehen wollte, ist der begehrte Eilrechtschutz nicht veranlasst. Ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung über den geltend gemachten Informationsanspruch oder bis zur Klärung der Anfechtungsbegehren gemäß den Anträgen zu I. ist der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten.
46b) Die Antragstellerin kann auch nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin beanspruchen, „erforderliche Schutzmaßnahmen“ an den Häusern I1.-------straße 16 und 20 vorzunehmen (Antrag zu II.2.). Jenseits der Frage der Zuordnung des geltend gemachten Anspruchs zum öffentlichen Recht, begründet die Beschwerde schon nicht die Notwendigkeit eines sofortigen Einschreitens vor Abklärung im Hauptsacheverfahren. Außerdem erscheint ein Anordnungsanspruch fraglich, nachdem die Antragsgegnerin den Abriss der genannten Gebäude beabsichtigt, mit dem der beanstandete devastierte Zustand der benachbarten Bebauung endgültig beseitigt wäre.
47c) Weshalb der Antragstellerin ein Zuwarten im Hinblick auf den Antrag zu II.3 nicht zumutbar sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem geht es in der Sache um vorbeugenden Rechtsschutz, der auch im Hauptsacheverfahren besonderen Anforderungen unterliegt, für deren Vorliegen hier nichts spricht. Schließlich richtet sich der Antrag im Kern nur auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, beim Erlass künftiger Abrissgenehmigungen ihre Rechte zu wahren, also auf eine Verpflichtung auf die Rechtsordnung, der die Antragsgegnerin ohnehin unterliegt. Ohnehin bleibt der Bestand der bereits erteilten Abrissgenehmigungen im Hauptsacheverfahren noch zu klären.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 66 GKG. Dabei bewertet der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem erstinstanzlich geltend gemachten Eilrechtsschutz mit 5.000,00 Euro. In Ansehung der Schwere der Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin für ihr Eigentum und ihre gewerbliche Tätigkeit in Folge der angegriffenen Abrissgenehmigungen und durch die angegangenen Baumaßnahmen befürchtet, ist das Interesse der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren betreffend ihr Anfechtungsbegehren mit 5.000,00 Euro zu niedrig bemessen. Im Hinblick namentlich auf die geltend gemachten gewerblichen Interessen ist aus Sicht des Senats vielmehr ein Wert von 10.000,00 Euro anzusetzen, der für das Eilverfahren zu halbieren ist. Für das Beschwerdeverfahren liegt der Streitwert höher, nachdem die Antragstellerin das Verfahren um zusätzliche Anträge erweitert hat. Die Erhöhung entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes, da dieser nach Einschätzung des Senats das Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres diesbezüglichen Antragsbegehrens im Hauptsacheverfahren angemessen widerspiegelt. Der Streitwert war mithin für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 7.500,00 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung ergibt sich dabei aus § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Sept. 2015 - 2 B 723/15
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.